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LG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2001 - Az. 12 O 506/00 (Kart)

Tenor In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer, auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht x, den Richter am Landgericht x

§ 10Nr.

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  1. b)AGBG. Danach ist unwirksam eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, daß eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, ein unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann. Insoweit darf die Klausel in analoger Anwendung des § 11 Nr. 5
  2. b)AGBG den Nachweis, daß der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger ist als der in der Klausel festgesetzte pauschalierte Betrag, nicht abschneiden (BGH NJW 1997, 259 , 260; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 10 AGBG, Rz. 35 a). Diese vom Gesetz für Schadenspauschalen entwickelte Möglichkeit muß wegen der vergleichbaren Interessenlage analog auch für Abwicklungspauschalen bestehen, die die Höhe der Vergütung bei (vorzeitiger) Vertragsbeendigung regeln (BGH a.a.O.). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, daß die Klausel dem Kunden nicht den Nachweis abschneiden darf, daß für die Auflösung seines Kundenkontos inklusive Abschlußrechnung deutlich geringere Kosten als ein Betrag von 29,95 DM angefallen sind. Die Klausel darf also nicht den Eindruck einer endgültigen, einen Gegenbeweis ausschließenden Festlegung erwecken (vgl. BGH NJW 1992, 2317; Palandt-Heinrichs a.a.O.). Vorliegend werden durch die Aufschlüsselung der Kosten für eine bestimmte "Dienstleistung" in einer tabellarischen Übersicht diese als feststehendes Entgelt ausgewiesen, der Gegenbeweis ist damit nach dem erkennbaren Sinn der Klausel - jedenfalls aus Sicht des rechtsungewandten Vertragspartners, auf den im Sinne der sogenannten kundenfeindlichen Auslegung insoweit abzustellen ist (vgl. BGH NJW 1983, 1671 m.w.N.) -ausgeschlossen. Vielmehr wird im vorliegenden Fall, in dem nach dem eindeutigen Wortlaut Gebühren für "Dienstleistungen" festgesetzt werden, für den Kunden nicht einmal deutlich, daß die Beklagte eine der Höhe nach pauschal erhobene Schadensersatzforderung oder einen Anspruch in Höhe des gewöhnlich entstehenden bzw. durchschnittlichen Schadens geltend machen will (vgl. BGHZ 137, 43 , 48, ebenfalls für die Festsetzung von "Dienstleistungsgebühren") Nach alledem verstößt die mit Ziff. I. 1. des Klageantrags angegriffene Klausel gegen § 10 Nr. 7
  3. b)in Verbindung mit § 11 Nr. 5
  4. b)AGBG analog und ist somit unwirksam. 2.. Die unter -. Ziff. I. 2. des Klageantrags angegriffene Klausel, wonach für eine Änderung des Zahlungsmodus eine Gebühr von 55,00 DM zu zahlen ist,

§ 9AGBG.

