nerhalb der („5.") Rangfolgeentscheidung zur Belegung der nordrheinwestfälischen Kabelanlagen und ihre damit einhergehende (weit gehende) Herausnahme aus diesen Kabelanlagen.
Nordrhein-Westfalen gibt es nach den Angaben der Antragsgegnerin, die zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten sind, 152 Breitbandverteilnetze, die von der Beigeladenen zu 1. betrieben werden. Davon werden 124 über 14 Breitbandkabel-Verteilstellen („Verteilsterne") versorgt. 28 sind eigenständig.
sgesamt erreicht das Kabelnetz der Beigeladenen zu 1.
Nordrhein-Westfalen rund 4,2 Millionen Haushalte.
den Breitbandverteilnetzen der Beigeladenen zu 1. stehen
sgesamt 33 Kanäle zur Verfügung, die für eine Einspeisung von analogen Fernsehprogrammen nutzbar sind. Diese werden unterschieden
die Normalkanäle K 2 bis K 12 (Frequenzen zwischen 47 Mhz und 68 Mhz, 174 Mhz und 230 Mhz), die Sonderkanalbereiche S 4 bis S 20 (Frequenzen zwischen 125 Mhz und 1274 Mhz, 230 Mhz und 300 Mhz) sowie die Kanäle S 21 bis S 25 im erweiterten Sonderkanalbereich [„Hyperband"] (Frequenzen zwischen 302 und 342 Mhz). Im Normalkanalbereich wird Fernsehen auf Frequenzen weiterverbreitet, auf denen Fernsehsignale auch terrestrisch abgestrahlt werden. Im Sonderkanalbereich wird Fernsehen auf Frequenzen weiterverbreitet, auf denen terrestrisches Fernsehen nicht zugelassen ist, sondern andere Funkdienste ihren Platz haben. Die Hyperbandkanäle S 21 bis S 25 können von ca. 90 % der Haushalte empfangen werden.
jedem der 14 Verteilsterne wird das Programmangebot - mit Ausnahme der Kanäle K 2 bis K 4 - als ein Paket zusammengefasst und allen angeschlossenen Breitbandverteilnetzen zugeführt. Dies hat zur Folge, dass Variationen unter den Kanälen K 5 bis K 12 und S 4 bis S 25 normalerweise nicht möglich sind. Auf Grund des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. Februar 1997 („3. Rangfolgeentscheidung") wurde der Antragstellerin, deren seinerzeitiges Programm („xxxx - xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx") nach ihren eigenen Angaben „speziell auf die Zielgruppe Frauen" ausgerichtet war,
nerhalb der Rangfolge der Kanalbelegung Platz 32 bzw.
den Gebieten,
denen der türkische Sender xxx vorrangig einzuspeisen war, Platz 33 zugewiesen.
der Begründung des Bescheides wurde
sbesondere die Zielgruppenorientierung des (seinerzeit) von der Antragstellerin veranstalteten Programmes hervorgehoben. Auf Grund des Bescheides vom 24. Januar 1997 wurde das von der Antragstellerin veranstaltete Programm xxxx
vier Breitbandverteilnetze im Normalkanalbereich sowie
121 Breitbandverteilnetze im erweiterten Sonderkanalbereich eingespeist. Mit Bescheid vom
den Breitbandverteilnetzen Bonn, Haltern, Köln (dort zeitpartagiert mit dem von der Beigeladenen zu 3. veranstalteten Programm xxxxxxxxx) und Bergheim zugewiesen.
sgesamt konnte die Antragstellerin auf Grund dieser Entscheidungen mit dem von ihr veranstalteten Programm ca. 3,6 Millionen Wohneinheiten erreichen. Mit Schreiben vom 12. November 1999 wies die Antragsgegnerin - unter Beifügung eines Fragenkatalogs zur Ermittlung der Meinungsvielfalt und des
formationangebotes - die Antragstellerin und ihre Mitbewerber darauf hin, dass auf Grund der Neuzulassung bzw. Weiterverbreitungsanzeige weiterer Veranstalter sowie auf Grund von Änderungen im Programmschema bereits im Kabel eingespeister Programme eine neue („5.") Rangfolgeentscheidung erforderlich sei und leitete damit das Verfahren zur Kabelbelegungsentscheidung ein. Unter dem
Richtung eines serviceorientierten Unterhaltungskanals" weiterentwickelt. Im Jahre 1999 habe sie dann mit dem Erwerb der Fußballübertragungsrechte einen weiteren Schritt zur Entwicklung eines Unterhaltungsspartenprogramms gemacht. Die Rundfunkkommission stimmte
ihrer Sitzung vom 17. März 2000 der vom Direktor der Antragsgegnerin erstellten Vorlage III - 69/00 zu,
der vorgeschlagen wurde, der Antragstellerin
der Rangfolge den Platz 34 bzw.
den Gebieten,
denen xxx vorrangig einzuspeisen ist, Platz 35 zuzuweisen.
dieser Vorlage heißt es zur Begründung im Rahmen der Einzelabwägung hinsichtlich des von der Antragstellerin verbreiteten Programms: „Programme der Kategorie Voll- und Unterhaltungsspartenprogramme stoßen auf Grund ihres hohen Anteils an Unterhaltungselementen bei den Zuschauern generell auf eine vergleichsweise hohe Akzeptanz. Dies ist im Rahmen der Einzelabwägung
besonderer Weise zu berücksichtigen. xxxx enthält darüber hinaus mit der Live- Übertragung der Fußballspiele der Champions League ein Programmelement, das sich im Programm anderer Veranstalter nicht findet. Dieser spezifische Vielfaltsbeitrag ist hier zu würdigen, sodass xxxx im Rahmen der Einzelabwägung noch vor den noch verbleibenden Programmen anderer Kategorien berücksichtigt werden kann" (Hervorhebungen nicht im Original). Nachdem bekannt geworden war, dass xxxx die Rechte für die Übertragung der Spiele der „Champions League" nicht mehr besitzt, wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter dem 12. Mai 2000 darauf hin, dass dies zu einer Änderung der Rangfolge führen könne und gab ihr Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Unter dem 12. Mai 2000 teilte die Antragstellerin mit, nach einigen „sehr turbulenten Monaten" sei sie nun zu einigen Klarstellungen
der Lage. Abgesehen vom Wegfall der Übertragungsrechte für die „Champions League" und 3 weiteren programmlichen Änderungen sei ihr Programm weiterhin von großer Kontinuität geprägt.
der Sitzung der Rundfunkkomission vom
soweit mit, die Antragstellerin sei bereits deswegen angeschrieben worden, habe aber darauf hingewiesen, dass trotz aller Änderungen ihr Programm weiterhin von großer Kontinuität geprägt sei.
