Tenor I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bis 6) und zu 9) wird das am 14.03.2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 376/97 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:.1. Der Klageanspruch gemäß den Klageanträgen zu 1) bis 3) und 7
- a)ist gegen die Beklagten zu 1) und 2) und gemäß dem Klageantrag zu 7
- b)gegen die Beklagte zu 1) hinsichtlich der durch das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q entstandenen Schäden aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B und aus § 823 Abs. 1 BGB und gegen die Beklagte zu 9) als deren Bürgin dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich der genannten Anträge abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 9) als deren Bürgin verpflichtet sind, der Klägerin alle nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B und § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähigen weiteren Schäden zur Hälfte zu ersetzen, die ihr aus der auf dem Hochwasserereignis vom Dezember 1993 durch das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q beruhenden Beschädigungen der Neubauten für den Deutschen Bundestag an der Kurt-Schumacher-Straße in Bonn entstanden sind und künftig entstehen werden, darunter den über 12.000.000 DM hinausgehenden merkantilen und technischen Minderwert. Im übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte zu 9) verpflichtet ist, der Klägerin die in diesem Rechts-streit einschließlich des selbständigen Beweisverfah-rens (LG Bonn 1 OH 2/94, 4/94) entstehenden Kosten ihrer Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1) und 2) zu erstatten, soweit die Beklagten zu 1) und 2) diese Kosten der Klägerin zu ersetzen haben. Die Teilklageabweisung des Feststellungsantrags zu 11) durch das angefochtene Urteil ist gegenstandslos.2. Der Klageanspruch gemäß Klageanträgen 4), 5) und 7
- c)gegen die Beklagten zu 3) bis 6) ist dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt. Die insoweit weiter gehende Klage wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Beklagen zu 3) bis 6) neben den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zur Hälfte einen letztrangigen Teilbetrag in Höhe von 8,74524 % aller weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aus der auf dem Hochwasserereignis vom Dezember 1993 durch das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q beruhenden Beschädigung der Neubauten für den Deutschen Bundestag an der Kurt-Schumacher-Straße in Bonn entstanden sind und künftig entstehen werden. Im übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen. Die weiter gehenden Berufungen werden zurückgewiesen. II. Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt:Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 60% und die Beklagten zu 1), 2) und 9) als Gesamtschuldner 40%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1), 2) und 9) als Gesamtschuldner zu 40%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2) und 9) trägt die Klägerin zu 60%. Die Beklagten zu 3) bis 6) haften hinsichtlich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1), 2) und 9) zu 4%. Die Klägerin hat den Beklagten zu 3) bis 6) 60% ihrer im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Auslagen selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Klägerin die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1), 2) und 9) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.671.000,00 DM, und die Vollstreckung durch die Be-klagten zu 3) bis 6) durch Sicherheitsleistung in Hö-he von 167.000,00 DM,die Beklagten zu 1), 2) und 9) die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.329.000,00 DM und die Beklagten zu 3) bis 6) die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 133.000,00 DM, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leis-tet. Die Parteien dürfen die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen. Tatbestand Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden in Höhe von mehreren hundert Millionen Deutsche Mark, die durch das Rheinhochwasser vom 22./23. Dezember 1993 an den von Prof. Schürmann geplanten "Erweiterungsbauten des Deutschen Bundestages" in Bonn, Kurt-Schumacher-Straße, entstanden sind. Die Beklagten zu 1) und 2), deren niederländische Muttergesellschaft die Beklagte zu 9) ist, waren mit Rohbauarbeiten, die Beklagten zu 3) bis 6) mit der Objektüberwachung beauftragt. Dem Rechtsstreit liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zu Grunde: I. Die in Rheinnähe liegende Baumaßnahme umfasste ein Areal von etwa 500 m Länge und 250 m Breite. In den Plänen war die Baustelle in ein Koordinatensystem aus Längs- und Quer-Achsen aufgeteilt. Die Achsen A bis R verliefen etwa parallel, die Achsen 1 bis 66 quer zum Rhein. Die Achse A befand sich an der dem Rhein abgewandten Seite des Bauwerks. Der Abstand zwischen zwei Achsen betrug etwa 7,8 m. Es sollten mehrere Gebäude in 2 Baugruben errichtet werden. Die Hauptbaugrube erstreckte sich von der Achse 0 bis zur Achse 42 und von der Achse A bis zur Achse R. Der Hauptbau sollte in dieser Baugrube errichtet werden. Er sollte unterirdisch aus 4 Geschossen und aus mehreren, auf den Untergeschossen stehenden Hochbauten bestehen. Südöstlich der Hauptbaugrube befand sich eine zweite kleinere Baugrube (Achse 43 bis 50), in der die Bauwerke der Besuchertiefgarage (BG) und des Sozialbereichs (SO) errichtet werden sollten. Von der Besuchertiefgarage verliefen in den Achsen 42-43/K-L in Höhe des 4. Untergeschosses der sogenannte LKW-Tunnel und in Höhe des 2. Untergeschosses ein PKW-Tunnel in die Tiefgarage des Hauptgebäudes. Außerhalb der beiden Baugruben war ein weiteres Abgeordnetenhaus (A 4) vorgesehen. Einzelheiten ergeben sich aus dem von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Lageplan 1:500 (Anl. K 1) sowie dem Übersichtsplan Anl. 8.1 aus dem 1. Teilgutachten der Sachverständigen vom 28.09.1994 im selbständigen Beweisverfahren (1 OH 2/94 LG Bonn), worauf Bezug genommen wird. II. Im Hinblick auf die Rheinnähe war sowohl für die Bauphase als auch nach Fertigstellung des Baus ein Hochwasserschutz vorgesehen, der folgende Maßnahmen umfasste: Die beiden Baugruben ("Töpfe") waren vertikal von einer Schlitzwand, die bis 2 m in die Tonschicht reichte, und horizontal von einer nur wenig wasserdurchlässigen Tonschicht, die weitgehend das Eindringen von Grundwasser verhindert, eingefasst. Innerhalb dieser Töpfe wurden die Gebäude als "weiße Wannen" aus wasserundurchlässigem Beton (WU-Beton) errichtet. Kraftschlüssig mit der Schlitzwand war eine Vorsatzschale verbunden. Zur gezielten Ableitung des in die Töpfe eindringendem Restwassers waren im Abstand von ca. 80 cm zwischen Schlitzwand und Vorsatzschale ca. 75 cm breite Enkadrain-Matten eingebracht. An die Vorsatzschale schlossen sich die Außenwände der Gebäude an; zwischen der Bauwerksaußenwand und der (mit der Schlitzwand fest verbundenen) Vorsatzschale befand sich ein Bitumenanstrich, der die auf Grund der Gewichtszunahme beim Baufortschritt zu erwartende vertikale Absenkung des Gebäudes zur Schlitzwand günstig beeinflusste. Insoweit bestand zwischen den beiden Töpfen und den drei weißen Wannen keine kraftschlüssige Verbindung; die innen weitgehend hohlen Baukörper waren daher "schwimmfähig". Die Schlitzwand selbst bot allein keinen ausreichenden Hochwasserschutz, weil ihre Oberkante in weiten Teilen nur bei 51 m NN lag; nach der Planung sollte die Schlitzwand daher während der Bauphase in den zum Rhein gelegenen Achsen R und 42/I-R sowie im SO/BG-Bereich durch eine in die Schlitzwand einbetonierte Spundbohlenwand (sog. temporärer Hochwasserschutz) bis auf 53,35 m NN erhöht werden, was dem Höchststand des Rheinhochwassers von 1926 entsprach; die Spundbohlenwand sollte jeweils mit Baufortschritt entfernt werden. Auf der dem Rhein abgewandten Seite bestand durch die Schlitzwand und das höher liegende Gelände von vorn herein ein ausreichender Hochwasserschutz. Nach Abschluss des Bauvorhabens sah die Planung einen endgültigen Hochwasserschutz von 53,85 m NN vor. Zum Schutz des Hauptbaus wurde die Außenwand aus wasserundurchlässigem Stahlbeton hergestellt. Ferner war vorgesehen, die Schlitzwand durch eine von der Außenwand in Höhe der Oberkante des 1. UG ausgehende, über den Schlitzwandkopf kragende Konsole an die Außenwand anzubinden. In den Schlitzwandkopf und die Konsole sollte dabei ein elastisches Fugenband ("Trikosal") einbetoniert werden; das Fugenband selbst war bereits bei Errichtung der Schlitzwand in den Schlitzwandkopf einbetoniert worden. Ob die Konsole (mit Fugenband) nach der Planung die Funktion hat, einen wasserdichten Anschluss des Bauwerks an die Schlitzwand zu gewährleisten, und damit dem Hochwasserschutz dient, ist zwischen den Parteien streitig. Im Übrigen konnte durch die Schlitzwände sog. Restwasser in die Baugruben eindringen; aus diesem Grund waren, um ein Aufschwimmen der Gebäudeteile zu verhindern, Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich. Hierzu waren auf Veranlassung der Klägerin mehrere Pumpen und Brunnen mit tief in den Topfuntergrund reichenden Filterrohren installiert worden. Wegen des für die Bauzeit geplanten Hochwasserschutzes im Einzelnen wird auf die Baubeschreibung (S. 1 der Leistungsbeschreibung der ARGE A vom 13.09.1990, Anl. K 9 und Anl. B 1) Bezug genommen. III. Die Klägerin hat das Bauvorhaben unter Einschaltung ihrer Bundesbaudirektion (BBD) - jetzt Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) - durchführen lassen. Zur Mitwirkung an der Vergabe und Objektüberwachung nach § 15 Abs. 2, Leistungsphasen 7 und 8 HOAI wurden die Beklagten zu 3) bis 6) eingeschaltet (Architektenvertrag vom 20.10.1989, Anl. K 7), die sich zur ARGE ABE (Architektengemeinschaft Bauleitung Erweiterungsbauten Deutscher Bundestag) zusammengeschlossen. Die Tragwerksplanung oblag den vormaligen Beklagten zu 7) und 8) (Vertrag vom 22./26.04.1985, Anl. K 8). Die Ausführung der Rohbauarbeiten selbst wurde verschiedenen Firmen bzw. Arbeitsgemeinschaften in Auftrag gegeben; so errichtete die ARGE KSB (Kurt-Schumacher-Straße Bonn) einen großen Teil der Schlitzwände; sie installierte ferner die Pumpen in den Baugruben und baute die Besuchertiefgarage (BG). Diese Arbeiten waren im Zeitpunkt des Hochwasserereignisses vollständig abgeschlossen und auch abgenommen. Dem gegenüber waren die weiteren Rohbauarbeiten waren in verschiedene Vergabeeinheiten aufgeteilt: Die Vergabeeinheit A betraf die Erstellung der Weißen Wanne im Bereich der Hauptbaugrube zwischen den Achsen 17 und 42, die Untergeschosse des SO-Gebäudes einschließlich Durchfahrt und Verbindungstunnel zum Hauptbau sowie die Tunnelzufahrt bis zur Achse 62. Zum Leistungsumfang gehörte schließlich die Erstellung der oben erwähnten Konsole in den Bereichen der Achsen R und 42. Die Vergabeeinheit B wiederum umfasste die Dicht- und Schlitzwände im Bereich der alten Tiefgarage und im Achsbereich 11,5 bis 13,5 sowie die Untergeschosse im Bereich der Achsen -1 bis 17; diese Arbeiten waren ebenfalls im Zeitpunkt des Hochwassereintritts abgeschlossen, aber wegen einer Leckage in der Schlitz- bzw. Dichtwand im Bereich der alten Tiefgarage noch nicht abgenommen. Die Vergabeeinheiten C, D und E betrafen verschiedene Hochbauten; die Vergabeeinheit F umfasste die Hochbauten A3, A4, AV und SO zwischen den Achsen 34 und 67. Mit den Vergabeeinheiten A, B und F betraute die Klägerin die Beklagten zu 1) und 2), die sich ihrerseits hierzu jeweils zu den Arbeitsgemeinschaften ARGE Rohbau Teil A ("ARGE A"), ARGE Rohbau Teil B ("ARGE B") und ARGE Rohbau Teil F ("ARGE F") zusammenschlossen (vgl. Aufträge vom 21.12.1990, 16.12.1991 und 22.12.1992; hierzu die Auftragsunterlagen Anl. B 1 - betreffend die ARGE A -, Anl. B 7 - betreffend die ARGE B - und Anl. B 24 - betreffend die ARGE F -). Die Beklagten zu 1) und 2) sind hundertprozentige Tochtergesellschaften der Beklagten zu 9), einem in den Niederlanden ansässigen Baukonzern. Die Beklagte zu 9) übersandte der Klägerin jeweils vor Auftragserteilung sog. Garantieerklärungen für die ARGE A (14.12.1990) und die ARGE B (18.2.1992). In diesen Erklärungen wird auf die jeweilige Submission, die Vergabeeinheit und die Vergabenummer der Klägerin Bezug genommen. Wegen des Wortlauts der in deutscher Sprache abgefassten Garantieerklärungen wird auf die Anlagen K 23 und K 24 Bezug genommen. IV. Die ARGE A hatte die von ihr übernommenen Arbeiten vor Eintritt des Hochwassers beendet; diese wurden im Bereich der Hauptbaugrube am 26.01.1993 und im SO-Bereich im Laufe des Jahres 1993 abgenommen. Die Herstellung der Konsole im Bereich der Achsen 42 und R gehörte unstreitig zunächst zu dem Leistungsbereich der ARGE A. Zwischen den Parteien ist jedoch streitig, ob die Konsole in diesen Bereichen nachträglich aus dem Leistungsbild der ARGE A vertraglich herausgenommen worden ist. Im Dezember 1993 stellte sich der Bautenstand - bezogen auf den Hochwasserschutz - im Wesentlichen wie folgt dar: Am Hauptgebäude war die Außenwand (und damit der permanente Hochwasserschutz) im Wesentlichen fertiggestellt; u.a. an zwei Stellen war jedoch die Konsolkonstruktion (Konsole und Fugenband) noch nicht ausgeführt. So fehlte im Bereich der Achse 42/A-J die Konsole vollständig. In diesem Bereich fehlte zudem noch der Schlitzwandkopf, in den das Fugenband einzubetonieren war. Dieser Bereich der Achse 42 (A-J) war auf Grund der Geländehöhen indes hinreichend gegen ein Hochwasser geschützt. Im weiteren Verlauf war die Konsole auf dem Tunneldeck (Achse 42/J-K) fertiggestellt, während im Bereich der Achse 42/L-Q auf einer Länge von 38 m lediglich die Bewehrung vorhanden war. Die Konsole selbst war aber nicht betoniert worden. An der Rheinseite - im Bereich R/21-22 - war schließlich die Konsole auf einer Länge von 1,5 m noch nicht betoniert, auch hier war lediglich die Bewehrung vorhanden. Die Besuchertiefgarage war fertiggestellt. Im SO-Bereich hatte die Klägerin im Laufe des Jahres 1993 einen Baustopp angeordnet; hier war im Wesentlichen daher noch der temporäre Hochwasserschutz in Form der Spundwand vorhanden. An zwei Stellen war die Spundwand jedoch entfernt worden; im Bereich der Achse 50/M-N war die Spundwand in einer Breite von ca. 7 m für eine Baustellenzufahrt der ARGE A entfernt worden. Auch nach dem Räumen der Baustelle durch die ARGE A wurde diese Lücke nicht wieder geschlossen. Im Bereich der Achse 42/K-L hatte die ARGE F im Dezember 1993 die hier quer zur Außenwand im Bereich der Achse 42 verlaufende Spundwand in einer Breite von ca. 1,6 m entfernt. Hierbei handelte es sich um den Bereich am Verbindungstunnel zwischen Hauptbauwerk und dem SO/BG-Bereich; die Fehlstelle verläuft quer zur Achse 42. Die Entfernung der Spundwand erfolgte im Zuge der Herstellung der Konsole auf dem Tunneldeck und der Errichtung