Eine vor Eintritt in die Beschäftigung wegen einer bevorstehenden Dienstreise nach Indien im Rahmen der arbeitsmedizisischen Vorsorge auf Veranlassung des künftigen Arbeitgebeers durchgeführte Schutzimpfung gegen Hepatitis und Typhus begründet den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII. Ein Zwischenurteil zur Feststellung des Versicherungsschutzes (§ 130 Abs. 2 SGG) unterliegt der Berufung. Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger zu Lasten der Beklagten bei Durchführung der Schutzimpfungen am 14.1.2010 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. Tatbestand Die Beteiligten streiten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) um die Frage, ob eine Schädigung des linken Auges Folge eines Arbeitsunfalls ist. Der am … 1966 geborene, somit heute 49-jährige Kläger war ursprünglich bei der Firma F. (W.), der FV Logistik KG, beschäftigt. Zum 1.2.2010 begründete der Kläger bei der Firma B. (O.), einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten, ein neues Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis (Leiter des Rechnungswesens). Da zu Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses eine Dienstreise nach Indien geplant war, ließ sich der Kläger auf Empfehlung seines neuen Arbeitgebers am 14.1.2010 gegen Hepatitis und Typhus impfen. Daraufhin trat am 30.1.2010 eine Entzündung des linken Sehnervs auf. Wegen dieser Erkrankung erstattete die FV Logistik-KG, bei der der Kläger ab Juni 2010 erneut beschäftigt war, im Dezember 2010 über den für sie maßgeblichen Unfallversicherungsträger eine Unfallanzeige. Diese wurde an die Beklagte weitergeleitet. Mit Schreiben vom 31.1.2011 teilte die Firma B. mit, der Kläger sei für ihr Unternehmen vom 1.2.2010 bis zum 5.5.2010 tätig gewesen. Ursprünglich sei für die Zeit vom 25.2.2010 bis zum 4.3.2010 eine Geschäftsreise zu den Tochtergesellschaften nach Indien vorgesehen gewesen. Diese Reise sei jedoch aufgrund der angesprochenen Augenerkrankung storniert worden. Wegen der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht würde den reisenden Mitarbeitern generell nahegelegt, sich entweder über den Haus- oder den Betriebsarzt über die für das Reiseziel zu empfehlenden Impfungen zu informieren und sich zum Schutz vor gesundheitlichen Risiken impfen zu lassen. Die hierfür anfallenden Kosten würden vom Arbeitgeber übernommen. Allerdings bestehe in dem Unternehmen keine Impfpflicht. Auch wenn dem Kläger im vorliegenden Fall die Hepatitis-und Typhusimpfung möglicherweise dringend empfohlen worden sei, bleibe es letztlich doch den Mitarbeitern selbst überlassen, über die Durchführung der jeweiligen Impfung zu entscheiden. Es komme durchaus vor, dass Mitarbeiter, die beispielsweise nach China reisten, von den empfohlenen Schutzimpfungen Abstand nähmen. Nach Beiziehung umfangreicher medizinischer Befundunterlagen und augenärztlicher Begutachtung des Klägers (Gutachten Prof. B.-Sch., Universitäts-Augenklinik, Tübingen September 2013) teilte die Beklagte dem Kläger mit dem Bescheid vom 8.1.2014 mit, dass aus ihrer Sicht ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Denn Krankheiten, die – wie hier – nur im zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zum Ausbruch kämen oder bemerkbar würden, ohne durch die Arbeit verursacht zu sein, würden vom Unfallversicherungsträger nicht entschädigt. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 21.1.2014 erfolglos Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 22.1.2015). Am 24.2.2015 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 5.5.2015, dass unabhängig von allen medizinischen Fragen zur Kausalität bereits das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses sehr zweifelhaft erscheine, trägt der Kläger folgendes vor: Falls im Hinblick auf die Schutzimpfung kein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (Beschäftigung) bestehen sollte, bleibe die Klage gleichwohl aufrechterhalten. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII seien auch Personen versichert, die sich einer ärztlichen Untersuchung oder ähnlichen Maßnahmen, die zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit erforderlich seien, unterzögen. So liege es hier, denn die angeführte Impfung sei für die Arbeitsaufnahme bei dem neuen Arbeitgeber notwendig gewesen und von diesem veranlasst worden. Denn sein Aufgabengebiet bei der Firma B. habe im Wesentlichen die Pflege der Geschäftsbeziehungen nach China und Indien umfasst und deshalb ausgedehnte Reisetätigkeiten in diese Länder beinhaltet. Deshalb sei ihm von seinem neuen Arbeitgeber mitgeteilt worden, dass neben den Regelimpfungen, die auch im Inland notwendig seien, insbesondere auch die streitgegenständlichen Impfungen vorgeschrieben seien. Darüber hinaus sei auch eine Tollwutimpfung üblich. Er sei deshalb aufgefordert worden, bereits im Monat Januar 2010 mit den angesprochenen Impfungen zu beginnen, da eine Wiederholung im Abstand von einigen Wochen erforderlich sei. Darüber hinaus sei er darauf hingewiesen worden, dass eine Beratung über den Impfablauf durch den Betriebsarzt Dr. St. erfolgen könne. Im Übrigen müsse beachtet werden, dass der Arbeitgeber aufgrund