der Zivilverwaltung der Bundeswehr beim Kreiswehrersatzamt C-Stadt als Angestellter beschäftigt.
November 1984 vereinbarten die Parteien, dass sich das Arbeitsverhältnis einschließlich der Eingruppierung und Vergütung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen
der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung bestimmt. Seit
Kraft treten des TVöD wenden die Parteien diesen auf das bestehende Arbeitsverhältnis an.
November 1984 heißt es auszugsweise wörtlich: „Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der zuständigen personalbearbeitenden Dienststelle vereinbart werden“. Bis Dezember 2012 setzte die Beklagte den Kläger im Kreiswehrersatzamt (KWEA) C-Stadt als Bürokraft ein. Seine konkrete Tätigkeit war die eines „Bearbeiters Wehrüberwachung/KDV-Scanner/
dizierer beim KWEA C-Stadt“. Der vom Kläger im KWEA C-Stadt eingenommene Dienstposten war nach der Entgeltgruppe EG 5 TVöD eingruppiert. Der Kläger erhielt aufgrund Bewährungsaufstieges eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD. Das KWEA C-Stadt wurde, wie auch die anderen KWEA´s, mit Ablauf des 30. November 2012 aufgelöst. Das KC (KC) C-Stadt wurde zum 01. Dezember 2012 als Nachfolgeorganisation aufgestellt. Die KWEA´s führten die verbliebenen Aufgaben,
sbesondere die Reservistenbearbeitung der Dienstleistungsüberwachung, zunächst als Außenstellen des KC C-Stadt, weiter. Im Laufe der Jahre 2013/2014 wurden diese Außenstellen aufgelöst und die Aufgaben sowie die dazugehörenden Daten und Akten an das KC C-Stadt abgegeben. Der Kläger war bis zum
Anspruch zu nehmen. Die Beklagte sandte dem Kläger daraufhin mehrere Unterlagen mit der Bitte zu, diese zu unterzeichnen und an die Beklagte zurückzusenden. Dabei handelte es sich um eine „Belehrung vor Abschluss einer Vereinbarung über die Anwendung der Härtefallregelung gem. § 11 TV UmBw“ (Bl. 28 d. A.), eine „Einverständniserklärung zur Übermittlung von Daten an die VBL zur Kompensation einer „Rentenminderung“ im Zusammenhang mit der Härtefallregelung gem. § 11 TV UmBw“ (Bl. 29 d. A.) sowie eine „Vollmacht zur Rentenauskunft nach dem SGB VI“ (Bl. 30 d. A.). Der Kläger unterzeichnete diese Unterlagen am 20. September 2012 und sandte sie an die Beklagte zurück. Mit Schreiben der Beklagten vom 26. September 2012 (Bl. 31 ff. d. A.) übersandte die Beklagte dem Kläger eine Berechnung seines Einkommens bei „
anspruchnahme der Härtefallregelung“. Zusammen mit diesem Schreiben erhielt der Kläger ein Formblatt, welches den Titel „Hinweise zur Aushändigung der vorläufigen Berechnung des Einkommens bei der
anspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw zum 01. September 2013“ (Bl. 32 d. A.) trägt. Das Schreiben schloss mit den Worten: „Ich hoffe, dass diese zusätzlichen
formationen dazu beitragen, Ihnen die Entscheidung zur
anspruchnahme der Härtefallregelung zu erleichtern.“ Am 31. Oktober 2012 kam es dann zu einem Personalgespräch, an dem neben dem Kläger noch drei andere, auf vergleichbaren Dienstposten wie der Kläger beschäftigte, Arbeitnehmer teilnahmen, die sich ebenfalls für die Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw
teressiert hatten. Dieses Personalgespräch wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin des Personalwesens, Frau Regierungsamtsfrau (RAmtFr) G., geführt. Zusätzlich anwesend war bei diesem Gespräch der Leiter des Personalwesens für den einfachen und mittleren Dienst der Zivilangestellten, Regierungsoberrat (ROAR) D.. Ausweislich der Niederschrift über dieses Personalgespräch (Bl. 34 d. A.) wurde im Rahmen dieses Gesprächs vereinbart, dass der Kläger ab dem 01. Dezember 2012 außerhalb von Dienstposten unter Beibehaltung der bisherigen Tätigkeiten weiter beschäftigt wird. Der Niederschrift über das Personalgespräch, die der Kläger unterzeichnet und von dem der Kläger eine Ausfertigung erhalten hat, ist der folgende Hinweis zu entnehmen: „Die vorgenannte Personalplanung steht unter dem Vorbehalt der Änderungen, die sich im Rahmen der Feinausplanung 2012 der Strukturänderungen betroffener Dienststellen ergeben. Endgültige Stellenpläne liegen zurzeit nicht vor. Im gegebenen Fall wird ein weiteres Personalgespräch geführt.“
einem weiteren Personalgespräch am
C-Stadt (BAPersBw SZ Nord) ab (Anlage 1 zum Berufungserwiderungsschriftsatz der Beklagten vom
soweit noch mit Arbeiten außerhalb von Dienstposten zur Restabwicklung beschäftigt.“ Im Übrigen ergebe sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