einer Rampe. Diese Rampe sollte auf Anweisung der Klägerin und der ABE noch im Dezember 1993 fertiggestellt werden, weil sie im Januar 1994 als Zufahrt für eine Firma S., die Kanalbauarbeiten im Bereich der sog. Baumallee bei Achse 42/43 durchführen sollte, benötigt wurde. V. Ab Mitte Dezember 1993 stieg der Rhein in Folge von Hochwasser kontinuierlich an; aus diesem Grund fand am 21.12.1993 eine Besprechung über den Zustand des Hochwasserschutzes und die zu treffenden (Not-) Maßnahmen statt, an der Vertreter der Bundesbaudirektion und der ABE teilnahmen. Bei dieser Besprechung bezeichnete die ABE vier "Schwachpunkte" im Hochwasserschutz, darunter u.a. die Spundwandlücke im Bereich der ehemaligen Baustellenzufahrt an der Achse 50/M-N. Im Hinblick auf diese erkannten Schwachstellen wurden verschiedene Notmaßnahmen angeordnet; so erhielt die ARGE F die Anweisung, die Spundwandlücke im Bereich der Achse 50/M-N mit einer Abdichtung aus Fertigbetonteilen zu verschließen, vor die wiederum ein Erdwall aus bindigem Boden angeschüttet werden sollte. Am 22.12.1993 drang das Hochwasser bis an den Baustellenbereich vor; gegen 14.00 Uhr erreichte es die Achse R, ab etwa 17.30 Uhr die Achse 42. Die Klägerin ließ zwischen 16.00 und 17.00 Uhr die Pumpen der Wasserhaltung abschalten, weil der Haupttrafo nicht hochwassergesichert war. Die Stromversorgung musste zunächst umgeklemmt werden. Ob die Pumpen deswegen eine halbe Stunde (so die Klägerin) oder eine ganze Stunde (so die Beklagten zu 1), 2) und 9) ausfielen, ist streitig. Ab 19.00 Uhr beobachteten dann die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) eine Hebung des Hauptbaus um ca. 20 cm sowie das Eindringen von Hochwasser in das vierte Untergeschoss der Tiefgarage. In den frühen Morgenstunden des 23.12.1993 wurde sodann beschlossen, die Besuchertiefgarage zu fluten, um deren Auftrieb zu verhindern. Bis zum Abend des 23.12. erreichte das Hochwasser einen Höchststand von 53,38 cm und lag damit 3 cm höher als das Jahrhunderthochwasser von 1926. Die Folge war: Die Innenräume der Untergeschosse waren im gesamten Bauwerksbereich vollständig mit Wasser gefüllt; außerdem waren die etwa im Niveau des Geländes liegenden Gebäudeflächen überflutet. Das Hauptgebäude war erheblich - bereichsweise um mehrere Dezimeter - aufgetrieben; und durch den mit der Flutung verbundenen Auftriebsverlust traten zum Teil Rücksetzungen der aufgeschwommenen Gebäudebereiche ein. Dies erfolgte jedoch ungleichmäßig und machte nur einen Teil der auftriebsbedingten Hebungen rückgängig. Das Gebäude wurde hierdurch gleichsam "verkantet". An dem gesamten Bauvorhaben entstanden durch den Auftrieb, die Rücksetzungen und die Flutung Schäden, auch an der technischen Gebäudeausrüstung. Diese wurde durch die Schlammablagerungen weitgehend zerstört VI. Die Klägerin macht für die entstandenen Schäden die Beklagten gesamtschuldnerisch verantwortlich, und zwar die Beklagten zu 1) und 2 ) in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der ARGE A wegen der fehlenden Betonierung der Konsole in den Bereichen 42/L-Q und R/21-22, als Mitglieder der ARGE F wegen des Abbaus der Spundwand im Bereich 42/K-L sowie wegen unzureichender Hochwassersicherung der Spundwandlücke im Bereich 50/M-N und als Mitglieder der ARGE B wegen unzureichender bzw. irreführender Hinweise auf die vorgenannten Schwachpunkte im Hochwasserschutz, die Beklagten zu 3) bis 6) wegen Verletzung der Bauaufsicht und die Beklagte zu 9) aus den für die ARGEn A und B erteilten Garantieerklärungen. Die Klägerin beziffert den entstandenen Schaden auf ca. 285 Millionen DM; weitere Schäden hat sie in ihren Feststellungsanträgen erfasst. Wegen der Einzelheiten der Schadensdarstellung kann auf Bl. 60 bis 246 der Klageschrift (Bl. 60 - 246 d.A.) sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden. Dem entsprechend verlangt die Klägerin von den Beklagten zu 1), 2) und 9) den Ersatz von 285,87 Millionen DM sowie Feststellung der weiteren Ersatzpflicht. Von den Beklagten zu 3) bis 6) fordert sie einen Teilbetrag hieraus in Höhe von 25 Millionen DM und die Feststellung einer anteiligen Schadensersatzverpflichtung. Die Beklagten zu 1) und 2 ) haben dem gegenüber für die ARGEn A, B und F im Wege der Widerklage die Zahlung von restlichem Werklohn in Höhe von insgesamt ca. 25 Millionen DM sowie die Rückgabe der gestellten Erfüllungsbürgschaften verlangt. VII. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die in dem selbständigen Beweisverfahren 1 OH 2/94 erstatteten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. G. im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Ursache für die erheblichen Schäden an dem Bauvorhaben sei in der Nichtausführung der Konsole in der Achse R/21-22 und 42/L-Q sowie in den Spundwandlücken in den Bereichen 42/K-L und 50/M-N zu sehen. Da die Konsole in den genannten Bereichen noch nicht fertiggestellt gewesen sei, habe hier ungehindert das Hochwasser durch den Spalt zwischen Bauwerkswand und Schlitzwand in den Schlitzwandtopf eindringen können. Hierdurch sei der Wasserstand im Schlitzwandtopf aber über den kritischen Bereich hinaus angestiegen und habe so den Auftrieb des Hauptbauwerks verursachen können. Durch den Verbindungstunnel habe das Hochwasser zudem in den BG/SO-Bereich eindringen können. Sowohl das an der Achse R/21-22 als auch das im Bereich der Achse 42/L-Q in den Schlitzwandtopf einströmende Wasser habe allein ausgereicht, um einen Auftrieb des Baukörpers zu verursachen. Darüber hinaus sei Hochwasser aber auch durch die Spundwandlücken in den Bereichen 42/K-L und 50/M-N in den BG/SO-Bereich gedrungen, und zwar auch in den Topf der Baugrube. Auf Grund der hierdurch hervorgerufenen Auftriebsgefahr habe die Besuchergarage deshalb vorzeitig geflutet werden müssen. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten könnten sich nicht auf eine fehlerhafte Planung des Hochwasserschutzes durch Prof. Schürmann berufen, denn diese sei ordnungsgemäß gewesen; außerdem hätten sich eventuelle Planungsfehler auch nicht auf den eingetretenen Schaden ausgewirkt. Soweit im Hochwasserschutz weitere Lücken vorhanden gewesen seien, insbesondere die Spundwand mit einer Höhe von 53,35 m NN - und in Teilbereichen auch noch niedriger - unter dem Höchststand des Hochwassers (53,38 m NN) gelegen habe, sei dies für die Schäden nicht ursächlich. Diese Lücken hätten nämlich beherrscht werden können. So sei es möglich gewesen, die Spundwand jeweils durch Sandsäcke, die in ausreichender Zahl vorhanden gewesen seien, entsprechend zu erhöhen; dazu sei es nur deshalb nicht gekommen, weil das Bauwerk bereits vorher vollständig überflutet gewesen sei. Die Beklagten zu 1) und 2), so hat die Klägerin weiter vorgetragen, hätten daher in Gestalt der ARGE A nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 und 2 VOB/B für das Fehlen der Konsolbetonierung in den Achsen R/21-22 und 42/L-Q einzustehen; es liege von Seite der ARGE A ein erheblicher Ausführungsmangel vor, denn die Fertigstellung der Konsole sei hier ohne Weiteres möglich gewesen. Die planerischen Voraussetzungen, insbesondere die erforderlichen Ausführungspläne (Schal- und Bewehrungspläne) hätten insgesamt und rechtzeitig vorgelegen. Eine Änderung der Bewehrungspläne sei nicht erforderlich geworden. Wenn im Bereich der Achse 42/A-J der Schlitzwandkopf gefehlt habe, so habe auch dies die Fertigstellung der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q nicht behindert; zudem sei es auch die Aufgabe der ARGE A gewesen, diesen Schlitzwandkopf herzustellen. Es habe hier keine Vereinbarung mit der Klägerin gegeben, nach der die Erstellung der Konsole aus dem Leistungsumfang der ARGE A herausgenommen und in die Vergabeeinheit F verschoben worden sei. Die ARGE A habe vielmehr nur vergessen, das Betonieren der Konsole auszuführen. Bei der Abnahme der Arbeiten der ARGE A hätten die Mitarbeiter der Bundesbaudirektion die Fehlstelle nicht bemerkt und nicht sehen können. Bei den Vorbegehungen seien die Gebäude nämlich lediglich von innen in Augenschein genommen worden. Auch von außen sei die Fehlstelle kaum zu sehen gewesen, weil dieser Bereich nur äußerst schwer zugänglich und einsehbar sei. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass hier die Voraussetzungen für eine erweiterte Haftung der Beklagten zu 1) und 2) nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B gegeben seien; es stelle nämlich einen erheblichen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar, wenn die Fuge zwischen Schlitzwand und Bauwerkswand nach dem Entfernen des temporären Hochwasserschutzes nicht unverzüglich wieder abgedichtet worden sei. Das sei zudem grob fahrlässig unterlassen worden. Den Beklagten zu 1) und 2) sei das Hochwasserschutzkonzept der Klägerin und die Bedeutung der Konsole hierfür hinreichend bekannt gewesen, zumindest hätten die Beklagten als Fachfirmen auf dem Gebiet des Wasserbaus deren Wichtigkeit erkennen müssen. Die Beklagten zu 1) und 2) seien in Gestalt der ARGE F zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Spundwandlücke im Bereich der Achse 50/M-N nicht ordnungsgemäß geschlossen hätten; wenn die Notmaßnahme nicht gehalten habe, so liege dies daran, dass die ARGE F entgegen der ihr erteilten Weisung keinen bindigen Boden, sondern nur ein ungeeignetes Material verwendet habe. Hierdurch seien zumindest die Schäden an der Besuchertiefgarage verursacht worden. Die ARGE F hafte zudem aus § 4 Nr. 7 VOB/B, weil sie noch im Dezember 1993, als das Hochwasser sich bereits angekündigt habe, die Spundwand im Bereich des Tunneldecks 42/K-L auf einer Länge von 1,6 m entfernt und nach Abschluss der Arbeiten (Konsole und Rampe) nicht wieder ordnungsgemäß angebracht habe; gerade aus Gründen des Hochwasserschutzes sei es aber geboten gewesen, die Spundwandlücke wieder ordnungsgemäß zu verschließen. Es könne nur mit Nichtwissen bestritten werden, dass die ARGE F in diesem Bereich die Lücke provisorisch mittels einer Lehmanschüttung verschlossen habe. Eine solche Maßnahme sei zudem als Notmaßnahme ungeeignet gewesen und habe dem Hochwasser - unabhängig vom Auftrieb des Bauwerks - nicht standhalten können; richtigerweise hätten zumindest Betonfertigteile verwendet werden müssen. Die ARGE B, so hat die Klägerin weiter vorgetragen, habe ihre Hinweispflichten verletzt, weil sie in dem, von dem Zeugen N. unterzeichneten, Schreiben der ARGE B vom 11.10.1993 (Anl. K 22) die vorhandenen vier Fehlstellen nicht aufgeführt habe; der Zeuge N. habe zudem kurz vor Eintritt des Schadens noch auf diese Fehlstellen hinweisen können und müssen. Dies sei nicht geschehen. Am 22.12.1993 habe die ABE gegenüber dem Zeugen N. angeordnet, an der Achse R/42-38 eine Kalksandsteinmauer als Schutz gegen das in diesem Bereich eindringende Hochwasser zu errichten; hierbei hätte der Zeuge bemerken müssen, dass die Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Die Mauer habe nämlich unmittelbar an die Bauwerksecke R/42, und damit auch an die Fehlstelle 42/L-Q, angegrenzt. Die Beklagten zu 3) bis 6), so hat die Klägerin gemeint, hätten ihre Objektüberwachungspflichten grob fahrlässig verletzt. Sie hätten die Lücken in der Konsole nicht bemerkt oder ihre Bedeutung verkannt. Die Beklagten hätten auch dafür Sorge tragen müssen, dass die ARGE F die Spundwand im Bereich 42/K-L nach der Fertigstellung der Rampe wieder herstellte. Außerdem hätten sie die Spundwandlücke im Bereich der Achse 50/M-N nicht rechtzeitig gegenüber den ausführenden Firmen gerügt und zudem die Ausführung der ergriffenen Notmaßnahme in diesem Bereich nicht ordnungsgemäß überwacht. Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Beklagten zu 9) aus den Garantieerklärungen vom 14.12.1990 und 18.02.1992 hat die Klägerin geltend gemacht: Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn ergebe sich sowohl aus Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ als auch aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Auf die Garantieerklärungen sei niederländisches Recht anzuwenden, da eine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl nicht getroffen worden sei und die Garantieerklärungen nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB die engsten Verbindungen zu den Niederlanden, dem Sitz der Beklagten zu 9), aufwiesen. Nach niederländischem Recht bestimme sich der Erfüllungsort einer Bürgschaft nach dem (Wohn-)Sitz des Gläubigers. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner und ferner die Beklagte zu 9) als deren Bürgin zu verurteilen, an die Klägerin 285.869.718,75 DM nebst 4,60 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen, 2. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 9) als deren Bürgin zu verurteilen, an die Klägerin weitere Zinsen wie folgt zu zahlen: aus 217.546.000,00 DM 7,00 % vom 16.02.1995 bis 23.03.1995, 7,25 % vom 24.03.1995 bis 09.05.1995, 7,00 % vom 10.05.1995 bis 31.05.1995, 6,75 % vom 01.06.1995 bis 06.08.1995, 6,50 % vom 07.08.1995 bis 30.01.1996, 6,25 % vom 31.01.1996 bis 14.04.1996, 5,75 % vom 15.04.1996 bis 15.08.1996, aus 251.390.000,00 DM 5,75 % vom 16.08.1996 bis 30.10.1996, 5,00 % vom 31.10.1996 bis 29.01.1997, 4,00 % vom 30.01.1997 bis 17.04.1997, 4,60 % vom 18.04.1997 bis zur Zustellung, 3. die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 9) als deren Bürgin zu verurteilen, an die Klägerin weitere Zinsen wie folgt zu zahlen: aus 68.323.718,75 DM 6,50 % vom 03.10.1995 bis 30.01.1996, 6,25 % vom 31.01.1996 bis 14.04.1996, 5,75 % vom 15.04.1996 bis 15.08.1996, aus 34.479.718,75 DM 5,75 % vom 16.08.1996 bis 30.10.1996, 5,00 % vom 31.10.1996 bis 29.01.1997, 4,00 % vom 30.01.1997 bis 17.04.1997, 4,60 % vom 18.04.1997 bis zur Zustellung. 4. die Beklagten zu 3) bis 6) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an die Klägerin einen letztrangigen Teilbetrag in Höhe von 25 Millionen DM aus 285.869.718,75 DM nebst 4,60 % Zinsen seit Zustellung zu zahlen, 5. die Beklagten zu 3) bis 6) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, an die Klägerin letztrangig folgende Zinsen aus einem letztrangigen Teilbetrag von 25 Millionen DM zu zahlen: 7,00 % vom 16.02.1995 bis 23.03.1995, 7,25 % vom 24.03.1995 bis 09.05.1995, 7,00 % vom 10.05.1995 bis 31.05.1995, 6,75 % vom 01.06.1995 bis 06.08.1995, 6,50 % vom 07.08.1995 bis 30.01.1996, 6,25 % vom 31.01.1996 bis 14.04.1996, 5,75 % vom 15.04.1996 bis 15.08.1996, 5,75 % vom 16.08.1996 bis 30.10.1996, 5,00 % vom 31.10.1996 bis 29.01.1997, 4,00 % vom 30.01.1997 bis 17.04.1997, 4,60 % vom 18.04.1997 bis zur Zustellung, 6. die Beklagten zu 7) und 8) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) bis 6) zu verurteilen, an die Klägerin einen letztrangigen Teilbetrag in Höhe von 5 Millionen DM, und zwar letztrangig sowohl aus 285.869.718,75 DM als auch aus 25 Millionen DM, zu zahlen. 7.
