Tenor I. Der Angeklagte B ist strafbar wegen Betruges in achtzehn Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen versuchten Betruges. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von se
§ 154Abs. 2 St
PO "M3" von L5 Bereits beim ersten Erwerb eines Kunstwerks für B7 im März 2009 begann der Angeklagte B mit seinen Manipulationen. Während er mit der N13 Company für das Gemälde "M3" von L5 einen Einkaufspreis von 950.000,00 USD (nach damaligem Wechselkurs 753.848,60 Euro) ausgehandelt hatte, teilte er B7 mit, der Einkaufspreis betrage 950.000,00 Euro. B7 vertraute den Angaben B´s und entschied sich für den Erwerb. Er zahlte die von der B6 GmbH berechneten 950.000,00 Euro zuzüglich USt sowie die folgerichtig ebenfalls überhöht berechnete Provision im Glauben, diese Beträge in voller Höhe zu schulden. Der zugehörigen Rechnung der B6 GmbH vom 09.03.2009 an B7 fügte B eine manipulierte Fotokopie der Rechnung der N13 Company vom 09.03.2009 bei. Darin lautete die Preisangabe "Euro 950,000.00" statt - wie im Original - "USD 950,000.00". Fall 2 der Anklage:
§ 154Abs. 2 St
PO "N14" von L3 In gleicher Weise ging der Angeklagte B beim Erwerb des Gemäldes "N14" von L3 vor, ebenfalls im März
- Jedoch fertigte er hier keine manipulierte Rechnung. Der Einkaufspreis, ausgehandelt mit der N15 GmbH & Co. KG, betrug 1.308.411,22 Euro zuzüglich 7 % USt. B teilte B7 jedoch wahrheitswidrig mit, der Einkaufpreis belaufe sich auf 1.800.000,00 Euro zuzüglich 7 % USt. Nachdem B7 dem Geschäft zustimmte, zahlte er in gutem Glauben den berechneten höheren Einkaufspreis und die höhere Provision. Die Fälle 1 und 2 der Anklage hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft bereits in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, und zwar mit Blick auf ihre Verjährung. Fälle 3/4 der Anklage "A1" von L3 "O2" von L3 Im April 2009 ließ B zwei Gemälde von L3 zur Ansicht in B7 Privathaus bringen: "A1" und "O2". Die N15 GmbH & Co. KG bot der B6 GmbH die Gemälde für 795.514,02 Euro netto bzw. 980.186,91 Euro netto an. Zuzüglich der USt von 7 % ergab sich damit ein Brutto-Gesamtbetrag 1.900.000,00 Euro. Wahrheitswidrig nannte B gegenüber B7 jedoch Einkaufspreise von 1.200.000,00 Euro netto bzw. 1.450.000,00 Euro netto. Zuzüglich der USt von 7 % ergab sich damit ein Brutto-Gesamtbetrag von 2.835.500,00 Euro. Als B7 sich auf dieser Grundlage zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der B6 GmbH die beiden Kunstwerke von der N15 GmbH & Co. KG zum zuvor vereinbarten Preis und erhielt hierüber am 30.04.2009 eine Rechnung über insgesamt 1.775.700,93 Euro netto (1.900.000,00 Euro brutto), die die B6 GmbH in der Folgezeit beglich. Die B6 GmbH ihrerseits stellte B7 bereits am 12.03.2009 eine Rechnung über 2.650.000,00 Euro netto (2.835.500,00 Euro brutto), die B7 am 04.05.2009 beglich. Am 08.05.2009 berechnete die B6 GmbH B7 für "kunsthistorische Beratung" betreffend die beiden Gemälde 132.500,00 Euro (5 % von 2.650.000,00 Euro) zzgl. 19 % USt, insgesamt also 157.675,00 Euro. B7 beglich diese weitere Rechnung am 22.05.
- Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 987.520,80 Euro, die sich wie folgt errechnet: 2.650.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)./. 1.775.700,93 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)= 874.299,07 € (überschießender Netto-Einkaufspreis) Zu addieren sind die 7 %-ige Umsatzsteuer auf den überschießenden Netto-Einkaufspreis, außerdem derjenige Anteil der von der B6 GmbH berechneten Provision, der auf den überschießenden Netto-Einkaufspreis entfällt, sowie die hierauf angefallene USt von 19 %: 874.299,07 € (überschießender Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)+ 7,00 % (USt auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)+ 5,00 % (Provision auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)+ 0,95 % (USt auf überschießende Provision, 19 % von 5 %) 874.299,07 € (überschießender Netto Einkaufspreis)+ 12,95 % (zusätzliche Kosten insgesamt)= 987.520,80 € Fall 5 der Anklage (
§ 154Abs. 2 St
PO) "N16" von S2 Fall 6 der Anklage "M4" von Q Im Juni 2009 besuchte der Angeklagte B mit den Eheleuten B13 die jährliche Kunstmesse B
- Den Eheleuten B13 gefiel das Gemälde "M4" von Q, das von der S4 Gallery aus D ausgestellt wurde. Während sie sich im Hintergrund hielten, verhandelte B namens der B6 GmbH einen Einkaufspreis von 5.000.000,00 USD (ohne USt). B7 gegenüber erklärte er hingegen wahrheitswidrig, der Einkaufspreis der B6 GmbH betrage 5.500.000,00 Euro netto. Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der B6 GmbH das Gemälde von der S4 Gallery, die ihr am 12.06.2009 eine Rechnung über 5.000.000,00 USD (ohne USt) ausstellte, welche die B6 GmbH am 17.06.2009 durch Zahlung beglich (nach damaligem Wechselkurs 3.569.000,00 Euro). Die B6 GmbH stellte ihrerseits B7 am 15.06.2009 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 6.212.250,00 Euro, der in der Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt war: 5.500.000,00 Euro für den Erwerb des Gemäldes zuzüglich 7 % USt, sowie 275.000,00 Euro Provision (5 % von 5.500.000,00 Euro) zuzüglich 19 % USt. In der Folgezeit beglich B7 die Rechnung und erhielt das Gemälde. Der Rechnung der B6 GmbH an B7 fügte B eine manipulierte Fotokopie der Rechnung der S4 Gallery vom 12.06.2009 bei. Darin lautete die Preisangabe "Euro 5,500,000.00" statt - wie im Original - "$ 5,000,000.00". Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 2.181.064,50 Euro, die sich wie folgt errechnet: 5.500.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)./. 3.569.000,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH in Euro)= 1.931.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis) 1.931.000,00 € (überschießender Netto Einkaufspreis)+ 12,95 % (zusätzliche Kosten, Aufschlüsselung wie Fall 3/4)= 2.181.064,50 € Fall 7 der Anklage "U1" von G2 Im Juni 2009 verhandelte der Angeklagte B namens der B6 GmbH mit den X2 Galleries in M5 für die Bronze-Skulptur "U1" von G2 einen Einkaufspreis von 1.440.000,00 USD netto. B7 gegenüber erklärte er hingegen wahrheitswidrig, der Einkaufspreis belaufe sich auf 1.800.000,00 USD netto. Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der B6 GmbH die Skulptur von den X2 Galleries, die ihr hierüber am 22.06.2009 eine Rechnung über 1.440.000,00 USD (ohne USt) ausstellten, welche die B6 GmbH in der Folgezeit beglich (nach damaligem Wechselkurs 1.038.528,00 Euro). Die B6 GmbH stellte ihrerseits B7 am 30.07.2009 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 1.452.241,28 Euro, der in der Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt war: 1.285.714,29 Euro (umgerechnet 1.800.000,00 USD) für den Erwerb der Skulptur zzgl. 7 % USt, sowie 64.285,71 Euro netto Provision (5 % von 1.285.714,29 Euro) zzgl. 19 % USt. Die Umsatzsteuer auf die Provision war mit 12.241,28 Euro (wohl aufgrund eines "Zahlendrehers") zu hoch angegeben, richtig wäre gewesen: 12.214,28 Euro. In der Folgezeit beglich B7 die Rechnung und erhielt die Skulptur, die im Park seines Anwesens in F3 aufgestellt wurde. Der Rechnung der B6 GmbH an B7 fügte B eine manipulierte Fotokopie der Rechnung der X2 Galleries vom 22.06.2009 bei. Darin lautete die Preisangabe "US$ 1,800,000.00" statt - wie im Original - "US$ 1,400,000.00". Aufgrund eines Versehens B´s enthielt die manipulierte Fotokopie den Buchungsstempel der Buchhaltung der B6 GmbH mit einem handschriftlichen Vermerk des "wahren" Einkaufspreises in Euro (1.038.528,00 Euro), was B7 jedoch nicht bemerkte oder ihm keine Bedeutung beimaß. Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 279.196,91 Euro, die sich wie folgt errechnet (der "Zahlendreher" blieb unberücksichtigt): 1.285.714,29 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)./. 1.038.528,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH in Euro)= 247.186,29 € (überschießender Netto-Einkaufspreis) 247.186,29 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)+ 12,95 % (zusätzliche Kosten, Aufschlüsselung wie Fall 3/4)= 279.196,91 € Fall 8 der Anklage "C10" von P1 Im Dezember 2009 reiste der Angeklagte B mit den Eheleuten B13 in die V, um die Kunstmesse B16 zu besuchen. Den Eheleuten B13 sagte das dort von der C25 Galerie H1 ausgestellte Gemälde "C10" von P1 zu. Während sie sich im Hintergrund hielten, verhandelte B namens der B6 GmbH einen Einkaufspreis von 186.915,89 Euro zuzüglich 7 % USt, also 200.000,00 Euro brutto. B7 gegenüber erklärte er hingegen wahrheitswidrig, der Einkaufspreis der B6 GmbH betrage 220.000,00 Euro netto, zuzüglich 7 % USt, also 235.000,00 Euro brutto. Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der B6 GmbH das Gemälde von der Galerie H1, die ihr am 05.12.2009 eine Rechnung über die vereinbarten 186.915,89 Euro netto (200.000,00 Euro brutto) ausstellte, die die B6 GmbH in der Folgezeit beglich. Die B6 GmbH stellte ihrerseits B7 am 04.01.2010 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 248.490,00 Euro, der in der Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt war: 220.000,00 Euro für den Erwerb des Gemäldes zuzüglich 7 % USt, sowie 11.000,00 Euro "Handling" (5 % von 220.000,00 Euro) zuzüglich 19 % USt. In der Folgezeit beglich B7 die Rechnung und erhielt das Gemälde. Der Rechnung der B6 GmbH an B7 fügte B eine manipulierte Fotokopie der Rechnung der Galerie H1 vom 05.12.2009 bei. Darin lautete die Preisangabe "€ 220.000,00" statt - wie im Original - "€ 186.915,89". Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 37.368,50 Euro, die sich wie folgt errechnet: 220.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)./. 186.915,89 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)= 33.084,11 € (überschießender Netto-Einkaufspreis) 33.084,11 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)+ 12,95 % (zusätzliche Kosten, Aufschlüsselung wie Fall 3/4)= 37.368,50 € Fall 9 der Anklage "S5" von M6 "T6" von M6 Im Jahr 2010 gelang es dem Angeklagten B, einen Geschäftskontakt zum Nachlass des US-amerikanischen Malers M6 (F4) zu etablieren. Den Kontakt hatte L6 hergestellt, damals Leiter des städtischen Museums M7 in L7, das 2010 eine große Ausstellung mit Werken M6 veranstaltete. Als Gegenleistung für die Kontaktherstellung hatte B B7 veranlasst, dem Museum M7 100.000,00 Euro zu spenden. Damit sollte die Finanzierung der Ausstellung unterstützt werden. Der Geschäftskontakt ermöglichte es B im April 2010, den Eheleuten B13 fünf Bilder aus dem Nachlass M6 anzubieten. Ihnen gefielen zwei Werke: "T6" und "S5". Für diese Werke hatte B mit dem Eigentümer, dem F4, einen Gesamteinkaufspreis von 4.675.000,00 USD (ohne USt) ausgehandelt. B7 gegenüber erklärte er wahrheitswidrig, der Einkaufspreis der B6 GmbH betrag 4.450.000,00 Euro netto. Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der B6 GmbH die Bilder von dem F4, der ihr am 04.03.2010 eine Rechnung über die vereinbarten 4.675.000 USD ausstellte, welche die B6 in der Folgezeit beglich (nach damaligem Kurs 3.528.035,62 Euro). Die B6 GmbH stellte ihrerseits B7 am 03.05.2010 eine Rechnung über 4.450.000 Euro netto zzgl. 7 % USt, insgesamt also über 4.761.500,00 Euro, sowie mit gleichem Datum eine weitere Rechnung über 222.500 Euro netto (5 % Provision) zzgl. 19 % USt, insgesamt also über 264.775,00 Euro. In der Folgezeit beglich B7 beide Rechnungen und erhielt die Bilder. Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 1.041.358,77 Euro, die sich wie folgt errechnet: 4.450.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)./. 3.528.035,62 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH in Euro)= 921.964,38 € (überschießender Netto-Einkaufspreis) 921.964,38 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)+ 12,95 % (zusätzliche Kosten, Aufschlüsselung wie Fall 3/4)= 1.041.358,77 € Fall 10 der Anklage "W2" von Q1 Im Juni 2010 stellte der Angeklagte B den Eheleuten B13 das Gemälde "W2” von Q1 vor. Mit der Verkäuferin, der I4 Gallery in M5, hatte er für die B6 GmbH einen Einkaufspreis von 3.300.000,00 Euro (ohne USt) verhandelt. B7 gegenüber erklärte er wahrheitswidrig, der Verkaufspreis betrage 3.500.000,00 Euro netto. Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der B6 GmbH das Gemälde von der I4 Gallery, die ihr am 23.06.2010 eine Rechnung über die vereinbarten 3.300.000,00 Euro ausstellte, welche die B6 GmbH in der Folgezeit beglich. Die B6 GmbH stellte ihrerseits B7 am 01.07.2010 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 3.953.250,00 Euro, der in der Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt war: 3.500.000,00 Euro für den Erwerb des Gemäldes zuzüglich 7 % USt, sowie 175.000,00 Euro "Handling" (5 % von 3.500.000,00 Euro) zuzüglich 19 % USt. In der Folgezeit beglich B7 die Rechnung und erhielt das Gemälde. Der Rechnung der B6 GmbH an B7 fügte B eine manipulierte Fotokopie der Rechnung der I4 Gallery vom 23.06.2009 bei. Darin lautete die Preisangabe "3,500,000.00 € - Three million and five hundred thousand euros" statt - wie im Original - "3,300,000,00 € - Three million and three hundred thousand euros”. Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 225.900,00 Euro, die sich wie folgt errechnet: 3.500.00,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)./. 3.300.00,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)= 200.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis) 200.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)+ 12,95 % (zusätzliche Kosten, Aufschlüsselung wie Fall 3/4)= 225.900,00 € Fall 11 der Anklage "Z" von N17 Auch im Juni 2010 besuchte der Angeklagte mit den Eheleuten B13 die Kunstmesse B
