128/1998 seit dem 11. Februar 2014 als Vereinigung im Sinn von Art. 3 Nr. 2, Art. 45 VO 1151/2012 anerkannt.
der Verordnung (EG) Nr. 813/2000 sind ferner die Angaben „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia“ (siehe zu letzterer auch VO (EU) Nr. 1279/2013) als Ursprungsbezeichnungen geschützt (g.U.). Die in Baden-Württemberg ansässige Klägerin stellt unter anderem auf Essig basierende Produkte her und vermarktet diese im Raum Baden. Die Klägerin verwendet für aus Essig hergestellte Produkte seit mindestens 25 Jahren die Bezeichnungen "Balsamico" bzw. "Deutscher Balsamico“, so zuletzt für die mit der im Klageantrag wiedergegebenen Etikettierung versehen Produkte, nämlich t . . .…deutscherbalsamicotraditionell(
folgend „t… “) und 1…Balsamico…(
folgend „1…“). Es handelt sich jeweils um Produkte aus Weinessig und Traubenmost zur Würzung von Speisen, die flüssig sind und eine dunkle Farbgebung aufweisen. Die Beklagte erlangte von dem Produkt "t..." im April 2014 und von dem Produkt "1…" erstmals durch die Klageschrift Kenntnis.
der mit den Anlagen K 3 bis K 5 vorgelegten Korrespondenz zwischen den Parteien seit dem März 2014 drohte die Beklagte der Klägerin mit dem als Anlage K 6 vorgelegten Schreiben vom 7. August 2014 an, mit Blick auf das Produkt "t..." Maßnahmen zum Schutz der geschützten geographischen Angabe zu ergreifen.
weiterer, im Anlagenkonvolut K 7 vorgelegter Korrespondenz forderte die Beklagte die Klägerin mit dem als Anlage K 8 vorgelegten Schreiben vom
der Verordnung Nr. 510/2006 zur Rechtsdurchsetzung berechtigt gewesen. Die Klägerin b e a n t r a g t, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ für in Deutschland hergestellte auf Essig basierende Produkte zu beanstanden und/oder als stets rechtswidrig zu bezeichnen, wenn die Verwendung in der
stehend wiedergegebenen Form erfolgt:… Die Beklagte b e a n t r a g t, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Verkehr kürze die geschützte geographische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ als „Aceto Balsamico“ oder „Balsamico“ ab. Bei den letztgenannten Abkürzung handele es sich nicht um einen von der geschützten geographischen Angabe unabhängigen Gattungsbegriff. Weit überwiegende Teile des Verkehrs würden mit dem Begriff „Balsamico“ im Gegenteil Produkte aus Italien verbinden, wie eine Verkehrsbefragung in Deutschland (Anlagen B 59 ff) gezeigt habe. Der Begriff „Balsamico“ sei noch vor ein paar Jahren im deutschen Sprachgebrauch weitestgehend unbekannt gewesen. Die Beklagte macht geltend, ihr stehe ein Anspruch auf Unterlassung sowohl bezüglich des mit der Abmahnung angegriffenen Produkts "t..." als auch des weiteren klagegegenständlichen Produkts "1…"
G i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 wegen unzulässiger Anspielung zu. Dies ergebe sich aus der Vergleichbarkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse, der Bezugnahme auf die geschützte geographische Angabe durch Verwendung des Begriffs „Balsamico“ in italienischer Sprache, der Hervorhebung der traditionellen Herstellung, den ähnlichen Ausstattungsmerkmalen und der rechtlichen Unerheblichkeit des Hinweises auf die Herkunft aus Deutschland. Auch die Beklagte beruft sich für ihre Sicht auf eine als Anlage B 8 und in beglaubigter Übersetzung als Anlage B 58 vorgelegte Stellungnahme der Europäischen Kommission vom
, 5 UWG zustünden, wenn die Klägerin gemäß ihren Angaben in der Replik bei der Herstellung der streitgegenständlichen Erzeugnisse italienischen Weinessig verwende, beim Produkt "t..." aber auf badische Weine verweise und beim Produkt "1…“ den Begriff "deutsches Essig-Brauhaus" verwende. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet.A. Die Klage ist zulässig I. Das Landgericht Mannheim ist für die negative Feststellungsklage, die Ansprüche wegen angeblicher unerlaubter Handlungen
G und § 8 UWG im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe und insbesondere des Landgerichts Mannheim zum Gegenstand hat, sachlich und insbesondere
2 Brüssel-Ia-VO, Art. 5 Abs. 3 Brüssel-I-VO örtlich zuständig (vgl. BGH, GRUR 2013, 228 Rn. 13 ff - Trägermaterial für Kartenformulare; EuGH, GRUR 2013, 98 Rn. 29 ff - Folien-Fischer u.a.). II. Die Klage hat das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinn von § 256 Abs. 1 BGB, nämlich jeglicher aus der geschützten geografischen Angabe wegen Art. 13 VO 1151/2012 herzuleitenden Unterlassungsansprüche der Beklagten gegen die Klägerin im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Produktaufmachung zum Gegenstand, insbesondere Unterlassungsansprüche
G und oder wegen unlauteren Wettbewerbs.
