gelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 27.500 € abzuwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein; zu den von ihm verfolgten satzungsmäßigen Aufgaben gehört die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Mitglied des Klägers sind eine erhebliche Anzahl im Heilmittelbereich tätiger Gewerbetreibender. Von der Beklagten verlangt er die Unterlassung der im Urteilsausspruch näher bezeichneten Werbeaussagen sowie Erstattung von Abmahnungskosten. Die Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel. In einer von dem Teleshopping-Fernsehsender "Q." ausgestrahlten Dauerwerbesendung "N. V. - natürlich gut" vom 6. Juli 2013 bewarb die Beklagte ihre Produkte "N. V. G.-K.", "N. V. H.-K. und "N. V. A." mit den aus den im landgerichtlichen Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. bis I.3. wiedergegebenen Aussagen. Wegen näherer Einzelheiten der Gestaltung der Sendung wird auf die als Anlage K1 vorgelegte Sendungsniederschrift (Bl. 18 bis 31 d.A.) Bezug genommen (Bl. 11 bis 25 d.A.). Das Produkt "N. V. G.-K." enthält in der empfohlenen Tagesverzehrmenge von 4 Kapseln (je 400 mg) 1.600 mg Gerstengrassaftpulver und 400 mg Mangan, was 200 % der empfohlenen Tagesverzehrmenge von Mangan
der Nährwertkennzeichnungsverordnung entspricht. Gerstengrassaft weist ferner eine Konzentration an Vitamin C, Vitamin E und Vitamin B1 (= Thiamin) auf. In dem Produkt "N. V. H.-K." sind in der empfohlenen Tagesverzehrmenge von zwei Kapseln u.a. 90 mg Cholin, 1,1 mg Vitamin B1, 1,4 mg Vitamin B2, 16 mg Niacin und 6 mg Pantothensäure enthalten. Der Kläger hält die Werbeaussagen gemäß Ziffern I.1. und I.2. mit der Begründung für unzulässig, sie enthielten jeweils spezifische gesundheitsbezogene Angaben, die weder in der Liste
3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, (Health-Claims-VO;
folgend: HCVO) enthalten noch durch wissenschaftliche
weise abgesichert seien. Die Werbeaussage zu Ziffer I.3 sei irreführend, weil sie die unzutreffende Äußerung enthalte, heutzutage angebotene Lebensmittel wiesen keine Nährstoffe und Vitamine mehr auf.
erfolgloser Abmahnung hat der Kläger zunächst neben der Beklagten auch die Betreiberin des Senders Q.in Anspruch genommen, die Klage gegen letztere aber in erster Instanz zurückgenommen. Die Beklagte hat vor dem Landgericht eingewandt, die in den angegriffenen Werbeaussagen dem Produkt zugeschriebenen Wirkungen auf den menschlichen Körper seien durch die Fachartikel gemäß Anlagen B2 bis B11 wissenschaftlich hinreichend belegt. Bei gesundheitsbezogenen Angaben für Nahrungsergänzungsmittel dürften die Anforderungen an einen wissenschaftlichen
weis nicht so hoch gesteckt werden wie bei Arzneimitteln; insbesondere dürften keine randomisierten und placebokontrollierten Doppelblindstudien verlangt werden. Gegebenenfalls sei diese Frage in einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu klären. Im Übrigen reiche es aus, dass für einzelne Bestandteile des Gerstengrases zugelassene Claims in der Anlage zu Art. 13 Abs. 3 HCVO verzeichnet seien. Soweit in den Werbeaussagen befindliche Angaben noch nicht in dieser Liste stünden, könne ihr deren Verwendung nicht untersagt werden. Mit Urteil vom
, dass es Mücken abwehren kann", 1.
stehenden Dialog (ausgestrahlt in der Werbesendung vom 06.07.2013 "N. V. - natürlich gut" zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr): (B) "Das Problem heute ist, weiß nicht, was Sie heute gegessen haben und vor allen Dingen, wissen Sie, welche Vitalstoffe Sie mit diesen Lebensmitteln zu sich genommen haben? Und in welcher Konzentration? So! Und genau das ist ja unsere heutige Herausforderung. In, in vielen Lebensmitteln; Obst und Gemüse wird grün gepflückt. Ja, was ist denn da drin? Auf dem Transportweg, da kommen ja nicht die Vitamine herbeigeflogen, "Hallo Apfel, lass mich mal rein!", oder so. Da kommt gar nichts. Ja? So! Das ist ja unsere Herausforderung. Das ist ja der Grund, warum ich seit 14 Jahren auch an dieser Stelle sage, peppen Sie die heutige, meist tote, denaturierte Nahrung auf! Ich bin überhaupt nicht gegen Burger und Currywurst und was es alles gibt. Ich mach auch Fischstäbchen. (A) "Das muss auch schon mal sein. Ni?" (B) "mit Ketchup und und und und Püree. Aber das alles hat ´nen Nährstoffgehalt eines Tempotaschentuches. Da ist doch nichts drin." (A) "Und jetzt kann ich ja wirklich" (B) "So!" (A) "mit der ausgeklügelten Nahrungsergänzung noch" (B) "Ja". (A) "mal diesen" (B) "Und darum geht´s.” (A) "Cocktail, Cocktail an Vitaminen, an richtigen.” (B) "Genau.” (A) "”Ballaststoffen noch mal!” (B) "So!” (A) "zusammen führen. Und den konzentriert nehmen." II. an den Kläger 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 zu zahlen. Es hält die angegriffenen Werbeaussagen zu Ziffer I.1.1 - I.1.3, zu Ziffer I.1.5 - I.1.7 und zu Ziffer I.2. für unzulässige gesundheitsbezogene Angaben, die gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO nicht benutzt werden dürften, weil die den beworbenen Erzeugnissen zugeschriebenen Wirkungen nicht durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse
gewiesen seien. Darüber hinaus sei die weitere Voraussetzung des Art. 5 Abs. 1
dem Gemeinschaftsrecht fehlt - wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge in einer Menge vorhanden sein müsse, die geeignet sei, die behauptete Wirkung zu erzielen. Außerdem fehle der
