Zum Anspruch eines Übertragungsnetzbetreibers gegen ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Zahlung der EEG-Umlage. Tenor 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 41.356.352,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent auf das Jahr aus 2.079.152,83 € seit dem 01.08.2013, aus weiteren 18.997.200,00 € seit dem 01.08.2014 sowie aus weiteren 20.280.000,00 € seit dem 23.10.2014 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 48,7 % und die Beklagte zu 1) 51,3 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und der Nebenintervenientin trägt die Klägerin. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung der sogenannten EEG-Umlage in Anspruch, die nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 von denjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Letztverbraucher beliefern, an den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber abzuführen ist. Die Klägerin betreibt in den neuen Bundesländern, Berlin und Hamburg ein Hochspannungsnetz als Übertragungsnetz für elektrischen Strom. Die Beklagten sind Unternehmen innerhalb der C.-E.-Unternehmensgruppe, die neben anderen Energiedienstleistungsangeboten Haushalte und kleine Gewerbebetriebe im Rahmen eines sogenannten E. C. mit Energie versorgt. In welcher Form und durch welches Konzernunternehmen die Endverbraucher mit Energie beliefert werden, ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der in den Jahren 2012 - 2014 gültigen Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den Endkunden sowie zwischen den beteiligten Gesellschaften der C.-E.-Gruppe wird auf die Anlagen K7a, K7b, K9 und K10 Bezug genommen. Die Beklagte zu 2) schloss mit der Klägerin unter dem 17./20.01.2012 einen sogenannten Bilanzkreisvertrag, der gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur die laufende Zuordnung der durch das Leitungssystem übertragenen Gesamtstrommenge an die einzelnen Stromlieferanten ermöglicht (Anlage K6). Im Rahmen dieses Vertrages hat die Beklagte zu 2) lediglich einen eigenen Bilanzkreis mit der Kennung xxxx-E.---B zur Erfassung eigener Stromlieferungen eingerichtet; eine Mitteilung gemäß Ziffer 5.4 des Vertrages über eine Mitnutzung des Bilanzkreises durch andere Händler bzw. Lieferanten hat sie der Klägerin nicht übersandt. Auch laufende elektronische Mitteilungen über die an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen oder Endabrechnungen für das jeweilige Vorjahr gemäß § 49 EEG 2012 haben weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) an die Klägerin übermittelt. Im Jahr 2013 hatte die Klägerin die Beklagte zu 2) – unter deren damaliger Firma m.-e. I. E.. GmbH & Co. KG – vor dem Landgericht Hamburg auf Zahlung von monatlichen Abschlägen auf die EEG-Umlage für die Monate Oktober bis Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 2.079.152,83 € in Anspruch genommen ( 304 O 66/13 ). Das Landgericht hatte der Klage mit Urteil vom 28.10.2013 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wies das Hanseatische Oberlandesgericht mit Urteil vom 12.08.2014 die Klage ab ( 9 U 197/13 ). Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass die Beklagte keine Letztverbraucher mit elektrischer Energie beliefere; dies geschehe durch die ebenfalls der Unternehmensgruppe angehörende m.-p. I. E.. GmbH & Co. KG. Die Firma dieser Gesellschaft lautet heute C.-E. Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG, sie ist die hiesige Beklagte zu 1). Ihr hatte die Klägerin in jenem Verfahren 304 O 66/13 mit Schriftsatz vom 27.05.2013 den Streit verkündet. Die Klägerin hatte die EEG-Umlagebeträge für die Monate März 2012 bis Juli 2014 zunächst der Beklagten zu 2) monatlich (Anlage K12) in Rechnung gestellt. Aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 12.08.2014 übersandte sie nunmehr der Beklagten zu 1) unter dem 07.10.2014 die streitgegenständlichen EEG-Umlage-Rechnungen für die Monate Oktober 2012 bis Juli 2014 über insgesamt 41.356.352,83 € (Anlage K14). Auf den Zeitraum Oktober bis Dezember 2012 entfielen dabei 2.079.152,83 € und auf den Zeitraum Januar 2013 bis Juli 2014 39.277.200,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K14 zur Akte gelangten EEG-Umlage-Rechnungen und auf die Forderungsaufstellung unter Ziffer V.3. auf Seite 17 f. der Klagschrift vom 08.01.2015 (Bl. 17 f. d. A.) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 26.09.2014 stellte die Klägerin beim Hanseatischen Oberlandesgericht den Antrag, das örtlich zuständige Gericht für eine beabsichtigte Zahlungsklage gegen beide Beklagten zu bestimmen. Das Oberlandesgericht bestimmte mit Beschluss vom 19.12.2014 das Landgericht Hamburg als zuständiges Gericht (11 AR 34/14). Die Klagschrift vom 08.01.2015 ging am 13.01.2015 beim Landgericht Hamburg ein. Unter dem 24.11.2014 hatte die Beklagte zu 2) vor dem Landgericht Berlin (35 O 347/14) eine negative Feststellungsklage gegen die Klägerin erhoben mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass sie für den Zeitraum Januar 2013 bis Oktober 2014 nicht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sei. Die Klage wurde der Klägerin am 08.01.2015 zugestellt. Am 30.11.2014 hatte sodann auch die Beklagte zu 1) vor dem Landgericht Berlin (40 O 65/14) eine negative Feststellungsklage gegen die Klägerin erhoben mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass sie für den Zeitraum Oktober 2012 bis Oktober 2014 nicht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sei. Diese Klage wurde der Klägerin am 14.01.2015 zugestellt. In jenen Verfahren hat die Klägerin in der Folgezeit Widerklage auf Zahlung von monatlichen Abschlägen auf die EEG-Umlage für die Monate August 2014 bis Dezember 2014 erhoben. Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin, gestützt auf das Urteil des Oberlandesgerichts vom 12.08.2014, von der Beklagten zu 1) die Zahlung der Abschläge für Oktober bis Dezember 2012 in Höhe von 2.079.152,83 €. Darüber hinaus nimmt sie beide Beklagte als Gesamtschuldner auf Zahlung von Abschlägen in Höhe 39.277.200,00 € für den Zeitraum Januar 2013 bis Juli 2014 in Anspruch. Sie leitet die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 1) und den Endkunden ab, die für die Folgezeit bis Juli 2014 ebenso Gültigkeit hätten. Die Beklagte zu 2) schulde ebenfalls die EEG-Umlage, weil sie nach ihrem erkennbar gewordenen Willen selbst die Rolle der Stromverkäuferin/-lieferantin habe einnehmen wollen, die den Strom in eigener Person bereitgestellt und damit den Anschein einer eigenen (kauf-)vertraglichen Stromveräußerung erweckt habe. Sie habe nämlich die elektrische Energie an die Beklagte zu 1) bzw. die C.-E. N.- und I.. GmbH & Co. KG (seinerzeit m.-g. I. N.. GmbH & Co. KG; nachfolgend kurz: CE Netzbetrieb) weitergeleitet, die sie nach dem Geschäftskonzept der Beklagten in sog. „Nutzenergie“ (Licht, Kraft, Wärme und Kälte) umgewandelt und damit als Letztverbraucher verbraucht hätten; ungeachtet der rechtlichen Angreifbarkeit dieser nur nominellen Umwandlung müsse die Beklagte zu 2) sich an dem von ihr selbst gewählten Konstrukt eines Verbrauchs von Primärenergie zur Schaffung von Nutzenergie festhalten lassen. Da sie darüber hinaus entgegen der Bestimmung in Ziffer 5.4 des Bilanzkreisvertrages nicht angezeigt habe, dass Dritte ihren Bilanzkreis (mit-)nutzten, müsse die Beklagte zu 2) sich zudem so behandeln lassen, als habe sie ihren Bilanzkreis zur Versorgung von Endkunden genutzt, so dass es sich bei allen über diesen Bilanzkreis abgewickelten Stromentnahmen notwendigerweise um eigene Stromlieferungen der Beklagten zu 2) gehandelt haben müsse. Die Klägerin behauptet, die den einzelnen Abschlagsrechnungen zugrunde gelegten Strommengen seien nicht über den tatsächlichen Umfang der von den Beklagten gelieferten Strommengen hinausgegangen. Es seien maximal diejenigen Strommengen in den Monatsrechnungen der Klägerin berücksichtigt worden, die aus dem Bilanzkreis der Beklagten zu 2) an die Abnahmestellen der einzelnen Versorgungskunden abgegeben worden seien. Die einzelnen Ansprüche der Klägerin auf Zahlung monatlicher Abschläge seien unabhängig von der Erstellung einer Jahresrechnung entstanden und fällig. Soweit die Berechtigung der Forderungen der Höhe nach in Zweifel gezogen werde, falle die Ermittlung des Umfangs ihrer Stromlieferungen an Letztverbraucher allein in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Es sei deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn diese einerseits pflichtwidrig die Übermittlung von Daten zu den gelieferten Strommengen verweigerten, andererseits aber ungenaue Abschläge und fehlende Jahresendabrechnungen bemängelten. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten darauf, nicht auf Zahlung der EEG-Umlage in Anspruch genommen zu werden, sei nicht gegeben. Ausweislich der als Anlage K19 vorgelegten C.-E.-Kundeninformation vom 12.11.2013 sei den Verbrauchskunden ab Anfang 2014 ein Preis „inklusive EEG-Umlage“ berechnet worden. Bislang ergangene Gerichtsentscheidungen hätten zwar eine Funktion der CE Netzbetrieb als Letztverbraucher von Stromlieferungen verneint, jedoch zu der Frage, ob die hiesigen Beklagten EEG-Umlage-pflichtige Stromlieferungen an andere Letztverbraucher vorgenommen hätten, keine Stellung genommen. Angesichts der monatlichen Rechnungen der Klägerin habe hierüber kein Zweifel entstehen können. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, 2.079.152,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent auf das Jahr seit dem 01.08.2013 an die Klägerin zu zahlen, sowie 2. beide Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner weitere 39.277.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent auf das Jahr aus 26.598.659,00 € seit dem 01.08.2014 und aus weiteren 13.485.320,01 € seit dem 23.10.2014 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie halten die Klage im Hinblick auf die von ihnen jeweils beim Landgericht Berlin erhobenen negativen Feststellungsklagen für unzulässig, weil es um den gleichen prozessualen Anspruch gehe und es rechtsmissbräuchlich sei, wenn die Klägerin ihr Zahlungsbegehren nicht als Leistungswiderklage in dem bereits rechtshängigen Verfahren in Dortmund geltend mache, zumal sie dort wegen der Abschlagszahlungen für August – Dezember 2014 ohnehin Widerklage auf Leistung erhoben habe. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aber auch materiell-rechtlich nicht zu. Die Beklagte zu 2) beziehe ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien aus Norwegen. Das EEG sei auf im Ausland produzierten Strom nicht anwendbar. Da für im Ausland erzeugten Strom keine Einspeisevergütungen gezahlt würden, entstünden keine Kosten, die entsprechend den Mechanismen des EEG und der AusglMechVO auf Elektrizitätsversorgungsunternehmen umgewälzt werden könnten. Zudem stelle eine Ausweitung der EEG-Umlagepflicht auf Strom, der im europäischen Ausland erzeugt worden sei, eine (mittelbare) Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels dar und verstoße gegen die Artikel 30 , 34 , 35 , 107 sowie 110 AEUV. Weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) seien überdies Schuldnerin der EEG-Umlage; eine gesamtschuldnerische Verpflichtung komme ohnehin nicht in Betracht, weil ein Letztverbraucher immer nur von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert werden könne. Die Beklagte zu 1) trägt vor, dass sie als Energiecontractor und Facilitymanager tätig sei. Sie biete eine Reihe von Energiedienstleistungen gemäß dem EDL-G für Endkunden, aber auch für Versorgungsunternehmen sowie Strom- und Gaslieferanten an und handele zudem mit effizienten Elektrohaushaltsgeräten. Sie sei hingegen keine Elektrizitätsversorgungsunternehmen, denn sie liefere an niemanden Elektrizität. Vielmehr biete sie ihren Kunden ausschließlich die Versorgung mit Nutzenergie in Form von Licht, Kraft, Wärme und Kälte an, indem sie Lieferverträge mit diversen Anbietern von Primärenergie vermittele; die Primärenergie werde durch einen Erfüllungsgehilfen in Nutzenergie umgewandelt und den Kunden zur Verfügung gestellt. Die abweichende Bewertung durch das OLG hält die Beklagte zu 1) nicht für maßgeblich. Die Nebenintervention in dem ursprünglichen Klagverfahren entfalte im hiesigen Rechtsstreit keine Wirkung, weil es sich wegen der kumulativen Inanspruchnahme beider Beklagter nicht mehr um denselben Streitgegenstand handele. Auch die Beklagte zu 2) wendet ein, dass sie kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen sei. Sie liefere keine Elektrizität an Letztverbraucher und unterhalte auch keine vertraglichen Beziehungen zu Letztverbrauchern. Sie beliefere lediglich die CE Netzbetrieb, die elektrische Energie für die Beklagte zu 1) in Nutzenergie umwandele, jedoch keine Energie für den eigenen Verbrauch beziehe und deshalb gerade kein Letztverbraucher sei. Die Beklagten beanstanden ferner, dass für die Jahre 2012 und 2013 spätestens mit dem 30.9 des jeweiligen Folgejahres Abrechnungsreife eingetreten sei, so dass keine Abschlagszahlungen mehr gefordert werden dürften. Versäumnisse bei der elektronischen Mitteilung der Liefermenge