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OLG Hamburg, Urteil vom 22. März 2011 - Az. 7 U 8/10

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2009, Geschäftsnummer 419 O 33/09, wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Gründe 1. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die auf Schadens- und Aufwendungsersatz gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Bank, wegen Vernachlässigung von Pflichten bei der Abwicklung eingereichter Schecks auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr dadurch entstanden sei, dass bei der Beklagten eingereichte Schecks nicht eingelöst wurden und sie den Scheckaussteller veranlassen musste, neue Schecks auszustellen, die später eingelöst wurden. Die Klägerin reichte bei der Beklagten in deren Hamburger Filiale am 10. Juli 2008 insgesamt 18 Schecks über zusammen EUR 251.138,86 ein. Bezogene Bank war die C... L... (C... ), Aussteller die G... T... B... P.. in L.../N... 6 Schecks wurden zeitnah, ein Scheck verspätet eingelöst. Hinsichtlich der weiteren 11 Schecks erreichte es die Klägerin Anfang 2009, dass neue Schecks ausgestellt wurden, die bezahlt wurden. Das Landgericht hat zur Begründung des Urteils ausgeführt, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten verletzt habe. Ihr Bestreiten, dass die Beklagte die Originalschecks an ihre englische Korrespondenzbank N... W... B... (N...) weitergereicht und dass diese dort eingegangen seien, sei „ins Blaue hinein“ erfolgt. Dass die Beklagte die Originalschecks an die N... weitergeleitet habe, ergebe sich aus der Information der N..., dass die nicht eingelösten Schecks auf dem Weg von ihr zur C... verloren gegangen seien. Da 6 Schecks ordnungsgemäß eingelöst worden seien und Zahlungen nach eigenem Vortrag der Klägerin auf Scheckkopien nicht erfolgen würden, müssten die Originale vorgelegen haben. Mit dem Eingang der Schecks bei der N... habe die vertragliche Pflicht der Beklagten, die Schecks zügig zu übermitteln, geendet. Etwaige Versäumnisse der N... seien ihr nicht zuzurechnen, da die nachgeschaltete Bank keine Erfüllungsgehilfin der erstbeauftragten Einzugsbank sei. Die Beklagte habe auch ihre Pflicht, die Zwischenbank sorgfältig auszuwählen und gehörig zu unterweisen, erfüllt. Bei der N... handele es sich um eine englische Großbank, die keiner Unterweisung bedürfe, wie sie mit Schecks umzugehen habe. Schließlich habe sie auch ihrer Pflicht genügt, die ordnungsgemäße Abwicklung zu überwachen und die ihr erteilten Informationen an die Klägerin weiterzuleiten. Die Klägerin bekämpft das Urteil mit der form- und fristgemäß eingelegten Berufung und macht geltend, dass die Beklagte ihre vertragliche Pflicht bereits dadurch verletzt habe, dass sie ohne Vereinbarung die Zwischenbank N... eingeschaltet habe. Der schnellste und sicherste Weg wäre gewesen, die Schecks direkt der C... vorzulegen. Jedenfalls habe sich die Beklagte pflichtwidrig verhalten, weil davon auszugehen sei, dass die Beklagte die Schecks nicht im Original der N... vorgelegt habe. Das Landgericht habe ihr diesbezügliches Bestreiten zu Unrecht nicht berücksichtigt. Da sich eine Ablieferung der Scheckoriginale bei der N... außerhalb ihres Wahrnehmungsbereichs vollzogen haben müsste, habe sie den entgegenstehenden Vortrag der Beklagte mit Nichtwissen bestreiten dürfen. Selbst wenn die Scheckoriginale bei der N... eingegangen und erst bei dieser abhandengekommen sein sollten, wäre von einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten auszugehen, weil sie den Scheckeinzug nicht ordnungsgemäß organisiert bzw. mit der Zweitbank keine entsprechende Ablauforganisation vereinbart habe. Da die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung nichts zur Organisation des Scheckeinzuges vorgetragen habe, sei davon auszugehen, dass überhaupt keine Organisation des Scheckeinzugs erfolgt sei. Ein gravierender Fehler der Beklagten sei gewesen, dass sie Scheckkopien der C... vorgelegt habe, ohne sie (Klägerin) davon zu informieren. Dadurch sei ihr die