Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.09.2010, Az. 4a O 295/08 , wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen wird. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Klägerin ist seit dem 28.08.2008 eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 196 30 AAA B4 (Anlage K 2.4; nachfolgend: "Klagepatent"). Das Klagepatent wurde am 29.07.1996 vom Erfinder Dr. Michael B angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 12.02.1998, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung am 24.06.2004. Das Klagepatent steht in Kraft. Am 07.03.2008 wurde das Klagepatent vom Erfinder und damaligen Patentinhaber Herrn Dr. B auf die Klägerin übertragen. Am 10.03.2008 gab der Erfinder Dr. B eine Abtretungserklärung und Prozessführungsermächtigung ab, die unter anderem die Abtretung der sich aus unerlaubten Benutzungshandlungen ergebenden Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Schadensersatz und Entschädigung an die Klägerin, vertreten durch die C S.A., Panama, Republic of Panama, diese wiederum vertreten durch den Generalbevollmächtigten Michael D, umfasste. Auch Herrn D unterzeichnete die betreffende Erklärung. Der Hauptanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut: "Interfaceschaltung zur Realisierung eines genormten ISDN-Basis-Anschlusses dadurch gekennzeichnet, dass eine rein digitale integrierte Schaltung mit externer Beschaltung, bestehend aus einer Empfangs- und einer Sendeschaltung, verwendet wird und dass bei der Empfangsschaltung zwei digitale Eingangsbuffer der rein digitalen integrierten Schaltung für die Signale verwendet werden und zur Unterdrückung von Gleichtaktsignalen die Mittelanzapfung
(2)der Empfangsschaltung wechselspannungsmäßig auf Masse gezogen wird." Wegen des Wortlauts der weiteren Ansprüche, darunter dem als "insbesondere"-Antrag geltend gemachten Unteranspruch 2, wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen. Nachfolgend wird die Figur 2 der Klagepatentschrift, die das Schema einer erfindungsgemäßen Schaltung illustriert, eingeblendet. Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere Vorrichtungen zur Datenübertragung, darunter die Geräteserien E, F, K, G und OEM-Versionen für Kunden wie H AG, I AG oder die J AG, deren Geräte in einer Vielzahl verschiedener, aber technisch weitgehend identischer Versionen vermarktet werden (nachfolgend auch: "angegriffene Ausführungsformen"). Zu diesen Geräten gehören beispielsweise das K L und das K M. Der von der Klägerin anhand des K L extrahierte Stromlaufplan ist in der nachfolgenden Abbildung wiedergegeben. Ferner wird in dem K M für die Empfangsschaltung eine von der Beklagten als Gerätehersteller programmierbare integrierte Schaltung ("Field Programmable Gate Array", nachfolgend "FPGA") der "N"-Familie des Herstellers O verwendet. In dem nachstehend eingeblendeten Diagramm der Verschaltung der im N-FPGA verwendeten "Input/Output-Blocks" (IOB) sind die drei verfügbaren Buffer des IOB eingekreist. Die Klägerin hat erstinstanzlich ? nach Rücknahme des ursprünglich auch angekündigten Antrages auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung ? zuletzt Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie deren Verurteilung zur Auskunft und zur Rechnungslegung begehrt und geltend gemacht, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Diese verfügten insbesondere über eine rein digitale integrierte Schaltung mit zwei digitalen Eingangsbuffern: Ein rein digitaler IC unterscheide sich von analogen/gemischten Schaltungen dadurch, dass die Eingänge zwischen log 0 und log 1 umschalteten. Dabei würden die beiden Zustände 0 und 1 durch Schwellwerte voneinander getrennt. Dass dafür kein Differenzverstärker notwendig sei, werde erst durch die Mittelanzapfung ermöglicht, weil dadurch allein gegenphasige Signale zur Verfügung stünden. Der von der Beklagten verwendete N-FPGA sei bereits begrifflich ein rein digitaler integrierter IC im Unterschied zu einem "Field Programmable Analog Array" (FPAA), der analoge Funktionselemente aufweise. Die Beklagte hat vor dem Landgericht Klageabweisung begehrt und die Auffassung vertreten, dass die Klage mangels Bestellung eines Inlandsvertreters durch die Klägerin unzulässig sei. Jedenfalls verletzten die angegriffenen Ausführungsformen nicht das Klagepatent: Der von der Klägerin extrahierte Stromlaufplan sei lückenhaft und interpretiere die Funktionen einiger Baugruppen falsch. Schematisch könne die S0-Empfangsschaltung des K M wie folgt auszugsweise wiedergegeben werden (Anlage B-12): Der FPGA der N-Familie sei keine rein digitale integrierte Schaltung, sondern lasse eine Mixed-Mode- oder Mixed-Signal-Konfiguration unter Verwendung von Digital/Analog-Wandlern, Analog/Digital-Wandlern und analoger, differentieller Eingänge zu. Sie - die Beklagte - habe die Empfangsseite der Schnittstelle auch in dieser Hinsicht konfiguriert und verwende den "Low-Voltage Differential Signaling"-Standard (LVDS). Eine LVDS-Zelle sei kein digitaler Eingangsbuffer im Sinne des Klagepatents, weil sie über zwei analoge Eingänge (Pins) für Signalspannungen verfüge. Die Differenz der anliegenden (analogen) Spannung werde mittels eines differentiell