erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der Beigeladenen seit dem 1. November 2007 bis
r Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Finanzamt B. eingegangen sind, 2. Auskunft
erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Beigeladene seit dem 1. November 2007 bis
r Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergriffen worden sind, 3. mitzuteilen, wann das Finanzamt von dem Insolvenzantrag über das Vermögen der Beigeladenen erfahren hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." Die weitergehende Berufung wird
rückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger
1/6 und der Beklagte
5/6. Mehrkosten, die durch die Anrufung des Finanzgerichts entstanden sind, trägt der Beklagte allein. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird
gelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beigeladenen die Erteilung steuerlicher Auskünfte durch das Finanzamt B. (nachfolgend: Finanzamt). Über das Vermögen der Beigeladenen, der C. Tief- und Straßenbau GmbH, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 1. Juli 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde
m Insolvenzverwalter für die Insolvenzschuldnerin bestellt. Er beantragte mit Schreiben vom 16. März 2010 beim Finanzamt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz, ihm Auskunft darüber
erteilen,
greifen könne, vom Schuldner selbst beschaffen. Er habe
griff auf die komplette Buchführung und die Kontoauszüge des Insolvenzschuldners, wonach aus Anmeldungen/Bescheiden und Zahlungsein- und -ausgängen problemlos die geforderten Informationen entnommen werden könnten. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Anwaltsschreiben vom 29. März 2010 wiederholte der Kläger sein Auskunftsbegehren unter Fristsetzung. Er wies darauf hin, die begehrten Auskünfte seien
erteilen, da ihm als Insolvenzverwalter diese Informationen nicht
r Verfügung stünden. Er könne sie auch nicht in
mutbarer Weise aus allgemein
gänglichen Quellen beschaffen. Nach einer weiteren Erinnerung teilte das Finanzamt dem Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2010 mit, der Einspruch sei
lässig, aber unbegründet. Der Kläger habe keine Begründung vorgelegt, weshalb er die begehrten Auskünfte benötige. Es sei davon auszugehen, dass er sich die Prüfung von Anfechtungsmöglichkeiten gemäß § 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) erleichtern wolle. Das Finanzamt sei nicht verpflichtet, die Voraussetzungen eines gegen sich gerichteten Anfechtungsanspruchs
ermitteln und dem künftigen Anspruchsgegner mitzuteilen. Einem Auskunftsanspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder stehe § 30 Abgabenordnung (AO) als Bundesrecht entgegen. Der Kläger möge binnen vier Wochen mitteilen, ob er seinen Einspruch
rücknehme. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom
prüfen. Mit Schreiben vom
r Erteilung der erbetenen Informationen auf. Mit Einspruchsentscheidung vom
rück.
r Begründung führte es aus, das IFG NRW sei gegenüber der Abgabenordnung subsidiär. Die Abgabenordnung regele als speziellere Rechtsmaterie die Frage des Akteneinsichtsrechts abschließend. Auch ein Anspruch auf Akteneinsicht nach der Abgabenordnung im Ermessenswege sei nicht gegeben. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach Klage beim Finanzgericht Köln erhoben werden könne. Der Kläger hat am 15. Oktober 2010 Klage beim Finanzgericht erhoben. Das Finanzgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Juni 2013 an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Der Kläger hat geltend gemacht, er benötige die begehrten Auskünfte
r Prüfung insolvenzrechtlicher Anfechtungsansprüche gemäß §§ 129 ff. InsO. Er habe Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im anfechtungsrelevanten Zeitraum Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Insolvenzschuldnerin vorgenommen habe, die ggf. anfechtbar wären. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide des Finanzamts B. vom 16. September 2010 und 19. Mai 2010
verpflichten, 1. unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere von Kontoauszügen, Auskunft darüber
erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem
erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die C. Tief- und Straßenbau GmbH seit dem
r Verfügung gestellt worden, noch könne er sie sich aus allgemein
gänglichen Quellen beschaffen (§ 5 Abs. 4 IFG NRW). Der Informationszugang werde nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW durch die Vorschriften der Abgabenordnung
m Akteneinsichtsrecht der am steuerlichen Verwaltungsverfahren Beteiligten ausgeschlossen. § 30 AO stehe einer Preisgabe steuerlicher Informationen über die Insolvenzschuldnerin an den Insolvenzverwalter nicht entgegen. Diese Fragen seien in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Mit Beschlüssen vom 25. Juni 2015 hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil
gelassen und die Insolvenzschuldnerin
m Verfahren beigeladen. Dem Geschäftsführer der Beigeladenen wurde Gelegenheit gegeben,
m Klagebegehren Stellung
nehmen. Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, dem begehrten Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW stehe das Steuergeheimnis nach § 30 AO entgegen. Aus der Rechtsprechung des Senats und aus kompetenzrechtlichen Erwägungen (vgl. Art. 31 GG) folge, dass § 30 AO als bundesrechtliche Vorschrift über die Begrenzung des
gangs
amtlichen Informationen auch gegenüber Ansprüchen aus § 4 Abs. 1 IFG NRW einen eigenständigen Ausschlussgrund darstelle.
