ca. 25-jähriger Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat kurz
Zustellung der Klage (08.01.2014) in seiner 3. Wahlperiode als dessen Vorsitzender befand, soll durch seine Mitwirkung bei der Auszahlung ebenfalls pflichtwidrig gehandelt haben. Die am 18.12.1908 gegründete Klägerin ist ein regionales Wasserversorgungsunternehmen (§ 3 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 22.01.2010, Bl. ... ff d.A., im Folgenden: GV) mit Sitz in F2 (§ 2 GV). Gemäß § 6 GV sind die Organe neben der Gesellschafterversammlung: ein oder mehrere Geschäftsführer und der -fakultative - Aufsichtsrat, der "die Gesellschaft bei Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Geschäftsführern" vertritt (§ 10 GV). Sie hat(te) in ihrem Betrieb einen Rufbereitschaftsdienst eingerichtet, um mit diesem bei möglichen Störungen im Versorgungssystem zeitnah eingreifen und Versorgungssicherheit gewährleisten zu können Der Beklagte zu 1.) schloss zunächst mit der Klägerin unter dem 01.06.1977 einen Arbeitsvertrag (Anl. K 2, Bl. ... d.A.); er wurde 1979 Handlungsbevollmächtigter und 1983 Prokurist. Mit Wirkung zum 01.05.1991 bestellte die Klägerin ihn, den Beklagten zu 1.),
einem Beschluss des Aufsichtsrates vom 04.12.1990 (Anl. K 4, Bl. ... d.A.) durch Anstellungsvertrag vom 30.04.1991 (Anl. K 5, Bl. ... d.A.) zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin. Dieser Anstellungsvertrag regelte in § 5 ("Bezüge") das feste Monatsgehalt, die Weihnachtsgratifikation und das Urlaubsgeld
BAT, in § 8 den "Jahresurlaub gemäß BAT". § 6 ("Sonstige Leistungen") sah in Absatz 3 u.a. eine Versicherung "gegen Vermögensschäden" vor und dass Ansprüche aus dieser unmittelbar dem Geschäftsführer oder dessen Erben zustehen; eine Vergütung für etwaige Zusatzarbeiten, wie etwa Rufbereitschaftsdienste, ist im Vertrag, insbesondere in § 6, nicht erwähnt . Mit den Verträgen vom 10./13.11. 2009 (Anlagen K 8, 9, Bl. ... f d.A.) vereinbarten die Klägerin und der Beklagte zu 1.) einen Vertrag über Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell. Die Klägerin erklärte sich während der Dauer der Altersteilzeit zur Leistung bestimmter Aufstockungsleistungen
Mit dem Aufsichtsratsbeschluss vom 13.11.2009 (Anl. K 35, Bl. ...# d.A.) wurde der dahingehende Antrag des Beklagten zu 1) vom 15.10.2009 genehmigt; in der vorausgehenden Diskussion wurde u.a. gewürdigt, dass seinem, des Beklagten zu 1.), Antrag auf höhere Entlohnung seinerzeit nicht stattgegeben worden sei und er, der Beklagte zu 1.), die privaten Interessen immer hinter die Unternehmensinteressen gestellt habe. In der Aufsichtsratssitzung vom 24.08.2012 wurde er, der Beklagte zu 1), zum 31.08.2012 abberufen; ihm wurde der Dank ausgesprochen. Seit Ende 2011 hatte er nicht mehr an Aufsichtsratssitzungen teilgenommen. Am 04.09.2012 wurde der (neue) seit dem 01.08.2012 tätige Geschäftsführer P ins Handelsregister eingetragen (HRB K 34, Bl. ...# d.A.). Die Klägerin führte durch Betriebsvereinbarung vom 10.12.2001 zum 01.04.2002 u.a. den Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe ("TV-V") ein, der den bis dahin geltenden Bundes-Angestelltentarifvertrag ("BAT") ablöste. Im Zuge der Einführung des TV-V unterzeichnete der Beklagte zu 2.) als der damals amtierende Aufsichtsratsvorsitzende am 16.04.2002 "für die W GmbH" eine Nebenabrede zum Geschäftsführeranstellungsvertrag des Beklagten zu 1.) ( Anl. K 6, Bl. ... d.A.). Diese hat(te) den folgenden Wortlaut: "Nebenabrede zum Vertrag vom 30.04.1991 mit Geschäftsführer B anlässlich der Einführung des TV-V und TV ATZ pp. zum 01.04.2002 sowie Zustimmung des Aufsichtsrates vom 01.02.2002 Auf das Vertragsverhältnis finden weiterhin die jeweils beim Vertragspartner W GmbH geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Ab 01.04.2002 sind dies: Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 05. Oktober 2000 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 09. Januar 1987". Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser Nebenabrede tatsächlich der in der Überschrift erwähnte Aufsichtsratsbeschluss zugrunde lag/liegt. Unstreitig verhält sich die Niederschrift zu TOP 11) ("Einführung des Tarifvertrages für Versorgungsbetriebe TV-V zum 01.04.2002", Anl. K 7, Bl. ... d.A.) zu Stellungnahmen des Beklagten zu 2) und zu Erläuterungen des Prokuristen O; sodann heißt es: "Der Aufsichtsrat nahm die Ausführungen mit Interesse zur Kenntnis und begrüßt
drücklich die unkomplizierte und einvernehmliche Einigung mit dem Betriebsrat." Der TV-V (Stand vom 5. Oktober 2000, Anlage B 3) enthält in § 10 Abs. 3 ("Ausgleich für Sonderformen der Arbeit") eine Regelung zur Vergütung der Leistung von Rufbereitschaft und sieht in § 20 eine Ausschlussfrist vor,
der "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitsvertragspartner geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht eine einmalige Geltendmachung aus." Er, der TV-V, wurde unstreitig u.a. auf die Vergütung, das Weihnachts- und das Urlaubsgeld des Beklagten zu1), angewendet. Dieser versuchte, eine (wohl im Verhältnis zu seinem Vorgänger im Amt, M, vgl. auch S. 6 der Niederschrift vom 04.12.1990, dort Ziffer 3.), Anl. K 4, Bl. ... d.A.)