2 HCVO erforderliche Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise. Die Aussage zu Ziffer I.1.4 werde zwar mangels Gesundheitsbezuges nicht von der HCVO erfasst, sei aber irreführend und verstoße gegen § 11 Abs. 1 LFGB. Sie erwecke für die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, durch die Einnahme des beworbenen Erzeugnisses könne man Mückenstichen vorbeugen, obwohl die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlagen B2 bis B8) eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung dieser Wirkung nicht belegten. Die Aussage zu Ziffer I.3. verstoße wiederum gegen § 11 Abs. 1 LFGB; sie sei irreführend, weil sie dem Verbraucher suggeriere, das beworbene Produkt gleiche bei alleinigen Konsum herkömmlicher Lebensmittel entstehende Nährstoffmängel aus, die tatsächlich so allgemein nicht bestünden. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Bestimmungen der HCVO auf die angegriffenen Werbeaussagen angewendet, obwohl die EU-Kommission im Hinblick auf die hohen Anforderungen an die
weishöhe gesundheitsbezogener Aussagen für pflanzliche Lebensmittel das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot tangiert habe und sich auch nicht in der Lage sehe, die HCVO bei angemeldeten Claims über "Botanicals" weiterhin anzuwenden. Über diese Bedenken der EU-Kommission habe sich das Landgericht nicht hinwegsetzen dürfen, sondern hätte eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Anforderungsprofil für die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben einholen müssen. Darüber hinaus habe das Landgericht auch Sachvortrag der Beklagten und verschiedene Beweisantritte übergangen bzw. falsch berücksichtigt. Soweit sie - die Beklagte - in Bezug auf ihre Ausführungen über die traditionell bekannten Erfahrungen mit einem Verzehr von Gerstengras die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt habe, habe das nicht einer erstmaligen sachverständigen Überprüfung der einzelnen Aussagen dienen sollen, sondern lediglich der Bestätigung, dass die von ihr wiedergegebenen Erkenntnisse richtig referiert seien. Ein solcher Beweisantritt sei zulässig. Traditionelle Erkenntnisse und Erfahrungen unterlägen im Ergebnis den gleichen Beurteilungsregelungen wie heutige aktuelle wissenschaftliche Studien, in denen geprüft werde, was passiert, wenn man dem menschlichen Körper eine bestimmte Substanz zuführt; der Unterschied bestehe lediglich darin, dass der Prüfungszeitraum bei modernen Studien lediglich 4 bis 8 Wochen betrage und nur einen verhältnismäßig kleinen Kreis von etwa 20 bis 70 Probanden umfasse, während die Erfahrungen der traditionellen Naturheilkunde auf Beobachtungen an tausenden Menschen teilweise über Generationen hinweg beruhten und deshalb nicht weniger richtig oder aussagekräftig seien als wissenschaftliche Studien
neuesten Maßstäben, weswegen sie mindestens denselben Beweiswert hätten. Sämtliche im Urteilsausspruch zu I.1.1 angegebenen Sacherklärungen seien zutreffend und gäben von der Ernährungswissenschaft nicht in Abrede gestellte Erfahrungen und Erkenntnisse wieder. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auch die nur hygienebezogene Aussage zu Ziffer I.1.6, Sauerstoff begünstige ein harmonisches Milieu im Mund, das die für schlechten Geruch verantwortlichen Bakterien überhaupt nicht mögen, als gesundheitsbezogen bewertet. Rechtsfehlerhaft sei es ferner, dass das Landgericht sich nicht mit den zahlreichen im Gerstengras enthaltenen natürlichen Einzelsubstanzen und Nährstoffen und der von dem japanischen Wissenschaftler Dr. Y. H. in jahrzehntelangen Forschungen festgestellten immensen Wirkungsvielfalt des Gerstengrassaftextraktes auseinandergesetzt. Einzelne der darin enthaltenen natürlichen Einzelverbindungen und Nährstoffe, etwa Vitamine habe die EU-Kommission in der bereits erstellten Teilliste bestätigt, was insbesondere für das in überdurchschnittlich hoher Menge enthaltene Vitamin C gelte, das laut EU-Kommission u.a. zur Unterstützung des Stoffwechsels beitrage, ebenso wie das in überdurchschnittlich hohen Mengen enthaltene Kalzium für die Erhaltung normaler Knochen benötigt werde und zu einem normalen Energiestoffwechsel beitrage. Im Hinblick auf die Aussage über den Zellschutz für oxidativen Stress erfülle bereits das in beachtlichem Umfang vorhandene Vitamin C einen solchen Claim. Auch über diese Erkenntnisse habe sich das Landgericht nicht hinwegsetzen dürfen, ohne einen Sachverständigen zu befragen. Die Aussagen über die "Heparan-Kapseln" hätten die Zuschauer lediglich dazu sensibilisieren sollen, im Rahmen ihrer Ernährung auf eine normale Leberfunktion zu achten. Das in dem Produkt enthaltene Cholin trage zur Erhaltung einer normalen Leberfunktion bei; diesen Claim habe die EU-Kommission für Cholin ausdrücklich zugelassen. Da die EU-Kommission aber nicht ausgeführt habe, was eine "normale" Leberfunktion eigentlich bedeute, habe sie - die Beklagte - nur aufgezeigt, was eine normale Funktion der Leber mit sich bringe bzw. woran man erkenne, dass die Leberfunktion nicht mehr normal sei und deshalb gezielt durch die Zufuhr bestimmter Nährstoffe unterstützt werden müsse. Solche Hinweise seien wichtig, weil das menschliche Bewusstsein Leberfunktionsstörungen mangels Nervenzellen in der Leber anders als etwa solche des Magens oder des Darmes nicht direkt wahrnehme. Ergänzende Erklärungen dessen, was eine normale Leberfunktion bedeute oder was eine normale Funktion des Immunsystems letztendlich umfasse, verbiete die HCVO nicht. Außerdem enthielten die "Heparan-Kapseln" auch weitere Substanzen wie Mariendistelextrakt, Artischockenextrakt und bitteren Löwenzahn, die ebenfalls für ihre unterstützende Wirkung einer gesunden Leberfunktion bekannt seien. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe ihr Geschäftsführer mit dem in Klageantrag zu I.3. aufgeführten Erklärungen keine Pauschalkritik an sämtlichen Lebensmitteln geäußert, sondern lediglich seinen Unmut darüber zum Ausdruck gebracht, dass man sich bei vielen Lebensmitteln fragt, was an Nährstoffgehalt in ihnen noch enthalten sei. Er habe nur seine Verärgerung darüber bekundet, dass weiterhin einige Lebensmittelhersteller zu wenig auf Qualität und umso mehr auf den eigenen Profit achteten und dass Obst und Gemüse teilweise von weit her in noch grünem Zustand geerntet werde, um
wochen- oder monatelangem Transport beim Verbraucher anzukommen, was sowohl ökologisch unter dem Gesichtspunkt der Umweltbelastung als auch ernährungsphysiologisch ein Unding sei. Im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit müsse es ihm möglich sein, durch eine solche Kritik die Verbraucher dazu zu bewegen, bei ihrer Ernährung bewusster auf die in den verzehrten Lebensmitteln enthaltenen Nährstoffe zu achten. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter ergänzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag entgegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die angegriffenen Werbeaussagen als unzulässige gesundheitsbezogene Angaben bzw. lebensmittelrechtlich verbotene irreführende Aussagen bewertet und dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungs- und Erstattungsansprüche zuerkannt. Der vom Senat im Anschluss an die Bezugnahme auf die Werbesendung vom 6. Juli 2013 eingefügte Verweis auf die Sendungsniederschrift gemäß Anlage K1 und die Streichung des Wortes "insbesondere" aus dem Urteilsausspruch zu Ziffer I.3 dienen - wie vom Kläger in seinen Schriftsätzen vom 10. Juni 2014 und vom 28. April 2015 erbeten - der genaueren Anpassung des ausgesprochenen Verbots an seinen erstinstanzlichen Klageantrag (vgl. S. 1 der landgerichtlichen Sitzungsniederschrift vom 1. Oktober 2014 (Bl. 205 d.A.) und bedeuten keine teilweise Klageabweisung. A. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist.
dem die Beklagte seinem diesbezüglichen Sachvortrag auch in der Berufungsinstanz nicht entgegengetreten ist, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. B. Der Kläger hat gegen die Beklagte hinsichtlich der Werbeaussagen zu Ziffer I.1.1 bis 3.,
teil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH, GRUR 2011, 246 Tz. 12 - Gurktaler Kräuterlikör; GRUR 2013, 958 Tz. 22 - Vitalpilze; GRUR 2014, 1224 Tz. 11 - ENERGY & VODKA; GRUR 2014, 500 Tz. 10 - Praebiotik; GRUR 2015, 498 Tz. 15 - Combiotik; Köhler/Bornkamm, UWG,
2 Nr. 1 HCVO ist eine Aussage oder eine Darstellung, die nicht
Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht obligatorisch ist, nur dann eine Angabe über ein Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung, wenn sie zumindest mittelbar zum Ausdruck bringt, dass das Lebensmittel eine besondere Eigenschaft besitzt. Damit ist sie abzugrenzen von solchen Aussagen oder Darstellungen, die lediglich auf eine Eigenschaft eines Lebensmittels hinweisen, die alle Lebensmittel der angesprochenen Gattung besitzen; in einem solchen Fall fehlt der Aussage oder Darstellung die Lenkungswirkung, deren Regulierung die Beschränkungen rechtfertigt, die die HCVO hinsichtlich der Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben vorsieht (EuGH, GRUR 2012, 1161 Tz. 37 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 1224 Tz. 13 - ENERGY & VODKA). Informationen über Eigenschaften eines Lebensmittels sind daher auch dann, wenn sie sich auf Nährstoffe oder andere Substanzen beziehen, keine Angaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO, wenn mit ihnen keine besonderen Eigenschaften des Lebensmittels herausgestellt, sondern lediglich objektive Informationen über die Beschaffenheit oder die Gattung von Lebensmitteln mitgeteilt werden, zu der das beworbene Lebensmittel gehört. Das gilt
Erwägungsgrund
Erwägungsgrund
ihm sind die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH auszugehen (Erwägungsgrund [16] Sätze 5 und 6 HCVO; BGH, a.a.O. Tz. 24 - Original Bachblüten). Wird, wie es der Kläger im vorliegenden Fall durch seine Bezugnahme im Klageantrag auf die konkrete Werbesendung getan hat, eine aus mehreren Einzel- bzw. Teilaussagen bestehende Gesamtaussage angegriffen, ist von dem Gesamteindruck des Werbemittels auszugehen; einzelne Äußerungen einer in sich geschlossen Darstellung dürfen nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (vgl. BGH, GRUR 2003, 361 - Sparvorwahl; GRUR 1998, 951 , 952 - r. Sp. - Die Große Deutsche Tages- und Wirtschaftszeitung, OLG Hamburg, Urteil vom 21. Juni 2012 - 3 U 97/11 , Anl. BE 1, S. 11 Abs. 2; KG, Anl. BE 2, S. 2 Ziffer 3; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 2.90).