mindest stehe die Vorschrift einem Informationsanspruch über § 6 Buchst. a Var. 5 IFG NRW entgegen, weil ein das Steuergeheimnis verletzender Informationszugang die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung beeinträchtige. Ausgehend davon schließe § 30 AO die Erteilung der begehrten Informationen hier aus. Diese unterfielen dem Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 und 2 AO. Entgegen der Rechtsprechung des Senats könne eine Verletzung des § 30 AO nicht mit der Begründung verneint werden, die begehrten Informationen seien dem Insolvenzverwalter gegenüber nicht geheimhaltungsbedürftig, weil der Schuldner dem Insolvenzverwalter nach § 97 InsO alle ihm möglichen Auskünfte über von ihm gezahlte Steuern erteilen müsse. Der Schutz des Steuergeheimnisses stehe nicht unter dem ungeschriebenen Vorbehalt einer Geheimhaltungsbedürftigkeit. Dies belege schon § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO, der bei
stimmung des Betroffenen - dem Paradefall einer fehlenden Geheimhaltungsbedürftigkeit - eine ausdrückliche Durchbrechung des Steuergeheimnisses vorsehe. Die Voraussetzungen, unter denen steuerliche Informationen offenbart werden dürfen, seien in § 30 Abs. 4 bis 6 AO abschließend geregelt. Eine Offenbarungsbefugnis sei danach nicht gegeben. Das streitgegenständliche Informationszugangsbegehren diene nicht der Erfüllung steuerlicher Pflichten der Insolvenzschuldnerin im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO, sondern der Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen. Insoweit handele der Kläger nicht als Beteiligter eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens. Die
stimmung des Betroffenen liege nicht vor (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Betroffener in diesem Sinne sei die Beigeladene, nicht der Kläger. Der klagende Insolvenzverwalter werde weder als steuerlicher Vertreter der Insolvenzschuldnerin noch in Wahrnehmung ihrer Interessen tätig. Das IFG NRW sei auch kein Gesetz im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, das die Offenbarung ausdrücklich
lasse. Es befreie nur von der allgemeinen Pflicht
r Amtsverschwiegenheit, nicht aber von besonderen Geheimhaltungsvorschriften. Auch die §§ 80 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 1 InsO seien keine solchen Gesetze. Ein Anspruch auf die begehrten Informationen gegen einen Dritten zähle nicht
den gesetzlich geregelten Offenbarungsvoraussetzungen. Würden vom Schutzbereich des Steuergeheimnisses solche Informationen ausgenommen, hinsichtlich derer dem Anspruchsteller ein gesetzlicher oder gewohnheitsrechtlicher Auskunftsanspruch
stehe, wären damit weitreichende Rechtsunsicherheiten und eine erhebliche Relativierung des Steuergeheimnisses verbunden. Der Finanzverwaltung würde die von ihr kaum
bewältigende Aufgabe übertragen, in zahlreichen Einzelfällen und ohne ein entsprechendes Aufklärungsinstrumentarium über das Bestehen und die Reichweite verschiedener gesetzlicher Auskunftsansprüche im Verhältnis Dritter
einander
entscheiden. Auch ein Umkehrschluss aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO bestätige, dass drittgerichtete Auskunftsansprüche keine Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigten. Danach reiche es nicht aus, dass der Anspruchsteller die
stimmung des Betroffenen erzwingen könnte. Vielmehr müsse die
stimmung
vor im dafür vorgesehenen Verfahren - hier nach § 98 InsO - durchgesetzt werden. Es stehe nicht fest, dass die jeweils in Rede stehenden Informationen stets auch i. S. v. § 97 InsO das Insolvenzverfahren beträfen. Dies sei etwa bei Informationen
verneinen, die das insolvenzfreie Vermögen beträfen. Im kontradiktorischen Verfahren nach § 98 InsO, das für die zwangsweise Durchsetzung der geschuldeten Auskünfte und Mitwirkungshandlungen vorgesehen sei, werde dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt. Werde dem Anspruch nach § 97 InsO demgegenüber im Rahmen eines Informationsantrags des Insolvenzschuldners an das Finanzamt Rechnung getragen, würden die Rechte des Betroffenen in unzulässiger Weise verkürzt.
