Aufl. 2013, Rn. 170 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen. Die Frage, ob anderes gilt, wenn ? wie vom Verwaltungsgericht angenommen ? der Wegfall einer Teilanlage nicht (primär) auf der Schaffung einer anderen beruht, sondern die Gemeinde dafür den rechtlichen Grund der Anordnung einer Tempo 30-Zone anführt, hat der Senat bislang nicht entschieden und kann ? weil nicht ohne Weiteres in der einen oder anderen Richtung zu beantworten ? abschließend erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Dabei wird gegebenenfalls auch zu bedenken sein, inwiefern es eine Rolle spielt, dass die Anordnung einer Tempo 30-Zone nach § 45 Abs. 1c Satz 3 StVO (nur) keine Straßen mit benutzungspflichtigen Radwegen umfassen darf, ein nicht benutzungspflichtiger Radweg mithin wohl weiterhin rechtlich möglich gewesen wäre. Zur Frage der beitragsrechtlichen Relevanz der Benutzungspflicht eines Radwegs siehe Dietzel/Kallerhoff,
Aufl. 2013, Rn. 142.
Aufl. 2013, Rn. 158 mit Rechtsprechungsnachweisen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht im Weiteren bei summarischer Prüfung gleichwohl von einer voraussichtlichen Verbesserung der Beleuchtungsanlage ausgegangen, da von der Antragsgegnerin vorgelegte Lichtbilder darauf hindeuteten, dass die 28 alten Seilleuchten dazu bestimmt gewesen seien, die Fahrbahn und den Gehweg im südlichen Bereich der S. Straße auszuleuchten, während durch die 14 neuen Doppelmasten im Mittelgrünstreifen nunmehr auch der nördlich des Grünstreifens liegende Bereich der S. Straße (besser) ausgeleuchtet werde, sodass insgesamt eine gleichmäßigere Ausleuchtung der Straße vorliegen dürfte. Diese Annahme erscheint nach Sichtung der in Bezug genommenen Lichtbilder bei summarischer Bewertung durchaus plausibel und reicht angesichts der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Maßstäbe aus, um der Beschwerde der Antragstellerin auch insoweit den Erfolg zu versagen. Sie bedarf freilich im Hauptsacheverfahren noch weitergehender Verifizierung, zumal das vorliegende Bildmaterial, soweit ersichtlich, nur Teilbereiche der S. Straße im Altzustand zeigt. 2. Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat, sind auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/866539.html ( https://oj.is/866539 ) Volltext Druckansicht Zitate 21 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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