Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises L1 vom 6. Oktober 1999 verpflichtet, der Klägerin fü
§ 76
BSHG der übliche Mittelpreis des Verbrauchsortes zu Grunde zu legen, wenn der Wert in der Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung - SachBezVO -, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1 1.
§ 76BSHG verweist, - wie hier - nicht festgesetzt ist.
Ob die im Bereich des Kreises L1, des örtlichen Trägers der Sozialhilfe (§ 96 Abs. 1 BSHG), mit Verfügung vom 4. November 1998 eingeführte und vom Beklagten als der zur Durchführung herangezogenen Gemeinde geübte Praxis, für die Wertfestsetzung die in der jeweils aktuellen ADAC-Tabelle ausgeworfenen Fix- und Betriebskosten zu Grunde zu legen, überhaupt mit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 2.
§ 76
BSHG vereinbar ist, oder ob nicht, was die Formulierung dieser Bestimmung eher nahe legt, vom in der Gemeinde üblichen Mittelpreis für die Miete eines dem kostenlos überlassenen Pkw vergleichbaren Fahrzeugs auszugehen ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn der Anrechnung eines Einkommens in dieser Höhe steht jedenfalls der Bedarfsdeckungsgrundsatz entgegen. Danach muss Sozialhilfe so beschaffen und bemessen sein, dass der sozialhilferechtlich anerkannte Bedarf vollständig befriedigt wird. Der Hilfe Suchende muss wirtschaftlich in der Lage sein, seinen berücksichtigungsfähigen Bedarf zu decken. Vgl. hierzu allgemein Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S.
- Dies wird auch durch die Formulierung in § 2 Abs. 1 Satz 2 VO zu § 76 BSHG klargestellt. Durch die aus der kostenlosen Pkw-Überlassung folgende Nutzungsmöglichkeit kann die Klägerin nur einen Teil ihres nach § 12 Abs. 1 BSHG berücksichtigungsfähigen Bedarfs befriedigen, soweit nämlich zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens auch die Beziehungen zur Umwelt und in diesem Rahmen u.a. das Bedürfnis nach Mobilität gehören, vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom
- Dezember 1994 - Bs IV 196/94 -, FEVS 46, 110
(112). Sie war dagegen nicht in der Lage, durch den unentgeltlich überlassenen Pkw weitere Kosten ihres notwendigen Lebensunterhalts abzudecken. Das Fahrzeug ist kein bereites Mittel, mit dem die Klägerin sich zumindest teilweise selbst hätte helfen können. Vielmehr hatte sie durch die kostenlose Nutzungsmöglichkeit nichts in der Hand, um die in anderen Bereichen fortbestehende Notlage zu beheben. Wenn der Beklagte aber in die Bedarfsberechnung ein Einkommen von 244,- DM einstellt, geht er entgegen den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin davon aus, dass sie in dieser Höhe ihren notwendigen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Da der hier allein abgedeckte Mobilitätsbedarf im nach § 22 BSHG zu gewährenden Regelsatz mit 4,79% berücksichtigt ist, Vgl. hierzu Brühl, Mein Recht auf Sozialhilfe,
- Aufl. 2000, S.
- ist es grundsätzlich sachgerecht, die als geldwerten Vorteil anzusehende Möglichkeit der kostenlosen Nutzung eines Pkw in Höhe von 4,79 % des jeweils gewährten Regelsatzes als Einkommen nach § 76 Abs. 1 BSHG anzurechnen. Es handelt sich hierbei zwar um einen fiktiven, statistisch ermittelten Wert, denn der durch den Regelsatz abgedeckte Monatsbedarf eines Hilfeempfängers wird nach dem so genannten Statistikmodell festgesetzt. Dieses geht aber von der Annahme aus, dass die statistisch ermittelten Lebens- und Verbrauchsgewohnheiten von Alleinstehenden und Mehrpersonenhaushalten in unteren Einkommensgruppen eine die notwendigen Bedürfnisse deckende, der Würde des Menschen entsprechende Lebensführung Gewähr leisten. Ausgangspunkt für die Bemessung der Regelsätze ist danach nicht mehr ein konkreter Bedarf, sondern das Konsumverhalten bestimmter Einkommensgruppen, aus dem auf die Bemessung des laufenden notwendigen Lebensunterhalts geschlossen wird. Dieses Statistikmodell beruht auf einer Vielzahl aussagekräftiger statistischer Erhebungen; es wurden in großem Rahmen alle Einnahmen und Ausgaben der ausgewählten privaten Haushalte erhoben, vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom
- November 2000 - 22 A 251/99 -. Der Klägerin ist jedoch ausnahmsweise auch der auf den Mobilitätsbedarf entfallende Anteil des Regelsatzes nicht als Einkommen anzurechnen, da ihr trotz der unentgeltlichen Überlassung des VW-Polo ein ungedeckter Bedarf verblieb. Denn sie trägt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Benzinkosten selbst. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie nach wie vor 4,79 % des Regelsatzes - im streitgegenständlichen Zeitraum 25,87 DM pro Monat unter Zugrundelegung des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand von 540,- DM monatlich - zur Deckung ihres Mobilitätsbedarfs benötigte. Soweit darüber hinaus die mit dem Besitz des Pkw einhergehenden Nutzungsvorteile als Vermögen anzusehen sind, vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom
- Dezember 1994, a.a.O., S. 113, konnte hiervon die der Klägerin gewährte Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden. Denn dieses Vermögen ist nicht verwertbar. Die allein in Betracht kommende Vermietung des Pkw an Dritte ist keine der Klägerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeit, da sie, wovon offenbar auch der Beklagte ausgeht (vgl. Verfügung vom
- Januar 1999), zur Ausübung einer (Teilzeit-)Beschäftigung auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Im Übrigen spricht auch Alles dafür, dass der Erlös aus einer Vermietung des VW-Polo zum Schonvermögen gehörte (§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 712 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/86866.html ( https://oj.is/86866 ) Volltext Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c