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OLG Rostock, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - Az. 3 W 155/10

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 29.03.2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Gründe I. Der Antragsgegner veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom 01.11.2005 ein bebautes Grundstück an die Antragsteller. In Abteilung III, laufende Nr. 1, des Grundbuchs war eine Briefgrundschuld für die S. Bank in Höhe von 295.000,00 DM zur Sicherung von Darlehensrückzahlungsansprüchen gegenüber dem Antragsgegner eingetragen. Der Grundbesitz sollte frei von Belastungen und Beschränkungen in den Abteilungen II und III übertragen werden mit Ausnahme des Rechts aus jener Briefgrundschuld sowie einer Kaufgeldsicherungshypothek. Hinsichtlich der Erbringung des Kaufpreises von 130.000,00 € vereinbarten die Parteien die Abtretung verschiedener Auszahlungsansprüche der Antragsteller gegenüber Versicherungsgesellschaften aus Lebensversicherungsverträgen, die in der Folgezeit fällig wurden / werden. Im Übrigen sollten die Antragsteller monatlich regelmäßige Zahlungen in Höhe von jeweils 550,00 € erbringen, wovon jeweils 183,00 € auf die Kaufpreisschuld anzurechnen ist. Der Antragsgegner leistete die Rückzahlungen auf das Darlehen, das durch die Briefgrundschuld gesichert wurde, in der Folgezeit nicht ausreichend, so dass die Bank nach erfolgloser Rückzahlungsvereinbarung vom 12.12.2006 zunächst am 02.02.2007 und erneut am 21.03.2007 die Geschäftsverbindung mit dem Antragsgegner kündigte und das Darlehen fällig stellte. Schließlich betrieb sie die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung des Grundstücks. Im Januar 2008 übergaben die Antragsteller das Grundstück an den Zwangsverwalter auf dessen Aufforderung. Am 30.06.2009 wurde das Grundstück für 64.000,00 € zwangsversteigert. Die Antragsteller leisteten ab Dezember 2005 ihre monatlichen regelmäßigen Zahlungen mit Ausnahme des Zeitraumes März bis Juni 2006, insofern beriefen sie sich auf Gegenansprüche. In einem weiteren Rechtsstreit haben die Parteien am 25.09.2006 vor dem Landgericht einen Vergleich geschlossen und unter anderem vereinbart, dass sämtliche bis an jenen Tag fällig gewordenen gegenseitigen Ansprüche aus dem Kaufvertrag erfüllt sind und künftig fällig werdende Verpflichtungen beidseitig vollständig zu erfüllen sind. Im März 2007 stellten die Antragsteller die Zahlungen ein. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.06.2009 ließ die S. Bank die Ansprüche des Antragsgegners aus den ihm von den Antragstellern abgetretenen Lebensversicherungsverträgen pfänden. Die Kläger meinen, der Beklagte hätte ihnen das Grundstück lastenfrei übertragen oder zumindest dafür sorgen müssen, dass die Bank nicht aus der Briefgrundschuld vorgehe. Sie meinen, dass der Antragsgegner nicht hierfür Sorge getragen habe, berechtige sie zum Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge, dass der Antragsgegner die erlangten Leistungen zurückzugeben habe. Hilfsweise begehren sie Schadensersatz, weil der Antragsgegner sich mit der Rückgewähr an ihn abgetretener Ansprüche aus Lebensversicherungen in Verzug befunden habe und im Übrigen seine vertragliche Pflicht, die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu verhindern, verletzt habe. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 29.03.2010 den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen mit der Begründung, den Antragstellern stünde kein Rücktrittsrecht zu. Da der Antragsgegner sich vertraglich nicht verpflichtet habe, das Darlehen aus dem Vertrag mit der S. Bank abzulösen, bestehe auch kein Schadensersatzanspruch. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, das Landgericht habe den Sachverhalt verkannt, insbesondere dass sie die Darlehensschuld des Antragsgegners mit dem Kaufvertrag nicht übernommen hätten. Dies habe auch der Antragsgegner nie behauptet. Grundschuld und Darlehen seien getrennt zu beurteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 26.04.2010 Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.04.2010 unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet worden seien, der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 06.05.2010 hat der Senat den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 27.04.2010 mangels ordnungsgemäßem Abhilfeverfahren aufgehoben und zur erneuten Abhilfeprüfung und entsprechenden Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat mit Beschluss vom 25.08.2010 der sofortigen Beschwerde erneut nicht abgeholfen und sie nochmals vorgelegt. Es