seiner Vorstellung angemessenere, damit zu erhöhende Vergütung zu vereinbaren, u.a. mit dem Schreiben vom 12.01.2004 (Bl. ...# d.A.) an den Beklagte zu 2.) als Aufsichtsratsvorsitzenden, dieser gegenüber dem Aufsichtsrat ("Tischvorlage", Schreiben vom 20.10.2006, Anl. K 27, Bl. ...# d.A.), in dem die Fragen der Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge sowie der Neuregelung und Anpassung der Vergütungsregelungen für die Rufbereitschaft angesprochen wurden. Das Gutachten der N GmbH bezeichnete die Bezüge als angemessen ( Anl. K 38, Bl. ...# d.A.). Der Aufsichtsrat diskutierte die Frage der zeitgemäßen Anpassung und Neuregelung der Vergütung des Geschäftsführers für den Bereitschaftsdienst in der Sitzung vom 20.10.2006, sah sich "
intensiver Diskussion dennoch nicht in der Lage, zum jetzigen Zeitpunkt eine Änderung der derzeitigen Vergütung zuzustimmen." (Anl. K 28, Bl. ...# f d.A.). Weitere Schreiben, die sich mit der Vergütung des Geschäftsführers beschäftigen, aber keine konkreten Entgeltforderungen des Beklagten zu 1.) enthalten, sind die vom 20.08.2008 an den Aufsichtsratsvorsitzenden (Anl. K 29, Bl. ...# d.A.) und vom 21.12.2009 an das Aufsichtsratsmitglied Bürgermeister Dr. T (Anl. K 30, Bl. ...# d.A.). Der Vermerk des Prokuristen O vom 20.08.2008 beschreibt die Leistungen und Vergütungen anläßlich der Rufbereitschaft (Anl. K 29, Bl. ...# d.A.). Am 30.05.2012 wandte sich der Beklagte zu 1.) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer an den Kommunalen Arbeitgeberverband NRW (KAV NRW) und bat um Beantwortung der Frage, "ob die höher eingruppierten leitenden Angestellten der Geschäftsführung in den Entgeltgruppen TV-V 11-15 für den dienstplanmäßigen Bereitschaftsdienst finanzielle Abschläge hinnehmen müssen und wenn ja, in welchem Umfange"; die Prämisse im letzten Satz vor der Grußformel war: "Alle leitenden Angestellten, einschließlich des Geschäftsführers (...) sind
TV-V eingruppiert" (Anl. K 10, Bl. ... d.A.). Der KAV NRW gab daraufhin per E-Mail vom 01.06.2012 folgende Antwort: "...Alle leitenden Angestellten sind
Tarifvertrag eingruppiert. Demnach gelten auch alle tarifvertraglichen Bestimmungen ohne Einschränkungen für diesen Personenkreis. ... Auch ein Einsatz innerhalb der Rufbereitschaft wird für alle Mitarbeiter gleich entlohnt." (Anl. K 11, Bl. ... d.A). Am 19.06.2012 wandte sich der Beklagte zu 1.) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin -
deren Behauptung: ohne Unterrichtung des Aufsichtsrats - an die Rechtsanwaltskanzlei F, L, P2, E in F2, namentlich an Rechtsanwalt P2, und beauftragte ihn damit, "eine rechtliche Stellungnahme zur Bewertung tarifrechtlicher Ansprüche" abzugeben (so Rechtsanwalt P2 im Schreiben vom 13.02.2013, Bl. ... d.A.); die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zu 1.) diesen Auftrag ergebnisoffen oder mit dem Ziel erteilte, rechtliche Wege aufzuzeigen, etwaige Ansprüche trotz der abgelaufenen Ausschlussfrist gegen die Klägerin durchzusetzen (vgl. u.a. Klägerin auf Seiten 5 f der Klageschrift). Das Schreiben des Rechtsanwalts P2 vom 21.06.2012 (Anl. K 13, Bl. ... d.A.) beschäftigt sich mit der Anwendung des § 10 Abs. 3 TV-V und der Ausschlussfrist des § 20 TV-V vor dem Hintergrund, dass "der Aufsichtsrat als solcher keine eindeutige Erklärung hinsichtlich der Bejahung oder gar Verneinung abgegeben hat" und der aus diesem Verhalten folgenden "Einrede der Unwirksamkeit". Danach heißt es in dem Schreiben: "Im Hinblick auf die Anfrage einer noch höheren Rechtssicherheit im Hinblick auf die Behandlung der Ausschlussfrist bleibt erweiternd darauf hinzuweisen, dass im Vorliegenden auch die Möglichkeit besteht, dass der Arbeitgeber, bzw. im Verhältnis zur Geschäftsführung der Vertragspartner aus dem Geschäftsführervertrag ausdrücklich gegenüber den jeweiligen Arbeitnehmern, bzw. dem Geschäftsführer eine Verzichtserklärung in schriftlicher Form abgibt, so dass die Problematik der Ausschlussfrist nicht mehr existent ist und lediglich die entsprechenden Verjährungsfristen einer Beachtung zugeführt werden müssen." Beigefügt war ein "Formulierungsvorschlag" für eine derartige Verzichtserklärung. Der Beklagte zu 1.) wandte sich mit dem Schreiben vom 02.07.2012 unter Vorlage der Stellungnahmen des KAV NRW, des Rechtsanwalts P2 und einer Zusammenstellung angeblich geleisteter Rufbereitschaftsdienste an den Beklagten zu 2.) und erklärte darin, dass "überlegt werden sollte, in welcher Form die daraus resultierende Entlohnung beziehungsweise Ansprüche der jeweils Betroffenen befriedigt werden können" (Anl. K 14, Bl. ... d.A.). Der Beklagte zu 2.) unterzeichnete daraufhin u.a. eine auf den 25.06.2012 vordatierte Verzichtserklärung betreffend den Beklagten zu 1) (Anl. K 16, Bl. ... d.A.). Diese lautete: "Hiermit erklären wir Ihnen gegenüber im Hinblick auf die
wie vor nicht abschließend geklärten Ansprüche auf Entlohnung von sogenannten Rufbereitschaftszeiten im Sinne von § 10 Abs. 3 TV-V den Verzicht auf die Berufung auf die tarifrechtliche Ausschlussfrist gemäß § 20 TV-V." Der Beklagte zu 2.) unterzeichnete am 19.07.2012 eine Erklärung, mit der er sein Einverständnis mit der "Auszahlung der jeweiligen Vergütungen für Rufbereitschaft..." gemäß den vorliegenden Aufzeichnungen und Unterlagen sowie Rechtsauskünfte des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (...) und über das hiesige Rechtsberatungsbüro F & Partner..." (Überschrift des Aktenvermerks) "vor dem Hintergrund der Beschlussfassung des Aufsichtsrats in seiner Sitzung vom 11.08.2006 und den aktuell vorliegenden Rechtsauskünften..." erteilte (Anl. K 17, Bl. ... d.A.). Der Beklagte zu 1) oder der Geschäftsführer P (streitig, auch Gegenstand der Beweisaufnahme) wiesen die Lohnbuchhaltung der Klägerin am 14.08.2012 an, den streitgegenständlichen Einmalbetrag von EUR 74.355,84 brutto zuzüglich des darauf entfallenden arbeitgeberseitigen altersteilzeitbedingten Aufstockungsbetrages von EUR 15.004,10 brutto aus (vgl. u.a. Anl. K18, Bl. ... d.A.) (insgesamt 89.359,94 € brutto) an den Beklagten auszuzahlen. Der Beklagte zu 1) beendete seine Tätigkeit als Geschäftsführer mit Ablauf des 31.08.2012 und ließ u.a. mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 03.09.2012 weitere Ansprüche erheben (Anl. K 19, Bl. ... d.A.). Die Klägerin ihrerseits forderte ihn mit dem Schreiben vom 15.01.2013 unter Fristsetzung zum 31.01.2013 zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge auf (Anl. K 20, Bl. ... d.A.). Der Beklagte zu 1) lehnte das mit dem Anwaltsschreiben vom 29.01.2012 ab. Die Gesellschafterversammlung und der Aufsichtsrat beschlossen 08.03.2014 (Anl. K 22 f, Bl. ...# f d.A.) die gerichtliche Durchsetzung der Forderung. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1.) habe den Rechtsanwalt P2 zur Ausarbeitung einer Musterverzichtserklärung aufgefordert, mit der sie, die Klägerin, gegenüber dem Beklagten zu 1.) sowie den Handlungsbevollmächtigten H und N2 sowie dem Prokuristen O den Verzicht auf die Berufung auf die tarifliche Ausschlussfrist habe erklären sollen. In dem Wissen, dass ihm ein entsprechender Zahlungsanspruch mangels Vereinbarung des TV-V zur Vergütung der Rufbereitschaft nicht zugestanden habe, habe er, der Beklagte zu 1) unter Vorlage der anwaltlichen Stellungnahme sowie vorgefertigter Verzichtserklärungen den Beklagten zu 2.) über den Bestand eines derartigen Anspruchs getäuscht und dadurch seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt. Beide Beklagte hätten gewusst oder wissen müssen, dass die Nebenabrede vom 16.04.2002, die mit dem Datum des 25.06.2012 versehene Verzichtserklärung und die Einverständniserklärung zur Zahlungsfreigabe nicht von einem Aufsichtsratsbeschluss gedeckt waren; der Beklagten zu 2.) sei in seiner Stellung als Aufsichtsratsvorsitzender nicht zur Unterzeichnung einer solchen Abrede ermächtigt gewesen. Die Aufsichtsratsmitglieder hätten keine Kenntnis von der jeweils geplanten und/oder vollzogenen Unterzeichnung gehabt und es sei auch nicht durch einen Beschluss und/oder eine. allgemeine Übung zu einer
träglichen Genehmigung gekommen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, € 89.359,94 brutto zu zahlen; 2. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Antrag zu 1. wegen fehlender Gesamtschuldnerschaft zurückweist: 2.1 den Beklagten zu 1.) zu verurteilen,