der Vorlage III -94/00 des Direktors der Antragsgegnerin wurde unter Darlegung der o.g. Erwägungen aus der Sitzung vom
denjenigen Kabelanlagen,
denen der Sender xxx
ternational vorrangig einzuspeisen ist, 38 zuzuweisen. Zur Begründung heißt es
dieser Beschlussvorlage bei der Rangfolgeentscheidung im Rahmen der Einzelabwägung, xxxx weise den seinerzeit angenommenen spezifischen Vielfaltsbeitrag nicht mehr auf, da die Spiele der Champions League dort nicht mehr übertragen würden und demzufolge der Vielfaltsbeitrag von xxxx im Rahmen der Einzelabwägung neu zu würdigen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei xxxx zukünftig um ein Unterhaltungsprogramm handeln werde, das im Wesentlichen aus spartenüblichen Programmelementen,
sbesondere Spielfilmen, Serien und Shows bestehe. Mit xxxxx sei bereits ein vergleichbares Programm an erster Stelle der Einzelabwägung (auf Platz 32 der Rangfolge) berücksichtigt worden, welches jedoch einen erheblich höheren Marktanteil erziele. Auf Platz 36, also bislang dem Programm xxxx nachgeordnet, sei das Musikspartenprogramm xxxx, auf Platz 37 sei bislang der
formationssender xxxxxxxxx eingeordnet worden. Die beiden zuletzt genannten Programme leisteten nunmehr - nachdem xxxx einen spezifischen Vielfaltsbeitrag nicht mehr aufweise, der seinerzeit die Zuweisung des Platzes 34 bzw. 35 begründet habe - einen im Vergleich zu xxxx stärkeren Beitrag zur Vielfalt
den nordrheinwestfälischen Kabelanlagen. Dabei biete xxxx
Ergänzung zu anderen Musikspartenprogrammen ein Angebot aus Jazz, Klassik, Blues und Contrymusik für eine vorwiegend ältere Zielgruppe. Auch xxxxxxxx sei vor xxxx zu berücksichtigen, denn seine europäische Ausrichtung -
sbesondere durch die Berichterstattung über die europäischen
stitutionen - ergänze die Schwerpunkte der bereits (vorrangig) berücksichtigten
formationsspartenprogramme xxxx, xxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxxx. Demgegenüber trage xxxx
geringerem Maße zur Vielfalt
den Kabelanlagen bei, weil es
sbesondere im Vergleich mit den bereits berücksichtigten Voll- und Unterhaltungsspartenprogrammen keine wesentlichen spezifischen Programmelemente mehr bereit stelle. Auch das von dem Beigeladenen zu
halten berücksichtigt worden, doch leiste der Beigeladene zu 6. mit seiner Berichterstattung aus den ehemals so genannten „Neuen Ländern" einen
haltlichen Vielfaltsbeitrag, der sich so
anderen Programmen nicht
gleichem Maße finde. xxxx sei auf Platz 38 einzuordnen und zwar noch vor den nachrangig eingestuften Sendern, da er zwar kein Element mehr
seinem Programm habe, das
vergleichbarer Weise zur Vielfalt beitragen könne, wie es die Champions-League-Übertragungen getan hätten. Es sei aber zu berücksichtigen, dass Programme der Kategorie Voll- und Unterhaltungsspartenprogramme wie das der Antragstellerin auf Grund ihres hohen Anteils an Unterhaltselementen bei den Zuschauern „generell auf eine gewisse Akzeptanz" stießen. Diesem Zuschauerinteresse werde die Antragstellerin mit dem von ihr veranstalteten Programmangebot Rechnung tragen.
der Vorlage III - 95/00 [neu] des Direktors der Antragsgegnerin wurde die konkrete Umsetzung der sich aus der Vorlage III - 94/00 ergebenden Rangfolgeentscheidung für die Einspeisung des von der Antragstellerin veranstalteten Programms vorgeschlagen (dort Nr. 9 bis Nr. 13). Der Antragstellerin wurde eine Übergangsfrist für die Änderung der Belegung bis zum 31. Januar 2001 gesetzt [dort Nr. 14]. Die Rundfunkkommission stimmte diesen beiden Vorlagen - d.h. der Rangfolgeentscheidung als solcher und der Umsetzung dieser Rangfolgeentscheidung - am 20. Juni 2000 zu. Ausweislich eines
den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Vermerks über ein Gespräch zwischen Vertretern der Antragstellerin und der Antragsgegnerin vom 17. August 2000 teilte die Antragstellerin mit, es sei geplant, das Programm erheblich zu verändern, man wolle ein Programm für Jugendliche ausstrahlen und dies mit entsprechenden
ternet-Angeboten verbinden. Dabei wurde auch die Berücksichtigung dieser Programmänderung im laufenden Kabelbelegungsverfahren erörtert.
einem Schreiben vom 31. August 2000 erläuterte der Geschäftsführer der Antragstellerin, das neue Sendekonzept beinhalte „kein
ternetfernsehen, sondern ein klassisches Unterhaltungsprogrammangebot für eine junge Zielgruppe, die mit den optischen Mitteln des
ternet an das klassische Medium Fernsehen gebunden werden soll". Außerdem teilte er mit, das Programm werde künftig
„xxxxxx" umbenannt werden.
den Sitzungen vom
denen unter teilweiser Abänderung der Beschlüsse vom
Nordrhein-Westfalen von der Beigeladenen zu 1. betriebenen Kabelanlagen (neu) fest. Dabei führte sie unter
haltlicher Bezugnahme auf die genannten Vorlagen, die Gegenstand der Beschlüsse der Rundfunkkommission gewesen waren, im Wesentlichen aus, vorrangig seien die Programme xxx (xxx), xxx, xxxxxxxxxxxxx, xxxxx, xxxx, „xxxxxxxxxxxxxxxx", xxxxxxx, xxx (xxx), xxxxx (xxx) und xxx einzuspeisen gewesen.
den grenznahen Verbreitungsgebieten entlang der Grenzen zu den Niederlanden bzw. Belgien seien neben einem niederländischen Programm auch die beiden belgischen Programme xxxxxx und xxxxx zu berücksichtigten gewesen, auch wenn diese die messtechnischen Vorgaben der Kabelbelegungssatzung vom 19. Juni 1998 nicht
vollem Umfang erfüllten. Da die nach der Festlegung der vorrangig zu verbreitenden und der grenzüberschreitenden Programme noch zur Verfügung stehenden Kapazitäten nicht ausreichten, um alle weiterverbreiteten Programme, die die Voraussetzungen für eine Verbreitung im Kabel erfüllten, einzuspeisen, habe eine Auswahl unter Berücksichtigung der
2 LRG NRW niedergelegten Grundsätze getroffen werden müssen. Sie habe diese Programme
sechs Programmkategorien (Kategorie I -
formationsspartenprogramme, II - bundesweite private Voll- und Unterhaltungspartenprogramme, III - Spartenprogramme Musik, IV - Spartenprogramme Sport, V - Programme mit regionalen
halten und VI - fremdsprachige/mehrsprachige Vollprogramme) eingeordnet,
nerhalb jeder Kategorie eine Rangfolge gebildet und dann drei Runden entsprechend der Reihenfolge der Kategorien mit Ausnahme der Kategorie IV, da diese nur 2 Programme umfasse, und der Reihenfolge der Programme
nerhalb der Kategorie durchgeführt. Damit sei ein Grundstandard an Vielfalt Gewähr leistet. Sodann sei eine Einzelabwägung unter Vielfaltsgesichtspunkten vorgenommen worden, wobei die verbliebenen Programme
sbesondere im Hinblick auf ihre Ergänzungsfunktion bzw. ihren Vielfaltsbeitrag zum bisherigen Programmangebot überprüft worden seien.
nerhalb der von der Antragsgegnerin an die erste Stelle gesetzten Kategorie I wurde das von der Beigeladenen zu 4. veranstaltete Programm xxxx an die dritte Stelle gesetzt.
nerhalb der - von der Antragsgegnerin als zweitwichtigste Gruppe angesehenen - Kategorie II belegte das von der Beigeladenen zu
nerhalb der Kategorie V belegten die von dem Beigeladenen zu 5. bzw. 6 veranstalteten Programme xxx bzw. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx den Platz 4 bzw. 5.
