dem Bebauungsplan zulässige Vorhaben durch Auflagen sicherstellt, dass die maßgebenden Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet eingehalten werden, und damit die tatsächliche Umsetzbarkeit des Bebauungsplans im Wege der
gelagerten Konfliktlösung erweist. Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/
ortsüblicher Bekanntmachung am 3.5.2013 die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs vom 13.5.2013 bis zum 21.6.2013, während der die Antragsteller 2 und 3 Einwendungen erhoben. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 17.12.2013 den angefochtenen Bebauungsplan als Satzung. Die Ausfertigung erfolgte am 18.2.2014. Der Satzungsbeschluss wurde am 24.2.2014 in der „Pforzheimer Zeitung“ ortsüblich bekanntgemacht. Der angefochtene Bebauungsplan setzt im Planteil 1 im Westen ein allgemeines Wohngebiet (ca. 2.532 m²) und im Osten ein Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ (ca. 4.820 m²) fest. Im Planteil 2 wird ein bedingtes Planungsrecht festgesetzt, das dann gilt, wenn die Einzelhandelsnutzung überhaupt nicht oder -
Beginn - über ein Jahr nicht mehr ausgeübt werden sollte. Für diesen von der Antragsgegnerin gesondert bekanntzumachenden Fall wird statt des Sondergebiets ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die Antragsgegnerin erteilte der Bauherrengemeinschaft xxx-xxx -
folgend: Bauherrengemeinschaft - mit Bescheid vom 12.11.2014 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Verbrauchermarktes mit 70 Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx. Errichtet werden soll ein Lebensmittel-Vollsortiment-Markt („Edeka-Markt“) einschließlich eines Backshops mit rund 1.400 m² Verkaufsfläche sowie 70 Stellplätzen.
den Auflagen zur Baugenehmigung ist während der
tzeit (22.00 - 06.00 Uhr) sowohl der Liefer- als auch der Kundenverkehr ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 29.1.2015 - 2 K 3866/14 - die von den Antragstellern und anderen
barn gestellten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer - bislang noch nicht beschiedenen -Widersprüche gegen die Baugenehmigung ab. Die Antragsteller haben am 3.6.2014 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor: Ihre Grundstücke befänden sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet. Ihre Wohnungen lägen mit den Hauptwohnräumen in Richtung auf die Postwiesenstraße und damit in Richtung auf den in dem Sondergebiet vorgesehenen Lebensmittelmarkt und dessen Parkplatz. Damit bestehe ein erhöhtes Ruhe- und Erholungsbedürfnis gerade auch bei geöffneten Fenstern und Balkon-/Terrassentüren und in den sog. Außenwohnbereichen der
Süden exponierten Wohnnutzungen. Durch die Sondergebietsfestsetzung sei mithin eine Beeinträchtigung der Antragsteller in ihren rechtlich geschützten Belangen, insbesondere im Hinblick auf einen ausreichenden Lärmschutz möglich. Der Bebauungsplan leide an Verfahrens- und Formfehlern. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sei mangelbehaftet. Das Plangebiet sei nicht identifizierbar. Der Bekanntmachung sei weder ein Lageplan noch eine Auflistung der im Plangebiet liegenden Grundstücke beigefügt. Der Bebauungsplan leide ferner an inhaltlichen Mängeln. Die planungsrechtliche Erforderlichkeit für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkts mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m² sei nicht gegeben. Das Angebot zur Versorgung mit Lebensmitteln in der Südweststadt rund um den „Rodrücken“ sei ausreichend. In diesem Gebiet befänden sich ausschließlich Wohngebiete, weshalb alle dort Wohnenden auf dem Weg zur Arbeit an den bestehenden Lebensmittelversorgern vorbeikämen bzw. diese mit nur geringfügigen Umwegen erreichen könnten. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA vom Juni 2012 für die geplante Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts (Betriebstyp Vollsortimenter) an der Postwiesenstraße, auf die sich die Bebauungsplanbegründung stütze, könne die planungsrechtliche Erforderlichkeit nicht begründen. Diese stehe in einem gravierenden Widerspruch zu den Gutachteraussagen der CIMA in der Fortschreibung des Märkte- und Zentrenkonzepts vom November 2010, das die Antragsgegnerin beschlossen und in der Folge sämtlichen Planungen und insbesondere verschiedenen Bebauungsplanaufstellungs- oder Änderungsverfahren zugrunde gelegt habe. In der CIMA-Analyse vom Juni 2012 würden ferner die Verhältnisse in Bezug auf eine Gefährdung der vorhandenen sehr guten Einzelhandelsversorgung vor allem mit kleinflächigen Spezialanbietern im Bereich Südweststadt und den angrenzenden Stadtteilen verniedlicht. Die Ausführungen zur Beurteilung der städtebaulichen und raumordnerischen Verträglichkeit seien lediglich abstrakt gehalten. Die Stellungnahme von Dr. xxx vom 27.11.2013 zu der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße sei nicht geeignet, die aufgezeigten Bedenken auszuräumen. Es werde lediglich die Verträglichkeit des Markts, nicht jedoch gerade die städtebauliche Erforderlichkeit belegt. Der Gutachter beurteile den großflächigen Lebensmittelvollsortimenter nur dann als standortgerecht dimensioniert, wenn nicht ausschließlich auf die Einwohner im fußläufigen Einzugsbereich (500 m) abgestellt werde. Die Gutachten belegten, dass für die Deckung der Nahversorgungslücke auf dem „Rodrücken“ ein Lebensmittelgeschäft mit einer Verkaufsfläche von allenfalls 800 m² ausreichend sei. Die Schall- und Verkehrsgutachten von Modus Consult vom Juni 2012 zeigten, dass die geplante Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimentmarkts mit Back-Shop und den dazu vorgesehenen 86 Stellplätzen mit zwei Zufahrten von der Postwiesenstraße aus zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für sie, die Antragsteller, führten. Dies werde bestätigt durch die von ihnen veranlasste schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrswesen Koehler und Leutwein. Zwar werde die Warenanlieferung an der Ostfassade des Gebäudes angeordnet. Dies gelte indessen nicht für den Back-Shop, der üblicherweise im Bereich der Kasse und am Eingang des Lebensmittelmarkts angeordnet werde. Die Andienung eines solchen Back-Shops erfolge jedoch regelmäßig nicht über die Andienung des Lebensmittelmarkts, sondern entweder über den Haupteingang des Lebensmittelmarkts oder einen Nebeneingang des Back-Shops. Eine derartige Andienung sei von Modus Consult nicht untersucht worden. Ferner gäbe es in den planungsrechtlichen Festsetzungen keine zeitlichen Vorgaben für die Andienung mit Lkw und sonstigen Lieferfahrzeugen für den Lebensmittelmarkt und den Back-Shop. Insbesondere sei eine Andienung zur
tzeit planungsrechtlich nicht ausgeschlossen.
