38). Eine Möglichkeit verdichtet sich erst dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, § 8 SGB VII, Rz. 10 ff.). Die reine Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs ist daher für eine Anerkennung nicht ausreichend (BSG, Urt. v. 27.
27; BSGE 72, 303 , 305; BSG, Urt. v. 25.08.1994 - 2 RU 42/93 ). Die Voraussetzung einer höheren Gefährdung bestimmter Personengruppen bezieht sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf das allgemeine Auftreten der Krankheit und nicht auf die Verursachung der Krankheit durch die gefährdende Tätigkeit. Ob eine Krankheit in einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftritt als bei der übrigen Bevölkerung, erfordert den Nachweis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige Überwachung derartiger Krankheitsbilder, um mit Sicherheit daraus schließen zu können, dass die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liegt (BSGE 6, 29, 35;
27). Hierzu ist aber erforderlich, dass sich ein bestimmtes - klar abgrenzbares - Krankheitsbild durch eine Vielzahl von epidemiologischen Studien als typische beruflich bedingte Erkrankung erwiesen hat. Da nach den schlüssigen Ausführungen von Prof. Dr. J. keine Studien existieren, die eine Überhäufigkeit einer Erkrankung des Pankreas durch berufliche Gefahrstoffe belegen, sind hier die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII nicht erfüllt. Im Gegensatz zur Klägerseite kann die Kammer in den Stellungnahmen der Dres. Prof. R., T. und X. kein Votum für eine berufliche Genese der Erkrankung erkennen. Während Prof. Dr. R. lediglich einen entsprechenden Verdacht äußerte und eine weitere gutachterlicher Abklärung empfahl, äußerten sich die Dres. X. und T. lediglich dahingehend, dass der Kläger künftig den Umgang mit den verwendeten Chemikalien vermeiden müsse. Eine Aussage in Bezug auf einen ursächlichen Zusammenhang kann darin nicht erblickt werden Dem Votum der Dres. Q. und Y. konnte sich die Kammer nicht anschließen, zumal diese ihre Ansichten nicht begründet haben. Es wurde weder dargelegt welche epidemiologischen Studien einen Zusammenhang zwischen der Pankreatitis und hier relevanten Schadstoffexposition belegen, noch wurde darauf eingegangen, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall eine berufliche Genese überwiegend wahrscheinlich ist. In diesem Zusammenhang ist wiederum zu beachten, dass an der Tatsache, dass beim Kläger eine Erkrankung der Gallenblase vorlag, kein Zweifel bestehen kann. Dies geht eindeutig aus den Abdomensonographien vom 06.12.2006 (Bl. 37 BA), 21.01.2008 (Bl. 42, 54 BA) und vom 05.05.2008 sowie dem Bericht von Dr. P. vom 12.05.2008 und den Entlassungsbericht des N. hervor. Da eine solche Erkrankung die weitaus häufigste Ursache für eine Pankreatitis darstellt, gingen sowohl Dr. K. als auch die Ärzte des N. davon aus, dass bei rückschauender Betrachtungsweise am ehesten von einer bilären Genese der Pankreatitis auszugehen ist. Schließlich wurde durch die Stellungnahme von Dr. Y. das Gutachten von Prof. Dr. J. in der Sache nicht relativiert. Die bloße Behauptung, dass das Gutachten einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht standhalten würde, ist nicht ausreichend, zu einer abweichenden Beurteilung zu gelangen. Aus diesem Grund sieht die Kammer auch keine Veranlassung, den medizinischen Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/867743.html Kommentare
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