3 HCVO nur unter den dort geregelten Voraussetzungen zusammen mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe verwendet werden (BGH, a.a.O. - Monsterbacke II). Art. 10 Abs. 3 HCVO ist gegenüber der allgemeinen Regelung des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung lex specialis (BGH, a.a.O. Tz. 29 - RESCUE-Produkte).
vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Dass dies auf das beworbene Erzeugnis zutrifft, ergibt sich schon daraus, dass es ausweislich der Werbeäußerungen verschiedene Körperfunktionen beeinflussen soll und dazu zwangsläufig dem menschlichen Organismus zugeführt werden muss. Außerdem wird das Erzeugnis als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet. Zur Definition des Ausdruckes "Nahrungsergänzungsmittel" verweist Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b) HCVO auf die Richtlinie 2002/46/EG.
deren Art. 2 bezeichnet der Ausdruck "Nahrungsergänzungsmittel" Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen, und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden. Auch aus dieser das hier beworbene Präparat einschließenden Begriffsbestimmung folgt mithin dessen Lebensmitteleigenschaft. b) Zu Recht hat das Landgericht die mit den Klageanträgen zu I.1.1 - 1.3, 1.5 - 1.7 und I.2 angegriffenen Äußerungen als gesundheitsbezogen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO eingestuft, weil sie sämtlich Störungen infolge vom körperlichen Normalzustand abweichender Zustände beschreiben und deren Auswirkungen auf bestimmte Körperfunktionen behandeln. Die Aussage zu Ziffer I.1.1 beschreibt zunächst den als vom körperlichen Normalzustand abweichend dargestellten Zustand der "Übersäuerung" und bewertet ihn zugleich als pathologisch. Beschrieben und begründet wird dies aus der Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers mit den dargestellten negativen Folgen einer "Übersäuerung" für den Körper, nämlich im Anfangsstadium Energielosigkeit, Schlappheit, Müdigkeit usw., was sich bei Untätigkeit im Laufe der Jahre zu zahlreichen "Herausforderungen" steigern soll, wobei, wie auch das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat, der Ausdruck "Herausforderung" gleichbedeutend mit gesundheitlichen Problemen bzw. gesundheitlichen Störungen, mit anderen Worten als Synonym für den Begriff der Krankheit verwendet wird. Indem die Funktionsfähigkeit einzelner Körperorgane und -bestandteile, nämlich Dick- und Dünndarm, die Zellflüssigkeit und Blut, in eine Relation zum Säure-Base-Haushalt des Körpers gesetzt und das beworbene Produkt "Gerstengras-Kapseln" als ein die unerwünschte Übersäuerung ausgleichendes toppbasisches Lebensmittel beschrieben wird, wird dieser Gesundheitsbezug noch einmal hergestellt. Auch die Beklagte stellt im Berufungsverfahren den Gesundheitsbezug der hier in Rede stehenden Werbung zu Recht nicht in Abrede, sondern macht insoweit lediglich geltend, die Werbeaussage treffe inhaltlich zu und gebe von der Ernährungswissenschaft nicht in Abrede gestellte Erfahrungen und Erkenntnisse wieder. Den spezifischen Gesundheitsbezug der Werbeaussage zu Ziffer I.1.2 hat das Landgericht zu Recht daraus abgeleitet, dass das beworbene Erzeugnis in einen Zusammenhang mit der Haut und deren reibungslosen Funktionieren durch natürliche Hautatmung gebracht wird. Auch das stellt die Berufung nicht in Frage. Den Gesundheitsbezug der Aussage zu Ziffer I.1.3 hat das Landgericht ebenfalls zutreffend damit begründet, den beworbenen Kapseln werde eine den Fettstoffwechsel anregende Wirkung beigemessen und ein Bezug zu biologischen Prozessen des Körpers, insbesondere zur Enzymspaltung und zum natürlichen Fettstoffwechsel hergestellt. Die Aussage zu Ziffer I.1.5 ist gesundheitsbezogen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO, weil sie dem beworbenen Produkt einen Einfluss auf die Unterstützung der Fließfähigkeit des menschlichen Blutes zuschreibt und diese Fließfähigkeit in einen Ursachenzusammenhang mit körperlichen Beschwerden wie "dicken Beinen" und "geschwollenen Knöcheln" bringt. Dass diese Aussage, obwohl sie sich
ihrem Wortlaut nur mit Eigenschaften der Substanz "Chlorophyll" befasst, gleichwohl das beworbene Produkt meint, entnimmt der angesprochene Durchschnittsverbraucher dem Zusammenhang mit den vorhergehenden Aussagen, die sich sämtlich mit Gerstengras befassen, das
der Werbeaussage gemäß Ziffer I.1.4 Chlorophyll enthält. Der Gesundheitsbezug der Aussage zu Ziffer I.1.6 ergibt sich, wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, daraus, dass sie eine Verbindung zwischen dem beworbenen Erzeugnis und dem Bakterienhaushalt im Mundraum und die damit zusammenhängende Mundraumhygiene herstellt, auf die sich der Inhaltsstoff Chlorophyll positiv auswirken soll. Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. S. 8 ihrer Berufungsbegründung vom
