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LG Hamburg, Urteil vom 11. März 2011 - Az. 325 O 153/10

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen, durch die Berichterstattung "Und beim Vertuschen von Missbrauch zeigt man sich äußerst kreativ. (...) Opfer eines pädophilen Pfarrers in R... erhielten Schweigegeld. Das Bistum R... hat das stets bestritten. Es habe keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Zahlung und dem vereinbarten Schweigen gegeben, behauptet das Bistum. "Es geht ihnen nicht um die Opfer, sondern vor allem darum, dass nichts an die Öffentlichkeit kommt. Das tut weh', sagte eines der Opfer dem S..." und/oder durch die Berichterstattung "Und beim Vertuschen von Missbrauch zeigt man sich äußerst kreativ. (...) Ein Opfer des pädophilen Pfarrers von R ... erhielt Geldzahlungen, die nicht nur in den Augen unserer Redaktion den Beigeschmack einer Schweigegeldzahlung hat. Das Bistum R...hat das stets bestritten. Es habe keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Zahlung und dem vereinbarten Schweigen gegeben, behauptet das Bistum. "Es geht ihnen nicht um die Opfer, sondern vor allem darum, dass nichts an die Öffentlichkeit kommt. Das tut weh', sagte eines der Opfer dem S..." den Eindruck zu erwecken, die Klägerin habe durch die Vermittlung einer Geldzahlung des straffälligen Pfarrers an seine Opfer bewirken wollen, dass der in Rede stehende Vorfall nicht an die Öffentlichkeit komme. II. Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 899,40 (i.W.: Euro achthundertneunundneunzig 40/00) nebst Zinsen in Höhe von p.a. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. August 2010 zu zahlen. III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last. V. Das Urteil ist hinsichtlich obiger Ziff. I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000,00 und hinsichtlich obiger Ziff. II. (Zahlung) und Ziff. IV. (Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschließt: Der Streitwert wird auf insgesamt € 20.000,00 festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher anwaltlicher Kosten in Anspruch. Der Beklagte veranstaltet die Internet-Zeitung www...de. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen Folgendes zugrunde: Im Frühjahr des Jahres 1999 kam es in der zum Bistum R... gehörenden Gemeinde W... zu einem Fall sexuellen Missbrauchs durch den dort tätigen Kaplan K... . Die Mutter der betroffenen Kinder, Frau J... T..., wandte sich, nachdem sie von dem Vorfall Kenntnis erlangt hatte, an die Klägerin. Unter dem 08.04.1999 übersandte der von den Eltern T... mit der Wahrnehmung der Interessen ihrer Kinder beauftragte Rechtsanwalt Dr. R... das aus Anl. B 2 ersichtliche Schreiben an die Eltern T..., dem der Entwurf für eine Vereinbarung zwischen den Kindern (diese vertreten durch ihre Eltern) einerseits und Kaplan K... andererseits beigefügt war. Im weiteren Verlaufe kam es am 14.05.1999 zu einem Besprechungstermin, an dem (u.a.) der Vertreter der Klägerin und der anwaltliche Vertreter Dr. R... teilnahmen. Rechtsanwalt Dr. R... fertigte unter dem 18.05.1999 das aus Anl. K 4 ersichtliche, an die Klägerin gerichtete Schreiben, in welchem er (u.a.) die bisherigen Ergebnisse zusammenfasste. Dem Schreiben war eine von ihm (Dr. R...) als Vertreter seiner Mandantin abzugebende, für die Öffentlichkeit bestimmte Erklärung (Anl. K 5) beigefügt. In der Folgezeit übersandte die Klägerin an die Eheleute T... bzw. den anwaltlichen Vertreter den aus Anl. K 3 ersichtlichen Vereinbarungs-Text, der (auf den 30.06.1999 datierend) von dem Kaplan K... und dem Generalvikar der Klägerin unterzeichnet war. Dieser Vereinbarungs-Text wurde zunächst von den Eheleuten T... nicht unterzeichnet zurückgesandt. Unter dem 30.07.1999 sandte Frau T... das aus Anl, B 4 ersichtliche Schreiben an den bei der Klägerin tätigen Domdekan H... . Unter dem 18.08.1999 wandte sich Rechtsanwalt Dr. R... mit dem aus Anl. K 7 ersichtlichen Schreiben an die Klägerin. Die Klägerin antwortete darauf mit dem aus Anl. K 8 ersichtlichen Schreiben vom 13.09.1999. Über Einzelheiten der Abläufe besteht zwischen den Parteien Streit. Jedenfalls unterzeichneten aber die Eheleute T... unter dem 25.11.1999 