träglich genehmigt. Der Geschäftsführer P habe vor ihm die Anweisung an die Lohnbuchhaltung unterzeichnet Die Geltendmachung des Anspruchs gegen ihn sei treuwidrig, weil die bestehende Versicherung in Anspruch genommen werden könne. Soweit die Klägerin durch diese bereits befriedigt sei - von der Klägerin bestritten -, fehle die Aktivlegitimation. Wenn der TV-V nicht Anwendung finde, sei der BAT durch den TVöD ersetzt worden; gemäß §§ 7 Abs.4, 8 Abs.3 TVöD sei die Rufbereitschaft zu vergüten. Der Beklagte zu 2.) behauptet, der Aufsichtsrat habe in der Sitzung vom 01.02.2002 beschlossen, ihn, den Beklagten zu 2.), zu ermächtigen, die vollumfängliche Geltung des TV-V für die Vergütung des Beklagten zu 1.) "nochmals förmlich festzuhalten". Das Protokoll sei in diesem Punkt unvollständig. Jedenfalls seien die Klägerin und der Beklagte zu 1.) in den folgenden Jahren faktisch von einer umfassenden Geltung des TV-V ausgegangen. Der Beklagte zu 2.) meint, hierin sei eine Genehmigung zu sehen. Er behauptet, er sei nicht an der Einholung der Stellungnahmen vom KAV NRW und von der Rechtsanwaltskanzlei F, L, P2, E durch den Beklagten zu 1.) beteiligt gewesen. Er habe sich vor Unterzeichnung der Verzichtserklärung auf der Grundlage der durch den Beklagten zu 1.) vorgelegten Gutachten des Rechtsanwalts P2, des KAV NRW sowie der Dokumentation der Rufbereitschaftszeiten und den Aufzeichnungen des Personalbüros ein umfassendes Bild von der Rechtslage verschafft. Er sei im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Stellungnahmen davon ausgegangen, dass dem Beklagten zu 1.) ein Anspruch auf Vergütung der Rufbereitschaft zugestanden habe. Vor dem Hintergrund des ohnehin bestehenden Anspruchs und in Erfüllung desselben habe er die Verzichtserklärung und den Aktenvermerk zur Billigung der Auszahlung unterzeichnet. Diese sei durch den neuen Geschäftsführer P angewiesen worden. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass der Aktenvermerk eine kausale Rolle im Hinblick auf die Auszahlung gespielt habe. Jedenfalls seien seine Handlungen durch den Aufsichtsrat getragen worden, zumindest seien sie aber
träglich genehmigt worden. Er sei durch die Gesellschafterversammlung entlastet worden. Wegen der modifizierten Einlassungen der Beklagten zum Zustandekommen der Aufsichtsratsbeschlüsse zur Geltung des TV-V und zur Genehmigung der Verzichtserklärung wird auf das Protokoll des Termins vom 16.04.2015 (Bl. ...# ff d.A.) verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben zu der Frage, wie die einzelnen Personen bei der Auszahlungsanweisung an die Lohnbuchhaltung gehandelt haben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das vorgenannte Protokoll Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. A. Die Klage gegen den Beklagten zu 1.) und gegen den Beklagten zu 2.) in subjektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO in entsprechender Anwendung) ist zulässig. I. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist gemäß § §§ 2 Abs. 1, Nr. 3a i.V.m. 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG eröffnet. Die Streitigkeit betrifft Ansprüche aus der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten zu 1.), die gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht in die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fällt, denn der Geschäftsführer der GmbH ist zur Vertretung der GmbH berufen und damit kein Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Auch der Beklagte zu 2.) ist als Aufsichtsratsvorsitzender ein Mitglied des Vertretungsorgans Aufsichtsrat und als solches zur Gesamtvertretung der GmbH berufen (vgl. nur § 52 GmbHG i.V.m. § 112 AktG). An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn einer der Beklagten aus seiner vorgenannten Postionen ausgeschieden ist. Das Landgericht Bonn ist gemäß §§ 1 , 2 ff. ZPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 23 GVG sachlich und
Ansprüche im Rahmen der Beschäftigung der Beklagten zu 1.) und 2.) als Geschäftsführer bzw. Aufsichtsratsmitglied können am Gerichtsstand des Erfüllungsortes geltend gemacht werden. Dieser ist der wirtschaftliche Mittelpunkt des Anstellungsverhältnisses, welcher sich regelmäßig am Beschäftigungsort, hier in F2, befindet (Heinrich, in: Musielak, ZPO,
trägliche Klageerweiterung ist sachdienlich gemäß § 263 Alt. 2 ZPO. Den gegen beide Beklagten als Streitgenossen geltend gemachten Ansprüchen liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde (zu den Voraussetzungen vgl. nur Weth in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 60 Rn. 7). Sie stehen in einem inneren Zusammenhang, denn die Beurteilung der Pflichtverletzung und der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2.) hängt auch vom Ergebnis der Prüfung der Ansprüche gegen den Beklagten zu 1.) ab. Mit der Einbeziehung des Beklagten zu 2.) kann daher der bisherige Streitstoff verwertet und ein neuer Prozess vermieden werden. In beiden Fällen wäre über die gleichen tatsächlichen Fragen Beweis zu erheben, so dass schon deshalb eine einheitliche Beurteilung durch eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung sinnvoll ist. Ebenfalls sind die Voraussetzungen der mit der subjektiven Klagehäufung einhergehende objektive Klagehäufung (Weth a.a.0., Rn. 11) entsprechend § 260 ZPO gegeben. Für die Klagen des Klägers ist sowohl das gleiche Prozessgericht zuständig, als auch dieselbe Prozessart zulässig. B. Die Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1.) einen Anspruch auf Rückzahlung des erhaltenen Bruttobetrages der geleisteten Rufbereitschaftsvergütung in Höhe von 89.359,94 Euro aus § 43 Abs.2 GmbHG sowie aus § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Sie ist aktivlegitimiert, denn für die vom Beklagten zu 1) vermutete Regulierung durch die Vermögenseigenschadenversicherung besteht kein Anhaltspunkt. Die Erfüllung der Obliegenheit
Ziffer 18.1 AVB lässt einen solchen Rückschluss nicht zu.
objektiven Umständen keine gesonderte Vergütung vereinbart worden ist. Maßgeblich für eine Beurteilung des streitgegenständlichen Vergütungsanspruchs der Rufbereitschaft ist der Arbeitsvertrag des Beklagten zu 1.) vom 30.04.
BAT, das Gehalt wird aber als ein festes bezahlt, die Nebenbestandteile sind ausdrücklich aufgezählt. Der Dienstvertrag enthält an keiner Stelle den Hinweis, dass der BAT - über diese speziellen Felder hinaus - pauschal gelten solle. Daher ergibt sich aus dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133 , 157 BGB), dass die tarifvertraglichen Bestimmungen des BAT nur an den benannten Stellen einbezogen werden sollten. Daraus folgt auch, dass es für die Beurteilung des Anspruchs des Beklagten zu 1.) auf Vergütung der Rufbereitschaft ohne Bedeutung ist, dass der BAT durch den TVöD ersetzt wurde, dessen § 8 Abs. 3 eine Vergütungsregelung für Rufbereitschaftsdienste vorsieht: mangels umfassender Anwendbarkeit des BAT findet ohne eine Vereinbarung der Parteien der vollständige TVöD keine Anwendung. bb) Eine solche Vergütung war nicht ohne besondere Vereinbarung zu erwarten. Bei dieser Beurteilung kommt es auf die objektiven Umstände des Einzelfalls an (vgl. BAG NZA 2011, 1335 ), nicht aber auf die Vorstellungen der Beteiligten (Weidenkaff, in: Palandt, BGB,
m.w.N.). Solche Umstände sind hier nicht gegeben. Die Regelungen des "Arbeitsvertrages" (Anl. K 4, Bl. ... d.A.) regeln die geschuldeten Tätigkeiten und das Aufgabenfeld umfassend (§ 2), so dass damit eine abschließende Regelung vorliegt. Das haben die Parteien des Vertrags auch so verstanden. Dementsprechend hat sich der Beklagte zu 1), teilweise mit Unterstützung des Beklagten zu 2), um eine ergänzende Regelung bemüht. cc) Eine besondere Vereinbarung ist nicht durch die Einbeziehung des § 10 Abs. 3 TV-V in das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1.) getroffen worden. Der Beklagte hat einen Beschluss des dafür allein zuständigen Aufsichtsrats (§§ 7, 10 GV, § 10 Nr. 1 des Dienstvertrages, §§ 52 GmbHG; 112 AktG) nicht dargelegt. § 10 Abs. 3 TV-V stellt nur eine taugliche Anspruchsgrundlage für die Rufbereitschaftsvergütung dar, wenn der TV-V durch eine wirksame Vereinbarung, vom Beklagten zu 1.) konkret dargelegt: die Nebenabrede vom 16.04.2002, in den Geschäftsführeranstellungsvertrag eingebunden, dieser also abgeändert worden ist. . Für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 TV-V bedarf es also, wie bei jeder Vertragsänderung, entweder einer ausdrücklichen oder einer stillschweigenden Vereinbarung, hier mit dem konkreten Inhalt: Abänderung des Geschäftsführeranstellungsvertrages und Einbeziehung des § 10 Abs. 3 TV-V. Beweisbelastet ist derjenige, der sich hierauf beruft, also der Beklagte zu 1).
