G ergebe, sei diese Voraussetzung vom ersuchten Mitgliedsstaat jedoch als gegeben anzusehen. Sollte der ersuchte Mitgliedsstaat verpflichtet sein zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Vollstreckungstitel vorliege, müsse er sich nicht nur mit den nationalen Vorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates auseinandersetzen, sondern würde auch in dessen Souveränität eingreifen. Darüber hinaus würde eine solche Verfahrensweise das Beitreibungsverfahren unterlaufen, das gerade auf das reibungslose Funktionieren des Systems der Amtshilfe gerichtet sei. Dem Rechtsschutzinteresse des Klägers werde dadurch Genüge getan, dass er seine Einwendungen im ersuchenden Mitgliedstaat vorbringen könne und dies im ersuchten Mitgliedstaat grundsätzlich eine Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens bewirke. Die Frage, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz des ordre public gegeben sei, könne erst nach Klärung der Rechtslage in Griechenland entschieden werden. Entscheidend für das Verfahren sei die wirksame Bekanntgabe des Vollstreckungstitels. Gegenwärtig stehe die Aussage der griechischen Behörde, dass eine ordnungsgemäße Bekanntgabe erfolgt sei, der Aussage des Klägers gegenüber. Solange diese Frage nicht geklärt sei, könne nicht geprüft werden, ob die Anwendung griechischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den hierin enthaltenen Rechtsvorstellungen signifikant in Widerspruch stehe. Entscheidungsründe I. Die Klage ist unzulässig. 1. Der Beklagte hat den Einspruch gegen die Zahlungsaufforderungen vom 15.11.2012 zu Recht mit der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2013 als unzulässig verworfen, weil es sich nicht um Verwaltungsakte handelt. Gemäß § 347 Abs. 1 Satz 1 AO ist gegen die dort genannten Verwaltungsakte als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Bei einem Verwaltungsakt handelt es sich gemäß § 118 Satz 1 AO um jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Zahlungsaufforderungen stellen keine Verwaltungsakte in diesem Sinne dar. Die Zahlungsaufforderungen enthalten keine eigenständige Regelung, da diese sich auf die Mitteilung der Zahlstelle beschränken, an die der Kläger die ihm durch das Beitreibungsersuchen auferlegte Zahlung zu bewirken hat. Zwar enthalten sie auch die Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall, dass der Kläger den Zahlungsaufforderungen innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Ankündigung der Vollstreckung jedoch lediglich um eine aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme (z. B. BFH-Beschluss vom 30.08.2010 VII B 48/10 , BFH/NV 2010, 2235 m.w.N. zur Zahlungsaufforderung aufgrund eines Beitreibungsersuchens). Entgegen der Aufforderung des Klägers handelt es sich bei den Zahlungsaufforderungen selbst dann nicht um ein Leistungsgebot im Sinne des § 254 Abs. 1 AO, wenn in Griechenland gegen den Kläger keine gesonderte Zahlungsaufforderung ergangen sein sollte. Die Einleitung der Vollstreckung aufgrund eines Beitreibungsersuchens nach Maßgabe des EUBeitrG setzt kein Leistungsgebot voraus. Zwar erfolgt die Vollstreckung bei einem Beitreibungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 9 Abs. 2 Satz 1 EUBeitrG nach den Vorschriften der AO. Zu diesen die Vollstreckung betreffenden Vorschriften gehört unter anderem die Vorschrift des § 254 Abs. 1 AO über das Leistungsgebot, wonach die Vollstreckung erst beginnen darf, wenn der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert worden ist. Nach dem EUBeitrG besteht für ein gesondertes Leistungsgebot im Vollstreckungsstaat jedoch keine Rechtsgrundlage. Damit kann es sich bei den Zahlungsaufforderungen aber auch nicht um Verwaltungsakte handeln. Dies folgt nach Auffassung des Senats zum einen aus der Anerkennung des einheitlichen Vollstreckungstitels als alleiniger Grundlage der Vollstreckung und zum anderen aus der fehlenden Möglichkeit, den einheitlichen Vollstreckungstitel im Vollstreckungsstaat anzufechten.