hat ausgeführt, dass sich aus dem Vertrag keine Vereinbarung der Parteien ergebe, dass sich der Antragsgegner verpflichtet haben sollte, die Antragsteller vor einer Zwangsvollstreckung wegen der Darlehensschuld aus der Grundschuld zu bewahren. Selbst wenn eine solche Abrede getroffen worden sein sollte, rechtfertige deren Nichterfüllung nicht den Rücktritt vom Vertrag. Denn nicht nur der Antragsgegner wäre dann zur Weiterleitung der Zahlungen an seine Gläubigerbank zur Ablösung des Darlehens verpflichtet gewesen, sondern auch die Antragsteller ihrerseits zur vertragsgemäßen Erfüllung der Kaufpreisschuld. Letzteres sei aber nicht der Fall gewesen, was sich aus dem Parallelverfahren und dem dortigen Vergleich ergebe. Ob die Antragsteller berechtigt gewesen seien, Kaufpreisraten zurückzubehalten, sei unerheblich. II. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist gem. §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig und auch in der Sache dergestalt begründet, dass sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung führt. Das Landgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage zu Unrecht mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Mit den vom Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen rechtlichen Erwägungen kann vielmehr eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht verneint werden. Dabei kann derzeit offen bleiben, ob den Antragstellern - wie diese meinen - Ansprüche aufgrund wirksamen Rücktritts vom Grundstückskaufvertrag oder auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten zur Seite stehen. Die Rechtsbeziehungen zwischen demjenigen, der für eine fremde Schuld eine Sicherheit bestellt, und dem persönlichen Schuldner bestimmen sich nach der Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich nach Auftragsrecht, sofern für die Bestellung der Sicherheit keine gesonderte Gegenleistung vereinbart oder diesbezüglich ein ausdrücklicher Schenkungsvertrag geschlossen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1954, V ZR 77/53 , MDR 1955, 283; RG, Urt. v. 17.10.1904, VI 587/03 , RGZ 59, 207 ). Dies gilt auch für die Rechtsbeziehungen des Eigentümers, der für eine fremde Schuld ein Grundpfandrecht an seinem Grundstück bestellt, im Verhältnis zum persönlichen Schuldner (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Bremen, Beschl. v. 26.04.2005, 4 U 9/05 , NJW 2005, 3504 ; OLG Hamm, Urt. v. 15.02.2002, 10 UF 216/01 , FamRZ 2003, 97 ; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.1989, 1 U 167/89 , WM 1991, 1161 ; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], Vorbem. zu §§ 1113 ff Rn. 37; Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 670 Rn. 8, 34; Palandt/Sprau, BGB,

  1. Aufl., Einf. v. § 662 Rn. 8). Daraus folgt zunächst, dass der Grundstückseigentümer im Rahmen der natürlichen Abwicklung der persönlichen Schuld die Befreiung der dinglichen Haftung als Ersatz seiner Aufwendungen gem. § 670 BGB verlangen kann (vgl. BGH, a.a.O.). Ist die persönliche Schuld ein durch regelmäßige Tilgung zurückzuzahlendes Darlehen, kann der Grundstückseigentümer somit am Ende des durch die Darlehensbedingungen bestimmten Zeitraums vom persönlichen Schuldner die Befreiung von der dinglichen Haftung verlangen. Kommt es zu Störungen in der Abwicklung der persönlichen Schuld und greift deshalb der Gläubiger auf die dingliche Sicherheit zu, so kann der Grundstückseigentümer vom persönlichen Schuldner ebenfalls die Befreiung von der Haftung verlangen - ggf. nach Kündigung gem. § 671 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Hat der Grundstückseigentümer zur Abwendung der dinglichen Haftung an den Gläubiger Zahlungen geleistet, so geht der Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB auf Erstattung der geleisteten Zahlungen (vgl. RG, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; Staudinger/Martinek, a.a.O. Rn. 32). Ist die dingliche Sicherheit durch den Gläubiger durch Befriedigung aus dem Grundpfandrecht in Anspruch genommen worden, so kann der Grundstückseigentümer demnach gem. § 670 BGB Ersatz im Umfang seines Verlustes verlangen. Diese dargestellten Grundsätze haben entsprechende Anwendung zu finden, wenn der Grundstückseigentümer nicht unmittelbar zur Sicherung einer fremden Schuld ein Grundpfandrecht bestellt, sondern wenn das vom persönlichen Schuldner an seinem Grundstück bereits bestellte Grundpfandrecht bei Übertragung des Eigentums am Grundstück - wie hier - einvernehmlich bestehen bleiben soll. Ein Unterschied in der Interessenlage der Beteiligten besteht nicht. Der Erwerber des Grundstücks - hier die Antragsteller - haftet mit dem nunmehr in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz für fremde Schulden. Der Veräußerer des Grundstücks - hier der Antragsgegner - erhält bzw. behält durch das stehen gebliebene Grundpfandrecht seine Kreditunterlage (vgl. auch OLG Karlsruhe, a.a.O.). Soweit Abweichendes gelten könnte, wenn - wie oben bereits dargestellt - die Kaufvertragsparteien für die Übernahme des Grundpfandrechts eine gesonderte Gegenleistung vereinbart oder ausdrücklich einen diesbezüglichen Schenkungsvertrag geschlossen haben, ist hierfür im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Nachdem die Gläubigerbank auf die dingliche Sicherheit zugegriffen und das im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstück hat versteigern lassen, steht den Antragstellern gegen den Antragsgegner mithin ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB zur Seite. Der Anspruch bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert des durch die Versteigerung verlorenen Eigentums am Grundstück. Er ist hier allerdings begrenzt in Höhe der von den Antragstellern auf den Kaufpreis erbrachten Leistungen. Insofern sind von den Antragstellern unter anderem bereits die im Kaufvertrag bezeichneten Auszahlungsansprüche gegen die benannten Versicherungsgesellschaften an den Antragsgegner abgetreten worden. Hierfür ist vom Antragsgegner gem. § 670 BGB Wertersatz zu leisten, zumal die Auszahlungsansprüche aufgrund der Pfändungen der Gläubigerbank nicht an die Antragsteller rückabgetreten werden können. Dazu verhalten sich die von den Antragstellern beabsichtigten Klageanträge. Auf ein (Mit-)Verschulden der Antragsteller kommt es im Rahmen von § 670 BGB nicht unmittelbar an. Zudem ist - entgegen den Ausführungen des Antragsgegners und offenbar auch der Auffassung des Landgerichts - nicht ersichtlich, dass ein Verschulden der Antragsteller (mit-)ursächlich an der Kündigung der Geschäftsbeziehung seitens der Gläubigerbank gegenüber dem Antragsgegner aufgrund Zahlungsverzuges und der nachfolgenden Zwangsversteigerung gewesen ist. Bis zum Zeitpunkt der Kündigung der Gläubigerbank im Februar / März 2007 haben die Antragsteller vielmehr ihre regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Soweit sie im Zeitraum März bis Juni 2006 ihre monatlichen Zahlungen wegen geltend gemachter Gegenansprüche zurückbehalten haben, sind die Parteien mit Vergleich vom 25.09.2006 übereingekommen, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche bis dahin erfüllt seien. Soweit das Landgericht diesbezüglich im Beschluss vom 25.08.2010 anderweitige Rechtsfolgen abzuleiten scheint, vermag dies der Senat nicht nachzuvollziehen. Entsprechendes gilt für die abgetretenen Versicherungsansprüche, die in diesem Zusammenhang ohnehin unerheblich sind. Das Landgericht hat bislang - aus seiner Sicht konsequent - nicht darüber entschieden, ob die Angaben der Antragsteller zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen. Der Senat hält es nicht für angezeigt, die hierfür anzustellenden Prüfungen erstmals im Beschwerdeverfahren vorzunehmen. Zum einen würde den Antragstellern diesbezüglich eine Instanz zwecks eventueller Überprüfung genommen. Zum anderen und letztlich entscheidend können die Angaben der Antragsteller nicht ohne weiteres zugrundegelegt werden und bedürfen weiterer Ergänzungen. So erscheinen die Angaben angesichts des vergangenen Zeitraums nunmehr insgesamt aktualisierungsbedürftig zu sein. Erläuterungsbedürftig könnte darüber hinaus sein, dass die Antragsteller angegeben haben, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht die Kosten der Prozessführung übernimmt, gleichzeitig aber die Zahlung an eine Rechtsschutzversicherung als sonstige Zahlungsverpflichtungen angeben. Angesichts der ausgesprochen geringen Differenz zwischen den angegebenen Einnahmen und den Kosten und Zahlungsverpflichtungen scheint auch die Frage nach der Plausibilität des Bestreitens des sonstigen Lebensunterhalts nicht völlig von der Hand zu weisen sein. Der Senat hält es daher für angebracht, dem Landgericht durch die Zurückverweisung die Gelegenheit zu geben, die zur Feststellung der Bedürftigkeit der Antragsteller ggf. noch für erforderlich gehaltenen Angaben und Nachweise einzuholen und die Antragsteller sodann unter Beachtung obiger Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden, § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. hierzu auch Zöller/Geimer, ZPO,
  2. Aufl., § 127 Rn. 38). Permalink: http://openjur.de/u/86552.html Kommentare

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