Möglichkeit genommen worden, in N... abzuklären, ob man ausnahmsweise die Vorlage von Scheckkopien akzeptieren würde im Hinblick darauf, dass dieses von der Beklagten vorgeschlagen werde. Die Information mit Schreiben vom 6. November 2008, dass Scheckkopien nicht honoriert worden seien, sei zu spät erfolgt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 50.080,68 nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz auf EUR 29.620,68 seit dem 1. Mai 2009 sowie auf EUR 20.460,-- seit Zustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat mit Verfügung vom 14. Januar 2011 zur mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2011 gemäß §§ 525 , 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO die von der Beklagten zum Beweis ihrer Behauptung, dass die Originalschecks an die N... versandt worden seien, benannte Zeugin S... L... geladen. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2011 hat die Beklagte ihr Beweisangebot dahingehend geändert, dass sie anstelle der Zeugin L... die Zeugin B... L... benannt hat. Die Klägerin hat die Benennung dieser Zeugin als verspätet nach § 531 Abs. 2 ZPO gerügt. Der Senat hat durch Vernehmung der Zeugin L... Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das gerichtliche Protokoll vom 15. Februar 2011 Bezug genommen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 2. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Klägerin nicht bewiesen hat, dass die Beklagte ihre Pflichten bei der Bearbeitung der Schecks verletzt und dadurch der Klägerin einen Schaden zugefügt hat.

  1. a)Die Beklagte war aufgrund des Inkassoauftrags verpflichtet, den Scheck auf dem schnellsten und sichersten Weg der bezogenen Bank, also der C... , vorzulegen (vgl. BGH NJW 1981, 1101 , 1102; Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch I, 3. Auflage, § 61 Rn. 39 m.w.N.). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Zwischenbank, nämlich die N..., eingeschaltet hat. Die Beklagte durfte sich der banküblichen Einzugswege bedienen (vgl. BGH NJW 1986, 249 ), was vorliegend auch in Nr. 3 Abs. 2 ihrer AGB (Anlage B 1) zum Ausdruck kommt. Die Einschaltung einer im Ausland gelegenen Zwischenbank ist im Massengeschäft des Scheckeinzugs der typische Weg; die Einschaltung eines Sonderkuriers kann nicht verlangt werden. Nur ausnahmsweise ist die Inkassobank zur Übersendung des Schecks direkt an die bezogene Stelle verpflichtet, etwa, wenn dieses zur Wahrung der Vorlegungsfrist erforderlich ist (vgl. Nobbe a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat bewiesen, dass sie die Schecks der Klägerin im Original an die N... versandt hat und dass diese dort eingetroffen sind. Hiervon ist der Senat aufgrund des vorgelegten Schriftverkehrs sowie der glaubhaften Aussage der Zeugin L... überzeugt. Die Zeugin L... hat ausgesagt, dass sich aus dem Stempel vom 11. Juli 2008 auf der Scheckrückseite (Anlage K 3, Blatt 2) ergebe, dass die Schecks an diesem Tag in Frankfurt eingegangen seien. Dieses bedeute, dass sie am selben Tag weitergeleitet worden seien. Schecks würden nicht jeweils pro Kunde verschickt, sondern in einer Schecksammlung, nachdem die Schecks nach bezogenen Ländern sortiert worden seien. Vor dem Verschicken würden die Schecks verfilmt. Die Zeugin hat eine SWIFT-Nachricht der N... (Bl. 216 d.A.) vom 17. Juli 2008 vorgelegt und deren Inhalt dahingehend erläutert, dass hierin 18 Schecks mit einem Gesamtwert von EUR 251.138,86 mit dem Zusatz „taken out“ genannt würden, was bedeute, dass die 18 Schecks aus der Schecksammlung herausgenommen worden seien. Die N... habe danach mitgeteilt, dass die Schecks verloren gegangen seien. Erst nach Erhalt dieser Information seien von der Scheckverfilmung Kopien der Schecks gefertigt worden. Aufgrund dieser Angaben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass an die N... die Originale und nicht etwa Kopien der Schecks versandt wurden. Der Umstand, dass die Zeugin den Vorgang nur teilweise bearbeitet und daher teilweise Informationen wiedergegeben hat, die