- a)die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 9) als deren Bürgin zu verurteilen, 4,60 % Zinseszinsen an die Klägerin ab Rechtshängigkeit aus den sich aus dem Klageantrag zu Ziffer 2) bis zur Zustellung ergebenden Zinsen zu zahlen,
- b)die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 9) als deren Bürgin außerdem zu verurteilen, 4,60 % Zinseszinsen an die Klägerin ab Rechtshängigkeit aus den sich aus dem Klageantrag zu Ziffer 3) bis zur Zustellung ergebenden Zinsen zu zahlen,
- c)die Beklagten zu 3) bis 6) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, 4,60 % Zinseszinsen an die Klägerin ab Rechtshängigkeit aus den sich aus dem Klageantrag zu Ziffer 5) ergebenden Zinsen zu zahlen. 8. festzustellen, dass die Beklagen zu 1) und 2) als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 9) als deren Bürgin verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Schäden, darunter den über 12.000.000,00 DM hinausgehenden merkantilen und technischen Minderwert, zu ersetzen, die ihr aus der auf dem Hochwasserereignis vom Dezember 1993 beruhenden Beschädigung der Neubauten für den Deutschen Bundestag an der Kurt-Schumacher-Straße in Bonn - auch auf Basis der dieser Klageschrift zugrundeliegenden fiktiven Schadensberechnung - entstanden sind und künftig entstehen werden, 9. festzustellen, dass die Beklagen zu 3) bis 6) neben den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin einen letztrangigen Teilbetrag in Höhe von 8,74524 % aller weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aus der auf dem Hochwasserereignis vom Dezember 1993 beruhenden Beschädigung der Neubauten für den Deutschen Bundestag an der Kurt-Schumacher-Straße in Bonn - auch auf Basis der dieser Klageschrift zugrundeliegenden fiktiven Schadensberechnung - entstanden sind und künftig entstehen werden, 10. festzustellen, dass die Beklagten zu 7) und 8) neben den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin einen letztrangigen Teilbetrag in Höhe von 1,74904 % aller weiteren Schäden zu ersetzten, die ihr aus der auf dem Hochwasserereignis vom Dezember 1993 beruhenden Beschädigung der Neubauten für den Deutschen Bundestag an der Kurt-Schumacher-Straße in Bonn - auch auf Basis der dieser Klageschrift zugrundeliegenden fiktiven Schadensberechnung - entstanden sind und künftig entstehen werden. 11. festzustellen, dass die Beklagte zu 9) verpflichtet ist, der Klägerin die in diesem Rechtsstreit einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens (LG Bonn 1 OH 2/94, 4/94) entstehenden Kosten ihrer Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1) und 2) zu erstatten. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1) und 2) haben im Wege der Widerklage beantragt, 1. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Widerklägerinnen, verbunden in der BGB-Gesellschaft "ARGE Rohbau Teil A", gesamthänderisch
- a)5.743.256,32 DM zuzüglich bezifferte Zinsen in Höhe von 234.447,60 DM sowie weitere Zinsen in Höhe von 1 % über dem jeweils gültigen Lombardsatz von 5.743.256,32 DM für die Zeit ab dem 7.2.1995 zu zahlen sowie auszusprechen, dass die Zinsberechnung für die unbeziffert geltend gemachten Zinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen entsprechend banküblicher Zwischenabrechnung erfolgen darf;
- b)die Erfüllungsbürgschaft vom 14.02.1991 über 3.787.359,00 DM zurückzugeben Zug um Zug gegen Aushändigung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme;
- c)den Widerklägerinnen zu gestatten, eine zur Ermöglichung oder Abwehr der Zwangsvollstreckung notwendige Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft einer deutschen Bank erbringen zu dürfen;
- d)hilfsweise, die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, den vorerwähnten Betrag zu zahlen an die Widerklägerin zu 1., die Widerklägerin zu 2. und die Firma R., P., Portugal, verbunden in der BGB-Gesellschaft "ARGE Rohbau Teil A"; 2. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Widerklägerinnen, verbunden in der BGB-Gesellschaft "Rohbau Teil B", gesamthänderisch
- a)7.533.452,42 DM zuzüglich bezifferte Zinsen in Höhe von 1.293.192,26 DM sowie weitere Zinsen in Höhe von 1 % über dem jeweils gültigen Lombardsatz von 7.533.452,42 DM für die Zeit ab dem 16.12.1996 zu zahlen sowie auszusprechen, dass die Zinsberechnung für die unbeziffert geltend gemachten Zinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen entsprechend banküblicher Zwischenabrechnung erfolgen darf;
- b)die Erfüllungsbürgschaft vom 27.01.1992 über 2.614.294,00 DM zurückzugeben Zug um Zug gegen Aushändigung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme;
- c)den Widerklägerinnen zu gestatten, eine zur Ermöglichung oder Abwehr der Zwangsvollstreckung notwendige Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Bank erbringen zu dürfen; 3. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Widerklägerinnen, verbunden in der BGB-Gesellschaft "ARGE Rohbau Teil F", gesamthänderisch
- a)12.149.907,77 DM nebst bezifferten Zinsen in Höhe von 1.750.602,28 DM sowie weiteren Zinsen in Höhe von 1 % über dem jeweils gültigen Lombardsatz der Deutschen Bundesbank von 12.149.907,77 DM seit dem 16.12.1996 zu zahlen sowie auszusprechen, dass die Zinsberechnung für die unbeziffert geltend gemachten Zinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen entsprechend banküblicher Zwischenabrechnung erfolgen darf;
- b)die Erfüllungsbürgschaft vom 29.01.1993 über 1.206.499,30 DM zurückzugeben Zug um Zug gegen Aushändigung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme;
- c)den Widerklägerinnen zu gestatten, eine zur Ermöglichung oder Abwendung der Zwangsvollstreckung notwendige Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Bank erbringen zu dürfen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten zu 1), 2) und 9) haben im Wesentlichen geltend gemacht: Für die geltend gemachten Hochwasserschäden seien sie nicht verantwortlich. Vielmehr habe sich der Bauablauf in Folge der verspäteten Vorlage der Ausführungspläne erheblich verzögert. Aus diesem Grunde habe die Bundesbaudirektion bereits im April 1992 beschlossen, die Herstellung der Konsole zu verschieben. Dementsprechend habe der Tragwerkplaner, Herr H., angeordnet, an den Außenwänden im gesamten Bereich der Achse 42 an Stelle der vorgesehenen konventionellen Bewehrung sog. Comax-Anschlüsse (Klappeisen) zu verwenden, die es ermöglichten, die Außenwand "in einem Zug" zu betonieren und die Bewehrung und damit auch die Konsole nachträglich an die Außenwand anzuschließen. Das Betonieren der Konsole (sowie die Anbringung der Bewehrung) sei bis Ende 1992 nicht möglich gewesen, weil die hierfür erforderlichen Pläne nicht vorgelegen hätten; für die Comax-Anschlüsse sei aber eine Änderung der Bewehrungspläne erforderlich geworden. Außerdem habe für den Schlitzwandkopf im Bereich der Achse 42/A-J ein (freigegebener) Ausführungsplan gefehlt. Die ARGE A habe keinen Auftrag zur Herstellung des Schlitzwandkopfes gehabt; der Schlitzwandkopf sei aber Voraussetzung für die Herstellung der Konsole gewesen, und zwar im gesamten Verlauf der Achse 42. Aus schalungstechnischen Gründen sei es unbedingt sinnvoll gewesen, die Konsole im gesamten Bereich der Achse 42 in einem Zug zu schalen. Zudem sei auch durch den Bauzeitenplan zwingend vorgegeben gewesen, die Achse 42 von der Achse A in Richtung Achse R fertig zu stellen. Im Rahmen der Vorbegehungen zur Abnahme der Arbeiten der ARGE A im Oktober/November 1992 sei daher zwischen der Bundesbaudirektion und der ARGE A vereinbart worden, die Konsole aus dem Leistungsbereich der ARGE A herauszunehmen und zu einem späteren Zeitpunkt von der ARGE F ausführen zu lassen. Herr B. habe als der für die Vergabeeinheit A in diesem Bereich zuständige Mitarbeiter der ABE dies mit dem für die ARGE A zuständigen Projektleiter der Bundesbaudirektion, Herrn R., besprochen und diese Entscheidung dann Herrn V. von der ARGE A mitgeteilt. Diese mündliche Absprache sei dann insoweit schriftlich durch den Vermerk bei der Abnahme "keine Restarbeiten" festgeschrieben worden; dementsprechend sei die Fehlstelle der Klägerin auch bekannt gewesen. Sie habe diese auch nicht übersehen können. Im Laufe des Jahres 1993 hätten sodann, so haben die Beklagten weiter geltend gemacht, verschiedene Gespräche zwischen der ARGE F und der ABE unter Beteiligung der Bundesbaudirektion stattgefunden, in denen es um die Beauftragung der ARGE F mit der Herstellung des Schlitzwandkopfes im Bereich der Achse 42/A-J - und damit letztlich auch der Konsole - gegangen sei. Zu einer Auftragsvergabe an die ARGE F sei es aber bis zum Hochwasser nicht mehr gekommen; die Klägerin habe lediglich im Dezember 1993 über die ABE "angeordnet", die Konsole auf dem Tunneldeck (Achse 42/J-K) fertig zu stellen, damit die Rampe für die Firma S. habe gebaut werden können. Die Bewehrung der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q sei Ende 1992 ebenfalls noch nicht vorhanden gewesen; diese sei vielmehr erst im Frühjahr 1993 von einem Subunternehmer der ARGE F, und zwar ohne Auftrag, angebracht worden. Zu dieser Zeit habe der Baufortschritt (der ARGE F) "gestockt", so dass der Nachunternehmer (Eisenverleger) unterbeschäftigt gewesen sei. Die Bewehrung sei aber noch nicht vollständig an die Comax-Eisen angeschlossen gewesen, da die geänderten Bewehrungspläne nach wie vor nicht vorhanden gewesen seien. Die ABE (Herr W.) habe - insoweit unstreitig - die Bewehrung als Leistung der ARGE F abgezeichnet. Die Beklagten haben schließlich noch Folgendes eingewandt: Auch die Konsole im Bereich der Achse R/21-22 habe Ende 1992 nicht fertiggestellt werden können. Aufgrund einer in der Planung nicht vorgesehenen Stahlstütze, zu deren Entfernung sie keinen Zusatzauftrag gehabt hätten, sei der ARGE A "in der Vertragslaufzeit" die Betonierung der Konsole nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund sei die Konsole auch in diesem Bereich einvernehmlich aus der Leistung der ARGE A herausgenommen worden. Die Lücken in den Konsolen seien zudem nicht schadensursächlich; zum Zeitpunkt des Schadensereignisses sei ein relevanter "Schwindspalt" nicht vorhanden gewesen. Durch die Enkadrain-Matten hätten zudem keine nennenswerten Wassermengen in den Schlitzwandtopf eindringen können, da sie mit Weichfaserplatten, die mit Abstandshaltern an der Bewehrung fixiert wurden, abgedeckt gewesen seien. Die Lücke in der Achse R/21-22 sei keinesfalls kausal, denn Wasser habe lediglich in einem Bereich von 50 cm durch die Enkadrain-Matten eindringen können; dieses hätte ohne Weiteres durch die Pumpen beseitigt werden können, sofern diese nicht ausgefallen wären. Den Ausfall der Pumpen habe aber allein die Klägerin zu vertreten; der Trafo für die Pumpen sei unterhalb der Hochwasserlinie angebracht gewesen. Es könne schließlich auch nicht von einem Verschulden der Beklagten ausgegangen werden. Sie hätten sich auf die Anweisung des Herrn B., die Konsole nicht zu erstellen, verlassen dürfen, und zwar auch dann, wenn dies nicht so mit Herrn R. abgesprochen gewesen wäre. Als ausführende Firmen hätten sie die Bedeutung der Konsole für den Hochwasserschutz, die in den Ausführungsplänen nicht beschrieben sei, nicht erkennen müssen. Sie seien nach der Vertragslage für den Hochwasserschutz überhaupt nicht zuständig gewesen. Das Hochwasserkonzept der Klägerin sei darüber hinaus so ungewöhnlich und unzweckmäßig, dass es für die ARGE A nicht durchschaubar gewesen sei. In diesem Zusammenhang müsse auch bestritten werden, dass die Konsole nach der Vorstellung der Planer und der Bauherrin (Klägerin) überhaupt dem Hochwasserschutz habe dienen sollen. Auch die Notwendigkeit, den Schlitzwandkopf wasserdicht an die Außenwand anzuschließen, sei nicht erkennbar gewesen. Mit dem Auftreten einer Schwindfuge habe die ARGE A nicht rechnen müssen, zumal nicht erkennbar gewesen sei, dass durch die Fuge zwischen Schlitzwand und Bauwerkswand Wasser in den Schlitzwandtopf habe dringen können. Auf Grund des Bautenstandes Ende 1992 habe keine Auftriebsgefahr bestanden. Ein Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik könne der ARGE A ebenfalls nicht vorgeworfen werden, da schon die Planung der Klägerin, den Hochwasserschutz während der Bauphase mittels einer Konsole mit Fugenband zu gewährleisten, nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Ein solches Konzept weise erhebliche Schwachstellen auf und sei auch in der Praxis in keinem Fall zu verwenden. Die Klägerin, so haben die Beklagten zu 1), 2) und 9) vorgetragen, hafte deshalb in erster Linie selbst für den eingetretenen Schaden, weil sie die unzureichende Planung zu verantworten habe; allein die Bundesbaudirektion habe hier den Gesamtüberblick über das Hochwasserkonzept und die Baumaßnahmen gehabt. Die Klägerin sei durch ihre unzureichende und fehlerhafte Planung ein erhebliches Hochwasserrisiko eingegangen; dieses könne sie nun nicht auf die bauausführenden Firmen abwälzen. Die Rechtsauffassungen der Klägerin seien unzutreffend: § 13 Nr. 7 VOB/B sei nicht anwendbar, selbst wenn keine Vereinbarung über die Herausnahme der Konsole aus der Leistung der ARGE A getroffen worden wäre; denn das Fehlen der Konsole sei rechtlich nicht als Mangel, sondern nur als eine unvollständige Teilleistung anzusehen, für die eine Haftung lediglich unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen des Verzuges bestünde. Die Entfernung der Spundwand im Bereich der Achse 42/K-L sei zur Herstellung der Konsole und der Rampe notwendig gewesen. Die ARGE F habe zudem auf Anweisung der Klägerin bzw. der ABE die Lücke mit einer Anschüttung aus Lehm verschlossen. Diese Anschüttung habe dem Hochwasser auch standgehalten und sei erst nach dem Auftrieb des Hauptbauwerks weggespült worden. Die Spundwandlücke sei daher für die eingetretenen Schäden nicht kausal. Die Spundwandlücke im Bereich der Achse 50/M-N habe die ARGE F auf Anweisung der Klägerin verschlossen und genau das vorgegebene Material eingebaut. Die Maßnahme sei am 22.12.1993 von Vertretern der Bundesbaudirektion kontrolliert und gebilligt worden. Eine Haftung der ARGE B wegen Verletzung der Hinweispflicht sei ebenfalls nicht gegeben. Eine Hinweispflicht habe nicht bestanden, sie lasse sich auch nicht aus dem Schreiben der ARGE B vom 11.10.1993 ableiten. Das Schreiben beziehe sich lediglich auf solche Schwachstellen, die auch nach Erledigung aller Arbeiten noch verblieben. Die ABE habe die Errichtung der Kalksandsteinmauer nicht gegenüber der ARGE B oder F angeordnet, sondern gegenüber der ARGE C/D, die aus den Firmen W. & T. und der Beklagten zu 1) bestand, mit der Herr N. aber nichts zu tun gehabt habe. Die Beklagte zu 9) hat darüber hinaus vorgetragen: Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die gegen sie gerichtete Klage sei nicht gegeben, was gerügt werde. Die Zuständigkeit ergebe sich hier nicht aus Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ, da es an der erforderlichen "Konnexität" fehle. Da lediglich der Beklagte zu 5) seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk Bonn habe, sei für die Konnexität lediglich auf das Verhältnis zwischen der Beklagten zu 9) und dem Beklagten zu 5) abzustellen. In diesem Verhältnis bestehe aber unter keinem Gesichtspunkt ein Zusammenhang. Auch eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ unter dem Gesichtspunkt des Erfüllungsortes sei nicht