nerhalb der Kategorie VI wurde das von der Beigeladenen zu 3. veranstaltete Programm xxxxxxxxx
denjenigen Kabelanlagen,
deren Verbreitungsgebiet der Anteil der türkischen Bevölkerung bei mindestens 3,5 % liegt, auf Platz 2,
den übrigen auf Platz 1 eingestuft. Im Rahmen der sich an die „Rundenbildung" anschließenden Einzelabwägung setzte die Antragstellerin das Programm xxxxx an die erste, das Programm xxx an die zweite, das Programm xxxxxxxxxx
den Kabelanlagen,
denen das türkische Programm xxx auf Grund ihrer Einschätzung vorrangig einzuspeisen sei, an die dritte, das Programm xxxx an die vierte, das Programm xxxxxxxx an die fünfte, das Programm xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx an die sechste und das von der Antragstellerin veranstaltete Programm xxxx an die siebte Stelle. Auf Grund dessen ergab sich (für die Belegung der Kabelanlagen,
denen der türkische Sender xxx nach Einschätzung der Antragsgegnerin vorrangig einzuspeisen ist) eine Rangfolge,
der die (als grenzüberschreitend angesehenen) belgischen Programme xxxxxx und xxxxx auf die Plätze 12 und 13, die Programme ProSieben, xxxxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxx und xxxxxxx (auf Grund der „Rundenbildung") auf die Plätze 16, 22, 26, 27 und 28 sowie (auf Grund der Einzelabwägung) die Programme xxx x, xx und xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx auf die Plätze 32, 33 und 37 eingestuft wurden. Das von der Antragstellerin veranstaltete Programm belegte Platz 38. Die Antragsgegnerin regelte
dem Bescheid vom 31. Oktober 2000 hinsichtlich der Antragstellerin außerdem, dass diese künftig nicht mehr im Breitbandverteilnetz Bonn eingespeist wird und ihre (bislang zeitpartagierte) Einspeisung im Breitbandverteilstern Köln beendet wird (Nr. 9 und 10 des Bescheides). Außerdem wurden
einer Reihe von (im Einzelnen bezeichneten) Breitbandverteilnetzen die bislang dem von der Antragstellerin veranstalteten Programm zugewiesenen Kapazitäten den von den Beigeladenen zu
teresse als auch die privaten
teressen der von der Klage und damit der Suspendierung Betroffenen rechtfertigten die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Es liege im besonderen öffentlichen
teresse, die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geforderte Vielfalt privater Rundfunkprogramme durch eine höhere Anzahl angebotener Programme zu verbessern. Das besondere öffentliche
teresse an der sofortigen Vollziehung sei auch durch den nordrheinwestfälischen Gesetzgeber materiell vorstrukturiert, der davon ausgehe, dass eine Aktualisierung der Kanalbelegung
nerhalb enger zeitlicher Vorgaben stattzufinden habe. Diese
tention sei aber nicht durchsetzbar, wenn entsprechende Entscheidungen erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Klagen umgesetzt werden könnten. Darüber hinaus bestehe auch ein besonderes öffentliches
teresse der begünstigten Veranstalter.
sbesondere die erstmalig eingespeisten Programme, wie z.B. das von der Beigeladenen zu 4. veranstaltete Programm xxxx, könnten ansonsten jahrelang nicht
den nordrheinwestfälischen Kabelnetzen empfangen werden, was für diese erhebliche finanzielle Verluste zur Folge hätte, weil sie
Nordrhein-Westfalen nicht terrestrisch verbreitet werden. Demgegenüber wögen die Nachteile (u.a.) der Antragstellerin weniger schwer, denn die Nichteinspeisung des von der Antragstellerin veranstalteten Programms berühre weder ihre rundfunkrechtliche Zulassung noch die Möglichkeit der erstmaligen Verbreitung ihrer Programme. Am 8. Februar 2001 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, die Begründung der Vollziehungsanordnung genüge nicht den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO, weil entweder pauschal oder überhaupt nicht ausgeführt werde, worin das überwiegende
teresse der zu ihren Lasten begünstigten Veranstalter liege. Da jeder Programmveranstalter sich
einer anderen Position befinde, müsse
jedem Einzelfall das jeweilige Suspensiv- bzw. Vollzugsinteresse abgewogen werden; das Überwiegen des
teresses eines einzigen Beteiligten könne den Sofortvollzug nicht rechtfertigen. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin übersehen, dass durch den angefochtenen Bescheid eine „Austauschsituation" entstanden sei, weil jeweils ein alter Veranstalter einem neuen weichen müsse. Deshalb könne ein vorrangiges
teresse des neuen Regionalveranstalters xxxxxx gar nicht
die Abwägung der
teressen einfließen, weil dieser von der Herausnahme der Antragstellerin nicht profitiere. Die Antragsgegnerin sei aber nur auf die
teressen von xxxxxxx. und der Beigeladenen zu 4. eingegangen.
materieller Hinsicht sei der Bescheid schon deswegen rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin eine zu große Anzahl grenzüberschreitender Programme berücksichtigt und damit die Kapazitäten der sog. weiterverbreiteten Programme im Kabelnetz zu stark verknappt habe;
sbesondere seien die belgischen Programme xxxxx und xxxxxx zu Unrecht bevorzugt berücksichtigt worden. Außerdem begegne das von der Antragsgegnerin angewandte System der „Rundenbildung" rechtlichen Bedenken; zum einen finde sich
LRG NRW hierfür keine Rechtsgrundlage, zum anderen werde mit der „Rundenbildung" ein Automatismus ausgelöst, denn die Vergabe eines der ersten drei Plätze
nerhalb einer Programmkategorie an einen Veranstalter führe ohne weiteres zu einer Bevorzugung dieses Programms gegenüber den viertplatzierten Programmen anderer Kategorien. Eine Einzelabwägung habe
soweit nicht stattgefunden und könne auch nicht durch sinngemäße
terpretation bzw. Ergänzung im Gerichtsverfahren nachgeholt werden.
nerhalb der Programmkategorien gebe es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch keinen Vorrang der
formationsspartenprogramme. Bei der Bildung der Kategorie der „bundesweiten Voll- und Unterhaltungsspartenprogramme" sei außerdem problematisch, dass Voll- und Spartenprogramme miteinander verglichen worden seien. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass Unterhaltungsspartenprogramme kaum auf die vorderen Plätze gelangen könnten, da sie nicht die volle Bandbreite an Angeboten abdeckten. Die Zuordnung einzelner Programme zur Kategorie der fremdsprachigen Programme sei fehlerhaft. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin ihr eigenes Auswahlkriterium der Ergänzung des bereits vorhandenen Programmangebots nicht konsequent angewandt, denn es sei nicht einsichtig, warum dann mindestens 3
formationsspartenprogramme - so z.B. auch xxxx - bei der Einspeisung berücksichtigt worden seien. Ferner sei der zukünftigen Programmentwicklung einzelner Veranstalter
unterschiedlichem Maße Rechnung getragen worden;
ihrem Fall sei dies gänzlich unberücksichtigt geblieben, während z.B. bei xxxx ein besonderer Vielfaltsbeitrag darin gesehen werde, dass eine starke Regionalisierung geplant sei, obwohl dies zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht gesichert gewesen sei.
sgesamt liege
soweit nicht nur ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, sondern es handele sich zugleich um einen Abwägungsfehler, da den Gremien der Antragsgegnerin bei der Entscheidung nicht alle relevanten Tatsachen vorgelegen hätten. Ein weiterer Abwägungsfehler liege auch
der Bezugnahme auf den Verlust der Übertragungsrechte für die Champions League, da diese Rechte nicht Gegenstand der letzten Rangfolgeentscheidung vom 16. September 1998 gewesen seien, sodass sich die Ausgangslage
soweit nicht verändert habe. Die sodann von der Antragsgegnerin noch vorgenommene Einzelabwägung im Hinblick auf einen „spezifischen Vielfaltsbeitrag" verstoße gegen das System der Rundenbildung.