den ihnen übermittelten Vereinbarungs-Text (Anl. K 4) und übersandten diesen an die Klägerin (bzw. ließen ihn an die Klägerin übersenden). Den Eingang bestätigte die Klägerin mit dem aus Anl. B 6 ersichtlichen Schreiben vom 20.12.1999. In diesem Schreiben führte die Klägerin ferner aus, dass inzwischen ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen K... laufe und sie deshalb etwas überrascht gewesen sei, dass die Vereinbarung bei ihr eingegangen sei. Des Weiteren teilte sie in dem Schreiben mit, dass man zunächst das Ergebnis der Ermittlungen und eines möglicherweise folgende gerichtlichen Verfahrens abwarten solle, bis weitere Leistungen erbracht würden. Gegen K... wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts V... vom 07.07.2000 (Anl. K 20) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig. Am 07.03.2010 wurde auf der Internetseite www...de unter der Überschrift "Aufklärung auf katholisch" ein Beitrag (Anl. K 2) veröffentlicht, in dem es u.a. wie folgt heißt: "Und beim Vertuschen von Missbrauch zeigt man sich äußerst kreativ. ... Opfer eines pädophilen Pfarrers in R... erhielten Schweigegeld. Das Bistum R... hat das stets bestritten. Es habe keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Zahlung und dem vereinbarten Schweigen gegeben, behauptet das Bistum. 'Es geht ihnen nicht um die Opfer, sondern vor allem darum, dass nichts an die Öffentlichkeit kommt. Das tut weh', sagte eines der Opfer dem S..." Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.03.2010 (Anl. K 10) mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Der Beklagte erwiderte darauf mit Schreiben vom 01.04.2010 (Anl. K 11). Die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung gab er nicht ab. Mit Schreiben vom 07.04.2010 (Anl. K 12) meldete sich der anwaltliche Vertreter (der jetzige Prozessbevollmächtigte) des Beklagten und teilte mit, dass der Beklagte es künftig unterlassen werde, wörtlich zu behaupten "Opfer eines pädophilen Pfarrers in R... erhielten Schweigegeld". Außerdem teilte er mit, dass die beanstandete Textpassage umformuliert worden sei und nunmehr laute "Ein Opfer des pädophilen Pfarrers in R... erhielt eine Geldzahlung, welche nicht nur in den Augen unserer Redaktion den Beigeschmack einer Schweigegeldzahlung hat. Das Bistum R... hat dies stets bestritten ..." Der in Rede stehende Beitrag wurde von dem Beklagten in der geänderten Fassung (Ausdruck Anl. K 13) zum Abruf bereitgehalten. Auf der Internetseite des Beklagten befand sich ferner der Beitrag "Die Diözese schwingt die Abmahn-Keule" (Anl. K 14) - wie es in der Ankündigung des Beklagten hieß - der "Ganze Beitrag" zu lesen war. Auch die Seite "...de" und dort zu dem Beitrag "Ans Kreuz mit ihm! 'Schweigegeld' oder nicht?" (Anl. K 15), in welchem die beanstandete Textpassage aus dem in Rede stehenden Beitrag des Beklagten in der ursprünglichen Fassung enthalten war. Auf Antrag der Klägerin erließ die Kammer die den Parteien bekannte einstweilige Verfügung vom 13.04.2010, durch die dem Beklagten unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten wurde, durch die Berichterstattung "Und beim Vertuschen von Missbrauch zeigt man sich äußerst kreativ. (...) Opfer eines pädophilen Pfarrers in R... erhielten Schweigegeld. Das Bistum R... hat das stets bestritten. Es habe keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Zahlung und dem vereinbarten Schweigen gegeben, behauptet das Bistum. "Es geht ihnen nicht um die Opfer, sondern vor allem darum, dass nichts an die Öffentlichkeit kommt. Das tut weh', sagte eines der Opfer dem S..." und/oder durch die Berichterstattung "Und beim Vertuschen von Missbrauch zeigt man sich äußerst kreativ. (...) Ein Opfer des pädophilen Pfarrers von R... erhielt Geldzahlungen, die nicht nur in den Augen unserer Redaktion den Beigeschmack einer Schweigegeldzahlung hat. Das Bistum R... hat das stets bestritten. Es habe keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Zahlung und dem vereinbarten Schweigen gegeben, behauptet das Bistum. "Es geht ihnen nicht um die Opfer, sondern vor allem darum, dass nichts an die Öffentlichkeit kommt. Das tut weh', sagte eines der Opfer dem S..." den Eindruck zu erwecken, die