den gesetzlichen Bestimmungen seien die Ladenöffnungszeiten an Werktagen nicht beschränkt. Aus der Stellungnahme von Koehler und Leutwein ergebe sich, dass eine längere Öffnungszeit bis 22.00 Uhr mit eventuell
laufenden Pkw-Fahrbewegungen oder Stapelvorgängen von Einkaufswagen innerhalb des
tzeitraums (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte führten. Der Bebauungsplan enthalte kein Verbot für eine Ladenöffnung zur
tzeit und verstoße deshalb gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung. Ferner fehle eine Abwägung, ob auf der Grundlage der Erkenntnisse des Schallgutachtens von Modus Consult eine weitergehende Einschränkung der Betriebszeiten des Lebensmittelmarkts und des Back-Shops hätte erfolgen müssen. Auch bei Betriebszeiten von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr sei von einem Betrieb des Parkplatzes zwischen 6.30 Uhr und 22.00 Uhr auszugehen, da auch davor und danach an- und abfahrende Kunden und Mitarbeiter berücksichtigt werden müssten.
dem Schallgutachten von Modus Consult setzten sich die gewerblichen Lärmimmissionen im Wesentlichen aus den Geräuschen des Fahrverkehrs und der Anlieferung zusammen. Hinzu kämen allerdings noch die Geräusche beim Ein- und Ausstapeln der Einkaufswagen sowie die der haustechnischen Anlagen. Nicht berücksichtigt seien bei Modus Consult offenkundig auch die Schallimmissionen durch die Kühlaggregate der Anlieferfahrzeuge und durch den Warnton bei rückwärtsfahrenden Lkws. Modus Consult lege seiner Beurteilung im Schallgutachten bezüglich des Verkehrslärms zugrunde, dass sich durch den geplanten Lebensmittelmarkt ca. 850 Pkw-Fahrbewegungen durch Kunden und Beschäftigte zusätzlich ergäben. Koehler und Leutwein gingen auf der Grundlage derselben Daten aus dem Verkehrsgutachten von Modus Consult für den Analyse-Null-Fall von einer Verkehrsbelastung von 1.500 Kfz/24h aus. Bereits für den Prognose-Null-Fall ergebe sich unter Zugrundelegung der geplanten Wohngebiete „Langer Gewann“ und „Kurzer Gewann“ auf der Postwiesenstraße eine deutliche Verkehrssteigerung auf 2.800 Kfz je 24 Stunden. Allein diese Verkehrssteigerung führe bereits ohne den Lebensmittelmarkt dazu, dass an dem Gebäude xxx-xxx die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO überschritten würden. Im Verkehrsgutachten von Modus Consult werde eine zusätzliche Verkehrsbelastung von ca. 600 zusätzlichen Kfz-Fahrten pro Tag prognostiziert. Tatsächlich sei die zusätzliche Verkehrsbelastung indessen höher anzusetzen. Richtigerweise sei nicht - wie von Modus Consult - ein Mitnahmeeffekt von 30 %, sondern ein solcher von nur 20 % anzusetzen. Denn es seien auch diejenigen Fahrten zu berücksichtigen, die eigentlich auf der Vogesenallee stattfänden, aber als kurzer Umweg zu dem geplanten Einkaufsmarkt und wieder zurück über die Postwiesenstraße auf die Vogesenallee verliefen. Unabhängig von der Frage, ob die Lärmrichtwerte gerade eingehalten seien, sei eine derart erhebliche Zunahme des Verkehrs in einem reinen Wohngebiet nicht mehr hinnehmbar. Die Postwiesenstraße habe als eine der Haupterschließungsstraßen für die Wohngebiete auf dem „Rodrücken“ schon für sich genommen eine hohe Verkehrsbelastung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu den bestehenden Wohngebieten. Durch die absehbare Bebauung von weiteren Baulücken komme es zu der beschriebenen weiteren Verkehrszunahme allein durch den Verkehr zu den Wohngebieten. Im Hinblick auf die Bewältigung der zu erwartenden Immissionen liege insoweit ein Abwägungsausfall vor, als für die Beurteilung des Lärmschutzes eine Betrachtung allein
TA-Lärm nicht ausreichend sei. Es sei zwar im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben für den Bau des geplanten großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit einer Verkaufsfläche von 1.440 qm gemäß § 3c UVP-Gesetz i.V.m. Ziff. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz wohl eine UVP-Vorprüfung durchgeführt worden. Die bloße Erstellung eines Schallgutachtens und die Ergebnisformulierung zum Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bebauungsplanbegründung reiche jedoch mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zum Lärmschutz nicht aus. Die Abwägungsynopsen zeigten, dass die Antragsgegnerin bei der Bewertung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken lediglich allgemeine Formulierungen verwende und die Argumente nur pauschal zurückweise. Allein der vielfach verwendete Hinweis auf das überwiegende öffentliche Interesse an der Planung mache deutlich, dass eine sachgerechte Abwägung nicht stattgefunden habe. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ der Antragsgegnerin vom 17.12.2013 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie erwidert: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Die Antragstellerin 1 habe im Rahmen der Offenlage keine Stellungnahme abgegeben. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 14.6.2013 ersetze die Erforderlichkeit einer Stellungnahme nicht. Denn der Verweis auf eine Stellungnahme für eine Interessengemeinschaft Postwiesenstraße sei nicht ausreichend, zumal nicht dargelegt worden sei, wer Mitglied der Interessengemeinschaft sein solle. Die Anträge sämtlicher Antragsteller seien aber auch deshalb unzulässig, weil ihnen die Antragsbefugnis fehle. Als mögliches verletztes subjektives Recht komme vorliegend allein eine zusätzliche Immissionsbelastung in Betracht. Es sei indessen nicht ersichtlich, dass die Antragsteller dadurch mehr als nur geringfügig betroffen seien. Hierbei sei zu berücksichtigten, dass es sich vorliegend nicht um die erstmalige Überplanung eines bisher unbebauten Teils des Stadtgebiets handele. Der mit dem angegriffenen Bebauungsplan überplante Bereich sei vielmehr bisher größtenteils als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen gewesen, in dem unter anderem die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden zulässig gewesen seien. Zu diesen zähle grundsätzlich auch ein sogenannter Lebensmittel-Discounter, der an die Großflächigkeit heranreiche. Auch dann, wenn ein entsprechender Laden die Voraussetzungen der Gebietsversorgung nicht erfülle, hätte er als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden können, wenn sich der Kundenverkehr insgesamt in den Grenzen der Gebietsverträglichkeit halte. Ein Discounter habe aber gegenüber einem Vollsortimenter, wie er jetzt vorgesehen sei, ein grundsätzlich höheren Warendurchsatz.
der eingeholten schalltechnischen Untersuchung werde der Verkehrslärm nur um 0,3 dB(A) zunehmen. Die Unerheblichkeit der Verkehrslärmzunahme werde auch durch die von den Antragstellern eingeholte Stellungnahme bestätigt. Die Normenkontrollanträge seien auch unbegründet. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans ohne Lageplan sei nicht zu beanstanden, da die Bezeichnung des Bebauungsplanes „Südlich der Postwiesenstraße“ als ausreichender Hinweis anzusehen sei. Die durchgeführte UVP-Vorprüfung entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben solle, sei nicht zu beanstanden. Vorliegend sei vor allem zu berücksichtigen, dass keine Überplanung eines als Außenbereich zu qualifizierender Bereich erfolge, sondern dass für den Geltungsbereich des jetzt angegriffenen Bebauungsplans bereits ein Bebauungsplan existiere. Durch diesen sei nicht nur der von ihm erfasste Bereich, sondern auch die Umgebungsbebauung bereits vorgeprägt. Die Fokussierung auf die potenziell zusätzliche Immissionsbelastung sei jedenfalls vor diesem Hintergrund
vollziehbar. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich. Ein Bebauungsplan sei nicht erst dann erforderlich, wenn keine andere Möglichkeit der Planung existiere. Insofern sei die Antragsgegnerin auch nicht gehalten gewesen, neben der eingeholten Markt- und Verträglichkeitsanalyse und der Stellungnahme von Dr. xxx den von den Antragstellern geforderten
weis zu erbringen, dass ein Lebensmittelvollsortimenter mit genau dieser Flächengröße und genau an diesem Standort städtebaulich zwingend erforderlich sei. Der Bebauungsplan sei auch vollzugsfähig, wie die zeitnahe Genehmigung des Vollsortimenters zeige. Der Bebauungsplan verletze ferner nicht das Gebot der Konfliktbewältigung. Es sei nicht erforderlich, bereits auf der Ebene des Bebauungsplans konkrete Festsetzungen zu den Ladenöffnungs- und -Anlieferungszeiten zu treffen. Sowohl die schalltechnische Untersuchung der Fa. Modus Consult als auch der von den Antragstellern vorgelegte Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Koehler und Leutwein vom September 2014 zeigten auf, dass im Baugenehmigungsverfahren die Möglichkeit bestehe, vor allem die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm einzuhalten. Die Umsetzbarkeit werde durch die erteilte Baugenehmigung bewiesen. Insoweit werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom
GO für die Erhebung der Normenkontrollanträge ist gewahrt. Denn der Bebauungsplan wurde am 24.2.2014 ortsüblich bekanntgemacht und die Normenkontrollanträge wurden am 3.6.2014 und somit innerhalb der Jahresfrist gestellt.
GO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; zur Antragsbefugnis bei Änderungen eines Bebauungsplans vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2014 - 5 S 302/13 - BauR 2015, 816 ). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig
jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ; Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).