gegeben; denn auf die Garantieerklärungen sei deutsches Bürgschaftsrecht anwendbar. Nach deutschem Recht sei Erfüllungsort der Bürgschaft der Sitz des Bürgen. Hilfsweise - für den Fall, dass niederländisches Bürgschaftsrecht Anwendung finde - erhebe sie die Einrede der Vorausklage. Im übrigen hat sich die Beklagte zu 9) dem Vorbringen der Beklagten zu 1) und 2) angeschlossen. Die Beklagten zu 3) bis 6) sind dem Vorbringen der Klägerin entgegen getreten und haben im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Wie die Beklagten zu 1), 2) und 9) zutreffend vorgetragen hätten, sei die Konsole im Bereich der Achse 42 aus dem Leistungsumfang der Vergabeeinheit A herausgenommen worden. Die Konsole habe im Bereich der Achse 42 wegen des Fehlens von Plänen bis Ende 1992 nicht fertiggestellt werden können. Herr V. habe daher im Oktober 1992 auch vorgeschlagen, die Konsole in der Achse 42 von der Vergabeeinheit A in die Vergabeeinheit F zu übernehmen. Diesen Vorschlag habe Herr B. an Herrn R. weitergegeben, der hiermit einverstanden gewesen sei. Von diesem Einverständnis habe Herr B. wiederum Herrn V. unterrichtet. Das Gespräch mit Herrn R. habe anlässlich der Begehungen der Untergeschosse - in Vorbereitung der Abnahme der Leistungen der ARGE A - im November 1992 stattgefunden. Den Vertretern der Bundesbaudirektion sei damit hinreichend bekannt gewesen, dass die Konsole im Bereich der Achse 42 nicht erstellt worden sei. Hierüber sei bei den Vorbegehungen sogar noch ausdrücklich gesprochen worden. Darüber hinaus haben die Beklagten zu 3) bis 6) - insoweit abweichend vom Vortrag der Beklagten zu 1), 2) und 9) - behauptet, die Konsole im Bereich der Achse R/21-22 habe wegen eines Durchlasses für die Baustromversorgungsleitungen nicht betoniert werden können; der Baustrom sei Sache der Klägerin gewesen. Eines Hinweises durch die Bauleitung habe es deshalb nicht bedurft, weil auch dieser Bereich in Vorbereitung der Abnahme mit Vertretern der Klägerin begangen worden und ihr der Zustand der Konsole daher bekannt gewesen sei. Im Übrigen sei der Klägerin die Spundwandlücke in der Achse 42/K-L ebenfalls bekannt gewesen. Die ARGE F habe die Spundwand zur Ausführung der Arbeiten entfernen müssen. Es beruhe deshalb auf mangelhafter Planung der Klägerin, wenn der (temporäre) Hochwasserschutz zur Ausführung von Bauleistungen entfernt werden musste, bevor der endgültige Hochwasserschutz fertiggestellt war. Auch die Spundwandlücke in der Achse 50/M-N habe die Klägerin gekannt. Nach der Anordnung des Baustopps im SO-Bereich sei der Klägerin eine Fotodokumentation des Bautenstandes überreicht worden, aus der sich diese Lücke unzweifelhaft ergeben habe. Für eventuelle Fehler bei der Anordnung der Notmaßnahmen sei die ABE selbst nicht verantwortlich, da diese zur Planung von sog. Notmaßnahmen nicht verpflichtet gewesen seien. Dies sei in den Verantwortungsbereich der Klägerin gefallen. Es fehle schließlich an der notwendigen Kausalität der Konsolfehlstellen und Spundwandlücken für die eingetretenen Schäden: Der wesentliche Schaden sei dadurch eingetreten, dass die Wasserhaltung im Schlitzwandtopf nicht ordnungsgemäß funktioniert habe und die Pumpen, deren Stromversorgung nicht hochwassersicher gewesen sei, ausgefallen seien; der temporäre Hochwasserschutz sei ohnehin nicht ausreichend gewesen, weil die Spundwand zu niedrig gewesen sei. Nach der Konzeption der Klägerin sei darüber hinaus ein durchgehender Hochwasserschutz während der Bauphase nicht gewährleistet gewesen, weil die Spundwand (zur Herstellung des endgültigen Hochwasserschutzes) abschnittsweise habe entfernt werden müssen. Versäumnisse bei der Objektüberwachung könnten ihnen, den Beklagten zu 3) bis 6), nicht vorgeworfen werden; sie seien nämlich hier lediglich verpflichtet gewesen, die Umsetzung der freigegebenen Ausführungspläne zu überwachen. Die Gesamtsteuerung der Baumaßnahme habe der Klägerin bzw. der Bundesbaudirektion oblegen. Die Klägerin sei auch für die Zeitplanung und die Vorlage der Pläne ausschließlich verantwortlich gewesen; nichts anderes gelte für den eigentlichen Hochwasserschutz. Zumindest sei eine Haftung der Beklagten wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin und/oder einer "Obliegenheitsverletzung" ausgeschlossen. Die Klägerin habe durch ihre mangelhafte Hochwasserplanung eine große Gefahrenlage geschaffen, auf die sie die übrigen Baubeteiligten habe hinweisen müssen. Darüber hinaus habe sie die Umsetzung des Hochwasserschutzkonzeptes nicht ausreichend kontrolliert und keine Maßnahmen ergriffen, um das Bauwerk nachhaltig zu schützen. Es sei schließlich grob treuwidrig, die Beklagten zu 3) bis 6) in Anspruch zu nehmen; denn die Klägerin habe nur den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bis zu einer Versicherungssumme von 300.000 DM verlangt; dann könne sie jetzt nicht eine Forderung in Millionenhöhe stellen. Die Beklagten zu 3) bis 6) haben sich zudem auf die Haftungsbeschränkung in § 9 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) berufen, nach deren Ziffer 9.2. bei schuldhafter Pflichtverletzung lediglich die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden sowie die Schäden an der baulichen Anlage in voller Höhe zu ersetzen sind und im übrigen die Haftung auf die im Vertrag vereinbarte Deckungssumme der Haftpflichtversicherung - mithin 300.000 DM - beschränkt ist. Wegen der gesamten weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. VII. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., V., R., W., Ra., de K., N., T., K., Ko., St., H., Kl., de H., Ch., Dr. N., H. und Kö. sowie durch Anhörung der im selbständigen Beweisverfahren 1 OH 2/94 tätig gewordenen Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 10.06., 12.08., 13.08, 29.11., 30.11., 02.12., 06.12., 07.12. und 22.12.1999 (Bl. 1259 ff., 1470 ff., 1514 ff., 1760 ff., 1799 ff., 1889 ff., 1935 ff., 1975 ff. d.A.) sowie auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren zur Schadensursache vom 28.09.1994, die beiden Ergänzungsgutachten vom 31.03.1998 und vom 09.07.1999 (vgl. Anlagenordner) sowie die schriftliche Stellungnahme vom 16.12.1999 (Bl. 2004 ff d.A.) und die mündlichen Ausführungen der Sachverständigen in den Terminen vom 10.06., 02.12. und 07.12. 2000 (Bl. 1271 ff., 1909 ff., 1976 ff.) Bezug genommen. Durch Teil- und Grundurteil vom 14.03.2000, auf das wegen der Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht zur Hauptsache wie folgt erkannt: 1. Der Klageanspruch gem. Klageanträgen zu 1) bis 3), 7
- a)und
- b)ist gegen die Beklagten zu 1) und 2) in Form der ARGE Rohbau Teil A hinsichtlich der durch das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q entstandenen Schäden aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B und gegen die Beklagte zu 9) als deren Bürgin dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Klageanspruch ist dagegen aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B sowie im Hinblick auf die nicht vollständige Konsole im Bereich der Achse R 21/22 sowie gegen die Beklagten zu 1) und 2) in Form der ARGE Rohbau Teil B und ARGE Rohbau Teil F nicht gegeben. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 9) als deren Bürgin verpflichtet sind, der Klägerin alle nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B ersatzfähigen weiteren Schäden, darunter den über 12.000.000 DM hinausgehenden merkantilen und technischen Minderwert zu ersetzen, die ihr aus der auf dem Hochwasserereignis vom Dezember 1993 durch das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q beruhenden Beschädigungen der Neubauten für den Deutschen Bundestag an der Kurt-Schumacher-Straße in Bonn entstanden sind und künftig entstehen werden. Im übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte zu 9) verpflichtet ist, der Klägerin die in diesem Rechtsstreit einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens (LG Bonn 1 OH 2/94, 4/94) entstehenden Kosten ihrer Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1) und 2) zu erstatten, soweit die Beklagten zu 1) und 2) diese Kosten der Klägerin zu ersetzen haben. Der weitergehende Feststellungsantrag zu 11) wird abgewiesen. 2. Der Klageanspruch gem. Klageanträgen 4), 5) und 7
- c)gegen die Beklagten zu 3) bis 6) ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagen zu 3) bis 6) neben den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin einen letztrangigen Teilbetrag in Höhe von 8,74524 % aller weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aus der auf dem Hochwasserereignis vom Dezember 1993 durch das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q beruhenden Beschädigung der Neubauten für den Deutschen Bundestag an der Kurt-Schumacher-Straße in Bonn entstanden sind und künftig entstehen werden. Im übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen. 3. Die Klage gegen die Beklagten zu 7) und 8) (Klageanträge zu 6) und 10)wird abgewiesen. VIII. Gegen dieses Urteil des Landgerichts wenden sich die Klägerin sowie die Beklagten zu 1) bis 6) und 9) mit ihren frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufungen; die gegen die vormaligen Beklagten zu 7) und 8) gerichtete Berufung hat die Klägerin zurückgenommen. Die Klägerin verfolgt ihren Klageanspruch dem Grunde nach im Wesentlichen weiter und trägt zur Begründung ihrer Berufung u.a. Folgendes vor (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 20.09.2000, Bl. 2718 ff. d.A.): Das Landgericht habe hinsichtlich der Konsolfehlstelle in Achse 42/L-Q einen Schadensersatzanspruch aus § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B zu Unrecht verneint; der Mangel beruhe hier nämlich auf grober Fahrlässigkeit. Die Beklagten zu 1) und 2) seien von dem Zeugen H. nach dessen Aussage über das Hochwassersystem unterrichtet gewesen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen hätten sie als Firma für "Beton- und Wasserbau" die Bedeutung der Konsole für den Hochwasserschutz auch erkennen müssen. Zu Gunsten der Klägerin greife die Beweiserleichterung gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.1992 (BGH, BauR 1992, 500 , 501). Eine Herausnahmevereinbarung sei nicht bewiesen. Es liege auch ein Verstoß gegen die Regeln der Technik vor, weil nur ein vollständiger Hochwasserschutz diesen Regeln entspreche und weil auch nur eine Umsetzung der Architektenpläne durch den Bauunternehmer regelgerecht sei. Schließlich habe der Schaden auch durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt werden können; § 4 Abs. 1 Ziffer 6 AHB sei nicht einschlägig. Die Haftung ergebe sich auch aus § 823 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Konsolfehlstelle in Achse R/21-22 sei die Klage zu Unrecht abgewiesen worden. Es liege bereits keine Klagenhäufung vor. Die Beklagten zu 1), 2) und 9) hafteten insoweit, da auch das Landgericht davon ausgegangen sei, dass das hier eingedrungene Hochwasser für den Auftrieb jedenfalls mitursächlich sei. Für die Spundwandlücke in Achse 42/K-L hafteten die Beklagten zu 1), 2) und 9) wegen eines Mangels (§ 4 Nr. 7 VOB/B) bzw. wegen positiver Vertragsverletzung; die Spundwand habe nicht entfernt, jedenfalls aber wieder geschlossen werden müssen. Der Klägerin habe auch Kenntnis davon gegeben werden müssen. Ein provisorischer Hochwasserschutz sei nicht ausgeführt worden; dazu habe es keine Anweisung seitens der Klägerin oder der Architekten gegeben. Das Wasser sei durch diese Fehlstelle in das SO-Gebäude gelangt. Da die Beklagten grob fahrlässig gehandelt hätten, hafteten sie auch aus § 823 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Spundwandlücke in Achse 50/M-N hafteten die Beklagten aus positiver Vertragsverletzung und § 823 Abs. 1 BGB; insoweit mache sie sich den Vortrag der Beklagten zu eigen, wonach die ARGE A einen Transportweg angelegt habe. Dies sei nicht auf ihre, der Klägerin, Weisung geschehen. Es werde bestritten, dass die Lücke bis zum 17.12.1992 wieder verschlossen worden sei. Hilfsweise mache sie sich diesen Vortrag jedoch zu eigen; für ein späteres Öffnen der Spundwand und den damit verbundenen Eingriff in das Hochwasserschutzkonzept habe es keine Anweisung der Klägerin gegeben. Nach Einstellung der Arbeiten durch die ARGE F am 29.10.1993 sei die Lücke nicht verschlossen worden. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit der Schließung der Spundwand sei nicht erfolgt. Die am 21.12.1993 von den Beklagten zu 3) bis 6) angeordnete Notmaßnahme habe dem Hochwasser nicht Stand gehalten; sie sei fehlerhaft ausgeführt worden, weil kein bindiges Erdreich verwendet worden sei. Die Beklagten seien für das Gegenteil beweispflichtig, weil die Notmaßnahme als eine Werkleistung anzusehen sei, die aber nicht abgenommen worden sei. Aus den vom Landgericht herangezogenen Fotografien ergebe sich nicht, dass Wasser durch die Fugen zwischen den Betonfertigteilen eingetreten sei; es entlaste die Beklagten zu 1), 2) und 9) auch nicht, wenn die Notmaßnahme unfachmännisch ausgeführt worden sei, da diese selbst die Gefahrenlage geschaffen hätten. Die Beklagten zu 1), 2) und 9), so trägt die Klägerin weiter vor, hafteten auch aus positiver Vertragsverletzung, da sie nicht auf die Konsolfehlstellen hingewiesen hätten. Die Beklagten zu 3) bis 6) wiederum hafteten aus § 635 BGB nicht nur wegen der Fehlstelle 42/L-Q, sondern auch hinsichtlich der Konsolfehlstelle R/21-22 und der Spundwandlücken 42/K-L und 50/M-N; diese seien zur Überwachung und zur Unterrichtung der Klägerin verpflichtet gewesen. Fehler bei der von ihnen selbst veranlassten Notmaßnahme hätten sie zu vertreten; die Versäumnisse seien schadensursächlich geworden. Durch die, von den Beklagten zu 7) und 8) angeordnete, Flutung der Tiefgarage sei das SO-Gebäude nicht mit geflutet worden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 1. - 5. in vollem Umfang nach den oben dargestellten erstinstanzlichen Klageanträgen zu 1 bis 5 zu erkennen; in vollem Umfang nach dem oben dargestellten erstinstanzlichen Klageantrag zu 7 zu erkennen; festzustellen, dass die Beklagen zu 1) und 2) als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 9) als deren Bürgin verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr aus der auf dem Hochwasserereignis vom Dezember 1993 beruhenden Beschädigung der Neubauten für den Deutschen Bundestag an der Kurt-Schumacher-Straße in Bonn - auch auf Basis der dieser Klageschrift zugrundeliegenden fiktiven Schadensberechnung - entstanden sind und künftig entstehen werden (entspricht - leicht gekürzt - dem Klageantrag zu 8); 8. - 9. in vollem Umfang nach den oben dargestellten erstinstanzlichen Klageanträgen zu 9 und zu 11 zu erkennen; Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft der Deutschen Bundesbank erbringen zu dürfen. Die Beklagten beantragen, soweit sich die Berufung der Klägerin gegen sie richtet, die Berufung zurückzuweisen. Sie treten den Ausführungen der Klägerin entgegen und verteidigen insoweit das angefochtene Urteil. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen (vgl. insb. Schriftsatz der Beklagten zu 1), 2) und 9) vom 02.01.2001, Bl. 2817 ff. d.A., und Schriftsatz der Beklagten zu 3) bis 6) vom 09.01.2001, Bl. 2838 ff. d.A.). Zur Rechtfertigung ihrer eigenen Berufung tragen Beklagten zu 1), 2) und 9) im Wesentlichen wie folgt vor (vgl. Schriftsätze der Beklagten zu 1), 2) und 9) vom 16.08.2000, Bl. 2460 ff. d.A., und vom 18.01.2001, Bl. 2849 ff. d.A.): Das Landgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme fehlerhaft gewürdigt. Es habe auf Grund der Beweisaufnahme sowie unter Einbeziehung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die behauptete Herausnahme der Fertigstellung der Konsole aus dem Leistungsumfang der ARGE A vereinbart worden sei. Die Herausnahmevereinbarung sei auch wirksam zustande gekommen; denn der Zeuge R. sei befugt gewesen, eine solche Abrede zu treffen. Die ABE habe hier im Einverständnis der Klägerin und daher mit deren Vollmacht gehandelt; jedenfalls liege ein Fall der Duldungsvollmacht vor, die sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Im Übrigen falle das Schadensereignis ausschließlich in den Gefahrenbereich der Klägerin. So hätten sich die Fertigstellungstermine ständig verzögert, die Ausführungsplanungen seien chaotisch, größtenteils unvollständig, fehlerhaft und verspätet gewesen. Für die Herstellung der Konsole hätten notwendige Vorleistungen gefehlt, so u.a. der Schlitzwandkopf und die geänderten Bewehrungspläne für den Bereich 42/L-Q. Das Landgericht habe selbst festgestellt, dass es zum Zeitpunkt der Abnahme noch keinen frei gegebenen Plan für den Schlitzwandkopf (A-J) gegeben habe; die Herstellung der Konsole zwischen G und Q sei aber ein einheitlicher Produktionsvorgang gewesen, wie schon die Überlappung der Bewehrungspläne zeige. Zur einer bloßen Herstellung der Achse 42/L-Q sei die ARGE A deshalb gar nicht verpflichtet gewesen. Weiter tragen die Beklagten vor: Die ARGE A habe trotz noch laufender Arbeiten am 14.09.1992 die Rohbauabnahme beantragt, weil die Klägerin auf Fertigstellung der Arbeiten der ARGE A und beschleunigte Abnahme unter Verschiebung ausstehender Arbeiten auf später gedrängt habe. Der Abnahmevermerk enthalte bei richtiger Auslegung die schriftliche Erklärung, dass nur noch die vier genannten Restleistungen ausgeführt werden sollten und die restlichen Leistungen nicht mehr. Schließlich müsse die Beauftragung der ARGE F zur Herstellung der Konsole als konkludente Kündigung eines möglicherweise noch bestehenden Auftrags gegenüber der ARGE A verstanden werden. Eine Verpflichtung zu einer Behinderungsanzeige habe nicht bestanden. Ein Anspruch aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B bestehe nicht; das Fehlen der Konsole sei entgegen der Auffassung des Landgerichts kein "Mangel"; wenn überhaupt, fehle eine Restleistung, auf deren Erbringung durch die ARGE A die Klägerin "verzichtet" habe. Ein - etwa vorhandener - Schwindspalt sei entgegen der Annahme des Landgerichts nicht schadensursächlich geworden. Die Sachverständigen hätten insoweit nämlich keine sicheren Feststellungen getroffen. Technisch habe durch den allenfalls geringfügig vorhandenen Schwindspalt von 2,5 mm keine Wassermenge eindringen können, die zu dem Auftrieb des Baukörpers hätte führen können. Ein Verschulden der ARGE A scheide vollkommen aus, denn diese habe der Erklärung des Zeugen B., die bewiesen sei, vertrauen dürfen. Die Klägerin, so führen die Beklagten aus, treffe ein Mitverschulden; sie habe nämlich das Fehlen der Konsole und die Notwendigkeit eigener Vorleistungen gekannt. Diese Kenntnis der Klägerin habe das Landgericht aber rechtsfehlerhaft nicht festgestellt. Der Projektleiter sei hier Wissensvertreter der Klägerin gewesen, ebenso aber auch die Tragwerkplaner, also die vormaligen Beklagten zu 7) und 8), und die ABE, also die Beklagten zu 3) bis 6). Die Klägerin habe ihre Verpflichtung, auf die besonderen Gefahren der Bauausführung hinzuweisen, nicht erfüllt, so dass sie auch ein die Haftung der Beklagten ausschließendes Mitverschulden treffe; so hätten vor allem die Ausführungspläne und technischen Vorbemerkungen keine Hinweise auf die Gefahren und das Hochwasserschutzkonzept der Klägerin enthalten. Diese seien für die Beklagten zu 1) und zu 2) auch damals nicht erkennbar gewesen. Besondere Wasserbaukenntnisse der Bauunternehmer seien im Rahmen der Ausschreibung weder gefordert noch angeboten worden; die ausgeschriebenen Arbeiten hätten auch nichts mit einem Wasserbau zu tun gehabt. Die Klägerin habe schließlich den Schaden nicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. BGB selbst durch geeignete Maßnahmen abgewendet. Vielmehr habe sie trotz Kenntnis der Gefahrenlage weder für eine Fertigstellung der für den Hochwasserschutz erforderlichen Baumaßnahmen gesorgt, noch die richtigen Notmaßnahmen ergriffen. Die Beklagten zu 1), 2) und 9) beantragen, die gegen sie gerichtete Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, und Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten. Die Beklagten zu 3) bis 6) tragen zur Rechtfertigung ihrer Berufung im Wesentlichen vor: Die Annahme des Landgerichts, sie, die Beklagten, hätten die Abnahme der Leistung der ARGE A einschließlich der nicht fertig gestellten Konsole "empfohlen", sei unrichtig. Dies gelte auch, soweit das Landgericht die behauptete Kenntnis der Klägerin vom Fehlen der Konsole bzw. deren Herausnahme aus dem Leistungsumfang der ARGE A als "nicht bewiesen" ansehe. Den vom Landgericht gegen die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen B. und V. betreffend die Herausnahme vorgebrachten Argumenten könne nicht gefolgt werden; denn die Umstände sprächen hier für die Richtigkeit dieser Aussagen. Die Gesamtumstände legten den Schluss nahe, dass der Klägerin der Zustand der Baustelle hinreichend bekannt gewesen sei. Das Landgericht verkenne zudem die Beweislast; eine Pflichtverletzung der Architekten habe die Klägerin zu beweisen. Unter den Umständen des Streitfalls sei ihr hier zuzumuten, den Beweis dafür zu führen, dass der Vortrag der Beklagten zur Kenntnis der Klägerin bzw. zur Herausnahme des Leistungsteils nicht zutreffe. Für diesen Vortrag spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit; nehme man dem gegenüber mit dem Landgericht an, dass das Vorbringen nicht bewiesen sei (non liquet), so gehe dies ausschließlich zu Lasten der Klägerin. Diese sei selbst fachkundig und über die Funktion und das Fehlen der Konsole informiert gewesen. Eine Pflichtverletzung könne nicht darin liegen, dass sie, die Beklagten zu 3) bis 6), der Klägerin nicht davon abgeraten hätten, die Erstellung der Konsole aus dem Leistungsumfang der AEGE A herauszunehmen. Schließlich habe die Herstellung eines dauerhaften Hochwasserschutzes von der Klägerin selbst bzw. deren Projektsteuerer veranlasst werden müssen. Ihnen, den Beklagten zu 3) bis 6), habe lediglich die Bauqualitätsüberwachung oblegen. Die Kausalität der Konsolfehlstelle in Achse 42/L-Q sei ebenfalls nicht ersichtlich oder bewiesen; denn möglicherweise hätten allein die Fehlstelle in der Achse R/21-22 bzw. die anderen Fehlstellen als Ursache für den Auftrieb ausgereicht. Die Beklagten zu 3) bis 6) beantragen, die gegen sie gerichtete Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen der Beklagten zu 3) bis 6) zurückzuweisen und Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, und tritt deren Ausführungen im Berufungsverfahren im Einzelnen entgegen. Auf den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin (vgl. insb. Schriftsatz vom 22.12.2000, Bl. 2753 ff. d.A., und vom 26.01.2001, Bl. 2858 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Wegen der gesamten weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 1 OH 2/94 lagen vor und waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in den Instanzen überreichten Unterlagen (Vertragsunterlagen, Korrespondenz, Fotografien, Pläne u.a.). Gründe Die zulässigen Berufungen der Parteien haben in der Sache teilweise Erfolg. A. Die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 9) I. Soweit die Beklagten zu 1), 2) und 9) zunächst die Auffassung vertreten, das angefochtene Urteil stelle ein unzulässiges Teilurteil dar, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils lagen hier vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Teilurteil ergehen, wenn es einen quantitativen, zahlenmäßig oder sonst bestimmten Teil eines teilbaren Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend so bescheidet, dass die Gefahr widerstreitender Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 107, 236 , 242, 244; 108, 256 , 260; 120, 376 , 380; BGH, NJW 1999, 1035 ; 2000, 948 ; BauR 1999, 736 , 737; 1638; 2000, 1405; WM 2000, 725 ; WRP 2000, 1296 ). Diese Gefahr besteht hier nicht: Über die Haftungsfrage ist durch das angefochtene Urteil, das zugleich Grundurteil ist, abschließend entschieden worden (vgl. jetzt auch § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Bei den noch zu treffenden Feststellungen zur Höhe und auch bei der Entscheidung über die Widerklage, welche den noch ausstehenden Werklohn der Beklagten zu 1) und 2) betrifft, stellen sich die mit dem angefochtenen Teil- und Grundurteil behandelten Fragen nicht erneut. Das angefochtene Urteil ist somit nicht verfahrensfehlerhaft ergangen. II. Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Senat geht im Ergebnis (nur) von einer 50%-igen Haftung der Beklagten zu 1) und 2) nach Maßgabe des neu formulierten Urteilstenors aus. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 1. Zur Haftung der Beklagten zu 1) und 2) Zutreffend bejaht das Landgericht im Ausgangspunkt die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) gegenüber der Klägerin dem Grunde nach aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B, und zwar für diejenigen Schäden, die dadurch eingetreten sind, dass das Hochwasser vom 22./23.12.1993 an der Achse 42/L-Q in den Schlitzwandtopf eingedrungen ist und den Auftrieb des Hauptbaus verursacht hat. Die Voraussetzungen des aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B liegen nach dem Beweisergebnis vor.
- a)Der Senat geht mit dem Landgericht auf Grund des erstinstanzlichen Beweisergebnisses davon aus (§ 286 ZPO), dass die von den Beklagten zu 1) und 2) - als Mitglied der ARGE A - geschuldete Werkleistung mangelhaft erbracht worden ist; die Beklagten zu 1) und 2) waren als Mitglieder der ARGE A vertraglich verpflichtet, die in ihrem Auftrag enthaltene Konsole mit Fugenband im Bereich der Achse 42/L-Q auszuführen. Das ist nicht geschehen.
- aa)Die Verpflichtung zum Schadensersatz aus § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B besteht allerdings nur, wenn die Werkleistung mangelhaft i. S. des § 13 Nr.1 VOB/B ist. Dies hängt davon ab, was als die vom Auftragnehmer vertragsgemäß als mangelfrei zu erbringende Leistung anzusehen ist. § 13 Nr. 1 VOB/B stellt wie § 633 Abs. 1 BGB unter anderem darauf ab, ob die Leistung mit Fehlern behaftet ist, die ihren Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern (BGH, NZBau 2000, 74 = ZfBR 2000, 121 ; BauR 1999, 37 , 38). Es kommt demnach entscheidend darauf an, ob die Werkleistung den Anforderungen genügt, die sie nach ihrem vertraglichen Zweck haben muss (BGH, BauR 1970, 57 , 58). Die Werkleistung der ARGE A genügte nach diesen Maßstäben nicht den vertraglich vorgegebenen Anforderungen. Zutreffend nimmt nämlich das Landgericht an, dass die Herstellung der Konsole und der Anschluss der Konsole an das im Schlitzwandkopf einbetonierte Fugenband im Bereich der Achse 42 ursprünglich im Leistungsverzeichnis und Auftrag der ARGE A enthalten waren, wobei die Konsole im Bereich F/G bis R bereits Bestandteil des ursprünglichen Auftrag war und die ARGE A mit der Herstellung der Konsole im Bereich A-F/G jedenfalls im Zusammenhang mit dem MT-Geschoss im Frühjahr 1992 beauftragt wurde; und das Landgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass die Konsole objektiv und nach der Planung der Klägerin die Funktion hatte, nach dem Abbruch der Spundwand, also des temporären Hochwasserschutzes, die Fuge zwischen Schlitzwand und wasserdichter Bauwerksaußenwand abzudichten und so den Schlitzwandtopf vor dem Eindringen von Hochwasser zu schützen. Die fachgerecht erbrachte Leistung gewährleistete nach der Planung den endgültigen Hochwasserschutz des Bauwerks. Daraus ergab sich aber schon von der Sache her die Notwendigkeit, die Konsole möglichst kurzfristig, also gleichsam "in einem Zuge", nach Entfernen der den temporären Hochwasserschutz bildenden Spundwand zu errichten, um einen lückenlosen Hochwasserschutz zu gewährleisten. Diesen Vorgaben und Anforderungen wurde das von der ARGE A erstellte Werk nicht gerecht. Der Senat kann insoweit auf die zutreffenden Darlegungen des Landgerichts (Urteil S. 41 ff.) Bezug nehmen.
- bb)Gehörte die Konsole zum Leistungsumfang der ARGE A und hatte sie diese vor Hochwasser schützende Funktion, so stellte ihr Fehlen einen Mangel im Rechtssinne dar; der Auffassung der Beklagten zu 1), 2) und 9), es handele sich in Wahrheit nicht um einen Mangel, sondern um das Erbringen einer Teilleistung, kann nicht gefolgt werden: Der Annahme eines Mangels der erbrachten Werkleistung steht nicht entgegen, dass das Werk - gemessen an dem Auftragsumfang - unvollständig erbracht wurde, also eine Teilleistung fehlte (vgl. BGH, BauR 1975, 423 ff.: fehlende Absperrhähne). Die Frage, ob und inwieweit eine von weiteren Teilleistungen aus demselben Bauvertrag als unabhängig anzusehende Teilleistung vorliegt, wird im Zusammenhang mit der Möglichkeit der "echten" Teilabnahme (§ 12 Nr. 2a VOB/B a.F. = § 12 Nr. 2 VOB/B 2000) in Abgrenzung zur "unechten" Teilabnahme (§ 12 Nr. 2b VOB/B a.F. = § 4 Nr. 10 VOB/B 2000) erörtert (vgl. etwa Oppler in Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., § 12 VOB/B, Rdn. 94 ff. mit weiteren Nachweisen). Auf Abgrenzungen im Einzelnen kommt es hier nicht an. Ist nämlich davon auszugehen, dass hinsichtlich der von der ARGE A zu erbringenden Leistungen eine echte Teilabnahme möglich war und vorlag, so bezogen sich deren Wirkungen, etwa hinsichtlich der Fälligkeit des Werklohns und des Laufs der Verjährungsfrist für Mängel, auf den abgenommenen Teil des Gesamtbauwerks. Daraus folgt aber nicht, dass eine zum Auftragsumfang gehörende "Teilleistung, deren Fehlen bei der Abnahme übersehen wurde, als Gegenstand der Abnahme auszuklammern ist und die Folgen des Fehlens nach Nichterfüllungsrecht zu beurteilen sind. Das Gegenteil ist der Fall: Bezieht sich die Abnahme auf die vom Auftragnehmer zu erbringende Gesamtleistung, weil die Baubeteiligten davon ausgehen, dass sie vollständig erbracht ist, und wirkt sich die Tatsache, dass ein Teil der Leistung absichtlich nicht erbracht oder vergessen wurde, dahin aus, dass der erstellte Bauteil die vertraglich geschuldete Funktion nicht erfüllen kann, so liegt ein typischer Gewährleistungsfall vor; denn es ist nicht zu bezweifeln, dass nur Gewährleistungsrecht anzuwenden ist, wenn der Auftragnehmer etwas "vergisst", wie z.B. die vorgesehene Feuchtigkeitsisolierung des Baukörpers, und es dadurch zu Schäden kommt. Nichts Anderes gilt, wenn, wie hier, die mit einer Schlitzwand zu verbindende Konsole, die Teil des Gesamtkonzepts eines Hochwasserschutzes ist, nicht errichtet wird. Wäre dem gegenüber nur von einer "technischen" Abnahme auszugehen, weil das von der ARGE A zu erstellende Werk nicht teilabnahmefähig war, so würde nichts Anderes gelten, weil die Beteiligten dann davon ausgingen, dass die Leistung der ARGE A bis auf die ausdrücklich vermerkten Punkte erbracht war und der Abnahme die Wirkung einer echten Abnahme zukommen sollte (vgl. dazu Oppler in Ingenstau/Korbion, a.a.O., § 4 VOB/B, Rdn. 440 ff.).