der „International Assignment Policy“ und der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) gehalten sei, bei Tätigkeiten bzw. Reisen in den / die Tropen, Subtropen und bei sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Gesundheitsgefährdungen die notwendigen Impfungen anzuordnen. Denn insoweit sei das Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erheblich erhöht. Deshalb gehöre es zur Politik auch des neuen Arbeitgebers, Arbeitnehmer, die die notwendigen Impfungen verweigerten, zur Reduktion tätigkeitsbedingter Infektionen nicht in risikoerhöhenden Tätigkeiten wie beispielsweise entsprechenden Auslandsreisen einzusetzen. Dies hätte wenn er die entsprechenden Impfungen verweigert hätte, zur Konsequenz gehabt, dass er für die Reisetätigkeiten nicht in Frage gekommen wäre und sein Arbeitgeber von einer Beschäftigung abgesehen hätte. Da ihm bekannt gewesen sei, dass die entsprechenden Impfempfehlungen bei seinem alten Arbeitgeber (F.) und bei seinem neuen Arbeitgeber (B.) identisch gewesen seien, habe er sich zur Durchführung der Impfungen an den leitenden Werksarzt der F.-Gruppe gewandt. Somit beantragt der Kläger sinngemäß gefasst, seine Erkrankung am linken Auge (partielle Optikusatrophie) unter Aufhebung des Bescheides vom 8.1.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.1.2015 als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid und macht sich nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage den gerichtlichen Hinweis, dass für die Durchführung der angeschuldigten Impfungen kein Versicherungsschutz bestehe, zu Eigen. Auf die Klagebegründung erwidert sie, dass B. im Vorfeld selbst mitgeteilt habe, dass von seiner Seite aus keine Impfungen vorgeschrieben und veranlasst worden seien und dass es durchaus vorkomme, dass reisende Mitarbeiter die empfohlenen Schutzimpfungen ablehnten. Unabhängig hiervon sei sie nach wie vor davon überzeugt, dass auch die für die Feststellung eines Arbeitsunfalls notwendige Kausalität fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten (ein Band) und auf die Prozessakte Bezug genommen. Gründe Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG) zulässig. Das notwendige Vorverfahren (§ 78 SGG) ist durchgeführt worden; die am 24.2.2015 erhobene Klage wahrt nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 22.1.2015 unter Berücksichtigung eines dreitägigen Postlaufs (vgl. hierzu § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch X – SGB X) die einmonatige Klagefrist. Das besondere Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aus der Gefahr möglicher Folgeschäden und etwa noch anfallender Behandlungskosten. Nach § 130 Abs. 2 SGG macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, über den zwischen den Beteiligten im Anschluss an den rechtlichen Hinweis vom 5.5.2015 streitigen Versicherungsschutz des Klägers vorab durch Zwischenurteil zu entscheiden. Denn die Eigenschaft des Klägers als Versicherter stellt eine für die Annahme eines Arbeitsunfalls (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) entscheidungserhebliche Vorfrage rechtlicher Art dar (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 130 Rdnr. 9). Da der Kausalzusammenhang zwischen den Schutzimpfungen vom 14.1.2010 und der partiellen Opticusatrophie (links) nur im Rahmen einer umfassenden sozialmedizinischen Sachaufklärung (Zusammenhangsgutachten) festgestellt werden kann und hiermit aller Voraussicht nach erhebliche Kosten verbunden sein werden, hält es das Gericht für geboten, zunächst nur über die Rechtsfrage des Versicherungsschutzes zu entscheiden. Denn bei (rechtskräftiger) Verneinung desselben würde sich die Frage der Kausalität nicht mehr stellen; die Klage wäre dann abzuweisen. Im Rahmen des Zwischenstreits kommt das Gericht jedoch zu der Einschätzung, dass der Versicherungsschutz des Klägers zu bejahen ist. Im Einzelnen: Der Versicherungsschutz des Klägers ergibt sich nicht – wie von der Beklagten bei der Erteilung des angefochtenen Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides wohl stillschweigend zugrunde gelegt – aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Denn der Versicherungsschutz für „Beschäftigte“ setzt erst mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme ein; der dem zeitlich vorangestellte Abschluss des Arbeitsvertrags begründet den Versicherungsschutz noch nicht (Eichenhofer/Wenner, SGB VII, II 1010, § 2 Rdnr. 10 sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 14.3.2001 – L 17 U 234/99 und vom 1.10.2008 - L 17 U 43/08 ). Dies deckt sich mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13.11.2012 – B 2 U 27/11 R ), wonach Vorbereitungs- (oder Nachbereitungs-) Handlungen zur versicherten Tätigkeit ihrerseits nur dann versichert sind, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht oder wenn der jeweilige Ver-sicherungstatbestand nach dem Schutzzweck der Norm auch Vor- und/oder Nach-bereitungshandlungen mit einschließt. Dies mag beispielsweise für Tätigkeiten bzw. Verrichtungen, die in Zusammenhang mit einer Organspende (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 13 Bstb.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.