GB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 ; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist daher, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 ). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 ; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 ; Beschl. v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris). Private Belange sind in der Abwägung aber nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380 ; Beschl. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159 ; Urt. v. 16.6.2011, a.a.O. ; Urt. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 ). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 ; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 ; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Zur Begründung ihrer Antragsbefugnis machen die Antragsteller geltend, die Festsetzung eines Sondergebiets mit der besonderen Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ in ihrer unmittelbaren
barschaft führe zu ihnen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen, und sehen eine Verletzung des Abwägungsgebots darin, dass ihr privates Interesse, von diesen Lärmbeeinträchtigungen verschont zu bleiben, unzureichend gewürdigt worden sei. Eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Gewerbe- und Verkehrslärm gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (BVerwG, Beschl. v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris; Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421 ; Urt. v. 10.4.2014 - 8 S 47/12 - BauR 2014, 2064 ). Lärmbelästigungen sind insbesondere nicht erst dann abwägungsbeachtlich, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten (BVerwG, Beschl. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BRS 67 Nr. 19; Beschl. v. 17.2.2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180 ; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, § 1 Rn. 257; zu den maßgeblichen Schwellenwerten der Gesundheitsgefährdung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - DVBl 2012, 186 ). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das
bargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Lärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
Maßgabe dessen haben die Antragsteller vorliegend eine mögliche Rechtsverletzung hinreichend geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung der Geräuschimmissionen, die durch einen
dem Bebauungsplan in dem SO-Gebiet zulässigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt zu erwarten sind, ein Verkehrsgutachten und ein Schalltechnisches Gutachten erstellen lassen. Beurteilungsgrundlage für das Schalltechnische Gutachten ist ein Planungskonzept, das einen Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 m² und einen Backshop mit 40 m² Verkaufsfläche bei einer Gebäudegrundfläche von ca. 2.000 m² sowie einen Kundenparkplatz mit zwei Zufahrten von der Postwiesenstraße und mit ca. 86 Stellplätzen vorsieht. Das von Modus Consult im Juni 2012 erstellte Schalltechnische Gutachten kam zwar im Rahmen der Untersuchung des Verkehrslärms zu dem Ergebnis, dass der durch den Verbrauchermarkt erzeugte Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen keine wahrnehmbare Zunahme der Beurteilungspegel an den Immissionsorten, zu denen auch die Wohnungen der Antragsteller gehören, auslöse, weshalb organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms nicht erforderlich seien. Zu demselben Ergebnis gelangt auch die von den Antragstellern vorgelegte Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan 649 „Südlich der Postwiesenstraße“ - Erläuterungsbericht - des Ingenieurbüros Koehler & Leutwein vom September 2014 (im Folgenden: Erläuterungsbericht Koehler & Leutwein). Anderes gilt indessen für die Geräuscheinwirkungen des vorgesehenen Verbrauchermarkts. Die Untersuchungen hätten - so die Gutachter von Modus Consult - gezeigt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete durch das im Sondergebiet zulässige Vorhaben ohne weitere Schallschutzmaßnahmen nicht eingehalten würden. Zu diesem Befund gelangt auch der Erläuterungsbericht Koehler & Leutwein. In dieser Untersuchung wird gleichfalls eine deutliche Überschreitung der für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte für den Fall festgestellt, dass die Baugenehmigung keine zusätzlichen abschirmenden Maßnahmen für einzelne Geräuscherzeuger vorsehe. Diese Ergebnisse belegen, dass sich die Immissionssituation für die in einem reinen Wohngebiet ansässigen Antragsteller durch den planungsrechtlich zulässigen Verbrauchermarkt jedenfalls mehr als nur geringfügig zu ihren Lasten verändert. Damit werden sie in einem abwägungsbeachtlichen privaten Belang betroffen, der ihnen ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung
GB verleiht. Denn für die Bejahung der Antragsbefugnis
den eingangs dargestellten Maßgaben kommt es nicht darauf an, dass gesundheitsgefährdende Immissionen weder
dem Schalltechnisches Gutachten von Modus Consult noch
dem von den Antragstellern vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung von Koehler & Leutwein im Raum stehen. Ebenso wenig ist für die Zuerkennung der Antragsbefugnis maßgebend, dass
beiden Gutachten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete durch Schallschutzmaßnahmen im Ergebnis eingehalten werden können. 4. Gegen das Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses bestehen keine Bedenken.
der Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag nur dann, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung eines Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - BauR 2008, 2031 ). Eine solche Situation liegt jedoch nicht vor. Zwar wurde für den Verbrauchermarkt im festgesetzten Sondergebiet die entsprechende Baugenehmigung erteilt. Diese ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Auch wurde das Vorhaben noch nicht verwirklicht. II. Die danach zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller 2 und 3 sind jedoch unbegründet. 1. Der Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ leidet nicht an Form-und Verfahrensmängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
der Planbegründung bezweckt der Bebauungsplan - in Änderung des Vorgängerbebauungsplans „Postwiesenstraße II“ - zum einen die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkts. Ziel der Planung ist zum anderen eine geordnete Arrondierung der Wohnbebauung westlich des Geltungsbereiches im Zusammenhang mit der geplanten Ansiedlung des Markts. Hierzu soll im Westen des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, welches die bestehende Baustruktur angemessen berücksichtigt. bb) Auch die quantitativen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind gegeben. Der Bebauungsplan umfasst ein Gebiet von ca. ca. 0,8 ha m² und bleibt damit deutlich unter der in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannten Grenze von 20.000 m². cc) Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren
GB liegen nicht vor. Durch den Bebauungsplan wird insbesondere keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderten.
GB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Anlage 1 zum UVPG enthält in Nr. 18 eine Aufzählung von Bauvorhaben, für die im bisherigen Außenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird, und bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls
In Betracht kommt vorliegend allein eine allgemeine Vorprüfungspflicht
Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG. Diese betrifft zwar den Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² bis weniger als 5.000 m². Mit dem angefochtenen Bebauungsplan wird jedoch kein Bebauungsplan für eine Fläche aufgestellt, die bisher dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen war. Denn der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südlich der Postwiesenstraße“ war bis zu dessen Erlass Teil des Bebauungsplans „Postwiesenstraße II“ der Antragsgegnerin vom 16.12.1997.
