dem Sulfatverfahren mit Sitz in M. . Bei der Herstellung von Titandioxid
diesem Verfahren werden die im Titanerz enthaltenen Metalle zunächst mit hochprozentiger (70 % bzw. 96 %) Schwefelsäure aufgeschlossen.
weiteren Verfahrensschritten entstehen Titandioxid, Eisensulfat und andere Stoffe. Außerdem fällt eine mit Metallsalzen verunreinigte niedrig konzentrierte Schwefelsäure an, die in der Titandioxidanlage seit einigen Jahren zu einer 23 %igen Schwefelsäure hochkonzentriert wird. Die Anlage der Klägerin wurde insoweit mit Änderungsbescheid vom 23. Januar 1996 gemäß § 15 i. V. m. § 6 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes durch die Beklagte genehmigt. Nebenbestimmungen für die anfallende 23 %ige Schwefelsäure enthielt die Genehmigung nicht; unter abfallrechtlichen Gesichtspunkten wurde nur der Entsorgungsnachweis für den Reststoff "Presskuchen aus Aufschlußschlamm" geregelt. Die im Werk der Klägerin angefallene 23 %ige Schwefelsäure - seitens der Klägerin als "L. -Säure" bezeichnet - wird in der Schwefelsäure-Rückgewinnungsanlage der Duisburger Firma T. GmbH, einer Wettbewerberin der Klägerin, aufgearbeitet und wieder zu einer 70 %igen bzw. 90 %igen Schwefelsäure verwandelt, die in der An- lage der Klägerin zur Herstellung von Titandioxid erneut zum Einsatz kommt. Die "L. -Säure" wird kostenlos an die T. GmbH abgegeben; die Kosten für die Erzeugung der Frischsäure trägt die Klägerin. An den Investitionskosten für die Anlage der U. GmbH hat sich die Klägerin mit 40 Millionen DM betei- ligt. Seit 1992 war die Klägerin durch Bescheid der Stadt M. verpflichtet, für die 23 %ige Schwefelsäure ein
weisbuch
der damals geltenden Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung zu führen. Unter dem 12. Juli 1996 teilte die Stadt M. der Klägerin mit, dass eine
weispflicht nicht mehr bestehe. Dies führte ausgelöst durch eine Anfrage der Bezirksregierung Düsseldorf bei der Beklagten zu einem Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Beklagten, in der die Klägerin zuletzt mit Schreiben vom
der oben dargelegten Sach- und Rechtslage kommt daher meines Erachtens nur eine Einstufung als Abfall in Betracht. Da es sich hierbei um einen besonders überwachungsbedürftigen Abfall zur Verwertung handelt, unterliegen Sie als Abfallerzeuger der
weispflicht gem.
weisverordnung i. V. m. § 41 KrW-/AbfG." Mit am
weisverordnung unterliege. Wegen dieser verbindlichen Feststellung habe es sich um einen Verwaltungsakt gehandelt. Das Schreiben der Klägerin vom 28. August 1998 sei deshalb als Widerspruch zu werten, der jedoch unbegründet sei. Die bei der Produktion von Titandioxid im Werk der Klägerin anfallende 23 %ige Schwefelsäure sei als besonders überwachungsbedürftiger Abfall anzusehen, der der
weisverordnung unterliege. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am
einer Kopie des Widerspruchsbescheides forschen lassen und am
Rückkehr von Frau U. , weggefallen sei, als diese auf den Bescheid gestoßen sei und die Nichteinhaltung der Klagefrist festgestellt habe. Bis dahin habe Herr S. ausgehend von dem mitgeteilten Datum der Zweitausfertigung des Widerspruchsbescheides (
geprüft. Vor diesem Hintergrund habe auch kein Anlass für eine erneute
frage bei der Beklagten bestanden. Zudem habe ihm Frau U. vor Urlaubsantritt versichert, dass keine Fristen liefen, weswegen ein Verschulden nicht gegeben sei. Mit am
dem Sulfatverfahren" genannt sei. Im Genehmigungsverfahren seien hinsichtlich der "L. -Säure" keine Bedenken erhoben worden. Die nunmehr von der Beklagten vorgenommene Einstufung widerstreite der bestandskräftigen Änderungsgenehmigung, an die die Beklagte schon als erteilende Behörde gebunden sei. Bei dem
einem gezielten Verfahren hergestellten Schwefelsäureprodukt, das zudem den Handelsnamen "L. -Säure" trage, handele es sich um ein spezifiziertes Produkt, das an Unternehmen der Düngemittelindustrie verkauft werde. Zwischen der "L. -Säure" und der eingesetzten, aufkonzentrierten Schwefelsäure bestehe stoffliche Identität. Als Alternative zu der Entscheidung, die Säure aufkonzentrieren zu lassen, hätten auch teilweise kostengünstigere Beseitigungsmöglichkeiten bestanden, von denen die Klägerin bewusst abgesehen habe. Auch unterscheide sich die "L. -Säure" von der wesentlich niedriger konzentrierten Dünnsäure, die früher in der Nordsee verklappt worden sei. Eine Entledigung könne in der Überlassung zur Aufbereitung an die T. GmbH nicht gesehen werden. Auch sei der Zweck der Produktion der "L. -Säure" deren Aufbereitung und der Wiedereinsatz, weswegen auch die Zweckbestimmung des Stoffes nicht entfalle.