dem Antragswortlaut soll es zwar um eine Berechtigung der Beklagten gehen, diese „zu beanstanden“ und/oder „als rechtswidrig zu bezeichnen“. Bei einer am Klagevorbringen orientierten Auslegung des Feststellungsantrags ergibt sich jedoch, dass damit nicht etwa die Rechtmäßigkeit bestimmter Äußerungen der Beklagten, sondern deren Rechtsmacht, gegenüber der Klägerin die „als rechtswidrig bezeichneten“ Handlungen wegen behaupteter kennzeichenrechtlicher oder lauterkeitsrechtlicher Ansprüche „zu beanstanden“, also zu untersagen gemeint ist. Nicht Gegenstand der Klage ist, ob - was die Beklagte mit der Duplik geltend gemacht hat - in einer Bezugnahme der streitgegenständlichen Etikettierung auf eine badische/deutsche Herkunft eine Irreführung über die wahre Herkunft der verwendeten Zutaten für das streitgegenständliche Produkt liegt. III. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die Beklagte hat sich solcher Ansprüche berühmt, die - würden sie ihr zustehen - die im Klageantrag insbesondere durch Wiedergabe der Vorderetiketten näher konkretisierte Verwendung der Bezeichnung „balsamico“/„Balsamico“ (
folgend nur „Balsamico“) erfassen würden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte insbesondere im als Anlage K 6 vorgelegten Schreiben vom
128/
VO 583/2009 ist die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)“ als geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung Nr. 510/2006 (jetzt VO 1151/2012) eingetragen. Gegenstand des Schutzes gemäß Art. 13 Abs. 1 VO 1151/2012 ist danach zwar diese Angabe in ihrer Gesamtheit und nicht ihre einzelnen Bestandteile wie hier die Begriffe „Balsamico“ oder „Aceto Balsamico“ (vgl. Erwägungsgrund 10 zu VO 583/2009). Daher kann die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ keine
1 Buchst. a VO 1151/2012 verbotene Verwendung des eingetragenen Namens darstellen. Indessen kann in der Verwendung einzelner Bestandteile aus der geschützten Bezeichnung eine
1 Buchst. b VO 1151/2012 unzulässige Aneignung,
ahmung oder Anspielung auf die Gesamtbezeichnung liegen. So liegen die Dinge hier. a) Eine Zulässigkeit der streitgegenständlichen Benutzungsform lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus Erwägungsgrund 10 zur Verordnung (EG) Nr. 583/2009 schließen. Die Europäische Kommission hat dort ausgeführt, dass die Beschwerden Deutschlands und Griechenlands, die dem Eintragungsantrag wegen Vorliegens einer Gattungsbezeichnung widersprochen haben, nicht die Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“, sondern nur Teile davon, wie „aceto“, „balsamico“ und „aceto balsamico“, bzw. die jeweiligen Übersetzungen berücksichtigt haben. Diesen Beschwerden hält die Kommission entgegen, dass die zusammengesetzte Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ geschützt werde und die einzelnen nichtgeografischen (vgl. die Berichtigung im Amtsblatt der Europäischen Union L 207/15 vom 11. August 2009, Anlage B 3 aE) Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet werden, sowie ihre Übersetzung, unter Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden können. Die Kommission hat damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die einzutragende Gesamtbezeichnung nicht als Gattungsbezeichnung beanstandet worden und somit eintragungsfähig ist. Eine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit der Verwendung einzelner Bestandteile war aus Sicht der Kommission nicht veranlasst und ist der zitierten Passage auch nicht zu entnehmen. Denn insoweit wird auf den Vorbehalt des Gemeinschaftsrechts verwiesen, welches
Ansicht der Kommission sogar über eine Verwendung der nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung entscheiden soll. Eine Freistellung jeglicher Verwendung insbesondere der Begriffe „Aceto Balsamico“ oder „Balsamico“ deshalb, weil diese für sich genommen nicht Gegenstand des Schutzes der Bezeichnung sind, war damit offensichtlich nicht beabsichtigt und ist auch im regelnden Teil der Verordnung nicht zum Ausdruck gekommen. Eine solche Sichtweise widerspräche auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu in Art 13 Abs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 (siehe dazu unten), einer Regelung, deren Modifikation weder in der Kompetenz noch der Absicht der Kommission gelegen haben dürfte. Vielmehr ist dem Verweis auf das Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung der spezifischen Problematik von Gattungsbezeichnungen nicht mehr als der Hinweis auf die Geltung der allgemeinen Wirkungen des Schutzes
1 VO 1151/2012 und insbesondere ihrer Schranken mit Blick auf Gattungsbezeichnungen