1 UVPG wird, wenn Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG, insbesondere bei Vorhaben
den Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls
1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f UVPG im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung
den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 UVPG entfällt abweichend von Satz 1 eine
diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung
den Vorschriften des Baugesetzbuchs, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt wird. § 17 Abs. 1 UVPG begründet damit keine UVP-Pflicht bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, sondern setzt sie voraus. Aus § 2 Abs. 4 BauGB ergibt sich nichts anderes. Mit dieser durch das EAG Bau 2004 in das Baugesetzbuch eingefügten Vorschrift wurde die allgemeine Umweltprüfung für Bauleitpläne eingeführt, die die im Einzelfall vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung ersetzt (vgl. Krautzberger, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 315 f.). Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Bebauungspläne erforderlich ist, wird auch weiterhin durch § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i.V.m. der Anlage 1 bestimmt (Krautzberger, a.a.O., Rn. 314). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zu Recht
GB eine Umweltprüfung durchgeführt hat, besagt damit nichts über die Frage, ob für die Bauleitplanung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung
den Bestimmungen des UVPG bestand (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.1.2015 - 2 R 94/14 - UPR 2015, 232 ). dd) Die Festlegung, dass Bebauungspläne der Innenentwicklung
GB unter den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ohne Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB) im beschleunigten Verfahren erlassen werden können, begegnet mit Blick auf die Art. 3 der Richtlinie 2001/41/EG vom 21.7.2001 (Plan-UP-Richtlinie) keinen unionsrechtlichen Bedenken (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014- 4 BN 12.14 - NVwZ 2015, 161 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.2015 - 3 S 156/14 - VBlBW 2015, 343 - jeweils in Auseinandersetzung mit EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097 ). ee) Der Bebauungsplan verstößt schließlich auch nicht gegen die besonderen Verfahrensvorschriften, die für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gelten. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung, dass der Plan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen werden soll, gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. In der am 3.5.2013 in der „Pforzheimer Zeitung“ erfolgten ortsüblichen Bekanntmachung über die am 17.4.2013 beschlossene Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren
GB erfolgt und in diesem eine Umweltprüfung in Form eines Umweltberichts
GB nicht erforderlich ist. Dies genügt den Anforderungen
GB. Denn die ortsübliche Bekanntmachung
GB ist nicht oder jedenfalls nicht allein dem Verfahrensschritt der Aufstellung des Bebauungsplan zuzuordnen, vielmehr hat sie „bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren“ zu erfolgen (Satz 1 der Vorschrift). Sie kann zwar (Satz 2) mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses verbunden werden, doch ist dies nicht zwingend. Vielmehr hat die Gemeinde - wie sich aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt - bezüglich des Zeitpunkts ein Ermessen, zumal § 13a Abs. 3 Satz 3 BauGB für die dort angesprochenen, hier nicht einschlägigen Fälle einen späteren Zeitpunkt der Bekanntmachung verbindlich festlegt. Die Formulierung „bei Aufstellung“ umfasst daher, wie sich auch aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, das gesamte Planungsverfahren bis zu dessen Abschluss durch den Satzungsbeschluss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - ESVGH 63, 221 ). b) Die Bekanntmachung der angefochtenen Satzung genügt entgegen der Meinung der Antragsteller den Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB und begründet damit keinen
GB - auch ohne Rüge -beachtlichen Verfahrensfehler. Der „Hinweiszweck“ der Bekanntmachung
GB erfordert, dass sich - insoweit vergleichbar den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB -die Bekanntmachung auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen muss und diesen hinreichend kenntlich zu machen hat. Gefordert ist eine ausreichende Individualisierung des Bebauungsplans. Dabei muss der bei der Bekanntmachung verwendete Hinweis nicht bereits jedwede Frage
der genauen Lage des Plangebiets und seiner Ausdehnung im Einzelnen beantworten. Er muss nur geeignet sein, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen – bei der Gemeinde ausliegenden Plan zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.1978 - 4 C 9.76 -; Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 ). An die Bekanntmachung einer Satzung
GB sind nicht die Anforderungen zu stellen, die für die Anstoßfunktion
GB gelten.
Maßgabe dieser Grundsätze genügt die Bekanntmachung den Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB. Aufgrund der Angaben in der öffentlichen Bekanntmachung und der Bezeichnung des Bebauungsplans „Südlich der Postwiesenstraße“ ist es den Normadressaten ohne weiteres möglich, die Satzung nebst Planzeichnung mit dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Gemeinde aufzufinden und einzusehen. 2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Fehlern. a) Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans
GB. Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332 ). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich
der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 ). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856 ; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 ) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren, sowie Bebauungspläne, die ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 ; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 ). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin bezweckt
der Begründung zum Bebauungsplan zum einen die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkts, um die Nahversorgung der Bevölkerung in der Pforzheimer Südweststadt zu verbessern. Hierbei sei die zentrale Lage des Standorts in der Südweststadt ebenso von Vorteil wie die gute ÖPNV-Anbindung. Ziel der Planung ist zum anderen eine geordnete Arrondierung der Wohnbebauung westlich des Geltungsbereiches im Zusammenhang mit der geplanten Ansiedlung des Markts.
der Begründung soll hierzu im Westen des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, welches die bestehende Baustruktur angemessen berücksichtigt. Darüber hinaus sei es wesentliches Ziel, den Charakter des Stadtquartiers als Wohngebiet zu erhalten. Davon, dass der Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrte oder der Förderung von Zielen diente, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, kann in Anbetracht dieser in sich schlüssigen städtebaulichen Erwägungen keine Rede sein. b) Der angefochtene Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Ziele der Raumordnung.
