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OLG Bremen, Beschluss vom 15. März 2011 - Az. 1 W 8/11

Wird der von den Ermittlungsbehörden nicht als Beschuldigter angesehene, aber zunächst zum Kreis der Tatverdächtigen gehörende Täter erst lange Jahre nach der Tat aufgrund neuer Ermittlungsmethoden überführt und wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsentziehung (Art. 5 Abs. 5 EMRK) infolge überlanger Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) zu. Hinsichtlich der in Freiheit verbrachten Jahre fehlt es zudem offensichtlich an einem erstattungsfähigen immateriellen Schaden, der ein Schmerzensgeld rechtfertigen könnte. Einsender: VROLG Hein Bölling Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller wurde wegen eines am 16.10.1987 begangenen Mordes – er hatte eine 73 Jahre alte, gehbehinderte Frau brutal vergewaltigt und anschließend erwürgt - am 23.04.2008 verhaftet und am 19.12.2008 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Bereits am 11.05.1988 war der Antragsteller von der Polizei befragt und zur Abgabe einer Blutprobe geladen worden. Der Tatverdacht hatte sich dann allerdings zunächst auf eine andere Person gerichtet, die in Untersuchungshaft gekommen und angeklagt worden war. Das Landgericht Bremen lehnte im August 1989 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen diese Person ab. Im Jahr 2005 gewann die Polizei aus vom Täter herrührenden Spuren ein DNA-Muster, mit dessen Hilfe der Antragsteller Anfang 2008 als Täter ermittelt wurde. Mit Anwaltsschriftsatz vom 04.08.2010 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von etwa 1.185.000 € beantragt. Zur Begründung hat er sich auf Ansprüche wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung aus Art. 5 Abs. 5, Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen. Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28.10.2010 mit der Begründung abgelehnt, dass eine rechtswidrige Freiheitsentziehung des Antragstellers vor seiner Inhaftierung nicht vorgelegen habe und er seine Inhaftierung selbst nicht angreife. Auch sei ihm durch die angeblich verspätete Inhaftierung kein immaterieller Schaden entstanden. Er habe diese Zeit schließlich in Freiheit verbringen können. Ebenso wenig liege eine überlange Verfahrensdauer vor, nachdem die Ermittlungen ab 2005 wieder aufgenommen worden seien und sich nunmehr gegen den Antragsteller gerichtet hätten. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 03.12.2010. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 569 , 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO), insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil die von ihm beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat vollumfänglich Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts. Insbesondere trifft es zu, dass ein Schadensersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK nur dann gegeben ist, wenn einer Person unter Verletzung der in Art. 5 EMRK garantierten Rechte die Freiheit entzogen worden ist. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit.

  1. a)und
  2. c)EMRK darf in die Freiheit nur in der gesetzlichen Weise, so etwa nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht bzw. durch richterliche Anordnung der Untersuchungshaft, eingegriffen werden. Die für den Antragsteller nach seiner Festnahme am 23.04.2008 folgende Freiheitsentziehung ist im Sinne dieser Vorschriften durch gerichtliche Entscheidungen, nämlich den Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 23.04.2008 (Az.: 92 Gs 495/08) sowie das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bremen vom 19.12.2008 (Az.: 271 Js 23606/88) formell gedeckt. Diese Entscheidungen sind zudem ohne Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ergangen und damit rechtmäßig. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK liegt nicht vor. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat ein Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren einen Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt und entschieden wird. Der maßgebende Zeitraum beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem dem Betroffenen offiziell mitgeteilt wird, dass wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung gegen ihn ermittelt wird oder wenn er von Maßnahmen der Strafverfolgung, die wegen eines Verdachts gegen ihn getroffen werden, ernsthaft betroffen wird (KK-StPO-Schädler, 6. Auflage, 2008, Art. 6 MRK, Rn. 32 m.w.N.). Das war bei dem Antragsteller vor 2005 nicht der Fall. Er ist – wie er selbst angibt - 1988 von der Polizei informatorisch befragt worden. Der Tatverdacht richtete sich sodann gegen eine andere Person, die auch in Haft kam und gegen die Anklage erhoben wurde. Der Antragsteller war mithin bis 2008 nicht offiziell als Beschuldigter erfasst und ist auch nicht als Beschuldigter vernommen worden. Erst als der von der Polizei bis dahin nach wie vor als Hauptverdächtiger geltende Beschuldigte 2005 durch ein DNA-Gutachten eindeutig entlastet werden konnte, wurden die Ermittlungen auf weitere Tatverdächtige, u.a. den Antragsteller, erstreckt und eine DNA-Reihenuntersuchung durchgeführt, bei der der Antragsteller als Spurenleger identifiziert werden konnte und damit zum Beschuldigten wurde. Abwegig ist in diesem Zusammenhang die Ansicht des Antragstellers, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liege bereits darin, dass die Ermittlungsbehörden ihn nicht schon früher mit der seit 2002 zur Verfügung stehenden DNA-Untersuchungsmethode überführt und zum Beschuldigten gemacht hätten. Soweit der Antragsteller anführt, dass der gegen ihn gerichtete Anfangsverdacht ihn seit 1988 außergewöhnlich belastet habe, ist dies die Konsequenz aus der begangenen Tat. Als wesentliche Auswirkung einer Strafverfolgungsmaßnahme, die die Frist des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK in Gang setzt, ist eine derartige (psychische) Belastung dagegen nicht anzuerkennen. Andernfalls würde das strafverfahrensrechtliche Legalitätsprinzip gleichsam auf den Kopf gestellt. Aus der Verfolgungs- und Anklagepflicht der Ermittlungsbehörden ergibt sich kein entsprechender Anspruch des Täters, so schnell wie möglich als Beschuldigter ermittelt zu werden. Außerdem fehlt es hinsichtlich der in Freiheit verbrachten Jahre offensichtlich an einem erstattungsfähigen immateriellen Schaden, der ein Schmerzensgeld rechtfertigen könnte. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war daher mit der Kostenfolge des § 22 GKG zurückzuweisen. Permalink: http://openjur.de/u/86462.html Kommentare

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