1 ZPO das Vorliegen erheblicher Gründe. Welche Gründe als erheblich im Sinne des § 227 ZPO anzusehen sind, richtet sich nach dem Prozeßstoff und den persönlichen Verhältnissen des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten (vgl. BFH-Beschluß vom 30.11.1992, BFH/NV 1993, 732 ). Der Antrag des Klägers, weitere Akten hinzuzuziehen, ist - auch unter Berücksichtigung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 76 Abs. 1 FGO) - kein erheblicher Beweisantrag, der eine Vertagung rechtfertigen könnte. Die vorliegenden Unterlagen enthalten die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Bescheide und Vorgänge. Anlaß für weitere Sachaufklärungsmaßnahmen besteht daher nicht. Welche weiteren, entscheidungserheblichen Fakten sich aus der Zuziehung der Steuerakten ergeben könnten, ist auch weder vorgetragen worden noch nach Aktenlage ersichtlich. Der Kläger hat insoweit auch nicht substantiiert angegeben, welche "Steuerakten" fehlen und angefordert werden sollten. Soweit der Kläger eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, weil die Aufteilungsbescheide bzw. die hierzu ergegangene Einspruchsentscheidung ihm nicht bekannt seien, handelt es sich um eine Tatsache, die für die Entscheidung des Rechtsstreits nach den obigen Ausführungen allenfalls im Rahmen von Hilfserwägungen eine Rolle spielen kann. Ebenso ist es unerheblich, ob der Beklagte Säumniszuschläge geltend macht. Dem Senat liegen zwar nicht die vollständigen Steuerakten zur Einkommensteuer 1987 vor, sondern nur die Akte "AdV-Zinsen ESt 87". Die Übersendung der kompletten Akte bzw. deren Anforderung ist jedoch nicht erforderlich. Der Beklagte hat nach § 71 Abs. 2 FGO die "den Streitfall betreffenden" Akten zu übersenden, d.h. (nur) die Akten, deren Inhalt entscheidungserheblich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24.5.1993 V B 119/92 , BFH/NV 1994, 639 , und vom 8.7.1994 V B 19/94 , BFH/NV 1995, 604 ). Eine Vertagung war auch nicht erforderlich, um dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren. Soweit sich der Antrag des Klägers auf Akteneinsicht auf die nicht hinzugezogenen Akten bezieht, ergibt sich dies bereits daraus, daß die Zuziehung weiterer Akten nicht erforderlich ist. Aber auch hinsichtlich der dem Gericht vorliegenden Akten stellt die beantragte Akteneinsicht keinen erheblichen Grund für eine Vertagung dar. Der Kläger hat in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 7.12.1998 "vorsorglich und nachdrücklich" u.a. die Nichtgewährung von Akteneinsicht nach Aktenzuziehung gerügt. Eine derartige Rüge war in diesem Zusammenhang nicht verständlich. In der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2001 hat der Kläger die Nichtgewährung von Akteneinsicht gerügt und ausdrücklich Akteneinsicht beantragt. Die Rüge der Nichtgewährung von Akteneinsicht ist nicht begründet. Der Beklagte hat die angeforderten Akten mit dem Schriftsatz vom 26.1.1999 übersandt und hierauf in dem Schreiben hingewiesen. Dieser Schriftsatz ist dem Kläger mit dem Schreiben des Gerichts vom 2.2.1999 übermittelt worden. Der Kläger konnte hieraus ersehen, daß die Akten dem Gericht vorlagen. Dem Kläger, der häufig von dem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch macht, ist aus zahlreichen anderen Fällen bekannt, daß Akteneinsicht jederzeit, auch kurzfristig möglich ist. Wenn er dennoch von der Einsichtnahme absah, ist dies nicht dem Gericht anzulasten und rechtfertigt keine Vertagung im Hinblick auf den erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Akteneinsicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß dem Kläger nach seinen Angaben ohne die beantragte Akteneinsicht eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich sei, weil ihm die Aufteilungsbescheide nicht bekannt seien, er insbesondere die Einspruchsentscheidung hierzu nicht erhalten habe. Denn die mangelnde Vorbereitung eines Verfahrensbeteiligten ist gemäß §
1 Satz 2 Nr. 2 ZPO kein erheblicher Grund für eine Vertagung, es sei denn, der Beteiligte kann sie genügend entschuldigen. Daraus folgt, daß ein erheblicher Grund für eine Vertagung nur vorliegt, wenn ein Verfahrensbeteiligter schlüssig vorträgt und auf Verlangen glaubhaft macht, daß es ihm ohne Verschulden unmöglich war, sich ausreichend auf die Verhandlung vorzubereiten (vgl. BFH-Beschluß vom 26.11.1993 I B 63/93 , BFH/NV 1994, 802 ). Der Kläger hat im Streitfall die von ihm angeführte mangelnde Vorbereitungsmöglichkeit zu vertreten, weil er die Möglichkeit der Akteneinsicht nicht vorher wahrgenommen hat. Der Beklagte hat bereits im Schriftsatz vom 26.1.1999 auf die erfolgte Aufteilung der Steuerschuld hingewiesen. Der Kläger hatte damit, wenn er das Vorliegen der Aufteilungsbescheide für entscheidungserheblich hielt und ihm diese - wie behauptet - nicht bekannt waren, ausreichend Zeit und Gelegenheit, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen und sich durch Akteneinsicht die erforderliche Kenntnis aus den Steuerakten zu verschaffen. Wenn er diese Möglichkeit nicht wahrnahm, hat er die mangelnde Vorbereitung verschuldet. Es liegt unter derartigen Umständen nicht in der Hand des Klägers, durch einen kurz vor der mündlichen Verhandlung oder im Termin gestellten Antrag auf Akteneinsicht das Gericht zu zwingen, den Termin aufzuheben (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 31.7.1997 II B 89/96 , BFH/NV 1998, 459 , und in BFH/NV 1993, 732 ). Ein erheblicher Grund für eine Vertagung ergibt sich auch nicht aus dem Brand in der Praxis des Klägers. Abgesehen davon, daß die Auswirkungen dieses Brandes - auch nach den Angaben des Klägers - nicht so umfangreich waren, wie er sie zunächst dargestellt und befürchtet hatte, kann dieser Umstand die mangelnde Vorbereitung deshalb nicht entschuldigen, weil der Kläger mehr als zweieinhalb Jahre verstreichen ließ, ohne sich mit dem Schriftsatz des Beklagten auseinanderzusetzen und erforderlichenfalls Akteneinsicht zu nehmen. Die Aufforderung des Gerichts in dem Schreiben vom 2.2.1999, innerhalb von einem Monat zum Schriftsatz des Beklagten vom 26.1.1999 Stellung zu nehmen, hat der Kläger unbeachtet gelassen. Eine Vertagung war auch im Hinblick auf die vom Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO bis zur Entscheidung des Klageverfahrens 11 K 2464/00 nicht geboten. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens liegen nicht vor. Gemäß § 74 FGO kann das Gericht einen Rechtsstreit aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Eine Abhängigkeit zwischen zwei Verfahren besteht nur dann, wenn der Ausgang des auszusetzenden Verfahrens von dem anderen in der Sache beeinflußt werden kann. Dies ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall. Dahinstehen kann, ob eine Aussetzung des Verfahrens bereits deshalb nicht in Betracht, weil sowohl das auszusetzende Verfahren als auch das andere Klageverfahren beim erkennenden Senat anhängig sind (vgl. BFH-Beschluß vom 17.8.1995 XI B 123, 125/94, BFH/NV 1996, 219). III. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 151 Abs. 3,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.