sie nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern aufgrund der Bearbeitung des Vorgangs gewonnen hat, steht dem nicht entgegen. Die Zeugin hat bekundet, teilweise die Anfragen an die N... bearbeitet zu habe. Sie hat das Schreiben vom 10. Oktober 2008 an die C... (Anl. B 2), mit dem an diese Kopien von 12 Schecks versandt wurden und der Verlust der Schecks auf dem Weg von der N... zur C... erwähnt wird, mitunterzeichnet. Der Senat ist davon überzeugt, dass es der Zeugin im Rahmen ihrer mit der N... geführten Korrespondenz nicht entgangen wäre, wenn die N... lediglich Scheckkopien erhalten hätte. In der in der Anlage K 13 wiedergegebenen Korrespondenz zwischen der Beklagten und der N... ist ebenfalls keine Rede davon, dass nur Kopien übersandt wurden. Schließlich spricht, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat, der Umstand, dass 6 der Schecks problemlos eingelöst wurden, dafür, dass Originalschecks übersandt wurden. Der Vernehmung der Zeugin L... stand § 531 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Das Beweismittel war zuzulassen, da es einen Gesichtspunkt betrifft, der vom Landgericht für unerheblich gehalten worden ist (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat das diesbezügliche Bestreiten der Klägerin als unbeachtlich angesehen, so dass es in erster Instanz auf das Beweisangebot der Beklagten nicht ankam.
  2. b)Eine Verletzung der Pflicht, die Zwischenbank sorgfältig auszuwählen und hinsichtlich der Scheckbearbeitung zu unterweisen (vgl. Ziffer 3 Abs. 2 der AGB), hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, verneint. Es sind keine Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich, dass die N... – eine englische Großbank – nicht die Anforderungen erfüllte, die für das Massengeschäft „Scheckbearbeitung“ erforderlich sind oder Unterweisung in der Scheckbearbeitung bedurfte. Der Umstand, dass bei der Bearbeitung der Schecks der Klägerin in England offensichtlich Fehler auftraten, besagt nichts darüber, dass die Beklagte zuvor mit diesen Fehlern rechnen musste.
  3. c)Etwaige Versäumnisse der N... oder der C... sind der Beklagten, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht zuzurechnen. Die bezogene Bank und die Zwischenbank, an die der Scheck weitergeleitet wird, sind keine Erfüllungsgehilfen der Inkassobank. Diese hat daher für deren Fehlverhalten bei der Bearbeitung der Schecks nicht einzutreten (vgl. Nobbe a.a.O., Rn. 44; Baumbach/Hefermehl/Casper, Art. 28 ScheckG, Rn 19; für die Weiterleitung eines Überweisungsauftrags BGH NJW 1991, 2210 , 2211).
  4. d)Die Beklagte war aufgrund des Inkassoauftrags nicht verpflichtet, sich ohne besondere Weisung der Klägerin bei der eingeschalteten Zwischenbank bzw. der bezogenen Bank nach dem Sachstand zu erkundigen und erhaltene Auskünfte an sie weiterzuleiten. Ihre Pflicht beschränkte sich auf die Weiterleitung der erhaltenen Information über die Nichteinlösung der Schecks (§§ 675 Abs. 1, 666 BGB; vgl. OLG Celle NJW-RR 2001, 1416 , Nobbe, a.a.O., Rn. 57). Soweit die Klägerin rügt, dass die Beklagte keinen Überblick über den Verbleib und Bearbeitungsstand der Schecks in England gehabt habe, fehlt es mithin an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Soweit die Klägerin rügt, dass die Beklagte sie zu spät darüber unterrichtet habe, dass sie der C... Scheckkopien vorgelegt habe, fehlt es jedenfalls an der Darlegung der Klägerin, dass ihr durch dieses Verhalten ein Schaden entstanden ist. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die G... T... B... P.. auf die Scheckkopien gezahlt hätte, wenn die Beklagte sie (Klägerin) früher informiert hätte. Vielmehr macht sie lediglich geltend, dass ihr die Möglichkeit genommen worden sei, in N... abzuklären, ob man ausnahmsweise die Vorlage von Scheckkopien akzeptieren würde. Auch das weitere Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
  5. e)Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/86559.html Kommentare

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