GO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG geboten, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (
dieser Vorschrift ist der Finder berechtigt, die Fundsache an die zuständige Behörde abzuliefern. Diese Norm regelt öffentlichrechtliche Verwahrungsrechte und -pflichten und dient in erster Linie dem Schutz des Finders, der seine Verwahrungspflicht
Vgl. Oechsler, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 967 BGB, Rn. 1 f. Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift ist
Den Vorschriften des Fundrechts unterliegen Sachen (auch Tiere, vgl. § 90a BGB), die besitz- aber nicht herrenlos sind. Fundtiere sind Tiere, die dem Eigentümer entlaufen oder sonst seinem Besitz entzogen sind. Vgl. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, Einführung, Rn.
BGB wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
G ist es jedoch ausdrücklich verboten und bußgeldbewehrt, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- und Betreuerpflicht zu entziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses gesetzliche Verbot schon dazu führt, dass eine wirksame Dereliktion schon gar nicht möglich ist, oder ob es nur die Basis für Sanktionsmöglichkeiten ist. Vgl. zum Meinungsstreit VG Stuttgart, Urteil vom 16. Dezember 2013 ( a.a.O. ) Denn bei der Auslegung des Begriffs "Fundtier" ist das seit 2002 in Art. 20a GG grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes mit zu berücksichtigen, welches den Schutz der Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und
Maßgabe von Gesetz und Ordnung durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bezweckt. Dieses Ziel findet seine einfach gesetzliche Ausgestaltung in den Vorschriften des Tierschutzgesetzes, welche die Verbotsvorschriften der §§ 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 TierSchG enthalten. Einem Tierhalter darf daher - auch wenn er den Verlust des Tieres nicht gegenüber der zuständigen Behörde anzeigt - nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass er sich seines Tieres durch Aussetzen - also unter Begehung einer Ordnungswidrigkeit - entledigt hat. Dies gilt umso mehr, als häufig zu beobachten ist, dass sich Besitzer verloren gegangener Tiere - auch unabhängig von einer förmlichen Verlustmeldung - intensiv durch private Suchzettel und
fragen in der
barschaft bemühen, ihre verloren gegangenen Tiere wiederzufinden Eine Auslegung und Verwaltungspraxis, die entgegen § 3 Nr. 3 TierSchG davon ausginge, dass aufgefundene Tiere in aller Regel ausgesetzt wurden und damit herrenlos sind, stünde nicht in Einklang mit den normierten tierschutzrechtlichen Zielen. Vielmehr besteht eine Regelvermutung rechtstreuen Verhaltens mit der Folge, dass zunächst grundsätzlich ein Fundtier anzunehmen ist. Vgl. VG München, Urteil vom
dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers ihm eine tierschutzgerechte Unterbringung der Katze nicht möglich ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das beschließende Gericht bemisst die sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebende Bedeutung der Sache wegen des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts
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