GB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je
Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2006 - 4 B 75.05 - NVwZ 2006, 932 ; Beschl. v. 15.6.2009 - 4 BN 10.09 - NVwZ 2009, 1226 Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2012 - 8 S 2525/09 - DVBl 2013, 384 ; Urt. v. 21.9.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149 ). Die Ziele der Raumordnung enthalten danach Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Unter Beachtung dieser Maßgaben kann die Gemeinde allerdings die in einem Ziel der Raumordnung und Landesplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform ausgestalten und die Wahlmöglichkeiten ausschöpfen, die ihr dabei zu Gebote stehen. Diesen raumordnungsrechtlichen Anforderungen an die Bauleitplanung wird der streitgegenständliche Bebauungsplan gerecht. aa) Der Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (LEP 2002), der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, legt in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Ziele der Raumordnung für die Ansiedlung u.a. großflächiger Einzelhandelsbetriebe fest. Hierzu gehören insbesondere das Konzentrationsgebot, das Kongruenzgebot, das Beeinträchtigungsverbot und das Integrationsgebot (Plansatz 3.3.7; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357 ; Urt. v. 4.7.2012 - 3 S 351/11 - BauR 2013, 425 [bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 2.5.2013 - 4 B 59.12 - juris]). Ausgehend von der zentralörtlichen Einordnung der Antragsgegnerin als Oberzentrum im Verdichtungsraum (vgl. LEP Plansätze 2.2.1 u. 2.5.8) liegt ein Verstoß des angefochtenen Bebauungsplans gegen diese Ziele der Raumordnung nicht vor.
GB mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben
1 Abs. 4 BauGB gleichsetzen. Dies ist indessen unzulässig. Denn die Beurteilungsmaßstäbe sind - wie sich aus den Ausführungen unter II. 2.
vollziehbar. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse untersucht eingehend das Einzugsgebiet des geplanten Lebensmittelmarkts an der Postwiesenstraße, dessen Kaufkraftpotential sowie die Angebotssituation im Stadtteil Südweststadt und den angrenzenden Stadtteilen der Antragsgegnerin (Dillweißenstein, Sonnenhof und Sonnenberg sowie Au). Sie kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Nahversorgungssituation eine deutliche Unterversorgung für den Stadtteil Südweststadt festzustellen und die Postwiesenstraße grundsätzlich als wirtschaftlich tragfähiger Einzelhandelsstandort für einen marktgängigen Lebensmittelvollsortimenter einzustufen sei. Im Weiteren werden die Auswirkungen des geplanten Lebensmittelmarkts mit Blick auf die genannten raumordnungsrechtlichen Ziele des Kongruenzgebots, des Beeinträchtigungsverbots und des städtebaulichen Integrationsgebots unter Berücksichtigung des Stadtteils Südweststadt, den angrenzenden Stadtteilen und der Gesamtstadt Pforzheim beurteilt. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse kommt insoweit zu der abschließenden Feststellung, dass der geplante Lebensmittelmarkt den städtebaulichen sowie den raumordnerischen Zielsetzungen entspreche, eine verbrauchernahe Versorgung der Wohnbevölkerung zu gewährleisten. Negative Auswirkungen gegenüber den zentralen Versorgungsbereichen, die im Märkte- und Zentrenkonzept der Stadt Pforzheim abgegrenzt worden seien, seien nicht vorhanden. Das Marktgebiet beschränke sich auf den Pforzheimer Stadtteil Südweststadt. Nennenswerte Kaufkraftzuflüsse von außerhalb der Stadt Pforzheim bzw. des Nahbereiches Pforzheim seien beim untersuchten Projektstandort nicht zu erwarten. Eine Verletzung des Kongruenzgebots könne ausgeschlossen werden. Da im gesamten Stadtteil Südweststadt kein vergleichbarer Anbieter im Lebensmittelmarktsegment vorhanden sei, gebe es keine unmittelbaren Wettbewerbswirkungen gegenüber dem Einzelhandelsbestand in diesem Stadtteil. Mögliche Umsatzumverteilungseffekte gegenüber Einkaufslagen außerhalb des Stadtteils Südweststadt träten in der Gesamtheit nur in einem geringen Umfange (max. 3 - 4 %) auf. Eine Verletzung des Beeinträchtigungsverbots sei nicht
weisbar. Ferner befinde sich der Planstandort in einer städtebaulich vollständig integrierten Lage und sei im Wesentlichen auf das nahversorgungsrelevante Sortiment „Lebensmittel“ für die Wohnbevölkerung des Stadtteils Südweststadt ausgerichtet. Vor dem Hintergrund dieser detaillierten Untersuchungen und
vollziehbaren Schlussfolgerungen sieht der Senat auch in Ansehung der Kritik der Antragsteller keinen Anlass, die Tragfähigkeit der Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA 2012 in Frage zu stellen. Die Stellungnahme von Dr. xxx vom 27.11.2013 zu der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße bestätigt im Ergebnis die Beurteilung der Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA 2012. Die Behauptung der Antragsteller, der Gutachter beurteile den großflächigen Lebensmittelvollsortimenter nur dann als standortgerecht dimensioniert, wenn nicht ausschließlich auf die Einwohner im fußläufigen Einzugsbereich (500
NVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten
den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen. Die Festsetzung von Gebieten für den großflächigen Einzelhandel ist grundsätzlich
GB als Sondergebiet möglich. Denn solche Gebiete unterscheiden sich von den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO im Sinne des § 11 Abs. 1 BauGB wesentlich (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 11 BauNVO, Rn. 125). Im vorliegenden Fall wurde im Bebauungsplan ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ mit einer maximalen Verkaufsflächenzahl von 1.400 m² festgesetzt (zum Begriff der Großflächigkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 - NVwZ 2006, 452 ). Damit ist ferner dem Gebot der Zweckbestimmung und der Festsetzung der Art der Nutzung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) genügt. An der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit bestehen gleichfalls keine Zweifel. d) Die auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfolgte Festsetzung eines bedingten Baurechts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ziffer 1.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen hat folgenden Wortlaut: „Mit dem Satzungsbeschluss werden gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zeitlich gestaffelt die Planteile 1 und 2
