Obsah (4)
§ 1§ 4§ 3§ 2Tenor A. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten - das am 08.05.2014 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise
§ 1Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB n.F. bzw. bei Verträgen über Finanzdienstleistungen in Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB n.F. geregelt (vgl. Begr. RegE, BT-Drs. 17/12637 , 61). Auch nach der nunmehr geltenden Gesetzeslage beginnt die Widerrufsfrist damit nicht, bevor der Unternehmer seine widerrufsbezogenen Informationspflichten aus § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB n.F., Art.
§ 1Abs.
2 Nr. 1 EGBGB n.F. bzw. - bei Finanzdienstleistungen - aus dem erweiterten Katalog nach § 312d Abs. 2 BGB n.F., Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB n.F. erfüllt hat (Schärtl, JuS 2014, 577, 581). Das Widerrufsrecht erlischt nach neuem Recht gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. oder § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. genannten Zeitpunkt. Bei Verletzung der Informationspflichten besteht daher kein "ewiges" Widerrufsrecht mehr (Schärtl, JuS 2014, 577, 581). Etwas anderes gilt aber für Verträge über Finanzdienstleistungen, weil § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. auf solche nicht anwendbar ist (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F.). bb) Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer sämtliche Informationen gemäß Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB n.F. auf einem dauerhaften Datenträger erteilen. Bei den übrigen außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz geschlossenen Verträgen genügt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach Art.
§ 1Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB n.F. (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 356 n
F Rn. 7). Bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen muss dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung grundsätzlich in Papierform zugehen (Art.
§ 4Abs. 2 EGBGB n.F.; Beck
OK BGB/Müller-Christmann, § 356 Rn. 11). Bei Fernabsatzverträgen müssen die Informationen sogar zweimal erteilt werden: Vor Vertragsschluss nach Art.
§ 3Satz 1 EGBGB n.F.
in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise und nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger, § 312f Abs. 2 BGB n.F. (BeckOK BGB/Müller-Christmann, § 356 Rn. 11). § 356 Abs. 3 BGB n.F. stellt, indem er nur auf Art.
§ 1Abs.
2 S 1 Nr. 1 EGBGB n.F. verweist, für den Beginn der Widerrufsfrist nach seinem Wortlaut auf die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflicht ab. Nach wohl herrschender Meinung erfordert der Verbraucherschutzgedanke allerdings eine Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger (vgl. BeckOK BGB/Müller-Christmann, § 356 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 356 nF Rn. 7 m. w. Nachw.). cc)Darauf kommt es im Streitfall allerdings nicht einmal an, weil es sich bei den in Rede stehenden Reservierungsverträgen, die die Beklagte mit den Verbrauchern im Wege des Postident-Verfahren abschließt, um Verträge über Finanzdienstleistungen handelt.
(1)Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer gemäß § 312d Abs. 2 BGB n.f. abweichend von Absatz 1 der Vorschrift verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b EGBGB n.F. zu informieren. Art.
§ 1Abs.
2 Nr. 1 EGBGB n.F. bestimmt, dass der Unternehmer nach § 312d Abs. 2 BGB n.F. verpflichtet ist, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks, bei Fernabsatzverträgen in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise, bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen, und zwar u.a. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs nach § 357a BGB für die erbrachte Leistung zu zahlen hat. Nach Art.
§ 2Abs.
1 Nr. 2 EGBGB n.F. hat der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung "auf einem dauerhaften Datenträger" mitzuteilen.