1 UAbs. 2 VO 1151/2012 zu entnehmen (dazu unten). Die Kommission wollte damit ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass das Gemeinschaftsrecht allgemeine Bestimmungen enthält, anhand derer die Bedenken Deutschlands und Griechenlands zu beurteilen sind, ohne deren Anwendung gerade auf die potentielle Kollision zwischen der geschützten Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ und den Begriffen „Aceto Balsamico“ oder „Balsamico“ zu präjudizieren. Dass es sich konkret bei den Begriffen „Aceto Balsamico“ und „Balsamico“ - wie von Deutschland und Griechenland behauptet - tatsächlich um Gattungsbezeichnungen handele, ist der insoweit in indirekter Rede gehaltenen Aussage in Erwägungsgrund 10 gerade nicht zu entnehmen. b) Auch den - ohnehin für die Auslegung der betroffenen Verordnungen nicht bindenden - Stellungnahmen der Europäischen Kommission ist weder die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Benutzungsform noch deren Unzulässigkeit zu entnehmen. Im Schreiben vom 23. Mai 2015 (Anlage K 4) wird auf eine Anfrage zur Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung „Aceto balsamico“ mitgeteilt, dass lediglich die Bezeichnungen „Aceto Balsamico die Modena“, „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale die Reggio Emilia“ in ihrer vollständigen Fassung geschützt seien, nicht jedoch die Begriffe, aus denen diese sich zusammensetzen. Dies trifft zu, weil Gegenstand des Schutzes nur der eingetragene Name ist (s.o.). Das Schreiben enthält indes keine, schon gar keine eindeutige Aussage zur Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung „Aceto Balsamico“ oder „Balsamico“ unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen unzulässigen Anspielung
1 Buchst. b VO 1151/2012 auf die geschützten Gesamtbezeichnungen. Demgegenüber wird im von der Beklagten als Anlage B 8 vorgelegten Schreiben der Kommission (offenbar aus dem Jahr 2011) zwar die Ansicht der Servicestellen der zuständigen Generaldirektion wiedergegeben, bei dem Begriff „balsamico“ handele es sich nicht um eine Bezeichnung für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel. Eine abschließende Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Bezeichnung wird darin aber nicht vorgenommen. Vielmehr bestätigt das Schreiben das oben dargestellte Verständnis von Erwägungsgrund 10 zur Verordnung, weil dort ausgeführt wird, dass der Begriff „Balsamico“ nicht geschützt ist und dann verwendet werden kann, wenn insbesondere die Bestimmungen der Verordnung Nr. 510/2006 eingehalten werden. Damit wird letztlich weder eine Zulässigkeit noch die Unzulässigkeit der in Rede stehenden Begriffsverwendung attestiert. Keine entscheidende Bedeutung kommt im Übrigen dem als Anlage K 11 vorgelegten Schreiben zu, wonach im Regelungsausschuss auf einer Sitzung vom
1 Buchst. b VO 1151/2012 sind eingetragene Namen geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung,
ahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „
ahmung“ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird. Der Begriff der hier in Betracht kommenden „Anspielung“ ist weit auszulegen, so dass es auf das Vorliegen der besonderen Formen der
ahmung oder Aneignung regelmäßig nicht ankommt (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 135 Rn. 7). Eine Anspielung in diesem Sinn liegt vor, wenn die zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Kennzeichnung den Verbraucher veranlasst, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte Angabe trägt. Dies kann bei Erzeugnissen der Fall sein, die visuelle Ähnlichkeiten und klanglich und visuell ähnliche Verkaufsbezeichnungen aufweisen (vgl. EuGH, Slg 2011, I-6131 = GRUR 2011, 926 Rn. 56 ff - Congnac [zu Art. 16 Buchst. b VO Nr. 110/20089] Slg 2008, I-957 = GRUR 2008, 524 Rn. 44 - Parmesan; Slg 2005, I-9115 = GRUR 2006, 71 Rn. 89 - Feta; EuGH, Slg 1999, I-1301 = WRP 1999, 486 Rn. 25, 27 - Cambozola). Eine Anspielung auf einen geschützten Namen kann auch dann vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht und wenn für die Bestandteile der Referenzbezeichnung, die in dem streitigen Ausdruck übernommen werden, kein gemeinschaftsrechtlicher Schutz gelten würde (EuGH, GRUR 2008, 524 Rn. 45 - Parmesan; WRP 1999, 486 Rn. 26 - Cambozola vgl. BGH, GRUR 2008, 413 Rn. 18 mwN - Bayerisches Bier). Einer Anspielung steht
dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 insbesondere eine Offenlegung des tatsächlichen Ursprungs der Ware nicht entgegen (vgl. EuGH, WRP 1999, 486 Rn. 29 - Cambozola BGH, aaO Rn. 19 - Bayerisches Bier). bb) Im Streitfall liegt
diesen Maßstäben eine Anspielung vor. Die im Antrag wiedergegebenen Etikettierungen veranlassen den Verbraucher dazu, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ trägt.