Klägerin habe durch die Vermittlung einer Geldzahlung des straffälligen Pfarrers an seine Opfer bewirken wollen, dass der in Rede stehende Vorfall nicht an die Öffentlichkeit komme. Der Beklagte ließ der Klägerin Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage setzen, woraufhin die Klägerin die vorliegende Klage erhoben hat. Die Klägerin macht u.a. geltend, dass die beanstandete Textpassage in der ursprünglichen Fassung durch die Äußerung, dass sie (die Klägerin) sich "beim Vertuschen von Missbrauch" "äußerst kreativ" gezeigt habe, zumindest den Eindruck, erweckt, dass die Opfer des Kaplans K... "Schweigegeld" erhalten hätten. Zwar werde mitgeteilt, dass sie (die Klägerin) dies "stets bestritten" habe. Es komme jedoch sogleich ein Opfer zu Wort, dass mit der Aussage zitiert werde, dass es der Klägerin nicht um die Opfer, sondern vor allem darum gehe, dass nichts an die Öffentlichkeit komme. Damit werde zumindest der Eindruck erweckt, die Geldzahlung habe dazu gedient, den Missbrauch zu vertuschen. Dieser Eindruck, d.h. diese in der Berichterstattung des Beklagten enthaltene Behauptung, sei indes objektiv unzutreffend. Es sei zu keinem Zeitpunkt ihre (der Klägerin) Intention gewesen, den Missbrauchsfall in der Öffentlichkeit zu vertuschen. Es seien vielmehr die Eltern der Opfer gewesen, die eine öffentliche Diskussion hätten vermeiden wollen. Diese Information habe der Beklagte, der auch nicht den Versuch unternommen habe, die Behauptung zu verifizieren, wohlweislich unterschlagen. Auch hinsichtlich der ab dem 07.03.2010 bis zur Vollziehung der einstweiligen Verfügung der im Internet angebotenen Fassung der Textpassage stehe ihr (der Klägerin) ein Unterlassungsanspruch zu. Der Beklagte habe lediglich den Satz "Opfer eines pädophilen Pfarrers in R... erhielten Schweigegeld" durch den Satz "Ein Opfer des pädophilen Pfarrers in R... erhielt eine Geldzahlung, welche nicht nur in den Augen unserer Redaktion den Beigeschmack einer Schweigegeldzahlung hat" ersetzt. Diese Umformulierung besage im Kern nichts Neues. Es bleibe bei der Behauptung des Beklagten, dass das Geld bezahlt worden sei, um die Angelegenheit in der Öffentlichkeit zu vertuschen. Aufgrund der rechtswidrigen Verbreitung der unwahren, rufbeeinträchtigenden Behauptung sei der Beklagte nicht nur zur Unterlassung, sondern auch zur Erstattung der für die vorgerichtliche Abmahnung angefallenen anwaltlichen Kosten verpflichtet. Die Klägerin beantragt, I. dem Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten, durch die Berichterstattung "Und beim Vertuschen von Missbrauch zeigt man sich äußerst kreativ. (...) Opfer eines pädophilen Pfarrers in R... erhielten Schweigegeld. Das Bistum R... hat das stets bestritten. Es habe keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Zahlung und dem vereinbarten Schweigen gegeben, behauptet das Bistum. "Es geht ihnen nicht um die Opfer, sondern vor allem darum, dass nichts an die Öffentlichkeit kommt. Das tut weh', sagte eines der Opfer dem S..." und/oder durch die Berichterstattung "Und beim Vertuschen von Missbrauch zeigt man sich äußerst kreativ. (...) Ein Opfer des pädophilen Pfarrers von R... erhielt Geldzahlungen, die nicht nur in den Augen unserer Redaktion den Beigeschmack einer Schweigegeldzahlung hat. Das Bistum R... hat das stets bestritten. Es habe keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Zahlung und dem vereinbarten Schweigen gegeben, behauptet das Bistum. "Es geht ihnen nicht um die Opfer, sondern vor allem darum, dass nichts an die Öffentlichkeit kommt. Das tut weh', sagte eines der Opfer dem S..." den Eindruck zu erwecken, die Klägerin habe durch die Vermittlung einer Geldzahlung des straffälligen Pfarrers an seine Opfer bewirken wollen, dass der in Rede stehende Vorfall nicht an die Öffentlichkeit komme; II. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 1.034,11 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Des Weiteren macht der Beklagte geltend, unabhängig von der Unzulässigkeit der Klage könne diese auch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Klägerin stünden die mit der Klage verfolgten Unterlassungsansprüche nicht zu. Bei den beanstandeten Textpassagen handele es sich um zulässige Meinungsäußerungen, wie sich aus dem Gesamtkontext der Berichterstattung ergebe. Der Artikel befasse sich mit den Missbrauchsfallen u.a. bei den Regensburger Domspatzen und stelle den Eindruck des Verfassers hinsichtlich des Umgangs mit Missbrauchsfällen des Bistums R... und der katholischen Kirche im Allgemeinen dar. Die Meinungsbildung und die Wortwahl würden auf den Gesamtumständen basieren, sodass eine Darstellung dieser Gesamtumstände unablässig sei, insbesondere auch um darzustellen, wie sich die Meinung hinsichtlich der Wortwahl "vertuschen" und "äußerst kreativ" gebildet habe und wie die katholische Kirche vergleichbare Fälle gehandhabt habe. Hier sei keinesfalls erkennbar gewesen, dass die katholische Kirche oder die Klägerin einen Aufklärungsdrang an den Tag gelegt hätte; eher bestätige es den Eindruck, dass die Öffentlichkeit habe außen vorgelassen werden sollen. Das Vorbringen der Klägerin, dass der Leser ausschließlich annehmen könne, Geldzahlung sei erfolgt, damit die Opfer bzw. deren Eltern über den Missbrauch Stillschweigen bewahren, sei unzutreffend. Zum einen sei in den Textpassagen ganz klar gekennzeichnet, dass nach seiner (des Beklagten) Ansicht ein Zusammenhang zwischen der Geldleistung und dem vereinbarten Schweigen bestehe bzw. die Geldleistung einen Beigeschmack von Schweigegeld habe, und zum anderen sei dargestellt, dass die Klägerin einen solchen kausalen Zusammenhang bestreite. Im Hinblick darauf, dass sich die Klägerin u.a. geweigert habe, einen Vorbehalt einer Strafanzeige durch die Eltern der Opfer in die Stillschweigevereinbarung aufzunehmen, sei der von dem Beklagten gezogene Schluss zulässig. Die Klägerin habe auf eigene Veranlassung den durch die Opfer bzw. deren Eltern gewollten Vorbehalt der Strafanzeige bewusst nicht die Vereinbarung aufgenommen, was sicherlich nicht "im wohlverstandenen Interesse der Kinder" durch die Familie T... gewünscht worden sei oder so hätte verstanden werden können. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf das als Anl. B 2 eingereichte Schreiben vom 08.04.1999 mit dem beigefügten Vereinbarungs-Entwurf zu verweisen. Der von der Klägerin behauptete Wille der Opferfamilie spiegele sich in diesem Brief von Frau T... nicht wieder. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Klägerin selbst die Geldleistungen als wohlwollende Leistung bezeichnet habe und auf die Stillschweigevereinbarung verwiesen habe. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst ihre Verwunderung darüber ausgedrückt habe, dass die Vereinbarung unterschrieben zurückgesandt worden sei, obwohl Strafanzeige erstattet worden sei, und dass die Klägerin aufgrund des Ermittlungsverfahrens sämtliche Leistungen aus der Vereinbarung eingestellt habe und dass sie (die Klägerin) ab dem Zeitpunkt des "Verstoßes" der Familie T... gegen die Stillschweigevereinbarung nicht mehr bereit gewesen sei, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Ausgehend von diesen Umständen ergebe sich indes, dass die Klägerin die Gewährung der Leistungen von einem Stillschweigen über die Vorfälle und einem Unterbleiben einer Strafanzeige abhängig gemacht habe, sodass die beanstandeten Textpassagen im Ergebnis zulässig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 04.02.2011 Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig (I.) und ganz überwiegend begründet (II. und III.). I. Die Klage ist zulässig. Die von dem Beklagten hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erhobene Rüge greift nicht durch. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, d.h. des Landgerichts Hamburg, beruht auf § 32 ZPO. Die Klägerin macht einen quasi-negatorischen Anspruch aus §§ 823 , 1004 BGB wegen Verbreitung von Äußerungen, die für sie (nach ihrem Vorbringen) rufschädigend wirken, geltend. In einem solchen Fall ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung überall dort begründet, wo die angegriffene Äußerung bestimmungsgemäß verbreitet worden ist. Da im vorliegenden Fall die beanstandeten Textpassagen bestimmungsgemäß über eine im gesamten Bundesgebiet - und somit auch in Hamburg - abrufbare Internet-Seite (nämlich die Internet-Seite www...

