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OLG Rostock, Beschluss vom 29. Juni 2010 - Az. 3 U 65/10

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 18.01.2010 wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 5.000,00 € Gründe I. Mit Urteil des Landgerichts Stralsund vom 07.10.2005 wurde der Kläger unter anderem verurteilt, den Beklagten von seiner gegenüber Herrn B. K. bestehenden Verpflichtung zur Zahlung von 4.999,99 € für die nutzlosen Aufwendungen betreffend die individuelle Inneneinrichtung (nach Maßgabe der Rechnung des Zeugen R.-B. vom 17.05.2002) im Zusammenhang mit der Anmietung der Gewerberäume S.straße 3, freizustellen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe der Inneneinrichtung. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Im Laufe des sich anschließenden Revisionsverfahrens einigten sich die Parteien außergerichtlich wie folgt: "

  1. Der Kläger zahlt an den Beklagten 12.500,00 €.
  2. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Kaution an den Kläger zurückzuzahlen und der
  3. Kläger gibt die Kaution zu Gunsten des Beklagten frei.
  4. Der Kläger wird Eigentümer der von B. K. gekauften Inventareinrichtung. ...
  5. Die Restsumme von 5.000,00 € wird vom Kläger an den Beklagten Zug-um-Zug gegen Übergabe des Inventars gemäß Ziffer 1 gezahlt, wobei Ort und Termin zwischen den Parteien abzustimmen sind." Der Beklagte betrieb die Vollstreckung aus dem Urteil vom 07.10.
  6. Das hat der Kläger mit der Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO angegriffen. Als Einwendung hat er geltend gemacht, die in diesem Urteil vorgesehene Zug-um-Zug-Leistung des Beklagten sei noch nicht vollständig erbracht, weshalb dessen Vollstreckung unzulässig sei. Es fehle noch der große Vorlage- bzw. Dekorationstisch, drei Probiertischchen, ein Schreibtisch und mehrere kleine Sitzmöbel. Da der Beklagte gleichwohl die Vollstreckung betrieben hat, hat sich der Kläger erfolglos mit Vollstreckungserinnerung vom 09.01.2009 hiergegen gewandt. Den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Wolgast vom 27.03.2009 hat der Kläger nicht mit der Beschwerde angegriffen. Der Kläger hat beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Stralsund vom 07.10.2005 Geschäftsnummer 4 O 157/03 zu Ziffer 1 Abs. 2 für unzulässig zu erklären. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Er hält die Vollstreckungsabwehrklage für unzulässig, weil die Einwendung der fehlenden Zug-um-Zug-Leistung allein gegen die Art und Weise der Vollstreckung gerichtet sei. Mit Urteil vom 28.01.2010 hat das Landgericht Stralsund die Vollstreckungsabwehrklage als unzulässig abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Nach Erlass des nunmehr angefochtenen Urteils hat der Kläger die Geldforderung des Beklagten befriedigt und der Beklagte dem Kläger den Vollstreckungstitel ausgehändigt. Mit seiner Berufung wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er meint, die unvollständige Herausgabe der Ladeneinrichtung sei ein Sachmangel, mit welchem er nicht präkludiert sei. Auch treffe die Ansicht des Landgerichts nicht zu, dass es der Klage am erforderlichen Rechtschutzinteresse fehle. Das Landgericht habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 767 ZPO fehlerhaft verneint. Mit Berufungsbegründung vom 26.04.2010 hat der Kläger beantragt,
  7. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger folgende zur gesamten Ladeneinrichtung gehörenden Gegenstände herauszugeben: 1 großen Vorlage- bzw. Dekorationstisch, 3 Probiertischchen, 1 Schreibtisch, 3 kleine Sitzmöbel (Stühle);
  8. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Wertersatz in Höhe von 4.217,00 € zu zahlen. Nach Hinweis vom 20.05.2010 hat der Kläger den Hilfsantrag zum Hauptantrag und den Hauptantrag zum Hilfsantrag umgestellt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Gemäß § 522 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung zulässig ist, insbesondere ob sie statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Statthaft ist die Berufung nur dann, wenn der Berufungskläger i.S.d. § 511 ZPO beschwert ist. Das ist hier nicht der Fall.
  9. Mit Befriedigung des Zahlungsanspruches des Beklagten und Herausgabe des Vollstreckungstitels ist die Zwangsvollstreckung beendet und die Vollstreckungsabwehrklage unzulässig geworden.