der gesetzlich maßgeblichen Bedeutung des Abfallerzeugerwillens fehle es deshalb am Entledigungswillen und damit an der Abfalleigenschaft. Auch die Berücksichtigung der Verkehrsanschauung führe zu keinem anderen Ergebnis, wie sich aus einer objektiven Bewertung der Wiederaufbereitung ergebe. Als Verkaufsprodukt habe die "L. -Säure" auch einen objektiven Marktwert und sei damit ein Wirtschaftsgut, keinesfalls aber Abfall. Die Klägerin beantragt,
Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Diese Frist habe begonnen, als der Klägerin die Fristversäumnis bekannt war bzw. bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Dies sei spätestens am
forschungen bestanden, aufgrund derer er habe erfahren können, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war.
dem ihm die Akte nicht habe vorgelegt werden können, habe er nicht mehr auf die ordnungsgemäße Führung des Fristenkalenders vertrauen dürfen. Wegen des Vermerks auf der Zweitausfertigung des Widerspruchsbescheides, dass die Versendung per Postzustellungsurkunde erfolgt sei, habe Herr S. auch nicht seine auf Vermutungen beruhende Fristberechnung anstellen dürfen. In der Sache macht die Beklagte geltend, ihr Schreiben vom 22. April 1998 sei eindeutig als Verwaltungsakt erkennbar und von der Klägerin auch so verstanden worden, wie sich aus einem während des Verwaltungsverfahrens geführten Telefonat ergebe. Es enthalte eine verbindliche Regelung der Abfalleigenschaft der 23 %igen Schwefelsäure sowie der Rechtspflicht, dass die Klägerin der
weispflicht unterliege. Zu Recht sei auch das Schreiben der Klägerin vom 28. August 1998 als Widerspruch gewertet worden. Dass es sich bei der "L. -Säure" um Abfall handele, ergebe sich aus den Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden, auf die Bezug genommen werde. Die Säure werde nicht zielgerichtet hergestellt, sondern sei ein Abfallprodukt beim Produktionsprozess des Titandioxids. Früher sei sie als Dünnsäure in der Nordsee verklappt worden. Die Tatsache, dass die 23 %ige Schwefelsäure heute wiederaufbereitet werde, führe nicht dazu, dass sie aus dem Abfallregime herausfalle. Vielmehr seien solche Wiederaufbereitungsverfahren als Abfallverwertungsverfahren vom Gesetzgeber gesehen worden und im Gesetz als "Verfahren zur Regenerierung von Säuren und Basen" geregelt worden. Das von der Klägerin beschriebene Verfahren stelle ein solches typisches Verwertungsverfahren dar. Die Aufgabe der Sachherrschaft sei für den Entledigungswillen nicht mehr konstituierend; maßgeblich sei vielmehr, dass der Abfallerzeuger oder -besitzer sich von dem ursprünglichen Stoff in der Weise "trennen" wolle, dass er ihn bearbeite oder bearbeiten lasse. Ob dies innerhalb eines Werks erfolge oder an zwei verschiedenen Arbeitsstätten, spiele dafür keine Rolle. Auf die Situation im Werk O. komme es nicht an, da insoweit die hier die Klägerin belastenden Rege- lungen der
weisverordnung wegen der Verarbeitung im selben Werk entfielen, nicht aber aufgrund einer unterschiedlichen Einstufung der 23 %igen Schwefelsäure. Für die im Werk M. anfallende 23 %ige Schwefelsäure finde dagegen ein Besitzerwechsel statt. Die Einstufung als Abfall werde auch durch die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nicht gesperrt, weil das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz erst
deren Erteilung in Kraft getreten sei und unmittelbar gelte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Gründe Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig. Soweit die Klägerin sich mit ihrem Hauptantrag allein gegen den Widerspruchsbescheid vom
GO ist die isolierte Klage gegen den Widerspruchsbescheid nur dann zulässig, wenn dieser eine erstmalige Beschwer der Klägerin enthält. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bereits das Schreiben der Beklagten vom
weisverordnung unterliegt. Ob ein feststellender Verwaltungsakt oder nur die Mitteilung einer Rechtsansicht vorliegt, richtet sich
Inhalt und rechtlicher Wirkung der behördlichen Erklärung: Es kommt darauf an, ob die Erklärung auf eine rechtsverbindliche Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen und damit auf den Eintritt der an die jeweilige Feststellung geknüpften Rechtsfolgen gerichtet ist. Dabei steht der Einordnung als Verwaltungsakt nicht entgegen, dass sich bei Vor- liegen der tatbestandlichen Voraussetzungen die Rechtsfolgen auch unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. April 1979 - 8 C 52.77 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 58, 37 (38 f.); Appel/Melchinger, Rechtsanwendung und feststellender Verwaltungsakt, Verwaltungs-Archiv (VerwArch) 84
Auffassung der Behörde der materiellen Rechtslage im Einzelfall entspricht. Der Verfügungssatz eines feststellenden Verwaltungsakts beschränkt sich somit darauf, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs festzuschreiben, ohne selbst hieran Rechtsfolgen etwa in Form von vollstreckungsfähigen Geboten zu knüpfen. Vgl. Stelkens/Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 6. Aufl. 2001, § 35 Rdnr. 142 m. w.