gleich würde den Amtsträgern der Finanzverwaltung ein erhebliches Strafbarkeitsrisiko aufgebürdet, da die unbefugte Offenbarung eines Steuergeheimnisses nach § 355 StGB strafbar sei. Die vom Senat vorgenommene Beiladung ändere nichts daran, dass die Beteiligung des Betroffenen im Verwaltungsverfahren nicht gesichert sei. Der Schutzzweck des § 97 InsO bliebe auch ohne einen unmittelbaren Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt gewahrt. Das gelte selbst dann, wenn der Insolvenzschuldner bzw. dessen Geschäftsführer nicht greifbar sei. Bei juristischen Personen könne analog § 29 BGB ein Notgeschäftsführer bzw. Notvorstand bestellt werden. Klagen und Beschlüsse könnten im Wege der öffentlichen
stellung
gestellt werden. Der Beklagte sei - entgegen der im Urteilstenor unter Nr. 3 ausgesprochenen Verpflichtung - auch nicht verpflichtet mitzuteilen, wann das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren habe. Während die Frage nach dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Insolvenzantrag eine objektive, tatsachenbezogene Information betreffe, sei das Auskunftsbegehren hinsichtlich der Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit auf die rechtliche Bewertung von beim Finanzamt vorhandenen Informationen gerichtet. Dies sei vom Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht mehr gedeckt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. März 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung
rückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. In der mündlichen Verhandlung hat sein Prozessbevollmächtigter klargestellt, dass sich die geltend gemachten Auskunftsansprüche nur auf Informationen bis
m Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezögen. Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 24. November 2015 verwiesen. Gründe Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene im Termin
r mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn diese ist mit der - öffentlich
gestellten - Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die
lässige Berufung des Beklagten ist überwiegend nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen
Recht stattgegeben. Die Neufassung des Tenors trägt insoweit im Wesentlichen nur der begrenzten zeitlichen Reichweite des geltend gemachten Informationsanspruchs Rechnung, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellt worden ist. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO stand aufgrund der Verweisung durch das Finanzgericht Köln schon für das Verwaltungsgericht bindend fest (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Sie ist auch vom Senat nicht mehr
prüfen (§ 17a Abs. 5 GVG). Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt auf Einsicht in die den Schuldner betreffenden steuerlichen Unterlagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes von der abdrängenden Sonderzuweisung in § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO nicht erfasst wird und deshalb im Verwaltungsrechtsweg
verfolgen ist. Vgl.
G, Vorlagebeschluss vom
lässig. Insbesondere wahrt die am
erheben (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Selbst wenn mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom
(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nur soweit er Auskunft über den Zeitpunkt begehrt,
dem das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren hat, ist die Klage unbegründet. Der Anspruch folgt im vorgenannten Umfang aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des
gangs
Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW -) vom
gang
den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Der Kläger ist auch in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter eine natürliche Person und somit anspruchsberechtigt. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 - 8 A 1548/07 -, ZIP 2008, 1542 = juris,
1 Satz 1 IFG (Bund); Urteil vom
FrG RP; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 7 B 28.10 -, juris Rn. 6 f.; siehe auch § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO. Als untere Landesbehörde gemäß § 9 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz - LOG NRW - ist das Finanzamt Behörde gemäß § 2 Abs. 1 IFG NRW und daher Anspruchsgegner (vgl. auch §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 17 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz - FVG -). Die mit den Klageanträgen begehrten, unstreitig in dienstlichem
sammenhang erlangten (vgl. § 3 IFG NRW) Informationen sind bei dem Finanzamt ganz überwiegend im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW "vorhanden". Vorhanden sind solche Informationen, die Bestandteil der Verwaltungsunterlagen sind. Die Behörde trifft keine Informationsbeschaffungspflicht, und sie ist nicht gehalten, begehrte Informationen durch Untersuchungen erst
generieren. Eine inhaltliche Aufbereitung der vorhandenen Informationen durch die Behörde kann mit dem Informationsanspruch nicht verlangt werden. Soweit sie die Antworten auf gestellte Fragen aus den vorhandenen Unterlagen lediglich mittels einer reinen Übertragungsleistung heraussuchen muss, ist dies dagegen vom Informationsanspruch umfasst. Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 4 Rn. 396; sowie
G, Urteil vom
Recht bejaht. Die Zahlungen der Beigeladenen auf Steuerschulden (Klageantrag
1.) und diesbezüglich ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen (Klageantrag
2.) sind in jedem Fall den Steuerverfahrensakten der Beigeladenen vollständig
entnehmen; sie dürften sich regelmäßig bereits aus den Steuerkontoauszügen ergeben, deren
rverfügungstellung
r Erfüllung des Auskunftsanspruchs dann schon genügt. Gleiches gilt im Ergebnis für den Zeitpunkt,
dem das Finanzamt von dem Insolvenzeröffnungsantrag erfahren hat. Denn der Beklagte hat selbst nicht in Abrede gestellt, dass sich diese Information aus den Steuerverfahrensakten betreffend die Beigeladene ergibt. Soweit der Kläger darüber hinaus Auskunft über den Zeitpunkt begehrt,
dem das Finanzamt von der Zahlungsunfähigkeit der Beigeladenen erfahren hat, ist die Klage hingegen unbegründet. Diese "Information" ist nach den dargestellten Grundsätzen kein tauglicher Gegenstand eines Informationszugangsbegehrens. Die Annahme einer - für die Prüfung von Anfechtungsrechten nach §§ 129 ff. InsO bedeutsamen - Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig keine schlichte Tatsache, sondern das Ergebnis einer komplexen rechtlichen Bewertung. Das gilt auch unabhängig von § 130 Abs. 2 InsO, weil bereits die Zahlungsunfähigkeit selbst ein konkretisierungsbedürftiger Rechtsbegriff ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 -, NZI 2007, 36 = juris. Es ist nicht anzunehmen, dass das Finanzamt diese rechtliche Bewertung, die für steuerliche Zwecke nicht von Bedeutung ist, selbst vornimmt und das Ergebnis dann in den Akten vermerkt. Die Existenz eines derartigen Vermerks ist mit der Berufungsbegründung auch
mindest sinngemäß bestritten worden. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass das Finanzamt eine derartige Bewertung auf seinen Informationsantrag hin vornimmt. Eine somit allenfalls in Betracht kommende Einsichtnahme in die Steuerakten der Beigeladenen, um dort entsprechende Hinweise
finden, hat der Kläger nicht beantragt. 2. Der Anspruch ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen
rück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den
gang
amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes
verstehen, die einen Informationsanspruch regeln. Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 11. Wie das Tatbestandsmerkmal "soweit" zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht
ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte
klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen
können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall
untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes
wider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW
r Anwendung. Vgl.