  1. de)verbreitet worden sind, ist der Gerichtsstand Hamburg begründet. Der Auffassung des Beklagten, dass Voraussetzung für den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung sei, dass ein Sachbezug der (behaupteten) unerlaubten Handlung zu dem Ort des nach § 32 angerufenen Gerichts bestehen müsse, der enger sein müsse als der Bezug zum allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (im Regelfall dem Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei), kann nicht gefolgt werden. Dass ein derartiges Erfordernis Voraussetzung für den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung wäre, ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Insoweit braucht vorliegend auch nicht entschieden zu werden, ob das vom Bundesgerichtshof hinsichtlich der Frage der internationalen Zuständigkeit für die Zuständigkeit der deutschen Gerichte aufgestellte Erfordernis, dass die Verbreitung der Äußerungen, deren Rechtswidrigkeit die klagende Partei geltend macht, einen Bezug zum Inland in der Weise haben müsse, dass eine Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Belange der klagenden Partei im Inland eingetreten sein kann oder eintreten kann, auf die Frage der (inländischen) örtlichen Zuständigkeit entsprechend zu übertragen ist. Selbst wenn man dies bejahen würde, wäre der Gerichtsstand Hamburg begründet. Denn angesichts der bundesweiten Diskussion um die Missbrauchsfälle durch Pfarrer und andere Mitarbeiter der katholischen Kirche und um die Reaktion der kirchlichen Stellen bei solchen Vorfällen können sich die hier in Rede stehenden, in dem Beitrag "Aufklärung auf katholisch" enthaltenen Textpassagen auf jeden Fall bundesweit, und somit auch in Hamburg, auf die rechtlich geschützten Belange der Klägerin, namentlich ihren Achtungsanspruch, ausgewirkt haben. II. Der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch ist begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß §§ 823 , 1004 BGB (analog) i.V.m. § 186 StGB verlangen, dass dieser es unterlässt, durch die Verbreitung der im Tenor bezeichneten Textpassagen den Eindruck zu erwecken, die Klägerin habe durch die Vermittlung einer Geldzahlung des straffälligen Pfarrers an seine Opfer bewirken wollen, dass der in Rede stehende Vorfall nicht an die Öffentlichkeit komme. 1. Der Klägerin kann gegen den Beklagten wegen der in Rede stehenden Textpassagen einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen. Zwar ist die Klägerin eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Jedoch können auch juristische Personen des öffentliches Rechts bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts zivilrechtlichen Schutz vor Herabwürdigungen in Anspruch nehmen, und zwar jedenfalls dann, wenn es um rufschädigende unwahre Tatsachenbehauptungen geht und die Verbreitung dieser Behauptungen geeignet ist, dass Vertrauen der Öffentlichkeit in die betreffende öffentliche Körperschaft und ihre Funktion zu erschüttern. Ausgehend davon ist die Klägerin berechtigt, hinsichtlich der in Rede stehenden Textpassagen zivilrechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, da der Vorwurf, sie (die Klägerin) habe Fälle sexuellen Missbrauchs durch Schweigegeld-Zahlungen an die Betroffenen vertuschen und eine Aufklärung verhindern wollen, auf jeden Fall geeignet ist, das Vertrauen in die Klägerin zu erschüttern. 2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gemäß § 823 , 1004 BGB (analog) i.V.m. § 186 StGB begründet.
  2. a)Durch die angegriffene Textpassage wird der Eindruck, die Klägerin habe durch von ihr veranlasste Zahlungen bewirken wollen, dass der in Rede stehende Vorfall nicht an die Öffentlichkeit komme, erweckt, d.h. die angegriffene Textpassage enthält die sog. "verdeckte" Behauptung, dass die Klägerin durch Zahlungen bzw. die Veranlassung von Zahlungen habe bewirken wollen, dass der in Rede stehenden Vorfall nicht an die Öffentlichkeit komme. Dies gilt sowohl für die ursprüngliche Fassung der Textpassage als auch die modifizierte Fassung. Angesichts des Eingangssatzes " Und beim Vertuschen von Missbrauch zeigt man sich äußerst kreativ " und der weiteren Berichterstattung (ursprüngliche Fassung) " Opfer eines pädophilen Pfarrers in R... erhielten Schweigegeld. " und ''"'Es geht ihnen nicht um die Opfer, sondern vor allem darum, dass nichts an die Öffentlichkeit kommt. Das tut weh', sagte eines der Opfer dem S..." muss der Leser annehmen, dass die Klägerin durch von ihr veranlasste Geldzahlungen an die Opfer habe verhindern wollen, dass der Missbrauchsfall von den Opfern (und deren Angehörigen) öffentlich bekannt gemacht werde. Zwar enthält die Textpassage auch ein Dementi der Klägerin. Jedoch abgesehen davon, dass dem Dementi des Betroffenen, d.h. dem Umstand, dass der Betroffene den Vorwurf bestreitet, aus Sicht des Lesers schon per se weniger Gewicht zukommt, wird dieses Dementi durch die einschränkungslose Behauptung, Opfer eines pädophilen Pfarrers in R... hätten Schweigegeld erhalten, und noch viel mehr durch die zitierte Stellungnahme eines der Opfer entwertet, da diese Erklärung des Opfers, d.h. eines von dem Missbrauch unmittelbar Betroffenen, aus Sicht des Lesers besonders authentisch erscheint und damit für das Textverständnis besonderes Gewicht hat. Aus diesen Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Textpassage auch in der modifizierten Fassung die besagte "verdeckte" Behauptung enthält. Die im Text vorgenommenen Umformulierungen vermögen daran nichts zu ändern. Auch wenn der "Schweigegeld-Satz" in dieser Fassung dahingehend formuliert ist, dass die besagten Geldzahlungen "nicht nur in den Augen unserer Redaktion den Beigeschmack einer Schweigegeldzahlung hat." Denn der Eingangssatz " Und beim Vertuschen von Missbrauch zeigt man sich äußerst kreativ''" und die in wörtlicher Rede zitierte Stellungnahme des Opfers, dass es "ihnen", also der Klägerin, nicht um die Opfer gehe, sondern vor allem darum, dass nichts an die Öffentlichkeit komme, sind unverändert enthalten, so dass der Leser auch bei dieser Text-Fassung annehmen muss, tatsächlich habe die Klägerin versucht, durch die Geldzahlungen zu verhindern, dass der Vorfall öffentlich bekannt wird, d.h. es habe sich tatsächlich um Schweigegeld gehandelt.