- Dabei wurde B11 auf die Skulptur "Z" ("U6") von N17 aufmerksam, die ihr sehr gefiel. Der Angeklagte B handelte daraufhin mit der Verkäuferin, der Q2 Galerie Q3, einen Einkaufspreis von 1.100.000,00 USD aus (ohne USt). B7 gegenüber erklärte er hingegen wahrheitswidrig, der Einkaufspreis der B6 GmbH betrage 1.170.000,00 Euro netto. Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der B6 GmbH die Skulptur von der Galerie Q3, die ihr am 23.06.2010 eine Rechnung über 1.100.000,00 USD (ohne USt) ausstellte, welche die B6 GmbH in der Folgezeit beglich (nach damaligem Wechselkurs 894.869,00 €). Die B6 GmbH stellte ihrerseits B7 am 29.06.2010 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 1.321.515,00 Euro, der in der Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt war: 1.170.000,00 Euro für den Erwerb der Skulptur zuzüglich 7 % USt, sowie 58.500,00 Euro Provision (5 % von 1.170.000,00 Euro) zuzüglich 19 % USt. In der Folgezeit beglich B7 die Rechnung. Die Skulptur wurde nach F3 geliefert. Bei der Anlieferung gab es zunächst eine Schwierigkeit, da sie nicht durch die Eingangstür von B7 Privathaus passte. Der Rechnung der B6 GmbH an B7 fügte B eine manipulierte Fotokopie der Rechnung der Galerie Q3 vom 23.06.2010 bei. Darin lautete die Preisangabe "Total amount Euro 1,170,000" statt wie im Original "Total amount $ 1,100,000". Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 310.760,46 Euro, die sich wie folgt errechnet: 1.170.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)./. 894.869,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)= 275.131,00 € (überschießender Netto Einkaufspreis) 275.131,00 € (überschießender Netto Einkaufspreis)+ 12,95 % (zusätzliche Kosten, Aufschlüsselung wie Fall 3/4)= 310.760,46 € Fall 12 der Anklage "P2" von D1 Im Laufe des Jahres 2010 stellte der Angeklagte B den Eheleuten B13 den Bildhauer und damaligen Rektor der E9 Kunstakademie, D1, vor. B arbeitete seit Jahren mit D1 zusammen und war mit ihm befreundet. Die Eheleute B13 besichtigten einige der Skulpturen. B7 wünschte, eine Skulptur für den Park seines Anwesens in F1 zu erwerben. Der Angeklagte B trat daraufhin in Verhandlungen mit D1 ein und verhandelte entweder mit ihm oder einem von D1 Mitarbeitern einen Einkaufspreis der B6 GmbH von 205.607,48 Euro netto, entsprechend 220.000,00 Euro brutto, für eine noch anzufertigende Skulptur aus Edelstahl. B7 gegenüber erklärte er hingegen wahrheitswidrig, der Verkaufspreis betrage 385.000,00 Euro netto. Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte der Angeklagte namens der B6 GmbH die Skulptur von D
- Daraufhin stellte D1 die Skulptur in seiner Werkstatt in X3 her und übersandte der B6 GmbH am 29.03.2011 eine Rechnung über den vereinbarten Preis von 205.607,48 Euro netto, entsprechend 220.000,00 Euro brutto. Die B6 GmbH stellte ihrerseits B7 bereits am 10.01.2011 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 434.857,50 Euro, der in der Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt war: 385.000,00 Euro für den Erwerb der Skulptur zuzüglich 7 % USt, sowie 19.250,00 Euro "Handling" (5 % von 385.000,00 Euro) zuzüglich 19 % USt. In der Folgezeit zahlte B7 die Rechnung. Die Skulptur wurde angeliefert und im Park seines Privathauses aufgestellt. Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 202.623,85 Euro, die sich wie folgt errechnet: 385.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis der B6)./. 205.607,48 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der B6)= 179.392,52 € (überschießender Netto Einkaufspreis) 179.392,52 € (überschießender Netto Einkaufspreis)+ 12,95 % (zusätzliche Kosten, Aufschlüsselung siehe Fall 3/4)= 202.623,85 € Fall 13 der Anklage: Freispruch, siehe unten "D2" von N12 Fall 14 der Anklage:
§ 154Abs. 2 St
PO "U2" von S2 Im Herbst 2010 teilte B7 dem Angeklagten B mit, dass er nun keine weiteren Kunstwerke erwerben wolle. Er betrachte seine Sammlung als abgeschlossen. B war über die Nachricht wenig erfreut, da er mit den Käufen für B7 erhebliche Umsätze und Gewinne erzielt hatte, nicht zuletzt aufgrund seiner Preismanipulationen. II. Tatkomplex 2: Erwerb von Oldtimern für B7
- Vorgeschichte Im September 2010 besuchte B mit den Eheleuten B13 eine Oldtimer-Ausstellung auf Schloss C11 bei E. B7 entwickelte daraufhin den Wunsch, selbst Oldtimer zu besitzen und zu fahren und eine Sammlung aufzubauen. Sein Interesse richtete sich auf hochpreisige, fahrtüchtige Oldtimer der Vorkriegszeit. Dies erzählte er auch B. B kannte sich zwar ebenso wenig mit Oldtimern aus wie B
- Er sah aber die Chance, weiter mit dem finanziell nahezu unbegrenzt leistungsfähigen B7 Geschäfte zu machen, jetzt auf dem Gebiet des Oldtimer-Handels. Einige Zeit später fuhr er daher mit ihm zu den Ausstellungsräumen der L8 GmbH in I5 bei T7 (im Folgenden: L9 GmbH). Bei der L9 GmbH handelt es sich um ein Kfz-Restaurierungs- und Handelsunternehmen mit rund achtzig Mitarbeitern, das auf Oldtimer der Marke N18 im oberen Preissegment spezialisiert ist. In Fachkreisen ist das Unternehmen weltweit bekannt. Den Geschäftsführer L10 hatte B bei der Ausstellung auf Schloss C11 kennengelernt. In den Räumen der L9 GmbH machte B nunmehr auch B7 mit L10 bekannt. Aus dem ersten Kontakt, bei dem noch kein Auto gekauft wurde, entwickelte sich in den nächsten Monaten eine fruchtbare Geschäftsbeziehung. Von November 2010 bis August 2011 kaufte B7 von der L9 GmbH insgesamt sieben Oldtimer, sechs N18 und einen C
- An den Preisverhandlungen war auf Seiten von B7 der Angeklagte B beteiligt. Für jedes dieser Geschäfte - mit einer Ausnahme, siehe sogleich - stellte die T2 AG der L9 GmbH eine Provisionsrechnung, die umgehend beglichen wurde. Die Höhe der Provision legten L10 und B jeweils einvernehmlich fest. Von den Provisionszahlungen erhoffte sich L10, dass B ihm B7 als Kunden "warm halten" würde. Ob B7 davon wusste, dass die T2 AG derartige Provisionen abrechnete und erhielt, konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Möglicherweise war ihm dies unbekannt und er hielt die Begleitung B´s bei gelegentlichen Fahrten nach I5 und die Hilfe bei Preisverhandlungen für einen Freundschaftsdienst. Jedenfalls kannte er die Höhe der Provisionen nicht. Der erste von B7 bei der L9 GmbH erworbene Oldtimer war im November 2010 ein N19 zum Preis von 3.500.000,00 Euro. Die T2 AG berechnete und erhielt von der L9 GmbH eine Provision von rund 140.000,00 Euro. Mit diesem Fahrzeug nahmen die Eheleute B13 gemeinsam mit B im August 2011 an der exklusiven Oldtimer-Showveranstaltung "Q4" in L11 teil und gewannen dort einen Preis. Im Jahr 2011 erwarb B7 die weiteren Oldtimer von der L9 GmbH: Einen N20 zum Preis von 460.000,00 Euro im April 2011 (die Provision der T2 AG betrug hier rund 100.000,00 Euro), ein N21 zum Preis von 1.800.000 Euro ebenfalls im April 2011 (Provision rund 300.000,00 Euro), einen N22 zum Preis von 5.850.000,00 Euro ebenfalls im April 2011 (Provision rund 300.000,00 Euro), einen C13 zum Preis von 2.200.000,00 Euro im August 2011 (Provision rund 220.000,00 Euro) sowie einen N23 zum Preis 3.980.000,00 Euro ebenfalls im August 2011 (Provision rund 470.000,00 Euro). Aus der Reihe fällt der Kauf eines N24, das B7 ganz ohne Beteiligung und Wissen B´s im März 2011 für 150.000,00 Euro erwarb. Demgemäß berechnete die T2 AG keine Provision. Dieses Fahrzeug schenkte B7 B zu dessen Geburtstag im April
- Im Laufe des Jahres 2011 kam es zu Dissonanzen zwischen B7 und Mitarbeitern der L9 GmbH. Außerdem hatte die L9 GmbH fast ausschließlich N18-Fahrzeuge im Angebot. B7 vereinbarte deshalb Mitte 2011 mit B, dass dieser jetzt für ihn Oldtimer suchen und einkaufen sollte. Die Geschäfte sollten über die T2 AG abgewickelt werden. Dass Vermittlungsgeschäfte mit Oldtimern nicht unter den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsgegenstand der T2 AG zu fassen waren, störte B dabei nicht. Seine fehlenden Fachkenntnisse suchte er durch externen Rat zu kompensieren: Seit September 2011 konnte er auf die Dienste des Oldtimer-Fachmanns A2 zurückgreifen. A2, der bis dahin das "N25" in T7 geleitet hatte, war zunächst freiberuflich für den Angeklagten B tätig. Seit April 2012 war er Angestellter der C3 GmbH, um dort eine Oldtimer-Sparte aufzubauen (siehe dazu näher unten).
- Vereinbarung mit B7 Mit B7 traf der Angeklagte B im Sommer 2011 eine mündliche Vereinbarung, die inhaltlich nahezu identisch mit derjenigen über den Erwerb von Kunstwerken war: B sollte sich nach interessanten und besonders hochwertigen Oldtimern umsehen und diese B7 vorstellen. Sodann sollte er den Kaufpreis für die von B7 ausgewählten Fahrzeuge möglichst günstig verhandeln. Sobald B7 dem ausgehandelten Preis verbindlich zugestimmt hatte, sollte B verpflichtet sein, den jeweiligen Oldtimer im Namen der T2 AG zu erwerben. Den Oldtimer sollte er dann an B7 weiterreichen, und zwar zu eben dem günstig verhandelten Einkaufspreis. Der Einkaufspreis der T2 AG war somit 1:1 an B7 weiterzugeben. Der Verdienst der T2 AG sollte allein in einer Provision von 3 % des Netto-Einkaufspreises bestehen. Auslagen der T2 AG für Versicherung, Transport u. ä. waren gesondert zu berechnen. In der Zeit von August 2011 bis Oktober 2012 wurde der Angeklagte B auf Grundlage der genannten mündlichen Vereinbarung für B7 tätig. In keinem der Fälle verhielt er sich dabei im Sinne der mündlich vereinbarten Modalitäten korrekt: Er nannte B7 nicht den tatsächlich von ihm ausgehandelten Einkaufspreis der T2 AG, sondern einen deutlich höheren Kaufpreis, den er nach eigenem Ermessen bestimmt hatte. Sobald B7 - in Unkenntnis des tatsächlichen Einkaufspreises und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben B´s - sein Einverständnis mit dem Erwerb des jeweiligen Oldtimers verbindlich erklärt hatte, führte B das Geschäft aus und berechnete B7 schriftlich den genannten höheren Kaufpreis zuzüglich der dreiprozentigen Provision, die er auf Grundlage des höheren Preises ermittelte. Sodann überwies B7 den geforderten Betrag auf ein Konto der T2 AG, obwohl er - was ihm aufgrund der falschen Angaben B´s verborgen blieb - aufgrund der mündlichen Vereinbarung nicht diesen, sondern nur einen geringeren Betrag schuldete. Hätte B B7 hingegen zutreffend informiert, hätte dieser nur den tatsächlichen - geringeren - Einkaufspreis der T2 AG und die entsprechend geringere Provision gezahlt. Mit seinem Handeln verfolgte der Angeklagte B das Ziel, der T2 AG, auf deren Konten er allein unbeschränkten Zugriff hatte, höhere Einnahmen zu verschaffen, als ihr tatsächlich rechtlich zustanden. Dabei hatte er von Anfang an eine regelmäßige Einnahmequelle im Sinn. Mit den erlangten Geldern wollte er insbesondere andere Unternehmen seiner Unternehmensgruppe, namentlich die N GmbH & Co. KG, quersubventionieren.