m Ganzen OVG NRW, Urteil vom
dem Ergebnis gelangt, dass ein Informationsanspruch der vorliegend geltend gemachten Art nicht durch besondere Rechtsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen ist. Die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche nach §§ 97 , 101 InsO bzw. § 242 BGB weisen keinen mit dem Informationsfreiheitsgesetz NRW identischen sachlichen Regelungsgegenstand auf. Sie sind in Bezug auf Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters deshalb auch nicht abschließend. Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom
m Zweck der Ermittlung von Insolvenzanfechtungstatbeständen nicht ausschließen. Die - unterstellte - "absichtsvolle Nichtregelung" der Abgabenordnung auf der einen Seite und der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters
m Zwecke der Anfechtung auf der anderen Seite erfassen unterschiedliche Personengruppen bzw. Rechtsverhältnisse; ein Informationsanspruch würde dem Schutzzweck der Spezialregelung nicht grundsätzlich
wider laufen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom
ermitteln, handelt er nicht gemäß §§ 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO, 155 Abs. 1 InsO in Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners und um dessen Rechte
wahren. Er ist vielmehr im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger tätig,
deren Gunsten Zahlungen des Insolvenzschuldners im Wege der Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO
r Insolvenzmasse gezogen werden sollen. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Finanzamt. OVG NRW, Urteil vom
4 des brandenburgischen Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes - AIG. Auf diese Frage kommt es nach dem nordrheinwestfälischen Recht jedoch nicht an. Die
ordnung des Gegenstands der Auskunft
einem laufenden Steuerverfahren hindert nicht daran, bei der Beantwortung der hier allein entscheidenden Frage, inwieweit die Abgabenordnung (möglicherweise) eine abschließende Regelung darstellt, maßgeblich auf die Zielrichtung des Auskunftsbegehrens und die verfahrensrechtliche Stellung des Antragstellers als (insoweit) Nichtbeteiligter abzustellen. Ob die Abgabenordnung in Bezug auf Anträge Beteiligter in einem laufenden Besteuerungsverfahren Sperrwirkung entfaltet, dazu vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom
m Steuerrechtsverhältnis nur dann, wenn sie in unmittelbarem
sammenhang mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten oder mit der Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen benötigt wird. An einer solchen Verwurzelung der Auskunft im Steuerrechtsverhältnis fehlt es hingegen, wenn sie allein wegen des Verdachts anfechtbarer Zahlungen auf Steuerschulden begehrt wird. Vgl. BFH, Urteil vom 19. März 2013 - II R 17/11 -, BFHE 240, 497 = juris Rn. 13-22.
diesem Ergebnis ist der Bundesfinanzhof ungeachtet dessen gelangt, dass sich das Begehren aus der Perspektive des Finanzamts auf ein laufendes Verfahren in Steuersachen beziehen mag. Seine Entscheidung ist auch nicht dahin
verstehen, dass das Begehren des Insolvenzverwalters auf Erteilung eines Speicherkontenauszugs oder sonstiger steuerlicher Auskünfte selbst dann von § 34 Abs. 3 AO erfasst wäre, wenn damit erkennbar allein die Ermittlung anfechtbarer Zahlungen bezweckt wird. So aber Nitschke, DÖV 2014, 1049, 1051, unter Bezugnahme auf Rn. 14 des Urteils. Der allgemeinen Aussage, wonach dem Insolvenzverwalter, der nach § 80 Abs. 1 InsO i. V. m. § 34 Abs. 3 und 1 AO die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners (Steuerpflichtigen)
erfüllen hat, das Recht
stehe, dass das Finanzamt über seinen im Besteuerungsverfahren gestellten Antrag auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, lässt sich dies nicht entnehmen. Hierbei war noch nicht vorausgesetzt, dass das Auskunftsbegehren - wie später festgestellt - im entschiedenen Fall allein der Ermittlung von Insolvenzanfechtungsgründen diente. Dass Insolvenzverwalter auf Auskünfte mit dieser Zielrichtung nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (bei Fehlen eines einschlägigen Informationsfreiheitsgesetzes) keinen Anspruch haben, kann damit nicht auf einen bewussten Ausschluss in der Abgabenordnung
rückgeführt werden. Im Übrigen bestätigt auch die in Anspruch genommene Gesetzgebungskompetenz, dass der Gesetzgeber der Abgabenordnung nicht jegliches Informationszugangsrecht
den bei der Finanzverwaltung vorhandenen (Steuer-)Akten ausschließen wollte. Die Abgabenordnung wurde auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG erlassen, der den Bundesgesetzgeber u. a. ermächtigt, das von den Landesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren
regeln.