Die Regelung belastet den Verbraucher gegenüber dem Verwender entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Zwar kann dahinstehen, ob die Regelung einen Verstoß gegen den Grundgedanken der §§ 362 ff BGB darstellt, die grundsätzlich dem Schuldner ein freies Wahlrecht der Art der Erfüllung einräumen. Daran könnten insoweit Zweifel bestehen, als im vorliegenden Fall das Recht des Kunden, den Zahlungsmodus bei Abschluß des Vertrages beliebig zu wählen, gerade nicht eingeschränkt wird. Es kann letztlich auch dahinstehen, ob der Kunde dadurch, daß er durch die Wechselkosten möglicherweise dazu bewegt wird, bei dem einmal gewährten Zahlungsmodus "Lastschriftverfahren" zu verbleiben, unangemessen benachteiligt wird. Insofern ist zweifelhaft, ob das zu berücksichtigende Interesse der Beklagten an einer Rationalisierung und Vereinfachung der Verfahrensabläufe nicht das etwaige Interesse der Kunden daran, kostenfrei den Zahlungsmodus wechseln zu können, überwiegt. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Klausel, nach der der Kunde in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, aber die Möglichkeit hat, gegen ein Zusatzentgelt den Zahlungsmodus zu ändern, für nicht grundsätzlich gegen § 9 AGBG verstoßend erachtet (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 374 , 377). Die beanstandete Klausel stellt jedenfalls eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher im Sinne des § 9 Abs. l AGBG dar, da die von der Beklagten zu erbringende Leistung, d. h. die Umstellung des Zahlungsmodus, in einem krassen Mißverhältnis zu der dafür erhobenen Gebühr steht. Die Änderung einer zunächst vertraglich vereinbarten Zahlungsart ist für die Beklagte zwar grundsätzlich mit einem gewissen Aufwand verbunden. Dieser kann jedoch einzig darin bestehen, Zahlungs-, Bank oder Kontendaten des Kunden intern zu ändern. Die Berechnung eines Entgeltes von 55,00 DM für einen derartig minimalen' Aufwand läßt indes jede Verhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung vermissen. Eine derartig unangemessene Regelung, die einseitig zu Lasten des Kunden geht, benachteiligt diesen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist gemäß § 9 Abs. l AGBG unwirksam. 3. Auch soweit die Klägerin die Klausel der Beklagten angreift, wonach für eine Rücklastschrift für den Fall, daß sie vom Kunden zu vertreten ist, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 34,80 DM erhoben wird (Klageantrag zu I. 3.), ist die Klage gerechtfertigt. Die beanstandete Klausel

§ 11Nr.

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  1. b)AGBG. Die formularmäßige Abwälzung der Kosten einer Rücklastschrift auf Kunden, die diese zu vertreten haben, stellt sich als ein pauschalierter Schadensersatz dar. Ein Anspruch auf Wertersatz gemäß § 670 BGB scheidet hingegen aus, da das hierfür erforderliche, für den Beauftragten erbrachte Vermögensopfer nicht vorliegt. Die Beklagte wird bei der Einziehung lediglich im eigenen Interesse tätig. Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten gegenüber ihren Kunden entstehen im Fall der Rücklastschrift nicht, da der Kunde durch eine Zahlung der Beklagten an die Bank nicht bereichert ist. Dies gilt schon deshalb, weil die Kosten von Rücklastschriften dem Kunden von den Banken selbst grundsätzlich nicht in Rechnung gestellt werden können (vgl. BGHZ .137, 43, 46 ff). Schadenspauschalierungsklauseln wie die vorliegende dürfen gemäß § 11 Nr. 5
  2. b)AGBG - wie bereits ausgeführt - dem Kunden den Nachweis eines überhaupt nicht oder wesentlich niedriger eingetretenen Schadens nicht abschneiden. Gerade dies ist jedoch vorliegend der Fall, da der Kunde die tabellarische Auflistung der für eine vorgebliche "Dienstleistung" erhobenen Gebühr für abschließend hält. 4./5. Sofern die Klägerin eine Bearbeitungsgebühr für die. Deaktivierung eines Anschlusses beim Netzbetreiber in Höhe von 19,95 DM sowie Kosten für die Deaktivierung der Mailbox in Höhe von 10,00 DM in ihrer Tarifübersicht ausweist (Klageanträge zu I.4. und I.5), gelten die unter Punkt l. gemachten Ausführungen entsprechend. Da diese Leistungen üblicherweise ebenfalls bei Beendigung des Vertrages anfallen, verstoßen diese Regelungen gegen § 10 Nr. 7 in Verbindung mit § 11 Nr. 5
  3. b)AGBG analog. Die Beklagte kann sich auch nicht zu ihrer Verteidigung darauf berufen, daß die Deaktivierung nicht stets mit der Vertragsbeendigung zusammenfalle, z.B. bei dem Wunsch des Kunden nach einer neuen Telefonnummer oder nach einer Abschaltung der Mailbox ohne Beendigung des Mobilfunkvertrages. Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden im Sinne der §§ 9 AGBG liegt nämlich stets schon darin, daß der Gebührenanspruch für eine rein tatsächliche Handlung festgelegt wird, die ausschließlich vom Willen der Beklagten abhängig ist. Die Beklagte hat es jederzeit in der Hand, den Gebührentatbestand unabhängig davon auszulösen, ob ein sachlicher Grund für die Deaktivierung von Mailbox oder Anschluß vorliegt, diese also gerechtfertigt ist oder nicht. Allein diese Möglichkeit der Beklagten benachteiligt den Kunden in unangemessener Weise (vgl. LG München, BB 2000, 2173 , 2174), so daß es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte - wie sie vorträgt - im Regelfall gar kein Interesse daran haben kann, einen Anschluß oder eine Mobilbox unabhängig vom Willen des Kunden zu deaktivieren. 6. Die von der Klägerin beanstandete Klausel auf der Rückseite des von der Beklagten verbreiteten Faltblattes "Mobilfunktarife", nämlich "Stand: Mai 2000 - Änderung und Irrtum vorbehalten -" (Klageantrag zu I.6.),