- Einzeltaten Fall 15 der Anklage N22 ("L12 Car") Im Juli 2011 bot sich für den Angeklagten B die Gelegenheit, von einem Herrn W3 aus T8 in der T9 einen N22 zu erwerben. Dieses Fahrzeug war eine Sonderanfertigung für die Familie L13 gewesen und wurde daher auch "L12 Car" genannt. Für B7 war das Fahrzeug gerade wegen des Bezugs zur F5 Wirtschaftsgeschichte interessant. B verhandelte namens der T2 AG einen Einkaufspreis von 10.500.000,00 Euro (ohne Umsatzsteuer). B7 gegenüber erklärte er hingegen wahrheitswidrig, der Einkaufspreis der T2 AG betrage 12.000.000,00 Euro. Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der T2 AG den Wagen von W
- Ein schriftlicher Kaufvertrag vom 02.08.2011 ("Sales agreement"), der auch die Zahlungsmodalitäten enthielt, diente gleichzeitig als Rechnung von W3 an die T2 AG. Die T2 AG zahlte diesen Kaufpreis in der Folgezeit. Die T2 AG stellte ihrerseits B7 am 05.08.2011 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 12.428.400,00 Euro, der in der Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt war: 12.000.000,00 Euro für den Erwerb des Fahrzeugs, ohne USt, da die T2 AG nach den Regeln der Differenzbesteuerung abrechnete, sowie 360.000,00 Euro "Vermittlungsprovision" (3 % von 12.000.000,00 Euro) zuzüglich 19 % USt. Der Rechnungsbetrag war ausweislich der Rechnung in zwei Raten zu zahlen, über welche die T2 AG B7 zwei Teilrechnungen mit Datum vom 05.08.2011 bzw. 20.10.2011 stellte. In der Folgezeit zahlte B7 den vollen Rechnungsbetrag und erhielt den Oldtimer. Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 1.553.550,00 Euro, die sich wie folgt errechnet: 12.000.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis T2 AG) ./. 10.500.000,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der T2 AG) = 1.500.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis) Zu addieren sind derjenige Anteil der von der T2 AG berechneten Provision, der auf den überschießenden Netto-Einkaufspreis entfällt, außerdem hierauf die USt von 19 %: 1.500.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis) + 0,00 % (USt auf überschießenden Netto-Einkaufspreis) + 3,00 % (Provision auf überschießenden Netto-Einkaufspreis) + 0,57 % (USt auf überschießende Provision, 19 % von 3 %) = 1.500.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis) + 3,57 % (zusätzliche Kosten insgesamt) = 1.553.550,00 € Fall 16 der Anklage C14 Um den Jahreswechsel 2010/2011 stand der Angeklagte B erneut in Kontakt mit W
- Dieser bot vier Oldtimer der Marke C15 an, darunter einen Oldtimer C
- Für diesen verhandelte B namens der T2 AG einen Einkaufspreis von 8.500.000,00 USD (ohne Umsatzsteuer). B7 teilte er hingegen wahrheitswidrig mit, der Einkaufspreis der T2 AG betrage 9.500.000,00 Euro. Dies geschah durch ein Schreiben, das A2 im Auftrag und nach Weisung B´s am 27.01.2012 fertigte und an B7 Privatanschrift in F1 sendete. Für das Schreiben verwendete A2 aus ungeklärten Gründen einen Briefbogen der C GmbH, die mit dem Geschäft nichts zu tun hatte. Im weiteren Verlauf teilte B B7 mit, er habe einen weiteren Nachlass in Höhe von 150.000,00 Euro erzielt. Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der T2 AG den Wagen von W
- Am 14.02.2011 zahlte die T2 AG den verhandelten Kaufpreis von 8.500.000,00 UDS auf W3 Konto in der T
- Bereits am 02.02.2011 hatte der Buchhalter T10 der T2 AG bei der W4 den Dollar-Betrag zum Gegenwert von 6.487.559,15 Euro erworben. Die T2 AG stellte ihrerseits B7 am 01.02.2012 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 9.630.500,00 Euro, der in der Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt war: 9.350.000,00 Euro ohne USt für den Erwerb des Fahrzeugs (unter Berücksichtigung des "Rabatts" von 150.000,00 Euro), sowie 280.500,00 Euro "Handling" (3 % von 9.350.000,00 Euro). Auf die Provision war - wohl versehentlich - keine USt berechnet. B7 zahlte den vollen Rechnungsbetrag und erhielt den Oldtimer. Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 2.948.314,08 Euro, die sich wie folgt errechnet: 9.350.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis T2 AG) ./. 6.487.559,15 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der T2 AG) = 2.862.440,85 € (überschießender Netto-Einkaufspreis) 2.862.440,85 € (überschießender Netto Einkaufspreis) + 0,00 % (USt auf überschießenden Netto-Einkaufspreis) + 3,00 % (Provision auf überschießenden Netto-Einkaufspreis) + 0,00 % (USt auf überschießende Provision entfällt) = 2.948.314,08 € Fall 17 der Anklage C16 Im März 2012 verhandelte der Angeklagte B namens der T2 AG für einen Oldtimer C16 einen Einkaufspreis von 1.600.000,00 Euro zuzüglich 7 % USt. Verkäufer war die P3 GmbH in Q
- Weitere 494.000,00 Euro zuzüglich 19 % USt sollte die von der P3 GmbH zu besorgende erforderliche Restaurierung des Fahrzeugs kosten. B7 gegenüber erklärte der Angeklagte B hingegen wahrheitswidrig, der Einkaufspreis der T2 AG betrage 3.500.000,00 Euro. Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der T2 AG den Wagen von der P3 GmbH zum verhandelten Preis. Ein schriftlicher Kaufvertrag datiert vom 16.03.
- Am gleichen Tag schloss der B namens der T2 AG einen so bezeichneten "Vertrag über die Restaurierung eines kundeneigenen Oldtimers", ebenfalls zum verhandelten Preis. Die T2 AG zahlte beide Beträge in der Folgezeit. Die T2 AG stellte ihrerseits B7 am 02.04.2012 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 4.289.950,00 Euro, der in der Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt war: 3.500.000,00 Euro netto für den Erwerb des Fahrzeugs, sowie 105.000,00 Euro netto "Handlingshonorar" (3 % von 3.500.000,00 Euro). Auf den Gesamt-Nettobetrag von 3.605.000,00 Euro war 19 % USt aufgeschlagen. In der Folgezeit zahlte B7 den vollen Rechnungsbetrag und erhielt den Oldtimer. Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 1.723.334,20 Euro, die sich wie folgt errechnet: 3.500.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis T2 AG) ./. 1.600.000,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der T2 AG) ./. 494.000,00 € (Netto-Restaurierungskosten der T2 AG) = 1.406.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis) 1.406.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis) + 19,00 % (USt auf überschießenden Netto-Einkaufspreis) + 3,00 % (Provision auf überschießenden Netto-Einkaufspreis) + 0,57 % (USt auf überschießende Provision, 19 % von 3 %) = 1.723.334,20 € Fall 18 der Anklage K3 "mimosengelb" Im März 2012 verhandelte der Angeklagte B namens der T2 AG über den Erwerb eines K
- B7 wünschte sich einen solchen Wagen als Geburtstagsgeschenk für seine Ehefrau B
- Seine Vorgabe an B lautete, dass der Wagen mimosengelb lackiert sein müsse. B´s Verhandlungspartner war der Automobilhändler N
- Dieser vertrat den Verkäufer W5 aus S
- Schließlich war N26 mit einem Preis von 55.000,00 Euro einverstanden. Die erforderliche Restaurierung des Fahrzeugs wollte B bei der J2 GmbH in Auftrag geben. B7 gegenüber erklärte er hingegen wahrheitswidrig, der Einkaufspreis betrage 85.000,00 Euro netto. Für die Restaurierung seien - was zutraf - weitere 38.500,00 Euro zu veranschlagen. Nachdem B7 sich zum Erwerb und zur anschließenden Restaurierung entschlossen hatte, kaufte die T2 AG den Wagen und zahlte den Kaufpreis im März
- Den Wagen übernahm zunächst die J2 GmbH zur Restaurierung, die hierfür der T2 AG am 07.05.2012 38.500,00 Euro netto berechnete, die in der Folgezeit bezahlt wurden. Die T2 AG stellte ihrerseits B7 bereits am 16.04.2012 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 150.000,00 Euro, der in der Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt war: 85.000,00 Euro netto für den Erwerb des Fahrzeugs, sowie 2.550,00 Euro netto "Handlingshonorar" (3 % von 85.000,00 Euro) und Restaurierungskosten in Höhe von 38.500,00 Euro. Auf den Gesamt-Nettobetrag von 126.050,00 Euro war 19 % USt aufgeschlagen. In der Folgezeit zahlte B7 den vollen Rechnungsbetrag und erhielt den Oldtimer. Er schenkte ihn wie geplant seiner Ehefrau zum Geburtstag. Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße in Höhe von 36.771,00 Euro, die sich wie folgt errechnet: 85.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis T2 AG) ./. 55.000,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der T2 AG) = 30.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis) 30.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis) + 19,00 % (USt auf überschießenden Netto-Einkaufspreis) + 3,00 % (Provision auf überschießenden Netto-Einkaufspreis) + 0,57 % (USt auf überschießende Provision, 19 % von 3 %) = 36.771,00 € Fall 19/20 der Anklage G3 G4 Der Angeklagte B verhandelte im weiteren Verlauf des Jahres 2012 namens der T2 AG mit der N27 GmbH (im Folgenden: N28 GmbH) für einen Oldtimer G3 einen Verkaufspreis von 7.009.345,79 Euro netto (7.500.000,00 Euro brutto) und mit der P3 GmbH für einen Oldtimer G4 einen Einkaufspreis von 840.336,13 Euro netto (1.000.000,00 Euro brutto). B7 gegenüber nannte - auf Anweisung B´s - A2 hingegen wahrheitswidrig Einkaufspreise von 9.600.000,00 Euro netto bzw. 1.600.000,00 Euro. Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte die T2 AG den G3 von der N28 GmbH, die ihr am 28.06.2012 eine Rechnung über den vereinbarten Einkaufspreis ausstellte, welche die T2 AG am 28.06.2012 durch Zahlung von 7.500.000 Euro beglich. Zudem kaufte die T2 AG den G4 von der P3 GmbH, die ihr hierüber ebenfalls am 28.06.2012 eine Rechnung über den vereinbarten Preis ausstellte, welche die T2 AG am 28.06.2012 durch Zahlung von 1.000.000,00 Euro beglich. Die T2 AG stellte ihrerseits B7 am 08.06.2012 eine Rechnung über insgesamt 11.200.000,00 Euro. Davon entfielen 9.600.000,00 Euro auf den G3 und 1.600.000,00 Euro auf den G
- Umsatzsteuer war nicht berechnet. B7 beglich die Rechnung am 27.06.
- Eine weitere Rechnung unter gleicher Rechnungsnummer, jedoch mit abweichenden Preisen, datierend auf den 06.06.2012, blieb Entwurf und wurde nicht an B7 versandt. Die T2 AG lieferte die Oldtimer aus; den G4 jedoch erst nach B7 Tod. Ebenfalls am 08.06.2012 berechnete die T2 AG B7 ein "Honorar" von weiteren 336.000,00 Euro (3 % von 11.200.000,00 Euro) zuzüglich 19 % USt, ausweislich des Rechnungstextes für "Beratung, Handling und Organisation der Fahrzeuge". Der Brutto-Betrag dieser Rechnung belief sich auf 399.840,00 Euro. Auch diese Rechnung bezahlte B7 in der Folgezeit. Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße in Höhe von 3.469.924,44 Euro, die sich wie folgt errechnet: 11.200.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis T2 AG) ./. 7.009.345,79 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis G3) ./. 840.336,13 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis G4) = 3.350.318,08 € (überschießender Netto Einkaufspreis) 3.350.318,08 € (überschießender Netto-Einkaufspreis) + 0,00 % (USt auf überschießenden Netto-Einkaufspreis) + 3,00 % (Provision auf überschießenden Netto-Einkaufspreis) + 0,57 % (USt auf überschießende Provision, 19 % von 3 %) = 3.469.924,44 € Fall 21/22 der Anklage G5 G6 Der Angeklagte B verhandelte im Sommer 2012 mit der N28 GmbH für einen G5 einen Einkaufspreis von 8.500.000,00 Euro netto, außerdem für einen G6 einen Verkaufspreis von 5.500.000,00 Euro netto. B7 gegenüber erklärte er wahrheitswidrig, der verhandelte Einkaufspreis der T2 AG betrage 11.000.000,00 Euro netto für den G5 und 7.000.000,00 Euro netto für den G
- Der zu diesem Zeitpunkt schon schwerkranke B7 entschied sich für den Erwerb zu diesen Preisen. Entgegen bisherigen Gepflogenheiten entschied sich B, die Fahrzeuge nicht unmittelbar durch die T2 AG zu erwerben, sondern kurzfristige Zwischenerwerbe im "Paket" mit weiteren Fahrzeugen zu arrangieren, um die enormen Aufschläge zu vertuschen. Zunächst beauftragte B A2 damit, den Geschäftsführer M8 anzuweisen, namens der J2 GmbH (im Folgenden: J3 GmbH) den G5 von der N28 GmbH zum verhandelten Preis zu erwerben. M8 tat wie geheißen. Ein entsprechender schriftlicher Kaufvertrag datierte vom 01.08.