1 Buchst, b VO 1151/2012 nicht entscheidend sein, ob die Verbraucher die genaue geschützte Angabe, insbesondere den Ortsbestandteil „Modena“ kennen, sondern ausreichen, dass diese einen gedanklichen Bezug zu dem ihnen (wenn auch nicht mit genauem Namen) bekannten „Original“ herstellen. Den angesprochenen Verbrauchern ist geläufig, dass der Begriff „Balsamico“ verbreitet als (umgangssprachliche oder vereinfachende) Abkürzung gerade solcher Produkte verwendet wird, die die Spezifikation des „Aceto Balsamico di Modena“ erfüllen und daher diese geschützte geografische Angabe tragen (dürfen). Dies ergibt sich insbesondere aus den von der Beklagten als Anlagen B 10 bis B 12 vorgelegten Testberichten betreffend „Aceto Balsamico di Modena“, wo eben diese Produkte u.a. mit dem dort synonym verwendeten Begriff „[Aceto] Balsamico“ bezeichnet werden. Entsprechendes gilt die Internetdarstellung gemäß Anlage B 13, den als Anlage B 14 vorgelegten Aufsatz von Rupp (ZEuP 2012, 991), der von „Balsamico-Essig (gemäß VO 583/2009/EG)“ spricht, sowie die fremdsprachigen Veröffentlichungen gemäß Anlagen B 30 bis B 32. Die allgemeine Assoziation der Abkürzung „Balsamico“ mit dem „Original“ wird nicht zuletzt durch den als Anlage B 41 vorgelegten Auszug aus der Brockhaus Enzyklopädie bestätigt, wonach es sich bei „Balsamico“ um einen Weinessig „aus Norditalien (Modena, Reggio Emilia)“, mithin dem Ursprungsgebiet des „Aceto Balsamico di Modena“ gemäß Art. 2 VO 583/2009 i.V.m. Anhang II Nr. 4.3 handelt. Im Übrigen wird der Begriff „Balsamico“ häufig gerade als Hinweis auf „Aceto balsamico die Modena“ als Zutat eines Produkts verwendet, wie sich aus den Analgen B 33 bis B 39 ergibt, wobei hier auf sich beruhen kann, ob diese Verwendung mit der Verordnung Nr. 1151/2012 vereinbar ist. Die Verbraucher haben deshalb auch ohne die Verwendung des Gesamtbegriffs regelmäßig Anlass anzunehmen, bei einem als „Balsamico“ bezeichneten Produkt handele es sich um ein solches gemäß der Spezifikation des „Aceto balsamico di Modena“, um eines, in dem letzterer enthalten ist, oder zumindest ein Erzeugnis, das in Herstellung und Eigenschaften dem „Aceto balsamico di Modena“ vergleichbar ist. Sofern - wie hier -
den gesamten Umständen eine solche Assoziation naheliegt, liegt ein gedanklicher Bezug im Sinn des Anspielungsmerkmals vor, zumal Art. 13 Abs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 beispielhaft insbesondere Bezüge wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“ genügen lässt.
dem insoweit eindeutigen Verordnungswortlaut steht der Annahme einer Anspielung schließlich nicht entgegen, dass zumindest das Produkt „t...“ (dort aufgrund ausdrücklicher Angabe) eine deutsche Herkunft erkennen lässt (s.o. vgl. insbesondere BGH, GRUR 2008, 413 Rn. 19 mwN - Bayerisches Bier). Dass solche Herkunftshinweise unerheblich sind, hat seinen Grund darin, dass durch sie zwar unter Umständen eine - für den Tatbestand der Anspielung nicht erforderliche - Täuschung über die Herkunft des beworbenen Produkts ausgeschlossen, eine gedankliche Bezugnahme zum geschützten Namen aber nicht beseitigt wird.