  10. Ist die Vollstreckung im laufenden Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage beendet worden, lässt die Rechtsprechung es - auch im Berufungsverfahren - zu, dass der Kläger im Wege der sogenannten verlängerten Vollstreckungsabwehrklage seine Klage auf die (Rück-)Erstattung dessen richten kann, was der Beklagte und Gläubiger aufgrund seiner unzulässigen Zwangsvollstreckung erlangt hat (BGH, Urt. v. 25.02.1988, III ZR 272/85 , WM 1988, 845 ; BAG, Urt. v. 31.01.1979, 5 AZR 749/77 , NJW 1980, 141 ; OLG Stuttgart, Urt. v. 25.11.1988, 2 U 106/88 , MDR 1989, 463 ; OLG Schleswig, Urt. v. 15.01.1991, 6 U 63/88 , NJW-RR 1992, 192 ). Ebenso in Betracht kommt die Umstellung der Klage auf den Ersatz des Schadens, den der Schuldner und Kläger durch die unzulässige Vollstreckung erlitten hat (Zöller/Herget, ZPO,
  11. Aufl., § 767 Rn. 8). Beide Ansprüche nämlich setzen voraus, dass die zunächst angestrengte Vollstreckungsabwehrklage erfolgreich gewesen wäre. Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage nämlich ist die ganz oder teilweise, zeitweilig oder endgültige Vernichtung der Vollstreckbarkeit eines titulierten Anspruchs (Zöller/Herget, a.a.O., § 767 Rn. 1; Zimmermann, ZPO,
  12. Aufl., § 767 Rn. 1). Konnte der Kläger und Schuldner der Vollstreckung mit Erfolg Einwendungen entgegensetzen und war diese daher unzulässig, hat der Gläubiger durch die Vollstreckung dasjenige, was er vollstreckt hat, ohne Rechtsgrund empfangen. Dies begründet für den Schuldner und Kläger einen Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB, der auf den gleichen Einwendungen beruht, die auch sein Vollstreckungsabwehransinnen rechtfertigten. Hätte er hingegen mit der Vollstreckungsabwehrklage keinen Erfolg gehabt, hat der Gläubiger zu Recht vollstreckt und das Empfangene mit Rechtsgrund erlangt. Nicht anders verhält es sich mit einem auf die unzulässige Zwangsvollstreckung gestützten Schadensersatzanspruch. Dieser setzt gleichfalls voraus, dass der Gläubiger zu Unrecht vollstreckt hat. Auch hier entsprechen die Voraussetzungen, die zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen, denen, die einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen. Mit Verfügung vom 20.05.2010 hat der stellvertretende Senatsvorsitzende den Kläger hierauf hingewiesen. Auch mit seinem im Schriftsatz vom 18.06.2010 hierauf angekündigten umgestellten Anträgen macht der Kläger aber weder einen Rückzahlungsanspruch noch einen Anspruch auf Erstattung des durch die Vollstreckung entstandenen Schadens geltend. Er verlangt vielmehr statt der Herausgabe der nach seiner Ansicht noch fehlenden Gegenstände Wertersatz für diese, weil er der Ansicht ist, der Beklagte sei nicht mehr in der Lage, diese herauszugeben. Das aber wird von der verlängerten Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr erfasst.
  13. Soweit der Kläger auch in der Berufungsinstanz zumindest hilfsweise seinen Anspruch auf Herausgabe von Gegenständen aufrecht erhält, ist die Berufung gleichermaßen unzulässig. Für den Herausgabeanspruch kommt es auf die Frage der Zulässigkeit der Vollstreckung des Beklagten gegen den Kläger nicht an. Die Feststellungen des Landgerichts betreffend die Frage der Zulässigkeit der Vollstreckung durch den Beklagten sind für diesen Anspruch nicht entscheidungserheblich und brauchen daher aufgrund des geänderten Klageantrages auch nicht angegriffen werden. Greift aber der Berufungskläger mit der Berufung die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils nicht an, sondern macht er einen ganz anderen Anspruch geltend, ist er durch das angegriffene Urteil nicht beschwert. Das ist vorliegend der Fall, denn der Kläger greift weder die Zulässigkeit einer drohenden oder bereits stattfindenden Vollstreckung an noch richtet sich die Berufung auf die Herausgabe des zu Unrecht Erlangten oder die Wiedergutmachung eines Schadens. Vielmehr begehrt er die Erfüllung eines eigenen Herausgabeanspruchs unabhängig von der Zulässigkeit der gegen ihn gerichteten Vollstreckung. Mit einem solchen Anspruch ist der Kläger ggf. auf eine eigenständige Herausgabeklage verwiesen.
  14. Mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden können materielle Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung. Nur im eingeschränkten Rahmen können auch formelle Einwendungen analog § 767 ZPO geltend gemacht werden. Nicht zu den Einwendungen nach § 767 ZPO gehört der Einwand des Schuldners, der Gläubiger habe eine von ihm zu erbringende Zug-um-Zug-Leistung nicht vollständig erbracht (KG, Urt. v. 03.02.1989, 7 U 3866/88 , NJW-RR 1989, 638 ; Zöller/Herget, a.a.O., § 767 Rn. 13). Dieses ist im Verfahren der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO geltend zu machen. Auch hierauf ist der Kläger mit Verfügung vom 20.05.2010 hingewiesen worden, so dass die Berufung zumindest auch nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen gewesen wäre.
  15. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/86553.html Kommentare

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