diesem Zusammenhang sei das Kriterium der Zuschauerakzeptanz nur zu ihren Lasten eingestellt worden. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 5., der das Programm xxx veranstalte, habe die Antragsgegnerin darüber hinaus nicht berücksichtigt, dass dieser lediglich ein eingeschränktes
teresse an einer Kabeleinspeisung (
die Netze Bonn und Köln) zum Ausdruck gebracht habe. Vor diesem Hintergrund könne nicht damit argumentiert werden, dass
Nordrhein-Westfalen (
folge des Regierungswechsels) ein besonderes
teresse an einer Berichterstattung aus der Bundeshauptstadt bestehe. Da der Ausgang des Verfahrens mindestens offen sei und das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht geeignet sei, komplexe Fragen des materiellen Rechts endgültig zu klären, sei es geboten, von einem fruchtlosen Hin und Her bei der Kanalbelegung abzusehen und es einstweilen bei dem bisherigen Belegungszustand zu belassen. Die allgemeine
teressenabwägung gebiete ebenfalls eine Aufhebung des Sofortvollzugs, da sie sich lediglich auf das öffentliche
teresse stütze, das dem Gesetzesvollzug
newohne. Eine „Vorstrukturierung des einstweiligen Rechtsschutzes" sei
Nordrhein-Westfalen - anders als
anderen Bundesländern - nicht erfolgt; gegen die Annahme eines besonderen öffentlichen
teresses spreche zudem, dass die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung nicht mit Erlass des Ausgangsbescheides, sondern erst später angeordnet habe. Das besondere
teresse der von der Kanalbelegungsentscheidung begünstigten Veranstalter überwiege das
teresse der Antragstellerin nicht, da ihre Nichteinspeisung sich massiv negativ auf ihre Einnahmemöglichkeiten auswirke. Im Übrigen befinde sie sich „auch
programmlicher Hinsicht
einer umfassenden Neuordnungsphase", die
die Abwägungsentscheidung mit hätte einfließen müssen. Dabei komme es - unabhängig von der Sachlage bei Erlass des Bescheides - auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Der Verlust der Kabeleinspeisung würde für sie irreparable Nachteile zur Folge haben, denn wenn man davon ausgehe, dass ihr durch die Umsetzung der angefochtenen Entscheidung ca. 1/6 der Kabelhaushalte im Bundesgebiet verloren gingen, führe dies zu Verlusten
Höhe von ca. 30 Mio. DM. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, „die Anordnung der sofortigen Vollziehung der mit Bescheid vom
sbesondere habe sie auf die Verpflichtung hingewiesen,
regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 18 Monate die Rangfolge der Kabelbelegung zu überprüfen. Das besondere öffentliche
teresse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung sei auch im Übrigen detailliert dargelegt worden, wobei es nicht erforderlich gewesen sei, auf alle begünstigten Veranstalter einzugehen. Allerdings erschöpfe sich die Begründung der Vollziehungsanordnung auch nicht
dem Eingehen auf die
teressen der Beigeladenen zu 4. und des Veranstalters des Programms xxxxxx. Vielmehr seien alle öffentlichen und privaten Belange abgewogen worden, weil es bei der Rangfolgeentscheidung nicht um eine Vielzahl von Einzelakten, sondern um eine Gesamtentscheidung gehe. Auch
materieller Hinsicht sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Recht erfolgt. Das nordrheinwestfälische Rundfunkrecht enthalte der Sache nach eine materielle Vorstrukturierung und gebe das öffentliche
teresse an der sofortigen Vollziehung der Kabelbelegungsentscheidung auch vor. Dies gelte auch, wenn die sofortige Vollziehung nicht schon mit dem Grundverwaltungsakt, sondern - wie hier - erst später erfolge.
der Entscheidung sei auch gewürdigt worden, dass die Antragstellerin die an nordrheinwestfälische Kabelanlagen angeschlossenen Teilnehmer nicht mehr erreichen werde; diese Einbuße an Reichweite müsse aber im
teresse größerer Programmvielfalt hingenommen werden. Hinsichtlich der beiden belgischen Fernsehprogramme xxxxxx und xxxxx habe sie nicht eingestanden, dass diese die messtechnischen Voraussetzungen für die Einspeisung nicht erfüllten; vielmehr hätten die Messungen entlang der belgischen Grenze ergeben, dass diese beiden Programme dort mit normalen Antennenaufwand empfangbar seien. Lediglich im Bereich Stolberg werde hinsichtlich des Programms xxxxxx der Wert um 1 db (A) unterschritten. Dort sei der Empfang aber mit erhöhtem Antennenaufwand möglich. Die
dem Bescheid hervorgehobene rechtliche Besonderheit der beiden belgischen Programme liege vielmehr darin, dass sie nicht von außen einstrahlten, sondern von
diesem Raum betriebenen Sendeanlagen ausgestrahlt würden und dort terrestrisch empfangbar seien. Sie seien als grenzüberschreitende Programme einzustufen und damit noch vor den sonstigen Programmen zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus der völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aus dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut. Die Einteilung von Programmkategorien und die Bildung von Runden stelle eine an § 41 LRG NRW orientierte Systematisierung und Operationalisierung bei der Entscheidungsfindung dar und sei bislang verwaltungsgerichtlich nicht beanstandet worden. Es gebe dabei keinen Automatismus, sondern die Rundenbildung diene nur der Vereinfachung der stets durchzuführenden Einzelabwägung. Nach der Rundenbildung finde nochmals eine kompensatorische Gesamtbetrachtung statt. Im Übrigen unterliege ihre Entscheidungsfindung nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle, da ihr ein Beurteilungsspielraum zustehe.
Ausübung ihres Beurteilungsspielraums könne sie auch zu der Wertung gelangen, dass
formationsspartenprogramme besonders zur Vielfalt beitragen. Im Übrigen seien alle 6 Programmkategorien - bis auf die Kategorie Sport - mit 3 Programmen vertreten, sodass eine Bevorzugung der
formationsspartenprogramme gerade nicht vorliege. Ergänzend weist sie darauf hin, dass es sich bei den Programmen xxxx und xxxx nicht um solche mit im Wesentlichen gleichen Programminhalten handele. Dass bundesweite privat veranstaltete Vollprogramme und Unterhaltungsspartenprogramme
einer Programmkategorie angesiedelt worden seien, sei ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal empirisch belegt sei, dass private Vollprogramme eine starke Tendenz zu Unterhaltungselementen hätten, sodass sie bei wertender Betrachtung mit Unterhaltungsspartenprogrammen vergleichbar seien. Im Übrigen sei mit xxxxxxxx auch ein Unterhaltungsspartenprogramm
nerhalb dieser Kategorie auf den zweiten Platz gesetzt worden. Es gebe auch keine Kategorie der „fremdsprachigen" Programme, wie die Antragstellerin offenbar meine; vielmehr sei nach eingehender Prüfung eine Gruppe der „fremdsprachigen/mehrsprachigen" Programme gebildet worden, und zwar deswegen, weil
fremdsprachigen Programmen auch deutschsprachige Beiträge enthalten sein könnten, ohne die Rezeption dieser Programme als fremdsprachig
Frage zu stellen. Es treffe zu, dass der deutschsprachige Anteil im Programm von xxxxxxxxxx im Dezember 2000 weiter ausgeweitet worden sei, was
den hier angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober 2000 nicht mehr habe Eingang finden können, aber ggf. bei künftigen Belegungsentscheidungen zu berücksichtigen sein werde. Soweit die Antragstellerin bemängele, dass - anders als bei anderen Programmen - ihre künftige Programmentwicklung nicht berücksichtigt worden sei, habe sie nicht substantiiert vorgetragen,
welche Richtung sich ihr Programm entwickeln werde, sondern u.a. auf eine noch ausstehende Entscheidung der xxxxxxxxxxx Landeszentrale für neue Medien verwiesen.