(2)"Finanzdienstleistungen" sind nach der Legaldefinition in § 312 Abs. 5 BGB n.F. Vertragsverhältnisse über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Zu den Finanzdienstleistungen gehören danach auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Geldanlage. Als Anlageobjekt sind ausschließlich Finanzinstrumente gemeint, also insbesondere Wertpapiere (Aktien, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine usw.), Anteile an Anlagegesellschaften, andere Geldmarktinstrumente (z. B. kurzfristige Schuldscheindarlehen), Devisen und vergleichbare Rechnungseinheiten sowie Derivate. Anteile an offenen oder geschlossenen Immobilien-Fonds sind daher z.B. Geldanlage i.S. von § 312 Abs. 5 BGB n.F., nicht dagegen individuell gehaltenes Immobilienvermögen, selbst wenn es subjektiv ausschließlich zum Zweck der Kapitalanlage erworben und objektiv allein durch Dritte verwaltet wird (MünchKommBGB/Wendehorst, 6. Aufl., § 312b BGB a.F. Rn. 25). Zu den Geldanlage-Dienstleistungen gehören in erster Linie der Anlagen-Handel selbst, das Finanzkommissionsgeschäft (Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für fremde Rechnung), das Depotgeschäft (Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren) sowie generell die individuelle Vermögensverwaltung (Verwaltung in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum). Erfasst sind grundsätzlich auch die Anlagevermittlung sowie die Anlageberatung. Um eine uferlose Ausdehnung des Begriffs der Finanzdienstleistung zu vermeiden, ist jedoch darauf zu achten, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der vertraglichen Leistung des Unternehmers und einer hinreichend konkretisierten Anlageentscheidung des Verbrauchers besteht (MünchKommBGB/Wendehorst, a.a.O., § 312b BGB a.F. Rn. 25)
(3)Danach betrifft der in Rede stehende Spar- und Reservierungsplan bzw. Reservierungsvertrag eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Geldanlage. Gegenstand des Vertrages ist die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Aktien zu einem bestimmten Aktienwert gegen Zahlung eines monatlichen als "Reservierungsprämie" bezeichneten Entgelts. Der Vertrag betrifft damit eine Geldanlage in Aktien. Dass der Verbraucher mit dem Vertrag noch keine Aktien kauft, ist unerheblich. Mit dem Vertrag wird ihm eine Option zum Erwerb bestimmter Aktien eingeräumt. Hierfür hat er dem Unternehmer ein Entgelt zu zahlen. Es handelt sich daher um eine "Finanzdienstleistung" der Beklagten. Gegenteiliges hat die Beklagte auf den vom Senat mit Beschluss vom 12.11.2014 erteilten Hinweis auch nicht geltend gemacht. dd)Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger hat die Beklagte ihren Kunden aus den bereits angeführten Gründen nicht erteilt. 4.Soweit der Kläger seinen Unterlassungsantrag in der Berufungsinstanz im Hinblick auf die neue Rechtslage dahin eingeschränkt hat, dass der Beklagten die beanstandete Behauptung bei einem "vor der vollständig durch die Beklagten erbrachten Dienstleistung" erklärten Widerruf untersagt werden soll, erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 4 BGB n.F. zwar tatsächlich nur unter strengeren Voraussetzungen. Bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Die bloße Hinnahme der Erfüllung reicht nicht aus ( BT-Drucks 17/12637 S. 61 ; BeckOK BGB/Müller-Christmann, § 356 Rn. 13). Noch strengere Anforderungen hinsichtlich des Erlöschens des Widerrufsrechts gelten nach § 356 Abs. 4 Satz 2 BGB n.F bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wie er hier vorliegt. In einem solchen Fall erlischt das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 4 Satz 2 BGB n.F. abweichend von Satz 1 der Vorschrift, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt (BeckOK BGB/Müller-Christmann, § 356 Rn. 14). Eine Aufnahme dieser zusätzlichen Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts in den Unterlassungstenor zu A. I. 3. scheidet jedoch aus, weil der Senat dem Kläger damit einen weitergehenden Unterlassungsanspruch als beantragt zusprechen würde. Dies ist ihm nach § 308 Abs. 1 ZPO verwehrt. 5.Zu beachten ist zwar, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist. In Zukunft könnte die Beklagte ihre Kunden anderweitig ordnungsgemäß über das diesen zustehende Widerrufsrecht informieren. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dies dem begehrten Verbot jedoch nicht entgegen. Bislang ist eine solche Widerrufsbelehrung nicht erfolgt. Sollte die Beklagte ihre Kunden künftig anderweitig auf einem dauerhaften Datenträger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informieren, fiele die beanstandete Behauptung, die Widerrufsfrist sei abgelaufen und der Verbraucher sei an den Vertrag gebunden, nicht unter den Verbotstenor. Es läge dann nämlich ein anderer Streitgegenstand vor, über den im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden worden ist. Jedenfalls ist das nunmehr ausgesprochene Unterlassungsgebot (Urteilsausspruch zu A. I. 3.) aber dahin auszulegen, dass dieses nicht gilt, sofern der Verbraucher vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 108 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dr. K. F. Dr. B. Permalink: https://openjur.de/u/867597.html ( https://oj.is/867597 ) Volltext Druckansicht Zitate 63 Zitiert 0 Referenzen 14 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.