drücklich begrüßt", d.h. "die mit dem Betriebsrat einvernehmlich getroffene" Betriebsvereinbarung über die Anwendung des TV-V. Ein Beschluss über den Abschluss der Nebenabrede findet sich nicht. Mit dieser Auslegung hat die Niederschrift die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich, auch wenn der weniger erfahrene Handlungsbevollmächtigte H anstelle des Prokuristen O an dieser Stelle das Protokoll geführt hat. Auch im Protokoll vom 11.08.2006 findet sich kein Beschluss zur Geltung des TV-V oder zur Vergütung der Rufbereitschaft (Anlage K 34, Bl. ...# d.A.). Die Beklagten haben im Termin auf Vorhalt eingeräumt, dass - bis auf die behauptete Willensübereinstimmung - die Voraussetzungen für einen Beschluss nicht gegeben waren. Dementsprechend bestand keine Alleinvertretungsmacht des Aufsichtsratsvorsitzenden; der Beklagte zu 2.) hat zwar im Termin ausgeführt, nur das vollzogen zu haben, was bei der Aufsichtsratssitzung am 01.02.2002 allgemeines Verständnis im Aufsichtsrat gewesen sei, nämlich die Anwendbarkeit des TV-V auf den Geschäftsführeranstellungsvertrag. Mangels eines Beschlusses, auch zur Delegierung bestimmter Geschäfte auf ihn, den Beklagten zu 2.), war er nicht ermächtigt, den Aufsichtsrat und die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) als Geschäftsführer zu vertreten. Seine Willenserklärung war deshalb schwebend unwirksam (§ 177 Abs.1 BGB), denn er handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die rechtlichen Folgen eines solchen Handelns des Aufsichtsratsvorsitzenden als Vertreter der GmbH ohne Vertretungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer sind umstritten (vgl. BGH Urt. vom 17.03.2008, II ZR 239/06 , bei Beck). Es wird vertreten, dass die Erklärung
BGB nichtig oder aber
Die Kammer folgt dem Bundesgerichtshof, der § 177 BGB anwendet und eine Genehmigung durch einen Mehrheitsbeschluss für möglich erachtet (Beschluss vom 14.05.2013, II ZB 1/11 , NZG 2013, 792 ; Habersack in Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, 4. Aufl. 2014, § 112 Rn. 31). Dann müsste der Aufsichtsrat in Gesamtvertretung und in Kenntnis des zu genehmigenden Geschäfts und deren Reichweite die Genehmigung erklären. Das trägt,
Klarstellung im Termin vom 16.04.2015, weder der Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 2) vor. Die Genehmigung ist vielmehr durch die Beschlüsse im Sinne von § 46 Nr.8 GmbHG endgültig verweigert worden.
vollziehbar. Zwar nehmen die Beteiligten wiederholt, schriftlich und mündlich, etwa in den Stellenplänen oder Aufsichtsratssitzungen, auf tarifvertragliche Bestimmungen als Bestandteil des Arbeitsverhältnisses des Beklagten zu 1.) Bezug, allerdings handelt es sich überwiegend um Hinweise auf die tarifvertragliche Eingruppierung hinsichtlich der anwendbaren Entgeltgruppe. Daraus folgt nicht andeutungsweise das Einverständnis des Organs als Gremium mit der vollumfänglichen Geltung des gesamten Tarifvertrages, auch weil der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Beklagten zu 1.) auf diese Eingruppierung ausdrücklich Bezug nimmt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den behaupteten Gesprächen, denn in diesen wurde -
dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 1.) - (nur) darüber diskutiert, ob und inwiefern eine Neuregelung der vertraglichen Grundlagen des Geschäftsführer - Anstellungsverhältnisses, ggfs. unter Einbeziehung einer Vergütungsregelung für die Rufbereitschaft, stattfinden sollte. § 10 Abs. 3 TV-V wurde unstreitig im Vertragsverhältnis nicht angewendet, Rufbereitschaftsvergütungen an Geschäftsführer wurden gerade nicht geleistet, so dass hieraus auch keine entsprechende betriebliche Übung in Bezug auf den Beklagten zu 1.) Geschäftsführer folgt. Soweit er, der Beklagte zu 1.), vorträgt, in sämtlichen Sitzungen sei von der vollumfänglichen Geltung ausgegangen worden, steht dieser Vortrag gerade im Gegensatz zu seinen vorgenannten Bemühungen, ist deshalb nicht geeignet, eine möglicherweise vertragsändernde ständige Übung zu begründen. Aus der praktischen Anwendung von tariflichen neben individualvertraglichen Grundlagen (etwa bei der Vereinbarung der Altersteilzeit
tarifvertraglichen Bestimmungen) ergeben sich keine Schlussfolgerungen im Hinblick auf die "gelebte" Einbeziehung des TV-V, denn dieses Nebeneinander der vertraglichen Grundlagen ist lediglich Ausdruck der partiellen Verweisungen des Arbeitsvertrages auf den Tarifvertrag und der daraus folgenden partiellen Anwendbarkeit tarifvertraglicher Regeln. dd) Nur hilfsweise: Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) bestände auch, wenn § 10 Abs. 3 TV-V wirksam in das Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis einbezogen worden wäre, denn etwaige Ansprüche des Beklagten zu 1.) aus § 10 Abs. 3 TV-V wären jedenfalls aufgrund des Ablaufs der Ausschlussfrist aus dem dann ebenfalls geltenden § 20 TV-V erloschen. Der Beklagte zu 1.) kann sich auch nicht auf die von dem Beklagten zu 2.) unterzeichnete Verzichtserklärung berufen.
TV-V geltende Ausschlussfrist zum Bestandteil des Geschäftsführeranstellungsvertrages geworden. Ein Individualarbeitsvertrag kann auf tarifvertragliche Ausschlussfristen Bezug nehmen (Treber a.a.O., Schaub, § 209 Rn. 20), vor allem wenn hierdurch die Geltendmachung von ebenfalls tarifvertraglich festgelegten Vergütungsansprüchen zeitlich begrenzt wird.
herrschender Rechtsprechung unterliegen solche tarifvertraglichen Ausschlussfristen, die individualrechtlich einbezogen sind, keiner AGB-Inhaltskontrolle (Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht,
Die Vorschriften über Hemmung und Neubeginn des Fristablaufs sind nicht entsprechend anwendbar (Preis a.a.O., Rn. 57; Krause a.a.O., § 64 Rn. 30). Die Geltendmachung als einseitige rechtsgeschäftliche Handlung muss erkennen lassen, dass der Anspruchsgläubiger den Schuldner unmissverständlich dazu auffordert, einen bestimmten Anspruch zu erfüllen (Preis a.a.O., § 218 BGB Rn. 59; Treber a.a.O., § 209 Rn. 39). Dieser soll sich auf die Existenz offener Forderungen einstellen können und ggf. Beweise sichern bzw. Rücklagen bilden (BAG NZA 2002, 56 ). Er muss deshalb den Forderungsgrund, die ungefähre Forderungshöhe und den Zeitraum für den die Forderung geltend gemacht wird, erkennen können (Preis a.a.O., § 218 BGB Rn. 59; Krause a.a.O., § 64 Rn. 36). Die Forderung muss ernstlich erhoben werden; es genügt nicht, den Anspruchsschuldner dazu aufzufordern, das Bestehen eines Anspruchs zu prüfen (BAG, Urteil v.
Unterzeichnung der Verzichtserklärung durch den Beklagten zu 2.) ab Juli 2012 Zahlungsansprüche konkret geltend machte, war jedenfalls die Frist von sechs Monaten abgelaufen, denn die betroffenen Rufbereitschaftsdienste fanden im Zeitraum vom August 2006 bis Dezember 2011 statt. (2.) Die Klägerin kann sich trotz der Unterzeichnung der Verzichtserklärung durch den Beklagten zu 2.) als Aufsichtsratsvorsitzenden auf die nicht gewahrte Ausschlussfrist berufen. Die Verzichtserklärung ist unwirksam; sie wirkt gegenüber dem Beklagten zu 1.) weder als Schuldanerkenntnis, noch begründet sie für ihn einen besonderen Vertrauenstatbestand, der dazu führt, dass sie, die Klägerin, sich auf die Ausschlussfrist nicht berufen kann. (2.1) Die Geltendmachung von Forderungen könnte zur Wahrung der Ausschlussfrist dann nicht nötig sein, wenn der Gläubiger vor Ablauf der Ausschlussfrist die Ansprüche durch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte auch in einer Lohnabrechnung zu sehen sein soll, vorbehaltslos ausweist und damit "streitlos" stellt (vgl. z.B. BAG, NZA 2003, 329 , 332 mit zahlreichen weiteren
weisen der Rechtsprechung und Literatur, vgl. auch Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 15.08.2013, Bl. ... ff d.A.).