folgenden Maßgaben festgesetzt: Zunächst werden die zeichnerischen Festsetzungen gemäß Planteil 1 festgesetzt, allerdings nur bis zum Eintreten der
stehenden auflösenden Bedingung. Erst sobald die
stehende auflösende Bedingung eintritt, gelten an Stelle der zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 1 automatisch Kraft des Satzungsbeschlusses die zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 2. Die auflösende Bedingung tritt ein, sobald die Stadt Pforzheim öffentlich
den Vorgaben der Bekanntmachungssatzung unter Bezugnahme auf die Festsetzung 1.2 zum bedingten Baurecht bekannt macht, dass ab dem Tag, der auf das Datum der Bekanntmachung folgt, anstelle der zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 1 die des Planteils 2 in Kraft treten. Die Stadt Pforzheim veranlasst die Bekanntmachung, wenn die festsetzungsgemäße Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt
ihrer erstmaligen Errichtung für die Dauer von einem vollen Jahr nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, d.h. ein Lebensmittelvollsortimentmarkt im SO seit der baulichen Fertigstellung bzw. seit der Schließung während 365 Kalendertagen nicht für die öffentliche Kundschaft geöffnet war; mehrere eventuelle kürzere Schließungszeiträume innerhalb eines Rahmenzeitraums von 3 Jahren werden dabei für die Berechnung des Jahreszeitraums zusammengerechnet. In dem Sonderfall, in dem die festsetzungsgemäße Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt deshalb nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, weil der zulässigerweise errichtete Lebensmittel-Vollsortimentmarkt durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse seiner Verkaufsfläche gegenständlich zerstört worden ist und der Grundstückseigentümer innerhalb eines Jahres
dem außergewöhnlichen Ereignis schriftlich gegenüber der Stadt Pforzheim erklärt, dass er beabsichtigt den Markt wieder aufbauen und betreiben zu lassen, veranlasst die Stadt Pforzheim vom vorigen Absatz abweichend die Bekanntmachung erst, wenn seit dem vorgenannten außergewöhnlichen Ereignis 3 Jahre verstrichen sind.“ Diese Festsetzungen enthalten ein auflösend bedingtes Baurecht, das den Anforderungen
GB genügt.
dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestimmt weiter, dass die Folgenutzung festgesetzt werden soll. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
GB ist die Festsetzungsmöglichkeit
dieser Vorschrift auf „besondere Fälle“ beschränkt. Damit soll berücksichtigt werden, dass die
2 mögliche Befristung und Bedingung der Zulässigkeit der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen und Anlagen nicht generell, sondern nur – in besonderen Fällen – getroffen werden können (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 15/2250, S. 49 ). Mit dieser Bestimmung wird zum Ausdruck gebracht, dass die von dieser Vorschrift eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten nicht generell in allen Bebauungsplangebieten und für alle dort vorgesehenen Nutzungen und Anlagen zulässig sind; es müssen vielmehr besondere Fälle gegeben sein, die sich von der allgemeinen Situation der Aufstellung von Bebauungsplänen abgrenzen (Schrödter, in: Schrödter, BauGB, § 9 Rn. 241; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 241p). Erforderlich ist somit das Vorliegen einer städtebaulichen Ausnahmesituation (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.7.2011 - 2 D 59/09 .NE - BauR 2011, 1943 ; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, § 9 Rn. 166; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, § 9 Rn. 85; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, § 9 Rn. 241). Die Anforderungen an das Vorliegen einer solchen städtebaulichen Ausnahmesituation dürfen jedoch nicht überspannt werden, um zu vermeiden, dass das Instrument des „bedingten Baurechts“ in der Praxis kaum einmal zum Einsatz gebracht werden kann und die neue Regelung damit „leer läuft“. Vor diesem Hintergrund ist ein „besonderer Fall“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzunehmen, wenn die jeweilige Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung besser mit einer Befristung oder Bedingung zu lösen ist als mit einer Festsetzung ohne solche Einschränkung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.10.2011 - 2 D 132/09 - juris).
Maßgabe dessen ist ein „besonderer Fall“ vorliegend zu bejahen. Die Umgebungsbebauung des festgesetzten Sondergebiets für einen Verbrauchermarkt ist nahezu ausschließlich durch Wohnnutzung geprägt. Der Verbrauchermarkt ist insoweit darauf abgestimmt, als seine städtebauliche Rechtfertigung in der verbrauchernahen Versorgung gerade dieser Wohngebiete besteht. Dieses Ziel und die wohngebietsverträgliche Nutzungskonzeption ist an den Verbrauchermarkt gebunden. Um in dieser konkreten städtebaulichen Situation für den in der Festsetzung als auflösende Bedingung bestimmten Fall eine gebietsverträgliche Folgenutzung zu gewährleisten, bietet sich das bedingte Baurecht zur planerischen Bewältigung geradezu an. d) Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt schließlich nicht gegen das Abwägungsgebot. Das Abwägungsgebot verlangt in materieller Hinsicht, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214 , 215 BauGB) - auf die
prüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was
Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie
holung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620 ; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris; Urt. v. 8.12.2014 - 8 S 1400/12 - juris; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264 ).
