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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2015 - 15 B 730/15

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

§ 8des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8.

Aufl. 2013, Rn. 170 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen. Die Frage, ob anderes gilt, wenn ? wie vom Verwaltungsgericht angenommen ? der Wegfall einer Teilanlage nicht (primär) auf der Schaffung einer anderen beruht, sondern die Gemeinde dafür den rechtlichen Grund der Anordnung einer Tempo 30-Zone anführt, hat der Senat bislang nicht entschieden und kann ? weil nicht ohne Weiteres in der einen oder anderen Richtung zu beantworten ? abschließend erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Dabei wird gegebenenfalls auch zu bedenken sein, inwiefern es eine Rolle spielt, dass die Anordnung einer Tempo 30-Zone nach § 45 Abs. 1c Satz 3 StVO (nur) keine Straßen mit benutzungspflichtigen Radwegen umfassen darf, ein nicht benutzungspflichtiger Radweg mithin wohl weiterhin rechtlich möglich gewesen wäre. Zur Frage der beitragsrechtlichen Relevanz der Benutzungspflicht eines Radwegs siehe Dietzel/Kallerhoff,

§ 8des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8.

Aufl. 2013, Rn. 142.

  1. d)Hinsichtlich der erstmaligen Anlegung eines trennenden Grünstreifens (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b StrWG NRW) in der S. Straße lässt das Beschwerdevorbringen letztlich offen, warum entgegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen positiven Auswirkung auf den Verkehrsablauf keine mit wirtschaftlichen Vorteilen für die Antragstellerin (und die Allgemeinheit) verbundene Verbesserung der Straße als Ganzes vorliegen sollten.
  2. e)Was schließlich die Teileinrichtung Beleuchtung betrifft, ist aller Voraussicht nach jedenfalls in Bezug auf die M. Straße und die I.-------straße jeweils der Beitragstatbestand der Verbesserung erfüllt. Unter Zugrundelegung der von der Beschwerde nicht in Frage gestellten tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist in der M. Straße zwar ein Beleuchtungsmast entfernt worden und hat sich die Zahl der übrigen Leuchten nicht erhöht, jedoch weisen die drei neuen Leuchten in Vergleich zu den drei alten eine erheblich höhere Leuchtkraft auf, sodass die Lumen-Werte in der Summe (51.000 statt 35.600 Lumen) deutlich gestiegen sind. In der I.-------straße hat sich im Zuge des streitigen Ausbaus die Zahl der Beleuchtungskörper um einen erhöht, zudem ist die Leuchtkraft der einzelnen Leuchtkörper gleich hoch oder höher (51.000 statt 21.300 Lumen insgesamt). In beiden Fällen dürfte damit eine bessere Ausleuchtung erreicht worden sein, die nach ständiger Rechtsprechung aufgrund der damit einhergehenden positiven Auswirkungen auf den Verkehrsablauf zu einer verkehrstechnischen Verbesserung der Straßenbeleuchtung führt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2012 ? 15 A 398/11 ?, juris, Rn. 13 ff. (= RdE 2012, 150), vom 8. Juni 2005 ? 15 B 874/05 ?, juris, Rn. 5 ff., und vom 4. August 2004 ? 15 B 1351/04 ?, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 28. August 2001 ? 15 A 465/99 ?, juris, Rn. 31 ff. (= NWVBl. 2002, 150 ). Anders verhält es sich im Ausgangspunkt hinsichtlich der S. Straße. Dort hat sich bedingt durch die Reduzierung der Zahl der Leuchtkörper trotz Erhöhung der Leuchtkraft pro Leuchtkörper die "Gesamtleuchtkraft" (870.800 statt 885.200 Lumen) sogar ? verhältnismäßig geringfügig ? verringert. Vor diesem Hintergrund kann nach Aktenlage, so wie auch vom Verwaltungsgericht gesehen, nicht ohne Weiteres allein aus der von der Antragsgegnerin angeführten Ausstattung der neuen Leuchten mit moderner Spiegeloptik und verbesserter Abstrahlung auf eine bessere Ausleuchtung der Straße geschlossen werden. Vgl. in diesem Zusammenhang Dietzel/Kallerhoff,

§ 8des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8.

Aufl. 2013, Rn. 158 mit Rechtsprechungsnachweisen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht im Weiteren bei summarischer Prüfung gleichwohl von einer voraussichtlichen Verbesserung der Beleuchtungsanlage ausgegangen, da von der Antragsgegnerin vorgelegte Lichtbilder darauf hindeuteten, dass die 28 alten Seilleuchten dazu bestimmt gewesen seien, die Fahrbahn und den Gehweg im südlichen Bereich der S. Straße auszuleuchten, während durch die 14 neuen Doppelmasten im Mittelgrünstreifen nunmehr auch der nördlich des Grünstreifens liegende Bereich der S. Straße (besser) ausgeleuchtet werde, sodass insgesamt eine gleichmäßigere Ausleuchtung der Straße vorliegen dürfte. Diese Annahme erscheint nach Sichtung der in Bezug genommenen Lichtbilder bei summarischer Bewertung durchaus plausibel und reicht angesichts der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Maßstäbe aus, um der Beschwerde der Antragstellerin auch insoweit den Erfolg zu versagen. Sie bedarf freilich im Hauptsacheverfahren noch weitergehender Verifizierung, zumal das vorliegende Bildmaterial, soweit ersichtlich, nur Teilbereiche der S. Straße im Altzustand zeigt. 2. Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat, sind auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/866539.html ( https://oj.is/866539 ) Volltext Druckansicht Zitate 21 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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