m Verfahren in diesem Sinne zählt indessen der voraussetzungslose und unabhängig von einem anhängigen Verwaltungsverfahren bestehende, eigenständige Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder nicht. Eine Sperrwirkung kommt den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung folglich jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht
. BVerwG, Beschluss vom
gang
amtlichen Informationen regelt, sondern dessen Begrenzung. Er ist deshalb erst auf der Ebene der Ausschlussgründe von Bedeutung (dazu s. u.). Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom
r Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in
mutbarer Weise aus allgemein
gänglichen Quellen beschaffen kann. Die erste Alternative regelt ausweislich der Gesetzesbegründung den Fall, dass die Information bereits - ggf. auch durch eine andere Behörde -
r Verfügung gestellt worden ist. Vgl. LT-Drs. 13/1311, S. 12. Damit ist zwar in erster Linie gemeint, dass die öffentliche Stelle, bei der der Antrag auf Information gestellt worden ist, oder eine andere öffentliche Stelle dem Antragsteller den
gang
den begehrten Informationen schon einmal
vor gewährt hat. Die Regelung dürfte aber -
mindest analog - auch dann anwendbar sein, wenn der Antragsteller aus anderen Gründen tatsächlich bereits über die Informationen verfügt. Das folgt aus ihrem Sinn und Zweck, unnötigen Aufwand für die öffentlichen Stellen
vermeiden. Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 5 Rn. 649; OVG NRW, Urteil vom
r weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil (Abdruck S. 7,
ordnung
bestimmten natürlichen Personen (etwa dem Geschäftsführer, Arbeitnehmern oder Dritten) verbunden wäre, sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst erkennbar. Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass derartige Angaben
natürlichen Personen innerhalb wie außerhalb der Gesellschaft dem Insolvenzverwalter gegenüber keinen Schutz genießen, soweit er darlegen kann, dass er diese Angaben für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens mit namentlicher
ordnung kennen muss. Der Insolvenzschuldner ist dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse auskunftspflichtig (§ 101 Abs. 1 i. V. m. § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Auskunftspflicht kann sich im Einzelfall auf die den Gesellschaftern oder dritten Personen
zuordnenden Daten erstrecken. Soweit der Insolvenzverwalter dies dargelegt hat, ist ihm der Informationszugang regelmäßig nach § 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW auch
den personenbezogenen Daten
gewähren. Überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen stehen dem nicht entgegen. Die Mitteilung personenbezogener Angaben Dritter an den Insolvenzverwalter stellt nur eine geringfügige Beeinträchtigung ihrer Rechte dar. Gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter dürfen die ihnen
gänglich gemachten Daten nur verwerten, soweit dies
r Erfüllung der ihnen im Insolvenzverfahren obliegenden Aufgaben notwendig ist. Das Insolvenzgericht stellt bei der Auswahl des Insolvenzverwalters hohe persönliche Anforderungen,
denen nicht nur ihre fachliche Qualifikation, sondern auch ihre Integrität gehört. Dies bietet eine hinreichende Gewähr dafür, dass die aus dem Insolvenzverfahren bekannt werdenden Informationen tatsächlich einer vertraulichen Behandlung unterliegen. Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005- IX ZB 62/04 -, BGHZ 162, 187 = juris Rn. 18 ff., 22. Fehlt es an entsprechenden Darlegungen des Insolvenzverwalters, ist
prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann; andernfalls ist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen (§ 10 Abs. 1 IFG NRW). 5. Entgegen der Auffassung des Beklagten werden die Bediensteten des Finanzamts durch die Verpflichtung
r Herausgabe der Jahreskontoauszüge an den Kläger auch nicht gezwungen, das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO
verletzen. Der Senat hat im Urteil vom 15. Juni 2011
einer vergleichbaren Fallgestaltung ausgeführt, das Steuergeheimnis werde nicht berührt; denn die in der Akte der Insolvenzschuldnerin enthaltenen Informationen unterlägen
mindest dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht. OVG NRW, Urteil vom
berücksichtigen ist (dazu a). Die begehrten Auskünfte unterfallen in sachlicher Hinsicht zwar dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses. Sie unterliegen gegenüber dem Insolvenzverwalter aber nicht der Geheimhaltung (dazu b). a) Ob § 30 AO einem Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW überhaupt entgegengehalten werden kann, muss nicht abschließend entschieden werden. Dieser Frage kann im Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen allerdings Bedeutung
