Tenor Das Versäumnisurteil vom 09.01.2014 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin wünschte sich eine Brustvergrößerung durch Einbringung von Implantaten. Sie hatte von dem Institut der Beklagten gehört. Im Handelsregister heißt es zu dem Unternehmensgegenstand der Beklagten: Durchführung von Körperhaarentfernung und kosmetische Dienstleistungen aller Art sowie Handel mit Kosmetik- und verwandten Produkten. Unstreitig fanden seinerzeit, im Jahr 2010, in den Geschäftsräumen der Beklagten Informations- und Voruntersuchungstermine durch den türkischen Arzt Dr. L statt. Er ist als Arzt in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassen und führt seine ästhetischen Operationen in der Türkei in B3 in einer Klinik durch. Außerdem unterhielt die Beklagte seinerzeit eine Homepage, die mittlerweile geändert worden ist. Dort hieß es bei der Vorstellung des Unternehmens: Über O ... Überzeugen sie sich selbst von unserem Team und unseren Leistungen. ... Unsere Patienten werden von uns einfühlsam über die Möglichkeiten und Grenzen sowie die Risiken und möglichen Komplikationen beraten, denn wir wissen, wie wichtig uns unser äußeres Erscheinen für die Psyche ist. Wir haben uns bewusst von der typischen sterilen, kalten Arztpraxen Atmosphäre distanziert, um Ihren Besuch bei uns so angenehm wie möglich zu gestalten. ... In der dritten Hauptkategorie wurden jegliche Leistungen der ästhetischen Chirurgie für Frau und Mann angeboten, so unter anderem unter Leistungen für die Frau Folgendes: Bauch-Fettabsaugung, Bauchdeckenstraffung/Bauchdeckenplastik, Oberschenkel-Fettabsaugung, Oberschenkelstraffung, Wadenimplantate, Botox/Füllmaterial, Bruststraffung, Brustvergrößerung, Brustverkleinerung, Vaginaverengung, Vaginaverjüngung, Augenlidkorrektur, Brauenhebung/Brauenlift, Facelift/Falten, Kinnkorrektur, Lippenkorrekturen, Nasenkorrektur, Ohrenkorrektur, Oberarm-Fettabsaugung, Oberarm-Straffung, Schweißdrüsen. Dabei wurden die jeweiligen Angebote dezidiert dargestellt. So wurde beispielsweise unter der Rubrik Brustvergrößerung "unser Verfahren" dargestellt. Dr. L wurde auf der damaligen Homepage als Kooperationsarzt vorgestellt. Zu seiner Person wurde in türkischer Sprache ein Auszug aus seinem Lebenslauf abgebildet. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Homepage hieß es: Der Vertrag über die medizinische Leistung kommt direkt zwischen dem Kunden und den Ärzten zustande. Diese haften daher auch allein für die medizinischen Leistungen. ... Die Firma O GmbH & Co. KG haftet nur für die Vermittlungsleistung an sich und für die werbliche Darstellung in Deutschland gemäß § 13 Heilmittelwerbegesetz. ... Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausdrucke Anlage K 1 und 2 zur Klageschrift (nach Blatt 10 d. A.) sowie die Ausdrucke Bl. 82 ff. d. A. verwiesen. Eine Kopie der Homepage vor der inzwischen erfolgten Abänderung, allerdings schon mit dem Dr. L nachfolgenden Kooperationsarzt Dr. H2, befindet sich auf einer CD im Verfahren # O ...#/... hinter Bl. 165 d. A.. Die Textpassage zur Vorstellung von Dr. H2 als Kooperationspartner wurde gegenüber der ursprünglichen Version mit Dr. L geändert Nachdem in den Räumlichkeiten der Beklagten ein Termin für eine Beratung durch Dr. L vereinbart worden war, stellte sich die Klägerin mit ihren Freundinnen Frau T2 und Frau X dort bei Dr. L vor. Die genauen Umstände der Vertragsanbahnung sind streitig. Dr. L nannte die jeweiligen Operationspreise und stellte den Ablauf der Operation dar. Die Frauen entschieden sich, die jeweils von ihnen gewünschten Operationen durch Dr. L in B3 durchführen zu lassen. Die Klägerin entschied sich für eine Brustvergrößerung. Bereits vor der Operation überwies die Klägerin das vereinbarte Honorar samt Nebenkosten für Hotel und Flug auf ein Konto des Geschäftsführers der Beklagten, des Herrn B. Am 30.03.2010 reiste die Klägerin gemeinsam mit Frau T2 und Frau X nach B3 an. Ihre Operation zur Brustvergrößerung fand am Folgetag statt. Am 07.04.2010 wurde die Heimreise angetreten. Nach wenigen Wochen erfolgte in den Räumlichkeiten der Beklagten eine Nachuntersuchung durch Dr. L. Mit Schreiben vom 22.11.2010 wandte sich die Klägerin an die