der Öffentlichkeit habe sie sehr unterschiedliche Neuausrichtungen angekündigt; seit dem Verlust der Fernsehübertragungsrechte der Champions League herrsche hinsichtlich der programmlichen Ausrichtung bei der Antragstellerin offenbar relative Konfusion, während z.B. xxxxxxxxxx seine künftigen Programmentwicklungen detailliert dargelegt habe. Anders als die Antragstellerin behaupte, habe bei den Rangfolgeentscheidungen vom
das gesamte Kabelnetz
Nordrhein-Westfalen beantragt. Die Beigeladene zu 2. schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin
haltlich an. Die Beigeladene zu 3. ist der Meinung, das von ihr veranstaltete Programm xxxxxxxxx sei eigentlich der alleinige Nutzungsberechtigte des Kanals im Breitbandverteilstern Köln; sie habe aber seinerzeit freiwillig mit der Antragstellerin kooperiert und dabei sogar Sendezeiten getauscht, um dieser die Durchleitung der Fußballübertragungen der Champions League zu ermöglichen. Nachdem die Antragstellerin die Fußballübertragungsrechte verloren habe und nun hauptsächlich Home-Shopping-Programme sende, ergebe sich
deren Programm eine deutliche Qualitätsminderung. Sie bitte daher, „die Klage ... schnellstmöglich abzuweisen, um die alleinige Durchleitung unseres xxxxxxxxx-Programms im Kölner Raum sicher zu stellen." Die Beigeladene zu 4. beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, auf Grund der besonderen Vielfältigkeit ihres Programms berücksichtigt worden zu sein, und ist der Auffassung, die Vollziehungsanordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Sie bezieht sich der Sache nach auf die Ausführungen der Antragsgegnerin und meint, von einem Automatismus bei der Rundenbildung könne nicht die Rede sein, wie auch die Verwaltungspraxis zeige. Die Antragsgegnerin sei nämlich im Einzelfall aus Vielfaltsgesichtspunkten von der Rundenbildung abgewichen. Auch die allgemeine
teressenabwägung müsse zu Ungunsten der Antragstellerin ausfallen, weil ein besonderes öffentliches
teresse am Sofortvollzug bestehe und ihr eigenes
teresse an der raschen Umsetzung der Kabelbelegungsentscheidung das der Antragstellerin überwiege, zumal ihre Preiskalkulationen die Einspeisung
das nordrheinwestfälische Kabelnetz vorausgesetzt hätten. Im Übrigen wird
soweit auf den Schriftsatz der Beigeladenen zu
halt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 15 K 8242/00 sowie denjenigen der - im Verfahren 15 K 8281/00 - beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II.: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO ist zwar zulässig,
sbesondere statthaft. Vgl. hierzu allgemein z.B. Beschluss der Kammer vom
formeller als auch
materieller Hinsicht als rechtmäßig erweist und/oder sich ein das subjektive Recht der Antragstellerin auf chancengleiche Teilhabe an der vorhandenen Übertragungskapazität, das auch die Bewahrung vor rechtswidriger (vorrangiger) Zulassung von Konkurrenten umfasst - vgl. hierzu z.B. VG Berlin, Beschluss vom 16. Juni 1995 - 27 A 318.94 -, S. 9/10 m.w.N. - verletzender, auf das Ergebnis auswirkender Rechtsfehler nicht feststellen lässt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell nicht zu beanstanden. Zunächst war eine (isolierte) Anhörung vor dem Erlass der Vollziehungsanordnung nicht erforderlich, denn das Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 VwVfG bezieht sich nicht auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, da es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt handelt, und findet angesichts der abschließenden Regelung
GO auch keine entsprechende Anwendung. Vgl. hierzu im Einzelnen VGH BW, Beschluss vom 7. Januar 1994 - 10 S 1942/93 -, NVwZ 1995, S. 17
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2001, § 80 Rz. 140 sowie Kaltenborn, DVBl. 1999, S. 828 (830 f.), alle m.w.N. pro et contra. Die Vollziehungsanordnung genügt auch dem Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach
den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, d.h. wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen
teresse oder im überwiegenden
teresse eines Beteiligten angeordnet wird, das besondere
teresse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist. Diese Begründungspflicht hat drei Funktionen, die sich jeweils an unterschiedliche Adressaten richten: Die Behörde selbst wird gehalten, sich den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung klar zu machen und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Außerdem wird der Betroffene über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend sind, unterrichtet. Schließlich wird das Gericht durch Kenntnis der verwaltungsbehördlichen Erwägungen für die sofortige Vollziehung
die Lage versetzt, eine Rechtskontrolle vorzunehmen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994. S. 424
Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2001 § 80 Rz. 176, beide m.w.N. Aus welchen Umständen sich ein besonderes öffentliches
teresse ergeben kann, ist dabei unterschiedlich zu beurteilen. Da gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, kann das allgemeine öffentliche
teresse an der Vollziehung von Verwaltungsakten die Vollziehungsanordnung bereits
formeller Hinsicht nicht rechtfertigen. Vgl. hierzu z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58
denen der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung hat entfallen lassen, bedarf es der Vollziehungsanordnung erst gar nicht. Unabhängig davon kann sich aber auch ohne eine gesetzgeberische Grundentscheidung i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Satz 2 VwGO im Einzelfall ein den Erlass einer Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO
formeller Hinsicht rechtfertigendes öffentliches
teresse aus der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergeben; ob dieses dann tatsächlich besteht, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung.
formeller Hinsicht reicht es aus, dass die Behörde eine einzelfallbezogene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben hat. Selbst wenn im Übrigen die gegebene Begründung
Teilen - z.B. hinsichtlich des öffentlichen
teresses - unzureichend ist, kann die Begründung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden
teresse eines Beteiligten die Vollziehungsanordnung (formell) tragen. Vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 22. November 1965 - IV CB 224.65 -, DVBl. 1966, S. 273
der Vollziehungsanordnung (dort S. 9 bis 13) im Einzelnen dargelegt, warum aus ihrer Sicht das öffentliche
teresse bzw. die
teressen einiger Beteiligter an der sofortigen Vollziehung dieser Rangfolgeentscheidung das
teresse der Antragstellerin, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, überwiegen. Dass es u.U. durchaus mehrere Jahre dauern kann, bis eine Rangfolgeentscheidung unanfechtbar ist, ist - unabhängig von der Frage einer „materiellen Vorstrukturierung des vorläufigen Rechtsschutzes", auf die noch einzugehen sein wird - ein Gesichtspunkt, der bei entsprechender Darlegung des besonderen öffentlichen
teresses eine Vollziehungsanordnung jedenfalls
komplexeren Rangfolgeentscheidungen, so z.B. wenn - wie hier - mehrere neue Veranstalter erstmalig die Verbreitung
den nordrheinwestfälischen Kabelanlagen beantragen, zu rechtfertigen vermag. Ist bereits das besondere öffentliche
teresse aus den dargelegten Gründen hinreichend begründet, so spricht vorliegend auch einiges dafür, dass die dargelegten
teressen einiger anderer Beteiligter, so z.B. der Beigeladenen zu 4., die Einschätzung der Antragsgegnerin zu tragen vermögen, ihr
teresse überwiege gegenüber dem der Antragstellerin. Vorsorglich merkt die Kammer noch an, dass bei der hier allein möglichen summarischen Kontrolle auch vieles dafür spricht, dass die für die Begründung des öffentlichen
teresse und des privaten
teresses der sonstigen Beteiligten - wie z.B. der Beigeladenen zu 4. - angeführten Erwägungen alternativ und nicht kumulativ gemeint sind. Ob das angeführte öffentliche
teresse tatsächlich vorliegt, ist - wie bereits dargelegt - keine Frage der Begründung der Vollziehunganordnung, sondern von der Kammer bei der vorzunehmenden
teressenabwägung eigenständig zu prüfen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kammer macht von der ihr durch § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherzustellen, Gebrauch, wenn das
teresse des Betroffenen, von der Vollziehung (vorerst) verschont zu bleiben, das öffentliche
teresse (bzw. das
teresse eines Beteiligten) an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt, um dessen Vollziehung es geht, offensichtlich rechtswidrig ist und Rechte des Betroffenen verletzt, sodass ein öffentliches
teresse an der Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn aus sonstigen Gründen das private
teresse des durch den Verwaltungsakt Belasteten die entgegenstehenden öffentlichen bzw. privaten
teressen überwiegt. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Antrag unbegründet, weil die von der Rundfunkkommission als zuständigem Organ der Antragsgegnerin (vgl. § 57 Abs. 1, 60 Abs. 1 Nr. 1 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen i.d.F.des Beschlusses vom 25. April 1998 - LRG NRW - , GV NRW S. 240)
den Sitzungen vom
der Folgezeit - abgesehen von der Verlängerung der Übergangsfrist auf den
teresse bzw. das der anderen Beteiligten,
sbesondere das der Beigeladenen zu 4., an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung. Die angefochtene Entscheidung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Es spricht vielmehr einiges für ihre Rechtmäßigkeit bzw. dafür, dass jedenfalls ein Rechte der Antragstellerin verletzender, sich auf ihre Rechtsstellung günstig auswirkender Fehler nicht vorliegt. Dabei spricht
den Fällen,
denen mit dem angefochtenen Bescheid der bislang begünstigte Veranstalter zu Gunsten eines anderen Veranstalters aus den Kabelanlagen genommen bzw.
