2 Grundgesetz.
5 TEIV vorzulegen, - aufzuzeigen, durch welche Verfahren innerhalb des eigenen SMS die Einhaltung der TEIV bei technischen Änderungen der durch die Klägerin eingesetzten Fahrzeuge sichergestellt werden solle, - die Daten aus der Fahrtenregistrierung der zwei in Rede stehenden Fahrzeuge vorzulegen, sowie - aufzuzeigen, durch welche Verfahren innerhalb des SMS die Einhaltung der EU-Verordnung 1158/2010, insbesondere bezüglich der Einhaltung der Punkte
P1 und P2
den Datenschutzvorschriften unzulässig; die Daten der PZB-Aufzeichnung würden spätestens bei einem Füllungsgrad der Speicherkassette von 90 % und generell bei PZB-Fristen ausgelesen und im Rahmen einer Zufallsauswahl ausgewertet. Das EBA stellte mit Ziffer 1 des der Klägerin am 14.11.2014 zugestellten Widerspruchsbescheids vom 12.11.2014 klar, dass die in Ziffern 2 und 3 des Ausgangsbescheids enthaltene Verpflichtung zur Durchführung von Überwachungsfahrten auch erfüllt ist, wenn diese durch Erfüllungsgehilfen nach verantwortlicher Anleitung durch die Klägerin und unter deren Verantwortung durchgeführt werden, wies im Übrigen mit Ziffer 2 den Widerspruch zurück, setzte mit Ziffer 3 die Gebühren und Auslagen des Ausgangsverfahrens auf 1140 € fest, stellte in Ziffer 4 fest, dass die Klägerin die Gebühren und Auslagen des Widerspruchsverfahrens trägt, und setzte in Ziffer 5 die Gebühren und Auslagen des Widerspruchsverfahrens auf 1140 € fest. Zur Begründung vertiefte und ergänzte das EBA seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und wies darauf hin, die Vermutung der Klägerin, dass in Ziffer 1 des Ausgangsbescheids nach den Worten "§ 47 EBO für Ihr Eisenbahnverkehrsunternehmen" die beiden Worte "tätigen Mitarbeiter" fehlten, treffe zu. Die Klägerin habe entgegen § 4 Abs. 4 AEG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2004/49/EG keinen Nachweis über ein Verfahren im Rahmen ihres SMS erbracht, das auf ein eigenes systematisches Beherrschen sämtlicher Risiken, die der Einsatz von - auch nur kurzzeitig eingesetzten - Triebfahrzeugführern bezogen ist, erbracht. Die aus § 54 Abs. 2 EBO folgende Pflicht der Eisenbahnen, sich durch Prüfungen oder in sonst geeigneter Art und Weise vom Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Betriebsbeamten auch in Bezug auf die befahrenen Strecken zu überzeugen und darüber Nachweise zu führen, werde durch die VDV-Schrift 753 konkretisiert, die die Klägerin selbst anwende. Nach deren Ziffer 3.1.2 habe der Betriebsleiter sicherzustellen, dass Eisenbahnfahrzeugführer mindestens einmal pro Jahr durch Begleitfahrten oder Training im Fahrsimulator überwacht würden. Die Klägerin habe keine Nachweise darüber erbracht, dass sie eigene Regelungen mit mindestens der gleichen Sicherheit getroffen habe. Die Kostentragungspflicht der Klägerin für das Ausgangsverfahren ergebe sich aus § 3 Abs. 4 BEVVG i.V.m. der Gebührenposition 1.2 BEGebV, wobei zu Gunsten der Klägerin von einem nachgewiesenen Aufwand für die Aufsichtstätigkeit i.H.v. zwei Stunden mit der Festsetzung der Mindestgebühr von 300,00 € ausgegangen werde, bzw. i.V.m. der Gebührenposition 1.3 BEGebV, wonach für sieben Stunden für die Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße 840,00 € bei 30,00 € je angefangene Viertelstunde festzusetzen seien. Damit sei der behördliche Aufwand für die fachliche und rechtliche Bearbeitung der Korrespondenz zwischen dem 26.3. und 18.7.2014 einschließlich der Abfassung des Ausgangsbescheids abgedeckt. Die Kostenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren beruhe auf § 2 Abs. 3 und 4 BEVVG i.V.m. § 9 Abs. 1 VwKostG (jetzt: BGebG), wonach für die Widerspruchsgebühr ein Gebührenrahmen bestehe, der durch die Höhe der Kosten der angefochtenen Amtshandlung begrenzt sei. In solchen Fällen seien die Gebühren nach dem Aufwand zu bemessen, wobei der Stundensatz 120,00 € und der Satz je angefangener Viertelstunde 30,00 € betrage. Im Einzelnen seien eine Stunde für das Erfassen des Sachverhalts und die Eingangsbearbeitung, sieben Stunden für das Aktenstudium und das Ermitteln des Sachverhalts, sechs Stunden für die rechtliche Bewertung des Sachverhalts, zehn Stunden für das Fertigen des Entwurfs des Widerspruchsbescheids, eineinhalb Stunden für die fachgrundsätzliche Befassung mit dem Widerspruch, vier Stunden für die rechtliche Bewertung und Überarbeitung des Entwurfs des Widerspruchsbescheids und zwei Stunden für die Reinschrift des Widerspruchsbescheids angefallen, wofür insgesamt 3.780,00 € anzusetzen seien. Zu Gunsten der Klägerin seien die Gebühren auf die Höhe der Gebühren für den Ausgangsbescheid zu reduzieren. Mit ihrer am Montag, dem 15.12.2014 erhobenen Klage vertieft die Klägerin ihren Vortrag aus dem Ausgangs- und Widerspruchsverfahren und macht insbesondere geltend: Das