w. Wesentlich für den Begriff des feststellenden Verwaltungsakts ist, dass aus dem Verwaltungsakt selbst oder den dort genannten Umständen von dem Betroffenen entnommen werden kann, muss und darf, die Behörde habe eine verbindliche Feststellung konkreter Rechte und/oder Pflichten treffen und nicht nur ihre Meinung zur Rechtslage äußern wollen. So Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 2. Juni 1999 - 19 B 94.2154 -, Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 2000, 470, Kopp, Feststellende Verwaltungsakte und Vollziehungsverfügungen im Gewerberecht, Gewerbe-Archiv (GewArch) 1986, 41
der oben dargelegten Sach- und Rechtslage kommt daher meines Erachtens nur eine Einstufung als Abfall in Betracht. Da es sich hierbei um einen besonders überwachungsbedürftigen Abfall zur Verwertung handelt, unterliegen Sie als Abfallerzeuger der
weispflicht gem.
weisverordnung i. V. m. § 41 KrW-/AbfG." ergibt
Auffassung des Gerichts, dass nicht nur eine Meinungsäußerung erfolgte, sondern das Schreiben einen feststellendregelnden damit Verwaltungsaktcharakter trägt. Die Beklagte hat nicht nur ihre unverbindliche Meinung zur Abfalleigenschaft der 23 %igen Schwefelsäure (erneut) zur Diskussion gestellt, sondern
mehrseitiger Darlegung der rechtlichen Grundlagen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und seiner Anlagen nicht nur eine ausdrückliche Qualifizierung vorgenommen, sondern daran auch vor allem weitergehende Pflichten geknüpft: Denn mit der Einstufung als besonders überwachungsbedürftiger Abfall zur Verwertung unterfällt dieser zugleich § 41 KrW-/AbfG und der
weisverordnung. Diese sich auch aus dem Gesetz unmittelbar ergebende Pflicht hat die Beklagte in dem Bescheid erneut regelnd festgeschrieben. Mit der Festlegung dieser Pflichten ist aber eine verbindliche, die Klägerin belastende (und damit regelnde) Feststellung getroffen, die dem Schreiben Verwaltungsaktcharakter verleiht. Auch
dem Empfängerhorizont musste das Schreiben so verstanden werden. Vor allem wegen der einseitig Eigenschaften ("... kommt ... nur .. in Betracht. ...") und Pflichten ("... unterliegen Sie...") feststellenden Wortwahl war es für den objektiven Empfänger erkennbar, dass hier nicht die Auffassung der Beklagten erneut zur Diskussion gestellt werden sollte, sondern
dem geführten Schriftwechsel eine endgültige feststellende Regelung gewollt war, an die die Beklagte auch weitergehende Pflichten knüpfte, nämlich die Verpflichtung zur Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen
der
weisverordnung. Indiz dafür, dass die Klägerin dies auch so verstanden hat, ist, dass sie nur mit einem Satz im Schreiben vom
objektivem Verständnis bereits gegebenen Regelungsgehalts kommt es darauf aber nicht entscheidend an. Der Einordnung als Verwaltungsakt steht auch nicht entgegen, dass der Aufbau des Bescheides vom
GO innerhalb eines Monats
Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben. Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten, weil ihre Klage erst am Montag, dem
den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes. Zugestellt worden ist hier durch die Post mittels Postzustellungsurkunde gemäß § 3 VwZG, der für die Wirksamkeit der Zustellung in Abs. 3 auf die Vorschriften der §§ 180 bis 186 und § 195 der ZPO verweist. Die Zustellung erfolgt hier im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 3 Abs. 3 VwZG i. V. m. § 184 Abs. 1 ZPO durch Aushändigung an den im Betrieb der Klägerin bediensteten,
Angaben der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in der Poststelle arbeitenden Herrn A. . Die aufgrund der gewählten Zustellungsart des weiteren zu erstellende Postzustellungsurkunde ist ordnungsgemäß, § 3 Abs. 3 VwZG i. V. m. § 195 ZPO.