  3. b)Diese Behauptung ist indes unzutreffend. Davon ist jedenfalls prozessual auszugehen. Denn der Beklagte, der gemäß der aus § 186 StGB folgenden, auch im Zivilrecht anwendbaren Beweisregel die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der von ihm verbreiteten rufbeeinträchtigenden Äußerung trägt, hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Behauptung, die Klägerin habe durch von ihr veranlasste Geldzahlungen (und von ihr erbrachte Leistungen) an die Opfer verhindern wollen, dass der Missbrauchsfall von den Opfern (und deren Angehörigen) öffentlich bekannt gemacht werde, zutreffend ist. Dies gilt auch, soweit der Beklagte in seinem Vorbringen für die Darlegung darauf abstellt, dass die Klägerin mit den von ihr (selbst) erbrachten Zahlungen habe verhindern wollen, dass der Missbrauchs-Vorfall öffentlich bekannt wird. Auch insoweit genügen die Darlegungen des Beklagten nicht. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten kann aus dem damaligen Ablauf hinsichtlich des Vorbehalts, Strafanzeige zu erstatten, nicht geschlossen werden, dass die Klägerin die ihr durch die Berichterstattung unterstellte Intention gehabt habe. Richtig ist zwar, dass in dem ersten Entwurf einer Vereinbarung (Anl. B 1) und auch in dem Vereinbarungsentwurf (Anl. B 2), den Rechtsanwalt Dr. L... der anwaltliche Vertreter der betroffenen Kinder, mit Schreiben vom 08.04.1999 (ebenfalls Anl. B 2) übersandt hatte, für die Kinder bzw. der Eltern der Vorbehalt, Strafanzeige zu erstatten, enthalten war. Zu beachten ist aber in diesem Zusammenhang, dass in jenem Entwurf auch ausgeführt war, dass im wohlverstandenen Interesse der Kinder über den Vorfall Stillschweigen bewahrt werden solle. In dem dann zeitlich folgenden Schreiben Rechtsanwalt Dr. L... vom 18.05.1999 (Anl. K 4), in welchem er die Ergebnisse des Gesprächs vom 14.05.1999 zusammengefasst hatte, ist ausdrücklich ausgeführt, dass mit Rücksicht auf das Wohl der Kinder derzeit von einer Strafanzeige abgesehen werde und dies auf eigenen Wunsch der Eltern und nicht auf Bitten oder Drängen der Klägerin geschehe und die Klägerin einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Kramer nicht im Wege stehe. Dies wird auch bestätigt durch das Schreiben der Klägerin vom 13.09.19991 in welchem ausgeführt ist, dass die Klägerin es zu keinem Zeitpunkt verlangt oder zur Bedingung gemacht habe, dass eine Strafanzeige unterbleibe, und sie (die Klägerin) mit dem Unterlassen einer Strafanzeige immer dem Wunsch der Eltern entsprochen habe. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, dass die Klägerin die Gewährung von Leistungen und/oder die entsprechende Zusage davon abhängig gemacht hätte, dass die Eltern keine Strafanzeige erstatten oder den Missbrauchs-Vorfall öffentlich machen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Vorbehalt, Strafanzeige zu erstatten, nicht in die Vereinbarung (Anl. K 3) aufgenommen worden ist. Denn zum einen besagt die Nicht-Aufnahme eines solchen Vorbehalts - entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung - nicht, dass die Eltern T... und/oder die Kinder auf die Möglichkeit, Strafanzeige zu erstatten, verzichtet hätten, und zum anderen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der von den Eltern intendierte bzw. in dem von Dr. R... unterbreiteten Entwurf (Anl. B 2) vorgesehene Vorbehalt in der Weise mit einer Bedingung verknüpft war, dass die Klägerin zusicherte, K... von seinem Dienstort V...abzuziehen und ihn nicht mehr in der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit einzusetzen und sich die Eltern T... und die betroffenen Kinder für den Fall einer Verstoßes gegen diese Zusage vorbehielten, Strafanzeige zu erstatten. Eine derartige Verknüpfung wollte die Klägerin indes nicht, weil sie - wie in ihrem Schreiben vom 13.09.1999 (Anl. K 8) dargelegt - befürchtete, dass der Eindruck entstehe, sie (die Klägerin) wolle eine Strafanzeige vermeiden, d.h. die Klägerin wollte gerade nicht, dass die Möglichkeit, Strafanzeige