dem LAG Berlin soll ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis durch Abrechnung auch zu einem Zeitpunkt mit diesen Rechtsfolgen möglich sein, in dem die Forderung bereits
Ablauf der Ausschlussfrist verfallen war (LAG Berlin, Urteil vom 04.04.2001 - 6 Sa 479/01 , unveröffentlicht, zitiert
BAG, NZA 2003, 329 , 332). Die Kammer lässt dahinstehen, wie diese Rechtsprechung mit derjenigen des BGH zu vereinbaren ist, wonach die vorbehaltlose Erfüllung einer Rechnung grundsätzlich weder ein deklaratorisches noch ein tatsächliches Anerkenntnis darstellt (vgl. z.B. BGH NJW 2009, 580 ; NJW 2011, 843 ; NZM 2013, 648 ). Denn die Klägerin hat keine Abrechnung über die Rufbereitschaftsdienste ausgestellt; der Beklagte zu 1) hat nicht dargelegt, dass sie in sonstiger Weise mit ihm einen wirksamen Schuldbestätigungsvertrag geschlossen hat. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt auch nicht in der Verzichtserklärung. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis soll zwischen zwei Parteien Ungewissheit bezüglich des Bestehens eines Anspruchs beseitigen, indem hiermit durch einseitiges
geben des Schuldners zwischen den Parteien streitige Punkte in Bezug auf das Bestehen eines Anspruches endgültig geklärt werden (vgl. BAG, NZA 2003, 329 , 331; BGHZ 66, 250 , 253 f.). Es hat damit eine vergleichsähnliche Natur. Mit Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses verzichtet der Schuldner regelmäßig auf die Geltendmachung aller Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, die er kannte bzw. mit denen er rechnen musste (BAG, NZA 2003, 329 , 332; Sprau in: Palandt, a.a.O., § 781 Rn. 4). Die Reichweite des Schuldanerkenntnisses ist durch Auslegung, ausgehend von dem Wortlaut unter Berücksichtigung des Zwecks, der Interessenlage und seiner Entstehungsgeschichte für den jeweiligen Einzelfall zu bestimmen (vgl. nur LAG Köln, Urteil vom 08.01.2008, BeckRS 2008, 52895 ). Die Verzichtserklärung ist
dem objektivem Empfängerhorizont mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133 , 157 BGB) dahin auszulegen, dass eine Berufung auf die Ausschlussfrist nicht erfolgen soll - wie der Wortlaut es wiedergibt -, nicht jedoch, dass die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 TV-V als Anspruchsgrundlage streitlos gestellt werden soll. Wenn es in der Verzichtserklärung heißt, dass die Ansprüche auf Rufbereitschaftsvergütung "
wie vor nicht abschließend geklärt[...]" sind, wird die insoweit bestehende Unsicherheit offen gelassen, nicht beseitigt. Ein Anerkenntnis wird nur abgegeben, wenn der Schuldner bewusst den möglichen Anspruch akzeptiert. Das hat der Beklagte zu 2) nicht getan, sondern vor dem Hintergrund der nicht abschließend geklärten Ansprüche (ausschließlich) den Verzicht erklärt (vgl. auch BGH NJW 2009, 1598 ; Peters/Jacoby in Staudinger, 2009, Rn. 33 zu § 214 BGB, Grohe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Rn.7 zu § 214 BGB). Das war auch für den Beklagten zu 1) erkennbar, so dass ein Vertrauen auf den Bestand eines Anspruchs gemäß § 10 Abs. 3 TV-V nicht entstehen konnte. (2.2) Hilfsweise: Die Verzichtserklärung ist unwirksam; sie wirkt nicht für und gegen die Klägerin. Die Willenserklärung des sie unterzeichnenden Beklagten zu 2.) als Aufsichtsratsvorsitzendem ist nicht durch eine entsprechende Ermächtigung des Aufsichtsrates gedeckt; der Aufsichtsrat hat die Unterzeichnung der Verzichtserklärung auch nicht
träglich genehmigt.
HG, 112 AktG, § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 22.01.2010 (der insofern gleichlautend mit der Fassung vom 15.12.1980 ist) vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft bei Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Geschäftsführern. Grundsätzlich handelt es sich bei der Vertretung durch den Aufsichtsrat um eine Gesamtvertretung (Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 52 GmbHG Rn. 120) - der Gesellschaftsvertrag trifft hierzu keine abweichenden Bestimmungen. Der Aufsichtsrat kann zwar ein einzelnes Mitglied, wie beispielsweise den Aufsichtsratsvorsitzenden, zur Vornahme bestimmter Geschäfte ermächtigen (Zöllner/Noack a.a.O., Rn. 120). Auch hierzu bedarf es eines Beschlusses, also einer Willensbildung des Gremiums in der oben beschriebenen Art. Handelt ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied gegenüber dem Geschäftsführer ohne einen entsprechenden Beschluss des Kollegialorgans und die entsprechende Ermächtigung, sind die Grundsätze über das Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht anzuwenden (siehe oben unter I.b) cc)
BGB ausgeschlossen, da der Beklagte zu 1.) wusste, dass der Beklagte zu 2.) ohne Vollmacht handelte. Da der Aufsichtsrat stets und ausdrücklich für Geschäfte mit ihm zuständig war und ist, hatte er als ordentlicher Geschäftsführer hiervon Kenntnis sowie davon, dass ein Beschluss (im Sinn von § 108 AktG, siehe oben I.b) cc)
zugehen. Es ist vom Beklagten zu 1.) nicht für einen Fall substantiiert vorgetragen worden, dass sich die Diskussionen konkret auf die Geltendmachung der Vergütungsansprüche für zwischen August 2006 und Dezember 2011 geleistete Dienste bezogen. Die Klägerin hat den Beklagte weder daran gehindert, noch sonst davon abgehalten, Ansprüche geltend zu machen. Sie hat sich zwar
dem Vortrag des Beklagten zu 1.) wiederholt mit der Frage der Geschäftsführerbezüge, einschließlich der fehlenden Vergütung für die Rufbereitschaft, befasst (z.B. Fax-Schreiben der W GmbH an den Aufsichtsratsvorsitzenden vom 20.08.2008, Anl. K 29, Bl. ...# d.A. und Schreiben der W GmbH an Aufsichtsratsmitglied Bürgermeister Dr. T vom 21.12.2009, K 30, Bl. ...# d.A.), allerdings beinhalten sie keine konkreten Zusicherungen, die geeignet wären, ein besonderes Vertrauen zu begründen. Eine Zusicherung, man werde in der Zukunft eine Lösung finden, reicht hierfür nicht aus, denn sie gibt objektiv keinen Grund zur Annahme, die Klägerin werde für die Vergangenheit Vergütungsansprüche befriedigen. Hierin liegt weder eine Zusicherung zur Leistung von Vergütungen für Rufbereitschaftsdienste für die Vergangenheit noch eine Hinhaltetaktik. Der Beklagte zu 1.) konnte also nicht unterstellen, diese Ansprüche würden ohne eine formell korrekte Erhebung erfüllt werden. Er kannte die große Zeitspanne, in der er erfolglos versucht hatte, die Vergütungsansprüche zum Gegenstand einer verbindlichen Vereinbarung zu machen; tatsächlich waren seine Bemühungen über Jahre hinweg ohne Erfolg geblieben; die Mitglieder des Aufsichtsrats hatten insoweit kein Entgegenkommen gezeigt. Die Schlussfolgerung musste sein, dass die Klägerin ohne Geltendmachung von Forderungen nicht zahlen werde. Auch die Verzichtserklärung konnte nicht das Vertrauen des Beklagten zu 1.) auf ihren Bestand vermitteln. Er wusste als der langjährige Geschäftsführer der Klägerin, musste dieses jedenfalls wissen, dass ihm gegenüber nur der Aufsichtsrat in Gesamtvertretung tätig werden durfte. Das ist die Gesetzeslage und sowohl im Gesellschaftsvertrag der GmbH als auch im Geschäftsführeranstellungsvertrag niedergelegt. Er kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass die GmbH aufgrund der vollmachtlosen Vertretung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden treuwidrig gehandelt habe und sich daher das Verhalten des Vertreters zurechnen lassen müsse (vgl. Schneider/Schneider in Scholz, a.a.O., Rn 190 ff zu § 35 GmbHG m.w.N. zu den Folgen des Missbrauchs der Vertretungsmacht durch Verletzung interner Beschränkungen, selbst ohne Schädigung). Für den Ausschluss einer Berufung auf die Ausschlussfrist aus § 242 BGB wegen einer unverschuldeten Fristversäumnis des Gläubigers, etwa wegen Krankheit oder Auslandsaufenthalts (siehe Krause a.a.O., § 64 Rn. 42; Neffke a.a.O., § 70 BAT Rn. 3; Giesen a.a.O., § 4 TVG Rn. 57), sind keine Anhaltspunkte vorgetragen.
