Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30.4.2014 ( 2 O 269/13 ) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, 1. den in der Datenbank der T Holding AG enthaltenen Negativeintrag über den Kläger, mit folgendem Wortlaut "N Bank Gruppe 9 Investitionskredit (für Selbständige und Gewerbetreibende) Das Kreditinstitut bzw. Leasingunternehmen hat uns mitgeteilt, dass ein Investitionskredit bzw. ein/eine Mobilien-Leasing/Mietkauffinanzierung bewilligt wurde. Kontonummer: 4xx2xxx1 Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Kreditbetrag: 20.468 Euro Anzahl Raten: 36 Anzahl der Ratenzahlungen bis zur Rückzahlung des Kredites Fälligkeitsdatum 1. Rate: 16.10.2008 Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass der Kredit ab dem angegebenen Datum zurückzuzahlen ist. Zahlweise der Rate: monatlich Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass der Kredit mit dieser Zahlweise der Rate vereinbart wurde. Saldo Fälligstellung Der Vertragspartner hat uns die Fälligstellung zu einer Forderung zu diesem Vertrag gemeldet. Kontonummer bei Kündigung: 4xx2xxx1 Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.201 Euro Datum des Ereignisses: 13.10.2011 Datum der Fälligstellung des Vertrages Forderungsverkauf Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die bestehende offene Forderung an ein anderes Unternehmen verkauft wurde. Dieses wird nun in der Regel die Rückzahlung beim Verbraucher einfordern. Kontonummer: 4xx2xxx1 Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.201 Euro Datum des Ereignisses: 19.01.2012 Datum des Verkaufs der gegen den Verbraucher bestehenden offenen Forderungen an ein anderes Unternehmen Forderung ausgeglichen Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die Vertragsbeziehung inzwischen beendet wurde oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde. Wir speichern Angaben auch über erledigte Geschäftsverbindungen, da diese Informationen für eine neue Vertragsentscheidung von Bedeutung sein können. Datum der Erledigung: 05.07.2012 Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass die genannte Vertragsbeziehung zu diesem Datum beendet wurde/ ausgeglichen wurde." gegenüber der T Holding AG schriftlich zu widerrufen; 2. der T Holding AG mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben; 3. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5 € und höchstens 250.000 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder der Geschäftsführung, zu unterlassen, der T Holding AG oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst offene Forderungen im Zusammenhang mit der Kontonummer 4xx2xxx1 als ein sogenanntes Negativmerkmal mitzuteilen, sofern keine neuen offenen Forderungen zu besorgen sind; 4. die Kosten für die außergerichtliche Inanspruchnahme seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 688,89 € zum Az.: 1248/12 zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten über eine den Kläger betreffende T-Eintragung auf Veranlassung der Beklagten. Im Jahre 2008 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag mit einer Klausel über das Einverständnis des Klägers als Leasingnehmer zur Mitteilung von Daten durch die Beklagte als Leasinggeberin an die T. Unter der Überschrift "T-Einwilligungserklärung" heißt es dazu: "Ich/Wir willige/n ein, dass die N Leasing GmbH der T HOLDING AG, [...] Daten über die Beantragung, die Aufnahme (Leasingnehmer, Summe aller Darlehensraten, Laufzeit, Ratenbeginn) und vereinbarungsgemäße Abwicklung (z.B. vorzeitige Vertragsbeendigung, Laufzeitverlängerung) dieser Geschäftsverbindung übermittelt. Unabhängig davon wird die N Leasing GmbH der T auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Forderungsbetrag nach Kündigung) übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung der betroffenen Interessen zulässig ist. ..." Im Juni 2011 wurde der geleaste PKW bei einem Unfall beschädigt. An den Schadensbeseitigungskosten musste sich der Kläger vereinbarungsgemäß mit 627,12 € beteiligen. Anschließend einigten sich die Parteien auf eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags. Wegen der Einzelheiten der Vertragsgestaltung wird auf Bl. 17 ff., 38 ff. GA verwiesen. In welcher Höhe zu diesem Zeitpunkt noch offene Forderungen der Beklagten gegen den Kläger bestanden, ist zwischen den Parteien streitig. Anschließend erfolgte auf Veranlassung der Beklagten der aus dem Tenor ersichtliche T-Eintrag wegen einer offenen Forderung in Höhe von 1.201,00 €. Am 5.7.2012 glich der Kläger diese Forderung aus. Mit Schreiben 22.3.2013 ließ der Kläger die Beklagte zum Widerruf des T-Negativeintrags auffordern. Der Kläger hat in erster Instanz eine Verurteilung der Beklagten zum schriftlichen Widerruf des T-Negativeintrags, zu einem Ersuchen an die T um Wiederherstellung der Scorewerte ohne diesen Eintrag, zur Unterlassung einer erneuten Meldung offener Forderungen sowie zur Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.122,60 € (1,9 Geschäftsgebühr aus 10.000,00 € nebst Auslagenpauschale und MwSt.) beantragt. Der Kläger hat den Zugang von Mahnungen der Beklagten bestritten und die Auffassung vertreten, dass die T-Einwilligungsklausel im Leasingvertrag unwirksam sei, weil sie nicht den Vorgaben des § 4 a BDSG entspreche, und die Voraussetzungen für eine Meldung offener Forderungen an die T auch ansonsten nicht vorgelegen hätten. Abgesehen davon, dass die Beklagte aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung berechtigt und in der Lage gewesen sei, die Forderung selbst einzuziehen, sei die an die T gemeldete Forderung nicht berechtigt, es sei keine zweimalige Mahnung erfolgt, der Kläger sei von der beabsichtigten Mitteilung nicht unterrichtet worden und die Meldung sei zudem unverhältnismäßig, weil sowohl ein falscher Betrag als auch ein falscher Gläubiger angegeben worden seien und es sich um eine sog. Blindmeldung ohne Abwägung handele, die lediglich ein Inkasso-Druckmittel dargestellt habe. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und unter Hinweis auf eine in dem Leasingvertrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts Bonn gerügt. Ferner hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass die T-Meldung sowohl nach den vertraglichen Vereinbarungen als auch nach den gesetzlichen Vorgaben zulässig gewesen sei. Hierzu hat die Beklagte behauptet, dass der Kläger mehrfach, zuletzt unter Hinweis auf die anderenfalls beabsichtigte T-Meldung, zum Ausgleich offener Forderungen, zu denen neben der Selbstbeteiligung aus dem Schadensfall auch eine Leasingrate in Höhe von 574,77 € gehört habe, aufgefordert worden sei. Der Versuch eines Einzugs per Lastschrift sei mangels ausreichender Deckung gescheitert. Das Landgericht hat die Klage zwar für zulässig gehalten, da die Gerichtsstandsvereinbarung nicht eingreife, weil der Kläger den Leasingvertrag als Privatperson geschlossen habe, aber mangels Bestehens eines entsprechenden Anspruchs des Klägers als unbegründet abgewiesen. Das Landgericht hat gemeint, dass es nicht darauf ankomme, ob die vereinbarten Voraussetzungen für eine T-Meldung vorlagen, da jedenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG erfüllt gewesen seien. Die Beklagte habe schlüssig dargelegt, dass offene Forderungen in der gemeldeten Höhe gegen den Kläger bestanden hätten. Dessen Bestreiten sei angesichts des späteren Ausgleichs in voller Höhe unerheblich. Für den Zugang von (hinreichend bestimmten) Mahnungen der Beklagten beim Kläger spreche ein Anscheinsbeweis und die anschließende T-Meldung sei durch Wahrnehmung berechtigter Interessen der Beklagten gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem Urteil vom 30.4.2014 (Bl. 84 ff. GA) Bezug genommen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge bis auf eine Reduzierung der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weiterverfolgt sowie sein Vorbringen aus erster Instanz wiederholt, vertieft und ergänzt. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht einen Zugang der Mahnschreiben zu Unrecht im Wege des Anscheinsbeweises angenommen hat und auch die weiteren (gesetzlichen) Voraussetzungen für eine Meldung offener Forderungen an die T nicht vorgelegen hätten, da insbesondere der unzutreffende Eindruck erweckt werde, dass der Kläger nicht zahlungsfähig oder -willig sei, obwohl tatsächlich lediglich eine Forderung in geringerer Höhe offenstand und jedenfalls ein grober Härtefall für den Kläger vorliege. Der Kläger beantragt, 1. das angefochtene Urteil aufzuheben und 2. die Beklagte zu verurteilen, den in der Datenbank der T Holding AG enthaltenen Negativeintrag über den Kläger, mit folgendem Wortlaut "N Bank Gruppe 9 Investitionskredit (für Selbständige und Gewerbetreibende) Das Kreditinstitut bzw. Leasingunternehmen hat uns mitgeteilt, dass ein Investitionskredit bzw. ein/eine Mobilien-Leasing/Mietkauffinanzierung bewilligt wurde. Kontonummer: 4xx2xxx1 Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Kreditbetrag: 