Satz 1 ZPO ist über die Zustellung eine Urkunde aufzunehmen, die den Vorschriften des § 191 Nr. 1, 3 bis 5, 7 ZPO entsprechen und die Übergabe der ihrer Anschrift und ihrer Geschäftsnummer
bezeichneten Sendung bezeugen muss. Zu diesen Pflichtangaben
gehört unter anderem die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll (Nr. 3). Die Postzustellungsurkunde trägt hier die zutreffende Geschäftsnummer, nämlich das Aktenzeichen der Beklagten, das sich auch auf dem zuzustellenden Widerspruchsbescheid findet. Dieses Aktenzeichen würde - trotz des individualisierenden Zusatz des Diktatzeichens ("-Vi") - zwar als Geschäftsnummer im Sinne des § 3 VwZG, § 195 Abs. 2 ZPO wohl nicht ausreichen, weil die gesamte Korrespondenz mit der Klägerin unter diesem Aktenzeichen verfasst wurde. Die zu fordernde eindeutige Kennzeichnung des zustellenden Schriftstücks vgl. dazu Engelhardt/App, VwVG. VwZG., 5. Aufl. 2001, § 3 VwZG Rdnr. 3; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 3 VwZG Rdnr. 11 (Stand: September 1999) mit umfassenden
weisen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, ergibt sich hier jedoch aus dem weiteren Zusatz "Widerspruchsbescheid vom 14.07.1999". Dieser Zusatz war zwar insofern falsch, als der Widerspruchsbescheid vom
zuweisen, vgl. zu dieser zentralen Funktion von Zustellungsnachweisen auch Wenzel, in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 198 Rdnr. 7 m. w.
w. in Fn. 51, erfüllen kann. Eine andere Bewertung würde
Auffassung des Gerichts eine übermäßige Betonung der Formalien der ohnehin stark formalisierten Zustellung bedeuten, die so in den maßgeblichen Normen keine Stütze findet. Abgesehen von einem Verstoß gegen die zwingenden Angaben
ZG, § 195 Abs. 2 ZPO berühren daher fehlerhafte Zusätze auf der Postzustellungsurkunde die Wirksamkeit der Zustellung nur, wenn diese dadurch ihre Beweisfunktion verliert. Dies ist bei der hier gegebenen Konstellation wegen der eindeutigen Identifizierbarkeit des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1999 nicht der Fall. Denn in dem fraglichen Zeitraum hat die Beklagte keinen anderen Widerspruchsbescheid an die Klägerin versandt. Auch ist die Person, an die zugestellt werden soll (§ 195 Abs. 2, § 191 Nr. 3 ZPO), nämlich die damalige L. -GmbH, in der Postzustellungsurkunde genau bezeichnet.
Auffassung des Gerichts ist bei der Zustellung an eine juristische Person nicht erforderlich, dass der gesetzliche Vertreter abstrakt oder gar namentlich genannt werden muss. Zwar bedarf die juristische Person einer natürlichen Person als vertretendes Organ, um handlungsfähig zu sein. Deswegen wird unter Berufung auf § 171 Abs. 1 ZPO für die Wirksamkeit der Zustellung teilweise gefordert, dass dann auch der gesetzliche Vertreter in der Postzustellungsurkunde angegeben werden muss. "Denn die Urkunde soll dem Zusteller den Weg zum Adressaten im Sinne des § 171 ZPO weisen und ihn von der Klärung der Frage, wer die juristische Person vertreten darf, freistellen." So Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom
den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes als selbständig und in vollem Umfang handlungsfähig angesehen. Dass an ihren gesetzliche Vertreter zuzustellen ist, versteht sich von selbst, folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 7 Abs. 2 VwZG) und muss jedenfalls nicht zwingend aufgeführt werden. Vgl. Stelkens/Stelkens, a.a.O., § 41 Rdnr. 55a m. w.
w. in Fn. 218; Engelhardt/App, a.a.O., § 7 VwZG Rdnr. 5; Schwarz, a.a.O., § 7 Rdnr. 16 (bei juristischen Personen ist die Zustellung an diese in der Regel unter Verwendung ihrer verbindlichen Bezeichnung ohne weitere Zusätze zu richten), Tipke/Kruse, Tipke/Kruse, Abgabenordnung. Finanzgerichtsordnung. Kommentar (Stand: April 1995), § 7 VwZG Rdnr.
