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SG Lüneburg, Urteil vom 21. Oktober 2015 - Az. S 2 U 154/10

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist die Anerkennung einer Berufskrankheit (= BK) und einer Wie-Berufskrankheit (= Wie-BK) gem. § 9 Abs. 2 Siebtes B

§ 548Nr.

38). Eine Möglichkeit verdichtet sich erst dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, § 8 SGB VII, Rz. 10 ff.). Die reine Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs ist daher für eine Anerkennung nicht ausreichend (BSG, Urt. v. 27.

  1. 2000 - B 2 U 29/99 R , S. 8 f.; Urt. v. 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R , S. 7 m. w. N.; Landessozialgericht <= LSG> Niedersachsen, Urt. v. 25.07.2002 - L 3/9/6 U 12/00 , S. 6). Bei Anwendung dieser Kriterien kann hier keine Berufskrankheit anerkannt werden. Nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. J. scheidet die Anerkennung einer BK 1302 und 1310 bereits deshalb aus, weil es sich bei den Stoffen, gegenüber denen der Kläger exponiert war, nicht um Halogenkohlenwasserstoffe und/oder halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide gehandelt hat. Es kann jedoch als wahr unterstellt werden, dass eine Exposition gegenüber chromhaltigen Holzschutzmitteln bestanden hat, so dass hinsichtlich einer BK 1103 die arbeitstechnischen Voraussetzungen als erfüllt anzusehen sind. Allerdings fehlen insoweit ausreichende epidemiologische Studien, die belegen, dass aufgrund einer Exposition gegenüber Chrom beim Menschen ein sog. überhäufiges Risiko an eine Pankreatitis zu erkranken, besteht. Prof. Dr. J. hat überzeugend dargelegt, dass trotz der unter mehreren Aspekten durchgeführten Literaturrecherchen keine entsprechende Studie gefunden wurde. Ein möglicher - wenn auch schlüssig vorgetragener - Pathomechanismus, wie ihn etwa Prof. Dr. R. beschrieben hat (Bl. 2 BA), ist für die Feststellung, dass nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht, nicht ausreichend. Vielmehr ist zum Beleg der grundsätzlichen Verursachungsmöglichkeit einer Erkrankung durch einen bestimmten Gefahrstoff eine ausreichende Anzahl von epidemiologischen Studien erforderlich, die ein gegenüber dem Bevölkerungsdurchschnitt deutlich gesteigertes Erkrankungsrisiko nachweisen. I. d. R. ist dies erst bei einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos der Fall (vgl. hierzu insbesondere: Hessisches LSG, Urt. v. 23.08.2013 - L 9 U 30/12 ZVW ). In Bezug auf eine Erkrankung des Pankreas durch Chrom oder seine Verbindungen sind jedoch solche Studien nach der Expertise von Prof. Dr. J. nicht ersichtlich. Auch eine Anerkennung als Wie-BK gem. § 9 Abs. 2 SGB VII kann hier nicht erfolgen, Dies wäre nur dann der Fall, wenn
  2. eine bestimmte Personengruppe infolge ihrer versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist und
  3. diese Einwirkungen nach neuen und gefestigten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, Krankheiten solcher Art zu verursachen und
  4. der ursächliche Zusammenhang der Erkrankung mit der versicherten Tätigkeit im Einzelfall wahrscheinlich ist. Dabei ist zu beachten, dass § 9 Abs. 2 SGB VII keine Auffangvorschrift oder Härteklausel für alle beruflich bedingten Krankheiten ist, die nicht als Listenerkrankung in der BKV erfasst sind. Vielmehr soll dadurch nur sichergestellt werden, dass der Unfallversicherungsträger oder die Gerichte anstelle des Verordnungsgebers tätig werden können, wenn neue und vor allem gefestigte medizinische Erkenntnisse vorliegen, über die der Verordnungsgeber - seit Erlass der letzten Anlage 1 zur BKV - noch nicht entschieden hat oder die zur Zeit einer ablehnenden Entscheidung noch nicht zur Berufskrankheiten-Reife verdichtet waren (vgl.

§ 551Nr.

27; BSGE 72, 303 , 305; BSG, Urt. v. 25.08.1994 - 2 RU 42/93 ). Die Voraussetzung einer höheren Gefährdung bestimmter Personengruppen bezieht sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf das allgemeine Auftreten der Krankheit und nicht auf die Verursachung der Krankheit durch die gefährdende Tätigkeit. Ob eine Krankheit in einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftritt als bei der übrigen Bevölkerung, erfordert den Nachweis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige Überwachung derartiger Krankheitsbilder, um mit Sicherheit daraus schließen zu können, dass die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liegt (BSGE 6, 29, 35;

§ 551Nr.

27). Hierzu ist aber erforderlich, dass sich ein bestimmtes - klar abgrenzbares - Krankheitsbild durch eine Vielzahl von epidemiologischen Studien als typische beruflich bedingte Erkrankung erwiesen hat. Da nach den schlüssigen Ausführungen von Prof. Dr. J. keine Studien existieren, die eine Überhäufigkeit einer Erkrankung des Pankreas durch berufliche Gefahrstoffe belegen, sind hier die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII nicht erfüllt. Im Gegensatz zur Klägerseite kann die Kammer in den Stellungnahmen der Dres. Prof. R., T. und X. kein Votum für eine berufliche Genese der Erkrankung erkennen. Während Prof. Dr. R. lediglich einen entsprechenden Verdacht äußerte und eine weitere gutachterlicher Abklärung empfahl, äußerten sich die Dres. X. und T. lediglich dahingehend, dass der Kläger künftig den Umgang mit den verwendeten Chemikalien vermeiden müsse. Eine Aussage in Bezug auf einen ursächlichen Zusammenhang kann darin nicht erblickt werden Dem Votum der Dres. Q. und Y. konnte sich die Kammer nicht anschließen, zumal diese ihre Ansichten nicht begründet haben. Es wurde weder dargelegt welche epidemiologischen Studien einen Zusammenhang zwischen der Pankreatitis und hier relevanten Schadstoffexposition belegen, noch wurde darauf eingegangen, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall eine berufliche Genese überwiegend wahrscheinlich ist. In diesem Zusammenhang ist wiederum zu beachten, dass an der Tatsache, dass beim Kläger eine Erkrankung der Gallenblase vorlag, kein Zweifel bestehen kann. Dies geht eindeutig aus den Abdomensonographien vom 06.12.2006 (Bl. 37 BA), 21.01.2008 (Bl. 42, 54 BA) und vom 05.05.2008 sowie dem Bericht von Dr. P. vom 12.05.2008 und den Entlassungsbericht des N. hervor. Da eine solche Erkrankung die weitaus häufigste Ursache für eine Pankreatitis darstellt, gingen sowohl Dr. K. als auch die Ärzte des N. davon aus, dass bei rückschauender Betrachtungsweise am ehesten von einer bilären Genese der Pankreatitis auszugehen ist. Schließlich wurde durch die Stellungnahme von Dr. Y. das Gutachten von Prof. Dr. J. in der Sache nicht relativiert. Die bloße Behauptung, dass das Gutachten einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht standhalten würde, ist nicht ausreichend, zu einer abweichenden Beurteilung zu gelangen. Aus diesem Grund sieht die Kammer auch keine Veranlassung, den medizinischen Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/867743.html Kommentare

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