Zur Abgrenzung eines Sachmangels zu bloßen konstruktiven Besonderheiten einer Kaufsache (hier: Satteltank eines Porsche Turbo S Cabriolet mit eingeschränkter Anzeige der restlichen Kraftstoffmenge). Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 28.08.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer in I ansässigen Händlerin für Fahrzeuge der Marke Q, Rückabwicklung eines Neufahrzeugkaufs. Aufgrund verbindlicher Bestellung vom 23.12.2010 erwarb der Kläger bei der Beklagten einen Q 911 Turbo S Cabriolet zum Preis von 176.460,60 €. Nach Auslieferung des Neufahrzeugs im Mai 2011 bemängelte der Kläger im August 2011, dass er nur 59 l Kraftstoff nachtanken könne, wenn der Bordcomputer des Fahrzeugs eine Restreichweite von 0 km anzeige, obwohl der Tank nach dem Ausstattungskatalog 67 l fasse. Die Beklagte tauschte im September 2011 den Tankgeber aus, was nicht zu einer Änderung des beanstandeten Zustandes führte. Mit Anwaltsschreiben vom 02.04.2012 erklärte der Kläger deswegen den Vertragsrücktritt, der von der Beklagten unter dem 12.04.2012 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Nachfolgend leitete der Kläger gegen die Beklagte ein selbständiges Beweisverfahren (Az 24 OH 10/12 LG Dortmund), ein, in dem die Sachverständige Dipl.-Ing. N ein schriftliches Gutachten vom 08.10.2012 erstattete und dieses in einem Termin vor dem Landgericht mündlich erläuterte. Mit der am 02.04.2013 zugestellten Klage verlangt der Kläger weiterhin die Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs. Er hat hierzu geltend gemacht, es sei ein Sachmangel, wenn es bei dem erworbenen Fahrzeug konstruktionsbedingt nicht möglich sei, das im Katalog angegebene Tankvolumen von 67 l vollständig zu nutzen. Der Käufer eines solchen "Supersportwagens" mit "exorbitant hoher technischer Ausrüstung" dürfe erwarten, dass die angegebene Menge von 67 l genutzt werden könnten, zumal der Tank relativ klein sei und ein solcher Wagen bekanntlich viel Kraftstoff verbrauche. Die Reichweitenanzeige im Bordcomputer sei nicht korrekt, weil noch ca. 7 l Kraftstoff im Tank vorhanden sein, wenn die Restreichweite mit "---" angegeben werde. Bei der Berechnung seiner Zahlungsforderung hat der Kläger eine Nutzungsentschädigung für mit dem Fahrzeug gefahrene 15.000 km in Höhe von 12.000 € vom Kaufpreis in Abzug gebracht. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 164.460 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe und - Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu verurteilen, den Annahmeverzug der Beklagten seit dem 16.01.2013 festzustellen und die Beklagte zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.368,92 € zu verurteilen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie ist der Rüge der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs entgegen getreten und hat hilfsweise geltend gemacht, ein etwaiger Sachmangel sei unerheblich und berechtige deshalb nicht zum Rücktritt. Die Beklagte hat hervorgehoben, dass es üblich und nicht zu beanstanden sei, dass die in einem Fahrzeug verbauten Benzinpumpen den Tankinhalt nicht vollständig absaugen könnten, sondern eine Restmenge im Pumpensumpf verbleibe. Andernfalls würden Schwebstoffe und Schlacke angesaugt, durch die das Abgasreinigungssystem und der Motor Schaden nehmen könnten. Die Anzeige des Resttankinhalts und der Restreichweite im Bordcomputer dienten dem Fahrer nur als Hilfestellung, hätten aber nicht den Anspruch einer akkuraten Messung, sondern berücksichtigten vielmehr, dass der Tank nie leer gefahren werden sollte, um Schäden zu vermeiden. Das Landgericht hat nach Beiziehung der Akte des selbständigen Beweisverfahrens die Klage abgewiesen. Der Kläger könne vom Kaufvertrag nicht zurücktreten, weil in der fehlenden Zugriffsmöglichkeit auf einen Teil des Kraftstofftanks allenfalls eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB liege. Dadurch dass die Kraftstoffpumpen des Fahrzeugs nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht auf die letzten 3,3 l im Tank zugreifen könnten, weiche das streitgegenständliche Fahrzeug weder von Fahrzeugen desselben Modells noch von allradgetriebenen Sportwagen anderer Hersteller ab. Soweit die Sachverständige festgestellt habe, dass im Zeitpunkt der Restreichweitenanzeige mit 0 noch 6,4 l im Tank vorhanden gewesen seien, könne offen bleiben, ob in dieser Abweichung von nicht einmal 10 % im Hinblick auf die Anzeige und nicht einmal 5 % im Hinblick auf die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB liege, bejahendenfalls wäre dieser unerheblich. Wegen der Einzelheiten wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, wozu