arbeitenden Verstärkers verstärkt. Die verstärkte (analoge) Differenzspannung werde an einen Komparator weitergegeben, der sie mit einer Referenzspannung vergleiche und ein digitales Signal ausgebe. Während ein digitaler Eingangsbuffer im Sinne des Klagepatents einen Eingang aufweise, der die binären Werte direkt erfassen könne und zwischen logischer 1 und 0 umschalte, habe eine differenziell arbeitende LVDS-Zelle zwei differenzielle Eingänge für analoge Eingangssignale, die bis zur Ausgabe eines digitalen Signals analog weiterverarbeitet werden müssten. Jede der beiden im FPGA der angegriffenen Ausführungsformen verwendeten LVDS-Zellen diene der Verarbeitung einer der beiden Signalspannungen, die - je nach Polarität - wechselnd an einem der Eingänge Lpos oder Lneg anlägen. Weiterhin liege an beiden Eingängen der zwei LVDS-Zellen dauerhaft eine leicht unsymmetrische Vorspannung (Gleichstrom von ca. 1,2 V) an, die jeweils die an einem der beiden Eingänge anliegende Signalspannung überlagere. Die Differenz der an den beiden Eingängen einer LVDS-Zelle anliegenden Spannung werde nach Verstärkung in einer Komparatoreinheit digitalisiert, indem sie mit einem internen Referenzwert abgeglichen werde. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Verwendung einer LVDS-Zelle in den angegriffenen Ausführungsformen mit Nichtwissen bestritten und insoweit geltend gemacht: Die angebliche Verwendung eines differenziellen Eingangsbuffers mit einer Referenzspannung durch den von der Beklagten konfigurierten N-FPGA treffe nicht zu, weil ausweislich des zugehörigen Datenblatts kein differenzieller Eingangsbuffer des N-FPGA eine Referenzspannung ("VREF") erfordere. Abgesehen davon stelle auch ein differenzieller Eingangsbuffer einen digitalen Buffer im Sinne des Klagepatents dar, weil er lediglich die beiden anliegenden Spannungen vergleiche und in Abhängigkeit davon, ob die eine oder andere Spannung höher sei, eine logische 1 oder 0 ausgebe. Insbesondere träten keine analogen Spannungen, die der Differenz der Eingangsspannungen entsprächen, auf. Selbst wenn man von der Verwendung von LVDS-Buffern in den angegriffenen Ausführungsformen ausginge, handele es sich um erfindungsgemäße digitale Eingangsbuffer, weil jeweils einer der Eingänge der angeblichen LVDS-Buffer ausweislich des vorgelegten Schaltschemas auf einer Festspannung von 1,2 V liege und der Buffer lediglich unterscheide, ob die Spannung an dem einen oder dem anderen Eingang des Buffers höher sei. Das sei genau die Funktion eines einfachen digitalen Eingangsbuffers, der die am Eingang anliegende Spannung mit einem Schwellwert vergleiche. Im Übrigen sei ein digitaler Buffer nicht durch seine Eingänge, sondern durch die digitale Information an seinem (zum Chip hin orientierten) Ausgang charakterisiert. Dafür sei auch bei digitalen Eingangsbuffern eine Verstärkung des Eingangssignals mit einer Begrenzung des Ausgangssignals auf "0" oder "1" erforderlich. Genauso arbeite auch ein LVDS-Buffer. Das Landgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen, wobei es dies im Wesentlichen folgendermaßen begründet hat: Die Klage sei bereits unzulässig, soweit die Klägerin als Schutzrechtsinhaber aus eigenem Recht für den Zeitraum seit dem 08.03.2008 Rechte aus dem Klagepatent geltend macht, weil sie entgegen § 25 Abs. 1 PatG keinen Inlandsvertreter bestellt habe. Die im Übrigen zulässige Klage sei unbegründet: Die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngemäß Gebrauch. Trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin mit Ausnahme der Geräte K L und K M weder die Schaltung, noch deren Konfiguration dargelegt. Das K L und das K M verwendeten keine rein digitale integrierte Schaltung, deren Empfangsschaltung zwei digitale Eingangsbuffer im Sinne des Klagepatents verwendet, da die Eingangsbuffer der Schaltung zwei Differenzeingänge aufwiesen. Vor diesem Hintergrund könne ein mit dem LVDS-Standard arbeitender FPGA nicht mehr als rein digitale Schaltung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs verstanden werden. Dies folge bereits daraus, dass eine solche Schaltung Differenzeingänge aufweise, die nach der Lehre des Klagepatentanspruchs ausgeschlossen seien. Denn die digitalen Eingangsbuffer sollten die über den einzelnen Eingang eingehenden Signale allein aufgrund eines Schwellwertes digitalisieren. Die Verwendung des LVDS-Standards erfordere jedoch zwei Eingänge, wobei die Differenz der an den Eingängen anliegenden Spannung verstärkt und weiter verarbeitet werde. Nach der erfindungsgemäßen Lehre reiche es gerade nicht aus, dass im Ergebnis zwischen zwei Zuständen unterschieden werde. Vielmehr sollten Differenzeingänge einer digitalen Schaltung, wie sie beispielsweise auch bei der Verwendung des LVDS-Standards zur Anwendung kommen, gerade ausgeschlossen werden. Daher gehe auch der weitere Einwand der Klägerin ins Leere, die Beklagte nutze nicht die mit dem LVDS-Standard ermöglichte Hochgeschwindigkeits-Signalübertragung. Dem unter Hinweis auf Anlage K-A-4 erfolgten Vortrag der Klägerin, die angegriffene Ausführungsform arbeite wie eine erfindungsgemäße Schnittstelle, könne mit Blick auf die Funktionsweise einer LVDS-Zelle und den Vortrag der