1 HCVO unzulässig.
dieser Bestimmung sind gesundheitsbezogene Angaben nur gestattet, wenn sie sowohl den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II (Artt. 3 bis 7 HCVO) genügen als auch den speziellen Anforderungen des Kapitels IV (Artt. 10 bis 19 HCVO) entsprechen), gemäß der HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Artt. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Auch Angaben, die noch nicht auf der Liste
3 HCVO stehen, müssen die übrigen Voraussetzungen der HCVO erfüllen (vgl. BGH, GRUR 2013, 958 , 960 - Vitalpilze; OLG Düsseldorf, LMRR 2012, 38).
der zutreffenden Beurteilung des Landgerichts verstoßen.
1 Buchst. a) HCVO setzt die Zulässigkeit der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben voraus, dass allgemein anerkannte wissenschaftliche
weise belegen, dass das Vorhandensein der Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung hat; daran knüpft Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) HCVO die weitere Voraussetzung, dass die Substanz, für die die Angabe gemacht wird, im Endprodukt in einer gemäß dem Gemeinschaftrecht signifikanten Menge oder jedenfalls in einer Menge vorhanden ist, die
allgemein anerkannten wissenschaftlichen
weisen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung zu erzielen. Art. 6 Abs. 1 HCVO verlangt, dass gesundheitsbezogene Angaben sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche
weise stützen und durch diese abgesichert sein müssen. Die Darlegungs- und Beweislast der Wirkung obliegt dem Verwender der Angabe (BGH, GRUR 1991, 848 - Rheumalind II; OLG Hamburg, a.a.O., Anl. BE 1, S. 14 vorl. Abs. m.w.N.). Die genannten Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 HCVO verdeutlichen, dass entsprechend dem europäischen Verbraucherleitbild überall dort, wo in der Werbung auf die Gesundheit Bezug genommen wird, besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen sind, wie sich auch aus dem Erwägungsgrund
weis. Die Wortwahl und die Darstellung der behaupteten Wirkungen einschließlich des Umstandes, dass sich an keiner Stelle eine einschränkende Angabe findet, verleiten den Verkehr zu der Annahme, dass die behaupteten gesundheitsbezogenen Wirkungen unangefochten dem Stand der Wissenschaft entsprechen.
ihrem Inhalt nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil macht sich der Senat in vollem Umfang zu Eigen und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Berufungsvorbringen der Beklagten veranlasst lediglich noch folgende ergänzende Bemerkungen: Zu bestätigen ist insbesondere die landgerichtliche Beurteilung, dass die vorgelegten Unterlagen schon deshalb nicht als wissenschaftlicher
weis geeignet sein können, weil sie sich sämtlich nicht mit dem beworbenen Erzeugnis der Beklagten oder mit einem in seiner Wirkstoffzusammensetzung identischen Produkt beschäftigen. Der Artikel "Gerstengras - grüner Power-Drink" und ideales "Fastfood" enthält zwar eine inhaltlich ähnliche Aussage wie diejenige zu Ziffer I.1.1, indem dort ausgeführt wird, die Fülle von Mineralien und Enzymen im Gerstengras wie Selen, Zink, Magnesium, Natrium, Kalzium und Eisen, helfe das Säure-Basen-Gleichgewicht aufrecht zu erhalten und Übersäuerung abzubauen, er befasst sich aber primär mit einem aus Gerstengras-Pulver zubereiteten "grünen Chlorophyll-Cocktail" und nicht mit der Darreichungsform "Kapseln", in der das angegriffene Erzeugnis angeboten wird. Gleiches gilt für die Veröffentlichung "Das unentbehrliche Handbuch über grünen Gerstengras-Extrakt" (Anl. B5), die zu dem Thema der Aussage
Ziffer I.1.1 lediglich ausführt, Natrium und andere Bestandteile des jungen Gerstengrases trügen sehr stark zu einem ansteigenden Basen-Haushalt bei (a.a.O., S. 4 Abs. 4). Eine bestimmte Darreichungsform, der die Angabe zuverlässig zugeordnet werden kann, ist der Veröffentlichung nicht zu entnehmen; auf S. 1 wird von einer Nährstoffmenge in ¼ l Wasser aufgelösten Extraktes oder einer entsprechenden Kapsel gesprochen, auf S. 2 wird eine Menge von 1 ½ Teelöffel Gerstengraspulver erwähnt, die etwa 200 g Gerstengras entsprechen soll, auf S. 4 in der Tabelle ist die Rede von basischen Bestandteilen je 100 g; als Dosierung für Erwachsene wird zwei- bis dreimal täglich ein Teelöffel Gerstengrasextrakt in kaltem Wasser gelöst empfohlen (Anl. B5 S. 12). Die angegebenen Mengen von 100 g, auf die sich die Angaben der Inhaltsstoffe beziehen, liegen weit höher als die in dem beworbenen Erzeugnis pro Kapseln enthaltenen 400 mg Gerstengras und gestatten deshalb keine Rückschlüsse, ob die in Anlage B5 beschriebenen Wirkungen auch bei den wesentlich geringeren Mengen des angegriffenen Erzeugnisses feststellbar sind. Aus den vorstehend dargelegten Gründen sind auch die Hinweise in der Veröffentlichung gemäß Anlage B2 auf Abhilfe bei Hautproblemen und die in Anlage B5 gegebene Beschreibung des Zusammenhangs zwischen gesunder Haut und Immunsystem, die möglicherweise der angegriffenen Werbeaussage zu I.1.2 zugrundeliegen, nicht geeignet, die entsprechende Wirkung des beworbenen Präparates