- cc)Die Beklagten zu 1),2) und 9) vertreten darüber hinaus die Auffassung, das von ihnen geschuldete Werk könne auch deshalb nicht "mangelhaft" sein, weil die Erstellung der Konsole im Bereich des Abschnittes 42/ L-Q aus dem Leistungsauftrag der ARGE A "herausgenommen" worden sei und die Klägerin es im Weiteren (aus eigenem Verschulden) unterlassen habe, diese (herausgenommene) Leistung später einer anderen Arbeitsgemeinschaft - der ARGE F - verbindlich in Auftrag zu geben. Dieser Behauptung, die die Beklagten (insgesamt) im Berufungsverfahren aufrechterhalten haben, ist das Landgericht im Rahmen einer umfänglichen Beweiserhebung (vgl. (Bl. 1259 ff., 1470 ff., 1514 ff., 1760 ff., 1799 ff., 1889 ff., 1935 ff., 1975 ff. d.A.), auf die Bezug genommen werden kann, nachgegangen. Im Ergebnis hat das Landgericht eine solche, von den Beklagten zu beweisende, "Herausnahmevereinbarung" als nicht bewiesen angesehen. Die hiergegen, u.a. mit der Berufung der Beklagten zu 1) und 2), vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Beurteilung: Nach dem Ergebnis der, vom Landgericht verfahrensfehlerfrei durchgeführten, Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senats fest (§ 286 ZPO), dass eine solche Vereinbarung nicht festzustellen ist; die behauptete Absprache über die Herausnahme der für den Hochwasserschutz notwendigen Konsole aus dem Vergabelos A wurde weder schriftlich getroffen (Urteil des Landgerichts, Seite 46 ff.), noch ist sie sonst schriftlich dokumentiert (Urteil S. 48 ff.); es gibt auch keine Unterlagen, die auf eine solche Absprache hindeuten (Urteil S.49 ff.). Mit dem Landgericht ist des weiteren auch davon auszugehen, dass es hier keine überzeugungskräftigen Indizien für eine solche Vertragsänderung gibt (Urteil S.50 ff.). Ein überzeugender Grund für die behauptete Vereinbarung ist nicht erkennbar:
(1)Die planerischen Voraussetzungen für die Herstellung der Konsole lagen vor, die Konsole hätte in dem Bereich 42/L-Q schon Ende 1992 durch die ARGE A gebaut werden können und zwar ungeachtet der Umstände, die einer Errichtung der Konsole im Bereich 42/A-J/K entgegen standen (Urteil S. 50 ff., 54 ff., 59 ff.). Eventuelle Änderungen in der Bewehrung hätten - soweit erforderlich - kurzfristig beim Tragwerkplaner nachgefragt werden können, wie dies für die Konsole im Tunnelbereich auch geschehen ist.
(2)Auch nach den Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. G. bestand hier keinerlei Anlass, den Bau der Konsole im Bereich 42/L-Q von der Fertigstellung in anderen Bereichen abhängig zu machen, ganz abgesehen davon, dass die Konsole in einigen Abschnitten bereits errichtet war (vgl. 1. Ergänzungsgutachten vom 31.03.1998, S. 88 ff., 90). Die teilweise Erstellung der Bewehrung durch die Firma A. spätestens in der ersten Jahreshälfte 1993 zeigt, dass fehlende planerische Vorgaben nicht maßgeblich dafür sein konnten, warum der Bau der Konsole unterblieb. Dabei kommt es auch nicht darauf an, wann die Bewehrung tatsächlich erstellt wurde; auch wenn dies erst im Frühjahr 1993 geschehen sein sollte, spricht dies nicht zwingend für eine Herausnahmevereinbarung, sondern allenfalls dafür, dass die Beklagten, die in Form der ARGEn B und F weiter auf der Baustelle tätig waren, davon ausgingen, die Leistung müsse noch erbracht werden, und dies, obwohl bis zur Erstellung der Bewehrung weder der ARGE F ein gesonderter Auftrag erteilt war noch die als fehlend gerügte Bewehrungsplanung vorlag. Und schließlich ergeben die verschiedenen Abrechnungen der Bewehrung durch die ARGEn A und F (Urteil S. 53 ff., 66 ff.) zumindest kein eindeutiges Bild, das für eine vertragliche Herausnahme der Konsole aus dem Leistungsbild der ARGE A spricht.
(3)Gegen eine Herausnahmevereinbarung spricht weiterhin, dass die - zumindest den Zeugen B., R. und T. sowie dem Beklagten zu 3) bekannte - Bedeutung der Konsole für den Hochwasserschutz einer längeren zeitlichen Ausführungsverschiebung entgegen stand (Urteil S. 58 ff.). Der fehlende Schlitzwandkopf im Bereich der Achse 42/A-J und eventuelle Gespräche zwischen der Bundesbaudirektion und der ARGE F hierüber lassen keine Rückschlüsse auf die Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q zu, da die Herstellung der Konsole in diesem Bereich technisch unabhängig von der Herstellung der Konsole im Bereich der Achse 42/A-J/K war (Urteil S. 54 ff., 60 ff.). Die der ARGE F erteilten Aufträge (Urteil S. 62) sprechen gerade nicht für eine Herausnahmevereinbarung. Ein Auftrag zur Erstellung der Konsole in diesem Bereich wurde ihr gerade nicht erteilt; gleichwohl entfalteten die Beklagten bzw. die von ihnen hinzugezogene Firma A. insoweit eine Bautätigkeit, indem sie die Bewehrung erstellten. Eine Kenntnis der Bundesbaudirektion vom Fehlen der Konsole im Bereich 42/L-Q ist nicht festzustellen (Urteil S. 62 ff.); insbesondere ergibt sich aus der Anlage B 88 kein ausreichendes Indiz dafür (Urteil S. 65 ff.). Das Verhalten der Parteien nach dem Schadensfall spricht ebenfalls nicht für eine Herausnahmevereinbarung (Urteil S. 67 ff.). Das Gleiche gilt für die Entwicklung des Prozessvortrags der Beklagten zu 1) und 2) (Urteil S. 71 ff.).
(4)Das Landgericht ist auch auf Grund der Zeugenbekundungen nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die behauptete Herausnahmevereinbarung getroffen wurde (Urteil, S. 72 ff.). Auf Grund des Zeitablaufs, des Inhalts der Aussagen und der Interessenlage der Zeugen bestehen Zweifel daran, dass die Bekundungen auf einer konkreten Erinnerung beruhen und nicht nur Ergebnis einer Rekonstruktion nach dem Schadensfall sind. Das Landgericht hat bei der Würdigung der Aussagen der maßgeblichen Zeugen B. (Bl. 1262 ff. d.A.), V. (Bl. 1278 ff. d.A.), N. (Bl. 1501 ff. d.A.), R. (Bl. 1289 ff. d.A.) und T. (Bl. 1515 ff. d.A.) zutreffend darauf abgestellt, dass diese Zeugen nicht unbeteiligte Zeugen ohne eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits sind, sondern vielmehr möglicherweise eine Mitverantwortung für den erheblichen Schaden an dem Bauvorhaben tragen (Urteil S. 88 ff.). Dieser Einschätzung des Landgerichts liegt eine sorgfältige Darstellung und Abwägung der Gesamtumstände zu Grunde, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt; die hiergegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. (4.1) Die Beklagten stellen unter Rdn. 1004 der Berufungsbegründung (S. 16 ff. = Bl. 2475 ff. d.A.) nochmals die Aussagen der Zeugen B. und V. zur Herausnahmevereinbarung dar, bezeichnen die Aussage des Zeugen R. als in einem wesentlichen Punkt falsch und meinen, die Wertung des Landgerichts sei nur verständlich, wenn von einem "betrügerischen Komplott" der Zeugen B. und V. zum Schaden der Klägerin "auf der Basis abgestimmter Falschaussagen" ausgegangen werde. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Feststellung, dass die Zeugenvernehmung kein ausreichend klares Bild für eine Überzeugungsbildung im Sinne der Beklagten ergeben hat, bedeutet keineswegs, dass von einem betrügerischen Komplott der Zeugen B. und V. auszugehen ist. Es ist vielmehr lediglich ernsthaft nicht auszuschließen, dass die vermeintliche Erinnerung der Zeugen an die nirgendwo dokumentierten, nach der eigenen Darstellung der Zeugen nur flüchtigen Vorgänge nicht mit den objektiven Tatsachen übereinstimmt, sondern das Produkt einer "Nachbearbeitung" ist, die von dem - in Anbetracht der möglichen eigenen Mitverantwortung verständlichen - Bestreben geprägt ist, eine (aus der jeweiligen Sicht der Zeugen) verständliche Erklärung für den Ablauf der Ereignisse zu finden. Diese Beurteilung des Landgerichts ist weder lebensfremd noch fernliegend, sondern auch unter den von den Beklagten an anderer Stelle angesprochenen aussagepsychologischen Aspekten gerechtfertigt. Dabei muss auch mit dem Landgericht im Auge behalten werden, dass bei einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts, insbesondere aber der vorhandenen Indizien, erhebliche Zweifel verbleiben, dass die Aussagen der Zeugen B. und V. mit dem objektiven Geschehen in Einklang stehen. Dem kann im Weiteren auch nicht verfahrensrechtlich mit Erfolg entgegen gehalten werden, die Aussage des Zeugen R. sei zu "unbestimmt" und zumindest in einem Punkte "unwahr". Der Zeuge hat vielmehr (Protokoll vom 10.06.1999, S.32 ff. = B
- 1290 ff. d.A.) u.a. bekundet: "Konkret zur Herausnahme der Konsole aus der Leistung ARGE A angesprochen: Davon habe ich bis zum Hochwasser von keiner Seite etwas gehört. Erst nach dem Schadenseintritt ist mir aus verschiedenen Schriftsätzen bekannt geworden, dass hier eine Vereinbarung behauptet wird, wonach die Konsole aus dem Leistungsumfang der ARGE A herausgenommen worden sein soll. An eine solche Erklärung kann ich mich nicht erinnern. ... Auch bei anderer Gelegenheit ist mir nicht erinnerlich, dass ich etwa zusammen mit Herrn B. über die Brüstung an der Achse 42 hinunter geschaut habe und dabei festgestellt habe, dass die Konsole noch fehlt. Auch über ein Gespräch mit Herrn B. an anderer Stelle, etwa im ersten Untergeschoss oder sonst wo, über das Nichtvorhandensein der Konsole im Bereich der Achse 42 kann ich nichts sagen. So ein Gespräch hat es nicht gegeben. ... Mir ist auch selbst nicht in anderem Zusammenhang aufgefallen, dass dort die Konsole noch fehlt. ... Nach der Abnahme war für mich das Gebäude an der Stelle fertig. ... Ich habe auch in der Folgezeit bis zum Hochwasser nicht bemerkt, dass die Konsole noch fehlt. Ich habe auch nicht bemerkt, dass inzwischen die Bewehrung fertiggestellt wurde. ... Am 10.12.1992 gab es dann die eigentliche Abnahmesitzung, und anschließend ist dann auch das Abnahmeprotokoll unterschrieben worden, von unserer Seite von Herrn T.. Bei dieser Gelegenheit ist nicht mehr davon gesprochen worden, dass die Konsole nicht mehr ausgeführt werden soll. Davon war bei diesem Gespräch mit Sicherheit nicht die Rede." Der Zeuge hat im weiteren auf wiederholtes Nachfragen betont, er sei seinerzeit davon ausgegangen, die Konsole sei in dem fraglichen Bereich bereits fertiggestellt; zur Herausnahme verschiedener anderer Leistungen aus dem Auftrag der ARGE A seien ihm , so hat der Zeuge bekundet, die Vorgänge zur Zeit - unter dem Vorbehalt weiterer Nachprüfung - "nicht bekannt" (Protokoll S. 37). Diese Bekundungen des Zeugen R. rechtfertigen jedoch nicht den von den Beklagten gezogenen Schluss: Der Zeuge war im Zeitpunkt seiner Vernehmung bereits seit mehr als zwei Jahren nicht mehr in den Diensten der BBD (Protokoll Seite 31), die Vorgänge selbst lagen mehr als sechs Jahre zurück. Es ist deshalb auch nicht ungewöhnlich oder sogar "verdächtig", wenn sich der Zeuge nicht ohne eigene Nachprüfung zur Sache hat festlegen wollen. (4.2) Die Beklagten machen geltend (S. 18 der Berufungsbegründung = Rdn. 1005 = Bl. 2477 d.A.), im Vertrauen darauf, dass das Landgericht von der "Richtigkeit der Aussagen der Zeugen B. und V. ausgehe", sei erstinstanzlich auf die Benennung des - jetzt erneut benannten - Zeugen P.Ha. verzichtet worden. Dies kann mit den Beklagten so unterstellt werden. Indes rechtfertigt dies allein nicht eine Vernehmung dieses Zeugen oder gar die Wiederholung der gesamten Beweisaufnahme; denn auf die Vernehmung des Zeugen kommt es nicht entscheidend an. Seine Vernehmung im Berufungsverfahren ist nicht erforderlich. Es kann nämlich insoweit unterstellt werden, dass der Zeuge bekundet hätte bzw. bekunden wird, bei einer der Begegnungen, an denen u.a. die Zeugen B., V. und Herr Ha. teilgenommen haben, sei auch der Umstand, dass die Konsole bisher nicht von der ARGE A hergestellt worden sei, ausdrücklich angesprochen worden, Herr B. habe bei dieser Gelegenheit gleichsam als feststehend darauf hingewiesen, dass die Konsole nicht mehr von der ARGE A erstellt zu werden brauche. Eine solche Bekundung des Zeugen Ha. würde keine andere Beurteilung, insbesondere keine andere Gewichtung der Zeugenaussagen rechtfertigen; denn eine solche Aussage des Zeugen wäre zwar ein Indiz für die von den Beklagten behauptete "Herausnahmevereinbarung", mehr jedoch nicht. Angesichts der Gesamtumstände, die das Landgericht bei der Würdigung des Beweisergebnisses berücksichtigt hat, kann diese (hier unterstellte) Äußerung des Zeugen Ha. ebenso wenig wie etwa die von dem Zeugen N. und dem Beklagten zu 3) mitgeteilten Äußerungen geeignet sein, die Herausnahmevereinbarung zu beweisen. (4.3) Die Beklagten machen weiterhin geltend (S. 19 ff. der Berufungsbegründung = Rdn. 1006 = Bl. 2478 ff. d.A.), die Beweiswürdigung des Landgerichts sei auch deshalb fehlerhaft, weil das Landgericht in der Beweiswürdigung nicht die "relevante" Beweisfrage beantworte, sondern eine hiervon abweichende Vereinbarung überprüft habe, die von keiner Seite so behauptet worden sei. Die Beklagten hätten nämlich behauptet, dass eine Vereinbarung über die Herausnahme der "gesamten" Konsole getroffen worden sei; das habe die Klägerin bestritten und ihrerseits behauptet, hinsichtlich der Konsole sei überhaupt "keine" Herausnahmevereinbarung getroffen worden. Das Landgericht prüfe im Rahmen der Beweiswürdigung, insbesondere bei der Bewertung der Indizien und objektiven Umstände, nicht, ob eine solche, behauptete, Vereinbarung über die Herausnahme der gesamten Konsole zustande gekommen sei und auch hierfür Anlass bestanden habe; die unzulässige Beschränkung der Beweisfrage auf die Achse 42/L-Q führe daher zu einer unrichtigen Bewertung. Dieser Einwand ist unberechtigt; das Landgericht hat den beiderseitigen Sachvortrag der Parteien zu der Erstellung der Konsole im Bereich der Achse 42 nicht verkannt, sondern diesen zutreffend im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin gewürdigt. Das Landgericht hat sich in der Sache nicht den Blick auf die zutreffende Würdigung der entscheidungserheblichen Ausgangstatsachen verstellt. (4.4) Die Beklagten rügen darüber hinaus die Beweiswürdigung des Landgerichts als "widersprüchlich" (Berufungsbegründung S. 20 ff. = Rdn. 1007 = Bl. 2479 ff. d.A.); denn das Landgericht stelle "Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitsüberlegungen" einseitig an, übergehe Fakten und ziehe offenbar aus einem nicht nachvollziehbaren negativen persönlichen Vorurteil gegenüber einzelnen Zeugen nicht tragfähige Rückschlüsse. Auch dieser Einwand der Beklagten ist unberechtigt: Das Landgericht (Urteil S. 75 ff.) hat im Einzelnen die Schwächen der jeweiligen Zeugenaussagen herausgestellt, denen angesichts der schon auf ersten Blick wenig einleuchtenden Behauptung, die - jedenfalls nach der Kenntnis der Zeugen B. - für den Hochwasserschutz wichtige Konsole sei durch eine kurze, mündliche Verständigung aus dem Leistungsumfang der ARGE A herausgenommen worden, kritisch nachzugehen war. Die Schlussfolgerung der Beklagten, das Landgericht