zu erstatten, für die Eltern T... und die Kinder von irgendwelchen Bedingungen (ob nun rechtlich möglich oder nicht) abhängig gemacht würde. Die Klägerin stellte es vielmehr allein in das Ermessen der Eltern T... und der Kinder, Strafanzeige zu erstatten. Ferner gibt auch das Schreiben der Klägerin vom 20.12.1999 keine hinreichende Grundlage für eine Annahme dahingehend, dass die Klägerin durch die Geldleistungen habe verhindern wollen, dass der in Rede stehende Missbrauchsfall öffentlich bekannt wird. Solches ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin in jenem Schreiben ausführte, dass sie überrascht über den Eingang der unterschriebenen Vereinbarung gewesen sei, nachdem zwischenzeitlich das Ermittlungsverfahren gegen K... eingeleitet worden sei. Dies erklärt sich ohne weiteres daraus, dass die Vereinbarung (Anl. K 3) den Passus enthielt, dass im wohlverstandenen Interesse der Kinder und auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern Stillschweigen bewahrt werden solle. Denn dazu stand die Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Widerspruch, zu dem es naheliegenderweise nur dadurch gekommen sein konnte und auch tatsächlich gekommen war, dass die Eltern T... (oder ein Elternteil) Dritte über den Missbrauchs-Vorfall unterrichtet hatten. Dass in jenem Schreiben ferner ausgeführt ist, dass man zunächst das Ergebnis der Ermittlungen und des möglicherweise nachfolgenden Strafverfahrens abwarten sollte, bis weitere Leistungen erbracht werden, ist ebenfalls kein hinreichende Grundlage für die Annahme, dass die Klägerin durch die Gewährung bzw. Veranlassung von Leistungen habe verhindern wollen, dass der Missbrauchsvorfall an die Öffentlichkeit komme. Schon nach dem Inhalt der Erklärung verhielt es sich nicht so, dass die Klägerin die Gewährung von Leistungen nunmehr ablehnte und unter Berücksichtigung der weiteren Umstände kann erst recht nicht darauf geschlossen werden, dass die Klägerin durch die Gewährung bzw. Veranlassung von Leistungen habe erreichen wollen, dass über den Missbrauchsvorfall Stillschweigen bewahrt werde. Denn die Klägerin hat, auch nachdem das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, und auch in der Folgezeit - bis 2007 - alle bei ihr angeforderten Therapiekosten übernommen. Soweit der Beklagte darauf abhebt, dass die Klägerin 2007, als die Familie T... die Öffentlichkeit über den Missbrauchsvorfall unterrichtet hatte bzw. hatte unterrichten lassen, die angeforderte Kostenübernahme für weitere Therapieleistungen abgelehnt hat, ergibt sich daraus unter Berücksichtigung der Umstände ebenfalls keine hinreichende Grundlage für die Annahme, die Klägerin habe durch die Gewährung bzw. Veranlassung von Leistungen verhindern wollen, dass der Missbrauchsvorfall an die Öffentlichkeit komme. Dass im Jahre 2007 die angeforderte Kostenübernahme für weitere Therapien abgelehnt worden ist, belegt auf jeden Fall nicht unmittelbar die mit der angegriffenen "verdeckten" Äußerung aufgestellte Behauptung über die Motivation der Klägerin für die bis dahin erfolgte Gewährung der Leistungen und Veranlassung der Geldzahlungen. Es käme allenfalls ein Rückschluss von der Ablehnung der nunmehr geforderten Leistungen auf die Motivation der Klägerin für die (zeitlich vorherige) Gewährung der Leistungen in Betracht. Zum einen ist jedoch schon zweifelhaft, ob sich aus der im Jahre 2007 erfolgten Ablehnung der angeforderten Kostenübernahme für weitere Therapieleistungen überhaupt Rückschlüsse auf die frühere Motivationslage der Klägerin, insbesondere ihre Motivation zum Abschluss der Vereinbarung im Jahre 1999 und die Gewährung und Veranlassung der darin vorgesehenen Leistungen ziehen ließen. Zum anderen ist der - von dem Beklagten in seinem Vorbringen gezogene - Rückschluss vorliegend jedenfalls auch deshalb nicht ausreichend, um die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen "verdeckten" Behauptung darzulegen, weil für die Ablehnung der angeforderten Kostenübernahmen andere Gründe als das