1 UAbs. 2 VO 1151/2012 gilt die Verwendung eines als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Erzeugnisses, der in einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe enthalten ist, nicht als Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 Buchst. a, b VO 1151/2012 (vgl. auch Art. 41 Abs. 1 VO 1151/2012). Gattungsbezeichnungen in diesem Sinn sind
6 VO 1151/2012 die Produktnamen, die, obwohl sie auf den Ort, die Region oder das Land verweisen, in dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, zu einer allgemeinen Bezeichnung für ein Erzeugnis in der Union geworden sind. Im Rahmen der Beurteilung des generischen Charakters einer Bezeichnung sind die Gegend der Herstellung des betreffenden Erzeugnisses sowohl innerhalb als auch außerhalb des Mitgliedstaats, der die Eintragung der fraglichen Bezeichnung erwirkt hat, der Verbrauch dieses Erzeugnisses, das Verständnis dieser Bezeichnung durch den Verbraucher innerhalb und außerhalb des genannten Mitgliedstaats, das Bestehen einer spezifischen nationalen Regelung für das genannte Erzeugnis und die Art der Verwendung der fraglichen Bezeichnung in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2008, 524 Rn. 53 - Parmesan; vgl. ausführlich EuG, GRUR 2007, 974 Rn. 63 ff - GRANA BIRAGHI/GRANA PADANO; siehe Art. 41 Abs. 2 VO 1151/2012). Für die Annahme einer Gattungsbezeichnung genügt es nicht etwa, wenn (nur) in einem Mitgliedstaat die meisten Verbraucher der Ansicht sind, es handele sich um eine Bezeichnung mit allgemeiner Bedeutung (vgl. EuGH, GRUR 2006, 71 Rn. 86 - Feta). Vielmehr kommt es auf das Verständnis im gesamten Gemeinschaftsgebiet oder zumindest in einem wesentlichen Teil davon an (EuG, GRUR 2007, 974 Rn. 83 - GRANA BIRAGHI/GRANA PADANO). In diesem Zusammenhang kann gegen ein allgemeines Verständnis als Gattungsbezeichnung sprechen, wenn die Verbraucher in dem Mitgliedstaat der Verwendung darunter ein Produkt verstehen, das mit dem Mitgliedstaat, in den der geschützte Name verweist, in Verbindung steht, selbst wenn es tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat erzeugt worden ist (vgl. EuGH, GRUR 2008, 524 Rn. 55 - Parmesan; GRUR 2006, 71 Rn. 87 - Feta). Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob eine für das Erstarken zur Gattungsbezeichnung behauptete Verwendung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten rechtmäßig erfolgt ist (vgl. EuGH, GRUR 2006, 71 Rn. 79, 91 ff - Feta), wobei etwa bloßen Hygienevorschriften, die auf die Bezeichnung Bezug nehmen, ihrer Zielsetzung
keine entscheidende Bedeutung für die Frage zukommt, ob diese als Gattungsbezeichnung im Rahmen der Vermarktung im Anwendungsbereich der Vorschrift erlaubt sind (vgl. EuG, GRUR 2007, 974 Rn. 83 ff - GRANA BIRAGHI/GRANA PADANO). Von erheblicher Bedeutung ist schließlich, inwieweit die Herstellung (und der Verbrauch) des Erzeugnisses - gegebenenfalls trotz relativ bedeutender Produktion von substantieller Dauer in anderen Mitgliedstaaten - auf den vom geschützten Namen erfassten Raum konzentriert geblieben ist (vgl. EuGH, GRUR 2006, 71 Rn. 79 ff - Feta).
Inkrafttreten des Schutzes des Namens zur allgemeinen Bezeichnung geworden ist. Art. 13 Abs. 2 VO 1151/2012 wäre insoweit allerdings dem Wortlaut
nicht einschlägig, weil dort nur bestimmt ist, dass geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben (also in ihrer Gesamtheit) keine Gattungsbezeichnungen werden können. Ob dasselbe aufgrund entsprechender Anwendung dieser Vorschrift für Bestandteile gilt, die regelmäßig oder schlechthin nicht ohne unzulässige Anspielung auf den geschützten Namen verwendet werden können, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls sind
den vorstehenden Grundsätzen solche Verwendungen des Bestandteils des Namens bei der Prüfung, ob tatsächlich eine Gattungsbezeichnung vorliegt, nicht maßgeblich, die nicht rechtmäßig, also insbesondere unter Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 Buchst. b durch Anspielung auf die seit 2009 geschützte Angabe „Aceto balsamico di Modena“ erfolgt sind oder erfolgen. Ob etwas anderes gelten kann, wenn eine an sich als Anspielung unzulässige Verwendungsform während der Schutzdauer zu einem gemeinhin gebräuchlichen und umfassend verbreiteten Begriff geworden ist, kann offenbleiben, weil - wie sich aus der folgenden Beurteilung ergibt - ein solches hier jedenfalls nicht erkennbar ist. Grundsätzlich lässt sich ein Erstarken zur Gattungsbezeichnung jedenfalls nicht auf einzelne verletzende Benutzungen der Begriffe „Balsamico“ oder „Aceto Balsamico“ (gegebenenfalls von gewisser Anzahl, Häufigkeit und Dauer)
Inkrafttreten des Schutzes der Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ stützen. Dahinstehen kann hier, ob und unter welchen Voraussetzungen im Übrigen mit Blick auf den seit dem Jahr 2000 bestehenden Schutz der Ursprungsangaben „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale die Reggio Emilia“ gegen rechtswidrige Anspielungen eventuelle Verwendungen des Begriffs „[Aceto] Balsamico“ schon ab jenem Zeitpunkt unbeachtlich bleiben müssten.