kommen, weil hier - anders als durch § 3 Nr. 4 IFG Bund - besondere Amtsgeheimnisse wie das Steuergeheimnis nicht als eigenständiger Ablehnungsgrund übernommen worden sind. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 8 IFG NRW) und von personenbezogenen Daten (§ 9 IFG NRW) deckt den Geltungsbereich des § 30 AO bezogen sowohl auf den Schutzgegenstand als auch auf die Schutzintensität nicht vollständig ab. Das gilt etwa für den Schutz steuerlicher Daten juristischer Personen, der von § 9 IFG NRW nicht gewährleistet ist. Auch sind die Ablehnungsgründe nach §§ 8, 9 IFG NRW aufgrund der offener gefassten Abwägungsklauseln (§§ 8 Satz 3, 9 Abs. 1 Buchst. e IFG NRW) leichter überwindbar als das Steuergeheimnis (vgl. etwa § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO). § 6 Satz 1 Buchst. a IFG NRW, wonach die öffentliche Sicherheit,
deren Schutzgütern die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung zählt, schließt diese Lücke nur, wenn § 30 AO
den vorliegend
beachtenden Rechtsnormen zählt. Gegen eine Berücksichtigung des Steuergeheimnisses als zwingend
beachtende Grenze eines Anspruchs nach § 4 IFG NRW ist eingewandt worden, in Bezug auf einen informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch seien die Informationsfreiheitsgesetze die spezielleren Gesetze. § 30 AO als allgemeine, fachgebietsunabhängige und generalklauselartige Regelung über den Umgang mit Steuerdaten trete demgegenüber als lex generalis
rück. Diese Regelung sei nur insoweit
berücksichtigen, als dies im Rahmen der im Informationsfreiheitsgesetz NRW normierten Ablehnungsgründe möglich sei. Diese böten einen hinreichend effektiven, vergleichbaren Schutz. Vgl. Korn, DÖV 2012, 232, 238, sowie
m Bankgeheimnis OVG NRW, Urteil vom
. Der Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts, ein gegenüber dem Finanzamt geltend gemachter Informationsanspruch des Insolvenzverwalters, der anschließend einen Anfechtungsanspruch durchsetzen will, werde vom Regelungsbereich der Abgabenordnung nicht umfasst, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, DVBl. 2012, 970 = juris, dürfte sich im Ergebnis nicht auf das Steuergeheimnis als Ausschlussgrund erstrecken. Die bundesrechtliche Verpflichtung
r Wahrung des Steuergeheimnisses misst sich nach ihrer konkreten Ausgestaltung auch und gerade bei der Geltendmachung eines derartigen Informationsanspruchs Geltung bei. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 AO dürfen Verhältnisse, die Amtsträgern in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekannt geworden sind, offenbart werden, wenn dies der Durchführung eines derartigen Verfahrens dient. Danach soll das Steuergeheimnis - soweit nicht andere Offenbarungsbefugnisse bestehen - grundsätzlich gerade dann eingreifen, wenn mit einer Information über steuerliche Verhältnisse ein anderer, nicht steuerverfahrensbezogener Zweck verfolgt wird. Dass der Bundesgesetzgeber damit seine aus Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG folgende Gesetzgebungskompetenz überschritten hätte, ist nicht
erkennen. Denn der Zweck des Steuergeheimnisses, der u. a. darin besteht, durch besonderen Schutz des Vertrauens in die Amtsverschwiegenheit die Bereitschaft
r Offenlegung der steuerlich relevanten Sachverhalte
fördern, um eine vollständige und gleichmäßige Besteuerung sicherzustellen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2012 - 5 B 1463/11 -, DVBl. 2012, 1113 = juris Rn. 17, dürfte es rechtfertigen, diese Sachverhalte in der durch § 30 AO geregelten Weise gegen steuerverfahrensfremde Auskunftsansprüche abzusichern. Bei dieser Sichtweise ist der Landesgesetzgeber wegen des Vorrangs des Bundesrechts nicht befugt, über die Grenze des § 30 AO hinausreichende Auskunftsansprüche
normieren. Für eine uneingeschränkte Verbindlichkeit des Steuergeheimnisses im vorliegenden
sammenhang spricht nicht
letzt, dass es sich bei diesem nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung um einen grundrechtlich geschützten Lebensbereich von hoher Bedeutung handelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 - 20 F 21.10 -, DVBl. 2011, 1092 = juris Rn. 12, m. w. N. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, weil § 30 AO - wie im Folgenden dargelegt wird - jedenfalls nicht verletzt ist. b) Die begehrten Auszüge aus Steuerkonten unterfallen
nächst in sachlicher Hinsicht dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abs. 1 und 2 AO. Es handelt sich um Verhältnisse eines anderen - hier der insolventen Beigeladenen -, die dem das Informationsersuchen bearbeitenden Amtsträger in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen oder aus einem der anderen in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis c AO bezeichneten Anlässe bekannt geworden sind. Ein "anderer" kann dabei auch eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein, deren Verhältnisse ebenso nach § 30 Abs. 1 und 2 AO geschützt sind wie diejenigen natürlicher Personen. Vgl. Rüsken, in: Klein, Abgabenordnung, 12. Aufl. 2014, § 30 Rn. 1; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 1. Aufl. 2006, 141. Lfg. 07.2015, § 30 AO Rn. 14. In seiner abgrenzenden Funktion ist das Merkmal "eines anderen" dahin
verstehen, dass es jede von dem Amtsträger verschiedene Person erfasst. Ein Verständnis dahingehend, dass damit