sgesamt sei mit 19 Personen die Härtefallregelung bezogen auf die Kreiswehrersatzämter C-Stadt, Musterungszentrum G. und Kreiswehrersatzamt B. (siehe im Einzelnen die als Anlage 3 zum Schriftsatz vom
anspruchnahme der Härtefallregelung nach § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001
der Fassung des dritten Änderungstarifvertrages vom
der Fassung des
Aussicht gestellt worden. Tatsächlich sei dem Kläger ausgeführt worden, dass sein Dienstposten beim KWEA C-Stadt mit Wirkung zum 01. Dezember 2012 wegfallen und eine Beschäftigung unter Beibehaltung der bisherigen Tätigkeiten außerhalb von Dienstposten beim KC C-Stadt erfolgen würde. Eine Aussage hinsichtlich des Abschlusses von Härtefallvereinbarungen sei nur
soweit getroffen worden, als dass auch eine Unterbringung auf vorhandenen freien Dienstposten möglich, jedoch der Abschluss einer eventuellen Härtefallvereinbarung grundsätzlich bei Führung außerhalb von Dienstposten aussichtsreicher sei. Auch habe ROAR D. ohne Hinzuziehung einer „dritten Stelle“ keine solche Vereinbarung treffen können und bedürfe der Abschluss einer Härtefallvereinbarung der Schriftform. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Bei der Entscheidung über eine Härtefallvereinbarung komme es bei der konkreten Einzelfallprüfung entscheidend auf die jeweiligen Tätigkeiten und gegebenen organisatorischen Grundlagen an. Auf die Arbeitsleistung des Klägers im Zusammenhang mit der Auflösung der KWEA´s C-Stadt habe nicht verzichtet werden können. Damit hätten
seinem konkreten Fall die Voraussetzungen des § 11 TV UmBw nicht vorgelegen. Nunmehr könne dem Kläger nach Abschluss- bzw. Übergangsarbeiten durch Versetzung ein anderweitiger Arbeitsplatz gesichert werden. Damit lägen (erneut) die Voraussetzungen des § 11 TV UmBw nicht vor. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07. Oktober 2014 festgestellt, dass die Versetzung des Klägers mit Schreiben der Beklagten vom 14.04.2014 zum 05.05.2014 auf den Dienstposten mit der Objekt-ID 0, FM 2.3 Beschaffung, unwirksam ist; im Übrigen die Klage abgewiesen, den Streitwert auf 10.413,33 € festgesetzt und die Berufung gesondert zugelassen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – soweit zweitinstanzlich noch von
teresse - im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahin stehen, ob das an die Beklagte gerichtete Schreiben des Klägers vom 02. April 2012 bereits ein Angebot zum Abschluss einer Ruhensregelung nach § 11 TV UmBw habe sein sollen. Denn es fehle an einer darauf bezogenen Annahmeerklärung des Beklagten. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss einer Vereinbarung nach § 11 TV UmBw, denn eine Härtefallregelung nach dieser Vorschrift könne nur angeboten werden und zustande kommen, wenn kein Arbeitsplatz iSv § 3 TV UmBw angeboten werden könne. Dies sei beim Kläger jedoch der Fall. Es liege auch keine Zusage der Beklagten vor, mit dem Kläger eine Ruhensregelung nach § 11 TV UmBw abzuschließen, denn dann hätte auch ein Zeitpunkt zugesagt werden müssen. Die Erklärung der Bereitschaft, später einmal eine Härtefallregelung abzuschließen, genüge dafür nicht. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung nach § 11 TVUmBw aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Es sei nicht ersichtlich, dass die vom Kläger angeführten Arbeitnehmer mit ihm vergleichbar gewesen seien. Zudem ergebe sich aus der Formulierung
Bw „kann im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl) vereinbart werden“, dass gerade wegen dieser Höchstzahl nicht jeder Arbeitnehmer, der die formalen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b TV UmBw erfülle, einen Anspruch habe, nur weil mit einem anderen Arbeitnehmer eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. Gegen dieses ihm am
der Fassung des
halt dieser Schriftsätze Bezug. Die Beklagte behauptet, der dem Kläger nunmehr zugewiesene Dienstposten eines Bürosachbearbeiters mit der Objekt-ID: 0 im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
C-Stadt sei nicht erst geschaffen, sondern bereits mit Wirkung zum 01. Dezember 2012 eingerichtet worden. Zunächst hätten für die Nachbesetzung dieses Dienstpostens andere Personalplanungen bestanden. Ausschlaggebend für die Entscheidung zur Besetzung dieses Dienstpostens mit dem Kläger seien ua. die Verkürzung seiner täglichen Wegstrecke sowie die Unterbringung