gelassenen Schriftsatz der Klägerin - angeführten Produkte gemäß Anlage K 25 und in den aus der Anlage K 29 u.a. ersichtlichen Fällen eines in Belgien und eines in den USA vertriebenen Dressings. Andernfalls wären die aufgezeigten Verwendungen des Begriffs „Balsamico“ im Unionsraum aber jedenfalls dann rechtswidrig, wenn sie
Eintritt des Schutzes im Jahr 2009 erfolgt sind. Dass die Produkte gemäß Anlagen K 14 bis K 18, K 25 und K 29 mit den dargestellten Beschriftungen bereits vorher am Markt waren, hat die Klägerin weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Letzteres gilt auch für den in der Anlage K 28 dargestellten „Balsamico Trentino“ (
dem zuletzt ohne Schriftsatznachlass
gereichten, der Entscheidung nicht mehr zugrunde zu legenden Vortrag der Beklagten angeblich erst seit 2010 produziert). (b) Selbst wenn einige (womöglich auch einzelne der aus den vorstehenden Anlagen ersichtlichen) Verwendungen des Begriffs „Balsamico“ bereits vor dem Schutz der Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ erfolgt sein sollten, ist nicht ersichtlich, dass deren Umfang und Dauer für die Begründung eines Gattungsbegriffs im Sinn der Verordnung Nr. 1151/2012 genügte. Denn
den oben dargestellten Grundsätzen reicht selbst eine relativ bedeutende Produktion von substantieller Dauer in anderen Mitgliedstaaten nicht aus, wenn die Herstellung des Erzeugnisses auf den vom geschützten Namen erfassten Raum konzentriert geblieben ist. (aa) Konkret hat die Klägerin lediglich in wenigen Fällen eine frühere Benutzung des Begriffs „[Aceto] Balsamico“ für außerhalb der Region Modena/Reggio Emilia hergestellte Produkte geltend gemacht oder zumindest angedeutet, wobei diese wiederum teilweise nichts für die Entstehung einer Gattungsbezeichnung hergeben. Die Klägerin hat zunächst die eigene Produktion und Vermarktung von auf Essig basierenden Produkten unter dem Begriff „Balsamico“ durch sie selbst seit 25 Jahren (unbestritten) behauptet. Allerdings hat die Klägerin keine weiteren Angaben zum Volumen und Absatz dieser Produktion gemacht. Ferner hat sie zum Beleg von Begriffsverwendungen in den Jahren 1989/1990 die Anlage K 22 vorgelegt. Zumindest bei einem der drei darin gezeigten Produkten, nämlich dem der Marke H., ist allerdings zumindest nicht auszuschließen, dass es - wie die Beklagte geltend macht - gerade „Aceto Balsamico di Modena“ enthält. Dafür spricht seine Beschriftung „Balsam-Weinessig aus original italienischem Aceto Balsamico“. Diese Verwendung ist im Übrigen deshalb zur Darlegung einer generischen Bedeutung des Begriffs „Aceto Balsamico“ ungeeignet, weil sie gerade auf ein italienisches Original verweist, ihr also ersichtlich die Vorstellung zugrunde liegt, es handele sich um die Bezeichnung eines Produkts mit bestimmter Herkunft und nicht um eine davon losgelöste Gattungsangabe. Damit verbleiben aus der Anlage K 22 lediglich die beiden Produkte „Balsam-Essig - Aceto Balsamico“ der Marke B. als - unterstellt, dass sie nicht ihrerseits das „Original“ enthalten - relevante Belege frühere Verwendungen des Begriffs „Aceto Balsamico“ außerhalb der (inzwischen normierten) Spezifikationen „Aceto Balsamico die Modena“, „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ oder „Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia“. Ohne dass die Klägerin dies ausdrücklich vorgetragen hat, will sie möglicherweise auch mit der Vorlage der Anlage K 28 geltend machen, das darin u.a. dargestellte Produkt des neapolitanischen Unternehmens d.N. (mit der Jahrgangsangabe 1939) werde bereits seit langem unter dem Namen „Aceto Balsamico“ vermarktet. Allerdings trägt die Klägerin nicht vor, dass dieses Produkt außerhalb des Gebiets der geschützten geografischen Angabe (insbesondere am Sitz des Unternehmens d.N. in Neapel) hergestellt worden ist. Dies scheint aber keineswegs ausgeschlossen, zumal es sich bei diesem Unternehmen