G ergibt, werden Forderungen, für die in einem anderen Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht, wie eine inländische Forderung vollstreckt. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der ursprüngliche Vollstreckungstitel durch einen einheitlichen Vollstreckungstitel bestätigt und dieser einheitliche Vollstreckungstitel dem Beitreibungsersuchen beigefügt wurde. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 EUBeitrG wird dieser einheitliche Vollstreckungstitel als vollstreckbarer Verwaltungsakt fingiert. Dieser ist -
G ergibt - die "alleinige Grundlage" für die im Vollstreckungsstaat zu ergreifenden Beitreibungsmaßnahmen und muss - wie aus dem nachfolgenden Satz 2 folgt - im Vollstreckungsstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden. Dies kann nur so verstanden werden, dass im Vollstreckungsstaat kein gesondertes Leistungsgebot erforderlich ist. In Konsequenz dazu fehlt im EUBeitrG eine Vorschrift, die dem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 4 Abs. 1 EGBeitrG entsprechen würde. Voraussetzung für die Vollstreckung war danach unter anderem, dass die ersuchende Behörde einen in ihrem Staat vollstreckbaren Titel in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt. Eine Vollstreckung sollte deshalb nach damaliger Rechtslage nur statthaft sein, wenn der zu vollstreckende Vollstreckungstitel ordnungsgemäß bekannt gegeben war (FG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.01.2008 3 V 3260/07 , Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 502 ). Die Gesetzeshistorie verdeutlicht, dass nunmehr der einheitliche Vollstreckungstitel an die Stelle des - regelmäßig mit einer Zahlungsaufforderung versehenen - vollstreckbaren Titels tritt. Dass der einheitliche Vollstreckungstitel dem Schuldner gesondert zuzustellen ist, ist im EUBeitrG nicht vorgesehen. Eine solche Zustellung braucht weder vom Ursprungsstaat nachgewiesen zu werden, noch handelt es sich um eine Verfahrensvoraussetzung, die vom Vollstreckungsstaat wahrzunehmen wäre. Damit besteht auch für ein gesondertes Leistungsgebot im Vollstreckungsstaat keine Rechtsgrundlage.
G ergibt, dürfen im Vollstreckungsstaat weder die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder dessen Bestätigung durch den einheitlichen Vollstreckungstitel in der Sache selbst nachgeprüft werden. Die Überprüfung erfolgt durch den Ursprungsstaat und richtet sich sowohl nach dessen Verfahrensrecht als auch nach dessen materiellem Recht. Dementsprechend enthält § 13 Abs. 2 Satz 2 EUBeitrG nur die Möglichkeit, die Vollstreckung für den Zeitraum auszusetzen, in dem der Schuldner im Ursprungsstaat gegen den Vollstreckungstitel als solchen oder dessen Bestätigung durch den einheitlichen Vollstreckungstitel vorgeht. Ob der Sachentscheidung im Ursprungsstaat ein Verfahrensverstoß zu Grunde liegt, weil beispielsweise der ursprüngliche Vollstreckungstitel - wie im Streitfall vom Kläger behauptet - nicht zugestellt wurde, darf im Vollstreckungsstaat nicht geprüft werden. Solange die Bestätigung des ursprünglichen Vollstreckungstitels als einheitlicher Vollstreckungstitel durch den Ursprungsstaat nicht aufgehoben wurde, ist die Vollstreckung durchzuführen. Es kann daher vorkommen, dass der Schuldner - wie möglicherweise im Streitfall der Kläger - erst im Zuge der Vollstreckung von der Existenz des ursprünglichen Vollstreckungstitels informiert wird. Dies hat der Gesetzgeber offenbar im Vertrauen auf die Rechtsstaatlichkeit der Verwaltung und die ordnungsgemäße Rechtspflege in den Mitgliedstaaten in Kauf genommen. Dieses Vertrauen beinhaltet, dass nur das Gericht des Ursprungsstaates beurteilen darf, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung des Vollstreckungstitels als einheitlicher Vollstreckungstitel vorliegen. Der Senat sieht sich damit auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BFH, wonach ein Leistungsbescheid als Vollstreckungsvoraussetzung entbehrlich ist, wenn die zu vollstreckende Forderung durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wurde; es reicht aus, dass der Schuldner mit "Zahlungsmitteilung" formlos erneut zur Zahlung aufgefordert werde (z. B. BFH-Beschlüsse vom 30.09.2002 VII S 16/02 (PKH), BFH/NV 2003, 142 ; vom 10.07.2007 VII S 25/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2240 ). Die Rechtslage ist durchaus vergleichbar.