EBA sei nicht zuständig, weil die Vorschrift des § 5 Abs. 1e Nr. 4 AEG, auf die es sich allein stützen könne, wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlich geschützte Verwaltungskompetenz der Länder verfassungswidrig sei. Art. 87e Abs. 2 GG sei eng auszulegen. Die Bescheide seien auch deshalb rechtswidrig, weil ihnen entgegen Ziffer 5 lit. d) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 nicht zu entnehmen sei, aus welchen Gründen das SMS der Klägerin nicht ausreichend sei und welche Abhilfemaßnahmen zu ergreifen seien. Ziffer 1 des angefochtenen Ausgangsbescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids sei darüber hinaus deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin einen Eisenbahnbetriebsleiter habe und
3 AEG der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift abweichend von deren Abs. 2 nicht erforderlich sei für EVU, die einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt hätten. Das deutsche Eisenbahnbetriebsleitermodell auf der Grundlage der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung garantiere die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs, weshalb der Eisenbahnbetriebsleiter das SMS ersetze. Anderenfalls sei § 7a Abs. 3 AEG überflüssig. Danach sei die Klägerin nicht verpflichtet, das SMS vollständig oder teilweise nachzuweisen. Außerdem verstießen die angefochtenen Bescheide gegen die aus § 22 VwVfG folgende Sperrwirkung des bereits beim EBA anhängigen Verfahrens auf Erteilung der Sicherheitsbescheinigung. Die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Ausgangsbescheids entbehrten sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht jeder Grundlage. Bei beiden von diesen Anordnungen betroffenen Triebfahrzeugführern handele es sich nicht um Mitarbeiter der Klägerin, sondern um solche der DB Regio AG, die gelegentlich als ehrenamtliche Mitarbeiter der Oberhessischen Eisenbahnfreunde tätig würden, für die wiederum die Klägerin im Rahmen gelegentlicher Ausflugsfahrten mit den Schienenbussen der Oberhessischen Eisenbahnfreunde tätig sei. Von den durch die DB Regio AG durchgeführten Überwachungsfahrten des Herrn Q. habe sich die Klägerin überzeugt. Bis in das Jahr 2013 hinein habe die Klägerin für ihre Tätigkeiten für die Oberhessischen Eisenbahnfreunde einen örtlichen Betriebsleiter bestellt, der ebenfalls ehrenamtlich für die Oberhessischen Eisenbahnfreunde tätig und von der Klägerin mit der Durchführung von Überwachungsfahrten beauftragt gewesen sei. Dieser örtliche Betriebsleiter habe mit Herrn Q. im Jahr 2013 eine Überwachungsfahrt durchgeführt, deren Nachweis allerdings abhandengekommen sei. Für Herrn K. habe die Klägerin sich von den Befähigungsnachweisen Streckenkunde aus den Jahren 2008 und 2014 überzeugt. Sie habe sich ebenfalls unmittelbar vor der Fahrt von seinen Kenntnissen zum Beurteilen von Weichen und Verschlüssen überzeugt und seinen entsprechenden Kenntniserwerb veranlasst, wozu Beweis angeboten werde durch die Einvernahme des Herrn K. als Zeugen. Nach dem Kenntnisstand der Klägerin habe Herr K. auch an Veranstaltungen der HLB Hessenbahn GmbH bezüglich der Umrüstung der Strecke Beienheim-Nidda sowie Beienheim-Wölfersheim vom Zugleitbetrieb in den technisch unterstützten Zugleitbetrieb sowie am 12.2.2014 an einem Fortbildungsunterricht der DB Regio AG teilgenommen, wozu jeweils ebenfalls Beweis angeboten werde durch Zeugeneinvernahme des Herrn K. . Hinsichtlich der Anordnung in Ziffer 4 des angefochtenen Ausgangsbescheids folge aus Anhang II lit. P. der Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 noch nicht, dass die Klägerin zwingend verpflichtet sei, die PZB-Daten zu dokumentieren und zu archivieren. Im Übrigen sei nicht streitig gewesen, dass die Klägerin diese Daten eigener Fahrzeuge aufgrund des SMS auswerte, dokumentiere und archiviere. Vielmehr habe sie im Rahmen des Anhörungs- und Widerspruchsverfahrens lediglich eingewandt, dass sie die PZB-Daten nur bei gefährlichen Ereignissen und Unfällen kurzfristig auswerte und stattdessen langfristig regelmäßige Auswertungen der PZB-Daten veranlasse. Probleme bei einer solchen Auswertung habe sie lediglich bei Fremdfahrzeugen, die kurzfristig und nur für kurze Zeit angemietet würden, weil es praktisch und datenschutzrechtlich nicht möglich sei, den Datenspeicher in Bezug auf kurzfristige Fahrten im Verantwortungsbereich der Klägerin auszulesen und zu sichern. Schließlich liege - sofern nicht die Gebührenordnung im Ganzen unzulässig sei - der Stundensatz allenfalls bei 100,00 €, weil mit den Kostensätzen nur die Inanspruchnahme der Behörde abgedeckt werden solle. Den diesbezüglichen Widerspruch der Klägerin habe das EBA noch nicht beschieden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Eisenbahn-Bundesamts vom 18.7.2014 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 12.11.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie ihre Ausführungen der angefochtenen Bescheide und trägt darüber hinaus vor: Das EBA sei zuständig. Der Bund habe für die einschlägigen Vorschriften