der Rangfolge zurückgestuft wird, einiges dafür, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (Bekanntgabe der) letzten behördlichen (Sach-)Entscheidung, hier also des - die gemäß § 57 Abs. 4 LRG NRW nicht
einem Vorverfahren überprüfbare Entscheidung der Rundfunkkommission umsetzenden - Bescheides der Antragsgegnerin vom
Eyermann, VwGO,
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2001, § 80 Rz. 288 f., alle m.w.N. Die Frage des für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunktes mag allerdings letztlich offen bleiben, da sich an dem Ergebnis auch dann nichts ändert, wenn man auf den Zeitpunkt des Erlasses der Vollziehungsanordnung (Januar 2001) oder den der gerichtlichen Entscheidung abstellt, wie noch darzulegen sein wird. Gemäß § 41 Abs. 1 LRG NRW sind die Kanäle einer Kabelanlage so zu belegen, dass alle angeschlossenen Teilnehmer vorrangig die auf Grund des WDR-Gesetzes, des ZDF-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages veranstalteten öffentlich- rechtlichen Programme sowie (u.a.) die auf Grund einer Zulassung (§ 4 LRG NRW) terrestrisch verbreiteten landesweiten Rundfunkprogramme empfangen können. Reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht aus, um alle übrigen weiterverbreiteten (§ 39 LRG NRW), auf Grund einer Zulassung verbreiteten (§ 4 LRG NRW) und terrestrisch mit durchschnittlichem Antennenaufwand im versorgten Gebiet der Kabelanlage empfangbaren Programme einzuspeisen, trifft die Landesanstalt für Rundfunk - LfR - gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 LRG NRW die Rangfolgeentscheidung unter Beachtung der
2 Satz 2 Nr. 1 und 2 niedergelegten Grundsätze; dabei ist gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 LRG NRW auch die Akzeptanz des Programms bei den an die Kabelanlage angeschlossenen Teilnehmern zu berücksichtigen. Weitere Grundsätze sind
R, die die erforderlichen Feststellungen zu treffen hat (§ 41 Abs. 6 Satz 1 LRG NRW) gemäß § 41 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 LRG NRW durch Satzung regeln. Eine auf der Grundlage des § 41 LRG NRW getroffene Rangfolgeentscheidung unterliegt nur einer beschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung über die Rangfolge ist nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. §§ 57 Abs. 1, 60 Abs. 1 Nr. 1, 41 Abs. 6 LRG NRW) nämlich durch die pluralistisch besetzte (vgl. § 55 Abs. 1 bis Abs. 5 LRG NRW) und aus weisungsunabhängigen Mitgliedern (vgl. § 55 Abs. 12 LRG NRW) bestehende Rundfunkkommission auf Grund einer komplexen Abwägung zu treffen, welche die wertende Ausfüllung von unbestimmten Rechtsbegriffen (wie z.B. dem der „Meinungsvielfalt") verlangt. Das Gericht darf nur die Einhaltung dieses Beurteilungsspielraums überprüfen, nicht jedoch seine Wertungen an die Stelle derjenigen der Rundfunkkommission setzen; die gerichtliche Kontrolle muss darauf beschränkt bleiben, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, die Rundfunkkommission den Sinn der gesetzlichen Auswahlkriterien zutreffend erfasst hat, von einem richtigen und vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, die normativen Maßstäbe fehlerfrei angewandt hat und sich dabei
sbesondere nicht von sachfremden und willkürlichen Erwägungen hat leiten lassen. Vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom
einer früheren Rangfolgeentscheidung festgesetzte „Ranking" zu Lasten eines Veranstalters verändert, mit dieser auseinander setzen. Denn das
3 GG verankerte Prinzip des Vertrauensschutzes gebietet - ungeachtet der Bestimmung des § 41 Abs. 6 Satz 6 i.V.m. § 40 Abs. 6 LRG NRW, § 9 Abs. 4 Sätze 4 und 5 der Kabelbelegungssatzung 1998,
denen die Anwendbarkeit der §§ 48 f. VwVfG NRW ausgeschlossen wird -, dass die Rundfunkkommission (weitere) Rangfolgeentscheidungen (und diese umsetzende Maßnahmen) nicht völlig losgelöst von den vorangegangenen treffen kann. Aus der neuen Entscheidung muss deshalb ersichtlich sein, warum die bei dem vorherigen „Ranking" auf Grund der gesetzlichen Kriterien vorgenommene Abwägung zum Nachteil eines Programms
anderer Form ausfällt. Eine begründete Änderung ist dabei im Rahmen einer Gesamtabwägung aber auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten durchaus zulässig. Vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss der Kammer vom
formationangebotes darauf hingewiesen, dass eine neue Rangfolgeentscheidung erforderlich sei und damit das Verfahren zur Kabelbelegungsentscheidung (auch) gegenüber der Antragstellerin eingeleitet bzw. eröffnet. Auf Grund der von der Antragstellerin unter dem 9. Dezember 1999 gemachten Angaben hat die Rundfunkkommission
ihrer Sitzung vom 17. März 2000 der Vorlage III - 69/00,
der der Antragstellerin der Platz 34/35
nerhalb des „Rankings" zugewiesen worden war, zugestimmt.
dieser Vorlage ist im Rahmen der Einzelabwägung hinsichtlich des von der Antragstellerin veranstalteten Programms - nach allgemeinen Ausführungen zur Akzeptanz von Voll- und Unterhaltungsspartenprogrammen - im Wesentlichen davon die Rede, dass das von der Antragstellerin veranstaltete Programm mit der Live-Übertragung der Fußballspiele der Champions League ein Programmelement enthalte, das sich im Programm anderer Veranstalter nicht finde. Auf Grund dieses spezifischen Vielfaltsbeitrags könne xxxx im Rahmen der Einzelabwägung noch vor den noch verbleibenden Programmen anderer Kategorien berücksichtigt werden. Dass die Rundfunkkomission der Antragsgegnerin nach ihrer „ersten" Entscheidung vom 17. März 2000 das „Ranking" zu Lasten der Antragstellerin geändert und diese
der Rangfolge von Platz 34/35 auf Platz 37/38 zurückgestuft hat, ist unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mittlerweile bekannt geworden war, dass xxxx - anders als
der Antwort auf die Befragung durch die Antragsgegnerin im November/Dezember 1999 angegeben - die Übertragungsrechte an der Champions League nicht mehr besitzt, ebenfalls - bereits
verfahrensrechtlicher Hinsicht - nicht zu beanstanden.
