Tenor Die einstweilige Verfügung vom 24.08.2015 wird bestätigt. Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung einer irreführenden Angabe auf deren Kondomverpackungen in Anspruch. Die Antragstellerin ist auf Produkte aus fairem Handel spezialisiert und vertreibt u. a. Kondome. Die Antragsgegnerin bietet ebenfalls Kondome aus fairem Handel an, wobei sie ihre Produkte auch bundesweit über das Internet über ihren Shop unter F2 vertreibt. Die Kondome werden dabei - anders als bei den meisten Wettbewerbern - nicht in Faltschachteln, sondern in Folienbeuteln vertrieben, die aus einer längsseitig verschweißten Schlauchfolie hergestellt werden, wobei sich die Schweißnaht mittig auf der Rückseite befindet. Auf der Rückseite dieser Kondomverpackungen finden sich zahlreiche Hinweise, u.a. unter der hervorgehobenen Überschrift "Mehrwerte" die Aussage: "Abtropfgewicht 14g, 1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen.". Wegen der weiteren Einzelheiten der Gestaltung der Verpackung wird auf die nachfolgenden Abbildungen sowie die mit Schriftsatz der Antragstellerseite vom 25.09.2015 zur Akte gereichte Originalverpackung verwiesen: Abbildungen Mit Schreiben vom 30.07.2015 (Anlage AS 3) mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 10.08.2015 auf. Eine Reaktion der Antragsgegnerin blieb aus. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 19.08.2015 hat die Kammer der Antragsgegnerin durch einstweilige Beschlussverfügung vom 24.08.2015 bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel unter Ziffer I. untersagt, Kondome in Verpackungen zu vertreiben, auf denen wörtlich oder sinngemäß folgender Hinweis aufgebracht ist: "1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen", wenn dies wie in dem durch folgende Abbildung dokumentierten Fall geschieht: Abbildung Gegen die einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 04.09.2015 (Bl. 24 ff. GA) Widerspruch eingelegt und diesen begründet. Den zugleich gestellten Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat die Kammer mit Beschluss vom 15.09.2015 (Bl. 55 ff. GA) zurückgewiesen. Die Antragstellerin behauptet, erstmals am 27.07.2015 Kenntnis von der angegriffenen Aussage erlangt zu haben. Zwar habe es am 16.04.2015 ein Treffen ihres Geschäftsführers mit Herrn T2, Geschäftsführer der Antragsgegnerin, gegeben, im Rahmen dessen ein Prototyp einer Kondomverpackung gezeigt worden sei. Ob dieser Prototyp überhaupt die hier in Rede stehende Rückseite bereits gezeigt habe, sei ihrem Geschäftsführer und ihrem ebenfalls an dem Treffen teilnehmenden Creative Director Q indes nicht erinnerlich. Überdies sei Herr T2 zum damaligen Zeitpunkt gar nicht für die jetzige Antragsgegnerin, die ihr, der Antragstellerin, damals noch gar nicht bekannt gewesen und unstreitig auch erst am 26.03.2015 ins Handelsregister eingetragen worden sei, aufgetreten, sondern für die Firma W2, mit der seinerzeit unstreitig eine gerichtliche Auseinandersetzung geführt worden sei. Die Antragstellerin behauptet weiter, die angegriffene Aussage auf der Kondomverpackung führe beim Verkehr eine Täuschung über die relevante Tatsache, dass ein Kondom tatsächlich nur einmal benutzt werden dürfe, herbei. Denn diese Angabe werde von einem Großteil der angesprochenen Verbraucherkreise, zu denen insbesondere junge Käuferschichten zählten, dahin verstanden, dass ein Kondom bis zu drei Mal verwendet werden könne. Eine ausreichende Klarstellung erfolge weder durch den Kontext, in dem die Angabe gemacht werde, noch durch den in der linken Spalte auf der Rückseite der Verpackung aufgedruckten Hinweis: "Einmal ist keinmal? Stimmt oft, aber nicht beim Sex. Ein Einhorn verlangt volle Aufmerksamkeit - wechsle daher das Kondom wenn die zweite Runde ansteht. ...". So orientiere sich die Gestaltung der "Mehrwerttabelle" an der auf Lebensmitteln üblicherweise zu findenden Nährwerttabellen und erhalte hierdurch eine "offizielle", ernst zu nehmende Wirkung. Der Hinweis wiederum erfolge verklausuliert und werde deshalb von einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise schon nicht richtig verstanden; überdies sei er teilweise durch die an dieser Stelle überlappende Folie verdeckt. Das vorangestellte Symbol einer eingekreisten und zugleich durchgestrichenen 2 sei nicht allgemeinverständlich. Der Verpackungshinweis sei jedenfalls auch deshalb unzulässig, weil der falsche Eindruck erweckt werde, das mithilfe dieser Kondome Mehrfachorgasmen - nämlich bis zu drei pro Stück - hervorgerufen werden könnten. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 24.08.2015 zu bestätigen. Die Antragsgegenerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf, AktZ: 14c O 124/15 , vom 24.08.2015 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 19.08.