Maßgabe dessen ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen durch den geplanten Lebensmittel-Vollsortimentmarkt keine fehlerhafte Abwägung vor. Die Antragsgegnerin hat - wie bereits unter I. 3. ausgeführt - zur Beurteilung der Geräuschimmissionen, die durch einen
dem Bebauungsplan in dem Sondergebiet zulässigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt zu erwarten sind, ein Verkehrsgutachten und ein Schalltechnisches Gutachten von Modus Consult erstellen lassen.
tzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) von 35 d(B)A würden unter Beachtung der vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen auf den Grundstücken der Antragsteller eingehalten werden. Ferner trete keine hörbare Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch die Anlage auf. Organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms seien nicht erforderlich. Zu demselben Ergebnis gelangt die von den Antragstellern vorgelegte Schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Koehler & Leutwein. Eine deutliche Überschreitung der für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte wird in dieser Untersuchung nur für den Fall festgestellt, dass die Baugenehmigung keine zusätzlichen abschirmenden Maßnahmen für einzelne Geräuscherzeuger vorsehe. Bei Berücksichtigung von aufwändigen Schallschutzmaßnahmen, wie der Einhausung der Anlieferung, der nahezu vollständigen Überdachung des Parkplatzbereichs sowie der geschlossenen Wandscheiben um den gesamten Parkplatz mit Öffnungen nur im Bereich der Ein-und Ausfahrten, werde eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (gerade noch) vermieden. Die Schalltechnische Untersuchung von Koehler & Leutwein stellt im Rahmen ihrer Plausibilitätsüberprüfung ferner fest, dass das schalltechnische Gutachten von Modus Consult auch im Hinblick auf den Betrieb des Parkplatzes im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Es habe hierbei einen Betrieb zwischen 7:00 und 22:00 Uhr angenommen und damit im Rahmen seiner Gewerbelärmbeurteilung auch verspätete Kunden und Angestellte berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser schalltechnischen Untersuchungen und Ergebnisse ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der einen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt zulassenden Sondergebietsfestsetzung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin die Abwägung bezüglich des zu erwartenden Gewerbelärms nicht allein darauf verengt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete eingehalten werden können. Sie hat im Rahmen der Abwägung in diesem Zusammenhang vielmehr gerade darauf hingewiesen, dass die Betrachtung des Gewerbelärms nicht lediglich anhand der TA Lärm erfolge. Allerdings sei vor dem Hintergrund der bestehenden Unterversorgung des Gebiets in der Abwägung dem öffentlichen Interesse an der Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimentmarkts Vorrang einzuräumen. Die mit der Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt angestrebte Verbesserung der Nahversorgung überwiege insoweit die privaten Belange der Antragsteller. Die Antragsgegnerin hat damit in Abwägung mit dem privaten Interesse der Antragsteller, von jeglicher Lärmzunahme verschont zu bleiben, dem gemeinwohlorientierten Planungsziel mit Blick auf die mögliche Sicherstellung der für reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte den Vorzug gegeben. Diese Entscheidung bewegt sich im Rahmen der der Antragsgegnerin zukommenden planerischen Gestaltungsfreiheit und gibt damit keinen Anlass zur rechtlicher Beanstandung.
gekommen, sondern hat diesen Belang auch im Rahmen ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Hierbei ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass
dem Ergebnis des von Modus Consult erstellten Schalltechnischen Gutachtens der durch den Verbrauchermarkt erzeugte Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen keine erhebliche Zunahme der Beurteilungspegel an den Immissionsorten der Antragsteller auslöst. Das Gutachten kommt, wie ausgeführt, zu dem Ergebnis, dass keine hörbare Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straße eintrete, weshalb organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms nicht erforderlich seien. Die Untersuchung von Koehler & Leutwein hat diesen Befund bestätigt. bb) Der Antragsgegnerin ist ferner kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vorzuwerfen. Das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf
folgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Gemeinde darf von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung, z.B. in einem bauaufsichtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es sich um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem
folgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Im Übrigen richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen danach, was
den Umständen des Einzelfalls für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten Interessen und öffentlichen Belange entspricht (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69 ; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351 ; Beschl. v. 8.11.2006 - 4 BN 32.06 -, juris; Beschl. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246 ; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45 ; Beschl. v. 14.7.1994 - 4 NB 25.94 - NVwZ-RR 1995, 130 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.2.2011 - 2 D 36/09 .NE - BauR 2012, 210 ; Rieger, in: Schrödter, BauGB, § 1 Rn. 590).
Maßgabe dieser Grundsätze konnte die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der Ergebnisse der eingeholten schalltechnischen Gutachten von Modus Consult davon ausgehen, dass die durch das mit dem angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben aufgeworfenen immissionsschutzrechtlichen Fragen im Wege einer
gelagerten Konfliktbewältigung in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden können. Ferner hat die Antragsgegnerin zutreffend angenommen, dass
den im Gutachten vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen insbesondere sichergestellt werden kann, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete auf den Grundstücken der Antragsteller eingehalten werden. Die tatsächliche Umsetzbarkeit wird im vorliegenden Fall durch die der Bauherrengemeinschaft bereits erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Verbrauchermarkts mit den zur Gewährleistung der vorgenannten Immissionsrichtwerte beigefügten Auflagen erwiesen. In den im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten ergänzenden Erläuterungen zur schalltechnischen Untersuchungen vom 24.7.2014, vom 30.7.2014 und vom 24.10.2014 legen die Gutachter von Modus Consult ferner dar, dass auch bei Berücksichtigung der bislang nicht betrachteten Lärmimmissionen durch den Warnton bei rückwärtsfahrenden Lkws, durch Kühlaggregate und vergleichbare Geräte an den Lkws sowie der Ein- und Ausstapelungsvorgänge der Einkaufswagen die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat deshalb in seinem Beschluss vom 29.1.2015 unter Berücksichtigung aller Gutachten und der weiteren Erläuterungen hierzu entschieden, dass das nunmehr genehmigte Vorhaben alle Vorgaben zur Lärmminderung berücksichtige. Auf der Planungsebene bedurfte es daher entgegen der Ansicht der Antragsteller keiner Festsetzungen zur Andienung des Backshops und des Lebensmittelmarkts, zu den Ladenöffnungszeiten oder zu den Betriebszeiten des Parkplatzes, um einen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung zu vermeiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.