sbesondere ist dadurch, dass der Direktor der Antragsgegnerin nach dem Beschluss vom 17. März 2000 im Mai 2000 die Antragstellerin darauf hingewiesen hat,
folge des Verlustes der Fußballübertragungsrechte könne eine Änderung der Rangfolge
Betracht kommen, kein neues Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 VwVfG NRW (ggf. mit der Konsequenz einer umfassenden Pflicht zur Anhörung aller Beteiligter, vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW) eingeleitet worden. Denn wie sich bereits aus § 9 , 2 . Hs. VwVfG NRW ergibt, schließt das - hier im November 1999 mit der
formation der Veranstalter und der Versendung der entsprechenden Fragebögen eingeleitete - Verwaltungsverfahren den Erlass, d.h. die Bekanntgabe, vgl. hierzu Stelkens/Schmitz
Stelkens/Bonk/Sachs u.a., VwVfG,
der Folgezeit ist im Übrigen von den tatsächlichen Angaben der Antragstellerin nicht zu ihren Lasten abgewichen worden (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW). Ungeachtet dessen ist es auch aus anderen Gründen nicht verfahrensfehlerhaft, dass ausschließlich die Antragstellerin Gelegenheit erhalten hat, zu der im Laufe des Frühjahrs 2000 eingetretenen neuen Entwicklung Stellung zu nehmen. Es kann allerdings gerade bei komplexen Gesamtabwägungsentscheidungen (ggf. unabhängig von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW) durchaus erforderlich sein, das gesamte Verwaltungsverfahren unter Einbeziehung aller Beteiligter nochmals von Anfang an durchzuführen und ihnen
diesem Rahmen auch erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies wird bei Rangfolgeentscheidungen z.B. dann der Fall sein, wenn auf Grund der Veränderung der Programmstruktur eines Veranstalters bei der - hier vorgenommenen - Rundenbildung dessen Einstufung
eine andere „Programmkategorie" ernsthaft
Betracht kommt oder wenn sich eine solche Programmänderung zu Lasten anderer Veranstalter auf die Reihenfolge
nerhalb der Kategorie oder bei der Einzelabwägung konkret auswirken kann. Ein solcher Fall liegt hier
dessen nicht vor. Das von der Antragstellerin veranstaltete Programm war sowohl vor als auch nach dem Wegfall der Fußballübertragungsrechte der Kategorie II („bundesweite Voll- und Unterhaltungsprogramme") zuzuordnen, und diese Programmänderung hat sich auch nicht zu Lasten anderer Veranstalter ausgewirkt, da diese ggf. hoch-, aber nicht „herabgestuft" worden sind. Bei dieser Sachlage hätte ein etwaiger Verfahrensfehler im Übrigen auch keinen Einfluss auf das Ergebnis haben können (§ 46 VwVfG NRW). Ein Verfahrensfehler liegt ferner nicht darin, dass die - nach Bekanntwerden des Fortfalls der Fußballübertragungsrechte - geänderte Sachlage
nerhalb der Rundfunkkommission erstmals
der Sitzung am 19. Mai 2000 angesprochen wurde, als deren Vorsitzender xxxxxxxxxxxx im Zusammenhang mit der Erörterung der Zuweisung von Rangplätzen an private Veranstalter von landesweiten nordrheinwestfälischen Programmen darauf hinwies, dass das von der Antragstellerin veranstaltete Programm seinen Status als „Frauensender" verloren habe und zukünftig auch die Spiele der Champions League nicht mehr übertragen würden, sodass vor diesem Hintergrund eine Überprüfung der Rangfolgeentscheidung geboten sei. Ein Verfahrensfehler kann
der Erörterung des Rankings der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Zuweisung eines Rangplatzes an einen Veranstalter eines nordrhein- westfälischen Programms deshalb nicht gesehen werden, weil zu diesem Zeitpunkt bereits (vor-)entschieden war, dass jedenfalls ein von einem privaten Veranstalter veranstaltetes landesweites nordrheinwestfälisches Programm auf Platz 19 der Rangfolge eingestuft wird (vgl. den
soweit auch
der Folgezeit unveränderten Beschluss vom
der Sitzung am
soweit unverändert gebliebenen Entscheidung vom
formiert wurde bzw. eine erneute Entscheidung getroffen hat. Denn die Behörde hat das einmal eingeleitete Verwaltungsverfahren zügig durchzuführen (vgl. § 10 Satz 2 VwVfG NRW), das Verfahren also binnen angemessener Frist seinem Abschluss zuzuführen und bei der Gestaltung einen „Beurteilungsspielraum". Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2000, § 10 Rz. 18 und 23 m.w.N. Jedenfalls dann, wenn wie hier (auch durch die Stellungnahmen der Antragstellerin vom August 2000) kein klares und konkretes - neues - Programmkonzept deutlich wird, das im Einzelnen - auch
seinen Änderungen - konkret zu dem anderer Veranstalter
Bezug gesetzt werden kann, und wiederholt auf noch ausstehende Entscheidungen anderer Behörden - wie hier der xxxxxxxxxxx Landeszentrale für neue Medien - verwiesen wird, ist es nicht verfahrensfehlerhaft, es bei der einmal - am
der Vorlage III - 94/00, die von der Rundfunkkommission am 20. Juni 2000 beschlossen wurde, wurde im Einzelnen ausgeführt, bei xxxx werde es sich zukünftig um ein Unterhaltungsprogramm handeln, das im Wesentlichen aus spartenüblichen Programmelementen,
sbesondere Spielfilmen, Serien und Shows bestehe. Mit xxxxx sei aber bereits ein vergleichbares Programm an erster Stelle der Einzelabwägung berücksichtigt worden, welches jedoch einen erheblich höheren Marktanteil erziele. Auf Platz 36, also bislang dem Programm xxxx nachgeordnet, sei das Musikspartenprogramm xxxx, auf Platz 37 der
formationsender xxxxxxxx eingeordnet worden. Die beiden zuletzt genannten Programme stellten nunmehr - nachdem xxxx einen spezifischen Vielfaltsbeitrag nicht mehr aufweise, der seinerzeit die Zuweisung des Platzes 35 begründet habe, einen stärkeren Beitrag zur Vielfalt
den nordrheinwestfälischen Kabelanlagen dar als xxxx. Dabei biete xxxx
Ergänzung zu anderen Musikspartenprogrammen ein Angebot aus Jazz, Klassik, Blues und Contrymusik für eine vorwiegend ältere Zielgruppe (259 BA 6). Auch xxxxxxxx sei vor xxxx zu berücksichtigen, denn seine europäische Ausrichtung -
sbesondere durch die Berichterstattung über die europäischen
stitutionen - ergänze die Schwerpunkte der bereits (vorrangig) berücksichtigten
formationsspartenprogramme xxxx, xxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxx. Demgegenüber trage xxxx
geringerem Maße zur Vielfalt
den Kabelanlagen bei, weil es
sbesondere im Vergleich mit den bereits berücksichtigten Voll- und Unterhaltungsspartenprogrammen keine wesentlichen spezifischen Programmelemente mehr bereit stelle. Auch das von dem Beigeladenen zu
halten berücksichtigt worden, doch leiste der Beigeladene zu 6. mit seiner Berichterstattung aus den ehemals so genannten „Neuen Ländern" einen
haltlichen Vielfaltsbeitrag, der sich so nicht
gleichem Maße finde. xxxx sei auf Platz 38 einzuordnen und zwar noch vor den nachrangig eingestuften Sendern, da er zwar kein Element mehr
seinem Programm habe, das
vergleichbarer Weise zur Vielfalt beitragen würden, wie es die Übertragungen der Champions League getan hätten. Es sei aber zu berücksichtigen, dass Programme der Kategorie Voll- und Unterhaltungsspartenprogramme wie das der Antragstellerin auf Grund ihres hohen Anteils an Unterhaltungselementen bei den Zuschauern generell auf eine gewisse Akzeptanz stießen. Diesem Zuschauerinteresse werde die Antragstellerin mit dem von ihr veranstalteten Programmangebot Rechnung tragen. Damit erfolgte der Beschluss vom 20. Juni 2000 unter ausführlicher
formation der Rundfunkkommission über die Gründe für das hinsichtlich der Antragstellerin geänderte „Ranking", sodass diese auf hinreichender Tatsachengrundlage entschieden hat. Die Antragsgegnerin hat auch den Sinn der o.g.