nach § 49 EEG seien ihnen nicht vorzuwerfen; die Angabe der tatsächlichen Liefermengen sei ihnen nicht möglich, weil die Meldungen der Verteilnetzbetreiber über den Verbrauch der Endkunden zu 70 % auf Schätzungen und nur zu 30 % auf Angaben von Endkunden über eigene Ablesungen beruhten. Zum einen entspreche das Vertrauen auf die Redlichkeit dieser Angaben nicht einer ordnungsgemäßen Datenerhebung. Zum anderen basierten die Schätzungen der Verteilnetzbetreiber auf veralteten Grundlagen, die die fortschreitende Entwicklung der Endgeräte ebensowenig berücksichtigten wie das veränderte Verbrauchsbewusstsein der Endkunden. Aus diesen Gründen lasse sich keine gesicherte Prognose für angemessene monatliche Abschläge erstellen. Schließlich wenden die Beklagten ein, dass eine Erhebung der Umlage gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Im Vertrauen auf eine Reihe von bundesweiten Gerichtsentscheidungen, die die einzige Lieferempfängerin der Beklagten zu 2), die CE Netzbetrieb, nicht als Letztverbraucherin angesehen hätten (wobei dieser Standpunkt auch immer von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingenommen worden sei), hätten sie die EEG-Umlage ihren Kunden nicht weiterbelasten können und dies auch nicht getan. Es sei deshalb unbillig, wenn sie jetzt diese Umlage entrichten müssten, ohne sie ihrerseits erhalten zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2015 Bezug genommen. Gründe I. Die Klage ist zulässig. Der Einwand der Beklagten, dass die Erhebung der Leistungsklage unstatthaft sei, da anderweitige Rechtshängigkeit des gleichen prozessualen Anspruchs (§ 261 ZPO) durch die Feststellungsklagen vor dem Landgericht Berlin bestehe, greift nicht. Die (negativen) Feststellungsklagen vor dem Landgericht Berlin lassen die Zulässigkeit der vorliegenden Zahlungsklage umgekehrten Rubrums unberührt. Die Feststellungsklagen begründen weder eine anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), noch stellt die Klagerhebung vor dem Landgericht Hamburg eine unzulässige Rechtsausübung dar. Eine anderweitige Rechtshängigkeit ist nicht gegeben. Der Klagegegenstand ist nicht deckungsgleich. Der Gegenstand einer auf Titulierung gerichteten Zahlungsklage geht über die bloße Klärung des Bestehens einer Forderung hinaus. Der Leistungsanspruch geht über das Ziel einer bloßen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses hinaus, weil auch die eine Durchsetzung des Anspruchs ermöglichende Verurteilung zur Zahlung verlangt wird. Deshalb begründet eine negative Feststellungsklage keine Rechtshängigkeitssperre für eine später erhobene Leistungsklage (BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 – III ZR 184/81 –, juris). Aus diesem Grund sperrt die Rechtshängigkeit einer anspruchsverneinenden (negativen) Feststellungsklage nicht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Zulässigkeit einer im Nachgang erhobenen aktiven Zahlungsklage. Auch ist der Anspruchssteller in dieser Konstellation nicht darauf verwiesen, seine gegenläufige Zahlungsklage nur noch als Widerklage vor dem bereits mit der Feststellungsklage befassten Gericht zu erheben. Der Kläger hat gem. § 35 ZPO ein Wahlrecht zwischen mehreren zuständigen Gerichten. Bei der Ausübung der Wahl ist der Kläger frei. Eine Einschränkung des Wahlrechts aufgrund Opportunität ist nicht ersichtlich. Das ausgeübte Wahlrecht, die Leistungsklage am Landgericht Hamburg zu erheben, stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Klagerhebung vor dem Landgericht Hamburg ist aus Sicht eines besonnenen Anspruchstellers nachvollziehbar. Am Landgericht Hamburg bestand eine Vorbefassung. II. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist auch begründet, die Klage gegen die Beklagte zu 2) hat hingegen in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG in der bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung (EEG 2012) für die streitgegenständlichen Zeiträume in der geltend gemachten Höhe (Antrag 1 und 2) zu. Nach dieser Vorschrift können die Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher (nachfolgend: Letztverbraucher) liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage). Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 sind auf die Zahlung der EEG-Umlage monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
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