Ablauf der Frist ohne Wirkung. Der Ablauf einer Ausschlussfrist hat den automatischen, im Prozess von Amts wegen zu berücksichtigenden Untergang des Rechts zur Folge (Grothe, a.a.O., Rn. 10 zu § 214 BGB). Deshalb waren am 01.07.2012, die Ansprüche des Beklagten zu 1) bis zum 31.12.2011 erloschen. Der Anspruch des Beklagten zu 1) ist nicht neu begründet worden. Ein Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 2) ist seiner Verzichtserklärung nicht zu entnehmen (siehe oben I.b) cc)
2 BGB (analog) noch
aa) § 214 Abs.2 BGB findet direkt nur auf die Zahlung auf bereits verjährte Forderungen Anwendung; die Vorschrift ist auf Ausschlussfristen nicht analog anzuwenden (BGH NJW 2006, 903 m.w.N.). Zwar erfüllen beide Arten von Fristen einen ähnlichen Zweck, denn es soll
einer gewissen Zeit Rechtssicherheit eintreten. Die Ausschlussfrist bringt jedoch die Forderung zum Erlöschen. Der Einwand des Ablaufs der Ausschlussfrist ist von Amts wegen zu beachten; insoweit unterscheidet sich die Ausschlussfrist von der Verjährung, die (nur) ein Recht gibt, die Leistung zu verweigern Der Schwerpunkt bei Ausschlussfristen liegt bei Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (Grothe, a.a.O., Rn. 10 zu § 214 BGB). Deshalb ist § 214 Abs. 2 BGB unabhängig davon, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, auf die Ausschlussfrist als rechtsvernichtende Einwendung nicht anwendbar. (vgl. BGH a.a.O.), auch weil die Vorschrift als Spezialregelung für den Fall der rechtshemmenden Einrede der Verjährung nicht analogiefähig ist. bb)
BGB ist der Rückzahlungsanspruch aus einer Leistungskondiktion ausgeschlossen, wenn der Leistende im Zeitpunkt der Leistung positive Kenntnis davon hatte, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dabei sind hohe Anforderungen an das Element der positiven Kenntnis zu stellen. Das Wissen um die Tatsachen, aus denen sich der fehlende Rechtsgrund und damit der Kondiktionsanspruch ergibt, reicht nicht aus (für arbeitsrechtliche Kondiktionsansprüche: Linck in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 15. Aufl. 2013, § 74 Rn. 1b). Der Leistende muss - zumindest in der Parallelwertung in der Laiensphäre - wissen, dass er nicht zur Leistung verpflichtet ist (Linck a.a.O., § 74 Rn. 1b; Schwab, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 814 Rn. 12). Die Wissenszurechnung bei juristischen Personen erfolgt
1 BGB. Bei ihnen soll es
herrschender Rechtsprechung nur auf die Kenntnis des Organs ankommen, das die Leistung bewirkt hat (a.A. Schwab a.a.O., § 814 Rn. 14). Auf die Kenntnis des Beklagten zu 1.) kann hier allerdings nicht abgestellt werden. Auch wenn er als der Geschäftsführer der Klägerin die Rechtsgrundlosigkeit kannte, kann ihr, der Klägerin, dieses nicht zugerechnet werden. Wie bei kollusivem Verhalten von 2 Personen zu Lasten einer Dritten steht der Einwand der Arglist der Anwendung des § 814 BGB entgegen, denn er, der Beklagte zu 1.), handelte als Privatperson in der Kenntnis, dass er seine Pflichten als Geschäftsführer verletzte. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) positive Kenntnis hatte, dass die Klägerin die Vergütung für die Rufbereitschaft nicht schuldete. Hierfür könnte sprechen, dass er am "25.06.2012" die Ansprüche als "
wie vor nicht abschließend geklärt" (Anl. K 16, Bl. ... d.A.) bezeichnet hatte, auch als Nichtjurist wusste, dass kein Aufsichtsratsbeschluss, insbesondere nicht vom 11.08.2006, existierte, das Schreiben des KAV NRW von einer falschen Prämisse ausging und das Schreiben des Rechtsanwalts P2 zum Einen das Fehlen eines Aufsichtsratsbeschlusses ("...keine Stellungnahme beziehen können.", Anl. K 13, Bl. ... d.A.) konstatiert, ebenso und zusätzlich, dass "seit Oktober 2006 keine endgültige Entscheidung getroffen werden konnte", so dass seine Rückschlüsse, "dass die Normen des Tarifvertrages (...) Anwendung finden" und der Berufung auf die Ausschlussfrist könne "die Einrede der Unwirksamkeit entgegen gestellt werden" offensichtlich unplausibel und einseitige Wertungen zulasten der Klägerin sind. Dem entspricht, dass zu der "erweiternd" erwähnten Verzichtserklärung mitgeteilt wird, dass für deren Abgabe "die Möglichkeit besteht". Diese Aussagen muss ein verständiger Leser so verstehen, dass die Abgabe einer Verzichtserklärung einerseits nicht zwingend nötig ist, andererseits aber Rechtsfolgen
sich zieht- denn wie sonst könnte sie eine rechtliche Unsicherheit beseitigen? -, mithin nicht in seine, des Beklagten zu 2.), Kompetenz, sondern die des Aufsichtsrats fällt. Selbst wenn eine positive Kenntnis bei der Klägerin (durch Kenntnisnahme des Beklagten zu 2)) gegeben wäre, kann sich jedenfalls der Beklagte zu 1.) nicht darauf berufen. § 814 BGB ist trotz Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes nicht anwendbar, wenn der Leistungsempfänger kein schutzwürdiges Vertrauen haben konnte, dass er die Leistung behalten durfte (Schwab, in: Münchner Kommentar zum BGB,
2 SGB IV, den nur sie
3 SGB IV geltend machen kann. Eine Herausgabe ist damit nur durch Abtretung dieses Anspruchs möglich. Für den Fall, dass die Beträge bereits an den Beklagten zu 1.) ausgezahlt wurden, wandelt sich dieser Anspruch auf Abtretung in einen Zahlungsanspruch um (BAG a.a.O., ebenso Krause a.a.O., § 65 Rn. 2). Letztlich kann dieses an dieser Stelle aus den Gründen unten unter II.
seiner Aussage bei der Parteivernehmung nur aufgrund der Urkunden und der Mitzeichnung durch ihn, den Beklagten zu 1). Der Zeuge H hat bestätigt, dass die Urkunden vorlagen und beide gezeichnet haben. Dadurch hat der Beklagte zu 1) seine Pflicht gemäß § 43 Abs.1 GmbHG verletzt. Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt besonderen Treuepflichten und darf als Geschäftsführer nur zum Wohl der Gesellschaft tätig werden. Er verstößt gegen diese Pflichten, wenn er seine Stellung gegen die Interessen der Gesellschaft ausnutzt und einen persönlichen Vorteil daraus ableitet. c) Der Beklagte zu 1) hat sich nicht entlastet. Er hatte mangels Vorliegens eines Aufsichtsratsbeschlusses keinen Anspruch auf die Vergütung (siehe oben I.b). Die Auszahlung diente nicht der Klägerin, sondern ihm persönlich zum Vorteil. Er hat deshalb gegen seine Pflicht zu loyalem Verhalten, das ist das Verbot, die Organstellung im eigenen Interesse auszunutzen, verstoßen (dazu Schneider in Scholz, a.a.O., Rn. 198 zu § 43 GmbHG). Er wusste, dass kein Aufsichtsratsbeschluss existierte, denn darum hatte er jahrelang gekämpft und die von ihm geforderte Vergütung nicht bekommen. Die vorliegenden Stellungnahmen des KAV und des Rechtsanwalts P2 hat er herbeigeführt, jedoch zumindest nicht auf Plausibilität und Richtigkeit überprüfen lassen. Das wäre aus Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers der Klägerin erforderlich gewesen: Die eine geht von einer falschen Prämisse aus, die andere ist so beschaffen, dass der Eindruck einer einseitigen Stellungnahme offensichtlich ist. Gerade die zur Erreichung von Rechtssicherheit vorgeschlagene Abgabe einer Verzichtserklärung lässt sich von einem sorgfältigen Adressaten nur so verstehen, dass die Rechtslage hiermit einseitig zugunsten des Beklagten zu 1.) geklärt werden würde - sonst würde eine Verzichtserklärung wohl kaum der höheren Rechtssicherheit dienen, das Unsicherheitselement ist gerade der entscheidende Aspekt dieses Vorschlages.
dem Schreiben des Beklagten zu 1.) vom 02.07.2012 sollte überlegt werden, "in welcher Form die resultierende Entlohnung bzw. Ansprüche der jeweils Betroffenen befriedigt werden können"; auch das spricht gegen eine ergebnisoffene Beurteilung des Beklagten zu 1) und für eine einseitige Sicht der Dinge - oder wie der Geschäftsführer P bei der Parteivernehmung seine, des Beklagten zu 1), Intention ausgedrückt hat: Er wollte seine Angelegenheiten zum Abschluss bringen.