zuweisen, dass der Zustellungsadressat, hier die juristische Person GmbH, das zuzustellende Dokument erhalten hat; dass der Zusteller den schnellen und richtigen Weg zum eigentlichen Zustellungsempfänger findet, ist als Gesetzeszweck der Regelung nicht zu entnehmen - und ginge auch an der Zustellungsrealität vorbei, denn der Postzusteller entledigt sich des Schriftstücks namentlich bei großen Konzernen durch Übergabe an dazu seitens des gesetzlichen Vertreters der juristischen Person bevollmächtigte Mitarbeiter der Poststelle, nicht aber durch Übergabe an den Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzenden etc. persönlich. Die Angabe des gesetzlichen Vertreters kann damit sinnvoll sein, ist
Auffassung des Gerichts jedoch nicht zwingend von § 3 VwZG, § 195 Abs. 2, § 191 Nr. 3 ZPO für die Bezeichnung des Zustellungsadressaten gefordert. Auch der Zusatz im Adressfeld der Postzustellungsurkunde "z. H. Herrn S. " berührt die Wirksamkeit der Zustellung nicht. Insofern handelte es sich nur um eine die organisatorischen Abläufe der Klägerin berücksichtigende "Serviceleistung" der Beklagten, mit der eine Kenntnisnahme des die Korrespondenz führenden, zuständigen Mitarbeiters der Klägerin erleichtert werden sollte. Mit der damit ordnungsgemäßen Zustellung wurde die Klagefrist am
GO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (Abs. 1); der Antrag ist binnen zwei Wochen
Wegfall des Hindernisses zu stellen (Abs. 2 Satz 1), und innerhalb derselben Frist J. Schmidt, in Eyermann, VwGO. Kommentar, 11. Aufl. 2000, § 60 Rdnr. 23 m. w.
w. sind auch die Tatsachen zur Begründung des Antrags vorzutragen (Abs. 2 Satz 2). Wiedereinsetzung kann auch von Amts wegen gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung - hier die Klageerhebung - innerhalb der Frist von zwei Wochen
Wegfall des Hindernisses
geholt worden ist (Abs. 2 Sätze 3 und 4). Die Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn ein Jahr seit der versäumten Frist verstrichen ist (Abs. 3). Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits nicht fristgerecht gestellt worden; zudem sind die begründenden Tatsachen nicht innerhalb dieser Frist vorgetragen worden. Antragstellung und Vortrag der Tatsachen müssen innerhalb von zwei Wochen "
Wegfall des Hindernisses" erfolgen. Die Frist beginnt entweder mit dem tatsächlichen Wegfall des Hindernisses zu laufen oder mit dem Zeitpunkt, von dem das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Der Beginn der Antragsfrist setzt mithin keine positive Kenntnis von der Fristversäumnis voraus; das Hindernis entfällt vielmehr schon in dem Zeitpunkt, in dem Zweifel an der Einhaltung der Frist aufkommen so BFH, Urteil vom
frage - hier bei der Beklagten - Gewissheit über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels ergeben hätte. Vgl. J. Schmidt, a.a.O., § 60 Rdnr. 26 m. w.
w. "Hindernis" im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist vorliegend die fehlende Kenntnis der Klägerin von der Versäumung der Klagefrist, nicht vom genauen Datum der Zustellung. Insoweit kommt es allerdings - anders als die Klägerin meint - nicht auf die positive Kenntnis von der Nichteinhaltung der Klagefrist an, die - wie vorgetragen - erst bei Rückkehr von Frau U. aus dem Urlaub am 6. September 1999 vorgelegen haben mag. Vielmehr ist das Hindernis spätestens am 30. August 1999 weggefallen,
dem Herrn S. als dem verantwortlichen Leiter der Rechts- und Personalabteilung, dessen Kenntnis und Verschulden der Klägerin
allgemeinen Grundsätzen zuzurechnen ist, Zweifel an der Aktenführung von Frau U. gekommen waren, er daraufhin
vergeblichen
forschungen bei der Beklagten eine Zweitausfertigung des Bescheides angefordert hatte und diese am
Auffassung des Gerichts gehalten, sich bei der Beklagten als der einzig verlässlich darüber Auskunft geben könnenden Stelle zu erkundigen, wann die Zustellung erfolgt war. Vgl. auch J. Schmidt, a.a.O., § 60 Rdnr. 26 m. w.