1 Nr. 23 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Da es vorliegend um ein Verfahren im Rahmen der Gefahrenabwehr gehe, entfalte das Verfahren hinsichtlich der von der Klägerin beantragten Sicherheitsbescheinigung keine Sperrwirkung. Es gehe zunächst allein darum, dass die Klägerin als EVU
der Richtlinie verpflichtet sei, unabhängig von Verpflichtungen anderer EVU oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst ein System von Organisationsregeln und reproduzierbar zu betätigender Geschäftsprozesse einzurichten und umzusetzen. Aus ihren Antworten und der Klagebegründung werde ersichtlich, dass sie dem bislang nicht nachgekommen sei, zumal sie anderenfalls innerhalb kurzer Zeit die vom EBA gestellten Fragen hätte beantworten und entsprechende Nachweise hätte vorlegen können müssen. Nach § 5a Abs. 2 und 5 Nr. 1 - 3 AEG sei die Beklagte berechtigt, sich das einzurichtende SMS, auch bezogen auf die permanenten Auswertungen von PZB-Daten, vorlegen zu lassen, auch wenn das VG Berlin mit Urteil vom 13.3.2013 - 13 K 187.11 - bezüglich des § 5a Abs. 4 AEG anderer Meinung sei. Das VG Köln habe mit Urteil vom 12.7.2013 - 18 K 1391/12 - bestätigt, dass eine Vorlagepflicht für PZB-Daten bestehe. Bestehe aber eine Vorlagepflicht, sei es erst recht zulässig, die Vorlage der Prozesse zu verlangen, die sicherstellten, dass eine Auswertung der PZB-Daten erfolgen könne. Das stelle einen milderen Eingriff als die Übersendung der PZB-Daten selbst dar. Außerdem gebe es keine vergleichbaren Möglichkeiten, sich in derartigem Umfang und gleicher Einfachheit vom Vorliegen der Fähigkeiten eines Triebfahrzeugführers anhand der geleisteten Arbeitsergebnisse zu überzeugen und so insbesondere auch Rückschlüsse auf die Organisation des einsetzenden EVU zu ziehen, zumal die Daten aus dem Fahrzeuggerät üblicherweise zunächst anonymisiert auf Handlungsfehler hin ausgewertet würden, bevor über die gespeicherte Personalnummer bzw. mit dem Fehlerzeitpunkt verbundene Personaleinsatzpläne eine Identifizierung des Personals erfolge. Da das EBA nach dem Fachrecht befugt sei, solche Nachweise zu fordern, stehe der Datenschutz nach § 13 Abs. 1a BDSG nicht entgegen. Diese Nachweise seien der Klägerin auch nicht unmöglich, weil sie nur in einem geringen Umfang kurzzeitig angemietete Fahrzeuge einsetze. Außerdem führe eine tatsächliche Unmöglichkeit nach dem Urteil des VG Köln vom 12.7.2013 - 18 K 1391/12 - nicht zur Rechtswidrigkeit des Verlangens. Die Anordnungen der Ziffern 2 und 3 des Ausgangsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids seien ebenfalls rechtmäßig, weil die Klägerin das von ihr eingesetzte Personal selbst überwachen müsse, wobei sie durch eigene Organisationsregeln sicherstellen müsse, in welchen Fällen sie auf Auskünfte des eingesetzten Personals oder auf von Dritten gefertigte Nachweise zurückgreifen könne. Da das von der Klägerin vorgelegte Dokument vom 3.2.2014 nicht vom verantwortlichen Triebfahrzeugführer der Hessischen Landesbahn unterzeichnet worden sei, fehle ein ausreichender Nachweis einer Mitfahrt des für die Klägerin tätigen Mitarbeiters K. . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Eisenbahn-Bundesamts (im Folgenden: EBA) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für den Ausgangsbescheid ist § 5a Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Für seinen Erlass ist das EBA
der Bundesvorschrift des § 5 Abs. 1e Nr. 4 AEG zuständig. Nach dieser von Amts wegen zu beachtenden Vorschrift, auf die sich zudem das EBA zwar nicht im Ausgangsbescheid, aber im Widerspruchsbescheid gestützt hat, obliegt dem Bund u.a. für die regelspurigen Eisenbahnen, wozu die Klägerin gehört, die Eisenbahnaufsicht über nichtbundeseigene Eisenbahnen, die - wie die Klägerin - einer Sicherheitsbescheinigung oder aber einer Sicherheitsgenehmigung bedürfen. Diese Vorschrift ist entgegen der Meinung der Klägerin verfassungsgemäß. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich nach wie vor aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 23 Grundgesetz (GG). Danach erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auf die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der - hier nicht einschlägigen - Bergbahnen.
1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis der Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Das hat er indes mit der Vorschrift des § 5 Abs. 1e Nr. 4 AEG ausdrücklich getan. Diese Vorschrift verstößt auch nicht gegen eine verfassungsrechtlich den Ländern vorbehaltene Verwaltungskompetenz.
GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Letzteres ist indes der Fall. Zwar wird nach Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes in bundeseigener Verwaltung geführt. Das bedeutet aber nicht, dass für andere Eisenbahnen - wie die Klägerin - keine Verwaltungskompetenz des Bundes besteht. Denn Art. 87e Abs. 2 GG bestimmt, dass der Bund über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehende Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahrnimmt, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden. Durch diese Verfassungsnorm lässt das Grundgesetz i. S. d. Art. 83 GG eine Ausnahme von der danach grundsätzlich den Ländern zustehenden Verwaltungskompetenz zu. Art. 87e Abs. 2 GG beschränkt den Umfang der dem Bund übertragbaren Verwaltung nicht, solange sie die Eisenbahnverkehrsverwaltung betrifft. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat auch das BVerfG, Beschluss vom 28.1.1998 - 2 BvF 3/92 -, BVerfGE 97, 198 , nicht entschieden, dass Art. 87e Abs. 2 GG dem Bund keine Verwaltungskompetenz für nicht bundeseigene Eisenbahnen eingeräumt hat. Dort hat es lediglich über die - von ihm bejahte - Frage der Vereinbarkeit der gesetzlichen Übertragung von Aufgaben der Bahnpolizei und der Sicherung der Flughäfen auf den Bundesgrenzschutz entschieden. Auch seine dortige Inbezugnahme der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 25.5.1993, BT-Drs. 12/5015, S. 7 , ändert nichts an diesem Ergebnis. Dort hat die Bundesregierung ausgeführt: "Die Verwaltungskompetenz des Bundes soll - wie bisher - beschränkt bleiben vor allem auf Eisenbahnen des Bundes, also Unternehmen, die sich ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes befinden. Dieser Anknüpfungspunkt für die Abgrenzung der Verwaltungskompetenz von Bund und Ländern kann zur Folge haben, daß im Falle einer Minderheitsbeteiligung des Bundes an einer "seiner" privatrechtlich organisierten Eisenbahnen Kompetenzänderungen entsprechend den grundgesetzlichen Regelungen in Artikeln 30 , 70 , 83 GG eintreten. An die Stelle einer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes träte dann im Bereich der Gesetzgebungskompetenz die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 74 Nr. 23). In Anlehnung an Artikel 89 Abs. 2 Satz 2 sieht Absatz 2 die Möglichkeit der Begründung einer Verwaltungskompetenz des Bundes durch zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz vor, damit verkehrspolitisch sinnvolle Aufgabenübertragungen im Bereich der Eisenbahnverkehrsverwaltung, die über den Bereich von Eisenbahnen des Bundes hinausgehen, gleichwohl vorgenommen werden können (z. B. Aufsicht über den Eisenbahnverkehr anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland auf dem Schienennetz deutscher Eisenbahnen). Absatz 2 würde es außerdem (u.a.) ermöglichen, die aus der Eisenbahnverkehrsverwaltungskompetenz des Bundes abgeleitete Bundeskompetenz für die Bahnpolizei, deren Aufgaben seit 1992 vom Bundesgrenzschutz wahrgenommen werden ... , gegebenenfalls auch dann auszuüben, wenn infolge Änderung der Eigentumsverhältnisse die Eisenbahnverkehrsverwaltungskompetenz des Bundes nach Absatz 1 entfällt. Die Übertragung von Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung im Sinne des Absatzes 2 kann durch Festlegungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz, welches ohnehin zustimmungsbedürftig ist, erfolgen." Daraus folgt nicht, dass die Eisenbahnverkehrs-Verwaltungskompetenz des Art. 87e Abs. 2 GG sich allein auf die Fälle beschränken würde, in denen der Bund seine eigentumsrechtliche (etwa Aktien-) Mehrheit an einer Eisenbahn verliert und diese deshalb nicht mehr eine Eisenbahn "des Bundes" i. S. d. Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG ist. Vielmehr ist eine solche Fallgestaltung ausweislich der zitierten Begründung - gerade hinsichtlich der bahnpolizeilichen Aufgaben - lediglich eine von mehreren denkbaren Möglichkeiten, die nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers von Art. 87e Abs. 2 GG erfasst werden. Eine weitere Möglichkeit ist bereits ausweislich der Begründung eine aus verkehrspolitischen Gründen weiter gehende Aufgabenübertragung. Ob die danach von § 5 Abs. 1e Nr. 4 AEG vorgenommene Aufgabenübertragung politisch sinnvoll ist, unterliegt indes dem weiten Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers. Dieser Spielraum ist hier entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, weil die Bundesländer, deren Belange von dieser Vorschrift betroffen sind, über diese Vorschrift mitbestimmt haben, weil ein solches Bundesgesetz
5 Satz 1 GG der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Dieser weite Anwendungsbereich des Art. 87e Abs. 2 GG findet auch in seinem Wortlaut Niederschlag. Dort ist ohne grammatikalisch erkennbare Einschränkung davon die Rede, dass der Bund "die Aufgaben" und nicht (lediglich einzelne) "Aufgaben" wahrnimmt, die ihm übertragen werden. Vgl. Möstl in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt-Kommentar, 73. Erg.lfg. (Dezember 2014), Bd. VI (Art. 86 - 106b), Art. 87e Rdnr. 165. Die Klägerin wurde ferner
VfG) angehört.