Darstellung der Klägerin immerhin um einen der größten italienischen Essighersteller handelt. Deshalb kommt es hier nicht mehr darauf an, dass die Beklagte (ohne Schriftsatznachlass) in Reaktion auf dieses Vorbringen der Klägern zuletzt vorgetragen hat, dass die Firma d.N. ihren Aceto Balsamico eben im Ursprungsgebiet der Spezifikation des „Aceto Balsamico di Modena“ produziert. Selbst wenn man jedoch unterstellen wollte, dass dieses Unternehmen im Raum Neapel vor Jahrzehnten ein als „Aceto Balsamico“ bezeichnetes Produkt hergestellt hat, könnte dieses vereinzelte Auftreten des Begriffs außerhalb des Gebiets um Modena (und jedenfalls noch in Italien) in der Gesamtschau mit den weiteren wenigen aufgezeigten frühen Verwendungen noch nicht die Feststellung eines generischen Charakters tragen. Soweit
alledem vereinzelt schon vor Eintragung der geschützten Bezeichnung und außerhalb der inzwischen normierten Spezifikationen der Begriff „[Aceto] Balsamico“ Verwendung gefunden haben mag, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese von ausgeprägtem Umfang gewesen ist. (bb) Demgegenüber beläuft sich das Produktionsvolumen des „Aceto Balsamico di Modena“
dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten auf zuletzt (2012 bis 2014) etwa 90 Mio. Liter. Der als Anlage B 30 vorgelegte Presseartikel geht von einem jährlichen Umsatz von 450 Mio. EUR aus. Danach spricht alles dafür, dass verglichen mit den von der Klägerin geltend gemachten Verwendungen des Begriffs „[Aceto] Balsamico“ insbesondere im Zeitraum vor Entstehung des Schutzes der Schwerpunkt der „Aceto Balsamico“-Produktion derart klar auf den vom geschützten Namen erfassten Raum konzentriert geblieben ist, dass dies gegen das Entstehen einer Gattungsbezeichnung spricht (siehe auch EuGH, GRUR 2006, 71 Rn. 80, 83 - Feta ). (
gelassenen Schriftsatz aufgezeigte Verwendung des Begriffs „Balsamico“ für einige weiße Essigprodukte, die zum Teil aus Italien stammen. Von den mit den Anlagen K 26 und K 27 vorgelegten Abbildungen zeigen drei die Produkte von Unternehmen, die die Klägerin als Mitglieder der Beklagten bezeichnet, nämlich die der Marken M., B. und R. (ungeachtet dessen, dass die Beklagte in den Fällen der M., B. und R. diese Mitgliedschaft in ihrer nicht
gelassenen Stellungnahme bestritten hat). In den Fällen der Produkte der Marken M. (siehe auch den Bildausschnitt rechts auf S. 23 der Anlage B 10) und B. handelt es sich offenbar um Darstellungen oder Angebote Dritter, aus denen nicht hervorgeht, seit wann, wie lange und in welchem Umfang die jeweiligen Hersteller als „Balsamico Bianco“ bezeichnete Essigmischungen vertrieben haben und ob sie dies weiterhin tun. Zum Produkt R. liegen in der Anlage K 27 zwar Ausdrucke vom Internetauftritt des Herstellers vor. Jedenfalls zu Zeitpunkt und Dauer des Vertriebs dieses Produkts und seinem Umfang trägt die Klägerin aber nichts vor. Bei zwei weiteren Produkten mit dem erkennbaren Namensbestandteil „Balsamico Bianco“ auf dem Etikett, deren Hersteller wohl nicht zur Beklagten gehören, sind Vertriebsumfang und -dauer ebenso wenig ersichtlich. Näheres trägt die Klägerin auch insoweit nicht vor. Bei weiteren Produkten, bezüglich derer es ebenfalls an Vortrag zu Angeboten vor Schutz der Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ fehlt, ist die Produktaufschrift nicht erkennbar und dazu auch nichts vorgetragen. Dies gilt insbesondere für die meisten Bilder in der Übersicht der Treffer der Google-Bildersuche. Insoweit ist jeweils nicht auszuschließen, dass Drittanbieter „Condimento Bianco“ - Produkte, welche die Hersteller gar nicht als „Balsamico“ bezeichnen, wegen einer gewissen Verwandtschaft mit dem „Aceto Balsamico di Modena“ und zur Erzielung von Treffern in Internetsuchmaschinen als „Balsamico Bianco“ bewerben. Auffällig ist nämlich, dass ein Produkt mit dem Titel „Supreme WHITE“ zwar von dem Onlinehändler als „Condimento Balsamico Bianco Agrodolce“ bezeichnet wird, das Etikett aber gerade nicht das Wort „Balsamico“ enthält, sondern das Produkt als „CONDIMENTO BALSAMICO AGRODOLCE“ bezeichnet. Dies legt nahe, dass „Balsamico“ gerade nicht eine bestimmte Essigmischungen beschreibende allgemeine Gattungsangabe ist, sondern als Gattungsbezeichnung im Italienischen das Wort „condimento“ (Würzung/Dressing) einschlägig ist. Dementsprechend werden solche Produkte auch im Artikel der Zeitschrift „test“ aus dem Jahr 2011 (Anlage B 10, S. 23 rechts unten) als „Condimento Bianco“ bezeichnet.