dem Adressaten der Offenbarung abgegrenzt werden soll, unklar Rüsken, a. a. O., Rn. 44 ff.; sowie Drüen, a. a. O., Rn. 14, 16, liegt nach der sprachlichen Fassung des § 30 AO fern. Dass die Mitteilung steuerlicher Verhältnisse an den Betroffenen selbst mangels Geheimhaltungsbedürftigkeit unstreitig keine Verletzung des Steuergeheimnisses darstellt, vgl. etwa Drüen, a. a. O., Rn. 16, kann daher wohl nicht an diesem Merkmal festgemacht werden. Dies beruht vielmehr entweder auf einer teleologisch einschränkenden Auslegung des in § 30 Abs. 2 AO umschriebenen Gegenstands des Steuergeheimnisses oder aber auf einem erweiterten Verständnis des § 30 Abs. 4 Satz 3 AO, der in seinem primären Anwendungsbereich die
stimmung des Betroffenen
r Offenbarung an Dritte erfassen dürfte. Ebenso wie gegenüber demjenigen, um dessen steuerliche Verhältnisse es geht, sind die vorliegend begehrten Jahreskontoauszüge über die insolvente Beigeladene auch gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht geheimhaltungsbedürftig. Damit wird - anders als der Beklagte meint - keine ungeschriebene Durchbrechung des Steuergeheimnisses geschaffen, sondern lediglich die dem Steuergeheimnis von vornherein immanente Voraussetzung aktiviert, wonach es um steuerliche Daten anderer als des Betroffenen selbst gehen muss. Die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der hier betroffenen steuerlichen Unterlagen ist auf den Insolvenzverwalter übergegangen, so dass er als nunmehr "Betroffener" im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO das Finanzamt von der Beachtung des Steuergeheimnisses selbst entbinden kann. Für die - hier begehrte - Herausgabe steuerlicher Daten des Insolvenzschuldners an ihn selbst bedarf es einer solchen Entbindung ebensowenig wie wenn der Insolvenzschuldner diese beantragte. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das
r Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). Er hat
m einen als Vermögensverwalter der Insolvenzschuldnerin deren steuerliche Pflichten
erfüllen und ist insoweit einem gesetzlichen Vertreter gleichgestellt (§ 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO). Diese Pflicht ist hier allerdings - wie oben ausgeführt - nicht berührt, da der Kläger im Interesse der Masse und damit der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger tätig wird und nicht
r Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Beigeladenen. Der Insolvenzverwalter hat
m anderen aufgrund seiner Bestellung in Bezug auf die Insolvenzmasse ein Amt inne, kraft dessen er über die Insolvenzmasse verfügt. Insoweit ist er weder Organ der insolventen Gesellschaft noch vertritt er den Schuldner. Vielmehr ist er Inhaber eines privaten Amtes und als solcher Rechtspflegeorgan, dem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse
steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom
vor dem Insolvenzschuldner
kommende materielle Dispositionsbefugnis über die begehrten Jahreskontoauszüge (jedenfalls) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter
. Er hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Die Informationserteilung ist für den Schuldner nicht vermeidbar, auch wenn ihm die
erteilenden Informationen persönlich oder finanziell nachteilig sein können. Darüber hinaus hat er den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben
unterstützen (§ 97 Abs. 2 i. V. m. § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Mitwirkungspflicht umfasst die Verpflichtung, das Finanzamt vom Steuergeheimnis
befreien. Vgl. Jungmann, in: K. Schmidt (Hrsg.), Insolvenzordnung,
stimmung
erteilen, anderen durch das Steuergeheimnis geschützte Kenntnisse
offenbaren. Vgl.
treffend Wimmer-Amend, in: Wimmer (Hrsg.), Frankfurter Kommentar
r Insolvenzordnung,
r Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2013, § 97 Rn. 28/29
m Bankgeheimnis; ders., WM 2009, 241, 245 f.; Herchen, in: Hamburger Kommentar
m Insolvenzrecht,
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen insolventer Gesellschaften. Dies zeigt sich vor allem bei Akteneinsichtsbegehren Dritter in Unterlagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die bei der Aufsicht über die Geschäfte insolvent gewordener Gesellschaften angefallen sind. Dabei erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelmäßig keine Beiladung des insolventen Unternehmens. Die Befugnis, etwaige fortbestehende berechtigte Interessen des betroffenen Unternehmens an der Nichtverbreitung bestimmter Informationen geltend
machen, erkennen die Verwaltungsgerichte vielmehr regelmäßig dem
m Verfahren beigeladenen Insolvenzverwalter
. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
steht. Entscheidend ist vielmehr der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter (§ 80 InsO bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO). So auch Stephan, in: Münchener Kommentar
r Insolvenzordnung, Band 2, 3. Aufl. 2013, § 97 Rn. 28/29; Uhlenbruck, NZI 2002, 401, 402 f. Der vorläufige "schwache" Insolvenzverwalter bleibt danach darauf verwiesen, die
stimmung des Insolvenzschuldners ggf. nach §§ 97 Abs. 2, 98 InsO oder im Klagewege durchzusetzen.