zuweisen. Die Hinweise auf die keimtötende Wirkung in den Veröffentlichungen
Anlagen B2 und B3, die möglicherweise in Zusammenhang mit der Werbeaussage zu I.1.6 gebracht werden können, sind ebenfalls zu unbestimmt, um den Rückschluss zuzulassen, keimtötende Wirkung bestehe auch in der Abtötung schlechten Mundgeruch verursachender Bakterien. Die bereits erwähnte Veröffentlichung gemäß Anlage B5 weist in diesem Zusammenhang sogar darauf hin, es gebe nur wenige Studien über Chlorophyll (S. 10), und erwähnt weiterhin Eigenschaften von Chlorophyll, ohne sie näher zu beschreiben (a.a.O. S. 11). Lediglich die Veröffentlichung "Chlorophyll-Der-Bakterienkiller" (Anlage B8) erwähnt konkret, dass Chlorophyll zur Vermeidung von Mund- und Körpergeruch eingesetzt wird. Die empfohlene Dosis von 100 bis 1.000 mg liegt zwar im Wesentlichen auch im Rahmen der in der Werbung empfohlenen Menge von 4 Kapseln á 400 mg, doch bezieht sich die empfohlene Menge der Dosierungsempfehlung gemäß Anlage B8 nur auf Chlorophyll selbst, das ausweislich des als Anlage B6 vorgelegten Gutachtens des L.-Instituts für Lebensmittel- und Umwelt GmbH in einer Menge von lediglich 400 mg in 100 g Gerstengras enthalten ist, was bei einem Gramm lediglich 4 mg entspricht und bei der Gerstengrassaftmenge von 400 mg des beworbenen Präparates dementsprechend gering ist. Dass auch bei dem angegriffenen Präparat die ihm in Ziffer I.1.6 zugeschriebenen Wirkungen eintreten, lässt sich schon wegen der höheren Dosierungsempfehlung für Chlorophyll in Anlage B8 nicht
weisen. Auch die in der Werbeaussage gemäß Ziffer I.1.7 erwähnte Wirkung eines Zellschutzes für oxidativen Stress wird in der Veröffentlichung Anlage B8 nur Chlorophyll in der bereits erwähnten höheren Dosierungsempfehlung zugeschrieben, dies auch nur in der allgemeiner gehaltenen Form, Chlorophyll gehöre zu den Antioxidantien, schütze Fette gegen Oxidationsprozesse und wirke einem vorzeitigen Abbau bzw. einer Zerstörung von Zellmembranen entgegen. Ob diese Wirkung auch bei Einnahme der wesentlich geringeren Dosen des angegriffenen Produktes eintritt, geht aus der Veröffentlichung nicht hervor. Die Anlage B5 befasst sich auch mit der antioxidativen Wirkung einzelner Bestandteile des Gerstengrassaftes, nämlich von Kupfer, Mangan und Vitamin B2, und führt aus, auch das Enzym Superoxiddismutase schleuse vor allem freie Radikale aus dem Körper, allein dieser Prozess reduziere in hohem Maße die Zellbeschädigung und könne den Alterungseffekt verlangsamen, zu dem es komme, wenn freie Radikale Zelloxidationen auslösten. Geht man davon aus, dass sich die Aussagen der Veröffentlichung
Anlage B5 auch hier auf die Menge von 100 g Gerstengras beziehen, was in dem Artikel allerdings an keiner Stelle ausdrücklich gesagt wird, so lässt auch dies keinen Rückschluss auf die Wirksamkeit der in dem angegriffenen Erzeugnis enthaltenen wesentlich geringeren Mengen zu. Weitere der angegriffenen Werbeaussagen werden auch in den bereits ausdrücklich erwähnten Veröffentlichungen nicht angesprochen, die übrigen vorstehend nicht ausdrücklich gewürdigten Unterlagen lassen keinerlei Zusammenhang mit den angegriffenen Werbeaussagen erkennen. Soweit die Beklagte auf die Forschungsergebnisse des japanischen Wissenschaftlers Dr. Y. H. verweist, vermögen auch dessen Erkenntnisse keinen wissenschaftlichen
weis für die Richtigkeit der angegriffenen Werbeaussagen betreffend Gerstengras zu liefern. Zwar heißt es in der Veröffentlichung Anlage B2, dank der Arbeiten von Dr. H. sei Gerstengras vielleicht neben Spirulina das am besten erforschte Lebensmittel der Welt (S.3 vorletzter Abs. a.E.), aber Dr. H. hat
den eigenen Aussagen in der angegriffenen Werbung zwar die Wirkung des Gerstengrases untersucht und diverse Inhaltsstoffe des Gerstengrases in wesentlich höheren Konzentration vorgefunden als in anderen Lebensmitteln und deren Wirkungen auf den menschlichen Organismus untersucht; auch die in den überreichten Unterlagen, etwa Anlagen B2, B3 und B5, wiedergegebenen Ergebnisse, die offenbar in der Fachwelt als solche nicht angezweifelt werden, lassen indessen nicht erkennen, in welchen Mengen die besagten Stoffe dem menschlichen Körper zugeführt werden müssen, um die herausgefundenen Resultate zu erzielen. Dementsprechend können die Forschungsergebnisse von Dr. H. auch nicht belegen, dass die in dem angegriffenen Erzeugnis enthaltenen Mengen bei der empfohlenen Dosierung ausreichen. Soweit die Beklagte Beweis für die wissenschaftliche Absicherung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens angeboten hat, ist das Landgericht dem zu Recht nicht