§ 9AGBG.

Der Änderungsvorbehalt räumt der Beklagten unter anderem das Recht ein, ihre Preise einseitig ohne weitere Voraussetzungen zu erhöhen. Ein solches Vorgehen verstößt zwar nicht - wie der Kläger - meint - gegen § 10 Nr. 4 AGBG, da diese Regelung nur die Änderung von Leistungen, die durch die Beklagte als Verwenderin selbst zu erbringen sind, betrifft, das zu entrichtende Entgelt aber eine von den Vertragspartnern zu erbringende Leistung darstellt. Da es sich bei einem Mobilfunkleistungsvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist auch § 11 .Nr. 1 AGBG nicht einschlägig. Die Rechtmäßigkeit des vorliegenden (Preis-) Änderungsvorbehalts ist jedoch an § 9 AGBG zu messen (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 11 AGBG, Rz. 7 ff). In Verträgen mit Verbrauchern sind an die Ausgewogenheit und Klarheit derartiger Klauseln strenge Anforderungen zu stellen (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 11 AGBG, Rz. - 7; Ulmer-Brandner-Hensen, AGBG, 9. Auf l., § 11 Nr. l Rz. 12 ff). Klauseln, die dem Verwender eine Preiserhöhung nach freiem Belieben gestatten, sind unwirksam, vielmehr muß die Klausel Grund und Umfang der Erhöhung entweder konkret festlegen (BGH NJW 80, 2518 ) oder - sofern dies nicht möglich ist - dem anderen Teil bei einer Preiserhöhung, die den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt, dem Verbraucher ein Recht zur Vertragsauflösung zugestehen ( BGHZ 99, 69 - Tagespreisklausel II) Diesem Erfordernis hat die Beklagte in ihren über das beanstandete Faltblatt hinausgehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwar Rechnung getragen, indem sie dem Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der Preiserhöhung einräumt (Ziff. 8 Nr. 2 der von der Beklagten zitierten AGB). Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob diese an anderer Stelle geregelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen stets Vertragsbestandteil eines jeden Mobilfunkdienstleistungsvertrages werden. Des weiteren verstößt die vorliegende Regelung gegen das Transparenzverbot als wesentlichen Grundgedanken des AGBG und damit gegen § 9 AGBG. Denn durch die räumliche Trennung des Änderungsvorbehalts und des Kündigungsrechts ist nicht gewährleistet, daß der Verbraucher letzteren auch zur Kenntnis nimmt. Es besteht vielmehr die Gefahr, daß dieser den (Preis-) Änderungsvorbehalt als abschließende Regelung auffaßt. Mangels einer klar und verständlich sowie inhaltlich zusammenhängenden Darstellung mit; dem in Ziff. 8 Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eingeräumten Kündigungsrecht stellt die Klausel somit eine einseitige, unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Die Beklagte kann sich im übrigen auch nicht drauf berufen, die Änderungsklausel stelle lediglich eine Wiedergabe des der Beklagten nach § 28 Abs. 2 TKV ausdrücklich zustehenden Vertragsänderungsrechtes dar. Die beanstandete Klausel geht in ihrem pauschal gefaßten Wortlaut gerade über das der Beklagten nach dem TKG zustehende Recht, im Rahmen dieser Bestimmung