Beklagten nicht gefolgt werden. Die Klägerin vermute lediglich aufgrund der Verwendung einer konstanten Spannung von 1,2 V, dass eine Referenzspannung VREF verwendet werde, mit der die am anderen Eingang des Buffers anliegende Signalspannung verglichen werde. Insofern sei auch unerheblich, dass die LVDS-Zelle nicht unmittelbar die Differenz der über die beiden Signalleitungen übertragenen Signalspannungen verstärke und auswerte, sondern - so der Vortrag der Beklagten - die Differenz zwischen der an dem einen Eingang anliegenden Vorspannung und der am anderen Eingang anliegenden, von der Vorspannung zusätzlich überlagerten Signalspannung. Denn auch in diesem Fall verwendeten die angegriffenen Ausführungsformen Differenzeingänge, die aus der Lehre des Klagepatentanspruchs herausführten. Daher sei es auch unbehelflich, soweit die Klägerin bestreite, dass an den Minus-Eingängen der LVDS-Zellen (L1neg und L2neg in der Anlage B-12) überhaupt eine Signalspannung anliege. Dies genüge nicht, um darzulegen, dass die angegriffene Ausführungsform mit einfachen digitalen Buffern in Abgrenzung zu Buffern mit Differenzeingängen arbeite. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, wobei sie eine Verletzung des Klagepatents durch zahlreiche weitere Geräte (siehe Anlage KA-Fotos 3) geltend macht. Sie trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, zu dessen Untermauerung sie zweitinstanzlich das aus Anlage KA-PG ersichtliche Privatgutachten des P vorgelegt hat, vor: Unter Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO habe das Landgericht die Zulässigkeit der auf Unterlassung gerichteten Klage wegen fehlender Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 25 Abs. 1 PatG zu Unrecht verneint. Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 PatG sei im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit schon nicht anwendbar. Darüber hinaus habe das Landgericht übersehen, dass die zur Akte gereichte Vollmachtsurkunde ihres Prozessvertreters mindestens den in § 25 Abs. 1 PatG genannten Umfang habe. Abgesehen davon hätten sich ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13.08.2010 zum Inlandsvertreter bestellt und seien auch - noch vor dem erstinstanzlichen Urteil - als solche beim DPMA eingetragen worden (Anlagen KB-A1). Ebenso rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Auf ihren schlüssigen Vortrag hin hätte es die Vorlage von Urkunden (Stromlaufpläne) zu den namentlich benannten Geräteserien anordnen müssen. Alle zusammenfassend gemäß Anlage KA-Fotos 3 dokumentierten Geräte seien untersucht worden und beinhalteten die gleichen Schaltungsteile wie die Geräte K L und M. Die Beklagte realisiere dort die technischen Funktionen gemäß dem Klagepatent in identischer Weise und sie benutze jeweils die gleiche Schaltung. Es bestünden keine Unterschiede bei den angegriffenen Ausführungsformen. Das Landgericht habe fehlerhaft eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents verneint. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil wolle das Klagepatent nicht jedwede Schaltung mit Differenzeingängen vermeiden, sondern nur einen analogen Differenzverstärker, der die Differenz der beiden Eingangsspannungen vom Transformator der externen Schaltung verstärke. Das Landgericht habe verkannt, dass jeder Eingangsbuffer einer digitalen Schaltung eine Umsetzung eines immer analogen Spannungswertes der Außenwelt in ein digitales, in der Regel auch binäres (zweiwertiges) Signal für die Innenschaltung des Chips umsetze. Ein digitaler Eingangsbuffer manifestiere sich also nicht anhand der Zahl der Eingänge, sondern am chipinternen digitalen Ausgang des Buffers zur digitalen Innenschaltung des Chips (vgl. Anlage KB-A-2). Wie sich anhand der Figur 1 des Klagepatents und des Absatzes [0009] des Klagepatents ergebe, setze ein digitaler Eingangsbuffer eine analoge (kontinuierliche) Eingangsspannung in eine digitale Spannung (als 0 oder 1) um. Die Beklagte habe bislang auch nicht bewiesen, dass Buffer mit Differenzeingängen oder LVDS-Eingangsbuffer überhaupt in den angegriffenen Ausführungsformen verwendet seien. Selbst wenn man dies unterstelle, stehe dies der Verletzung des Klagepatents nicht entgegen: Soweit das Landgericht angenommen habe, eine "rein digitale integrierte Schaltung" im Sinne des Klagepatents verfüge über keine Differenzeingänge, habe es verkannt, dass die Ausführungen im Absatz [0008] des Klagepatents nicht auf die Definition einer rein digitalen Schaltung, sondern auf die Vermeidung eines Differenzverstärkers bezogen seien. Die Differenzeingänge nach dem Stand der Technik müssten mit einem Differenzverstärker verbunden sein, der die Differenz der beiden von der S/T-Schnittstelle kommenden Signale verstärke (vgl. Anlage KB-A-3). Letzteres sei bei den Schaltungen in den angegriffenen Ausführungsformen aber nicht der Fall. Entsprechend Figur 2 des Klagepatents verstärke ein differenzieller Eingangsbuffer zwar die Differenz der Eingangsspannungen, jedoch entstehe daraus kein analoges Signal, weil durch die Verstärkung der Bereich 2 im Sinne der Figur 2 des Klagepatents sehr klein sei. Der Durchschnittsfachmann sehe einen differenziellen Eingangsbuffer als