w. Unabhängig von der Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist für die Antragstellung und den Vortrag bzw. die Glaubhaftmachung der antragsbegründenden Tatsachen war die Versäumung der Klagefrist zudem schuldhaft, so dass auch deswegen keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Verschuldet ist die Versäumung einer Frist dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihm subjektiv
den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Vgl. nur J. Schmidt, a.a.O., § 60 Rdnr. 6 m. w.
w. Insofern gilt nichts anderes als soeben zur Versäumung der Antragsfrist ausgeführt: Herr S. als der dafür verantwortliche Mitarbeiter der Klägerin hat nicht die gebotene Sorgfalt aufgeboten, um den Lauf der Klagefrist zu erfahren und deren Einhaltung sicherzustellen. Auf das erstmalige Verschulden der sonst sorgfältig arbeitenden Mitarbeiterin Frau U. kommt es insoweit nicht an; abzustellen ist vielmehr auf das Verhalten von Herrn S.
Aufdeckung der Versäumnisse, die schließlich zu dem Telefonat führten:
dem festgestellt worden war, dass die bis dahin zuverlässige Frau U. diesmal unzuverlässig gewesen war und die Möglichkeit einer Versäumung der Klagefrist bestand, ergab sich des weiteren die Pflicht des für die Klägerin handelnden Herrn S. , sich frühest möglich bei der Beklagten zu erkundigen. Dies hätte schon bei dem Telefonat am 26. August 1999, dem Tag des Ablaufs der Klagefrist erfolgen können und
dem oben Gesagten auch müssen. Vor diesem Hintergrund war dem gestellten Beweisantrag aus Rechtsgründen nicht
zugehen. Der insoweit erstmals in der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag, Herr S. habe sich auch
Erhalt der Zweitausfertigung erneut im Hause vier Tage lang bemüht, das Datum der Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erfahren, würde den dargelegten Verschuldensvorwurf nicht beseitigen. Denn
der im Klageverfahren bislang durchgängig gegebenen Darstellung hatte Herr S. bereits vor dem Telefonat mit der Beklagten Bemühungen unternommen, den Widerspruchsbescheid im Hause aufzufinden und das Zustellungsdatum in Erfahrung zu bringen, so dass der erneute Versuch wegen der geringen Erfolgsaussichten ersichtlich schon kein geeignetes Mittel zur Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist und damit dieses Vorgehen grob fahrlässig war. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar hat die Klägerin die Handlung, die Erhebung der Anfechtungsklage, innerhalb der Zweiwochenfrist
Wegfalls des Hindernisses
geholt. Jedoch waren für das Gericht bei Eingang der Klage die möglichen Wiedereinsetzungsgründe schon nicht offenkundig, was erforderlich ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 3 B 41.00 -, Buchholz, Sammel- und
schlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz). Darüber hinaus würde der Wiedereinsetzung von Amts wegen auch die schuldhafte Versäumung der Klagefrist durch den für die Klägerin handelnden Herrn S. entgegenstehen. Auch ist der Klägerin keine Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu gewähren. Dieser Antrag ist ausdrücklich erst mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2001 bei Gericht gestellt worden, lange
Ablauf der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO und vor allem auch der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO, so dass schon deswegen eine Wiedereinsetzung nicht erfolgen kann. Die Umstände, die an einem fristgerechten Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der Klagefrist zweifeln ließen, hatte die Beklagte mit Schriftsatz vom
der Auffassung des Gerichts alles dafür, dass die angefochtene Regelung in zulässiger Weise durch Verwaltungsakt erfolgt ist und dass die Beklagte zu Recht die 23 %ige Schwefelsäure als besonders überwachungsbedürftigen Abfall zur Verwertung qualifiziert hat, d. h. der Bescheid der Beklagten vom
W-/AbfG bestimmen die Landesregierungen die für die Ausführung des Gesetzes zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden
Landesrecht sind zunächst grundsätzlich in §§ 34 f. des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom
W-/AbfG im Fall des - hier gegebenen - Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage
dem BImSchG. Entsorgung bedeutet
7 die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen. Des weiteren ist die Beklagte als Bezirksregierung zuständig
VOtU i. V. m. Ziffer 30.1.32 der Anlage für die Vornahme einer Umstufung von eigentlich besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
W-/AbfG; wenn die Beklagte die Abfälle umstufen und damit dem Regime der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle entziehen kann, kann sie andererseits auch deren Eigenschaft als besonders überwachungsbedürftig festschreiben. Darüber hinaus dürfte die Beklagte die im Betrieb der Klägerin anfallende 23 %ige Schwefelsäure auch zu Recht als Abfall zur Verwertung angesehen haben. Grundlage für die Einstufung ist § 3 KrW-/AbfG.