Öffentlichmachen des Missbrauchsfalles naheliegender, auf jeden Fall aber mindestens ebenso naheliegend sind. In der Korrespondenz (in dem Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Klägerin vom 08.04.2008, Anl. B 37) ist dargelegt, dass die Klägerin eine Erforderlichkeit weiterer Therapiemaßnahmen, d.h. eine medizinische Indikation weiterer Therapiemaßnahmen, für nicht hinreichend belegt erachtete und aus diesem Grunde die Kostenübernahme ablehnte. Diese Darlegungen erscheinen nachvollziehbar. Berücksichtigt man ferner, dass in der im Jahre 1999 von den Eltern T... als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder geschlossenen Vereinbarung (Anl. K 3) ausdrücklich festgehalten ist, dass im wohlverstandenen Interesse der Kinder und auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern Stillschweigen bewahrt werden soll, so ist im Ergebnis festzustellen, dass es keine hinreichende Grundlage für die Behauptung, die Klägerin habe durch von ihr veranlasste Geldzahlungen (und von ihr erbrachte Leistungen) an die Opfer verhindern wollen, dass der Missbrauchsfall von den Opfern (und deren Angehörigen9 öffentlich bekannt gemacht werde, gibt, so dass davon auszugehen ist, dass diese Behauptung unzutreffend ist.
  4. c)Der in dieser Behauptung liegende Vorwurf, die Klägerin habe Fälle sexuellen Missbrauchs durch Schweigegeld-Zahlungen an die Betroffenen vertuschen und eine Aufklärung verhindern wollen, wirkt für die Klägerin auch rufbeeinträchtigend. Dieser Vorwurf ist - wie bereits oben unter Ziff. 1 ausgeführt - auf jeden Fall geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Klägerin und ihre Funktion zu erschüttern. 3. Auch die für eine ordnungsmittelbewehrte gerichtliche Untersagung erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Besorgnis, dass Beklagte die angegriffenen Textpassagen erneut verbreitet, ist durch die rechtswidrigen Erstveröffentlichungen begründet. Dies gilt auch für die Textpassage in der ursprünglichen Fassung. Die Wiederholungsgefahr wird nicht dadurch ausgeräumt, dass der Verletzer die von ihm verbreiteten rechtswidrigen Äußerungen umformuliert. Selbst eine - hier nicht erfolgte - komplette Entfernung der Äußerungstextpassage von der Internet-Seite würde die durch die einmal erfolgte Verbreitung begründete Wiederholungsgefahr nicht beseitigen. Erst recht ist die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, wenn die Textpassage - wie vorliegend - lediglich umformuliert wird und die Umformulierungen an der in der Textpassage enthaltenen rechtsverletzenden Behauptung nichts ändern. III. Die Klägerin kann von dem Beklagten auch die Erstattung der ihr erwachsenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten - allerdings lediglich in Höhe von € 899,40 - verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB. Die Zuziehung anwaltlicher Hilfe war zur zweckentsprechenden vorgerichtlichen Verfolgung des der Klägerin zustehenden Unterlassungsanspruches erforderlich. Allerdings sind die zu erstattenden anwaltlichen Kosten auf der Grundlage eines Gebührensatzes von 1,3 zu berechnen. Der vorliegende Fall weist hinsichtlich der vorgerichtlichen anwaltlichen Bearbeitung keine besonderen Schwierigkeiten auf und der Umfang der Angelegenheit liegt unter dem Durchschnitt, so dass ein 1,3-Gebührensatz die Obergrenze für das anwaltliche Gebühren-Ermessen bildet. Ausgehend davon und unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von € 15.000,001 der für die vorgerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruches, d.h. die Abmahnung, angemessen ist und den das Gericht auch (als Streitwert) im vorausgehenden einstweiligen Verfügungsverfahren festgesetzt hat, ergibt sich somit eine Gebühr von € 735,80. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte und der Mehrwertsteuer betragen die von dem Beklagten zu erstattenden Kosten demgemäß € 899,40. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/86529.html Kommentare

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