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Einlassung der Beklagten im Termin, fest (§ 286 ZPO). Die Abgabe der Verzichtserklärung war in Kombination mit der Anweisung der Auszahlung kausal für deren Überweisung an den Beklagten zu 1.). Aufgrund der Vorlage der Verzichtserklärung und des Aktenvermerks vom 19.07.2012 unterzeichnete der seit dem 01.08.2012 tätige Geschäftsführer P die Anweisung für die Buchhaltung und gab damit den notwendigen Anstoß für den Auszahlungsvorgang. Es kommt nicht darauf an, ob weitere kausale Ursachen ausgemacht werden können, denn die beiden Handlungen des Beklagten zu 2.) können nicht hinweg gedacht werden, ohne dass die Auszahlung entfiele. Der Beklagte zu 2.) kann sich auch nicht auf ein pflichtgemäßes Alternativverhalten berufen, denn, wie oben dargelegt, bestehen gerade keine Ansprüche des Beklagten zu 1.) auf Zahlung der Rufbereitschaftsvergütung c) Der Beklagte zu 2) hat sich nicht entlastet. Gerade vor dem Hintergrund der immer wieder aufkeimenden Diskussionen in den Aufsichtsratssitzungen über die Vergütung des Beklagten zu 1.) hätte der Beklagten zu 2.) bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht von einer generellen Zustimmung ausgehen dürfen. Der Aufsichtsratsvorsitzende muss sorgfältig überprüfen, ob ein ihn ermächtigender Beschluss tatsächlich gefasst wurde und in welchem Umfang er hierdurch ermächtigt wird. Diese Zuständigkeitsverteilung ist eine der Grundprinzipien in einer Gesellschaft wie der Klägerin, dessen sich ein gewissenhaft agierendes Aufsichtsratsmitglied auch bewusst sein musste. An dem Vorliegen einer Pflichtverletzung ändert es nichts, dass das Schreiben des KAV NW und des Rechtsanwalts P2 davon ausgingen, dass Ansprüche auf Rufbereitschaftsvergütung grundsätzlich bestanden bzw. dass die Abgabe einer Verzichtserklärung hilfreich wäre. Die Schreiben zeigen lediglich mögliche Lösungen der Situation der Rufbereitschaftsvergütung des Beklagten zu 1.) auf, ohne aber diese als einzig möglichen Weg oder als verpflichtende Handlung der GmbH zu beschreiben. Dabei richten sich die Sorgfaltspflichten des Beklagten zu 2.) als Nichtjuristen nicht unbedingt auf die rechtliche Bewertung des vorgetragenen Sachverhalts, sondern zunächst primär auf die Einhaltung der Kompetenzordnung, die sich in diesem Fall in nichts von anderen Rechtsgeschäften unterscheidet. Indem der Beklagte zu 2.) ohne den nötigen Aufsichtsratsbeschluss handelte, ließ er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht und handelte fahrlässig (§ 276 Abs. 1, 2 BGB) und unter Verstoß gegen § 93 Abs. 1 AktG. Dabei ist es unerheblich, dass das Rechtsanwaltsgutachten erläutert, die Verzichtserklärung sei von dem "Vertragspartner aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag zu unterzeichnen" und dieser (Vertrag) von ihm als dem damals amtierenden Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnet worden war. Zum Einen ist die Klägerin die Partnerin des Geschäftsführeranstellungsvertrages (unternehmensbezogenes Geschäft), so dass es auch hiernach auf einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss ankommt. Zweitens kann auch eine fehlerhafte Information in einem Anwaltsschreiben den Aufsichtsratsvorsitzenden nicht wegen einer offensichtlichen Kompetenzüberschreitung bei dem Handeln ohne den offensichtlich erforderlichen Aufsichtsratsbeschluss exkulpieren. Der Beklagte zu 2.) durfte auch nicht
der Business-Judgment-Rule des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG annehmen, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, denn die Pflichtverletzung bezieht sich primär auf die Missachtung der Kompetenzordnung in Ansehung einer erheblichen Zahlungsforderung des Beklagten zu 1.). Er, der Beklagte zu 2.), durfte nicht annehmen, gerade durch Missachtung der Notwendigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. d) Ein Schadensersatzanspruch
BGB besteht auch, wenn der Gläubiger durch das schädigende Ereignis Ansprüche gegen einen Dritten geltend machen kann (vgl. nur Grüneberg in: Palandt, a.a.O., Vorb v § 249 Rn. 20 m.w.N.). Dies ergibt sich schon aus der Existenz des § 255 BGB. Der Beklagte zu 2.) kann sich nicht darauf berufen, dass dem Vermögen der Klägerin eine dem ausgezahlten Betrag gleichwertige Leistung zugewachsen ist, etwa weil der Beklagte zu 1.) die Rufbereitschaftsdienste tatsächlich geleistet hat. Die Klägerin zahlt dem Beklagten zu 1.) entsprechend den arbeitsvertraglichen Grundlagen ein bestimmtes Entgelt. Ergibt sich weder aus den vertraglichen und tariflichen Vereinbarungen noch aus § 612 BGB ein Anspruch des Beklagten zu 1.) auf Zahlung der Rufbereitschaftsvergütung - wie es hier der Fall ist (siehe oben unter A.). - so ist diese Leistung des Beklagten zu 2.) bereits in der bestehenden Vergütung inbegriffen und/oder von diesem in Kenntnis des fehlenden Vergütungsanspruches erbracht worden. Der Beklagte zu 2.) kann diese privatautonom vereinbarte Rechtslage zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1.) nicht eigenmächtig, unter Verstoß gegen die gesellschaftliche Kompetenzordnung, beseitigen. e) Eine Entlastung durch die Gesellschafterversammlung fand
dem eigenen Vorbringen des Beklagten zu 2.) nur für die Jahre bis 2011 statt. Die Abgabe der Verzichtserklärung und die Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages erfolgten aber erst im Jahre 2012, weshalb sie von der Entlastung schon nicht umfasst sind. Es ist nicht - wie der Beklagte zu 2.) meint - auf den Zeitraum der Leistung der Rufbereitschaft (zwischen 2006 und 2011), sondern auf die konkrete Pflichtverletzung des Beklagten zu 2.) abzustellen, welche in der Unterzeichnung der Verzichtserklärung und der Unterzeichnung des Aktenvermerks vom 19.07.2012 bestand.
