1. Fahrzeugverkehr, der auf dem Betriebsgelände stattfindet, ausschließlich betriebsbezogen ist und daher einen integralen Teil der betrieblichen Betätigung darstellt, gehört zur Betriebsstätte und damit zum Anlagenbegriff im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG; die von dem Fahrzeugverkehr ausgehenden Emissionen sind dem Vorhaben bei der Ermittlung der Zusatzbelastung auch dann zuzurechnen, wenn die Fahrzeuge den Vorgaben der Verordnung über die Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) genügen. 2. Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) stellt regelmäßig keine Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dar; anderes kann dann gelten, wenn die von dem Vorhaben herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten und deshalb durch das Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhalteplanung nicht wieder beseitigt werden können (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57 ). Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Juni 2015 - 2 K 841/15 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdefahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich selbst behält. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18.06.2015 sind zulässig (§§ 146 , 147 VwGO), sie bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Allerdings sind nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eintretende jedenfalls offensichtliche entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtsänderungen sowie neue, sowie bislang unverschuldet nicht unterbreitete präsente Beweismittel und der diesbezügliche Vortrag der Beteiligten grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Dies gebietet, da der Vortrag des Beschwerdegegners normativ keinen thematischen oder zeitlichen Beschränkungen unterliegt, zugunsten des Beschwerdeführers bereits der Grundsatz der Waffengleichheit, im Übrigen die Amtsermittlungspflicht. Zugleich sprechen prozessökonomische Gründe dafür, da ansonsten ein mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartendes Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO provoziert würde (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355 ). Hiervon ausgehend haben die Beschwerden keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung einschließlich der nach dem Vorstehenden zulässigerweise nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses der Antragsteller ausfällt, vom Vollzug bzw. der Ausnutzung der der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28.10.2014 zur Errichtung eines Biomasseheizwerks bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere wie hier bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem Genehmigungsempfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die Frage der sofortigen Verwirklichung des Genehmigungstatbestandes geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Handelt es sich um ein mehrpoliges Rechtsverhältnis, bei dem ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 19 Abs. 4 GG den regelmäßigen Eintritt des Suspensiveffekts verlangt. Denn das Postulat vom Suspensiveffekt als Regelfall stößt bei der Anfechtung von Genehmigungsbescheiden durch Drittbetroffene schon wegen der dabei zu berücksichtigenden Rechtsposition des Genehmigungsempfängers an Grenzen. Dessen Rechtsposition ist grundsätzlich nicht weniger schützenswert als diejenige des Drittbetroffenen. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Fortschreibung des status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Genehmigungsbescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 - VBlBW 2015, 253 ; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, S. 1003 ff.). Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. VwGO Rechnung, wonach auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse eines durch den Verwaltungsakt begünstigten Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann anzunehmen, wenn das von einem Dritten eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG auch nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung nicht geprüft hat. Zwar geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im zweipoligen Verwaltungsrechtsverhältnis für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. VwGO ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dabei lässt es sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall bestimmen, wenn der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen ausnahmsweise hinter die öffentlichen Belange zurücktreten muss und wann es der Exekutive durch Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt ist, der gerichtlichen Prüfung ihrer Maßnahmen vorzugreifen. Jedenfalls ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung einen unabänderlichen, nicht mehr rückgängig zu machenden Zustand bewirken (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 - NVwZ-RR 2011, 420 ; und vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 ). Wird hingegen - wie hier - von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bedarf es schon nach dem einfachen Recht (vgl. §§ 80a , 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. VwGO und erst recht nicht wegen Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Denn in dieser Situation stehen sich nach dem oben Gesagten konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig sind. Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass hier eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für die sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsste (vgl. BVerwG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - a.a.O.; Schoch, a.a.O., S. 1003 ff.). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ob eine über das Realisierungsinteresse der Beigeladenen hinausgehende besondere Eilbedürftigkeit durch etwaige Schadensersatzansprüche Dritter wegen unterbliebener Wärmelieferung begründet wird. Der Senat teilt unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung keinen durchgreifenden, eine überwiegende Aufhebungswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren begründenden rechtlichen Bedenken begegnen dürfte. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist zu berücksichtigen, dass in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht stattfindet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343 ; und vom 05.10.1990 - 7 C 55.89 - BVerwGE 85, 368 ). Hiervon ausgehend bleiben die Antragsteller mit ihren Einwendungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Biomasseheizwerks vom 28.10.2014 aller Voraussicht nach ohne Erfolg. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung begegnet in formell-rechtlicher Hinsicht nicht den von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit (1.). Der angefochtene Genehmigungsbescheid dürfte auch die materiell-rechtlichen Anforderungen drittschützender Vorschriften, auf die sich die Antragsteller berufen können, wahren, insbesondere die des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG; auch steht den Antragstellern kein Anspruch auf eine abweichende, ihre Belange weniger beeinträchtigende Ausführung des Vorhabens zu (2.). 1. Eine Rechtsverletzung der Antragsteller folgt nicht aus der geltend gemachten Verletzung des in § 37 Abs. 1 LVwVfG verankerten Bestimmtheitsgrundsatzes. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können und auch die mit der Angelegenheit befassten Behörden den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Ein Dritter kann sich jedoch auf die Verletzung dieses Gebots nur dann mit Erfolg berufen, wenn sich die Unbestimmtheit auf einen Regelungsbereich auswirkt, der für die Gewährleistung seiner subjektiven Rechtspositionen von Bedeutung ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10898/07 - juris). Vor diesem Hintergrund greifen die auch im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Vorbehalte gegen die Bestimmtheit des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits zutreffend ausgeführt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht in jeder Hinsicht ausreichend bestimmt ist, insbesondere im Hinblick auf die Beschreibung des Anlieferungskonzepts für den Brennstoff, hierdurch jedoch drittschützende Rechte der Antragsteller nicht verletzt werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die noch zu treffende Regelung zum Ablauf der Anlieferung der Holzhackschnitzel eine konkrete Beschreibung des Anlieferkonzepts beinhalten muss; in ihr ist festzulegen, wo genau im öffentlichen Straßenraum der Containerwechsel erfolgen soll und dass für die Wechselvorgänge nicht der Parkplatz auf einer Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. ... zwischen dem Flst.-Nr. ... und dem Flst.-Nr. ... sowie ... genutzt werden darf. Der Senat teilt die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach die zwingend vorzunehmende Konkretisierung des Anlieferungskonzepts noch im Widerspruchsverfahren erfolgen kann. Durch den Ausschluss der Wechselvorgänge auf dem oben genannten Parkplatz wird jedenfalls sichergestellt, dass drittschützende Rechte der Antragsteller vor allem im Hinblick auf unzumutbare Geräuschimmissionen nicht zu besorgen sind, mithin sich der Bestimmtheitsmangel nicht zu Lasten der Antragsteller auswirken kann. 2. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Unrecht wendet sich die Beschwerde gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Genehmigung auch sonst nicht gegen Rechtsnormen verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen Verstöße der angefochtenen Genehmigung gegen Schutzpflichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ebenso zu Recht verneint haben (2.1) wie ein Recht der Antragsteller auf die Wahl eines anderen Vorhabengrundstücks (2.2). 2.1 Zutreffend dürfte das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG hervorgerufen werden und deshalb den Schutzpflichten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG genüge getan wird. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600 ). Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG als Instrument der Gefahrenabwehr greift ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris). Den normkonkretisierenden technischen Regelwerken der TA Luft und der TA Lärm kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Luftschadstoffe oder Lärm konkretisieren, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329 ; Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - a.a.O.). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass von dem Betrieb des Biomasseheizwerks keine für die Antragsteller unzumutbaren, von ihnen nicht hinzunehmenden Einwirkungen durch Luftschadstoffe hervorgerufen werden. Das Vorhaben genügt den von der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutz-gesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) gestellten Anforderungen (2.1.1). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Einhaltung der Grenzwerte der Neununddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erteilung der gegenständlichen Genehmigung (2.1.2). 2.1.1 Soweit die TA Luft für einzelne Stoffe Immissionswerte vorsieht, genügt die geplante Anlage diesen Bestimmungen, soweit sie die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisieren. Bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft Immissionswerte (Nr. 2.3 TA Luft) als Jahres-, Tages- oder Stundenwerte für Stoffe in der Luft (Nr. 4.2 und Nr. 4.4 TA Luft) festgelegt sind, erfolgt die Prüfung, ob bezüglich des jeweiligen Schadstoffes der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist, grundsätzlich durch einen Vergleich der tatsächlichen oder der zu erwartenden Immissionen mit den Immissionswerten. Die zum Vergleich mit den Immissionswerten heranzuziehenden Immissionen bestehen aus der Gesamtbelastung, die sich aus der Summe der Vorbelastung und der Zusatzbelastung durch die neu zu errichtende Anlage ergibt. Der für den jeweiligen Schadstoff angegebene Immissions-Jahreswert ist eingehalten, wenn die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung, d. h. die Gesamtbelastung, an den jeweiligen Beurteilungspunkten kleiner oder gleich dem Immissions-Jahreswert ist (Nr. 4.7 TA Luft). Bei Einhaltung der Immissionswerte ist davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden. Werden die Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft jedoch überschritten, sind grundsätzlich schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten. Eine Genehmigung kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen nach Nr. 4.2.2 Abs. 1 Buchst.
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