1 ABB wird das Bausparguthaben mit jährlich 2,5 % verzinst. Nach § 11 Abs. 1 ABB wird der Bausparvertrag zugeteilt, wenn seit dem Vertragsabschluss mindestens 18 Monate vergangen sind, eine bestimmte Bewertungszahl erreicht ist und ein Bausparguthaben von mindestens 40 % der Bausparsumme angespart worden ist. In § 9 Abs. 1 ABB heißt es: "Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.". Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der ABB, Blatt 32 ff. der Akten, Bezug genommen. Im Jahre 2004 lagen die Zuteilungsvoraussetzungen des Bausparvertrages vor. Mit Schreiben vom
1 Nr. 2 BGB zur Kündigung des Bausparvertrages berechtigt. Die Vorschriften der §§ 488 ff. BGB sind grundsätzlich auf Bausparverträge anwendbar. Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um einen einheitlichen Darlehensvertrag, bei dem zunächst der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen ist und die Parteien sodann mit der Inanspruchnahme des Darlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (vergleiche Staudinger-Mülbert, BGB
Unstreitig hat der vorliegende Bausparvertrag die Zuteilungsreife im Jahre 2004 erreicht. Nach Auffassung des Gerichts steht im Falle eines Bausparvertrages die eintretende Zuteilungsreife dem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta im Sinne dieser Vorschrift gleich. Diese Auffassung erscheint im Hinblick auf die sich gegenüberstehenden Interessen gerecht. Zweck des Bausparvertrages ist nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens zu einem günstigen, von Anfang an feststehenden und von den Schwankungen des Kapitalmarktes unabhängigen Zinssatz. Beim Bausparvertrag steht mangels Pflicht der Bausparer zur Abnahme des Bauspardarlehens kein an die Bausparkasse zu entrichtender Darlehensbetrag fest, an dem sich für den Zeitpunkt nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB orientieren könnte. Dies rechtfertigt aber nicht, die Dauer der Ansparphase in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers zu stellen, da eine überlange Besparung nicht dem Zweck des Bausparens entspricht. Das Erreichen der Bausparsumme erscheint daher als zu spät angesiedelt. Denn dies würde bedeuten, dass entgegen der zweistufigen Struktur des Bausparvertrages eine Bauspardarlehensgewährung gar nicht mehr in Betracht kommt (vergleiche LG Mainz, am angegebenen Ort und LG Aachen am angegebenen Ort). Als Anknüpfungspunkt bleibt daher nur das Erreichen der Zuteilungsreife. Die Erklärung der Kündigung durch die Beklagte erfolgte mit Schreiben vom 12.12.2014. Im Zeitpunkt der Kündigung lag die Zuteilungsreife demzufolge bereits zehn Jahre vor. Die Beklagte hat im Rahmen der Kündigung auch die erforderliche Frist von sechs Monaten eingehalten. Der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den vorliegenden Fall steht auch nicht die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.10.2013, 19 U 106/13 ) entgegen. Das OLG hatte in diesem Verfahren die Anwendbarkeit des § 489 BGB abgelehnt. Dies allerdings vor allem mit dem Argument, dass in dem dort streitgegenständlichen Bausparvertrag kein gebundener Sollzins vereinbart worden sei. Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch nicht durch § 9 Abs. 1 ABB vertraglich ausgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob § 9 Abs. 1 ABB auch das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB einbeziehen soll. Ein vertraglicher Ausschluss dieses Kündigungsrechtes wäre in jedem Fall unwirksam.
4 BGB kann das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Darlehensnehmer der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, die europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften ist. Die Beklagte ist zwar als Anstalt des öffentlichen Rechts eine juristische Person des öffentlichen Rechts, jedoch keine der genannten Gebietskörperschaften. Eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 4 BGB auf Anstalten des öffentlichen Rechtes ist nicht geboten (vergleiche Weidenkaff in Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage, § 489 Randnummer 13). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB. Denn der Gesetzgeber hat sich die Mühe gemacht, die Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechtes, auf die § 489 Abs. 4 Satz 1 BGB keine Anwendung finden soll, ausdrücklich aufzuzählen. Diese Aufzählung hat der Gesetzgeber im Wege der Schuldrechtsreform grundsätzlich beibehalten und nur um die europäischen Gemeinschaften und die ausländischen Gebietskörperschaften erweitert. Nachdem der Gesetzgeber im Rahmen dieser Erweiterung aber darauf verzichtet hat, die Ausnahme des § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB auf sämtliche juristischen Personen des öffentlichen Rechtes zu erweitern, erscheint es ausgeschlossen, die Ausnahme nun im Wege der Analogie auch auf andere, nicht benannte juristische Personen des öffentlichen Rechtes zu erweitern (vergleiche Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17.08.2015, 6 O 1708/15 ). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Unterschrift Permalink: https://openjur.de/u/866244.html ( https://oj.is/866244 ) Volltext Druckansicht Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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