den Gründen des Beschlusses in BFH/NV 2003, 142 ergibt, sah sich der BFH zu der Annahme, dass in einem solchen Fall ein Leistungsgebot entbehrlich ist, deshalb veranlasst, weil ursprünglich ein Leistungsbescheid vorgelegen haben muss. Dies trifft auch für den Streitfall zu. Denn für Beitreibungsersuchen der deutschen Finanzverwaltung in andere Mitgliedstaaten ordnet § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EUBeitrG an, dass die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sein müssen. Grund dafür ist, dass der einheitliche Vollstreckungstitel - wie durch § 10 Abs. 3 Satz 2 EUBeitrG klar gestellt wird - im Vollstreckungsstaat nicht durch einen besonderen Akt ergänzt werden muss. Das bedeutet für Beitreibungsersuchen der deutschen Finanzverwaltung in andere Mitgliedstaaten, dass der Schuldner vor dem Beitreibungsersuchen durch ein gesondertes Leistungsgebot zur Zahlung aufgefordert worden sein muss. Denn sonst wären die Vollstreckungsvoraussetzungen nach der AO nicht erfüllt. In umgekehrter Richtung - also bei Beitreibungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten - ist durch den Vollstreckungsstaat dann die Annahme gerechtfertigt, dass im Ursprungsstaat die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind und - soweit überhaupt erforderlich - ein Leistungsgebot erfolgt ist. Damit handelt es sich bei dem Leistungsgebot nicht um eine Vollstreckungsvoraussetzung, die vom Vollstreckungsstaat zu erfüllen wäre. Wie sich weiter aus den Gründen des Beschlusses in BFH/NV 2003, 142 ergibt, sah sich der BFH zu der Annahme, dass ein Leistungsgebot (im Falle eines rechtskräftigen Urteils) entbehrlich ist, auch deshalb veranlasst, weil ansonsten eine neue Anfechtungsmöglichkeit eröffnet werde. Diese Erwägung gilt auch im Streitfall. Denn aus § 13 Abs. 2 Satz 1 EUBeitrG ergibt sich, dass weder die Forderung noch der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder dessen Bestätigung durch den einheitlichen Vollstreckungstitel im Vollstreckungsstaat überprüft werden dürfen. § 13 Abs. 2 Satz 2 EUBeitrG sieht in den Fällen der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Forderung, den ursprünglichen Vollstreckungstitel und den einheitlichen Vollstreckungstitel im Ursprungsstaat eine Aussetzung der Vollstreckung vor, dies aber nur solange, wie nicht über den Rechtsbehelf entschieden ist. Dass der einheitliche Vollstreckungstitel alleinige Grundlage der Vollstreckung ist und im Vollstreckungsstaat nicht durch ein gesondertes Leistungsgebot ergänzt werden muss, entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Richtliniengebers. Dies ergibt sich ganz allgemein schon aus dem Erwägungsgrund 8 der EU-Beitreibungsrichtlinie, wonach mit der Schaffung eines einheitlichen Vollstreckungstitels die Probleme der Anerkennung von Rechtstiteln eines anderen Mitgliedstaates ausgeräumt werden sollen, insbesondere aber aus Art. 12 Abs. 1 EU-Beitreibungsrichtlinie. Darin heißt es in Unterabs. 1, dass jedem Beitreibungsersuchen ein einheitlicher Vollstreckungstitel beizufügen ist, der zur Vollstreckung im ersuchten Staat ermächtigt. Dies kommt in dem Unterabs. 2 noch deutlicher zum Ausdruck, da in dessen Satz 1 der einheitliche Vollstreckungstitel als alleinige Grundlage für die im ersuchten Mitgliedsstaat zu ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen festgelegt wird und in dessen Satz 2 ausdrücklich hervorgehoben wird, dass der einheitliche Vollstreckungstitel im ersuchten Mitgliedstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt, noch ergänzt oder ersetzt werden muss. Art. 8 Abs. 1 der früheren Richtlinie 2008/55/EG (ABl. L 150 vom 10.06.2008) sah dagegen noch vor, dass der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, als solcher bestätigt und anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden konnte, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaates ermöglicht. Die in dem Erwägungsgrund 4 der EU-Beitreibungsrichtlinie enthaltene Äußerung, dass es bedeutender Anpassungen bedarf, damit die Amtshilfe effizienter und effektiver sowie leichter anwendbar