W- /AbfG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I zum KrW-/AbfG aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer unter anderem entledigt oder entledigen will. Die Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG wird in § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG gesetzlich definiert und liegt auch dann vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B zuführt. Der Wille zur Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 ist gemäß der Legaldefintion in Abs. 3 der Vorschrift auch hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, die bei der Herstellung oder Behandlung von Stoffen oder Erzeugnissen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist (§ 3 Abs. 3 Satz. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG) oder deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (§ 3 Abs. 3 Satz. 1 Nr. 2 KrW- /AbfG). Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen, § 3 Abs. 3 Satz. 2 KrW-/AbfG. Vor diesem Hintergrund spricht vieles für eine Qualifizierung der 23 %igen Schwefelsäure als Abfall zur Verwertung. Zunächst handelt es sich bei der "L. - Säure" um eine bewegliche Sache, die in Anhang I zum KrW-/AbfG genannt ist, nämlich entweder in Q 7 (unverwendbar gewordenen Stoffe/kontaminierte Säuren) oder in der Sammelgruppe Q
wohl zutreffender Auffassung um eine gesetzliche Vermutung, nicht eine (unwiderlegliche) Fiktion, Beckmann/Kersting, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Oktober 1997, § 3 KrW-/AbfG Rdnr. 36 f. m. w.
w.; Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, § 3 Rdnr. 19 (IX/1996), anders Fluck, in Fluck, Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht. Kommentar, § 3 Rdnr. 138. Aber auch unter dem Aspekt des § 3 Abs. 3 KrW-/AbfG neigt das Gericht unter Berücksichtigung des durch die Verkehrsanschauung objektivierten Abfallerzeugerwillens dazu, dass es sich bei der "L. -Säure" um Abfall zur Verwertung handelt, weil
dieser Regelung ein Entledigungswillen der Klägerin anzunehmen ist. Der daraus folgenden Beweislastumkehr, so Frenz, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Kommentar, 2. Aufl. 1988, § 3 Rdnr. 20; vgl. allgemein Beckmann/Kersting, a.a.O., § 3 Rdnr. 39 ff., dürfte der Vortrag der Klägerin zudem nicht genügen; ihr Vortrag bietet keine ausreichende Grundlage für die Bewertung, dass es sich um ein Produkt und nicht nur ein Abfallprodukt handelt. Abfälle
W-/AbfG sind alle beweglichen Sachen, die bei einer Handlung anfallen, ohne dass ihr Zweck darauf gerichtet ist. Insoweit handelt es sich um Produktionsabfälle. Jeder bei dem Betrieb der Anlage nicht zweckgerichtet anfallende Stoff unterliegt dem Regime des Abfallrechts. Damit stellt sich auch hier das Problem der Abgrenzung zwischen Produkt und Abfall. Maßgeblich soll sein, wenn bei einer Zugrundelegung der Auffassung des Erzeugers der Anfall und die weitere Nutzung der Sache von der fraglichen Handlung nicht geplant oder eingeplant war und somit nicht den bestimmenden oder zumindest mitbestimmenden Anlass der Handlung bildete; entscheidend ist damit für die Einordnung der durch die Verkehrsanschauung objektivierte Wille des Abfallerzeugers (= Objektivierung des subjektiven Abfallbegriffs). Sachen, die ohne produktions- oder verwendungsbezogene Zweckwidmung anfallen, sind Abfall. Breuer, a.a.O., § 3 Rdnr. 88, 91 m. w.
w.
diesen Kriterien kann eine unmittelbar zweckbezogene Erzeugung der 23 %igen Schwefelsäure nicht angenommen werden. Die "L. -Säure" fällt bei der Herstellung oder Behandlung von Stoffen oder Erzeugnissen an, ohne dass der Zweck der Produktion unmittelbar hierauf gerichtet ist (§ 3 Abs. 3 Satz. 1 Nr. 1 KrW- /AbfG). Die Klägerin behauptet zwar, es handele sich um ein gezielt hergestelltes Nebenprodukt. Der gesamte Prozess dient jedoch zunächst der Erzeugung von Titandioxid, nicht der "L. -Säure". Allerdings wird die "L. -Säure" als 23 %ige Schwefelsäure bereits im Antrag auf die später erteilte Änderungsgenehmigung genannt. Hier wird als Anlagenbezeichnung "Anlage zur Herstellung von Titandioxid
dem Sulfatverfahren" genannt; die Restsäure wird allerdings auch zusammen mit dem eigentlichen Produkt (und weiteren Nebenprodukten) unter der Rubrik Kapazität/Leistung erwähnt. Die Einordnung als Neben- oder Co-Produkt und damit der Produktion - hier der 23 %igen Schwefelsäure - als Nebenzweck würde einer Qualifizierung als Abfall entgegenstehen. Vgl. dazu die Ausführungen bei Breuer, a.a.O., § 3 Rdnr. 92; Beckmann/Kersting, a.a.O., § 3 Rdnr. 46 f. Allerdings führt die hypothetische Kontrollfrage
der isolierten Fortsetzung der Produktion, wenn es ohne diesen Stoff ginge, Breuer, a.a.O., § 3 Rdnr. 981 m. w.