Beklagte, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese wies die Beklagte mit Schreiben vom 24.01.2011 zurück. Die Klägerin ist der Ansicht, es sei ein Behandlungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen worden. Sie behauptet, sie sei über Frau V, einer Schwester der Frau T2, auf die Beklagte aufmerksam gemacht worden. Sie habe sich alsdann auch über die Homepage der Beklagten über das dortige Angebot informiert. In den Räumlichkeiten habe eine Mitarbeiterin der Beklagten namens T3 (T3) versichert, dass Dr. L ein guter Arzt sei. Eine weitere Angestellte der Beklagten, die Zeugin B2, die Ehefrau des Geschäftsführers, habe mitgeteilt, dass sie ihre Brust ebenfalls habe operieren lassen. Sie habe ihnen die Brüste im Rahmen des zweiten Beratungsgesprächs auch gezeigt. Zudem sei sie im Internet bei Werbeauftritten zu sehen gewesen. Die Zeugin B habe bei der Vermittlung des Kontakts zu Dr. L im Namen der Beklagten gehandelt. In den Vorgesprächen sei zunächst geplant gewesen, Implantate in einer Größe von 180 bis 190 Gramm einzusetzen. Vor der Operation habe Dr. L in B3 aber gesagt, dass auch die Implantation von Implantaten von 300 Gramm möglich sei. Tatsächlich seien dann in der Operation Implantate von 250 Gramm eingebracht worden. Noch in der Türkei seien die Fäden gezogen worden. Es sei einmal eine Salbe aufgetragen worden, weitere Hinweise auf eine Massage oder einen Stütz-BH seien nicht erfolgt. Die Operationsmethode und auch die postoperative Behandlung seien nicht adäquat gewesen. Dadurch sei die rechte Brust abgesackt und sie habe Beschwerden bekommen. Die Operationswunde habe sich auch entzündet, so dass sie von ihrem Hausarzt ein Antibiotikum habe verschrieben bekommen. Dr. L habe nur telefonisch mitgeteilt, sie müsse Geduld haben. Bei der Nachuntersuchung sei die Wunde allerdings abgeheilt gewesen. Nach zwei Monaten habe er schließlich auch auf Massagetechniken hingewiesen. Nunmehr seien die Implantate verrutscht und eine Korrekturoperation notwendig. Neben der optischen Entstellung, die ihr Selbstwert- und Körpergefühl auf das Schwerste beeinträchtige, leide sie zudem an Schmerzen in der rechten Brust und könne nicht auf dem Bauch schlafen. Sie sei mit dem Ergebnis sehr unzufrieden. Da sie über Jahre hinweg für diese Operation gespart habe, sei dies besonders schlimm. Sie erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € für angemessen und behauptet, weitere Schäden seien nicht auszuschließen. Ferner verlangt sie die Erstattung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten, wegen deren Berechnung auf Bl. 10 der Klageschrift verwiesen wird. In der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2014 ist die Beklagte nicht aufgetreten. Die Beklagte ist daraufhin durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt worden, an die Klägerin 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2011 zu zahlen. Ferner ist sie verurteilt worden, an die Klägerin 1.105,51 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2010 zu zahlen. Es ist festgestellt worden, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche aus der fehlerhaften Behandlung vom 31.03.2010 durch Dr. L entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Ferner sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Das Versäumnisurteil ist dem Beklagtenvertreter am 30.01.2014 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag, eingegangen am 31.01.2014, ist Einspruch eingelegt worden. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 09.01.2014 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 09.01.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Behandlungsvertrag sei ausschließlich zwischen der Klägerin und Dr. L in B3 zustande gekommen. Sie behauptet, die Beklagte habe kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss und auch kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Auch die Vertragsverhandlungen zwischen der Klägerin und Dr. L habe sie nicht beeinflusst. Sie habe auch keine Vertragsverhandlungen geführt. Diese seien ausschließlich zwischen der Klägerin und Dr. L geführt worden. Sie habe lediglich den Kontakt vermittelt, und zwar durch die Zeugin B
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