gekommen. Der Werbende kann sich bei der ihm obliegenden Beweisführung, dass die aufgestellten Behauptungen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, nur auf im Zeitpunkt der Werbung bereits vorliegende und ihm bekannte Erkenntnisse stützen. Eine Beweisführung durch erst noch vom gerichtlichen Sachverständigen zu gewinnende wissenschaftliche Erkenntnisse ist nicht zulässig, da sie dem Werbenden die Möglichkeit eröffnete, Behauptungen zu Wirkungen seines Produktes zunächst ohne derartige Absicherung aufzustellen (OLG Hamburg, a.a.O. S. 16/17 m.w.N.). Zudem setzte sie den klagenden Mitbewerber dem hohen Kostenrisiko aus, die Kosten einer umfassenden wissenschaftlichen Untersuchung im Unterliegensfalle tragen zu müssen und brächte für die Gesundheit der Verbraucher erhebliche Gefahren mit sich (vgl. OLG Düsseldorf [15. ZS.], MDR 2015, 848 , 849). (bb) Zu Recht hat das Landgericht auch einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) in Verbindung mit Art. 6 HCVO angenommen. Auch die diesbezüglichen Ausführungen macht sich der Senat in vollem Umfang zu Eigen. Da die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen weiteren Sachvortrag hierzu unterbreitet hat, sind insoweit ergänzende Ausführungen des Senats nicht veranlasst. (cc) Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht weiter ausgeführt, dass im Zusammenhang mit den angegriffenen Werbeaussagen auch der
2 Buchst.
allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen die ihm zugeschriebene Wirkung tatsächlich hat. Die als Anlagen B9 bis B11 vorgelegten Unterlagen sind hierzu nicht geeignet. Auch hierzu hat das Landgericht bereits alles Erforderliche ausgeführt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten weiteren Veröffentlichungen in den Anlagenkonvoluten BK3 bis 5 führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Veröffentlichungen des Anlagenkonvoluts BK3 befassen sich mit den Eigenschaften der Artischocke und ihrem Einsatz zur Verbesserung der Leberfunktion und der Cholesterinspiegelsenkung sowie bei Verdauungsproblemen in Gestalt von Blähungen, Völlegefühl und Reizdarmsyndrom. Die als Anlagenkonvolut BK4 vorgelegten Artikel behandeln die Eignung der Mariendistel zur Vorbeugung und unterstützenden Behandlung von Lebererkrankungen und erläutern, dass der wirksamste Teil des in der Mariendistel enthaltenen Silymarin, nämlich das Silibinin, die Oberfläche der Leberzellen abdichtet und auf diese Weise verhindert, dass schädliche Stoffe wie das Gift des Knollenblätterpilzes in großer Menge ins Zellinnere dringen, außerdem die Regenerationsfähigkeit der Leber erhöht und darüber hinaus als Radikalenfänger mit den sogenannten freien Radikalen reagiert. Die Veröffentlichungen aus dem Anlagenkonvolut BK5 berichten über die Wirkung des Löwenzahns im Sinne einer Anregung der Lebertätigkeit und einer Steigerung der Gallenflüssigkeitsbildung in der Leber und führen aus, auch der Löwenzahn sei neben der Mariendistel und der Artischocke eine Heilpflanze zur Anregung der Leberfunktion zur Abhilfe bei Verdauungsstörungen, Verstopfung und Blähungen, die durch eine unzureichende Arbeit der Leber bedingt sind. Dementsprechend haben sich auch die Untersuchungen, auf die in den genannten Veröffentlichungen Bezug genommen wird und deren Ergebnisse dort referiert werden, nur mit den jeweiligen Pflanzen einzeln befasst, aber nicht mit der Kombination aller drei Substanzen, wie sie in den mit der angegriffenen Werbung beworbenen Heparan-Kapseln enthalten ist. Ob die Extrakte der drei genannten Heilpflanzen in Kombination untereinander und zusammen mit den weiteren Inhaltsstoffen, die die beworbenen Heparan-Kapseln ausweislich der Produktinformation gemäß Anlage BK1 enthalten, dieselbe Wirkung haben und ob die in der empfohlenen Tagesverzehrmenge von 2 Kapseln enthaltene Wirkstoffmenge ausreicht, um die so beschriebenen Wirkungen zu erzeugen, vermögen die vorbezeichneten Veröffentlichungen nicht zu belegen. Zweifel in dieser Hinsicht ergeben sich etwa daraus, dass ausweislich der zum Anlagenkonvolut BK4 gehörenden Veröffentlichung "Stoffwechsel Mariendistel bei akuter und chronischer Lebererkrankung" als wirksam nur Präparate gelten, deren Tagesdosis mindestens 200 mg Silymarin enthält, die Beklagte aber weder schriftsätzlich noch in der als Anlage BK1 vorgelegten Produktinformation betreffend das beworbene Produkt die genaue Menge Mariendistelextrakt angegeben hat, die in einer bzw. der empfohlenen Tagesverzehrmenge von 2 Kapseln enthalten sein soll. In Bezug auf die Artischocke wird in der zum Anlagenkonvolut BK3 gehörenden Veröffentlichung "Artischocke: Eine pflanzliche Fettbremse" der A. A.R. in S. a. N. ausdrücklich