alledem ergibt sich insgesamt weder eine erhebliche Dauer noch ein erheblicher Umfang - rechtmäßiger, insbesondere vor Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ geschehener - Benutzungen des Begriffs „Balsamico“ für weiße Essigprodukte. Dahinstehen kann, ob der Beklagten bei längerer Duldung der eventuellen Verwendung einer Bezeichnung „Balsamico Bianco“ (für ein der Farbe
nicht mit dem Original verwechselbares Produkt) insbesondere durch ihre eigenen Mitglieder der Einwand widersprüchlichen Verhaltens entgegengehalten werden könnte, soweit diese Dritten die Verwendung des Begriffs „Balsamico“ für nicht spezifikationsgemäße Erzeugnisse, die in Farbe, Eigenschaften und Herstellung dem „Aceto Balsamico di Modena“ ähneln, untersagen will. Denn eine solche Duldung von Anspielungen auf die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ durch die Beklagte über längere Zeit ist nicht erkennbar. (
allgemeinen Grundsätzen voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (Zeitmoment), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment; vgl. BGH, NJW 2010, 3714 Rn. 23 mwN). Im Streitfall fehlt es an beidem. a) Dass die Beklagte seit längerem zur Geltendmachung ihrer Ansprüche wegen der streitgegenständlichen Produkte in der Lage gewesen ist, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat
ihrem unbestrittenen Vortrag erst seit dem Jahr 2014 von der ersten („t...“) und erst seit Zustellung der Klage von der zweiten („1…“) der streitgegenständlichen Etikettierungen Kenntnis. Dass sie den Verstoß der Klägerin gegen ihre Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung ihrer Interessen schon früher kennen musste (vgl. dazu BGHZ 146, 217 = GRUR 2001, 323 , 325 - Temperaturwächter), legt die Klägerin nicht dar. Dagegen spricht auch, dass die Klägerin ihre Produkte
eigener Angabe ausschließlich im Raum Baden vermarktet. Im Übrigen hat die Klägerin nicht vorgetragen, seit wann sie die streitgegenständlichen Etikettierungen überhaupt verwendet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin bereits seit mindestens 25 Jahren für ihre Produkte die Bezeichnungen „Balsamico“ oder „Deutscher Balsamico“ verwendet. Bei wiederholten, gleichartigen Verletzungshandlungen lässt nämlich jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen und die für die Beurteilung des Zeitmoments bei der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu beginnen (vgl. BGH, GRUR 2012, 928 Rn. 22 f - Honda-Grauimport; GRUR 2013, 1161 Rn. 27 - Hard Rock Cafe). Erst recht kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass
Entstehung des Schutzes der geografischen Angabe unzulässige Bezeichnungen auch von anderen Herstellern verwendet worden seien. Im Übrigen ist insoweit nicht vorgetragen, seit wann der Beklagten Verletzungshandlungen anderer Hersteller bekannt sind und ob (sowie gegebenenfalls wie lange) die Beklagte diese geduldet hat. Keiner Erörterung bedarf danach, seit wann die Beklagte überhaupt zur Durchsetzung der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ befugt ist. b) Ferner hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, inwiefern sie sich darauf eingerichtet hat, dass die Klägerin ihr Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.II. Ob der Klägerin ferner Ansprüche
1151/2012 unvereinbaren Produktausstattung zustehen, kann
alledem dahinstehen.C. Weder der
gelassene Schriftsatz der Klägerin vom 30. Juli 2015 noch die nicht
gelassene Erwiderung der Beklagten darauf vom
ZPO gedeckt war, weil die Klage sich auch bei seiner Zulassung aus den bereits ausgeführten Erwägungen und schon unabhängig von einer - der Kammer
September 2015 als unbegründet erweist.D. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 709 Satz 1, 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/864317.html Kommentare
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