dem Grundsatz von Treu und Glauben (dolopetit-Einwand, § 242 BGB) gehindert, die begründeten Ansprüche gegen die Beklagten zu erheben und vorrangig die Vermögenseigenschadenversicherung in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund kommt auch ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht in Betracht; die (hilfsweise) erklärte Aufrechnung führt daher nicht zum Erlöschen des Anspruchs der Klägerin (§§ 387 , 389 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB), das zur Zugum Zug-Verurteilung führen würde (§ 274 BGB), besteht nicht. a) Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Beklagten (F3 Versicherung) als Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 ff VVG) liegt nicht vor. Hierzu verhält sich die Entscheidung BGH NJW 2009, 2454 , 2456, die offen lässt, ob die Gesellschaft zumindest
Treu und Glauben verpflichtet ist, vorrangig den Versicherer in Anspruch zu nehmen (Tz.21), weil der Abschluss einer solchen Versicherung nicht festgestellt werden könne (vgl. aber OLG Köln, Urteil vom 02.09.2008, 9 U 151/07 und OLG München, Urteil vom 15.03.2005, beide auch bei juris). So liegt die Sache hier auch. Warum eine solche Versicherung nicht abgeschlossen wurde (siehe dazu § 6 Abs. 3 des Geschäftsführeranstellungsvertrages), brauchte die Kammer nicht aufzuklären, weil keine Partei zu einem - pflichtwidrigen - Unterlassen der Klägerin dargelegt hat und aus der Versicherung allein der Beklagte zu 1) anspruchsberechtigt wäre. b) Die vorliegende Vermögenseigenschadenversicherung ist von der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu unterscheiden (vgl. Prölss/Martin/Lücke, 29. Aufl., AVB Vermögen § 15, Rn. 14, insoweit vom Beklagten zu 2) mit dem Schriftsatz vom 07.04.2015 nicht vorgelegt). Diese Versicherung soll die Klägerin als "Bestandteil kommunaler Risikovorsorge" vor Vermögensschäden schützen, die ihr selbst durch Vertrauenspersonen entstehen. Obwohl in Ziffer 20.3 AVB ein Regressverzicht wegen fahrlässiger Dienstpflichtverletzungen gem. Ziff.1.1
der Lesart der Beklagten letztlich diese Versicherung die Vergütung des Beklagten zu 1), auf die er keinen Anspruch hat, bezahlen soll. II. Die Beklagten können sich nicht auf die aus grundrechtlichen Erwägungen und einer entsprechenden Anwendung des § 254 BGB hergeleiteten Haftungsbeschränkung bei fremdbestimmten Arbeiten berufen. Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftungsbeschränkung mögen auf die Mitglieder einer Vereinsführung (vgl. jetzt § 31 a BGB) zu übertragen sein (LG Bonn, NJW-RR 1995, 1435 ), nicht jedoch auf die Organe einer GmbH. Während das erstere umstritten ist (ablehnend z.B.: OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2006, 4 U 74/06 , auch bei juris, Tz.119; Krieger-Schneider, Managerhaftung, 2010, § 6, Rn. 60), ist herrschende Meinung, dass die Übernahme der Haftungsprivilegien für die Haftung der GmbH-Organe nicht gerechtfertigt ist. Es ist gerade Sinn der Bestellung der Organe, die Schwierigkeiten und Risiken der Leitung eines Unternehmens Personen zu übertragen, die diese beherrschen (BGH GmbHR 2001, 771 , 773; BGH WM 1975, 467 , 469; Schneider, a.a.O., Rn. 256 zu § 43 GmbHG; dort in Fußnote 1 auch eine Übersicht über den Meinungsstand). Während das Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer auf der vom Arbeitgeber gesetzten Organisation beruht, kann der Arbeitgeber durch Organisation Versicherungsschutz die notwendigen Maßnahmen treffen. Der Geschäftsführer, überwacht durch den (fakultativen) Aufsichtsrat, übernimmt die Pflicht zur umfassenden Unternehmensführung. Hierzu zählen die Bestimmung der Zuständigkeiten der Mitarbeiter und der Betriebsabläufe. Dabei steht ihm ein weiter Ermessensspielraum zu. Er kann entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind, um das Betriebsrisiko zu vermindern. Er ist somit für die Pflichten verantwortlich, die im Rahmen der Abwägung zu Lasten des Arbeitgebers Berücksichtigung finden (vgl. Schneider a.a.O.; Lohr, NZG 2000, 1204, 1207). Das bedeutet die Unanwendbarkeit der Grundsätze über die Beschränkung der Innenhaftung, jedenfalls soweit typische organschaftliche Rechte und Pflichten angesprochen sind (für den Aufsichtsrat: Habersack in Münchener Kommentar zum AktG, 4.Aufl., Rn. 74 zu § 116 AktG). D. Der Beklagte zu 1.) und der Beklagte zu 2.) haften als Gesamtschuldner
BGB; die Abtretung der Forderung gegen einen der Beklagten ist nicht zum Gegenstand einer Zugum Zug-Verurteilung (§§ 273 , 274 , 255 BGB) zu machen. § 43 GmbHG und § 52 GmbHG i.V.m. §§ 112 Abs. 1, 93 Abs. 2 AktG, die die Haftung von Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern der GmbH wegen Pflichtverletzungen regeln, sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar und können unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und dem Grad des Verschuldens die gleichrangige Haftung als Gesamtschuldner begründen (Haas/Ziemons, in: Ziemons/Jaeger (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar GmbHG, § 43 Rn. 255; Habersack a.a.O., Rn. 73 zu § 116 AktG; Schneider, a.aO., Rn. 247 zu § 43 GmbHG, m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 421 BGB sind auch vorliegend gegeben: a) Der Anspruch richtet sich gegen mehrere Schuldner; der Gläubiger - die Klägerin - darf die Leistung nur einmal fordern. b) Leistungsinhalt und -umfang sind identisch, denn beide Beklagte sind für die Auszahlung verantwortlich. c) Die Verpflichtungen sind gleichstufig. Hieran besteht kein Zweifel, soweit Schadensersatzansprüche der Klägerin aus den vorgenannten Vorschriften gegen die Beklagten festgestellt worden sind (vgl. die
weise oben vor a)). Daran würde sich aber auch dann nichts ändern, wenn (konkurrierend) auf den bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) abgestellt würde. Der unterschiedliche Rechtsgrund der Ansprüche steht einer Gesamtschuld grundsätzlich nicht entgegen (BGHZ 52, 44; m.w.N. Stürner, in Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 15. Aufl. 2014, § 421 Rn. 1). Je
vertretener Auffassung kommt es darauf an, ob ein identisches Leistungsinteresse oder eine Gleichstufigkeit der Ansprüche besteht. Mitunter wird ein identisches Leistungsinteresse auch bei Vorliegen eines Bereicherungsanspruchs und eines Schadensersatzanspruchs angenommen (BGHZ 52, 44). Allerdings bedarf es
ständiger Rechtsprechung auch einer Gleichstufigkeit der Verpflichtungen (BGHZ 176, 56 f.; 106, 319; m.w.N. Stürner, a.a.O., § 421 Rn. 1; Schulze, in: Schulze u.a. (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch, 8. Aufl. 2014 Rn. 4). Der BGH hat eine Gesamtschuld für das Verhältnis der Ansprüche des Eigentümers gegen den Dieb
1 angenommen ( BGHZ 52, 39 ff.). Diese Einordnung ist allerdings streitig (vgl. Stürner, a.a.O.,§ 421 Rn. 4; Schulze, in: Schulze u.a. (Hrsg ), a.a.O., Rn. 3).
einer Ansicht liegt allerdings dann keine Gesamtschuld vor, wenn einer der Schuldner einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgesetzt ist, während der andere schadensersatzpflichtig ist (Bylinski, in: Münchner Kommentar zum BGB,
der Systematik des Bereicherungsrechts zunächst dem ungerechtfertigt Bereicherten, das Erlangte herauszugeben (Bylinski a.a.O., § 421 Rn. 56 m.w.N.). Tue er dieses, habe er keinen Vermögensnachteil, den es über die Einbeziehung vermeintlicher Mitschuldner auszugleichen gelte. Insoweit fehle der Zusammenhang mit eventuellen, sich aus dem Sachverhalt ergebenden schadensersatzrechtlichen Ansprüchen. Es bestehe daher ein inhärentes Stufenverhältnis der Schuldner, die zweite Stufe werde erst relevant, wenn der Bereicherungsanspruch nicht durchsetzbar ist. Dieses sei durch eine Anwendung des hinter § 255 BGB stehenden Rechtsgedanken zu lösen (Bylinski a.a.O., § 421 Rn. 65; Lorenz, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar BGB, § 255 Rn. 3). Dem ist für den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Die Gesamtschuld ist gekennzeichnet dadurch, dass durch die Tilgung einer Schuld auch diejenige der anderen Mitschuldner erlischt. Die Tilgungsgemeinschaft fehlt, wenn der Leistungszweck der einen gegenüber der anderen Verpflichtung vorläufig oder subsidiär, jedenfalls
rangig ist. Der unterschiedliche Rang muss im Außenverhältnis zum Ausdruck kommen. Dass im Innenverhältnis einer der Schuldner die gesamte geschuldete Leistung zu tragen hat, schließt das Bestehen der Gesamtschuld nicht aus (Grüneberg in Palandt, a.a.O., Rn. 7 zu § 421 m.w.N.). Ein solcher unterschiedlicher Rang der Verpflichtungen besteht vorliegend
außen nicht. Beide Beklagten hatten die vertraglich begründete und gesetzliche Pflicht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für das Vermögen der Klägerin Sorge zu tragen. Die Klägerin kann sich
ihrer Wahl gleichermaßen an beide Schuldner halten - die Existenz eines Bereicherungsanspruchs lässt den eingetretenen Schaden nicht entfallen. Leistet einer der Beklagten, tilgt er beide Ansprüche, soweit sie sich decken, denn die Klägerin soll die Leistung nur einmal verlangen können. Es ist eine Tilgungsgemeinschaft gegeben, vergleichbar den entschiedenen Fällen BGHZ 52, 39 , 42 und OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 914 . Der Gesamtschuldnerausgleich wird gerade im vorliegenden Fall dem Interesse der Beteiligten besser gerecht als die starre Bestimmung des § 255 BGB (vgl. dazu auch BGHZ 59, 97 , bei juris Tz. 16 ff). E. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus ergibt sich aus §§ 91 , 100 Abs. 2 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Streitwert: bis 90.000 € Permalink: https://openjur.de/u/866532.html ( https://oj.is/866532 ) Volltext Druckansicht Zitate 51 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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