hervorgehoben, es fehle noch an Studien, die zeigen, dass die Artischocke synthetischen Cholesterinsenkern ebenbürtig sei und dass die Cholesterinsenkung durch Artischocken-Extrakt das Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen wie Herzinfarkt und Schlaganfall vermindert. Auch die Anlage B9 befasst sich lediglich allgemein und ohne Bezug auf das mit der angegriffenen Werbung ausgelobte Erzeugnis mit der entgiftungsunterstützenden Wirkung der Mariendistel und des Löwenzahns, ebenso wie die Veröffentlichung gemäß Anlage B10 nur den Einsatz der Artischocke zur Stärkung der Leberfunktion behandelt und darüber hinaus lediglich die Wirkungen des Verzehrs der Pflanze selbst beschreibt und nicht des beworbenen Produktes. Der als Anlage B11 vorgelegte Auszug aus W. behandelt lediglich allgemein und ohne Bezug auf das angegriffene Produkt die Leber, ihren anatomischen Aufbau, ihre Funktion und ihre Erkrankungen, ebenso wie die als Anlage BK2 vorgelegten Schriften der Universitätsmedizin M. und des Pharmaunternehmens M.. Insgesamt fehlt es daher
wie vor auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten an
1 c), Art. 6 HCVO erforderlichen allgemein akzeptierten wissenschaftlichen Erkenntnissen, wonach die Substanzen, nämlich die genannten Pflanzenextrakte und deren Bestandteile in dem beworbenen Endprodukt in einer Form vorliegen, die für den menschlichen Körper verfügbar ist. C. Die zu Ziffer I.1.4 wiedergegebene Werbeaussage hat das Landgericht ebenfalls zu Recht untersagt. Da ein Gesundheitsbezug insoweit fehlt, unterliegt sie zwar nicht dem Anwendungsbereich der HCVO, jedoch ergibt sich der Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 8 , 3 , 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 LFGB und Art. 7 Abs. 1 Buchst.
1 Buchstaben
1 Satz 1 LMIV seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht länger aufrechterhalten werden. Die Informationen müssen aber zutreffend sein, um das ebenso wesentliche Ziel der LMIV zu erreichen, dem Verbraucher die Möglichkeit zu bieten, in Bezug auf von ihm verzehrte Lebensmittel eine fundierte Wahl zu treffen und alle Praktiken, die den Verbraucher irreführen können, zu verhindern (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 LMIV sowie die Erwägungsgründe 4, 10, 20, 24 und 37). c) Dass die angegriffene Werbeaussage aus der Sicht des angesprochenen Endverbrauchers irreführend ist, weil sie den Eindruck erweckt, durch die Einnahme des Produktes könne Mückenstichen vorgebeugt werden, hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt. Dass inzwischen eine wissenschaftliche Absicherung dieser Aussage nicht mehr erforderlich ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Verantwortung für die Information über ein Lebensmittel hat
1 LMIV grundsätzlich der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen das Lebensmittel auf den Markt gebracht wird, und das ist im vorliegenden Fall die Beklagte. Da sie als Fachunternehmen die hinreichende Sachkunde besitzt und auch die Zusammensetzung des beworbenen Erzeugnisses kennt, hat sie die Richtigkeit der von ihr gegebenen Produktinformation darzulegen und näher zu substantiieren, wenn diese Wirkung in Frage gestellt wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 359 , Tz. 17 - Vorbeugen mit Coffein). Der Unterschied zur bisherigen Rechtslage besteht lediglich darin, dass es genügt, ernst zu nehmende Veröffentlichungen beizubringen, in denen die betreffende Wirkung des beworbenen Produktes belegt wird. Auch dem genügen die von der Beklagten als Anlagen B2 bis B8 vorgelegten Veröffentlichungen in Bezug auf die hier in Rede stehende Substanz Chlorophyll nicht. In Anlage B2 wird ausgeführt, Chlorophyll wirke entzündungshemmend und keimtötend und helfe bei Blutarmut und Antriebsschwäche (ebenso Anlage B3 S. 2), und Anlage B5 führt aus (S. 10 f., Bl. 163, 164 d.A.), Chlorophyll sei für seine desodorierenden Fähigkeiten bekannt und seine Fähigkeit, die Wundheilung zu fördern und die Erholungszeit
Verletzungen zu verkürzen sowie als Antioxidant zu wirken und gegen Mikroben vorzugehen. Das Gutachten
Anlage B6 weist lediglich Chlorophyll als Bestandteil von Gerstengras aus, und in Anlage B8 wird ausgeführt, Chlorophyll gehöre zu der großen Gruppe der Antioxidantien, schütze Fettzellen gegen Oxidationsprozesse und wirke so einem vorzeitigen Abbau bzw. einer Zerstörung von Zellmembranen entgegen, werde vor allem zur Vermeidung von Mund- und Körpergeruch eingesetzt, wirke antibakteriell und hemme so etwa das Wachstum von Tuberkulosebazillen, stärke aber auch das Immunsystem und rege den Leberstoffwechsel an. Keine dieser Veröffentlichungen erwähnt auch nur in Andeutungen, dass Chlorophyll Mücken abwehren kann.
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