er seine erstinstanzlichen Ausführungen vertieft und ergänzt. Er hält nach wie vor die Konstruktion des in seinem Fahrzeug verbauten Kraftstofftanks einschließlich der dort befindlichen Pumpen, die Methode der Kraftstoffvolumenmessung per Schwimmer und die Art der Restreichweitenermittlung für sachmangelhaft. Der Kläger steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass der Käufer eines "Supersportwagens" erwarten könne, dass das im Katalog angegebene Tankvolumen von 67 l vorhanden sei, gemessen und für den Fahrzeugbetrieb genutzt werden könne. Das sei bei seinem Wagen nicht der Fall, weshalb ein Sachmangel zu bejahen sei. Ergänzend rügt der Kläger, dass bei dem erworbenen Fahrzeug - unstreitig - eine Messung des Tankinhalts unterhalb einer Füllmenge von 24 l nicht möglich sei, mit der Folge, dass das Steuergerät keine Messungen vornehmen könne, wenn der Fahrer nach nahezu leer gefahrenem Tank eine Kraftstoffmenge von weniger als 24 l nachtanke. Der Kläger hat behauptet, in vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller seien der Zugriff auf den Tankinhalt und dessen Messung derart konstruiert, dass die von ihm bemängelten Nachteile vermieden würden. So würden in vergleichbaren Sportfahrzeugen Benzinpumpen ohne Pumpensumpf an den tiefsten Stellen des Tanks verbaut und es kämen andere Messmethoden zum Einsatz, insbesondere eine Messung per Ultraschall, welche präzisere Ergebnisse als die Schwimmertechnik liefere. Soweit bei der Volumenmessung auch in anderen Fahrzeugen die Schwimmertechnik zum Einsatz komme, ermögliche diese dort - insbesondere durch den Einsatz von zwei statt nur einem Tankgeber - eine weitergehende Messung als in seinem Fahrzeug. Die Mängel seien entgegen der Annahme des Landgerichts auch erheblich; die Rechtsprechung zur 10 %-Grenze beim Kraftstoffmehrverbrauch könne nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des am 28.08.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Dortmund 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 164.460,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs der Marke Q, Modell 911 Turbo S Cabriolet, Fahrgestell-Nr. WP0ZZZ99ZCS770127 zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeuges seit dem 16.01.2013 in Verzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.368,92 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Soweit der Kläger in der Berufung beanstande, dass der im Tank verbaute Schwimmer erst auf eine Füllhöhe von 24 l reagiere, sei das schon deshalb kein Mangel, weil wegen des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch eines solchen Fahrzeugs eine geringere Betankung nicht sinnvoll und unüblich sei. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat die Akte des selbständigen Beweisverfahrens 24 OH 10/12 LG Dortmund beigezogen und im Termin am 24.06.2014 ein ergänzendes mündliches Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. N entgegengenommen, dessen wesentlicher Inhalt von der Sachverständigen unter dem 21.07.2014 schriftlich zusammengefasst worden ist. Des Weiteren hat der Senat ergänzende schriftliche Stellungnahmen der Sachverständigen vom 12.02.2015 und 13.05.2015 eingeholt. Auf den Inhalt der schriftlichen Sachverständigenausführungen sowie auf den Inhalt des zum Senatstermin vom 24.06.2014 gefertigten Berichterstattervermerks wird verwiesen. II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Seine Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht gemäß den §§ 346 , 323 , 437 Nr. 2, 434 BGB Zahlung von 164.460,60 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. Er ist nicht wirksam von dem mit der Beklagten aufgrund der verbindlichen Bestellung vom 23.12.2010 zustande gekommenen Kaufvertrag zurückgetreten. Die von dem Kläger geltend gemachten Beanstandungen begründen keinen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB. 1. Weil keine Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB geltend gemacht wird und sich das Fahrzeug zur üblichen Verwendung als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr eignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 1.Alt. BGB) kommt allein ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 2. Alt. BGB in Betracht. Danach ist eine Sache mangelhaft, wenn sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Gemäß § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gehören zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers erwarten kann; es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Zur üblichen und berechtigterweise vom Käufer erwarteten Beschaffenheit eines Neufahrzeugs gehört, dass es dem Stand der Technik entspricht. Dabei