ziehe hier negative Schlüsse zu Lasten der Zeugen V. und B. (Urteil S. 89), aber nicht zu Lasten des Zeugen R., ist in der Sache verfehlt; denn das Landgericht hat keineswegs übersehen, dass auch gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen R. beachtliche Gründe sprechen können (Urteil S.87). Indes ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht widersprüchlich, sondern sie orientiert sich an dem Gesamtbild: Weder die Indizien noch die Zeugenaussagen rechtfertigen die positive Feststellung, dass es so ist, wie die Beklagten behauptet haben. Das Landgericht hat damit nach Auffassung des Senats nicht gegen die Grundsätze verstoßen, die der Bundesgerichtshof zuletzt im Urteil vom l6.12.1999 ( VII ZR 15/98 = NZBau 2000,248 = BauR 2000,768 = NJW-RR 2000,686 = Schäfer/ Finnern/Hochstein, Nr.21 zu § 286 ZPO) zu den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung herausgestellt hat. Dort ging es darum, dass sich das Berufungsgericht in seiner Würdigung mit einem Widerspruch auseinandersetzen musste, der sich daraus ergab, dass ein Zeuge in der erst- und zweitinstanzlichen Beweisaufnahme widersprüchliche Angaben zu derselben Tatsache machte, und ferner darum, dass das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung den Vortrag einer Partei selbst dann nicht übergehen darf, wenn die vorgetragenen Indizien nicht zwingend auf die Unrichtigkeit des gegnerischen Vortrags schließen lassen. Derartige Fragen stellen sich hier nicht. Das Landgericht hat auch nicht entscheidend auf die "Glaubwürdigkeit" der Zeugen abgestellt. Glaubwürdigkeitserwägungen, die sich auf den persönlichen Eindruck von den Zeugen stützen, hat es im Streitfall keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. Im Hinblick auf die angesprochenen persönlichen Verstrickungen der Zeugen in die Geschehensabläufe und die vom Landgericht im Einzelnen aufgezeigten erheblichen Bedenken, die auf der Grundlage der objektiven Gegebenheiten gegen die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen B. und V. bestehen, wäre auch ein anderer persönlicher Eindruck von diesen Zeugen kein überzeugendes Argument für eine abweichende Überzeugungsbildung. (4.5) Nichts Anderes gilt im Ergebnis für die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 Abs. 1 ZPO) nicht beachtet, weil es die Zeugen B., V., R., N. sowie den Beklagte zu 3) jeweils in einer anderen Besetzung als bei der Urteilsfällung angehört habe. Ein Richterwechsel nach einer Beweisaufnahme erfordert allein noch nicht deren Wiederholung. Die Ergebnisse einer früheren Beweisaufnahme können vielmehr im Wege des Urkundenbeweises durch Heranziehung des Protokolls verwertet werden. Das Gericht darf bei der Beweiswürdigung aber nur jeweils das berücksichtigen, was auf der persönlichen Erinnerung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären konnten. Eindrücke, die nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden sind, zu denen also die Parteien auch keine Stellung nehmen konnten, dürfen dagegen nach einem Richterwechsel nicht verwendet werden. Deshalb darf bei der Beweiswürdigung der persönliche Eindruck eines Zeugen immer nur berücksichtigt werden, wenn er in den Akten festgehalten worden ist und die Parteien Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (BGH, NJW 1991, 1180 ). Ein Gericht darf schließlich auf Grund einer Beweisaufnahme, an der nur einer der an der Urteilsfällung beteiligten Richter teilgenommen hat, einen Zeugen nicht für glaubwürdig, einen anderen dagegen für unglaubwürdig halten, wenn der nur von einem Mitglied des Spruchkörpers gewonnene unmittelbare Eindruck von den Zeugenaussagen verwertet wird (BGH, NJW 1997, 1586 , 1587). So liegen die Dinge hier jedoch nicht: Das Landgericht hat bei seiner auf objektive Glaubhaftigkeitskriterien abstellenden Beweiswürdigung stets nur das berücksichtigt, was die Zeugen ausweislich der Vernehmungsprotokolle auf die zum Teil umfangreichen Befragungen durch das Gericht und die Anwälte bekundet haben. Es würdigt daher die Aussagen im Hinblick auf ihre innere Plausibilität und die Gesamtumstände des Streitfalls. Es gelangt dabei zutreffend zu dem Ergebnis, dass sich auf dieser Grundlage die Richtigkeit der einen oder anderen Zeugenaussage nicht mit einer für die Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit feststellen lässt. Glaubwürdigkeitskriterien, die nur auf Grund des persönlichen Eindrucks von den Zeugen zuverlässig beurteilt werden können, lässt das Landgericht dagegen nicht in die Beweiswürdigung einfließen. Im Übrigen können, worauf die Beklagten zutreffend hinweisen, Zweifel an dem Erinnerungsvermögen eines Zeugen eine erneute Vernehmung erforderlich machen, sofern das Gericht den Zeugen auf Grund dieser Zweifel im Ergebnis für unglaubwürdig hält (vgl. hierzu BGH, NJW 1991, 3285 , 3286; NJW-RR 1997, 1020 , 1021). Um solche Zweifel geht es hier jedoch nicht, sondern ausschließlich darum, dass angesichts der Gesamtumstände erhebliche Gesichtspunkte für eine Trübung der Erinnerung der Zeugen sprechen und deshalb der von den Beklagten behauptete Geschehensablauf nicht mit der gebotenen Sicherheit im Sinne des § 286 ZPO festgestellt werden kann. (4.6) Die Beklagten wenden im Weiteren ein, das Landgericht habe es als ein starkes Indiz gegen die Herausnahmevereinbarung gewertet, dass dem Zeugen R. die Bedeutung der Konsole für den Hochwasserschutz generell bekannt gewesen sei. Sie tragen dem gegenüber vor, tatsächlich habe die Klägerin eine hochwasserschutzsichernde Funktion der Konsole überhaupt nicht geplant, und deshalb habe sie weder dem Zeugen R. noch sonst jemandem bekannt sein können und/oder müssen (S. 38 ff. = Rdn. 1016 ff. der Berufungsbegründung = Bl. 2497 ff. d.A.). Auch dies ist unberechtigt; denn mit dieser Argumentation entfernen sich die Beklagten von denjenigen Feststellungen, die sich nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis gerade sicher treffen lassen: Die Herstellung der Konsole mit Fugenband war in der Planung des Objekts vorgesehen, und die Sachverständigen haben diese Planung auch dahin verstanden, dass sie Teil des Gesamtkonzepts des Hochwasserschutzes war (vgl.
- Ergänzungsgutachten vom 31.03.1998, S. 19, 33, 88 ff.; Äußerung des Sachverständigen Prof. Dr. W. in dem Termin vom 07.12.1999, S. 4, 11 = Bl. 1978, 1985 d.A.). Zwar war dieses "Konzept" in den Planungsunterlagen so nicht ausdrücklich beschrieben (Äußerung der Sachverständigen in dem Termin vom 07.12.1999, S. 11 ff. = Bl.1985 ff. d.A.); es ist aber nach den sachverständigen Feststellungen nicht ersichtlich, welchem Zweck die geplante Konstruktion sonst hätte dienen sollen. Dem entsprechend haben auch der Zeuge B. (Protokoll vom 10.06.1999, S. 10 ff. = Bl. 1268 ff.) und der Beklagte zu 3) (Protokoll vom 13.08.1999, S. 36 = Bl. 1549) erklärt, ihnen sei die Bedeutung der Konsole für den Hochwasserschutz durchaus bekannt gewesen, sie hätten die Verschiebung der Herstellung aber in der konkreten Situation nicht "für gefährlich" gehalten. Ob die Bedeutung der Konsole nebst Fugenband aus den Plänen ausreichend ersichtlich bzw. für die Beklagten erkennbar war, ist dem gegenüber eine andere Frage, die sich jedoch nur im Zusammenhang eines etwaigen Mitverschuldens stellt. (4.7) Die Beklagten machen geltend (S. 46 ff. = Rdn. 1027 ff. der Berufungsbegründung = Bl. 2505 ff. d.A.), das Landgericht unterliege hinsichtlich der Konsole, wie schon die unzutreffende Formulierung der Beweisthematik deutlich mache, einer Fehlbetrachtung; für das Landgericht gebe es nämlich - unzutreffend - eine "Teilung" der Konsole, nämlich in Achse 42/L-Q, Achse 42 A-J und über dem Tunnel (Achse 42 J/K-L). Eine solche Betrachtung beruhe aber auf Zufälligkeit; sie orientiere sich nach der Abnahme und einer möglichen Schadensrelevanz einzelner Konsolabschnitte. Auch dies ist sachlich nicht zutreffend: Das Landgericht hat auf S. 55 ff. des angefochtenen Urteils im Einzelnen dargelegt, dass die Konsole im Bereich 42/L-Q unabhängig von der Herstellung im übrigen Bereich der Achse 42 hat errichtet werden können. Diese Feststellung hat es auf der Grundlage der sachverständigen Feststellungen getroffen. Dem ist zu folgen, weil es nach den Ausführungen der Sachverständigen in der Tat keinen durchschlagenden Grund gab, die Konsole in dem streitigen Bereich nicht herzustellen. In dem ersten Ergänzungsgutachten vom 31.03.1998, S. 19 (vgl. auch S. 88), heißt es dazu: "Fest steht, daß die Konsole von der ARGE Rohbau Teil A nicht zu dem Zeitpunkt ausgeführt wurde, zu dem sie hätte hergestellt werden müssen. Dieser Zeitpunkt fiel mit der Herstellung der Hochwasserschutzwand zusammen. Ob die Konsole mit einem konventionellen Bewehrungsanschluß oder mit einem vorgefertigten Bewehrungsanschluß, z. B. Typ Comax angeschlossen werden sollte, spielt dabei keine Rolle. In hochwassersicheren Zeiten stand nach dem Entfernen des temporären Hochwasserschutzes genügend Bearbeitungszeit für die Ausführung der Konsole zur Verfügung. Ganz offensichtlich ist die Konsole nicht wegen eines &quo;Zeitmangels' nicht ausgeführt worden, sondern aus anderen, für die Sachverständigen nicht nachvollziehbaren Gründen. Die von den Antragstellerinnen wiederholt angesprochenen angeblichen Planungsänderungen bei der Konsole erscheinen allerdings als Begründung nicht stichhaltig. Die Ausbildung der fehlenden Konsolabschnitte war sowohl planlich als auch durch die links und rechts anschließenden, bereits hergestellten Abschnitte festgelegt. Änderungen hätten sich allenfalls bei der Bewehrung im Zusammenhang mit der Verwendung des Comax-Anschlusses ergeben können. Da die Bewehrung zum Zeitpunkt des Hochwassers im Dezember 1993 in der Achse 42 aber schon eingebaut worden war, kann das Fehlen der Konsole auch nicht auf planerische Unklarheiten bezüglich der Bewehrung zurückgeführt werden." Dies wird bestärkt durch die Erklärung des Sachverständigen Prof. Dr. G. bei seiner Anhörung in dem Termin vom 10.06.1999 (Protokoll S. 13 ff. = Bl. 1271 ff. d.A.), wonach die Herstellung der Konsole ohne großen Umplanungsaufwand möglich war. Von dieser Einschätzung sind die Gutachter auch nicht in ihrer Stellungnahme vom 09.07.1999 (S. 14 ff.) abgerückt. (4.8) Ein weiterer Einwand der Beklagten (S. 50 ff. = Rdn. 1033 der Berufungsbegründung = Bl. 2509 ff. d.A.) betrifft die Teil-Abnahmebescheinigung vom 26.01.1993 in Verbindung mit dem Aktenvermerk der ABE vom 10.12.1992 (Anl. B 72), deren Bedeutung das Landgericht verkannt habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Aus der Abnahmeerklärung lässt sich nichts mit einer ausreichenden Indizwirkung für eine Herausnahmevereinbarung herleiten; diese enthält auch nicht - unabhängig davon - die Erklärung, die ARGE A sei von ihrer Herstellungspflicht betreffend die Konsole "entbunden". Eine ausdrückliche Vereinbarung oder Bestätigung enthalten die herangezogenen Unterlagen nicht und aus der Bemerkung in der Abnahmebescheinigung, dass - bis auf einige hier nicht interessierende Restleistungen - alle Leistungen der ARGE A "erbracht" seien, lässt sich eine selbständige Vereinbarung über die Herausnahme der Konsole im Bereich der Achse 42 aus dem Leistungsumfang der ARGE A nicht ableiten. Das Landgericht hat insoweit zutreffend angenommen, dass es sich hierbei nur um einen formularmäßigen Vermerk handelt, der in dieser oder ähnlicher Form auch in den anderen Abnahmebescheinigungen zu finden ist, die die Parteien vorgelegt haben (vgl. die Aktenvermerke vom 20.11.1992, Anl. B 70, 31.3.1993, Anl. B 73, und 16.12.1993, Anl. B 74). Der Formulierung kann damit auch kein über die Tatsache der bloßen Abnahme hinausgehender Erklärungswert beigemessen werden. Hinzu kommt folgende Erwägung: Die technische Abnahme wurde hier von der ABE erledigt; schon auf dieser Ebene wurde dem Abnahmeprotokoll nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme keine die Herausnahme dokumentierende Bedeutung beigemessen. Der Zeuge B. hat bekundet, er habe es nicht für nötig gehalten, die fehlende Fertigstellung der Konsole in der Mängelliste oder als Restleistung aufzuführen, eben weil diese Leistung herausgenommen worden sei (Protokoll vom 10.
- 1999, S. 7 = Bl. 1265 d.A.). Darüber, ob bei der Abnahme über die Herausnahme gesprochen worden ist, konnte der Zeuge keine Angaben machen, weil er bei der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht zugegen war (Protokoll vom 10.06.1999, S. 8 = Bl. 1266 d.A.). Die Anlage zu der Teilabnahmebescheinigung vom 10.
- 1992 ist von dem Beklagten zu 3) unterzeichnet worden; dieser hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.1999 dazu erklärt, er habe vom Vollzug der Herausnahme der Konsole aus dem Leistungsumfang der ARGE A möglicherweise erst nach der Abnahme erfahren (Protokoll vom 13.08.1999, S. 36 = Bl. 1549 d.A.). Dies hat der Zeuge B. insoweit bestätigt, als er bekundet hat, möglicherweise habe er mit dem Beklagten zu 3) erst nach der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls über den Vorgang gesprochen (Protokoll vom 10.06.1999, S. 11 = Bl. 1269 d.A.). Schon von daher ist es ausgeschlossen anzunehmen, dem Abnahmeprotokoll komme mit der erforderlichen Sicherheit der Erklärungswert hinsichtlich der behaupteten Herausnahmevereinbarung zu, den die Beklagten ihm zumessen. Dies gilt erst recht aber für die rechtsgeschäftliche Abnahmeerklärung: Der Zeuge T., der die Teilabnahmebescheinigung für die Klägerin unterzeichnete, hat bekundet, er habe erst im Januar 1994, also nach dem Schadensfall, von dem Fehlen der Konsole erfahren; das Protokoll habe er seinerzeit an seinem Schreibtisch unterschrieben (Sitzungsprotokoll vom 13.08.1999, S. 2 ff. = Bl. 1515 ff. d.A.). Da er nach seiner Aussage bei der Unterzeichnung des Protokolls von dem Fehlen der Konsole noch nichts wusste, kann seiner Erklärung ein darauf bezogener Erklärungswert nicht beigemessen werden und können die Beklagten einen solchen auch nicht ansetzen. Der Teilabnahmebescheinigung kommt demnach, wenn überhaupt, allenfalls ein indizieller Beweiswert für eine Herausnahmevereinbarung zu. Dieser ist jedoch als nur gering einzustufen, was das Landgericht nicht verkannt hat. (4.9) Die Beklagten machen geltend (S. 54 ff. = Rdn. 1037 der Berufungsbegründung = Bl. 2513 ff. d.A.), es gebe zwei weitere starke Indizien für eine Herausnahmevereinbarung; die ARGE A habe ihren Umsatz nämlich nicht dadurch erzielt, dass sie "nicht baute", sondern "dass sie baute". Selbst theoretisch habe der Klägerin daher nicht verborgen bleiben können, dass "die" Konsole, die nach Behauptung der Klägerin noch ganz von der ARGE A herzustellen gewesen sei, nicht vollständig existierte. Das habe die Klägerin aber sogar definitiv gewusst, nicht zuletzt durch das Fax an die Tragwerkplaner vom 24.