- Die J3 GmbH war ein Unternehmen für Oldtimer-Serviceleistungen, an dem B, I, A2 und M8 zu je 25 % beteiligt waren. Der Angeklagte B kontrollierte das Unternehmen faktisch, da er die Einlagen seiner Mitgesellschafter A2 und M8 durch Darlehen finanziert hatte. Den G6 verkaufte zunächst die N28 GmbH mit schriftlichem Vertrag vom 01.08.2012 zum verhandelten Preis von 5.500.000,00 Euro an einen Käufer C
- Am Folgetag veräußerte C17 den Wagen im "Paket" mit einem G7, G8 und einem G9 zu einem Gesamtpreis von 7.400.000,00 Euro an die J3 GmbH weiter. Im schriftlichen Vertrag vom 02.08.2012 waren keine Einzelpreise für die vier Fahrzeuge genannt, lediglich der "Paket"-Gesamtpreis. Auch diese Erwerbsvorgänge geschahen auf Geheiß B´s. Zwischenzeitlich hatte die J3 GmbH auf Anweisung B´s zwei weitere Oldtimer von Dritten erworben: Einen S7 und einen N
- Alle sieben Fahrzeuge veräußerte schließlich die J3 GmbH an die T2 AG und berechnete am 03.08.2012 einen Gesamtpreis von 16.860.000,00 Euro ohne ausgewiesene Umsatzsteuer. In der Rechnung waren keine Einzelpreise für die Fahrzeuge genannt. Die T2 AG stellte ihrerseits B7 am 06.08.2012 eine Rechnung über insgesamt 18.000.000,00 Euro. Davon entfielen 11.000.000,00 Euro auf den G5 und 7.000.000,00 Euro auf den G
- Umsatzsteuer war nicht berechnet. B7 beglich die Rechnung am 07.08.2012 und erhielt die Oldtimer. Ebenfalls am 06.08.2012 berechnete die T2 AG B7 ein "Honorar" von weiteren 540.000,00 Euro (3 % von 18.000.000,00 Euro) zuzüglich 19 % USt, ausweislich des Rechnungstextes für "Beratung, Handling und Organisation der Fahrzeuge". Der Brutto-Betrag dieser Rechnung belief sich auf 642.600,00 Euro. Auch diese Rechnung bezahlte B7 in der Folgezeit. Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße in Höhe von 4.142.800,00 Euro, die sich wie folgt errechnet: 18.000.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis T2 AG) ./. 8.500.000,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis G5) ./. 5.500.000,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis G6) = 4.000.000,00 € (überschießender Netto Einkaufspreis) 4.000.000,00 € (überschießender Netto Einkaufspreis) + 0,00 % (USt auf überschießenden Netto Einkaufspreis) + 3,00 % (Provision auf überschießenden Netto Einkaufspreis) + 0,57 % (USt auf überschießende Provision, 19 % von 3 %) = 4.142.800,00 € Fall 23 der Anklage (Freispruch, siehe unten) C18 III. Tatkomplex 3: Erwerb von Kunstwerken für C5 und C6
- Gründung der C GmbH Der Angeklagte B lernte - wahrscheinlich im Sommer 2010 - bei einer Oldtimer-Veranstaltung auf Schloss C11 C19 kennen, persönlich haftender Gesellschafter C4 Bank. Man sprach über eine mögliche geschäftliche Verbindung und entdeckte gemeinsame Interessen: Die C4 Bank wollte ihren vermögenden Privatkunden das Investment in Kunstwerke als alternative Anlageform anbieten. Dazu bot es sich an, das Fachwissen B´s und seine hervorragenden Kontakte in die Kunstszene zu nutzen. B hatte ein Interesse daran, neue Kunden zu gewinnen. Außerdem hoffte er, durch die Beteiligung der Bank seinen Geschäftsbetrieb der Kunstberatung langfristig von seiner Person unabhängig zu machen, um ihn "kapitalisieren" zu können. Der Angeklagte B und die Geschäftsleitung der C4 Bank gründeten daher ein Gemeinschaftsunternehmen, die C GmbH (im Folgenden: C3 GmbH). Die C3 GmbH sollte ihre Mandanten - Bestandskunden der C4 Bank, aber auch Neukunden - beim Erwerb einzelner Kunstwerke und beim Aufbau ganzer Kunstsammlungen beraten ("advice"), den Kauf von Kunstwerken vermitteln und erforderlichenfalls Kunstwerke im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Mandanten einkaufen. Ihre Einnahmen sollte die C3 GmbH ausschließlich durch Beratungshonorare und Provisionen für vermittelte Kunstgeschäfte erzielen. Das gemeinsam beschlossene Geschäftskonzept sah ausdrücklich keine Kunsthandelstätigkeit (An- und Verkauf von Kunstwerken zum Erzielen einer Gewinnspanne) der C3 GmbH vor. Die Gesellschaft wurde am 13.07.2011 ins Handelsregister eingetragen. Gesellschafter der C3 GmbH waren die C20 GmbH, eine Tochtergesellschaft der C4 Bank, zu 51 %, die B8 GmbH zu 39 % und der Angeklagte I zu 10 %, der außerdem das operative Geschäft der Gesellschaft leitete. Das Stammkapital betrug 1.000.000,00 Euro. Die Einlagen wurden vollständig erbracht. Die C3 GmbH hatte von Beginn an drei Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis: Die beiden Angeklagten sowie T11, den Leiter der E Niederlassung der C4 Bank. T11 vertrat die Interessen der C4 Bank in der Geschäftsführung und fungierte als Bindeglied zu den Bankmitarbeitern. Mit dem Anbahnen und Abwickeln der Geschäfte im Einzelnen war er nicht befasst. Zum Jahreswechsel 2012/2013 wurde T11 durch den C21-Mitarbeiter C22 ersetzt, der von I6 aus tätig war. Ziel der Umbesetzung aus Sicht der Bank war es, eine bessere Kostenkontrolle zu erreichen. B beriet vor allem Kunden und beschaffte Kunstwerke. I oblag die Leitung des Geschäftsbetriebs der C3 GmbH. Er war als einziger der Geschäftsführer ständig in den Räumen der C3 GmbH in E (sie befanden sich kurzfristig in den Räumen der B17 GmbH, dann in der Niederlassung der C4 Bank in E) präsent und in Vollzeit für die Gesellschaft tätig. Als einziger erhielt er ein Geschäftsführergehalt, und zwar in Höhe von 260.000,00 Euro jährlich. Ab dem 01.01.2013 wurde das Gehalt auf 200.000,00 Euro jährlich gesenkt, um die Personalausgaben der C3 GmbH zu vermindern. I versuchte, mit dem freiwilligen Verzicht seine Position in der C3 GmbH zu stärken. Denn in der Leitung der C4 Bank waren wegen der hohen monatlichen Betriebskosten der C3 GmbH Zweifel an der Fachkompetenz I´s aufgekommen. Der Angeklagte B sagte I jedoch zu, dessen Verzichtsbetrag aus eigenen Mitteln auszugleichen. I war auf B´s Initiative zur C3 GmbH gekommen. Im Jahr 2011 wollte er seine Tätigkeit bei der B5 AG aufgeben. Ihm lag ein Angebot vor, Geschäftsführer des Auktionshauses D3 in E2 zu werden. B überzeugte ihn, stattdessen Geschäftsführer der C3 GmbH zu werden. Er "garantierte" I für fünf Jahre ein Gehalt in der Höhe, wie es ihm das Auktionshaus D3 in Aussicht gestellt hatte. Zudem gewährte er ihm ein privates Darlehen über 100.000,00 Euro, mit dem I seine Kapitaleinlage leistete. Die Laufzeit des Darlehens betrug fünf Jahre. Die C3 GmbH stellte nach und nach mehrere Mitarbeiter ein, darunter D4 als Assistentin für I, E3, Sohn des Angeklagten B, als "Art Consultant" und D5, Sohn des Künstlers D1, für den Bereich Marketing. Im September 2011 nahm die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb auf.
- Vereinbarungen mit C5 Im Jahr 2012 suchte der wohlhabende Unternehmer C5 den Kontakt zum Angeklagten B. C5 war und ist Vorsitzender des Gesellschafterausschusses des Pharmaunternehmens C23 AG & Co KG, eines der größten deutschen Familienunternehmen. C5 interessierte sich für Schriftkunst und hatte bereits einige Werke zu diesem Thema erworben. Er wollte weitere Kunstwerke kaufen, um seine Sammlung auszubauen. Darüber hinaus kam es ihm aber auch darauf an, hochwertige Kunst als "Tauschobjekt" zu besitzen. C5 beabsichtigte nämlich, Ausstellungen zu organisieren. Ihm war bekannt, dass er hochwertige Leihgaben nur erhalten würde, wenn er seinerseits in der Lage wäre, entsprechende Kunstwerke als Leihgeber zur Verfügung zu stellen. Dazu benötigte er die langfristige Begleitung durch fachkundige Berater und stieß bei Recherchen im Internet auf den Namen B und auf die C3 GmbH. Zu einem ersten persönlichen Treffen von C5 und B kam es am 17.03.2012 auf der Kunstmesse U3 ("U4") in N
- Man erörterte C5 Sammlungskonzept, ohne dass es bereits zu einer verbindlichen Einigung über die weitere Zusammenarbeit kam. Außerdem erwarb C5 auf der Messe mit B´s Hilfe das Werk "P4" von S
- B verhandelte den Preis. Nachdem C5 dem Erwerb zugestimmt hatte, berechnete B den ausgehandelten Preis und in einer zusätzlichen Rechnung eine zuvor vereinbarte Provision von 5 %. Unregelmäßigkeiten traten hier nicht auf. In den folgenden Monaten trafen sich B und C5 erneut bei verschiedenen Ausstellungen und Messen, wo sie die Gespräche über eine Zusammenarbeit fortsetzten: Bei der E10 in L14 Anfang Juni 2012 stellte B den Kunsthistoriker L15 vor, den er als freien Mitarbeiter der C3 GmbH für die kunsthistorische Beratung C5 vorgesehen hatte. L15 verfügte über langjährige internationale Erfahrung als Kurator, zuletzt von 2010 - 2012 als Direktor der D6 in N31, U
- Außerdem lernte C5 I kennen. Anlässlich der B15 konkretisierte B das Budget, dass aus seiner Sicht für eine sinnvolle Erweiterung der vorhandenen Sammlung erforderlich war: C5 müsse - über einen Zeitraum von zehn Jahren - zehn bis fünfzehn Millionen Euro investieren. Als C5 Bedenken äußerte, ob dies nicht ein sehr geringer Betrag sei im Vergleich zu den Größenordnungen, mit denen B sonst arbeite, beruhigte B ihn: Ihm gehe es nicht in erster Linie um das Finanzielle. Vielmehr interessiere ihn der intellektuelle Reiz des Projekts. Durch die Treffen entwickelte sich zwischen B und C5 rasch ein vertrauensvolles Verhältnis. Man duzte sich. C5 nahm B als charmant, offen und großzügig wahr und fühlte sich mit seinem Anliegen gut aufgehoben. Daher teilte er ihm schließlich Anfang September 2012 zunächst mündlich mit, er sei bereit, über eine Laufzeit von zehn Jahren jährlich rund 1,5 Mio. Euro in Kunstwerke zum Thema Schreibkunst zu investieren. Dabei bestand zwischen B und C5 Einigkeit, dass die C3 GmbH den von B oder anderen Mitarbeitern für ein Kunstwerk verhandelten Einkaufspreis 1:1 an C5 weiterberechnen sollte. Der Verdienst der C3 sollte in einer fünfprozentigen Provision liegen. Weitere Leistungen, etwa die Organisation von Ausstellungen, sollten separat abgerechnet werden. Später schlossen sie über die Vereinbarung auch einen schriftlichen Vertrag (siehe unten). In der Zeit von September 2012 bis Mai 2013 wurde der Angeklagte B auf Grundlage der genannten Vereinbarung für C5 tätig. In einem Fall verhielt sich der Angeklagte B dabei im Sinne der vereinbarten Modalitäten korrekt, indem er den von ihm verhandelten Einkaufspreis für das Kunstwerk gegenüber C5 zutreffend offenlegte und durch die C3 GmbH (nur) diesen Einkaufspreis weiterberechnete. Es handelte sich um den Erwerb des Kunstwerks "J4" von F6 im September
- In allen weiteren Fällen hielt sich der Angeklagte B nicht an die getroffene Vereinbarung, sondern handelte nach dem gleichen Muster wie bereits gegenüber B7: Statt des tatsächlich ausgehandelten günstigen Einkaufspreises nannte er C5 einen deutlich höheren Kaufpreis, den er nach eigenem Ermessen bestimmt hatte. Sobald C5 - in Unkenntnis des tatsächlichen Einkaufspreises und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben B´s - sein Einverständnis mit dem Erwerb des jeweiligen Kunstwerks verbindlich erklärt hatte, führte B das Geschäft aus und berechnete C5 schriftlich den genannten höheren Kaufpreis zuzüglich der fünfprozentigen Provision, die er auf Grundlage des höheren Preises ermittelte. Sodann überwies C5 den geforderten Betrag auf ein Konto der C3 GmbH, obwohl er - was ihm aufgrund der falschen Angaben B´s verborgen blieb - aufgrund der mündlichen Vereinbarung nicht diesen, sondern nur einen geringeren Betrag schuldete. Hätte B C5 hingegen zutreffend informiert, hätte dieser nur den tatsächlichen - geringeren - Einkaufspreis und die entsprechend geringere Provision gezahlt. Der Angeklagte B musste allerdings etwas trickreicher vorgehen, als bei den Geschäften mit B
- Erstens hätte er keinen ungehinderten Zugriff auf die erzielten Margen gehabt, wenn diese bei der C3 GmbH angefallen wären. Außerdem konnte er nicht riskieren, dass die Verkäufer der Kunstwerke ihre Originalrechnungen unmittelbar an die C3 GmbH schickten. Denn die Buchführung der C3 GmbH wurde von der C4 Bank zentral in I6 erledigt. Dort wären die erstrebten Differenzen zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen sofort aufgefallen. Die Bankleitung hätte erfahren, dass B sich nicht an das vereinbarte Geschäftsmodell hielt. Daher schaltete B "seine" B6 GmbH als Zwischenerwerber ein: Mit den Verkäufern verhandelten er oder seine Mitarbeiter zwar meist im Namen der C3 GmbH, falls sie dies überhaupt angaben. Als Erwerberin der Kunstwerke ließ er dann aber die B6 GmbH auftreten. Dabei kam ihm der Umstand zugute, dass den Verkäufern der Kunstwerke regelmäßig vollkommen gleichgültig war, welche Gesellschaft formell als Käuferin fungierte, solange nur B dahinterstand. Die B6 GmbH ließ er die Kunstwerke umgehend an die C3 GmbH weiterveräußern, und zwar vermeintlich 1:1 zum günstigen Einkaufspreis der B6 GmbH, tatsächlich aber mit dem verdeckten Aufschlag, so dass der "Gewinn" bei der B6 GmbH anfiel. Die Zwischenerwerbe als solche erklärte B gegenüber der Leitung der C4 Bank teilweise unzutreffend damit, dass die Verkäufer bezahlt werden müssten, bevor die Kunden der C3 GmbH ihrerseits gezahlt hätten. Da die C3 GmbH über kein Ankaufsbudget verfüge, nutze er die Liquidität der B6 GmbH, um die Erwerbe vorzufinanzieren. B war dabei stets bewusst, dass er auch das Vermögen der C3 GmbH schädigte, die durch die Zwischenerwerbe ohne sachlichen Grund jeweils höhere Einkaufspreise für die Kunstwerk zahlte, als die zunächst in ihrem Namen mit den Verkäufern verhandelten. Um bei den Geschäftsführern T11 bzw. C22 und bei der Buchhaltung der C3 GmbH den Eindruck zu erwecken, die C3 GmbH zahle an die B6 GmbH nur deren Einkaufspreis, erstellte der Angeklagte B Fotokopien der originalen, von dem Verkäufer an die B6 GmbH gerichteten Kaufpreis-Rechnung für das jeweilige Kunstwerk. Tatsächlich hatte er die Fotokopien in diesen Fällen so manipuliert, dass sie den höheren Preis auswiesen, den B auch C5 mitgeteilt hatte. Diese manipulierten Fotokopien, die als Fotokopien erkennbar waren, übersandte er mit den Rechnungen der B6 GmbH an die C3 GmbH. Auf welche Weise der Angeklagte B die manipulierten Fotokopien herstellte, hat die Kammer in der Hauptverhandlung nicht feststellen können. Möglicherweise überdeckte er beim Fotokopieren der Originalrechnung die Preisangabe mit einem zuvor angefertigten Papierausschnitt, auf den er mit gleicher Schriftart den unzutreffenden höheren Preis aufgedruckt hatte.
