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LG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2010 - Az. 324 O 460/10

Tenor

  1. Der Antrag vom
  2. September 2010 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller nach einem Streitwert von € 20.000,00 zu tragen. Gründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu; insbesondere findet er in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG keine tragfähige Grundlage. Vorliegend hat das Interesse des Antragstellers am Schutz seiner Persönlichkeit hinter dem von der Antragsgegnerin verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Zwar kommt dem Interesse des Antragstellers, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, vorliegend erhöhtes Gewicht zu. Die von ihm begangenen Straftaten und die Verurteilungen liegen bereits einige Jahre zurück. Andererseits beeinträchtigen die inkriminierten Passagen aus dem von der Antragsgegnerin verlegten Buch "D... W... - ..." von R..., in dem der Autor - teils durch Zitate aus Strafurteilen - über die den Aburteilungen des Antragstellers wegen gewerbsmäßigen Plagiierens zugrundeliegende Sachverhalte schreibt und dabei dessen vollen Namen erwähnt, sein Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in überwiegender Weise. Zunächst ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die inkriminierten Passagen sämtlich wahr sind. Die den Verurteilungen des Antragstellers zugrunde liegenden Straftaten stellen sich darüber hinaus bereits durch ihre Vielzahl und den Themenkomplex ("Plagiieren in großem Umfang auf wissenschaftlicher Ebene") als die Öffentlichkeit besonders interessierend dar. Darüber hinaus erlangen die Verurteilungen des Antragstellers und die ihr zugrunde liegenden Sachverhalte dadurch besondere öffentliche Aufmerksamkeit, als ihretwegen gegen den Antragsteller die Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, was bedeutet, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Es ist keinesfalls alltäglich, dass wegen Betrugsstraftaten eine Sicherungsverwahrung angeordnet wird - bereits vor diesem Hintergrund ist das öffentliche Interesse als groß zu bewerten. All diese Umstände sprechen für die Rechtmäßigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über den Antragsteller. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Buch "D... W... - ..." von R... um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt, so dass sich dessen Autor zudem auf die Wissenschaftsfreiheit ( Art. 5 Abs. 3 GG ) berufen kann. Zudem befindet sich der Antragsteller derzeit noch in Strafhaft; es ist möglich, dass er anschließend in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden wird (noch ist das Gesetz zur Reform der Regelungen zur Sicherungsverfahren nicht in Kraft getreten), mit der Folge, dass das Resozialisierungsinteresse lange nicht so stark wiegt wie bei einem Verurteilten, der bereits aus der Haft entlassen ist. Permalink: http://openjur.de/u/86541.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.