wird, wobei eine reine Änderung der geltenden Richtlinie 2008/55/EG nicht ausreicht, und dass die genannte Richtlinie deshalb aufgehoben und durch ein neues Rechtsinstrument mit - soweit erforderlich - klareren und präziseren Regeln ersetzt werden sollte,lässt keine Zweifel an der Absicht des Richtliniengebers an einer grundsätzlichen Neuregelung aufkommen. Dass die Aufgabe jeder Kontrolle der Sachentscheidung oder der Bestätigung durch den einheitlichen Vollstreckungstitel im Vollstreckungsstaat Kernpunkt der Richtlinie ist, kommt insbesondere im Erwägungsgrund 12 zum Ausdruck. Darin heißt es "Im Verlauf des Beitreibungsverfahrens könnte die betroffene Person im ersuchten Mitgliedstaat die Forderung, die Zustellung seitens der Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats oder den Vollstreckungstitel anfechten. Es sollte vorgesehen werden, dass in solchen Fällen der betreffende Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaats eingelegt werden sollte und die ersuchte Behörde das von ihr eingeleitete Beitreibungsverfahren aussetzen sollte, bis die zuständige Instanz des ersuchenden Mitgliedstaats eine Entscheidung getroffen hat, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht ein anderes Vorgehen." Auch aus Art. 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission vom 18.11.2011 (ABl. L 302 vom 19.11.2011) ergibt sich nicht, dass Zustellungen im ersuchen Mitgliedsstaat zu prüfen sind. Im Übrigen spricht im Streitfall gegen die Annahme einer bindenden Regelung auch das äußere Erscheinungsbild der Zahlungsaufforderungen. Der Beklagte hat diese selbst nicht als Bescheid bezeichnet. Die Schreiben sind im Stil eines persönlichen Anschreibens gehalten. Hinzu kommt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt. Dies allein schließt zwar die Annahme eines Verwaltungsakts grundsätzlich nicht aus, verstärkt jedoch aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers den Eindruck, dass es sich bei den Schreiben nicht um Leistungsgebote handelt, sondern ausschließlich um ein Schreiben mit informatorischem Charakter. 2. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist ebenfalls unzulässig. Nach § 41 Abs. 1 FGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Feststellung kann nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
G ergibt - die alleinige Grundlage für die Vollstreckung ist und in § 13 Abs. 2 Satz 1 EUBeitrG jegliche Überprüfung des einheitlichen Vollstreckungstitels durch den Vollstreckungsstaat untersagt ist. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass auch ein Verstoß gegen den ordre public des Vollstreckungsstaats in diesem nicht überprüft werden kann. Der Senat sieht sich in seiner Auffassung dadurch bestätigt, dass die (wenigen) Gründe für eine dauerhafte Ablehnung eines Beitreibungsersuchens in § 14 Abs. 1 und Abs. 2 EUBeitrG abschließend geregelt sind. Etwaige Fehlentscheidungen hat der Gesetzgeber offenbarim Vertrauen auf die Rechtspflege der Mitgliedsstaaten in Kauf genommen. Soweit der BFH die Prüfung eines Verstoßes gegen den ordrepublic bei der Vollstreckung ausländischer Steuerforderung für zulässig gehalten hat (z. B. Urteil vom 03.11.2010 VII R 21/10 , BStBl II 2011, 401 ), lag der Entscheidung eine andere Rechtslage, nämlich die des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen EGBeitrG, das hier nicht anwendbar ist (siehe unter II.), zu Grunde. Schließlich wurden die einheitlichen Vollstreckungstitel auch in deutscher Sprache bekanntgegeben. Daran ändert die Textpassage in griechischer Sprache unter "Sonstige Informationen" nichts. Denn aus den einleitenden Worten "Der Schuldner war Geschäftsführer des Hauptschuldner: Unternehmen ..." ergibt sich auch für denjenigen, der der griechischen Sprache nicht mächtig ist, dass danach der Name des Unternehmens in der Landessprache folgt. II. Da die Klage unzulässig ist, brauchte den Beweisangeboten des Klägers, die allesamt die Frage der Rechtmäßigkeit des Beitreibungsersuchens und mithin die Begründetheit der Klage betreffen, nicht nachgegangen zu werden. Dies gilt auch für