- Einzeltaten Fall 24/25 der Anklage "N32" von C24 Bereits beim Besuch der B15 im Juni 2012 hatte der Angeklagte B C5 auf ein dort ausgestelltes Werk des italienischen Künstlers C24 aufmerksam gemacht, das gut zum Thema "B18" passe. Im August verhandelte er mit der H2 Gallery in O3 über ein anderes Werk von C24, eine Stickarbeit mit dem Titel "N32" aus dem Jahr
- Die H2 Gallery war bereit, die Arbeit für 1.700.000,00 Euro abzugeben. Auf Grundlage eines schriftlichen "On Approval Agreements" wurde sie zur Ansicht nach E2 transportiert und dort am 03.09.2012 C5 im Depot der B6 GmbH in E präsentiert. Wahrheitswidrig nannte B gegenüber C5 einen verhandelten Einkaufspreis von 1.960.000,00 Euro, zuzüglich 7 % USt, insgesamt also 2.097.200,00 Euro. Als C5 sich auf dieser Grundlage zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der B6 GmbH das Kunstwerk von der H2 Gallery zum zuvor vereinbarten Preis. Die B6 GmbH erhielt eine Rechnung der H2 Gallery vom 04.09.2012 über 1.700.000,00 Euro, die sie beglich. Die B6 GmbH wiederum forderte mit Schreiben 13.09.2012 von der C3 GmbH Zahlung der - vermeintlich in voller Höhe - "verauslagten" Kosten in Höhe von 1.960.000,00 Euro, was sodann geschah. Beigefügt hatte der Angeklagte eine manipulierte Fotokopie der Rechnung der H2 Gallery, in welcher er den Zahlbetrag "€ 1,700,000.00" durch "€ 1,960,000.00" ersetzt hatte. Bereits am 06.09.2012 hatte die C3 GmbH C5 eine Rechnung für den Erwerb des Kunstwerks über 1.960.000,00 Euro gestellt, wobei keine USt berechnet wurde. Die Rechnung war überschrieben mit "Treuhandkauf (...) Stickarbeit - C
- Vom 06.09.2012 datierte außerdem eine weitere Rechnung über die Provision von 5 % über 98.000,00 Euro zuzüglich 19 % USt, insgesamt also 116.620,00 Euro, im Rechnungstext bezeichnet als "Serviceleistung Beratung" bzw. "Beratungshonorar". In der Provisionsrechnung war zusätzlich die Provision für den Erwerb des Kunstwerks von F6 angesetzt, so dass sich der Endbetrag auf 120.778,78 Euro brutto belief. Mit Rechnung vom 11.09.2012 berechnete die C3 GmbH C5 nachträglich die siebenprozentige USt in Höhe von 137.200,00 Euro. C5 beglich die Rechnungen umgehend und nahm das Kunstwerk entgegen. Die Rechnungen der C3 GmbH an C5 waren von der Assistentin des Angeklagten I, D4 (im Zeitpunkt der Hauptverhandlung N33) angefertigt worden. Dies geschah auf Weisung I´s. Die Kammer konnte jedoch nicht mit Sicherheit feststellen, dass B I über die unzutreffende Mitteilung des verhandelten Einkaufspreises an C5 sowie über die veränderte H3-Rechnung informierte oder dass I auf andere Weise davon erfuhr. Möglicherweise war I in dieser Phase des Geschehens gutgläubig und wusste nichts von den Manipulationen des Angeklagten B. In den Unterlagen der B6 GmbH existiert ein Rechnungsschreiben der B6 GmbH, das unmittelbar an C5 adressiert ist, datierend auf den 04.09.
- Es lautet auf den Betrag von 1.960.000,00 Euro netto bzw. 2.097.200,00 Euro brutto. Die Kammer konnte nicht feststellen, aus welchen Gründen diese Rechnung angefertigt wurde. Möglichweise beabsichtigte der Angeklagte B zwischenzeitlich, die C3 GmbH ganz aus dem Geschäft herauszuhalten. Oder die Rechnung wurde von einem Mitarbeiter irrtümlich erstellt. Jedenfalls wurde sie niemals abgesendet. Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt C5 eine Vermögenseinbuße von 293.670,00 Euro, die sich wie folgt errechnet: 1.960.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis)./. 1.700.000,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis)= 260.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis) Zu addieren ist die USt auf den überschießenden Netto-Einkaufspreis sowie derjenige Anteil der von der C3 GmbH berechneten Provision, der auf den überschießenden Netto-Einkaufspreis entfällt, außerdem hierauf die USt von 19 %: 260.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis) + 7,00 % (USt auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)+ 5,00 % (Provision auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)+ 0,95 % (USt auf überschießende Provision, 19 % von 5 %)= 293.670,00 € Um den "Zwischenerwerb" der B6 GmbH zu rechtfertigen und seine Manipulationen zu verschleiern, veranlasste B, dass I und T11 einen Vermerk zu den Akten der C3 GmbH zu nahmen, in dem es unzutreffend hieß (Hervorhebung durch die Kammer): "Gemeinsam mit Herrn C5 wurde die B15 2012 am 14.06.2012 besichtigt [...]. Das Werk von C24, N32, wurde auf der Messe bei der Galerie H2 Gallery von Herrn B verbindlich reserviert. Der Preis konnte von 2.500.000 Mio € auf 1.960.000 Mio € herunterverhandelt werden, unter der Voraussetzung, dass Herr B den Ankauf durchführt. Aufgrund der langjährig bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen der Galerie H2 und der B2 stimme die Galeristin einer deutlichen Preisreduzierung zu. Die B2 hat die weitere Abwicklung abstimmungsgemäss vorgenommen und den Betrag ohne Marge für die C verauslagt." Der Vermerk datierte vom 17.09.2012 und war von I und T11 unterzeichnet. T11 wusste nicht, dass der Vermerk inhaltlich nicht zutraf. Er vertraute auf die Angaben I´s. Ob dieser wiederum von der Unrichtigkeit des Vermerks wusste, konnte die Kammer nicht feststellen (siehe bereits oben). Nach dem Erwerb des Werks von C24 kam es im Oktober zu einem weiteren Treffen von B und C5 auf der Kunstmesse G10 in M5, die vom
- bis zum 10.10.2012 stattfand. Gemeinsam mit L15 besichtigten sie die Ausstellung. Sie besprachen abschließend das vorgesehene Ankaufsbudget. Während B und L15 einen Betrag von 2,5 Mio. jährlich angesetzt hatten, war C5 dies zu viel. Er teilte mit, eigentlich insgesamt nur 10 Mio. ausgeben zu wollen, legte letztlich das Budget aber auf 15 Mio. Euro, verteilt auf zehn Jahre, fest, so dass das jährliche Budget 1,5 Mio. Euro betrug. Während der Messe G10 stellte sich bei C5 ein Unbehagen ein: B hatte ein Abendessen veranstaltet und dazu Köche aus den N8 Restaurants einfliegen lassen. C5 nahm an, dass derartige Ausgaben mit den Umsätzen, die die C3 GmbH mit ihm erzielte, nicht zu finanzieren waren. Nach Ende der Messe sprach er daher Q6 an, einen persönlich haftenden Gesellschafter der C4 Bank, mit dem er bekannt war. Q6 sagte zu, Controller auf die C3 GmbH anzusetzen. Ein oder zwei Wochen später teilte er C5 telefonisch mit, es seien keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. Daraufhin schloss C5 mit der C3 GmbH einen schriftlichen Vertrag über die weitere Zusammenarbeit. Die Vertragsurkunde wurde am 16.11.2012 von I namens der C3 GmbH und am 28.11.2012 von C5 unterzeichnet. Als "Serviceleistungen" der C3 GmbH waren vereinbart ein "professioneller Sammlungsaufbau/Sammlungsverwaltung", die Analyse der vorhandenen Sammlung, das Erstellen eines "individuell zugeschnittenen Sammlungskonzepts", die Einrichtung eines "internationalen Kunstbeirats", die Erarbeitung und Durchführung von Ausstellungskonzepten für die Biennale W6 2013, 2015 und 2017, die "Bewertung und Evaluation", "exklusive Einladungen zu ausgewählten Kunstmessen" sowie Kunstversicherung. Zur weiteren Serviceleistung "Kunsttransaktion (Ankauf)" hieß es in dem Vertragsformular wörtlich: "Professionelle Betreuung und Unterstützung beim Ankauf sowohl einzelner Kunstobjekte als auch ganzer Sammlungen (auf Wunsch auch treuhänderisch)" Zur weiteren Serviceleistung "Kunsttransaktion (Verkauf)" hieß es in dem Vertragsformular wörtlich: "Professionelle Begleitung zum Verkauf sowohl einzelner Kunstobjekte als auch ganzer, Sammlungsblöcke, Assistenz bei der diskreten Abwicklung und Verhandlung im internationalen Kunstmarkt (auf Wunsch auch treuhänderisch)" Unter dem Punkt "Vergütungsstruktur für Dienstleistungen" waren die von C5 zu erbringenden Vergütungen aufgelistet. Danach sollten der professionelle Sammlungsaufbau und die Sammlungsverwaltung mit monatlich 6.000,00 Euro honoriert werden. Die Beiratsvergütung betrug für L15 25.000,00 Euro jährlich, für den als weiteren Beitrat vorgesehen Kurator P5 20.000,00 Euro jährlich. Für die Tätigkeit des L15 im Jahr 2012 sollten außerdem weitere 40.000,00 Euro zuzüglich Reisekosten und Spesen fällig werden. Für die dreimalige Teilnahme an der Biennale in W6 war jeweils ein Betrag von 500.000,00 Euro angesetzt. Unter "Ankaufsgebühr" hieß es wörtlich: "Ankaufsgebühr (bei einem geplanten Ankaufsbudget von ca. 1.500.000 € p. a., davon ca. 100.000 € p. a. für den Aufbau einer Bibliothek). Gesamtvolumen über 10 Jahre ca. 15 Mio. € inkl. kultureller Veranstaltungen, wie z. B. Biennalen W6 - 5 %" Alle Preise verstanden sich "zzgl. der jeweils aktuellen Umsatzsteuer". Der Vertrag konnte von beiden Seiten jederzeit zum Ende eines Monats gekündigt werden. Fall 26/27 der Anklage Werkgruppe, X4 Bei dem Treffen in E vom 03.09.2012 schlug L15 vor, für die Sammlung C5 eine Werkgruppe des US-amerikanischen Konzeptkünstlers X4 zu erwerben. Diese könne auf der Biennale 2013 in W6 gezeigt werden. Da C5 sehr angetan war, reiste L15 bald darauf in die V und wählte fünf Werke aus. Zu den Preisverhandlungen zog er den Angeklagten B hinzu. Für vier der Werke, die über die N34 Gallery in O3 zu erwerben waren, einigte man sich auf einen Gesamt-Einkaufspreis von 1.000.000,00 USD. Das fünfte Werk, zu erwerben über die Galerie D7 in M11, sollte im Einkauf 140.000,00 USD netto kosten. Der Angeklagte B erklärte daraufhin L15: "Pass mal auf, wir verkaufen das dem C5 teurer, die vier Arbeiten von N34 für 1,6 Mio USD, die Arbeit von D7 für 175.000,00 USD." Als L15 daraufhin fragte, wie er das C5 erklären wolle, antwortete B: "Mach dir keine Sorgen. Dieser Kunde ist sehr glücklich." Tatsächlich teilte B C5 die höheren Preise von 1.600.000,00 USD bzw. 175.000,00 USD (gesamt: 1.775.000,00 USD) als vermeintlich verhandelte Einkaufspreise mit. C5 war - in Unkenntnis der wahren Sachlage - einverstanden und teilte dies Anfang Dezember 2012 per E-Mail mit. Daraufhin erwarb B namens der B6 GmbH die fünf Kunstwerke zu den verhandelten Preisen. Die B6 GmbH erhielt Rechnungen der N34 Gallery vom 14.12.2012 über 1.000.000,00 USD und der Galerie D7 vom 21.01.2013 über 140.000,00 USD, zuzüglich der portugiesischen USt in Höhe von 23 % also über einen Brutto-Betrag von 172.200,00 Euro, die sie beglich. Die B6 GmbH wiederum forderte mit Schreiben 25.01.2013 von der C3 GmbH Zahlung der - vermeintlich in voller Höhe - "verauslagten" Kosten in Höhe von 1.815.250,00 Euro, was sodann geschah. Beigefügt hatte der Angeklagte eine manipulierte Fotokopie der Rechnung der N34 Gallery, in welcher der Zahlbetrag "$ 1,000,000.00" durch "$ 1,600,000.00" ersetzt war, weiter eine manipulierte Fotokopie der Rechnung der Galerie D7 vom 21.01.2013, in welcher die Beträge 140.000,00 USD Nettokaufpreis, 32.200,00 USD USt und 172.200,00 USD "Total" ersetzt waren durch die Beträge 175.000,00 USD Nettokaufpreis, 40.250,00 USD USt und 215.250,00 USD "Total". Bereits am 11.01.2013 hatte die C3 GmbH C5 eine Rechnung für den Erwerb der Kunstwerke über 1.775.000,00 USD zuzüglich 7 % USt, insgesamt also 1.899.250,00 USD, übersandt. Die Rechnung war überschrieben mit "Kunstkauf (...) X4 (4 Arbeiten)". Entgegen der Überschrift waren in der Rechnung alle fünf Werke aufgeführt. Vom 11.01.2013 datierte außerdem eine weitere Rechnung über die Provision von 5 % über 80.783,15 Euro, im Rechnungstext bezeichnet als "Serviceleistung Beratung" bzw. "Beratungshonorar". Obwohl im Rechnungstext nur vier Kunstwerke aufgeführt waren, war die Provision vom Gesamtbetrag von 1.775.000,00 USD berechnet, nach Währungskurs 1.357.700,00 Euro. Die fünfprozentige Provision betrug damit 67.885,00 Euro, zuzüglich 19 % USt also 80.783,15 Euro. C5 beglich die Rechnungen umgehend und erhielt die Kunstwerke, die wie vorgesehen auf der Biennale 2013 in W6 präsentiert wurden. Auch in diesem Fall waren die Rechnungen der C3 GmbH an C5 von der Assistentin des Angeklagten I angefertigt worden. Dies geschah auf Weisung I´s. Die Kammer konnte jedoch auch hier nicht mit Sicherheit feststellen, dass B I über die unzutreffende Mitteilung des verhandelten Einkaufspreises an C5 sowie über die veränderten Fotokopien informierte oder dass I auf andere Weise davon erfuhr. Möglicherweise war I in dieser Phase des Geschehens weiterhin gutgläubig und wusste nichts von den Manipulationen des Angeklagten B. Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt C5 eine Vermögenseinbuße von 548.612,15 Euro, die sich wie folgt errechnet: 1.600.000,00 USD (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis N34) + 175.000,00 USD (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis D7) 1.775.000,00 USD (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis gesamt) 1.000.000,00 USD (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis N34) + 140.000,00 USD (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis D7) 1.140.000,00 USD (tatsächlicher Netto-Einkaufpreis gesamt) 1.775.000,00 USD (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis gesamt) ./. 