- 1993 (Anlage B 88). Aus der Tatsache, dass die Klägerin und die Beklagten zu 3) bis 8) im Jahre 1993 das Fehlen der Konsole gekannt, aber gegenüber der ARGE A nicht gehandelt hätten, lasse sich das starke Indiz ableiten, dass es nichts mehr "zu handeln gab". Es wird nicht ganz klar, was damit gesagt sein soll. Dass sich aus dem nachträglichen Verhalten von Vertragsparteien Anhaltspunkte für ihren Vertragswillen ergeben kann, ist nicht zu bezweifeln; allerdings ergibt sich weder aus dem Willen der Beklagten, "Umsatz zu erzielen", noch aus der Auffassung der Beklagten, der Klägerin habe das Fehlen der Konsole nicht verborgen bleiben können, ein ausreichender Anhalt für den Abschluss einer Herausnahmevereinbarung. Die Anlage B 88, die an den Beklagten zu 7) gerichtet war, kann etwas für dessen Kenntnis besagen, nicht aber etwas für die Kenntnis der Klägerin. Der Zeuge B. und der Beklagte zu 3), als Verantwortliche der ABE, gestehen zu, das Fehlen der Konsole gekannt zu haben; für eine von der Klägerin gebilligte Vereinbarung ergibt sich daraus aber noch nichts. (4.10) Die Beklagten meinen, das Landgericht habe die Möglichkeit der Erstellung der Konsole im Hinblick auf die notwendige, tatsächlich aber nur vorhandene Bewehrung fehlerhaft bejaht (S. 56 ff. = Rdn. 1039 ff. der Berufungsbegründung = Bl. 2515 ff. d.A.). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, konnte die Bewehrung hinsichtlich des Konsolabschnitts 42/L-Q ohne nennenswerte Planungsänderungen hergestellt werden. Dies ergibt sich auch unzweifelhaft daraus, dass die Bewehrung jedenfalls im Frühjahr 1993 teilweise bereits vorhanden war, ohne dass die Klägerin bzw. deren Tragwerkplaner geänderte Bewehrungspläne vorgelegt hatten; ob die vorhandene Bewehrung von der ARGE F oder - ohne besonderen Auftrag - von deren Subunternehmerin (Fa. A.) hergestellt worden war, ist für diese Beurteilung gänzlich unerheblich. Es ist auch nicht zutreffend, dass die Sachverständigen ihre ursprüngliche Auffassung, die Konsole sei im Bereich 42/L-Q ohne weiteres herzustellen gewesen, "relativiert" hätten. In dem von den Beklagten insoweit in Bezug genommenen zweiten Ergänzungsgutachten vom 09.07.1999 (S. 14 ff.) führen die Sachverständigen aus, es dürfe unstrittig sein, dass die Ausbildung der fehlenden Konsolabschnitte sowohl planlich (Schalpläne) als auch durch die links und rechts anschließenden, bereits hergestellten Abschnitte festgelegt gewesen sei. In der Folge bestätigen die Sachverständigen zwar, dass ihnen die Planungsgrundlage für die Erstellung der Bewehrung nicht bekannt sei; sie bekräftigen jedoch, dass die Bewehrung bereits vor dem Schadensereignis vorhanden gewesen sei und dass auf Grund der im Beweissicherungsverfahren überreichten Anlage K 51 die Vermutung nahe liege, dass es zeichnerische Darstellungen der Konsolbewehrung gab, nach denen ein Einbau der in statischer Hinsicht relativ unbedeutenden Bewehrung möglich war. Auf dem Hintergrund dieser Feststellungen ist es nicht gerechtfertigt, dem Landgericht vorzuhalten, es habe den Zeitpunkt der Erstellung der Konsole beweismäßig falsch gewürdigt und sogar fehlerhafte Glaubwürdigkeitsbetrachtungen angestellt; denn es stellt auf S. 52 ff. des angefochtenen Urteils lediglich fest, dass sich aus den Zeugenaussagen insoweit kein klares Bild ergebe. Entscheidend ist auch hier, dass die Bewehrung jedenfalls im Zeitpunkt des Hochwasserereignisses vorhanden war und dass dieser Umstand sowie der von den Beklagten behauptete - jetzt durch Belege und Fotos untermauerte - Herstellungszeitpunkt gegen die behauptete Herausnahmevereinbarung sprechen; denn wenn die Erstellung der Konsole aus dem Auftrag der ARGE A herausgenommen war und der ARGE F, als deren Subunternehmerin die Firma A. tätig wurde, kein Auftrag erteilt war, so ist wenig nachvollziehbar, warum die Bewehrung überhaupt 1993 erstellt wurde. Die von den Beklagten behauptete Erstellung der Bewehrung durch die Firma A., die ohne Auftrag erfolgt sein soll, ist ein wenig überzeugendes Argument. (4.11) Die Beklagten zu 1) und 2) machen ferner geltend, das Landgericht habe verkannt, dass die innerseitige Schlitzwandergänzung mit dem Plan ABV TS WK 42 G-L (Anl. B 164) nichts zu tun habe, es habe daher unzulässige Schlüsse gezogen (S. 67 = Rdn. 1051 der Berufungsbegründung = Bl. 2525 d.A.). Mit diesem Einwand können die Beklagten keinen Erfolg haben, selbst wenn die Darstellung der technischen Zusammenhänge richtig wäre. Der Senat ist mit dem Landgericht nämlich der Überzeugung, dass das Fehlen des Schlitzwandkopfes im Bereich der Achse 42/A-J kein Hindernis für die Herstellung der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q darstellte, weil die Konsole im Bereich der Achse 42 bautechnisch kein einheitliches Bauteil war, welches nur in einem Zug errichtet werden konnte, und weil es bautechnisch ohne weiteres möglich war, die Konsole abschnittsweise herzustellen. Die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (S. 55 ff. des Urteils), auf die Bezug genommen wird, sind von der von den Beklagten vorgenommenen Bewertung des Planes ABV TS WK 42 G-L nicht abhängig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach der zutreffenden Feststellung des Landgerichts der Zeuge W. bekundet hat, die Konsole sei im Bereich des Tunnels 42/J-K Ende 1993 durch die ARGE F hergestellt worden, und zwar mit den Plänen der ARGE A, weil die ARGE F hierfür keine Pläne erhalten habe. (4.12) Aus diesem Grund kann auch der weiteren Argumentation der Beklagten nicht gefolgt werden, das Landgericht habe aus dem Fehlen eines freigegebenen Planes für den Schlitzwandkopf nicht die richtigen Schlüsse gezogen (S. 67 ff. = Rdn. 1051 ff. der Berufungsbegründung = Bl. 2526 ff. d.A.). Zwar ist dies nach Ansicht des Senats ein gewisses Indiz für die Kenntnis der Bundesbaudirektion davon, dass die Konsole im Bereich der Achse 42/A-J zum Zeitpunkt der Abnahme der Leistungen der ARGE A noch nicht errichtet war. Der Schluss, dass die Herausnahme der Konsole im gesamten Bereich der Achse 42 aus der Leistung der ARGE A mit der Klägerin vertraglich abgesprochen war, lässt sich daraus jedoch ungeachtet der vom Landgericht erwogenen Möglichkeiten nicht ziehen. Die Tatsache, dass die Arbeiten im Bereich 42/L-Q ohne einen der ARGE F erteilten Auftrag und ohne die von den Beklagten als notwendig bezeichnete Bewehrungsplanung jedenfalls in der Weise fortgeführt wurden, dass die Bewehrung teilweise angebracht wurde, spricht entscheidend dagegen. (4.13) Der Senat folgt den Erwägungen der Beklagten auch nicht, soweit diese den Umständen aus der Zeit nach der Abnahme ausreichende Indizwirkung für das Vorliegen der Herausnahmevereinbarung zumessen wollen (S. 70 ff. = Rdn. 1058 ff. der Berufungsbegründung = Bl. 2529 ff. d.A.). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Klägerin das Fehlen der Bewehrung und der Konsole über dem Tunnel bekannt war und dass über die Konsole im Bereich der Achse 42/B-J mit der ARGE F verhandelt worden ist. Es steht aber keinesfalls fest, dass die Klägerin mit der ARGE F auch über die Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q gesprochen hat. Das Argument der Beklagten, hier wirke sich wiederum der "Kardinalfehler" in der Argumentation des Landgerichts aus, dass nicht eine Vereinbarung hinsichtlich der ganzen Konsole, sondern nur eines Teils davon geprüft werde, überzeugt nicht; auch in diesem Zusammenhang ist wiederum darauf hinzuweisen, dass jedenfalls im Bereich der Achse 42/L-Q tatsächlich eine Bautätigkeit durch Erstellen der Bewehrung entfaltet wurde, was entscheidend dagegen spricht, dass die Beklagten sich auf eine Herausnahmevereinbarung verließen und deshalb ein weiteres Tätigwerden der Klägerin abwarteten. Der Anfrage der ARGE F bei der Beklagten zu 7) vom 24.11.1993 (Anl. B 88) nach Details der Bewehrung für die Konsole im Tunnelbereich (Achse 42/A-J/K) kommt insoweit keine Bedeutung zu; denn zutreffend legt das Landgericht insoweit dar (Urteil S. 65), es lasse sich nicht feststellen, dass das Schreiben von dem Mitarbeiter der Bundesbaudirektion überhaupt zur Kenntnis genommen worden ist und dieser aus der Anfrage zum Tunnelbereich den zutreffenden Schluss hat ziehen können, die Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q sei noch nicht fertig gestellt. (4.14) Schließlich überzeugen auch die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich des Verhaltens der Parteien nach dem Schadensfall (S. 72 ff. = Rdn. 1063 ff. der Berufungsbegründung = Bl. 2531 ff. d.A.) nicht. Der Senat folgt auch insoweit den Ausführungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird (Urteil S. 67 ff.). Es mag zwar sein, dass dem Verhalten der Parteien nach dem Schadensfall im Hinblick auf die zu dieser Zeit von allen Parteien betriebene Recherche kein allzu entscheidender Beweiswert beigemessen werden kann. Entscheidend ist aber, dass sich dem Verhalten der Beteiligten angesichts der vom Landgericht im Einzelnen aufgeführten Umstände kein schlagkräftiges Indiz dafür entnehmen lässt, dass es eine Herausgabevereinbarung gab und der Klägerin das Fehlen der Konsole in der Achse 42/L-Q bekannt war.
(5)Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis nicht angenommen werden kann, dass die von den Beklagten behauptete Vertragsänderung vereinbart worden ist. Es kann deshalb dahin gestellt bleiben, ob eine solche Vereinbarung, wie sie die Beklagten behaupten, durch die Zeugen überhaupt wirksam hat getroffen werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BauR 2001, 622 und BauR 1994, 760 , 761 = ZfBR 1995, 15 ) hat ein Bauleiter nur so weit Vertretungsmacht, wie ihn der Auftraggeber dazu bevollmächtigt hat. Es sprechen auch keine zwingenden Gründe dafür, dass der Senat die erstinstanzliche Beweisaufnahme zur Klärung dieser zwischen den Parteien streitigen Frage wiederholen muss. Die Voraussetzungen für eine Wiederholung der Beweisaufnahme (§ 398 ZPO) liegen nach Auffassung des Senats hier nicht vor: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht es grundsätzlich im Ermessen des Rechtsmittelgerichts, ob es die in erster Instanz gehörten Zeugen erneut vernimmt. Dieses Ermessen ist im Einzelfall gebunden, so etwa, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es hierfür auf den persönlichen Eindruck ankommt, den der Zeuge hinterlässt (vgl. BGH, NJW 1987, 3205 ; 1995, 1292 ff.; 1997, 466 1998, 2222; GRUR 1999, 367 , 368; NJW-RR 2000, 432 ; 1635, jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch dann, wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage eines Zeugen anders verstehen oder anders würdigen will als die Vorinstanz, kann eine erneute Vernehmung des Zeugen erforderlich sein (vgl. BGH, NJW 1992, 741 , 742; 1998, 385 , 386; NJW-RR 1998, 1601 , 1602; 2000, 1635 ; WM 1988, 1654 , 1655; 1991, 963 , 964; 1992, 2104 , 2107; BGHR, ZPO § 398 Abs. 1, Ermessen 9, 16, 17; jeweils mit weiteren Nachweisen). So liegen die Dinge hier nicht; das Landgericht ist in einer sorgfältigen und umfänglichen Beweisaufnahme, in der alle Aspekte berücksichtigt worden sind, den streitigen Behauptungen der Parteien nachgegangen und hat sich ergänzend durch Anhörung der beiden Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. G., deren fachliche Qualifikation und Sorgfalt bei allen Verfahrensbeteiligten anerkannt ist, fachkundig beraten lassen. Die auf dieser Basis gewonnene und vom Landgericht sorgfältig begründete Überzeugung, dass nämlich die von den Beklagten behauptete Vertragsänderung nicht bewiesen sei, teilt der Senat. Es besteht daher auch kein Anlass, die Beweisaufnahme zu wiederholen, da die Einwendungen der Beklagten, wie dargelegt, weder verfahrensrechtlich noch von der Sache her überzeugen.
(6)Ist mit dem Landgericht aufgrund des erstinstanzlichen Beweisergebnisses davon auszugehen, dass eine Herausnahmevereinbarung nicht bewiesen ist ("non liquet"), so treffen die Beklagten die Folgen der Unaufklärbarkeit: die darin liegende Behauptung, hinsichtlich des - unstreitigen - ursprünglichen Leistungsumfangs seien nachträglich abweichende Vereinbarungen getroffen worden, haben die Beklagten zu beweisen, weil sie daraus für sich positive Rechtsfolgen herleiten. Der Grundsatz, dass der Auftraggeber nach der Abnahme des Werks grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung; denn dieser Grundsatz gilt nur, soweit Mängel nach den festgestellten vertraglichen Voraussetzungen in Betracht kommen. Ein Auftragnehmer kann sich seiner Haftung aber nicht dadurch entziehen, dass er den Auftraggeber mit der nicht zu widerlegenden Behauptung konfrontiert, der Bauvertrag sei nachträglich in der Weise abgeändert worden, dass der festgestellte Zustand nicht als Mangel anzusehen sei.
- b)Das Fehlen der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q stellt nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis auch einen wesentlichen Mangel dar. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn der Mangel nach allgemeiner Verkehrsauffassung als beachtlich anzusehen ist und es sich nicht nur um eine unbedeutende Abweichung von dem vertraglichen Leistungsziel handelt, wobei das spezielle Interesse des Auftraggebers an der vertragsgerechten Leistung unter besonderer Beachtung des von ihm verfolgten Nutzungs- oder Verwendungszweckes in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH, NJW 1962, 1569 , 1570; OLG Stuttgart, BauR 1979, 432 ; Nicklisch/ Weick, VOB/B, 3. Aufl., § 13, Rdn. 233). Eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Leistung liegt vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit der Bauleistung zum gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder spürbar gemindert ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor; wesentlicher Zweck der Konsole war deren Funktion für den Hochwasserschutz. Ihr Fehlen begründete die Gefahr erheblicher Schäden für das gesamte Bauwerk. Dies war nach den sachverständigen Feststellungen der Gutachter Prof. Dr. W. und Prof. Dr. G. für alle Baubeteiligten, wenn nicht bekannt, so doch hinreichend erkennbar.
- c)Der Mangel ist von den Beklagten zu 1) und 2) verschuldet worden. Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass der Auftragnehmer analog § 282 BGB darzulegen und zu beweisen hat, dass ein objektiv vorhandener Mangel nicht auf sein Verschulden zurückzuführen ist (vgl. BGHZ 42, 16 , 18 ff.; 48, 310 , 312; BGH, BauR 1974, 63 , 65; 1979, 159 ; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1987, 470 , 471; OLG München, NJW-RR 1987, 85