einem ihm größten Teils bekannten sozialen Umfeld gewesen. Gründe A. Die Berufung des Klägers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist hinsichtlich der zuletzt gestellten Anträge auch ausreichend begründet worden und somit
sgesamt zulässig (§§ 64 , 66 ArbGG, §§ 519 , 520 Abs. 3 ZPO). B. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hatte die Klage, mit der der Kläger die Abgabe einer Willenserklärung seitens der Beklagten zum Abschluss einer Härtefallregelung gem. § 11 TV UmBw mit ihm begehrt, zu Recht abgewiesen. Die Versetzung des Klägers auf den Dienstposten „Bürosachbearbeiter“ Objekt Nr. 0 beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr – Servicezentrum Nord – C-Stadt ist nicht rechtsunwirksam. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss einer Ruhensvereinbarung nach § 11 TV UmBw.
halt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung muss dem für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt umfassen (essentialia negotii). Diesen Anforderungen wird der Antrag zu
vitatio ad offerendum). Dies ergibt die Auslegung des Schreibens des Klägers vom 02. April 2012 gem. § 133 BGB. Selbst wenn der Kläger zum damaligen Zeitpunkt bereits den
neren Willen zum Abschluss einer Ruhensvereinbarung nach § 11 TV UmBw gehabt haben sollte, kann dies dem objektiven Erklärungswert seines Schreibens nicht entnommen werden. Schon die Verwendung des Wortes „beabsichtige“ spricht dagegen, dass der Kläger sich bereits endgültig binden wollte. Die Beklagte als Erklärungsempfängerin musste das Schreiben nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch nicht als rechtlich bindendes Angebot verstehen. Dagegen spricht schon, dass der Kläger im April 2012 noch fast 11,5 Jahre bis zum frühestmöglichen Altersrentenbezug hatte, zudem noch gar nicht feststand, wann genau der Arbeitsplatz des Klägers entfallen würde und ob ihm ein anderer Arbeitsplatz nach § 3 TV UmBw würde angeboten werden können. b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Annahme eines mit der Klage geltend gemachten Angebots auf Abschluss einer Härtefallvereinbarung. 38aa) Auf eine Härtefallregelung gem. § 11 TV UmBw besteht kein Rechtsanspruch (vgl. Weiß, TV UmBw – Kurzkommentar, S. 52). Nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift handelt es sich um eine Kannbestimmung. Der Abschluss einer Ruhensregelung nach dieser Tarifvorschrift steht – bei Wegfall des Arbeitsplatzes und Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen - im Ermessen des Arbeitgebers. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmungen.
Anspruch nehmen kann, und b) eine Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Bund (§ 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 TVöD) von mindestens 15 Jahren zurückgelegt hat, „kann im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl im gegenseitigen Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden.“
Bw umfasst, im Vordergrund. Die Ruhensregelung des § 11 TV UmBw kommt erst
Betracht, wenn dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz nach § 3 TV UmBw angeboten und auch keine Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vereinbart werden kann. Dass die tatsächliche Beschäftigung Vorrang vor einer Härtefallregelung hat, ergibt sich darüber hinaus aus § 11 Abs. 9 Ziff. c TV UmBw, nach dem der Anspruch auf die
Bw geregelte Ausgleichszahlung entfällt, wenn dem Beschäftigten ein zumutbarer Arbeitsplatz iSd. § 3 Abs. 4 Satz 3 a TV UmBw angeboten wird (Reaktivierung). Diese Reaktivierungsklausel begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Mit ihr bewegen sich die Tarifparteien im Rahmen ihrer grundrechtlich gesicherten Tarifautonomie gem. § 9 Abs. 3 GG. Sie tragen darüber hinaus dem Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis Rechnung. 45c) Der Abschluss einer Härtefallvereinbarung nach § 11 TV UmBw lag und liegt im Streitfall nicht im rechtsgestaltenden Ermessen der Beklagten. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 TV UmBw lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Sie waren auch zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 24. Juni 2015 nicht gegeben. aa) Sowohl im Oktober 2012 als auch im Dezember 2012 fehlte es an dem
Bw erforderlichen frühestmöglichen abschlagsfreien Altersrentenbezugs beim Kläger. Diese Voraussetzung erfüllte der am 00.