1.140.000,00 USD (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis gesamt) 635.000,00 USD (überschießender Netto-Einkaufspreis) 635.000,00 USD (überschießender Netto-Einkaufspreis) + 7 % (USt auf überschießenden Netto-Einkaufspreis) + 5 % (Provision auf überschießenden Netto-Einkaufspr.) + 0,95 % (USt auf Provision auf überschießende Provision) = 717.232,50 USD 548.612,15 Euro (Umrechnung nach Kurs am 14.12.2012) Der Angeklagte B billigte L15 aus diesem Geschäft einen "Bonus" von 200.000,00 USD zu. Am 21.12.2012 stellte L15 auf B´s Geheiß eine entsprechende Rechnung an die B6 GmbH, die in der Folgezeit bezahlt wurde. Dass I ebenfalls einen derartigen Bonus erhielt, konnte die Kammer nicht feststellen. Fall 28/29 der Anklage "P6" von H4 Seit November 2012 stand der Angeklagte B in Kontakt zur Galeristin N35, auch unter ihrem Ehenamen T17 bekannt, von der Galerie T12 in C25, die den E Fotokünstler H4 vertrat. Sie erörterten, ob Werke H4 für die "B18"-Sammlung C5 geeignet seien. Mit E-Mail vom 05.12.2012 bot N35 B den "N36" H4 an. Dabei handelte es sich um eine Serie von vier Fotografien, die vermeintlich jeweils eine Druckseite des Romans "E11" von N37 zeigten. Jedoch hatte H4 die Schrift neu arrangiert, so dass die fotografierten Druckseiten tatsächlich keine Entsprechung in der Wirklichkeit hatten. Von der Serie existierten lediglich sechs Auflagen, da H4 - wie auch andere Fotokünstler - die Zahl der Verkaufsstücke streng limitierte. N35 bot die Fotografien zum - von ihr selbst so bezeichneten - "Spezialpreis" von insgesamt 400.000,00 Euro zuzüglich USt an. Anfang Januar 2012 meldete sich der Angeklagte B erneut und signalisierte Interesse. Da sich die Fotografien in den V befanden, konnten sie C5 nicht kurzfristig gezeigt werden. Daher führte man ihn im Februar zunächst in eine Ausstellung von H4 Arbeiten im Museum L16 in E. Am nächsten Tag besuchte B mit C5 H4 in dessen E Atelier. Auch L15 und I waren zugegen. Der Angeklagte B nannte C5 nunmehr wahrheitswidrig einen Einkaufspreis von 650.000,00 Euro zuzüglich USt. In Unkenntnis der wahren Sachlage entschloss sich C5 zum Erwerb. Nunmehr kaufte B namens der B6 GmbH das Kunstwerk von der Galerie T12 zum zuvor vereinbarten Preis, wobei auf Seiten der Galerie die rechtlich selbständige Niederlassung T12 Ltd. in M5 als Verkäuferin auftrat. Die B6 GmbH erhielt eine Rechnung der T12 Ltd. vom 15.02.2013 über 400.000,00 Euro, die sie beglich. USt war nicht angesetzt. Die B6 GmbH wiederum forderte mit Schreiben 19.02.2013 von der C3 GmbH Zahlung der - vermeintlich in voller Höhe - "verauslagten" Kosten in Höhe von 773.500,00 Euro (650.000,00 Euro zuzüglich 19 % USt), was sodann geschah. Beigefügt hatte der Angeklagte eine manipulierte Fotokopie der Rechnung der T12 Ltd., in der er die aufgeführten Netto-Einzelpreise von 100.000,00 Euro je Fotografie entfernt hatte und außerdem den Gesamtpreis von 400.000,00 Euro durch die Werte 650.000,00 Euro netto bzw. 773.500,00 Euro brutto ersetzt hatte. Am 22.02.2013 stellte die C3 GmbH C5 eine Rechnung für den Erwerb der vier Kunstwerke über die nämliche Summe (650.000,00 Euro netto, 773.500,00 Euro brutto). Die Rechnung war überschrieben mit "Kunstkauf (...) H4 (4 Arbeiten)". Die USt für die Lieferung von Fotografien betrug bereits damals 19 %, der ermäßigte Steuersatz war nicht anwendbar. Vom 22.02.2013 datierte außerdem eine weitere Rechnung über die Provision von 5 % auf den Brutto-Einkaufspreis über 38.675,00 Euro zuzüglich 19 % USt, insgesamt also 46.023,25 Euro, im Rechnungstext bezeichnet als "Serviceleistung Beratung" bzw. "Beratungshonorar". C5 beglich die Rechnungen umgehend und nahm die Kunstwerke entgegen. Auch in diesem Fall waren die Rechnungen der C3 GmbH an C5 von der Assistentin des Angeklagten angefertigt worden. Dies geschah auf Weisung I´s. Die Kammer konnte jedoch auch hier nicht mit Sicherheit feststellen, dass B I über die unzutreffende Mitteilung des verhandelten Einkaufspreises an C5 sowie über die veränderten Fotokopien informierte oder dass I auf andere Weise davon erfuhr. Möglicherweise war I in dieser Phase des Geschehens weiterhin gutgläubig und wusste nichts von den Manipulationen des Angeklagten B. Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt C5 eine Vermögenseinbuße von 312.375,00 Euro, die sich wie folgt errechnet: 650.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis)./. 400.000,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis)= 250.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis) 250.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis) + 19,00 % (USt auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)+ 5,00 % (Provision auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)+ 0,95 % (USt auf überschießende Provision, 19 % von 5 %)= 312.375,00 € Fall 30/31 der Anklage "B19" von S8 Im Januar oder Februar 2013 machte der Angeklagte B C5 auf das Gemälde "B19" von S8 aufmerksam, das am 13.02.2013 beim Auktionshaus T13 in M5 zur Versteigerung stand. Das Bild zeigte ein aufgeschlagenes Buch und schien sich daher für die Sammlung C5 zu eignen. Doch riet B davon ab, bei der Versteigerung mitzubieten, da das geforderte Mindestgebot zu hoch sei. Wahrscheinlich werde sich kein Bieter finden, so dass das Bild nicht versteigert werde. Dann könne man es womöglich deutlich günstiger im so genannten Nachverkauf erwerben. Mit Nachverkauf war die Praxis vieler Auktionshäuser gemeint, die bei einer Versteigerung unverkauften Lose eine gewisse Zeit lang weiter zum Kauf anzubieten. Man werde, so B weiter, C5 das Bild anbieten, wenn der Erwerb im Nachverkauf gelinge. Falls C5 es dann jedoch nicht erwerben wolle, werde es "in den Bestand" genommen. C5 war mit diesem Vorgehen einverstanden. Wie erwartet, wurde "B19" bei der Auktion nicht versteigert. In Absprache mit den beiden Angeklagten und mit L15 bot E3 mit E-Mail vom 15.02.2013 unter dem Briefkopf der C3 GmbH dem Auktionshaus T13 120.000,00 GBP. Mit E-Mail vom
- und 26.02.2013 erklärte sich das Auktionshaus T13 mit dem Angebot einverstanden. Zu den 120.000,00 GBP als so genannter "Hammer Price" (Hammer-Preis) kam außerdem gemäß den Geschäftsbedingungen des Auktionshauses das "Premium" (Aufgeld) sowie die britische USt (VAT) hinzu, so dass sich ein Gesamtbetrag von 156.300,00 GBP errechnete. Jetzt schaltete sich der Angeklagte B persönlich in die Verhandlungen ein und vereinbarte mit X5, einer hochrangigen Mitarbeiterin des Auktionshauses, noch einen Abschlag von 10.000,00 GBP, so dass der endgültige Einkaufspreis 146.300,00 GBP betrug. Auf Anfrage von T13 teilte E3 nunmehr mit, die Rechnung solle auf die B6 GmbH ausgestellt werden. Folgerichtig erhielt die B6 GmbH eine Rechnung des Auktionshauses T13 vom 08.03.2013 über 146.300,00 GBP, die sie beglich. USt war nicht ausgewiesen. Der Angeklagte B ließ das Bild anschließend rasch aus M5 abholen, um es auf der Messe U3 in N30 zeigen zu können, die vom
- bis zum 24.03.2013 stattfand. Ein Käufer fand sich dort jedoch nicht. Daraufhin wies der Angeklagte B L15 an, das Gemälde "B19" wie ursprünglich beabsichtigt C5 anzubieten. L15 fuhr am 03.05.2015 mit seinem Pkw zu dessen Privatwohnung nach J5, das Bild im Kofferraum. Er nannte C5 nicht den wahren Einkaufspreis von 146.300,00 GBP, sondern einen Betrag von 200.000,00 GBP. Diesen Preis hatte der Angeklagte B ihm vorgegeben. Um den Eindruck zu stützen, dabei handele es sich um den an T13 gezahlten Preis, ließ B den vermeintlichen Einkaufspreis in Britischen Pfund nennen. Im Glauben, das Werk zu dem günstig vom Angeklagten B verhandelten Nachverkaufs-Preis zu erwerben, war C5 mit dem Ankauf einverstanden. Das Bild verblieb in seiner Wohnung in J
- In der Folge berechnete die B6 GmbH mit Schreiben vom 06.05.2013 der C3 GmbH für das Kunstwerk 200.000,00 GBP zuzüglich 7 % USt, insgesamt also 214.000,00 GBP. Die C3 GmbH beglich die Rechnung. Am 07.05.2013 stellte die C3 GmbH C5 zwei Rechnungen: Eine so bezeichnete "Gemälderechnung S8" über 200.000,00 GBP zuzüglich 7 % USt, insgesamt also 214.000,00 GBP, außerdem eine Rechnung über die "Serviceleistung Beratung" bzw. das "Beratungshonorar" über 5 % von 200.000,00 GBP, also 10.000,00 GBP zuzüglich 19 % USt, insgesamt also 11.900,00 GBP. C5 beglich die Rechnungen. Auch in diesem Fall waren die Rechnungen der C3 GmbH an C5 von der Assistentin des Angeklagten I angefertigt worden. Dies geschah auf Weisung I´s. In diesem Fall waren I alle tatsächlichen Umstände des Ankaufs bekannt. Insbesondere kannte er die Höhe des Einkaufspreises bei T
- Ihm war weiter bewusst, dass es der Angeklagte B darauf anlegte, C5 über den Einkaufspreis zu täuschen, um neben der Beratungsprovision vertragswidrig eine Marge zwischen Einkaufs- und Veräußerungspreis zu erzielen. Darauf kam es ihm gemeinsam mit dem Angeklagten B an, um der B6 GmbH einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen. Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt C5 eine Vermögenseinbuße von 71.863,71 Euro, die sich wie folgt errechnet: 200.000,00 GBP (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis)./. 146.300,00 GBP (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis)= 53.700,00 GBP (überschießender Netto-Einkaufspreis) 53.700,00 GBP (überschießender Netto-Einkaufspreis) + 7,00 % (USt auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)+ 5,00 % (Provision auf überschießenden Netto-Einkaufspr.)+ 0,95 % (USt auf überschießende Provision, 19 % von 5 %)= 60.654,15 GBP = 71.863,71 Euro (Umrechnung nach Tageskurs) Den "Gewinn" der B6 GmbH in Höhe von rund 70.000,00 Euro wollte der Angeklagte B I als Entschädigung für dessen Gehaltsverzicht bei der C3 GmbH zuwenden. Dieser belief sich auf 60.000,00 Euro für das Jahr 2013, also eine Summe in ähnlicher Höhe. Auf Anregung B´s stellte I daher am 24.05.2013 zwei Rechnungen an die B6 GmbH, über 50.000,00 Euro bzw. 20.000,00 Euro netto. Abgerechnet wurden angebliche Beratungsleistungen "S8" und "D8", die I allerdings nicht erbracht hatte. Zu einer Zahlung auf die Rechnungen kam es im weiteren Verlauf nicht mehr. Fall 32/33 der Anklage "M9” von C26 Die Eheleute C6, Unternehmer aus R in O4, hatten bereits im Jahr 2008 ein Gemälde des Künstlers M10 erworben und ihrem ältesten Sohn geschenkt. Daher war ihnen bekannt, dass Kunstgegenstände unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Teil ihres Werts oder in vollem Umfang von der Schenkungsteuer befreit sind (§ 13 ErbStG). Dies wollten sie sich im Mai 2013 erneut zunutze machen und auch ihrem jüngeren Sohn ein Kunstwerk schenken. Sie wandten sich an B20, ihren Berater bei der C4 Bank, deren langjährige Kunden sie waren. B20 machte sie auf das Beratungsangebot der C3 GmbH aufmerksam. Die Eheleute C6 waren interessiert, so dass sie am 15.05.2013 in ihrem Privathaus in R vom Angeklagten I und B20 aufgesucht wurden. Die Eheleute C6 erhielten dazu Werbeunterlagen der C3 GmbH, und zwar entweder bereits bei diesem Gespräch oder mit einem Schreiben des Angeklagten I vom 17.05.2013 (dazu sogleich). Darunter befand sich ein Leistungsverzeichnis, in dem - ähnlich wie im Vertrag mit C5 - die Leistungen der C3 GmbH und ihre Vergütung aufgeführt waren. Als Leistungen waren u. a. genannt: "Kunstberatung" und "Kunsttransaktion (Ankauf) - Professionelle Betreuung und Unterstützung beim Ankauf sowohl einzelner Kunstobjekte als auch ganzer Sammlungen (auf Wunsch auch treuhänderisch)". Als - so wörtlich - "Honorar (pro Jahr bezogen auf den Gesamtpreis aller Ankäufe)" war angegeben: "bis € 500.000 = 12,5 %, ab € 500.000,00 = 10,0 %, ab € 1.000.000,00 = 7,5 %". Schließlich hieß es: "Zur Beachtung: Rabatte und Sonderkonditionen Dritter im Rahmen unserer Dienstleistung erhält der Kunde ausgekehrt." Das Leistungsverzeichnis spiegelte damit das Geschäftsmodell der C3 GmbH wider, wonach sie sich die Beratung ihrer Kunden honorieren ließ, jedoch keine Margen durch eigenen Kunsthandel erzielte. Der Angeklagte I empfahl mehrere Gemälde zum Kauf, darunter "M9" von C