keinem anderen Ergebnis führt auch der Anwendungserlass
r Abgabenordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2014 (AEAO, Nr. 4.5), wonach ein Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters nach einem einschlägigen Informationsfreiheitsgesetz
r Vorbereitung der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO nur besteht, wenn der Schuldner
stimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Hieran ist der Senat mangels Rechtsnormqualität nicht gebunden. Gleiches gilt für andere Verwaltungsvorschriften, etwa Verfügungen der Oberfinanzdirektionen. Die vom Beklagten in diesem und zahlreichen weiteren Verfahren erhobenen Einwände gegen die obergerichtlich inzwischen als gefestigt anzusehende Rechtsprechung, wonach § 30 AO einer Offenbarung von Steuerkontoauszügen eines Insolvenzschuldners an dessen Insolvenzverwalter nicht entgegensteht, vgl. neben dem zitierten Senatsurteil: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 4. August 2014 - OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 = juris Rn. 12 ff.; OLG Rostock, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 U 6/14 -, NZI 2015, 627 = juris Rn. 25; sowie sämtliche dem Senat bekannten neueren Entscheidungen nordrheinwestfälischer Verwaltungsgerichte;
m Sozialgeheimnis vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteile vom
griff auf die beim Finanzamt vorliegenden Steuerunterlagen durch den Insolvenzverwalter hier Rechte der Insolvenzschuldnerin auf rechtliches Gehör. Die Insolvenzschuldnerin wurde vom Senat beigeladen und konnte sich äußern. Unabhängig davon spricht im vorliegenden Fall nichts dafür, dass die streitgegenständlichen Informationen über die steuerlichen Verhältnisse der Beigeladenen nicht insgesamt auch im Sinne von § 97InsO das Insolvenzverfahren betreffen. Die Auskunftspflicht des Schuldners aus § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO betrifft alle das Verfahren betreffenden rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse und ist grundsätzlich weit auszulegen. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 4. August 2014 - OVG 12 N 36.14 -, ZInsO 2014, 2174 =juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09 -, juris Rn. 9. Sie umfasst insbesondere auch Auskünfte
vom Schuldner geleisteten Steuerzahlungen sowie entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen und erstreckt sich deshalb insbesondere regelmäßig auf dessen Steuerkontoauszüge, ohne dass es einer aufwändigen Prüfung durch das Finanzamt bedarf. Zwar trifft der Hinweis des Beklagten
, dass insolvenzfreies Vermögen nach wohl überwiegender Auffassung von der Auskunftspflicht nach § 97 InsO nicht umfasst ist. Vgl. Jungmann, in: Karsten Schmidt (Hrsg.), InsO,
gang
Steuerkontoauszügen des Insolvenzschuldners in der Regel dahin auszulegen sein werden, dass sie sich nur auf die die Insolvenzmasse betreffenden Kontoauszüge beziehen. Eine Unterscheidung dürfte insoweit problemlos möglich sein, denn die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass nach Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse für diese gegebenenfalls eine neue Steuernummer angelegt werde. Soweit steuerliche Unterlagen - wovon nach dem unter 4. Ausgeführten hier nicht auszugehen ist - personenbezogene Daten Dritter enthalten, die im Einzelfall von dem Auskunftsanspruch nach § 97 InsO erfasst sind, liegt in der Herausgabe an den Insolvenzverwalter durch Amtsträger des Finanzamts nach Auffassung des Senats ebenfalls keine Verletzung des Steuergeheimnisses. Die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 InsO bezieht sich zwar nur auf das Vermögen der insolventen Gesellschaft. Ungeachtet dessen umfasst diese Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse akzessorisch aber auch derartige den Gesellschaftern oder Dritten
zuordnende Daten, soweit der Insolvenzverwalter sie für eine sachgerechte Verwaltung der Insolvenzmasse und Wahrung der Gläubigerrechte kennen muss und er dies gegenüber der Finanzverwaltung dargelegt hat. Die vom Beklagten angeführte Gefahr einer Strafbarkeit seiner Amtsträger wegen Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 355 StGB vermag der Senat nach alledem nicht
erkennen. Diese können sich auf eine nahezu einhellige obergerichtliche Rechtsprechung berufen, wonach die Herausgabe der Steuerkontoauszüge an den Insolvenzverwalter nicht "unbefugt" i. S. v. § 30 Abs. 2 AO, § 355 Abs. 1 StGB ist. Die Entscheidung ist schließlich entgegen der Annahme des Beklagten nicht auf jedweden Auskunftsanspruch - vgl. etwa BFH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77/84 -, BFHE 149, 387 = juris Rn. 17 -
übertragen. Der Insolvenzverwalter ist nicht allein aufgrund des Auskunftsanspruchs nach § 97 InsO als verfügungsbefugt über die begehrten steuerlichen Daten anzusehen, sondern weil ihm darüber hinaus die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse
steht (s. o.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO. Mehrkosten, die durch die Klageerhebung beim Finanzgericht Köln entstanden sind, waren dem Beklagten aufzuerlegen, weil der Kläger durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung des Finanzamts veranlasst worden ist, den Finanzrechtsweg
beschreiten. In einem solchen Fall geht § 155 Abs. 4 VwGO als Spezialregelung § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1994 - 1 DB 21.94 -, juris Rn. 9; BT-Drs. 11/7030, S. 38 . Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig
erklären, weil sie sich am Verfahren nicht beteiligt hat und sich insbesondere auch nicht dem mit einer Antragstellung verbundenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
zulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 30 AO grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink: https://openjur.de/u/865259.html ( https://oj.is/865259 ) Volltext Druckansicht Zitate 44 Zitiert 28 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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