(14), juris Rn. 51; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom
- Februar 2015 - 16 U 61/13 , juris Rn. 58; vgl. auch Sommermeyer/Fink, EWiR 2015, 149 , 150). Aus dem Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Europäischen Union („effet utile“) kann indes nicht gefolgert werden, dass es dem Versicherer verwehrt sein soll, die aufgewendeten und nicht mehr zurückzufordernden Abschlusskosten in Abzug zu bringen. Dies würde ihn unangemessen benachteiligen. Mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 818 Abs. 3 BGB sind dem Versicherer - anders als im Falle eines Rücktritts nach § 8 VVG a.F. - die sich aus der fehlenden Zurückforderbarkeit von Abschlusskosten ergebenden finanziellen Folgen der vom Versicherungsnehmer durch Abschluss des Vertrages getroffenen Vermögensdisposition nicht zuschreiben. Insofern ist eine andere Beurteilung vorzunehmen als in Bezug auf Verwaltungskosten und etwaige gezogene Nutzungen. Das Risiko, Verwaltungskosten für einen nicht wirksamen Vertrag aufgewendet zu haben, ist dem Versicherer aufzuerlegen. Hierbei handelt es letztlich nur um eine rechnerische Größe. Damit deckt der Versicherer letztlich denjenigen Aufwand ab, der ihm für die Durchführung des Vertrages und damit für die Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes entsteht (z.B. Kosten für die Betreuung der Verträge, die Aufrechterhaltung einer personellen und sachlichen Infrastruktur). Die kalkulierten Verwaltungskosten fließen damit positiv in das Geschäftsergebnis des Versicherers ein und wirken sich auf die Erzielung des etwaigen Geschäftsgewinns oder der die Reduzierung eines Verlustes aus. Soweit der Versicherer Nutzungen aus den Beiträgen des Versicherungsnehmers gezogen hat, hat er diese, einen Gewinn steigernden oder einen Verlust reduzierenden, Einnahmen ebenfalls auszukehren; er soll nicht aus dem - von Beginn an - unwirksamen Vertrag Vorteile ziehen, die ihm die Rechtsordnung so nicht zubilligt. Dagegen stellen sich Abschlusskosten, die nicht mehr zurückzufordern sind, im Ergebnis in keiner Weise als eine irgendwie geartete Bereicherung des Versicherers dar. Diese sind ausschließlich dem jeweiligen Vermittler zugutegekommen, ohne dass der Versicherer selbst hieraus einen Vorteil hätte ziehen können. Dies rechtfertigt es nach Auffassung des Senates, die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB - wie auch in anderen Fällen eines unwirksam gewordenen Vertrages - anzuwenden und diese nicht mit Blick auf den Grundsatz des „effet utile“ im Sinne eines weitgehenden Verbraucherschutzes unangewendet zu lassen. Denn allein der Umstand, dass europarechtliche Bestimmungen - Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung - dem Verbraucherschutz dienen sollen, führt nicht zwingend dazu, dass in jedem Fall die für den Verbraucher günstigste denkbare Interpretation zu suchen ist (OLG Stuttgart VersR 2015, 561 , 563 f.). Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass der der Beklagten vorzuwerfende Verstoß nicht in einem solchen gegen europarechtliche Bestimmungen liegt, sondern lediglich in einer den Anforderungen des § 5a VVG a.F. nicht genügenden Widerspruchsbelehrung. Ihr insbesondere auch nicht dadurch, dass sie einen Vertragsschluss über den Weg des damals gesetzlich vorgesehenen Policenmodells intendiert hat, von vornherein die Schutzwürdigkeit ihrer Belange im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs abgesprochen werden, zumal die nicht ordnungsgemäße Belehrung - gerade bei Annahme der Nichtanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - nicht ohne Sanktion bleibt und sie grundsätzlich - auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung - auf das Zustandekommen des Vertrages über § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. vertrauen durfte und daher nicht gehalten war, sich eine Rückforderung der ausgekehrten Abschlusskosten gegenüber dem Vermittler vorzubehalten (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom
- Oktober 2014 - 7 U 54/14 , VersR 2015, 561 [juris Rn. 97]; i.E. ebenso Reiff, r+s 2015, 105, 109 f.; a.A. OLG Dresden, Urteile vom
- April 2015 - 4 U 731/14 , juris Rn. 31 und vom
- Februar 2015 - 4 U 786/14 , juris Rn. 46 und OLG Köln, Urteil vom
- August 2014 - 20 U 39/14 , VersR 2015, 177 [juris Rn. 28], nach denen generell das Risiko, dass der Versicherer seine Vertragskosten unnötig aufgewandt hat, diesem lediglich deswegen zugewiesen wird, weil er den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat).
- Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten zu. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1
- Alt. BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien und gezogenen Nutzungen in Verzug befunden hätte. Die geltend gemachten Anwaltskosten sind bereits mit Ausübung des Widerspruchsrechts durch das Anwaltsschreiben vom 14.10.2010 angefallen. Durch dieses Schreiben ist der streitgegenständliche Bereicherungsanspruch überhaupt erst entstanden. Die Anwaltskosten sind daher nicht Folge einer Nichtleistung nach vorhergehender Leistungsaufforderung. Daher kann der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges beanspruchen. Soweit der Kläger einen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch darauf stützt, dass die Beklagte nicht ordnungsgemäß über den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. belehrt habe, so vermag auch dies einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen. Aus § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ergibt sich keine Rechtspflicht zur Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form. Das Unterlassen einer solchen Gestaltung der Belehrung wird nach der Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. abschließend mit dem Hinausschieben des Fristbeginns für die Erklärung des Widerspruchs sanktioniert. Zum Zeitpunkt der Belehrung durfte die Beklagte auch noch auf die Wirksamkeit dieser Regelung mit Blick auf die im Jahr 2001 vorherrschende Rechtsprechung vertrauen, so dass der erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlt.III.
- Die Kostenentscheidung folgt - unter Berücksichtigung des in erster Instanz abgewiesenen und in zweiter Instanz nicht mehr weiter verfolgten Hilfsantrages - aus § 92 Abs. 1 ZPO.
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 709 Satz 2 ZPO.
- Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in Fällen eines Widerspruchs gemäß § 5a VVG a.F. die Abschlusskosten von einem Wertersatzanspruch in Höhe der geleisteten Versicherungsprämien gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB in Abzug zu bringen sind, ist umstritten und bisher höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. oben II.1). Soweit der Kläger zuletzt beantragt hat, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren IV ZR 236/15 auszusetzen, ist diesem Antrag nicht nachzukommen, da in diesem Verfahren nicht etwa über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist vielmehr gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
- Bei der Streitwertfestsetzung sind die als Nutzungsersatz geltend gemachten Zinsen entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senates nur insoweit zu berücksichtigen, als diese nicht Teil der Hauptforderung sind. Permalink: https://openjur.de/u/864427.html ( https://oj.is/864427 ) Volltext Druckansicht Zitate 20 Zitiert 3 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.