2 AEG können die Eisenbahnaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber denjenigen, die durch die in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften erforderlich sind. Der Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids beruht auf festgestellten Verstößen gegen das Eisenbahnrecht. Hinsichtlich der Ziffer 1 des Ausgangsbescheids haben bereits die schriftlichen Äußerungen der Klägerin offen gelegt, dass sie entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 AEG kein Sicherheitsmanagementsystem (im Folgenden: SMS) nach Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ("Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit" - Richtlinie 2004/49/EG) eingerichtet hat. Diese Richtlinie ist auch noch in Kraft, weil Art. 65 Satz 1 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums
ihrem Anhang IX nur Art. 30 der Richtlinie 2004/49/EG zum 15.12.2012 aufgehoben hat. Die Klägerin hat bislang keine Dokumentation eines eigenen Sicherheits-Regelwerks i. S. d. Art. 9 Abs. 2 und 3 i. V. m. Anhang III Richtlinie 2004/49/EG vorgelegt. Den streitigen Anordnungen des EBA ist entgegen der Meinung der Klägerin eindeutig zu entnehmen, welche Unzulänglichkeiten ihr SMS aufweist und welche Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind. Diese ergeben sich ausdrücklich aus den Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Ausgangsbescheids in der Fassung der Klarstellung durch Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids und werden in der jeweiligen Begründung der Bescheide noch näher beschrieben. Im Übrigen ergibt sich die allgemeiner gehaltene Fassung des Eingangssatzes der Ziffer 1 des angefochtenen Ausgangsbescheids aus der Natur der Sache. Diese besteht nämlich in der erforderlichen Einführung von Prozessen, deren nähere Ausgestaltung dem Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Folgenden: EVU) selbst obliegt. Diese Anforderungen hat das EBA indes sogar selbst, nämlich bereits am Ende der Ziffer 1 des angefochtenen Ausgangsbescheids näher bestimmt. Der Anordnung des EBA in Ziffer 1 Satz 1 des angefochtenen Ausgangsbescheids, ein SMS aufzustellen und einzuführen sowie sicherzustellen, dass Überwachungen durchgeführt und die Überwachungsergebnisse nachprüfbar protokolliert und aufbewahrt werden, verstößt insbesondere nicht gegen § 7a Abs. 3 AEG, wonach der Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift abweichend von deren Abs. 2 nicht erforderlich ist für EVU, die einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist. Das EBA durfte der Klägerin die aus den europäischen Vorschriften resultierenden Vorgaben zur Einführung bzw. Ausgestaltung des SMS machen, weil § 7a Abs. 3 AEG nicht besagt, dass es der Einführung eines SMS überhaupt nicht bedarf, sondern lediglich bewirkt, dass ein Nachweis, dass das SMS die Anforderungen des § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG erfüllt, nicht erbracht werden muss. Dazu hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 22.6.2010 - 18 L 779/10 -, ausgeführt: "§ 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG regelt die Verpflichtung zur Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems. § 7a Abs. 3 Satz 1 AEG bestimmt, dass die Anforderungen an die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen als erfüllt gelten, die einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist. § 7a Abs. 3 Satz 2 AEG regelt, dass ein gesonderter Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen des § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG für Eisenbahnverkehrsunternehmen in diesen Fällen nicht erforderlich ist. Zwar ist ... einzuräumen, dass eine erste isolierte Betrachtung des Wortlauts des § 7a Abs. 3 Satz 1 AEG den Schluss nahelegen könnte, dass es im Falle der Bestellung eines Betriebsleiters der Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems nicht bedürfe. Allerdings ergeben sich hieran bereits bei genauer Beachtung des Wortlauts Zweifel. Denn § 7a Abs. 3 Satz 1 AEG regelt, dass die Anforderungen an die Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems als erfüllt gelten, wenn ein Betriebsleiter bestellt ist, und es wird nicht bestimmt, dass die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystem(s) entbehrlich sei, wenn ein Betriebsleiter bestellt ist. Jedenfalls ergibt aber die Zusammenschau von § 7a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AEG eindeutig, dass lediglich der Nachweis, dass das Sicherheitsmanagementsystem die Anforderungen des § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG erfüllt, entbehrlich ist. Denn die Freistellung von der Nachweispflicht in § 7a Abs. 3 Satz 2 AEG hätte überhaupt keinen Sinn, wenn § 7a Abs. 3 Satz 1 AEG bedeutete, dass ein Sicherheitsmanagementsystems in diesen Fällen überhaupt nicht eingeführt werden müsste. Zwingend ist dieses Auslegungsergebnis jedenfalls dann, wenn man die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2004/49/EG, deren Umsetzung § 7a AEG dient, mit in den Blick nimmt. Art. 9 Abs. 2 und 3 und Art. 10 sowie Anhang III der Richtlinie 2004/49/EG sehen vor, dass alle Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Sicherheitsmanagementsystem einführen müssen. Diese Regelungen beziehen sich ... auch nicht nur auf grenzüberschreitend tätige Eisenbahnverkehrsunternehmen. Dies ergibt sich vor allem nicht zwingend aus der beschränkten Ermächtigung in Art. 71 Abs. 1 lit. b EGV. Denn die Ermächtigung zum Erlass der Richtlinie 2004/49/EG ergibt sich jedenfalls aus Art. 71 Abs. 1 lit. c EGV, weil es sich hier um Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit handelt. Ausnahmen