Spannungsvergleicher, der in Abhängigkeit der Eingangsspannungen eine 0 oder eine 1 am Ausgang erzeuge, was ein typisch digitales Verhalten beinhalte. Der Verlauf der Ausgangsspannung Uaus des differenziellen Eingangsbuffers entspreche genau dem Verlauf eines digitalen Eingangsbuffers. Im Gegensatz zu einem differenziellen Eingangsbuffer handele es sich bei einem Differenzverstärker nach dem Stand der Technik um eine analoge Funktionseinheit, bei der zwischen Eingangs- und Ausgangssignal ein linearer (analoger) Zusammenhang vorhanden sei. Insbesondere habe der Differenzverstärker eine genau definierte Verstärkung V und nicht bloß eine möglichst hohe Verstärkung (wie bei digitalen Buffern; vgl. Anlage KB-A 4). Die Behauptung der Beklagten, wonach die von ihr verwendete Schaltung an beiden Eingängen der LVDS-Buffer (in Anlage KB-A-4 in grün wiedergegeben) ein analoges Signal vom Transformator verstärke, treffe nicht zu: Anhand des Oszilloskop-Bildes gemäß Anlage KB-A—5 erkenne man nämlich, dass die beiden S/T-Signale (gelb/rot) gegenphasig durch die Mittelanzapfung des Transformators gebildet würden. Die Spannung C (blau) sei hingegen konstant und zeige keinen Signalanteil. Die Beklagte habe den erfindungsgemäßen digitalen Eingangsbuffer allenfalls durch einen LVDS-Buffer ersetzt, der an dem Minus-Eingang mit einer Festspannung belegt sei. Dieser habe eine identische Funktion, wie sich der Anlage KB-A-6 entnehmen lasse. Im Falle des normalen digitalen Eingangsbuffers sei die Schwellspannung durch den Herstellungsprozess und die Betriebsspannung Ub bestimmt. Der einzige Unterschied bei einer Ersatzschaltung mit einem differenziellen Buffer (z.B. LVDS) bestehe darin, dass die Schwellspannung durch die am Minus-Eingang anliegende Spannung definiert sei. Aufgrund der unstreitigen Beschaltung der LVDS-Buffer mit einer Festspannung am negativen Eingang werde wie bei einem einfachen digitalen Buffer nur ein Signaleingang genutzt. Ferner gebe es unstreitig einen digitalen Ausgang des LVDS-Buffers zur digitalen Innenschaltung des FPGAs. Die angegriffenen Ausführungsformen verzichteten auf einen analogen Differenzverstärker und eine Auswertung der Differenz der Eingangssignale von der Schnittstelle. Es sei gerade der "Clou" des Klagepatents, einen digitalen Eingangsbuffer als Umsetzer einer analogen Spannung in ein digitales Signal an seinem Ausgang zu verwenden. Die Eingangsbuffer wirkten wie 1-Bit Analog/Digital-Wandler. Ohne diese Eigenschaft würde die erfindungsgemäße Schaltung gar nicht funktionieren. Die Beklagte setze verfehlt die beiden Differenzeingänge eines LVDS-Buffers mit Differenzeingängen der S0-Empfangsschaltung gleich. Von den LVDS-Buffern würden nicht die Eingangsspannungen beider Eingänge von der S0-Schnittstelle verarbeitet und damit auch keine Gleichtaktstörungsunterdrückung hervorgerufen. Entsprechend der Lehre des Klagepatents werde die Gleichtaktstörungsunterdrückung nicht durch einen analogen Differenzverstärker, sondern durch den Kondensator an der Mittelanzapfung des Transformators hervorgerufen. Selbst wenn der Austausch eines digitalen Eingangsbuffers durch einen LVDS-Buffer nicht mehr als wortsinngemäße Verletzung eingestuft werden könne, liege zumindest eine äquivalente Patentverletzung vor. Die notwendige Gleichwirkung sei gegeben, weil eine identische Funktion der ISDN-Empfangsschaltung vorliege. Der Durchschnittsfachmann entscheide sich ferner bei der Verwendung eines N-FPGAs, bei dem er differenzielle Eingangsbuffer ohne Mehrkosten nutzen könne, anstatt Buffern mit herstellungsbedingt ungenauer Schwellspannung solche zu benutzen, bei denen er durch Beschaltung des Minus-Eingangs die Schwellspannung von außen zuführen könne. Das Klagepatent schütze nicht nur die wirtschaftlich beste Anordnung. Da zudem die benutzten 1,2 V ohnehin zur Stromversorgung des Kerns des FPGA (Core-Logic) vorhanden seien, sei die Verwendung von LVDS-Buffern, die ohne Mehrkosten genutzt würden, auch naheliegend. Dass seinerzeit noch keine entsprechenden FPGAs mit LVDS-Buffern verfügbar gewesen seien, sei patentrechtlich unerheblich, weil das konkrete Mittel selbst zum Prioritätstag noch nicht bekannt gewesen sein müsse. Die Benutzung der entsprechend differenziellen LVDS-Buffer liege auch bei Betrachtung des O-N-Datenblattes (Anlage KB-A 10) nahe; auch eine ggf. verbesserte Realisierung der Erfindung werde durch das Klagepatent geschützt. Angesichts des funktionsidentischen Ersatzes ohne Mehrkosten handele es sich auch um einen gleichwertigen Ersatz. Die digitalen Eingangsbuffer im Sinne des Klagepatents hätten einzig den Zweck einer analogen Eingangsspannung, die über der Schwellenspannung liege, in eine logische 1 umzuwandeln und eine analoge Eingangsspannung unter der Schwellenspannung in eine 0 umzuwandeln. Sie habe anhand der Anlage K-A-2 auch nachgewiesen, dass in FPGAs der Fa. O generell nur digitale Funktionseinheiten konfiguriert werden könnten. Die Beklagte habe folgerichtig auch keine analogen Funktionseinheiten benennen können, die auf einem solchen FPGA konfiguriert werden könnten. Das Landgericht habe ihre betreffenden Beweisangebote ignoriert. Eine "rein digitale Schaltung" sei eine "digitale Schaltung", bei