Abschluss ihres Fachstudiums nur noch eingeschrieben sind um zu promovieren, gehören nicht mehr zu den versicherungspflichtigen Studenten (vgl. BSG vom 23.03.1993 - 12 RK 45/92 = SozR 3-2500 § 5 Nr 10 ).
dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 hatte sie aus selbstständiger Tätigkeit ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 1.894 € erzielt. Laut Förderzusage der ... vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
2 Satz 1 SGB V eingeräumten Ermessensspielraum nicht genutzt. Wenn der Gesetzgeber mit § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V tatsächlich beabsichtigt hätte, andere Einkünfte als die der Einkunftsart "Arbeitseinkommen" in die Beitragsbemessung einzubeziehen, dann hätte er dies ausdrücklich klarstellen und nicht der Beliebigkeit der Richtlinien eines Spitzenverbandes der Krankenkassen überlassen dürfen. Einkünfte aus Übungsleitertätigkeit seien damit nicht in die Beitragsbemessung einzubeziehen, denn es handele sich weder um Arbeitseinkommen noch Arbeitsentgelt, wie sich ohne weiteres aus § 226 SGB V i.V.m. § 14 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m. § 3 Nr. 26 bzw. Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebe. Nichts anderes gelte für Stipendien. Sie sei als Studentin i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit der Folge anzusehen, dass § 245 SGB V Anwendung finde. Zudem sei die Schlechterstellung gegenüber einer Promotionsstudentin mit Haushaltsstelle nicht zu rechtfertigen. Den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom
1 Satz 4 und Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Das Mitglied ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht. Die Einnahmen aus dem Promotionsstipendium und der Übungsleitertätigkeit gehören zu den Einnahmen, aus denen
§ 3 Abs. 1 der - grundsätzlich wirksamen - "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler <BeitrVerfGrsSz>) Beiträge freiwilliger Mitglieder der GKV erhoben werden dürfen, ohne dass es hierfür einer speziellen Regelung bedurfte oder die Verwendung einer Generalklausel in § 3 BeitrVerfGrsSz gegen höherrangiges Recht verstieße. Für die sPV gelten
4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) die gleichen Maßstäbe. Die Klägerin war im streitigen Zeitraum bei der Beklagten zu 1 freiwillig krankenversichert. Eine Pflichtversicherung
9 SGB V bestand nicht. Doktoranden oder sogenannte Promotionsstudenten, die
Abschluss ihres Fachstudiums nur noch eingeschrieben sind um zu promovieren, gehören nicht mehr zu den versicherungspflichtigen Studenten (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1993 - Az.: 12 RK 45/92 ,
juris). Die §§ 236 , 245 SGB V sind daher ebenfalls nicht einschlägig. Die Klägerin erfüllt auch offensichtlich nicht die Voraussetzungen des § 240 Abs. 4 Satz 7 SGB V, wonach § 236 SGB V i.V.m. § 245 SGB V entsprechend gilt. Eine analoge Anwendung dieser Regelungen kommt mangels Lücke nicht in Betracht, weil eine ausdrückliche gesetzliche Regelung existiert. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit dem 1. Januar 2009
VerfGrsSz, die der Spitzenverband der Krankenkassen zur Erfüllung seines Regelungsauftrags aus § 240 SGB V (in der hier maßgebenden Fassung vom 17. Juli 2009) erlassen hat. Dabei ist sicherzustellen, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt wird (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
2 SGB V sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (Satz 1). Die BeitrVerfGrsSz vom
juris).
VerfGrsSz sind als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zu Grunde zu legen. Durch die Bezugnahme auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V sollte erreicht werden, dass der Beitragspflicht "alle Einnahmen und Geldmittel" zu Grunde gelegt werden, "die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte", dies "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung". Die Beitragspflicht entsteht
der Rechtsprechung des BSG unabhängig davon, ob die Einnahmen dem Arbeitsentgelt vergleichbar sind und ob mit einer Zuwendung ein bestimmter Zweck verfolgt wird oder nicht. Nur zwei Gruppen von Einnahmen sind von der Beitragspflicht ausgenommen und zwar (Sozial-) Leistungen, die gerade der Kompensation eines bestehenden besonderen persönlichen Bedarfs dienen oder als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" nicht für den "allgemeinen" Lebensbedarf des Betroffenen bestimmt sind, sondern ihm ungekürzt erhalten bleiben sollen und Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden. Letztere gelten in nahezu der gesamten Rechtsordnung nicht als Einkommen (vgl. BSG, Urteil vom
1 SGB V.
dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 13. Oktober 2009 handelt es sich um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Unabhängig davon handelt es sich auch um Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können. Soweit die Klägerin vorträgt, es handele sich um eine Aufwandsentschädigung, widerspricht dies ihrem Einkommenssteuerbescheid und ist durch nichts belegt. Beitragsrechtlich bestehen auch Unterschiede zwischen einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit und einer geringfügigen abhängigen Beschäftigung. Bei Letzterer trägt der Arbeitgeber
Es werden also Beiträge entrichtet, wenn auch nicht von dem Versicherten selbst. Bei einer freiwilligen Versicherung gilt als beitragspflichtige Einnahme
4 SGB V mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.
2 SGB V tragen freiwillige Mitglieder den Beitrag allein. Eine entgeltgeringfügige selbstständige Tätigkeit führt also nicht zu einem dementsprechenden niedrigeren Beitrag. Dass bei den freiwillig Versicherten der beitragsmäßigen Leistungsfähigkeit
1 Satz 2 SGB V nicht nur Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sondern daneben auch andere Einnahmen, wie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen, oder wie hier aus einem Promotionsstipendium berücksichtigt werden, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten
Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen. Dies ist von Verfassung wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 79, 223 ). Für die sPV gelten die gleichen Grundsätze.
4 Satz 1 SGB XI ist bei freiwilligen Mitgliedern der GKV - wie der Klägerin - für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden, was auch dessen Konkretisierung durch die BeitrVerfGrsSz umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2013, a.a.O.). Die Beklagte zu 1. war im Namen der Beklagten zu 2.
VerfGrsSz berechtigt, die Einnahmen der Klägerin aus ihrem Grundstipendium der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Insofern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. § 241 SGB V in der Fassung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.