- Dessen Preis sei allerdings noch mit dem aktuellen Eigentümer zu verhandeln. Bei dem Beratungsgespräch am 15.05.2013 fällten die Eheleute C6 noch keine endgültige Kaufentscheidung. Am 17.05.2013 sandte der Angeklagte I ein Schreiben an die Eheleute C6, in dem er auf das Gespräch Bezug nahm und unter anderem ausführte: "(...) Das C26 Gemälde ist ein frühes Werk des Künstlers, das noch mit seinem ursprünglichen Namen ‚L17‘ signiert und die Nummer 1 im Werkverzeichnis ist. Dieses Bild hat museale Qualität und markiert den künstlerischen Ausgangspunkt dieses bedeutenden Malers. Hierzu liegen bereits mehrere Leihanfragen von Museen vor. Es ist in einem sehr guten Erhaltungszustand und war schon in mehreren Ausstellungen zu sehen. Anbei überreichen wir Ihnen Informationen und einen Marktvergleich. Wir konnten den Preis entsprechend verhandeln und dieses besondere Werk für € 875.000 anbieten. Das Werk ist einerseits aus Investitionsgründen aber auch für Ihre Motivation zu steuerlichen Zwecken ein ideales Objekt. (...)" Mit diesem Schreiben wollte der Angeklagte I den Eheleuten C6 suggerieren, die C3 GmbH habe nunmehr für die "M9" einen Einkaufspreis von 875.000,00 Euro verhandelt, der in dieser Höhe 1:1 an sie als Kunden weitergereicht werden würde, wie es dem - auch den Eheleuten C6 mitgeteilten - Geschäftsbedingungen der C3 GmbH entsprach. Jedoch waren die Angaben zum angeblich verhandelten Einkaufspreis in Höhe von 875.000,00 Euro bewusst wahrheitswidrig. Denn der Angeklagte I beabsichtigte in Absprache mit dem Angeklagten B, entgegen den Geschäftsbedingungen der C3 GmbH den Eheleuten C6 nicht den tatsächlichen Einkaufspreis der C3 GmbH zu berechnen. Beide Angeklagte wollten eine unrechtmäßige Marge erzielen. Denn tatsächlich hatte sich der Angeklagte I namens der C3 GmbH mit dem Voreigentümer des Bildes, dem L7 Fotografen L18, auf einen Einkaufspreis von lediglich 200.000,00 Euro geeinigt. Eine entsprechende mündliche Vereinbarung mit L18 vom 07.05.2013 hatte I diesem mit E-Mail vom 08.05.2013 unter dem Briefkopf der C3 GmbH bestätigt. L18, ein alter Freund C26‘, hatte das Kunstwerk kurz nach dessen Entstehung im Jahr 1958 erhalten. Er wollte es jetzt veräußern, da er dringend Geld benötigte. Den Kaufpreis von 200.000,00 Euro (ohne USt, da es sich um einen Privatverkauf handelte) zahlte jedoch nicht die C3 GmbH, sondern die B6 GmbH in zwei Raten von 150.000,00 Euro und 50.000,00 Euro an L
- Zu diesem Zweck hatte entweder I L18 gebeten, seine Rechnung vom 15.05.2013 auf die B6 GmbH auszustellen. Dem war der in Geschäftsangelegenheiten unbedarfte L18 ohne Argwohn nachgekommen. Oder I hatte die Rechnung des L18 vom 15.05.2013 an die B6 GmbH gefälscht und die von L18 an die C3 GmbH gerichtete Rechnung verschwinden lassen. Durch das Zwischenschalten der B6 GmbH sollte wiederum die Preismanipulation gegenüber der Buchhaltung der C3 GmbH verschleiert werden und sollte der "Gewinn" bei der B6 GmbH anfallen. Trotz der wahrheitswidrigen Angaben I´s bildete sich bei den Eheleuten C6 jedoch keine Fehlvorstellung. Sie hatten zwar das Leistungsverzeichnis der C3 GmbH erhalten (siehe oben). Jedoch hatten sie sich nicht ausführlich mit den dort niedergelegten Geschäftsbedingungen befasst. Das Geschäftsmodell, nach dem die C3 GmbH ihre Einnahmen lediglich durch Beratungsprovisionen erzielen sollte, war ihnen nicht deutlich geworden. Daher war ihnen auch nicht bewusst, dass es sich bei dem genannten Betrag von 875.000,00 Euro (vermeintlich) um den Einkaufspreis der C3 GmbH handelte. Vielmehr hielten sie es durchaus für möglich, dass zwischen Einkaufspreis der C3 GmbH und dem ihnen berechneten Verkaufspreis eine gewisse Handelsspanne liegen könnte, wenn auch nicht in Höhe von 675.000,00 Euro. Im Laufe des Monats Juli 2013 kamen die Manipulationen der Angeklagten ans Licht (siehe sogleich). Die Geschäftsleitung der C4 Bank informierte die Eheleute C6, die - im Einvernehmen mit der C3 GmbH - von der weiteren Durchführung des Geschäfts absahen und eine geleistete Anzahlung zurückerhielten. IV. Geschehen nach den Taten Im Juni 2013 wandte sich L15 an die Geschäftsleitung der C4 Bank und berichtete, dass er Unregelmäßigkeiten im Geschäftsbetrieb der C3 GmbH vermute, namentlich zu Unrecht erzielte Margen. Er war insbesondere aufgrund des Geschäfts mit den Eheleuten C6 misstrauisch geworden. Zwar war er in dieses Geschäft nicht involviert. Er hatte aber zufällig davon erfahren, dass L18 die "M9" für 200.000,00 Euro an die C3 GmbH verkauft hatte. Später hatte sich der Angeklagte B damit gebrüstet, das Kunstwerk an einen Kunden der C3 GmbH für 875.000,00 Euro zu verkaufen. Bei einer Gesellschafterversammlung am 24.06.2013 erklärten die Angeklagten B und I indes auf Befragen, dass weder sie noch ihre Gesellschaften aus Transaktionen außerhalb der C3 GmbH Margen aus Kaufpreisdifferenzen erzielt oder Rückvergütungen oder Provisionen von Kunsthändlern oder Galeristen erhalten hätten. Kurz darauf gelang es jedoch L15, von der N34 Gallery eine Kopie der Rechnung vom 14.12.2012 über 1.000.000,00 USD zu erhalten (siehe oben Fall 26/27). Damit stand für ihn und die Geschäftsleitung der C4 Bank fest, dass der Angeklagte B bei der C3 GmbH eine "gefälschte" Rechnung eingereicht hatte. Unter dem Vorwand, einen Image-Film drehen zu wollen, lud C19 die Angeklagten für den 05.07.2013 in die Zentrale der Bank nach I6 ein. Dort wurden sie voneinander getrennt und mit den Vorwürfen konfrontiert. Der Angeklagte B räumte die Vorwürfe ein. I stritt sie ab. Auf Veranlassung C19 legten die beiden Angeklagten umgehend die Geschäftsführung der C3 GmbH nieder und traten ihre Gesellschaftsanteile ab. Zu diesem Zweck war eigens ein Notar in die Geschäftsräume der C4 Bank bestellt worden. Die C4 Bank versuchte zunächst, das Geschäftsmodell der Kunstberatung mit der C3 GmbH fortzusetzen. Diese wurde in B21 GmbH umbenannt. Letztlich wurde der Geschäftsbetrieb aber eingestellt. C5 wurde von der B22 GmbH (vormals: C3 GmbH) entschädigt. Er erhielt am 17.02.2014 eine Rückzahlung von 1.124.913,79 Euro. Diesen Betrag hatte die B22 GmbH ihrerseits erhalten aus Mitteln des Angeklagten B bzw. der B6 GmbH sowie als Mitteln L15, der seinen "Bonus" zurückerstattete, den er anlässlich des Verkaufs der Kunstwerke von X4 von der B6 GmbH erhalten hatte. Die Erben des verstorbenen B7 sind bislang nicht entschädigt worden. Sie haben den Angeklagten B vor dem Landgericht E12 auf Rückzahlung der zu Unrecht vereinnahmten Margen und Provisionen verklagt und in erster Instanz obsiegt. Der Angeklagte B hat hiergegen Berufung eingelegt. Der Angeklagte und I versuchten, weiterhin gemeinsam als Kunstberater tätig zu bleiben und traten nunmehr unter der Firma T14 GmbH auf. Sogar an die Eheleute C6 wandten sie sich schriftlich mit der Anregung, weiter zusammenzuarbeiten. Eine Geschäftsbeziehung kam jedoch nicht zustande. C. Beweiswürdigung Die Angeklagten B und I haben sich in der Hauptverhandlung umfassend zur Sache erklärt. Die Feststellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen beruhen auf ihren eigenen Angaben. Die Kammer hat ergänzend Auszüge aus dem Bundeszentralregister verlesen; sie wiesen keine Eintragungen auf. Der Angeklagte B hat sich zum Erwerb von Kunstwerken für B7 (Tatkomplex 1) im Wesentlichen geständig eingelassen. Dies gilt nicht für Fall 9 der Anklage ("S5" und "T6" von M6) und Fall 12 der Anklage ("P2", von D1). In diesen beiden Fällen ist B jedoch durch die weitere Beweisaufnahme überführt. Ebenfalls nicht geständig eingelassen hat sich B zu Fall 13 der Anklage ("D2" von N12). In diesem Fall sieht die Kammer eine Straftat als nicht erwiesen an. Der Angeklagte B hat sich zum Erwerb von Oldtimern für B7 (Tatkomplex 2) nahezu vollständig den Feststellungen entsprechend eingelassen, jedoch mit einer zentralen Abweichung: Er hat angegeben, mit B7 vor Beginn der Geschäfte vereinbart zu haben, dass es der T2 AG erlaubt sei, eine Handelsspanne zu vereinnahmen. Diese Einlassung ist jedoch durch die weitere Beweisaufnahme widerlegt, lediglich mit Ausnahme von Fall 23 der Anklage ("C18"). In diesem Fall sieht die Kammer eine Straftat als nicht erwiesen an. Der Angeklagte B hat sich schließlich zum Erwerb von Kunstwerken für C5 bzw. die Eheleute C6 (Tatkomplex 3) erneut im Wesentlichen geständig eingelassen. Dies gilt allerdings nicht für den Fall 30/31 ("B19" von S8) und den Fall 32/33 der Anklage ("M9" von C26). In diesen beiden Fällen ist B jedoch durch die weitere Beweisaufnahme überführt. Der Angeklagte I hat eine (vorsätzliche) Tatbeteiligung in allen ihm vorgeworfenen Fällen bestritten. In den Fällen 24/25 ("N32" von C24), 26/27 (Fünf Werke von X4) und 28/29 der Anklage ("P6 von H4) sieht die Kammer Straftaten als nicht erwiesen an. I. Tatkomplex 1: Erwerb von Kunstwerken für B7 Der Angeklagte B hat das Tatgeschehen im Wesentlichen eingeräumt; zu den Fällen 9 und 12 der Anklage hat er sich abweichend eingelassen.
- B hat umfassende, den Feststellungen entsprechende Angaben zu Entstehung und Aufbau seiner Unternehmensgruppe gemacht. Die Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen an den Unternehmen und zum Finanzbedarf der N8 Restaurants hat der Zeuge Rechtsanwalt E13 bestätigt. Als Insolvenzverwalter der B6 GmbH, der T2 AG und der N GmbH & Co. KG verfügte er über die erforderlichen Kenntnisse und konnte die wirtschaftliche Situation des Restaurantbetriebs mit Zahlen unterlegen.
- Die dominante Position des Angeklagten in den einzelnen Unternehmen hat nicht nur der Angeklagte selbst geschildert. Sie ergibt sich auch aus den glaubhaften Angaben seiner engsten Mitarbeiterinnen, der Zeuginnen G und G
- So bezeichnete G B als "Alpha-Tier". Wer nicht bereit gewesen sei, sich ihm und seiner Arbeitsweise unterzuordnen, sei für die Tätigkeit in dem Büro der B6 GmbH nicht geeignet gewesen.
- Die mündlich geschlossene Vereinbarung mit B7 über den Ankauf der Kunstwerke hat der Angeklagte B einschließlich ihrer Vorgeschichte so geschildert, wie festgestellt. Das gilt namentlich für die Abrede, dass der Einkaufspreis der B6 GmbH 1:1 an B7 weiterzugeben war und der Verdienst der B6 GmbH allein in der fünfprozentigen Provision liegen sollte. Die Kammer ist überzeugt, dass B diese mündliche Vereinbarung zutreffend dargestellt hat. Dabei war allerdings den Angaben des Angeklagten B nicht ohne weiteres Glauben zu schenken, und zwar selbst dann nicht, wenn er sie zu seinem Nachteil machte. Der Angeklagte B hat im Laufe des Verfahrens mehrfach Aussagen - gerade was Abreden mit B7 angeht - revidiert. In seinen Einlassungen waren zutreffende Fakten von anekdotenhaften Halbwahrheiten und simplen Lügen nur schwerlich zu scheiden. So hat er lange Zeit große Mühe darauf verwendet, das Verhältnis zwischen den Eheleuten B13 als gestört und von fehlender Kommunikation geprägt darzustellen. Er hat noch im Zwischenverfahren vortragen lassen, er habe die manipulierten Fotokopien von Einkaufsrechnungen auf Bitten B7 angefertigt. Dieser habe damit seine - auf die Männerfreundschaft eifersüchtige - Ehefrau über die von ihm, B, erzielten "Gewinne" täuschen wollen; dies unter der zum Zeitpunkt der Einlassung noch von B vertretenen Prämisse, sämtliche seiner Preisaufschläge seien mit B7 vereinbart gewesen. Diese Behauptung hat B erst in der Hauptverhandlung zurückgenommen. Seine endgültige Einlassung zu der mündlich geschlossenen Vereinbarung ist letztlich trotzdem unter mehreren Gesichtspunkten glaubhaft: Sie wird bestätigt durch die Zeugenaussage B11, die insbesondere plastisch die Motive geschildert hat, weshalb sie und ihr Ehemann regelmäßig nicht selbst mit Kunsthändlern und Galeristen verhandeln wollten: Sie wollten keinen - so wörtlich - "B23-Aufschlag" zahlen. Daher sollte der Angeklagte B die Verhandlungen führen, um möglichst günstige Preise zu erzielen, die dann freilich auch B7 zugutekommen sollten. Kein Zweifel besteht, dass B11 ihre Aussage aus eigener Anschauung machen konnte. Denn sie war in den Erwerb der Kunstwerke involviert. Dies hat sich in der Hauptverhandlung gezeigt, als sie zu jedem einzelnen Vorgang Einzelheiten schildern konnte. Letztlich hat der Angeklagte B dies auch nicht in Abrede gestellt. Die Einlassung des Angeklagten B zu der mündlichen Vereinbarung deckt sich auch mit den schriftlichen Unterlagen zu jedem einzelnen Fall, namentlich den verschiedenen Rechnungen einschließlich der manipulierten Rechnungskopien, die die Kammer im Selbstverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Daran zeigt sich, dass die B6 GmbH den Preis für das Kunstwerk einerseits und die fünfprozentige Provision andererseits strikt auseinanderhielt: Bisweilen wurden sogar separate Rechnungen geschrieben. Im Übrigen wären die manipulierten Fotokopien überflüssig gewesen, wenn die B6 GmbH im Verhältnis zu B7 berechtigt gewesen wäre, Gewinne durch Margen zwischen eigenem Einkaufspreis und dem an B7 weiterberechneten Preis zu erzielen. Schließlich hat sich der Angeklagte B in einigen Fällen (nicht Gegenstand der Anklage) entsprechend den verabredeten Modalitäten völlig korrekt verhalten, indem er den Einkaufspreis der B6 GmbH 1:1 ohne Aufschlag weiterberechnete: Dies wertet die Kammer als weiteren Beleg, dass die mündliche Vereinbarung mit B7 in dieser Form bestand. In einem Punkt folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten B zur mündlichen Vereinbarung mit B7 jedoch nicht: B hat ausgesagt, er habe die verdeckten Aufschläge vor sich selbst damit gerechtfertigt, dass er B7 die Möglichkeit eingeräumt habe, ein von ihm (gemeint wohl: der B6 GmbH) erworbenes Kunstwerk nach sieben Jahren zurückzugeben. Bei einer Rückgabe werde er, B, ihm den Kaufpreis mit 4 % Zinsen pro Jahr (insgesamt also 28 %) erstatten. Allerdings müsse B7 ihm zuvor die Möglichkeit geben, das Kunstwerk innerhalb von einem Jahr ab Rückgabe anderweitig zu verkaufen, bevor er sein Geld zurückbekomme. Diese mündliche