muss sich ein Fahrzeug - wie schon das Landgericht richtig ausgeführt hat - zum einen am technischen Stand der Serie, aus der es stammt, messen lassen und zum anderen am Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller (st. Rspr., s. hierzu BGH, Urt. v. 04.03.2009, VIII ZR 160/08 , NJW 2009, 2056 ; Senatsurt. v. 09.06.2009, 28 U 57/08 , NJW-RR 2010, 566 ; OLG Brandenburg, Urt. v. 21.02.2007, 4 U 121/06 , NJW-RR 2007, 928 ; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn 439ff.). Soweit ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen ist, sind Referenzfahrzeuge solche, die dem fraglichen Fahrzeug in Bauart, Zweckbestimmung und Fahrzeugklasse entsprechen (vgl. Senatsurt. v. 15.05.2008, 28 U 145/07 , BeckRS 2008, 20240 ; OLG Brandenburg a.a.O., Reinking/Eggert Rn 451ff.). Von der so beschriebenen Sollbeschaffenheit weicht die Beschaffenheit des an den Kläger verkauften Fahrzeugs nicht negativ ab. Das hat die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme unter Einbeziehung des selbständigen Beweisverfahrens ergeben. Der Senat folgt dabei den überzeugenden Ausführungen der erfahrenen Sachverständigen Dipl.-Ing. N, an deren Sachkunde - entgegen der Einschätzung des Klägers - keine Zweifel bestehen. Die Sachverständige hat dargelegt, dass sie sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit intensiv mit der Problematik der Kraftstoffvolumenmessung befasst hat, woraus sich eine besondere Qualifikation für die Beurteilung der in Rede stehenden technischen Sachverhalte ergibt. Sie hat ihre Ausführungen auf eine gründliche Untersuchung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens gestützt und auf umfassende Recherchen zu den technischen Gegebenheiten, wie sie in den maßgeblichen Referenzfahrzeugen anderer Hersteller anzutreffen sind. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der Sachverständigen hat der Senat nicht; insbesondere wiesen diese - entgegen dem klägerischen Einwand - keine Widersprüche, Lücken oder sonst erkennbaren Fehler auf. Danach ist hinsichtlich der technischen Konstruktion der Tankanlage des streitgegenständlichen Fahrzeugs von Folgendem auszugehen: In dem mit Heckmotor und Allradgetriebe ausgestatteten Fahrzeug ist ein Satteltank verbaut, der sich vor und hinter der Vorderachse befindet und durch die Kardanwelle längs geteilt wird. An den beiden tiefsten Stellen des Tanks hinter der Vorderachse sind zwei Benzinpumpen installiert. Deren Absaugvorrichtungen sind oberhalb des Tankbodens angebracht, so dass der im Pumpensumpf befindliche Kraftstoff für die fahrzeugeigenen Pumpen nicht (vollständig) zu erreichen ist. Nach den Feststellungen der Sachverständigen betrifft das eine Kraftstoffmenge von insgesamt ca. 3,3 l. Der im oberen Bereich des Tanks verbaute Tankgeber ist ausgestaltet als Schwimmkörper, der an einem frei beweglichen Hebelarm auf dem Kraftstoff schwimmt. Wegen des zerklüfteten Tankraums bestimmt sich das Füllvolumen nicht linear zur Füllhöhe, sondern wird elektronisch anhand der jeweiligen Schwimmerposition berechnet. Dabei kann der Schwimmkörper das Volumen in den unteren Bereichen der beiden Satteltaschen konstruktionsbedingt nicht erreichen, mit der Folge, dass eine Messung anhand der tatsächlichen Befüllung nicht mehr erfolgen kann, wenn die Kraftstoffmenge geringer ist als 29 l; dann erfolgt die Berechnung der Reichweite und der Kraftstoffmenge per Hochrechnung im Bordcomputer. Dabei ist der Eichpunkt des Tankgebers so eingestellt, dass bei einer Befüllung des Tanks mit 29 l eine Kraftstoffmenge von 24 l den Anzeigen und im Messungen im Bordcomputer zugrunde gelegt wird. Eine Nachbetankung mit Kraftstoff, die unterhalb der vom Schwimmer erreichbaren Füllstandshöhe bleibt, wird dementsprechend bei der Füllstandsanzeige der digitalen Tankanzeige im Display nicht berücksichtigt und in die Bordcomputerberechnung der Restreichweite nicht einbezogen. Die während des Fahrbetriebs im Bordcomputer angezeigte Restreichweite entspricht - bis auf wenige km Differenz - der tatsächlich zurückgelegten Strecke bis zur Nullanzeige. Bei der zwecks Untersuchung durch die Sachverständige durchgeführten Probefahrt konnte bei einer Restreichweitenanzeige im Bordcomputer von 244 km eine Fahrstrecke von 255 km zurückgelegt werden, bis die Anzeige den Nullpunkt erreichte. Zeigt der Bordcomputer die Restreichweite mit "---" an, befinden sich im Tank neben der in den Pumpensümpfen verbleibenden Menge von ca. 3,3 l noch weitere ca. 3,1 l Kraftstoff, die unter bestimmten Fahrbedingungen von den fahrzeugeigenen Pumpen noch erreicht werden könnten. 2.
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