20.468 Euro Anzahl Raten: 36 Anzahl der Ratenzahlungen bis zur Rückzahlung des Kredites Fälligkeitsdatum 1. Rate: 16.10.2008 Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass der Kredit ab dem angegebenen Datum zurückzuzahlen ist. Zahlweise der Rate: monatlich Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass der Kredit mit dieser Zahlweise der Rate vereinbart wurde. Saldo Fälligstellung Der Vertragspartner hat uns die Fälligstellung zu einer Forderung zu diesem Vertrag gemeldet. Kontonummer bei Kündigung: 4xx2xxx1 Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.201 Euro Datum des Ereignisses: 13.10.2011 Datum der Fälligstellung des Vertrages Forderungsverkauf Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die bestehende offene Forderung an ein anderes Unternehmen verkauft wurde. Dieses wird nun in der Regel die Rückzahlung beim Verbraucher einfordern. Kontonummer: 4xx2xxx1 Der Vertragspartner führt den Vertrag unter dieser Nummer in seinen Unterlagen. Gemeldeter Forderungsbetrag: 1.201 Euro Datum des Ereignisses: 19.01.2012 Datum des Verkaufs der gegen den Verbraucher bestehenden offenen Forderungen an ein anderes Unternehmen Forderung ausgeglichen Der Vertragspartner hat uns mitgeteilt, dass die Vertragsbeziehung inzwischen beendet wurde oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde. Wir speichern Angaben auch über erledigte Geschäftsverbindungen, da diese Informationen für eine neue Vertragsentscheidung von Bedeutung sein können. Datum der Erledigung: 05.07.2012 Der Vertragspartner hat uns gemeldet, dass die genannte Vertragsbeziehung zu diesem Datum beendet wurde/ ausgeglichen wurde." gegenüber der T Holding AG schriftlich zu widerrufen; 3. die Beklagte zu verurteilen, der T Holding AG mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben; 4. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5 € und höchstens 250.000 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder der Geschäftsführung, zu unterlassen, der T Holding AG oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst offene Forderungen im Zusammenhang mit der Kontonummer 4xx2xxx1 als ein sogenanntes Negativmerkmal mitzuteilen, sofern keine neuen offenen Forderungen zu besorgen sind; 5. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die außergerichtliche Inanspruchnahme seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 688,89 € zum Az.: 1248/12 zu tragen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der auf ihre Veranlassung erfolgte T-Eintrag gemäß § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG zulässig gewesen sei. Insbesondere sei das Landgericht zu Recht von einem hinreichenden Nachweis des Zugangs der Mahnungen ausgegangen, weil zum ordnungsgemäßen Versand und zum Fehlen von Rückläufern vorgetragen und Beweis angetreten wurde. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen von § 28 a Abs. 1 Nr. 5 BDSG erfüllt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 30.9.2014 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung und Widerruf der von der Beklagten veranlassten Datenübermittlung an die T aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG bzw. §§ 12 , 1004 Abs. 1, 823 BGB analog (vgl. zur "richtigen" Anspruchsgrundlage: OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2006 - 10 U 60/06 , in: MDR 2007, 836 f. m.w.N.). Eine durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stellt jedenfalls eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das als "sonstiges Recht" i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz durch die allgemeinen Bestimmungen genießt, sofern nicht speziellere datenschutzrechtliche Bestimmungen vorgehen, wobei das für einen Beseitigungsanspruch erforderliche Fortwirken der Beeinträchtigung regelmäßig so lange besteht, wie die Daten beim Empfänger noch nicht gelöscht sind (vgl. BGH, Urteil vom 7.7.1983 - III ZR 159/82 , in: NJW 1984, 436 f.). 1. Die Veranlassung des den Kläger betreffenden T-Eintrags durch die Beklagte war nicht nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. a. Die Voraussetzungen für eine Informationsweitergabe gemäß § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG sind jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil es an einem Nachweis für den Zugang von (qualifizierten) Mahnung/en der Beklagten beim Kläger fehlt. Gemäß § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und
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