Zusage habe er, B, B7 in einem Vier-Augen-Gespräch anlässlich des Kaufs der ersten beiden Bilder ("M3" von L5 und "N14" von L3, Fall 1 und 2 der Anklage) gemacht. Er habe nämlich gemerkt, dass B11 das Werk von L3 nicht gefallen habe, während B7 es unbedingt habe erwerben wollen. Mit seiner Zusage habe er Streit zwischen den Eheleuten vermeiden wollen. Die Kammer ist überzeugt, dass es eine solche Zusage nicht gegeben hat. Schon die Einlassung des Angeklagten B zum Zustandekommen ist nicht plausibel: B11 hat zwar bestätigt, ihr habe zunächst das L3-Bild nicht zugesagt, weil es eine "negative Aura" gehabt habe. Erst nach einer Bedenkzeit sei sie mit dem Kauf jedoch einverstanden gewesen. Doch wollte B - wie behauptet - Streit zwischen den Eheleuten B13 vermeiden, hätte dies vorausgesetzt, auch B11 von der Rücknahmeverpflichtung in Kenntnis zu setzen. Sie hat als Zeugin jedoch ausdrücklich erklärt, eine Verpflichtung B´s oder der B6 GmbH zur Rücknahme erworbener Bilder habe es nicht gegeben. Weder habe B ihr gegenüber eine solche Verpflichtung erklärt, noch habe ihr Ehemann davon berichtet. Es sei für ihren Ehemann auch nie ein Thema gewesen, die Kunstwerke zurückzugeben. Vielmehr habe er eine Sammlung aufbauen wollen. Im Gesamtkontext einer offen wirkenden, detaillierten und ohne Belastungstendenzen getätigten Aussage erachtet die Kammer diese Darstellung als stimmig und zuverlässig. Gründe, weshalb B7 eine für ihn äußerst günstige Vertragsbedingung gegenüber seiner Ehefrau hätte verschweigen sollen, sind nicht ersichtlich. Gegen die Zusage einer Verpflichtung, Kunstwerke zurückzunehmen, sprechen außerdem zwei weitere gewichtige Gründe: Erstens war die angebliche Zusage nach Darstellung des Angeklagten B mündlich gegeben. Dass eine Vereinbarung von solcher Tragweite lediglich mündlich abgeschlossen wird, ist jedoch äußerst unwahrscheinlich. Selbst wenn man annimmt, mündliche Absprachen seien für das Geschäftsgebaren B´s typisch gewesen, wie dies etwa seine Assistentin G als Zeugin eindrücklich geschildert hat, lagen hier die Dinge anders. Es ging nicht um kurzfristig abzuwickelnde Kunsterwerbe, sondern um eine Verpflichtung, deren Rechtswirkungen mindestens sieben Jahre in die Zukunft reichen sollten. Ferner waren zahlreiche Einzelheiten zu regeln, etwa der Wertsteigerungssatz, die Modalitäten der Rückgabe und auch der genannte Umstand, dass B jeweils ein Jahr Zeit haben sollte, die Werke anderweitig zu verkaufen. Gegenseitiges Vertrauen der Freunde B und B7 mochte die Beweisfunktion einer schriftlichen Vereinbarung entbehrlich machen, jedoch nicht die nötige Dokumentation für die Zukunft. Zweitens war die Wertsteigerungs- und Rücknahmegarantie in ihrer behaupteten Ausgestaltung für die B6 GmbH wirtschaftlich äußerst risikoreich, so dass man nicht annehmen kann, dass ein erfahrener Kaufmann wie der Angeklagte B sie in dieser Form abgeschlossen hätte. Im äußersten Fall hätte die B6 GmbH innerhalb von rund eineinhalb Jahren - über diesen Zeitraum erstreckten sich B7 Erwerbe - rund dreißig Kunstwerke veräußern müssen, und zwar zu einem Preis von mindestens 128 % des ursprünglich B7 in Rechnung gestellten Betrages - dies alles neben ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Dass die B6 GmbH über genügend Liquidität verfügen würde, B7 auch nur bezüglich einiger Kunstwerke verzinslich auszuzahlen, war völlig ausgeschlossen. Nicht teilen kann die Kammer im Übrigen die Einschätzung der Verteidigung, aus kaufmännischer Sicht habe der Angeklagte B nicht mit diesem "Worst Case-Szenario" der Rückgabe sämtlicher Kunstwerke rechnen müssen. Dies mag bei Massengeschäften zutreffen, so dass etwa ein Internet-Schuhversand nicht mit 100 % Rückläufern kalkulieren muss. Gerade im Kunstgeschäft liegt es aber anders: Dass beispielsweise den Erben eines Erwerbers die Kunstwerke nicht zusagen oder ihnen die Erbteilung zu schwierig erscheint und sie daher in vollem Umfang von der Möglichkeit zur Rückgabe Gebrauch machen wollen, ist durchaus realistisch. Die Kammer verkennt nicht, dass sich der Angeklagte B gegenüber anderen Kunden namens der B6 GmbH zur Rücknahme von Kunstwerken verpflichtet und wohl auch teilweise bilanzielle Rückstellungen bei der B6 GmbH gebildet hat. Mindestens in einem Fall hat die B6 GmbH Kunstwerke zurückgenommen, nämlich von den Eheleuten H5, wie die durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführte Aussage des Zeugen H6 ergeben hat. Allerdings weist dieser Fall Besonderheiten auf: Die Verpflichtung zur Rücknahme war jeweils schriftlich - wenn auch nur sehr knapp - fixiert. Die Kunstwerke lagen in einem völlig anderen Preissegment als die von B7 erworbenen, nämlich im fünfstelligen und unteren sechsstelligen Bereich. Außerdem hatten die Eheleute H5 zumindest zum Teil anstelle der zurückgenommenen Kunstwerke andere erworben, so dass eine Barauszahlung nicht erforderlich war. Bei einer Gesamtschau aller Umstände bleibt es daher dabei, dass zur Überzeugung der Kammer B7 keine Rücknahmegarantie gegeben wurde.
- Das Tatgeschehen der einzelnen Fälle (mit Ausnahme der Fälle 9 und 12, dazu sogleich) hat der Angeklagte B ebenfalls den Feststellungen entsprechend eingeräumt. Seine Einlassung ist insoweit deckungsgleich mit der Aussage der Zeugin B
- Die einzelnen Fälle hat die Kammer im Übrigen an den lückenlos vorliegenden Rechnungen und teils weiteren schriftlichen Unterlagen nachvollzogen und diesen auch die berechneten Preise entnommen. Diese Urkunden hat die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt; Urkunden in englischer Sprache durch mündliches Sachverständigen-Gutachten einer Übersetzerin. Der Angeklagte B hat allerdings behauptet, auch in den Fällen 3 und 4 manipulierte Fotokopien von Eingangsrechnungen der B6 GmbH an B7 gesandt zu haben. In den ansonsten vollständig und penibel geführten Unterlagen B7 fanden sich derartige Fotokopien jedoch nicht. Die Kammer nimmt daher an, dass es sich um eine unzutreffende Erinnerung handelt.
- Der Angeklagte B hat sich weiter eingelassen, die geschilderte mündliche Vereinbarung mit B7 habe nur eine "generelle Basis" sein sollen. Für einzelne Geschäfte habe man sich vorbehalten, abweichende Regelungen zu treffen. Denn eine "Handling Fee" von 5 % als alleinige Vergütung für seine Mitwirkung am Sammlungsaufbau habe weit unterhalb dessen gelegen, was allein für die bloße Beschaffung geeigneter Kunstwerke marktüblich sei. Dafür sei seine, B´s Tätigkeit, nicht darstellbar gewesen. Dies habe auch B7 gewusst, er, B habe es ihm erläutert. Für diejenigen Geschäfte, die nicht unter die 5 %-Regelung fielen, hätten sie besprochen, dass B einen fairen Verkaufspreis kalkuliere, der Einkauf aber allein seine Sache sei. Bei diesen Fällen habe er, B, seine Marge, also die Spanne zwischen seinem Einkaufspreis und seinem Verkaufspreis, nicht ausgewiesen. Dies mache ein Händler gegenüber seinem Kunden auch nicht. a) Eine solche besondere Abrede habe es in Fall 9 der Anklage (Werke von M6) gegeben: Er habe mit B7 ausdrücklich besprochen, dass für die Beschaffung dieser beiden Werke die 5 %-Regelung nicht gelten könne. Er habe über ein Jahr an dem Projekt gearbeitet. Der Ankauf der Werke von M6 sei nur möglich geworden, weil er besondere Beziehungen zum Museum M7 gehabt habe. Im Museum M7 sei damals eine große Ausstellung mit Werken von M6 vorbereitet worden. Er habe zur Unterstützung der Finanzierung der Ausstellung eine Spende für das Museum M7 besorgt, im Gegenzug sei ihm ein Gesprächskanal zum Nachlass von M6 eröffnet worden. Außerdem habe er M6 noch zu Lebzeiten selbst kennen gelernt und habe deshalb auch dessen Witwe gekannt. Durch diese Verknüpfung habe er einen Kontakt zum Chef des Nachlasses M6 herstellen können. Er habe sich dreimal mit ihm getroffen, einmal in den V, einmal in N38 und einmal in L
- Es sei ihm gelungen, dass für ihn fünf Arbeiten aus dem Nachlass zum möglichen Ankauf ausgewählt worden seien. Die absoluten Highlights im Schaffen von M6 seien die Werke mit dem "C27"-Motiv gewesen. Bei den fünf Arbeiten, die ihm, B, als Auswahl zum Ankauf benannt worden seien, sei allerdings kein "C27"-Motiv enthalten gewesen. Er habe durch harte Verhandlung erreichen können, dass zumindest ein Werk mit dem "C27"-Motiv doch in die Auswahl dieser fünf Werke aufgenommen worden sei. Diese fünf Werke habe er B7 vorgestellt. Er habe ihm berichtet, wie aufwendig und zeitintensiv es gewesen sei, diese einmalige Gelegenheit zu bekommen, solche Werke direkt über den Nachlass M6 zu kaufen. Diese Geschäftschance könne und würde er aber nur wahrnehmen, wenn er einen entsprechenden Aufschlag einkalkuliere. B7 sei damit einverstanden gewesen. Über die Höhe des Aufschlages sei nicht gesprochen worden, es sei klar gewesen, dass B7 seine Entscheidung nur danach treffen würde, ob er mit dem Verkaufspreis, dem er ihm genannt habe, einverstanden sei oder nicht. B7 habe sich aus den fünf Werken zwei Werke ausgesucht. Die Kammer hat nicht feststellen können, ob sich der Angeklagte B und B7 zu Beginn ihrer Zusammenarbeit ausdrücklich vorbehielten, für einzelne Kunsterwerbe eine Regelung zu treffen, die von der "5 %-Vereinbarung" abweichen und der B6 GmbH Margen erlauben würde. Letztlich hätten sie damit ohnehin nur die geltende Rechtslage ausgesprochen, dass Vertragsparteien im Einvernehmen stets von ihren vertraglichen Regelungen abweichen können. Hingegen ist die Kammer überzeugt, dass jedenfalls für den Erwerb der beiden Werke von M6 eine solche Sonderregelung nicht getroffen wurde, vielmehr weiterhin die Verpflichtung der B6 GmbH bestand, den eigenen Einkaufspreis 1:1 ohne Aufschlag zu berechnen. Dafür sprechen folgende Gesichtspunkte: Zunächst ist das vom Angeklagten B vorgebrachte Motiv des stark erhöhten zeitlichen Aufwands nicht plausibel. Seine Einlassung suggeriert, zunächst habe die Spende an das Museum M7 den Gesprächskanal zum Nachlass M6 eröffnet, sodann habe er, B über die Dauer eines Jahres für den Erwerb der Werke gearbeitet, schließlich sei es zum erfolgreichen Geschäftsabschluss gekommen. Tatsächlich war der zeitliche Ablauf ein anderer: B7 leistete die Spende von 100.000,00 Euro erst im Mai
- Dies ergibt sich aus einem Schreiben der persönlichen Assistentin G an B7 vom 10.05.
- Hierin teilt sie die Daten des Spendenkontos des Museums M7 mit. Damit fielen die Spende und die Abwicklung des Erwerbs der Bilder durch B7 zeitlich zusammen. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass B7 die Spende bereits ein Jahr zuvor im Mai 2009 zugesagt haben könnte. Damit im Einklang steht die Aussage der Zeugin G: Sie hat angegeben, B habe sich "längere Zeit" darum bemüht, die Werke von M6 zu erwerben; es habe sich um einen Zeitraum von "einigen Wochen" gehandelt, keineswegs also um ein Jahr. Weiter spricht gegen eine Sonderregelung, dass die B6 GmbH ihre Leistungen gegenüber B7 in gleicher Weise abgerechnet hat, wie in denjenigen Fällen, in denen zwischen den Parteien "unstreitig" die allgemeine Vereinbarung galt. Insbesondere wurde die fünfprozentige Provision berechnet - weshalb, wenn dies doch ein "normales" Handelsgeschäft sein sollte, bei dem die B6 GmbH an der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis verdiente? In der Provisionsrechnung vom 03.05.2010 ist ausdrücklich von einem Vermittlungsgeschäft die Rede, dort heißt es wörtlich: "(...) hiermit erlauben wir uns, Ihnen die Provision in Höhe von 5 % des Nettopreises in Höhe von 4.450.000,00 € für die folgenden, durch uns vermittelten Kunstwerke in Rechnung zu stellen (...)" (Hervorhebung durch die Kammer) Der Angeklagte B hat diesen Widerspruch nicht plausibel auflösen können. Er hat sich eingelassen, die zusätzliche Berechnung der fünfprozentigen Handling Fee "schlichtweg beibehalten" zu haben, "ohne groß darüber zu sprechen". Er habe den gesonderten Ausweis vorgenommen, weil er ihn als "gesonderte Bearbeitungsgebühr" gesehen habe, vergleichbar mit Bearbeitungsgebührten von Banken. Diese Erklärung überzeugt nicht, da der angeblich erhöhte Bearbeitungsaufwand - nach den Behauptungen B´s - bereits durch die Marge abgedeckt sein sollte und weitere Auslagen (Transport, Versicherung, Installation in B7 Haus u. ä.) ohnehin stets gesondert abgerechnet wurden. Hinzu kommt: Steuerlich war die gewählte Gestaltung für den Privatkäufer B7 jedenfalls ungünstig, da auf die "Provision" der volle USt-Satz von 19 % entfiel: Hätte es sich tatsächlich um ein "normales" Handelsgeschäft gehandelt, hätte es nahegelegen, den Gegenwert der Netto-Provision im Endpreis aufgehen zu lassen. Dann wäre zulässigerweise insgesamt nur der ermäßigte USt-Steuersatz von 7 % für den Handel mit Kunstgegenständen angefallen, der auch für unselbständige Nebenleistungen galt. Dies ist allerdings nur ein schwaches Indiz, da nicht zu klären ist, inwieweit sich der Angeklagte B in jedem einzelnen Fall mit der steuerlichen Optimierung seiner Geschäftstätigkeit befasste. Deutlich stärker fällt ins Gewicht, dass d