Tenor Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 23.07.2010 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus - 11 O 66/10 - abgeändert. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet: 1. Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über die Internetversteigerungsplattform ... Kfz-Zubehör gegenüber Verbrauchern anzubieten und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) folgende Klausel - wörtlich oder sinngemäß - zu verwenden: „Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.“, sofern sich diese Vereinbarung nicht auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränkt. 2. Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Der Verfügungsbeklagte hat Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist rechtskräftig. Gründe I. Die Parteien sind Mitbewerber beim Handel mit Kfz-Zubehör auf der Internetplattform .... Der Verfügungsbeklagte verwendet in seinem ...-Shop „d...“ Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter 3. „Preise und Zahlungsbedingungen“ 3.7. folgende Klausel enthalten: „Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Käufer kostenfrei.“ Der Verfügungskläger hält die verwendete Klausel für wettbewerbswidrig gemäß §§ 3 , 4 Nr. 11 UWG, weil dem Verbraucher nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB nur die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auferlegt werden dürften. Nach erfolgloser Abmahnung des Verfügungsbeklagten hat der Verfügungskläger beantragt, dem Verfügungsbeklagten im Wege einstweiliger Verfügung unter Ordnungsmittelandrohung die Verwendung der beanstandeten Klausel wie in der Entscheidungsformel wiedergegeben zu untersagen, sofern sich die Vereinbarung nicht auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung beschränkt. Der Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Er hat einen Wettbewerbsverstoß in Abrede gestellt. Schon durch Auslegung der Klausel ergebe sich, dass nur die regelmäßigen Kosten umgelegt würden. Im Übrigen sei die Bagatellgrenze des § 3 UWG nicht überschritten. Das Landgericht hat mit dem am 23.07.2010 verkündeten Urteil den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die vom Verfügungsbeklagten verwendete Klausel sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Folglich könne offen bleiben, ob ein eventueller Verstoß die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten würde. Gegen das Urteil hat der Verfügungskläger Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Er rügt die Rechtsauffassung des Landgerichts als fehlerhaft. Der Verfügungsbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ergänzend rügt er die Prozessvollmacht der Rechtsanwälte des Verfügungsklägers, weil die Vollmachtsurkunde die Befugnis zur Vertretung im Prozess nicht hergebe und die Urkunde den Gegenstand nicht hinreichend bestimmt bezeichne. II. Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers (§§ 511 , 517 , 519 , 520 ZPO) ist begründet. Sie führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung. A. Die vom Verfügungsbeklagten erhobene Vollmachtsrüge (§ 88 Abs. 1 ZPO) verfängt nicht. Der Senat hat sich von der Prozessvollmacht der Rechtsanwälte des Verfügungsklägers durch Inaugenscheinnahme der mit Datum vom 05.05.2010 und der Unterschrift des Verfügungsklägers versehenen Originalurkunde überzeugt (§ 80 ZPO). Die Beanstandungen des Verfügungsbeklagten, das verwendete Vollmachtsformular beinhalte die Bevollmächtigung zur Prozessführung nicht, zumindest fehle es aber an einer hinreichenden Bezeichnung des Streitgegenstandes, sind unbegründet. Die Urkunde mit den handschriftlichen Eintragungen lässt irgendeinen Zweifel an der Ermächtigung der Rechtsanwälte zur Prozessführung nicht aufkommen. Das verwendete Formular beschreibt den Umfang der Vollmacht wie folgt: „ 1. zur Prozessführung (u.a. nach §§ 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen; 2. zur Antragstellung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen ... Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B. Arrest und einstweilige Verfügung ...). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, ... Rechtsmittel einzulegen ... “. Mit diesem Inhalt ist die Ermächtigung zur Vertretung im Prozess, auch in der Rechtsmittelinstanz, zweifellos erfasst. Eine den Formulartext einschränkende Vollmachtserteilung allein zur außergerichtlichen Vertretung ist den handschriftlichen Eintragungen zum vorgedruckten Eingangtext „wird hiermit in Sachen ... wegen ... Vollmacht erteilt“ nicht zu entnehmen. Der Eingangstext und die insoweit vorgenommenen Eintragungen in Sachen „ B... ./. L... “ wegen „ Abmahnung nach UWG “ dienen ersichtlich dazu, die Angelegenheit zu bezeichnen, in der die Vollmacht erteilt wird. Das Textfeld „in Sachen“ bezeichnet die Angelegenheit dabei nach den beteiligten Personen (Mandant und Gegner). Im Textfeld „wegen“ wird die Angelegenheit in sachlicher Hinsicht umschrieben. Diese Handhabung des Formulars entspricht - wie der Senat aus eigener Kenntnis beurteilen kann - regelmäßiger Übung. Irgendein Anhaltspunkt dafür, dass im Streitfall mit der Angabe „Abmahnung nach UWG“ abweichend von dem unmissverständlichen Text zum Vollmachtsumfang ausnahmsweise eine Beschränkung der Vollmacht auf die außergerichtliche Abmahnung gewollt sein könnte, ist weder ersichtlich noch von dem Verfügungsbeklagten vorgebracht. Soweit der Verfügungsbeklagte den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 13.09.2010 (Az.: 13 W 91/10) für sich ins Feld führt, rechtfertigt dies eine andere Beurteilung nicht. Das Oberlandesgericht Celle hat in einem Fall entschieden, in dem die vermeintliche Prozesspartei die Beauftragung der in ihrem Namen als Prozessvertreter aufgetretenen Rechtsanwälte bestritten hat. Umstände bei der Beauftragung der Rechtsanwälte, wie sie das Oberlandgerichts Celle festgestellt hat, sind im Streitfall nicht erkennbar. Dass der Verfügungskläger die Prozessvollmacht für den im vorliegenden Verfahren verfolgten Gegenstand erteilt hat, ist anhand der im Eingangstext des Vollmachtsformulars vorgenommenen Eintragungen unter Einschluss des Datums der Vollmacht festzustellen. Zwar sind die Parteien mit umgekehrten Parteirollen Beteiligte eines weiteren Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer Wettbewerbsstreitigkeit gewesen (Landgericht Potsdam, 11 0 28/10; Senat, 6 W 118/10). Einen tatsächlichen Anhaltspunkt für die Annahme, die Vollmacht vom 05.05.2010 könne in der anderen Angelegenheit erteilt sein, hat der Verfügungsbeklagte aber nicht aufgezeigt. Demgegenüber spricht das von den Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers am 06.05.2010, dem auf die Vollmachtserteilung folgenden Tag, verfasste Abmahnschreiben ohne weiteres für die Vollmachtserteilung in der hiesigen Streitsache. B) Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet, denn dem Verfügungskläger stehen ein Verfügungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten und ein Verfügungsgrund zu Seite (§§ 935 , 940 ZPO). 1.) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nach §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB begründet. Die beanstandete Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verfügungsbeklagten verstößt gegen die Vorschrift des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB über die Rechtsfolgen des Widerrufs- und Rückgaberechts bei Verbraucherverträgen. 1.1) Bei der Bestimmung des § 357 Abs. 2 BGB handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2010, 1193 ; KG GRUR-RR 2008, 308 ; OLG Koblenz, K&R 2010, 353 ). 1.2) Die von dem Verfügungsbeklagten verwendete AGB-Klausel zu den Rücksendekosten wird den nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zu fordernden inhaltlichen Anforderungen an die vertragliche Auferlegung der Rücksendekosten nicht gerecht.
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