den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einwand, das am 01.01.2012 in Kraft getretene EUBeitrG sei gar nicht anwendbar, weil die griechischen Behörden die Möglichkeit gehabt hätten, die Forderungen bereits vorher ? nach Maßgabe des am 31.12.2011 außer Kraft getretenen EGBeitrG - zu vollstrecken. Im Übrigen ist das Beitreibungsersuchen auf der Grundlage der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.03.2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen gestellt worden. Damit ist das EUBeitrG maßgeblich, das auf dieser Richtlinie beruht. Aus den in § 14 Abs. 2 EUBeitrG geregelten Ablehnungsgründen für Forderungen, die älter als fünf bzw. zehn Jahre sind, ergibt sich, dass das EUBeitrG auch für ältere Forderungen Geltung beanspruchen kann. III. Die Sache war entscheidungsreif. Eine Vertagung der mündlichen Verhandlung kam nicht in Betracht. Ein zur mündlichen Verhandlung bestimmter Termin kann nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder vertagt werden (§ 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO). Im Streitfall kann ein erheblicher Grund, die mündliche Verhandlung zu vertagen, nicht darin gesehen werden, dass zwischenzeitlich in Griechenland über Verfahren der B S.A. entschieden worden ist. Eine Vertagung scheidet schon deshalb aus, weil die Klage unzulässig ist und diese Entscheidung durch die in Griechenland ergangenen Urteile gegen die B S.A. nicht beeinflusst werden kann. Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten in dieser Angelegenheit sind trotz der in Griechenland ergangenen Urteile derzeit weiterhin nicht zu erwarten. Der Beklagte hatte bereits erklärt, dass derzeit keine Gefahr einer Vollstreckung besteht. Er hat auch keine Vollstreckungsaktivitäten gegen den Kläger unternommen. In der mündlichen Verhandlung hat er sich verpflichtet, mit Vollstreckungsmaßnahmen nicht zu beginnen bevor nicht die Mitteilung aus Griechenland eingegangen ist, dass die Klageverfahren einschließlich der persönlichen Verfahren des Klägers wegen der in Griechenland vollstreckbaren Forderungen abgeschlossen sind und die Forderungen ganz oder teilweise bestehen bleiben. Dass die in Griechenland ergangenen Urteile gegen die B S.A. irgendeinen rechtlichen Einfluss auf das vorliegende Klageverfahren haben könnten, ist nicht erkennbar. Abgesehen davon war eine Vertagung mit dem Ziel, weiteren Sachvortrag zu den Gerichtsentscheidungen in Griechenland zu ermöglichen, auch deswegen abzulehnen, weil der Kläger es an der erforderlichen Vorbereitung hat fehlen lassen. Die mangelnde Vorbereitung einer Partei ist kein Vertagungsgrund, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Der Hinweis des Klägers, ihm seien am 18.09.2015 neue Erkenntnisse zugegangen, beinhaltet keine Darlegung eines fehlenden Verschuldens. Der Kläger hat nicht dargelegt, wann die Gerichtsurteile ergangen sind. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, was er bis zur mündlichen Verhandlung zur Klärung dieses Sachverhalts unternommen hat. Daher war der Senat nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Kläger sich insoweit ausreichend auf die mündliche Verhandlung vorbereitet hat. Wie die E-Mail vom 18.09.2015 zeigt, muss zwischen dem Kläger und dem Vertreter der A AG irgendein Kontakt bestanden haben. Daher hätte der Kläger Gelegenheit gehabt, rechtzeitig von der mündlichen Verhandlung mit dem Vertreter der B S.A. bzw. der A AG Kontakt aufzunehmen, um sich über den Stand der Verfahren zu informieren. Die Entscheidung über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist jedenfalls bereits im Jahr 2013 ergangen war, so dass der Kläger ausreichend Zeit gehabt hätte, hierzu im Rahmen des Klageverfahrens Stellung zu nehmen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revisionszulassung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Permalink: https://openjur.de/u/866521.html ( https://oj.is/866521 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 21 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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