Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 29.03.2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Gründe I. Der Antragsgegner veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom 01.11.2005 ein bebautes Grundstück an die Antragsteller. In Abteilung III, laufende Nr. 1, des Grundbuchs war eine Briefgrundschuld für die S. Bank in Höhe von 295.000,00 DM zur Sicherung von Darlehensrückzahlungsansprüchen gegenüber dem Antragsgegner eingetragen. Der Grundbesitz sollte frei von Belastungen und Beschränkungen in den Abteilungen II und III übertragen werden mit Ausnahme des Rechts aus jener Briefgrundschuld sowie einer Kaufgeldsicherungshypothek. Hinsichtlich der Erbringung des Kaufpreises von 130.000,00 € vereinbarten die Parteien die Abtretung verschiedener Auszahlungsansprüche der Antragsteller gegenüber Versicherungsgesellschaften aus Lebensversicherungsverträgen, die in der Folgezeit fällig wurden / werden. Im Übrigen sollten die Antragsteller monatlich regelmäßige Zahlungen in Höhe von jeweils 550,00 € erbringen, wovon jeweils 183,00 € auf die Kaufpreisschuld anzurechnen ist. Der Antragsgegner leistete die Rückzahlungen auf das Darlehen, das durch die Briefgrundschuld gesichert wurde, in der Folgezeit nicht ausreichend, so dass die Bank nach erfolgloser Rückzahlungsvereinbarung vom 12.12.2006 zunächst am 02.02.2007 und erneut am 21.03.2007 die Geschäftsverbindung mit dem Antragsgegner kündigte und das Darlehen fällig stellte. Schließlich betrieb sie die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung des Grundstücks. Im Januar 2008 übergaben die Antragsteller das Grundstück an den Zwangsverwalter auf dessen Aufforderung. Am 30.06.2009 wurde das Grundstück für 64.000,00 € zwangsversteigert. Die Antragsteller leisteten ab Dezember 2005 ihre monatlichen regelmäßigen Zahlungen mit Ausnahme des Zeitraumes März bis Juni 2006, insofern beriefen sie sich auf Gegenansprüche. In einem weiteren Rechtsstreit haben die Parteien am 25.09.2006 vor dem Landgericht einen Vergleich geschlossen und unter anderem vereinbart, dass sämtliche bis an jenen Tag fällig gewordenen gegenseitigen Ansprüche aus dem Kaufvertrag erfüllt sind und künftig fällig werdende Verpflichtungen beidseitig vollständig zu erfüllen sind. Im März 2007 stellten die Antragsteller die Zahlungen ein. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.06.2009 ließ die S. Bank die Ansprüche des Antragsgegners aus den ihm von den Antragstellern abgetretenen Lebensversicherungsverträgen pfänden. Die Kläger meinen, der Beklagte hätte ihnen das Grundstück lastenfrei übertragen oder zumindest dafür sorgen müssen, dass die Bank nicht aus der Briefgrundschuld vorgehe. Sie meinen, dass der Antragsgegner nicht hierfür Sorge getragen habe, berechtige sie zum Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge, dass der Antragsgegner die erlangten Leistungen zurückzugeben habe. Hilfsweise begehren sie Schadensersatz, weil der Antragsgegner sich mit der Rückgewähr an ihn abgetretener Ansprüche aus Lebensversicherungen in Verzug befunden habe und im Übrigen seine vertragliche Pflicht, die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu verhindern, verletzt habe. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2010 den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen mit der Begründung, den Antragstellern stünde kein Rücktrittsrecht zu. Da der Antragsgegner sich vertraglich nicht verpflichtet habe, das Darlehen aus dem Vertrag mit der S. Bank abzulösen, bestehe auch kein Schadensersatzanspruch. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, das Landgericht habe den Sachverhalt verkannt, insbesondere dass sie die Darlehensschuld des Antragsgegners mit dem Kaufvertrag nicht übernommen hätten. Dies habe auch der Antragsgegner nie behauptet. Grundschuld und Darlehen seien getrennt zu beurteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 26.04.2010 Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.04.2010 unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet worden seien, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 06.05.2010 hat der Senat den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 27.04.2010 mangels ordnungsgemäßem Abhilfeverfahren aufgehoben und zur erneuten Abhilfeprüfung und entsprechenden Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat mit Beschluss vom 25.08.2010 der sofortigen Beschwerde erneut nicht abgeholfen und sie nochmals vorgelegt. Es hat ausgeführt, dass sich aus dem Vertrag keine Vereinbarung der Parteien ergebe, dass sich der Antragsgegner verpflichtet haben sollte, die Antragsteller vor einer Zwangsvollstreckung wegen der Darlehensschuld aus der Grundschuld zu bewahren. Selbst wenn eine solche Abrede getroffen worden sein sollte, rechtfertige deren Nichterfüllung nicht den Rücktritt vom Vertrag. Denn nicht nur der Antragsgegner wäre dann zur Weiterleitung der Zahlungen an seine Gläubigerbank zur Ablösung des Darlehens verpflichtet gewesen, sondern auch die Antragsteller ihrerseits zur vertragsgemäßen Erfüllung der Kaufpreisschuld. Letzteres sei aber nicht der Fall gewesen, was sich aus dem Parallelverfahren und dem dortigen Vergleich ergebe. Ob die Antragsteller berechtigt gewesen seien, Kaufpreisraten zurückzubehalten, sei unerheblich. II. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist gem. §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig und auch in der Sache dergestalt begründet, dass sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung führt. Das Landgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage zu Unrecht mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Mit den vom Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen rechtlichen Erwägungen kann vielmehr eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht verneint werden. Dabei kann derzeit offen bleiben, ob den Antragstellern - wie diese meinen - Ansprüche aufgrund wirksamen Rücktritts vom Grundstückskaufvertrag oder auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten zur Seite stehen. Die Rechtsbeziehungen zwischen demjenigen, der für eine fremde Schuld eine Sicherheit bestellt, und dem persönlichen Schuldner bestimmen sich nach der Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich nach Auftragsrecht, sofern für die Bestellung der Sicherheit keine gesonderte Gegenleistung vereinbart oder diesbezüglich ein ausdrücklicher Schenkungsvertrag geschlossen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1954, V ZR 77/53 , MDR 1955, 283; RG, Urt. v. 17.10.1904, VI 587/03 , RGZ 59, 207 ). Dies gilt auch für die Rechtsbeziehungen des Eigentümers, der für eine fremde Schuld ein Grundpfandrecht an seinem Grundstück bestellt, im Verhältnis zum persönlichen Schuldner (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Bremen, Beschl. v. 26.04.2005, 4 U 9/05 , NJW 2005, 3504 ; OLG Hamm, Urt. v. 15.02.2002, 10 UF 216/01 , FamRZ 2003, 97 ; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.1989, 1 U 167/89 , WM 1991, 1161 ; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], Vorbem. zu §§ 1113 ff Rn. 37; Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 670 Rn. 8, 34; Palandt/Sprau, BGB,
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