w., dazu, eher von einem ungewollten Produkt bei der Herstellung von Titandioxid auszugehen, das, wäre es vermeidbar, nicht "produziert" werden würde. Aufgrund der weiteren zu berücksichtigenden Kriterien für die Objektivierung des Erzeugerwillens, vgl. Breuer, a.a.O., § 3 Rdnr. 94 ff.; Frenz, a.a.O., § 3 Rdnr. 22 f.; Fluck, a.a.O., § 3 Rdnr. 161 ff.; Beckmann/Kersting, a.a.O., § 3 Rdnr. 48 ff., mit deren Hilfe es gerade dem Missbrauch vorzubeugen gilt, nämlich der Gefahr, dass Erzeuger Produktionszwecke vorschieben, um mit angefallenen Nebenstoffen dem Regime des Abfallrechts zu entfliehen, so zutreffend Breuer, a.a.O., § 3 Rdnr. 93. dürfte aber hier alles für eine Verwertung, nicht eine Produktion und Wiederverwendung sprechen: So erfüllt die "L. -Säure" zwar
dem Vortrag der Klägerin Produktnormen oder Spezifikationen und ist angeblich unmittelbar ohne vorherige Behandlung verwendbar. Dies gilt jedoch schon nicht für die Verwendung bei der T. GmbH, wo ein klassischer Wiederaufbereitungsprozess stattfindet. Bei einer anderen Sicht wäre jeder für eine Wiederaufbereitung eingesetzte Stoff - wie z. B. Altglas - kein Abfall mehr. Des weiteren trägt die Klägerin vor, die "L. -Säure" käme in der Düngemittelindustrie in unveränderter Form zum Einsatz. Auch hier fehlt jeder spezifizierte Vortrag dazu, wie dies erfolgt. Auch in der mündlichen Verhandlung wurden die diesbezüglichen Verwendungs- und Absatzmöglichkeiten nur vage aufgezeigt. Nichts anderes gilt für das weitere Kriterium, dass bei der Produktion auf
frage und Vorhandensein eines Marktes kein Abfall gegeben sei. Auch wird die "L. -Säure" ohne Kosten an die T. GmbH abgegeben und die Klägerin muss für die Aufbereitungskosten aufkommen, so dass auch mangels Marktwert nicht von einem Produkt auszugehen sein dürfte. Dem Vortrag der Klägerin, es bestehe stoffliche Identität zwischen der bei der T. GmbH angelieferten 23 %igen "L. -Säure" und dem Endprodukt, der 70 %tigen bzw. 96 %tigen Schwefelsäure braucht nicht
gegangen zu werden; dass dies nicht zutrifft, liegt auf der Hand. Des weiteren kommt indiziell hinzu, dass die 23 %ige Schwefelsäure auch in der Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (06 Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen, 0601 verbrauchte säurehaltige Lösungen, 060101 Schwefelsäure und schweflige Säure) genannt ist. Im Rahmen der Verkehrsanschauung muss zudem eine gewisse historischen Betrachtung Berücksichtigung finden, nämlich der Umstand, dass die verunreinigte Säure - wenn auch gegebenenfalls in schwächerer Konzentration - früher als Abfall durch Verklappung in der Nordsee beseitigt wurde. Insgesamt neigt das Gericht daher dazu, die "L. -Säure" als Abfall zur Verwertung einzustufen. Auch die im Januar 1996 erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung dürfte die Feststellung der Abfalleigenschaft im Ergebnis nicht sperren. Denn teilhaben an der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung können nur die bei Erlass im Januar 1996 zu beachtenden und von der Genehmigung erfassten Rechtsvorschriften bzw. Regelungsgegenstände. Das KrW-/AbfG, mit dem eine völlige Neuordnung des bundesdeutschen Abfallrechts, gerade auch im Hinblick auf den Abfallbegriff, verbunden war, ist erst im Oktober 1996 in Kraft getreten. Ob die nunmehr erfolgte Feststellung, bei der im Werk der Klägerin anfallenden 23 %igen Dünnsäure handele es sich um Abfall zur Verwertung, im Widerspruch zu der im Januar 1996 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung steht oder eine Änderung der Anlage der Klägerin darstellt, ist für die hier allein zu beurteilende Frage der Abfalleigenschaft ohne unmittelbare Bedeutung. Dies alles bedarf jedoch wegen der Unzulässigkeit der Klage keiner abschließenden Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/86867.html Kommentare
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