der nur hervorgehoben sei, dass keine analogen Teilschaltungen benutzt werden: Es handele sich weder um ein "digitales ASIC", noch komme es auf eine "digitale Entwurfsmethode" an. Weder die Ansprüche noch die Beschreibung des Klagepatents gäben die Vermeidung jedweder Differenzverstärker vor, vielmehr werde erfindungsgemäß auf eine Verstärkung der Differenz der Signale vom Transformator verzichtet, was bei den angegriffenen Ausführungsformen unstreitig ebenso der Fall sei. Kern der Erfindung sei, dass eine interne analoge Signalverarbeitung vermieden werde. Zur Definition digitaler Schaltungen verweist die Klägerin auf Anlage KB-A 9. Vor diesem Hintergrund habe die Behauptung der Beklagten, durch einen LVDS-Buffer wäre die Charakteristik der integrierten Schaltung nicht mehr digital, keine technische Grundlage. Die Klägerin bestreitet, dass in den fraglichen FPGAs Digital/Analog-Wandler oder Analog/Digital-Wandler konfigurierbar seien. Diese sog. IP-Blöcke seien nur mit analoger externer Beschaltung des FPGAs realisierbar. Auch die konfigurierbaren LVDS-Eingangsbuffer seien keine analogen Bauteile im Sinne des Klagepatents, sondern erfüllten die Funktion von digitalen Eingangsbuffern. Das Klagepatent könne auch bei Verwendung eines Mixed-Mode verletzt werden: Das zusätzliche Aufbringen analoger Schaltungsteile auf denselben IC für ganz andere Zwecke als die geschützte Lehre führe nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents. Der Ausgang eines LVDS-Buffers liefere - wie jeder digitale Eingangsbuffer - nur ein digitales Signal (0 oder 1). Ein LVDS-Buffer sei zwar kein "üblicher" Buffer, aber entscheidungserheblich immer noch ein digitaler Buffer. Auch dass er aufwändiger aufgebaut sei, sei patentrechtlich unerheblich, weil auch eine etwaig verschlechterte Benutzungsweise innerhalb des Schutzumfangs des Klagepatents liege. Die Bezeichnung "LVDS-Zelle" sei technisch unüblich. Das gerichtliche Sachverständigengutachten des Herrn Professor Dr. Q enthalte gravierende technische und patentrechtliche Fehler. Es sei ein weiteres Gutachten durch den P R GmbH bzw. durch ein Team von Fachleuten einzuholen. Als Fachmann sei laut der BGH-Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren ( BGH X ZR 66/12 ) zum parallelen Patent DE 102 11 AAB B4 im Rechtsstreit 15 U 4/14 ein Ingenieur mit Hochschulausbildung der Fachrichtung elektrische Nachrichtentechnik, der mit der Realisierung von Schnittstellenschaltungen für die Nachrichtenübertragung vertraut ist, anzusehen. Der Sachverständige verfüge über keine entsprechenden Erfahrungen. Nachdem die Klägerin ihre ursprünglichen Anträge auf Besichtigung nach § 140c PatG, auf Aussetzung nach § 140b Abs. 2 PatG und auf Bestimmung eines Lizenzsatzes zurückgenommen hat, und die Anträge auf Schadensersatzfeststellung sowie auf Auskunft- und Rechnungslegung zunächst nur auf Benutzungshandlungen bezogen gewesen sind, die eigene Ansprüche der Klägerin ab dem 08.03.2008 betroffen haben, beantragt die Klägerin mit ihrer Berufung zuletzt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, verkündet am 14. September 2010 - Aktenzeichen 4a O 295/08 - abzuändern und I. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dem früheren Patentinhaber Dr. B im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 27.08.2008 und der Klägerin als jetziger Patentinhaberin im Zeitraum seit dem 28.08.2008 dadurch entstanden ist oder entstehen wird, dass die Beklagte Vorrichtungen zur Übertragung von Daten in der Bundesrepublik Deutschland herstellt, anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken einführt oder besitzt, die eine Interfaceschaltung zur Realisierung eines genormten ISDN-Basis-Anschlusses aufweisen, wobei eine rein digitale integrierte Schaltung mit externer Beschaltung, bestehend aus einer Empfangs- und einer Sendeschaltung, verwendet wird und wobei bei der Empfangsschaltung zwei digitale Eingangsbuffer der rein digitalen integrierten Schaltung für die Signale verwendet werden und zur Unterdrückung von Gleichtaktsignalen die Mittelanzapfung des Empfangstrafos der Empfangsschaltung wechselspannungsmäßig auf Masse gezogen wird; II. die Beklagte zu verurteilen, a. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 01.01.2005 vorstehend zu Ziffer I. bezeichnete Vorrichtungen zur Übertragung von Daten hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt hat; b. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten und seit dem 01.01.2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Angabe
- aa)der Herstellungsmengen und -zeiten;
- bb)der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise;
- cc)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;
- dd)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
- ee)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeiträumen und Verbreitungsgebiet;
- ff)der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei - die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 01.09.2008 anzugeben sind; - der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und den Wirtschaftsprüfer ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist, und - die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu
- bb)und
- cc)die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; hilfsweise, die Beklagte mit den Maßgaben der Anträge auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz zu verurteilen, soweit die Verletzungen sich durch eine äquivalente Benutzung des Klagepatents ergeben, durch den Umstand, dass "digitale Eingangsbuffer" als "LVDS-Eingangsbuffer" ausgeführt sind; weiter hilfsweise, unter Aufhebung des am 14.09.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf - Aktenzeichen 4a O 295/08 - die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf - Patentstreitkammer - zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen folgendermaßen: Das Landgericht habe die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, soweit die Klägerin als eingetragene Schutzrechtsinhaberin Ansprüche aus eigenem Recht für den Zeitraum ab dem 08.03.2008 geltend gemacht hat. Die Beklagte bestreitet diesbezüglich, dass die Klägerin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einen Inlandsvertreter bestellt habe und dass S Rechtsanwälte im in § 25 Abs. 1 PatG umschriebenen Umfang wirksam bevollmächtigt worden seien; ausweislich des Schreibens an das DPMA vom 13.08.2010 hätten die Prozessbevollmächtigten sich selbst bestellt. Jedenfalls sei das betreffende Vorbringen verspätet und gemäß § 532 ZPO nicht zulassungsfähig. Das Landgericht habe die Klage im Übrigen in der Sache zu Recht abgewiesen, weil in den angegriffenen Ausführungsformen keine "rein digitalen integrierten Schaltungen" und auch keine "digitalen Eingangsbuffer" im Sinne des Klagepatents zur Anwendung kämen, sondern LVDS-Zellen mit Differenzeingängen, welche analoge Werte verarbeiteten, wobei zahlreiche Geräte gemäß der klägerischen Liste in Anlage KA-Fotos 3 überdies "ein ganz anderes Schaltungskonzept, als von der Klägerin bislang angegriffen", verwirklichten. Der erstmals in zweiter Instanz erfolgte klägerische Vortrag zu weiteren angeblich patentverletzenden Geräten sei überdies verspätet und unsubstantiiert. Am Eingang der angegriffenen Empfangsschaltungen gelangten jeweils zwei LVDS-Zellen zum Einsatz. Zwischen einem digitalen Eingangsbuffer und einer LVDS-Zelle bestünden gewichtige Unterschiede: Bei LVDS-Zellen gebe es keine fixe, von der Versorgungsspannung abhängige Schaltschwelle und keinen "verbotenen", undefinierten Bereich, und sie verarbeiteten zwei - analoge - Eingangssignale, und dies auch nicht nach Maßgabe diskreter Pegel. Zudem gebe es keine vorgegebene Zeitspanne für die Durchquerung von Signalen eines zwischen diskreten Pegeln liegenden Bereichs. Eine LVDS-Zelle bestehe auch nicht bloß aus zwei Schaltern mit einem Ein- und Ausgang, sondern sei weit komplexer aufgebaut: Insbesondere wandele ein Komparator die Differenz analoger Signale an seinen Eingängen in ein zweiwertiges Ausgangssignal um. Zur Pegelanpassung und Impedanzumwandlung des zweiwertigen Signals in ein digitales Signal (Low, High) folge anschließend eine Kette von drei ungepufferten Invertern. Während die Schaltschwellen digitaler Buffer von der Versorgungsspannung abhingen, sei diese bei LVDS-Zellen ohne Einfluss auf das Ausgangssignal und auf die Verarbeitung der differenziellen Eingangssignale. Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass nach der Lehre des Klagepatents eine analoge Signalverarbeitung im integrierten Bereich unterbleiben solle ("rein digital integrierte Schaltung") und analoge Schaltungselemente außerhalb des ICs anzuordnen seien ("externe Beschaltung"). Dies ergebe sich eindeutig aus dem Anspruchswortlaut ("Erfordernis eines rein digitalen IC"), aber auch aus der Beschreibung des Klagepatents. Im Gegensatz zum Stand der Technik verfüge eine rein digitale integrierte Schaltung über keine Differenzeingänge. Das Klagepatent grenze sich von Schaltungen im Mixed-Mode-Design oder auch im analogen Design ab; bei Nutzung eines Mixed Mode ICs liege keine reine digitale integrierte Schaltung vor. Letztere weise insbesondere keine Differenzeingänge auf und verwende am Eingang auch keinen Differenzverstärker. Den Begriff des "analogen Differenzverstärkers" kenne das Klagepatent nicht. Der im Klagepatent genannte Stand der Technik verwende ausnahmslos Differenzeingänge und eine Differenzverstärkung. Letzteres zeichne ausweislich des TIA-EIA-644Standards auch eine LVDS-Zelle aus. Das Klagepatent lehre, jedwede Mixed-Mode Methode oder analoge Technologie zu unterlassen. Der "Clou" des Klagepatents liege entgegen der Annahme der Klägerin darin, mit möglichst geringem Kostenaufwand eine spezifikationsgemäße S/T-Schnittstelle zu realisieren, und zwar mittels einer rein digitalen integrierten Schaltung, die extern beschaltet werde und mit einem digitalen Eingangsbuffer versehen sei. In Bezug auf die erstinstanzlich angegriffenen Geräte habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass ihr - der Beklagten - Vortrag, wonach diese nach dem (zwei Eingänge erfordernden und die Differenz zweier anliegender Spannungen verstärkenden und weiterverarbeitenden) LDVS-Standard arbeiteten, nicht widerlegt sei. Das Berufungsvorbringen verkenne schon die maßgebliche Beweislast. Verfehlt versuche die Klägerin, die analogen Eigenschaften einer LVDS-Zelle "unter den Tisch zu kehren". Falsch sei insbesondere die Behauptung, wonach aus der Verstärkung einer Differenzspannung "kein analoges Signal entstehe"; die am positiven Eingang jeder LVDS-Zelle eingehenden Signale seien elektrische Spannungen mit kontinuierlichen Werten, so dass auch die - und zwar auch die verstärkte - Differenz immer noch einen analogen Wert darstelle, bis dieser von der Komparatoreinheit digitalisiert werde. Der Durchschnittsfachmann betrachte die LVDS-Zelle als Differenzverstärker und nicht als "Spannungsvergleicher". Soweit die Klägerin zweitinstanzlich scheinbar bestreiten wolle, dass bei der Nutzung von LVDS-Zellen eine Verstärkung stattfinde, sei dies verspätet. Das Klagepatent gehe zwingend von einem Verzicht auf Differenzeingänge und Differenzverstärker im integrierten Bereich der Schaltung aus, um eine (vermeintlich) kostengünstigere Herstellung integrierter Schaltkreise (ICs) zu ermöglichen. Der von der Beklagten konfigurierte FPGA sei auch keine "rein digitale intergrierte Schaltung", sondern falle unter das vom Klagepatent klar abgegrenzte Mixed-Mode-Design, weil die LVDS-Zellen über analoge Eingänge verfügten und analoge Spannungsdifferenzen verstärkten. Ohne Differenzeingänge und -verstärkung wären die angegriffenen Ausführungsformen nicht funktionsfähig. Es treffe zwar zu, dass LVDS-Zellen einen digitalen Wert auf ihren Ausgang gäben (keine Analogwertausgabe). Darauf komme es aber nicht an - auch vorbekannte Differenzverstärker gäben logische Zustände aus, die anschließend digital weiterverarbeitet würden. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz zu einer angeblich äquivalenten Patentverletzung vortrage, sei dies gemäß §§ 529 , 531 ZPO bereits nicht berücksichtigungsfähig. Im Übrigen lägen die einschlägigen Anforderungen nicht vor. Die Klägerin habe zudem kein Austauschmittel bezüglich der "rein digitalen integrierten Schaltung" genannt. Hilfsweise macht die Beklagte den Formstein-Einwand geltend: Die angegriffenen Ausführungsformen stellten mit Blick auf die US 4,584,AAC (Anlage B 21) keine Erfindungen dar. Weiter erhebt die Beklagte gegenüber dem Vorwurf der äquivalenten Patentverletzung vorsorglich die Einrede der Verjährung. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.01.2012 (Blatt 533 - 537 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Q vom 17.12.2012 (Anlage) nebst dessen ergänzender schriftlicher Stellungnahme vom 09.03.2013 (Blatt 636 - 639 GA) sowie dessen mündliche Anhörung vor dem Senat gemäß Sitzungsprotokoll vom 25.06.2015. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verwiesen. B. Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Die Frage, ob die Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 25 PatG eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Verletzungsverfahrens und eine Differenzierung nach den Zeitpunkten vor und nach Abtretung der Klageschutzrechte vorzunehmen ist, bedarf keiner abschließenden Klärung. Die Klage ist jedenfalls nunmehr im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vor dem Senat auch im Hinblick auf die Ansprüche zulässig, die von der Klägerin nach ihrer Eintragung als Patentinhaberin geltend gemacht werden. Dementsprechend hat der Senat zwecks Klarstellung des Umfangs der Rechtskraft die Berufung im Tenor mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage zwar insgesamt zulässig, jedoch unbegründet ist. Gemäß § 25 Abs. 1 PatG kann derjenige, der wie die Klägerin im Inland weder Sitz noch Niederlassung hat, an einem im PatG geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent bzw. Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent bzw. das Gebrauchsmuster betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist. Der Inlandsvertreter ist ein gewillkürter Vertreter mit gesetzlich festgelegter Mindestvollmacht (§ 25 Abs. 1 PatG). Die Bestellung des Inlandsvertreters gemäß § 25 Abs. 1 PatG erfolgt durch Bevollmächtigung und deren Anzeige/Vorlage gegenüber dem Patentamt. Insoweit genügt die Formulierung der Bevollmächtigung "gemäß § 25 PatG" (BGH GRUR 1972, 536 - Akustische Wand; vgl. auch BGH GRUR 2009, 185 - Umfang der Vollmachtserteilung; Busse/Baumgärtner, PatG, 7. Aufl., § 25 Rn. 27). Die Bevollmächtigung ist nicht formgebunden, jedoch ist für das DPMA für ihren Nachweis die schriftliche Vorlage erforderlich (Busse/Baumgärtner, PatG, 7. Aufl., § 25 Rn. 28 m. w. N.). Der Vollmachtnachweis ist in der Weise zu führen, dass die Vertretungsmacht auf den auswärtigen Verfahrensbeteiligten zurückgeführt werden kann (Busse/Baumgärtner, PatG, 7. Aufl., § 25 Rn. 42 m. w. N.). Handlungen des Inlandsvertreters ohne die erforderliche Vertretungsmacht kann der Vertretene genehmigen (Busse/Baumgärtner, PatG, 7. Aufl., § 25 Rn. 35 m. w. N.). Die Bestellung eines Inlandsvertreters und deren Nachweis stellen eine Obliegenheit dar, deren Nichtbeachtung zu Lasten der betroffenen Partei zu einem behebbaren Verfahrenshindernis führt (BGH GRUR 2009, 701 - Niederlegung der Inlandsvertretung; Busse/Baumgärtner, PatG, 7. Aufl., § 25 Rn. 42 m. w. N.). Es handelt sich insoweit um eine verfahrensrechtliche Voraussetzung für den sachlichen Fortgang des Verfahrens (BGH GRUR 1969, 437 - Inlandsvertretung; Busse/Baumgärtner, PatG, 7. Aufl., § 25 Rn. 42 m. w. N.). Die vor Einsetzung eines Inlandsvertreters vorgenommenen Verfahrenshandlungen sind nicht unwirksam, sondern bloß mit einem behebbaren Mangel behaftet, der bis zu seiner Behebung einer Sachprüfung entgegensteht (BGH GRUR 2009, 701 - Niederlegung der Inlandsvertretung), so dass der Mangel im Laufe des Verfahrens mit Rückwirkung behoben werden kann. Das ist - falls man von einem ursprünglichen Mangel ausgeht - hier geschehen. Da es sich um ein behebbares Verfahrenshindernis handelt, ist das gesamte Vorbringen der Klägerin maßgebend, das bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingeht (vgl. allgemein zum maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich der Feststellung von Prozessvoraussetzungen BeckOKZPO/Bacher, Ed. 16, § 253 Rn. 12). Daher ist im vorliegenden Rechtsstreit in zweiter Instanz zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit Anlage KB-A-1 eine Kopie des Registerauszuges zum Klagepatent 1 vorgelegt hat, ausweislich dessen die S Rechtsanwälte - und zwar bereits seit dem 14.08.2010 - als Inlandsvertreter bestellt sind. Die Eintragung des Inlandsvertreters in das Patentregister nach § 30 Abs. 1 PatG hat rein deklaratorische Bedeutung (Busse/Brandt, aaO, § 30 Rn. 31 und Rn. 33 m. w. N.; vgl. auch Busse/Baumgärtner, aaO, § 25 Rn. 30). Sie legitimiert die S Rechtsanwälte gegenüber jedem Dritten als prozessual Vertretungsberechtigte (§ 30 Abs. 3 PatG; vgl. Busse/Brandt, aaO, § 30 Rn. 33). Ob die Vollmacht im Innenverhältnis wirksam erteilt wurde, ist für die Bestellung als Inlandsvertreter daher ohne Belang. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Berücksichtigung des betreffenden Vorbringens ferner nicht die Regelung des § 532 ZPO entgegen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erstreckt sich nicht auf Vorbringen des Klägers zur Verteidigung gegenüber geltend gemachten Prozesshindernissen, da ausdrücklich nur von Rügen und nicht etwa schlechthin von Angriffs- und Verteidigungsmitteln zur Zulässigkeit die Rede ist, und die Präklusion die Zulässigkeit fördern, nicht aber der Klageabweisung wegen Unzulässigkeit den Weg ebnen soll (MünchKommZPO/ Rimmelspacher, 4. Aufl., § 532 Rn. 5 m. w. N.). Hinzu kommt. dass die Bestellung eines Inlandsvertreters keine verzichtbare Rüge ist. Mängel der Postulationsfähigkeit und Prozessvollmacht sind in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen und fallen nicht unter die Präklusionsvorschrift des § 532 ZPO (Zöller/Heßler, aaO, § 532 Rn. 3). So verhält es sich auch bei der Bestellung eines Inlandsvertreters, da diese der Erleichterung des Rechtsverkehrs mit der ausländischen Partei dient (vgl. Mes, PatG, 4. Aufl., § 25 PatG Rn. 3) und die andere Partei auf dieses Erfordernis somit nicht wirksam verzichten kann. II. Das Landgericht hat die Klage in der Sache zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242 , 259 BGB, weil die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. 1. Das Klagepatent betrifft eine Interfaceschaltung zur Realisierung eines genormten ISDN-Basis-Anschlusses. Ausweislich des Absatzes [0001] des Klagepatents ist eine S/T Schnittstelle eine in der Spezifikation ITU I.430 (vgl. den englischsprachigen Teilauszug gemäß Anlage B-1) beschriebene Schnittstelle für das ISDN. Eine solche Schnittstelle ermögliche - so das Klagepatent - einen ISDN-Basis-Zugang mit 2 x 64 kBit/s und 1 x 16 kBit/s (2B + D). Alle bekannten Halbleiterhersteller, die ICs für diese Schnittstelle anböten, hätten hier Lösungen mit gemischt analog/digitaler Technologie. Als problematisch stuft die Klagepatentschrift es diesbezüglich ein, dass bei der Sendeschaltung Spannungen erzeugt würden, die nicht den üblichen Ausgangspegeln einer digitalen Schaltung entsprächen. In Bezug auf die Empfangsschaltung entspreche es dem Stand der Technik, zumindest am Eingang einen Differenzverstärker einzusetzen, wobei die Klagepatentschrift beispielhaft folgende Benutzerhandbücher angibt: - Siemens AG, Bereich Halbleiter, 1992: ICs for Communications, ISDN Subscriber Access Controller ISAC-S, PEB 2085, User’s Manual, Edition 2.92; - Siemens AG, Bereich Halbleiter, 1994: ICs for Communications, ISDN Subscriber Access Controller for Terminals ISAC-S TE, PSB 2186, User’s Manual, Edition 10.94. Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe (Absatz [0004] des Klagepatents), mit möglichst geringem Kostenaufwand eine spezifikationsgemäße S/T-Schnittstelle zu realisieren. Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt der Hauptanspruch 1 des Klagepatents eine Interfaceschaltung mit folgenden Merkmalen vor: 1. Die Interfaceschaltung ist geeignet zur Realisierung eines genormten ISDN-Basis-Anschlusses. 2. Es wird eine integrierte Schaltung verwendet. 2.1 Die integrierte Schaltung ist rein digital. 2.2 Die integrierte Schaltung wird extern beschaltet. 3. Die Interfaceschaltung besteht aus einer Empfangs- und einer Sendeschaltung. 4. Bei der Empfangsschaltung 4.1 werden zwei digitale Eingangsbuffer verwendet, 4.1.1 die Teil der rein digitalen integrierten Schaltung sind und 4.1.2 für die Signale verwendet werden, 4.2 wird die Mittelanzapfung