Preiserhöhungen vorzunehmen, hinaus. Nach dem Grundsatz der kundenfeindlichen Auslegung ist gerade davon auszugehen, daß der Änderungsvorbehalt jedwede Preisänderung ermöglichen soll und nicht nur solche unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 TKV. Für ein derartiges Verständnis spricht auch, daß die Klausel ansonsten überflüssig wäre. b) Der Irrtumsvorbehalt verstößt ebenfalls gegen § 9 AGBG, da er mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der er abweicht, nicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 2 Satz l AGBG). Die für die Bewertung der Klausel maßgebende gesetzliche Regelung umfaßt alle Rechtssätze, die von der Rechtsprechung und Rechtslehre durch Auslegung, Analogie oder Rechtsfortbildung aus den gesetzlichen Vorschriften hergeleitet werden (BGH NJW 1983, 1671 , 1672). Gemäß den zivilrechtlichen Anfechtungsregelungen sind in den §§ 119 ff BGB die Anfechtungsgründe aufgrund von Irrtümern abschließend geregelt. Nicht dazu zählen z.B. der unbeachtliche Motivirrtum, wie ihn beispielsweise ein "reiner" Kalkulationsirrturn darstellt. Durch die beanstandete Klausel "Irrtümer vorbehalten", räumt sich die Beklagte nach dem Verständnis des rechtsunkundigen Verbrauchers abweichend von der gesetzlichen Regelung das Recht ein, sich auf sämtliche Irrtümer zu berufen, d. h. auch auf solche, die nach der gesetzlichen Regelung unbeachtlich sind, wie z.B. den Motivirrtum. Damit läuft diese Regelung den gesetzlich normierten Irrtumsregeln zu Lasten des Verbrauchers zuwider. Dabei kann nicht mit der Beklagten davon ausgegangen werden, die Klausel "Irrtümer vorbehalten" sei dahingehend' zu verstehen, daß damit lediglich Druckfehler gemeint seien. Das von der Beklagten insoweit zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH BB 1997, 962 ) ist nicht einschlägig, da es sich lediglich auf die Wettbewerbsrechtliche Relevanz . einer Irrtumsausschlußklausel bezieht. Eine derartige Beschränkung des Verständnisses der Klausel ist im vorliegenden Fall angesichts der pauschalen Formulierung der Ausschlußklausel gerade nicht ersichtlich. Die Frage, ob die angegriffene Klausel auch deshalb gemäß § 9 Abs. l AGBG unwirksam ist, weil sie die Gefahr heraufbeschwört, daß der Kunde sich gegen die AGB nicht wendet, weil er meint, sie inhaltlich gebilligt zu haben, obwohl sie wegen § 2 AGBG kein Vertragsbestandteil geworden ist, kann somit dahinstehen. Nach alledern konnte die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der einzelnen beanstandeten Klauseln aus § 13 Abs. l AGBG in Verbindung mit §§ 9 ff AGBG in Anspruch nehmen. Die Beklagte war deshalb gemäß dem Klageantrag zu II. auch dazu zu verurteilen, es zu unterlassen, sich bei. der Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die vorstehend aufgeführte Klausel zu berufen (vgl. BGH NJW 1981, 1511 ). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf die §§ 91 Abs. l, 709 , 108 Nr. l ZPO. Streitwert: 18.000,00 DM. Permalink: http://openjur.de/u/86800.html Kommentare

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