Betracht, wenn dem Beschäftigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes überhaupt kein Arbeitsplatz nach § 3 TV UmBw angeboten werden kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es sich um einen gleichwertigen Arbeitsplatz handelt.
Bw heißt es wörtlich: „Kann der/dem Beschäftigten kein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Abs. 4 gesichert werden, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob ihr/ihm bei einer anderen Dienststelle im Bundesdienst ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann. Für das Verfahren und die Reihenfolge gilt Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend. Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen der Auswahl unter gleich geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen.“ § 3 Abs. 6 TV UmBw lautet: „Kann der/dem Beschäftigten kein Arbeitsplatz im Bundesdienst gesichert werden, hat sich der Arbeitgeber um einen anderen nach Möglichkeit gleichwertigen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort oder
dessen Einzugsgebiet – auf Wunsch der/des Beschäftigten auch an einem anderen Ort – zu bemühen.“
Bw heißt es schließlich: „Die/der Beschäftigte ist verpflichtet, einen ihr/ihm nach den vorstehenden Absätzen angebotenen sowie einen gegenüber ihrer/seiner ausgeübten Tätigkeit höherwertigen Arbeitsplatz anzunehmen, es sei denn, dass ihr/ihm die Annahme nach ihren/seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billiger Weise nicht zugemutet werden kann.“ (b) § 3 TV UmBw sieht mithin ein abgestuftes Verfahren bei der Arbeitsplatzsicherung vor. Vorrangig ist das Angebot eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Bundesdienst bei einer Dienststelle des BMVg am selben Ort oder
dessen Einzugsgebiet. Ist dies nicht möglich, ist ein Arbeitsplatz bei einer Dienststelle des BMVg an einem anderen Ort oder bei einer anderen Bundesdienststelle an demselben Ort oder
dessen Einzugsgebiet anzubieten (§ 3 Abs. 4 Ziff. b TV UmBw). Sofern auch dies nicht möglich ist, ein Arbeitsplatz bei einer anderen Bundesdienststelle an einem anderen Ort (§ 3 Abs. 4 Ziff. c TV UmBw). Kann kein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Abs. 4 gesichert werden, hat der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 TV UmBw zu prüfen, ob „ihr/ihm bei einer anderen Dienststelle im Bundesgebiet ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann“. Für das Verfahren und die Reihenfolge gilt gem. § 3 Abs. 5 Satz 2 TV UmBw Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend. Schließlich folgt aus § 3 Abs. 5 Satz 3 TV UmBw zwingend, dass auch nicht gleichwertige Arbeitsplätze angeboten werden können und müssen, denn ansonsten würde die Vorschrift, nach der eine spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz im Rahmen der Auswahl unter gleich geeigneten Bewerberinnen/und Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen ist, keinen Sinn machen. Die/der Beschäftigte ist schließlich nach Abs. 8 des § 3 TV UmBw verpflichtet, einen ihr nach den vorstehenden Absätzen angebotenen Arbeitsplatz anzunehmen. Lehnt er ihn ab, kommt nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TV UmBw eine Härtefallregelung nicht
Betracht. Im Übrigen streitet auch die
der Tätigkeit einer Bürokraft. Auf einem solchen Dienstposten war der Kläger auch bis Dezember 2012 und tatsächlich bis Mai 2014 beschäftigt. Darauf, ob für diesen Arbeitsplatz eine Stellenbeschreibung vorliegt, kommt es hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. d) Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass die Beklagte dem Kläger keine rechtsverbindliche Zusage dahingehend gemacht hat, mit ihm
der Zukunft eine Ruhensregelung nach § 11 TV UmBw abzuschließen.
dieser Erklärung liegende grundsätzliche Bereitschaft, eine Ruhensregelung zu befürworten, stellt aber gerade keine bindende Zusage dar. Vielmehr ergibt sich schon aus dieser Erklärung, dass es nur um „Chancen“ auf eine Ruhensregelung ging. Gegen eine rechtsverbindliche Zusage spricht darüber hinaus die Niederschrift über das Personalgespräch vom 31.10.2012. Diese enthält den eindeutigen Hinweis darauf, dass die „vorgenannte Personalplanung“, nämlich die Beschäftigung ab „01.12.2012 außerhalb von Dienstposten unter Beibehaltung der bisherigen Tätigkeiten“ unter dem „Vorbehalt von Änderungen, die sich im Rahmen der Feinausplanung 2012 der Strukturänderungen betroffener Dienststellen ergeben,“ steht und „endgültige Stellenpläne“ zurzeit noch nicht vorliegen, weshalb gegebenenfalls ein weiteres Personalgespräch geführt werden soll. Der Kläger hat die Niederschrift unterzeichnet. Damit musste ihm klar sein, dass die Erklärungen des Herrn ROAR D.