von diesem Erfordernis der Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems lässt die Richtlinie im Rahmen ihres Anwendungsbereichs nicht zu. Dies bedeutet, dass eine nationale Regelung nur dann richtlinienkonform sein kann, wenn sie ebenfalls ausnahmslos die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems vorschreibt. Vor diesem Hintergrund lässt sich § 7a Abs. 3 Satz 1 AEG nur dahin verstehen, dass die Anforderungen an die Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems hinsichtlich eines eingeführten Sicherheitsmanagementsystems als erfüllt gelten, wenn ein Betriebsleiter bestellt ist. Die Bestellung eines Betriebsleiters ist deshalb eine Verfahrenshandlung, die die Nachweispflicht hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen, nicht aber die Pflicht zur Einführung eines Sicherheitsmanagements entfallen lässt. Auch die ... Gesetzgebungsmaterialien vgl. BR-Drs. 626/06, S. 22 lassen nicht den Schluss zu, dass § 7a Abs. 3 Sätze 1 und 2 AEG dahin zu verstehen seien, dass es bei Bestellung eines Betriebsleiters der Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems überhaupt nicht bedürfe. Die amtliche Begründung zu § 7a Abs. 3 AEG lautet: `Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen Betriebsleiter bestellt haben, deren Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist, und die sicherstellen, dass die Unternehmen, die sie bestellt haben, ihren Betrieb mindestens so sicher wie bei Einführung eines den Anforderungen der Richtlinie 2004/49/EG entsprechenden Sicherheitsmanagementsystems führen, und die auch intern die entsprechenden Nachweise führen. Ein gesonderter Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 1 ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Da ausländische Sicherheitsbehörden den Betriebsleiter nicht an Stelle eines Sicherheitsmanagementsystems anerkennen müssen, müssen grenzüberschreitend tätige Eisenbahnverkehrsunternehmen einen Nachweis ihres Sicherheitsmanagementsystems führen.´ Auch hier ist ... zuzugestehen, dass die Formulierung zwar verschiedene Deutungen zulässt. Allerdings wird gerade bezogen auf die Begründung hinsichtlich der grenzüberschreitend tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen deutlich, dass es vorrangig um die Frage des Nachweises und nicht um die materiellen Standards ging, indem geregelt wurde, dass diese Unternehmen auch dann, wenn ein Betriebsleiter bestellt ist, einen Nachweis eines Sicherheitsmanagementsystems führen müssen. Letztlich lag der Gesetzesbegründung nach Auffassung der Kammer die Vorstellung zugrunde, dass die Betriebsleiter ihrerseits ein Sicherheitsmanagementsystem einführen bzw. schon eingeführt haben und dass diese dann auch intern die entsprechenden Nachweise führen. Dieses Verständnis wird durch die ... amtliche Begründung zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung gestützt. Diese lautet: `Der Betriebsleiter hat für die Einrichtung eines den Voraussetzungen des Art. 9 der Richtlinie 2004/49 EG entsprechenden Sicherheitsmanagementsystems im Unternehmen Sorge zu tragen ... Vgl. BR-Drs. 236/07, S. 75 . Die materiellen Standards hinsichtlich des Sicherheitsmanagementsystems und vor allem hinsichtlich der Dokumentation der Maßnahmen wurden deshalb durch die Privilegierung von Unternehmen mit Betriebsleitern in § 7a Abs. 3 Satz 1 AEG nicht verändert. Diese Sicht wird auch in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP deutlich. Vgl. BT-Drs. 16/12380, S. 4 . Auf die Frage der FDP-Fraktion, ob § 5 Eisenbahnbetriebsleiterverordnung keine über § 7a AEG hinausgehende Verpflichtung zur Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems enthalte und ein Sicherheitsmanagementsystem bei einem EVU mit bestelltem Betriebsleiter nur gefordert werde, wenn es grenzüberschreitend tätig sei, antwortete die Bundesregierung: `§ 5 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung enthält keine über § 7a AEG hinausgehende Verpflichtung zur Einrichtung und Dokumentation eines Sicherheitsmanagementsystems im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit bestelltem und bestätigtem Eisenbahnbetriebsleiter. Jedoch sind EVU, die einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben und unter § 7a AEG fallen, nach § 5 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung verpflichtet, ein Sicherheitsmanagementsystem auch dann einzurichten, wenn sie lediglich nationale Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen. Dies ergibt sich daraus, dass § 7a AEG die Verpflichtung zur Einrichtung und Dokumentation eines Sicherheitsmanagementsystems nicht auf EVU beschränkt, die ausschließlich grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen.´ Soweit die Antragstellerin schließlich der Auffassung ist, § 7a Abs. 3 Satz 1 AEG bedürfe deshalb keiner richtlinienkonformen Auslegung, weil sich die Einführung des Betriebsleitersystems als `Übererfüllung´ der Art. 9 und 10 der Richtlinie 2004/49/EG darstelle, kann unentschieden bleiben, ob eine derartige `Übererfüllung hier tatsächlich vorliegt. Sofern sie vorliegt, muss eindeutig feststehen, dass das gewählte Mittel mindestens die Anforderungen erfüllt, die auch die Richtlinie stellt. Dies ist indessen nur dann der Fall, wenn auch die Betriebsleiter ihrerseits ein Sicherheitsmanagementsystem einführen. Denn gerade die damit verbundenen Systematisierungs- und Dokumentationspflichten können nicht allein durch die Einsetzung eines Betriebsleiters, sondern nur durch die Übertragung genau der in der Richtlinie vorgesehenen Aufgaben erfüllt werden." An diesen Ausführungen hält die Kammer auch angesichts der Ausführungen des OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2010 - 20 B 863/10 -, NRWE, fest. § 7a Abs. 3 AEG steht indes auch nicht der Anordnung in Ziffer 1 Satz 3 des angefochtenen Ausgangsbescheids entgegen, wonach die Klägerin die in Sätzen 1 und 2 der Ziffer 1 näher dargelegten Prozesse dem EBA vorzulegen hat. Es kann dahinstehen, ob § 7a Abs. 3 AEG eine Nachweiserleichterung in Form einer Fiktion oder (lediglich) einer widerlegbaren Vermutung darstellt. Jedenfalls beansprucht die durch diese Vorschrift eingeführte Nachweiserleichterung lediglich im Rahmen des durch § 7a AEG geregelten Verfahrens zur Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung Geltung. Denn § 7a Abs. 3 AEG bezieht sich auf den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen nach § 7a Abs. 2 Nr. 1 AEG, die ihrerseits Voraussetzungen sind, um die "Sicherheitsbescheinigung ... zu erteilen". Demgemäß ergänzt § 7a Abs. 3 AEG als rein verfahrensrechtliche Vorschrift, die sich zudem allein auf ein bestimmtes Verfahren, nämlich bezüglich der Erteilung der Sicherheitsbescheinigung, bezieht, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die materiellrechtliche Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 AEG, wonach Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung benötigen, ein SMS nach Art. 9 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2004/49/EG einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen haben. Als ausschließlich für das Verfahren der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung geltende Spezialvorschrift schließt § 7a Abs. 3 AEG demzufolge die für außerhalb dieses Verfahrens geltende allgemeine Vorschrift des § 5a Abs. 2 AEG nicht aus. Hier geht es aber um ein solches außerhalb der Erteilung der Sicherheitsbescheinigung liegendes (allgemeines) eisenbahnrechtliches Aufsichtsverfahren. Da aus diesen Gründen nicht der selbe Verfahrensgegenstand betroffen ist, hat das beim EBA anhängige Verfahren bezüglich der Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung auch keine etwa von Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 15. Aufl.
GO auf die entsprechenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen, die mit der Maßgabe als zutreffend zu qualifizieren sind, dass die Ziffern 2 und 3 des Ausgangsbescheids über die Klarstellung in Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids hinaus gegebenenfalls auch anderweitig als durch Überwachungsfahrten durch Erfüllungsgehilfen nach verantwortlicher Anleitung durch die Klägerin und unter deren Verantwortung erfüllt werden können, wie bereits den Ausführungen zu Ziffer 3 auf Seite 5 des Widerspruchsbescheids zu entnehmen ist und die Beklagte erläuternd in ihrer Klageerwiderung vom 10.2.2015 auf Seite 3 unten, Seite 4 unten und Seite 5 Mitte zugestanden hat. Dass die Klägerin die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten ihres für sicherheitsrelevante Aufgaben eingesetzten Personals, zu denen die Triebfahrzeugführer gehören, selbst zu ermitteln hat, folgt aus § 4 Abs. 4 Satz 1 AEG. Danach haben Eisenbahnen, die - wie die Klägerin - eine Sicherheitsbescheinigung benötigen, ein SMS nach Art. 9 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2004/49/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/149/EG, einzurichten und über dessen Inhalt in nicht personenbezogener Form Aufzeichnungen zu führen.
2 Satz 1 Richtlinie 2004/49/EG erfüllt das SMS die Anforderungen und enthält die Elemente, die in Anhang III der Richtlinie festgelegt sind, wobei der Art, dem Umfang und anderen Merkmalen der ausgeübten Tätigkeit Rechnung getragen wird. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob diese Richtlinie insoweit unmittelbar vollziehbar ist und deshalb ausnahmsweise für die Eisenbahnunternehmen bereits unmittelbar geltendes Recht ist. Denn jedenfalls ist die weiter konkretisierende Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9.12.2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen (Verordnung 1158/2010) unmittelbar geltendes Recht auch für die Eisenbahnunternehmen. Insbesondere wendet diese Verordnung sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausschließlich, sondern lediglich auf einer ersten Stufe an die Mitgliedstaaten, indem sie deren Eisenbahnsicherheitsbehörden inhaltliche Vorgaben für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Sicherheitsbescheinigungen macht. Diese sind indes von den Eisenbahnunternehmen umzusetzen und deshalb auf der zweiten Stufe auch für diese unmittelbar geltende inhaltliche Vorgaben. Das wird zusätzlich daran deutlich, dass sich der Erwägungsgrund 3 der Verordnung 1158/2010 unmittelbar an die Eisenbahnunternehmen wendet. Nach dem Anhang II N.1 Verordnung 1158/2010 ist ein erforderliches Kriterium zur Bewertung der Erfüllung der Anforderungen im Hinblick auf die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen
2 Buchstabe a) Richtlinie 2004/49/EG bezüglich des in Art. 9 und Anhang III der Richtlinie beschriebenen SMS von Eisenbahnunternehmen, dass ein System für das Kompetenzmanagement besteht, das u.a. mindestens die Ermittlung der für sicherheitsrelevante Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten beinhaltet. Dieses Kriterium ist