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin widerspricht dem Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Dem Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn H, sowie deren Creative Director, Herrn Q, sei im Rahmen des Treffens am 16.04.2015 ein finaler Prototyp der in Streit stehenden Verpackung durch ihren Geschäftsführer Philip T2 gezeigt worden. Die Angaben auf der Rückseite seien gemeinsam gelesen worden und Herr H habe sich sinngemäß dahingehend geäußert, dass es durchaus möglich sei, auch gegen die Verpackung bzw. ihre Texte vorzugehen. Überdies sei ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben, da sie an keiner Stelle der Produktumverpackung - noch sonstwo - eine Angabe mache, wonach die von ihr vertriebenen Kondome mehrfach genutzt werden könnten. Die Rückseite der von ihr genutzten Produktumverpackung zeige gut sichtbar das in der Europäischen Gemeinschaft einheitlich benutzte Einmalgebrauchsymbol. Die innenliegende Packungsbeilage enthalte unstreitig sämtliche gesetzlich zwingend vorgesehenen J. Auch die angegriffene Aussage sei keinesfalls missverständlich. Sie erfolge evident vor einem humorvollen, satirischen Hintergrund und betreffe offensichtlich das unter Männern und Frauen sensible Thema der multiplen Orgasmen. Entsprechend wüssten die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen zuvorderst weibliche Konsumentinnen zählten, die Angabe richtig einzuordnen, nämlich das mit den in Bezug genommenen Orgasmen nicht allein solche des das Kondom verwendenden Mannes, sondern auch mögliche Orgasmen der Sexualpartner gemeint seien. Mit der Aussage sei mithin lediglich die unbedenkliche Klarstellung bezweckt, dass die Nutzung eines Kondoms sich nicht notwendigerweise negativ auf die Qualität des Geschlechtsverkehrs auswirken müsse, sondern ganz im Gegenteil den Höhepunkt des Mannes und der Frau fördern könne und solle. Schließlich sei es unter Kondomherstellern gerade keine Seltenheit, mit dem Thema "multiple Orgasmen" kreativ zu werben bzw. dieses anzusprechen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. Gründe Die einstweilige Verfügung vom 24.08.2015 ist zu bestätigen, weil weiterhin glaubhaft ist, dass ein Verfügungsgrund besteht und der Antragstellerin ein Verfügungsanspruch zusteht. I. Das Vorliegen der erforderlichen Eilbedürftigkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung hat die Antragsgegnerin nicht zu widerlegen vermocht. Die Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist" (BGH, GRUR 2000, 151 , 152 - Späte Urteilsbegründung). Das ist der Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbwerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (Köhler/Bornkamm-Köhler, Wettbewerbsrecht, 33. Aufl. 2015, § 12 Rz. 3.15). Grundsätzlich ist dem Antragsteller somit vor der Beantragung einer einstweiligen Verfügung ausreichend Zeit zuzubilligen, sich über den Wettbewerbsverstoß, wozu bloße Vorbereitungshandlungen nicht zählen (vgl. Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., Rz. 3.15a), und über den Verletzer Gewissheit zu verschaffen. Dies zugrundegelegt ist, selbst wenn man das Vorbringen der Antragsgegnerin zum Treffen am 16.04.2015 als richtig unterstellt, nicht die Annahme gerechtfertigt, die Antragstellerin habe schon so zuverlässig Kenntnis von einem wettbewerbswidrigen Vorhaben gehabt, dass sie bereits gerichtliche Hilfe habe in Anspruch nehmen können. Denn sie hätte durchaus mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Antragsgegnerin auf die Andeutung des Geschäftsführers der Antragstellerin hin, man werde ggf. gegen die Verpackung bzw. ihre Texte vorgehen, diese noch einmal überprüft und ggf. ändert, bevor die Verpackung in den Handel gelangt. Überdies hat die Antragstellerin vorgetragen, sie habe im Zeitpunkt des Gesprächs am 16.04.2015 noch keinerlei Kenntnis von der Antragsgegnerin, sondern nur von der Firma W2 gehabt. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Ob die Gesellschafter und die Vertretungsorgane bei beiden Gesellschaften möglicherweise identisch sind, ist ohne Relevanz. Denn ein Vorgehen gegen die Antragsgegnerin selbst erforderte denknotwendig auch die Kenntnis von ihr. II. Die Antragstellerin hat auch einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung im beantragten Umfang aus §§ 3 , 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 MPG. 1. Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. 2. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Medizinproduktegesetz (MPG), welcher Schutzgesetz im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ist (Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., § 4 UWG Rz. 11.125), ist es verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt dabei insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung über die in den Grundlegenden Anforderungen nach § 7 MPG festgelegten Produkteigenschaften geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Bewertung des Medizinproduktes mitbestimmend sind. § 7 Abs. 1 MPG verweist wegen der grundlegenden Anforderungen wiederum auf den Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG vom 14.06.1993. Nach Ziffer 13.1 dieses Anhangs I ist vorgeschrieben, jedem Produkt J beizufügen, die - unter Berücksichtigung des Ausbildungs- und Kenntnisstands des vorgesehenen Anwenderkreises - die sichere und ordnungsgemäße Anwendung des Produktes möglich machen. Nach Ziffer 13.3
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