dem Personalgespräch am 31.10.2012 keine rechtsverbindliche Zusage für eine künftige Härtefallregelung – unabhängig von weiteren Personalplanungen und dem Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen – beinhalteten. Dahinstehen kann deshalb, ob Herr ROAR D. überhaupt befugt war, eine bindende Zusage abzugeben bzw. der Kläger von einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ausgehen durfte. e) Zu Recht hat das Arbeitsgericht schließlich entschieden, dass sich ein Anspruch des Klägers auf Abschluss einer Härtefallregelung gem. § 11 Abs. 1 TV UmBw nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt. Den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts, die sich die erkennende Kammer nach eigener Sachprüfung zu Eigen macht, ist der Kläger mit seiner Berufung substantiiert nicht entgegen getreten. Auch zweitinstanzlich ist der Hinweis auf 19 Kolleginnen und Kollegen, mit denen eine Ruhensvereinbarung nach § 11 TV UmBw getroffen worden sein soll ebenso wenig wie der Hinweis auf den Wegfall von über 20.000 Dienstposten im zivilen Bereich der Bundeswehr geeignet, einen Anspruch aus Gleichbehandlung zu begründen. Zudem ergibt sich aus der vom Kläger erstinstanzlich überreichten Aufstellung, dass die Genehmigung von Ruhensanträgen ehemals im KWA C-Stadt Beschäftigte alle im Zeitraum zwischen Oktober 2012 und Januar 2013 erfolgten. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings der Arbeitsplatz des Klägers – wie oben ausgeführt – noch nicht
Wegfall gekommen. Entsprechendes gilt auch für die nach dem Vortrag des Klägers im Musterungszentrum G. geschlossenen Härtefallvereinbarungen. Soweit sich der Kläger auf am 05. Mai 2013 mit ehemaligen Arbeitnehmern des KWA B. abgeschlossenen Härtefallvereinbarungen beruft, fehlt es auch zweitinstanzlich an Darlegungen des Klägers zur Vergleichbarkeit. Für den Kläger kam im Mai 2013 schon deshalb kein Abschluss einer Härtefallregelung
Betracht, weil es an der nach § 11 Abs. 1 TV UmBw geforderten tatbestandlichen Voraussetzung des frühestmöglichen Abschlusses einer Ruhensregelung 10 Jahre vor
anspruchnahme der Altersrente, die beim Kläger erst am
der Berufungsinstanz ist zulässig, weil sie sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt werden kann, welche die Kammer ihrer Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat, § 533 ZPO. 2. Der Antrag ist zulässig. Zwar beinhaltet das Schreiben der Beklagten vom 12. Dezember 2014 noch keine Versetzungsverfügung. Der Antrag des Klägers war jedoch – aufgrund der von den Parteien im Termin der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2015 abgegebenen Erklärungen - nach denen der Kläger zwischenzeitlich auf diesen Arbeitsplatz versetzt wurde, dahin gehend auszulegen, dass er sich gegen die Wirksamkeit der Versetzung auf diesen Dienstposten wendet. 3. Der Antrag ist nicht begründet.
ne gehabten Dienstposten ausgeführt hat. Dieser Arbeitsplatz ist zum 01. Dezember 2012 bzw. Ende April 2014 entfallen. Damit lagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2, 4 ff. TV UmBw vor. Die Beklagte konnte und musste ihm einen anderen, möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen. Der dem Kläger nunmehr zum 01.02.2015 zugewiesene Dienstposten ist nach EG 5 (wie sein bis zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes
ne gehabter Dienstposten) bewertet. Im Übrigen kommt es darauf - wie oben ausgeführt – eben so wenig an, wie auf die Frage, ob bereits eine Stellenbeschreibung vorliegt, da dem Kläger ggf. auch ein geringerwertiger Arbeitsplatz nach den Vorschriften des TV UmBw zugewiesen werden könnte. Unerheblich ist auch, ob der dem Kläger nunmehr zugewiesene Dienstposten bereits zum 01. Dezember 2012 oder erst Anfang 2015 eingerichtet wurde. Entscheidend ist allein, dass der Kläger auf diesem Dienstposten weiterbeschäftigt werden kann. III. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen. Permalink: http://openjur.de/u/868779.html Kommentare
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.