den obigen Erläuterungen als unmittelbar geltendes Recht von der Klägerin umzusetzen. Die Ausführungen der Klagebegründung im anwaltlichen Schriftsatz vom 17.7.2015 führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin hatte bereits mit ihrem Widerspruch eingeräumt, die Herren Q. und K. als eigene Mitarbeiter eingesetzt zu haben. Das bestreitet die Klägerin letztlich auch nicht mit ihrem anwaltlichen Schriftsatz vom 17.7.2015, in dem sie (auf Seite 9 vorletzter Absatz und Seite 12 oben) vorträgt, beide Herren einzusetzen. Soweit mit diesem Schriftsatz nunmehr erstmals die eigene Überprüfung der Kenntnisse beider Mitarbeiter durch die Klägerin selbst vorgetragen wird und zwei weitere Nachweise aus dem Jahr 2014, jeweils einer von der HLB Basis AG/HLB Hessenbahn GmbH und von der DB Regio AG, für Herrn K. vorgelegt werden, führt das schon wegen des bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Ausgangsbescheids in der Fassung der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids. Vielmehr belegt dies unabhängig von dem Umstand, dass allein die Vorlage solcher Nachweise keine Anzeige bzw. kein Nachweis für eine eigene Überwachung (der erforderlichen Kenntnisse des Herrn K. ) durch die Klägerin ist, umgekehrt gerade den Anlass und die Erforderlichkeit dieser Anordnungen. Abgesehen davon hat die Klägerin den Widerspruch hinsichtlich ihres Vorbringens auf Seite 10 unten des anwaltlichen Schriftsatzes vom 17.7.2015, sich insbesondere durch die jährlichen Überwachungsfahrten mit den zum Einsatz kommenden Fahrzeugen davon überzeugt zu haben, dass auch Herr Q. über die für seinen Einsatz erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfüge, zu ihrem Vortrag im Widerspruchsverfahren, eine eigene Überwachung sei schlicht unmöglich, nicht aufgelöst. Die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens angebotenen Beweise durch Einvernahme der Mitarbeiter als Zeugen stellen zudem keine vom EBA nach allem zu Recht - jedenfalls mit Ziffer 3 des angefochtenen Ausgangsbescheids - geforderten unmittelbaren eigenen Nachweise der Klägerin für eine eigene Überwachung dar. Auch Ziffer 4 des Ausgangsbescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Klägerin seitens des EBA, Prozesse in ihrem SMS
Anhang II der Verordnung 1158/2010 aufzustellen, die ein permanentes Auswerten der Daten des Systems der Punktförmigen Zugbeeinflussung (PZB) und die Einbindung in die Überwachungsprozesse in ihrem Unternehmen sicherstellen, ist ebenfalls § 5a Abs. 2 AEG. Das EBA kann unabhängig davon, dass es von einem EVU - aufgrund einer Anforderung im Einzelfall - die Übersendung von PZB-Daten verlangen kann, vgl. VG Köln, Urteil vom 12.7.2013 - 18 K 1391/12 -, von einem EVU auch verlangen, im Rahmen seines SMS PZB-Daten regelmäßig auszulesen und zu dokumentieren.
2 Satz 1 Richtlinie 2004/49/EG erfüllt das u.a. von den EVU aufzustellende SMS die Anforderungen und enthält die Elemente, die in Anhang III der Richtlinie festgelegt sind. Eine unmittelbare Verpflichtung zur Speicherung, Auslesung und Archivierung von PZB-Daten besteht
dem - auf sonstige einschlägige Vorschriften verweisenden - Anstrich 3 des Anhangs III Nr. 2 Buchstabe
Ziffer 4 des angefochtenen Ausgangsbescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids aus diesen Vorschriften. Stellen die PZB-Daten dagegen keine Sicherheits"informationen" i. S. dieser Vorschriften dar, sondern lediglich Sichertheits"daten", ergibt sich das selbe Ergebnis aus Anhang II K.4
1 Nr. 4 Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung erhoben werden und damit "einschlägige Sicherheitsdaten" i. S. d. Anhangs II K.4
GO zulässige Klage ist ebenfalls unbegründet. Zwar wurde die Klägerin vor Erlass der Gebührenbescheide nicht
VfG angehört und die in § 28 Abs. 2 VwVfG normierten Ausnahmen liegen nicht vor. Jedoch ist dieser formelle Mangel entweder nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (im Rahmen des Widerspruchs) durch Nachholung geheilt worden oder jedenfalls
VfG unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzungen ist § 3 Abs. 4 Satz 1 Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (BEVVG) i. V. m. § 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Ziffern 1.2 und 1.3 der Anlage 1 sowie § 4 Satz 1 Halbsatz 1 Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV). Danach ergeben sich die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1. Der Stundensatz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen beträgt nach Anlage 1 Teil I und III 120 Euro und für jede angefangene Viertelstunde 30 Euro (und gerade wegen der individuellen Zurechenbarkeit nicht 100 Euro
V, worauf der Höhe nach auch die Klägerin abstellt). Eine Gebühr ist nach Aufwand in einem Rahmen von 300 bis 1.000 Euro zu berechnen für die Überwachung von Eisenbahnen im Rahmen der Eisenbahnaufsicht zur Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften aufgrund eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt worden ist. Eine Gebühr wird nach Zeitaufwand festgelegt bei Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften, soweit nichts Besonderes geregelt ist. Schließlich wird
V für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Diese Voraussetzungen sind nach den obigen Erläuterungen erfüllt. Angesichts einerseits der umfassenden Korrespondenz und deren Würdigung und andererseits der detaillierten Ausführungen in dem Ausgangsbescheid, die zudem innerhalb des EBA fachlich abgesprochen werden mussten, bestehen gegen die vom EBA zugrundegelegten Zeitansätze von insgesamt neun Stunden für das Ausgangsverfahren keine Bedenken. Diese Kosten gelten
3 und 4 BEVVG i. V. m. § 9 Bundesgebührengesetz zugunsten der Klägerin auch für das Widerspruchsverfahren, das sogar noch höhere Kosten verursacht hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Permalink: https://openjur.de/u/866639.html ( https://oj.is/866639 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 1 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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