2 LRG NRW vorgegebenen Auswahlkriterien zutreffend erfasst und die normativen Maßstäbe fehlerfrei angewandt,
sbesondere keine sachfremden oder willkürlichen Erwägungen angestellt. Hinsichtlich der (originär) vorrangig zu verbreitenden Programme i.S.d. §§ 41 Abs. 1 LRG NRW, 5 Abs. 1 der Satzung über die Grundsätze der Kanalbelegung
Kabelanlagen vom
ihren Beschlüssen vom
ihrem Schriftsatz vom 22. Februar 2001 bezieht, auf Bedenken hinsichtlich der materiellrechtlichen Tragfähigkeit der von der Antragsgegnerin für die Einspeisung von zwei belgischen Programmen gegebenen Begründung hingewiesen. Diese Bedenken sind nach wie vor nicht ausgeräumt:
sbesondere erscheint die - teilweise - Bezugnahme (S. 12 bis 14 des Bescheides) auf Art. 60 Abs. 5 a) des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der
der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBL 1961 II, S. 1183 und 1218)
der
soweit durch das Abkommen vom 11. März 1993 ( BGBl 1994 II, S. 2594 , 2598) unveränderten Fassung nicht unbedenklich. Denn während Satz 1 dieser Bestimmung noch davon spricht, dass eine Truppe berechtigt ist, eigene Ton- und Fernsehrundfunksender zu betreiben, soweit hierdurch deutsche Rundfunkdienste nicht unbillig beeinträchtigt werden, ist
Satz 2 davon die Rede, bei Einhaltung dieser Voraussetzungen könnten bestehende Sendeeinrichtungen dieser Art weiter betrieben werden. Ob diese Bestimmungen ohne weiteres auf Kabelbelegungsentscheidungen angewendet werden können oder sie sich nicht vielmehr nur auf seinerzeit bereits vorhandene Einrichtungen zur terrestrischen Verbreitung von Rundfunkprogrammen beziehen, erscheint jedenfalls nicht zweifelsfrei. Zusätzlich ist anzumerken, dass jedenfalls nicht offensichtlich ist, ob die - im angefochtenen Bescheid nicht erwähnte - Bestimmung des Art. 60 Abs. 6 des genannten Ankommens
Verbindung mit Abs. 5
soweit als Rechtsgrundlage einer Einspeisung
Betracht kommt.
diesen Bestimmungen ist die Benutzung von Funk-Frequenzen geregelt und auch die Möglichkeit der deutschen Behörden angesprochen, einmal zugeteilte Frequenzen zu ändern; allerdings könnte diese Bestimmung wiederum lediglich die Frequenznutzung für militärische Zwecke betreffen. Abgesehen von diesen Bedenken hinsichtlich der (völkerrechtlichen) Rechtsgrundlage der Bevorzugung zweier belgischer Sender, stellt sich auch die weitere (tatsächliche) Frage, ob die betroffenen Programme die Voraussetzungen der ebenfalls
Bezug genommenen Rechtsgrundlagen der Kabelbelegungssatzung 1998 und des § 41 Abs. 2 Nr. 4 LRG NRW erfüllen. Denn die Antragsgegnerin hat nach Erlass der o.g. Kammerbeschlüsse
dem - neu eingefügten - § 3 der Kabelbelegungssatzung 1998 detailliert und ausdrücklich ausgeführt, wann ein (grenzüberschreitendes) Programm terrestrisch mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbar ist; eines der belgischen Programme (xxxxxx) erfüllt diese Anforderungen aber ausweislich des angefochtenen Bescheides (dort S. 12, 6. Abs.)
Verbindung mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 22. Februar 2001 (dort S. 3) jedenfalls nicht
vollem Umfang, weil es im Bereich des Verteilnetzes Stolberg nur mit erhöhtem Aufwand empfangbar ist; eine Ausdehnung des § 3 Abs. 1 Kabelbelegungssatzung 1998 auf einen solchen Fall liegt jedenfalls nicht nahe. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (S. 12, Abs. 7 des Bescheides) bestehen auch Bedenken, die Frage, ob die beiden belgischen Programme mit durchschnittlichem Antennenaufwand oder aber nur mit erhöhtem Antennenaufwand empfangbar sind, unentschieden zu lassen. Denn nach § 6 Abs. 2 Kabelbelegungssatzung 1998 sind Programme, die nur mit erhöhtem Antennenaufwand empfangbar sind, zwar
eine Rangfolgeentscheidung mit einzubeziehen, aber - wie der Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 Kabelbelegungssatzung 1998 mindestens nahe legt - wohl nicht im Rahmen der vorrangig einzuspeisenden Programme, von denen (nur)
R zwar dazu, Programme i.S.d. § 41 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LRG NRW 1998, d.h. die
grenznahen Verbreitungsgebieten (dort) mit durchschnittlichem Antennenaufwand terrestrisch empfangbaren Programme, vorrangig einzuspeisen, doch kommt es auch
jenem Zusammenhang - entscheidend - auf die Frage der durchschnittlichen Empfangbarkeit an. Für eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 2 Nr. 4 LRG NRW i.V.m. § 5 Abs. 2 Kabelbelegungssatzung 1998 sind angesichts der detaillierten Regelung des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Kabelbelegungssatzung 1998 zu der Frage, wann ein Programm terrestrisch mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbar ist, kaum hinreichende Anhaltspunkte ersichtlich. Allerdings könnte hinsichtlich des genannten Programms xxxxxx - bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen -
Betracht zu ziehen sein, ggf. den - durch das
Groeben/Thiesing/Ehlermann (Hrsg.), Kommentar zum EU/EG-Vertrag,
der Weise zu reduzieren sein sollte, dass nicht mehr 4 (das niederländische Programm xxx, die beiden genannten belgischen Programme sowie eines der grenzüberschreitend empfangbaren öffentlichrechtlichen Programme), sondern wegen Herausfallens des -
der Rangfolge auf Platz 13 platzierten - belgischen Programms xxxxxx nur noch 3 Programme zu berücksichtigen sein sollten, würde sich dies auf die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht durchgreifend positiv auswirken, da sie bei 33 verfügbaren Kabelplätzen selbst
den Gebieten,
denen das türkische Programm (xxx) nicht vorrangig einzuspeisen ist, mit (nach unterstelltem Wegfall des Programms xxxxxx) dann Platz 36 bei der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Rangfolgeentscheidung im Übrigen, auf die noch einzugehen sein wird, jedenfalls keinen zur Einspeisung berechtigenden Platz erlangen würde. Vgl. hierzu auch Beschluss der Kammer vom 31. Oktober 1997 - 15 L 1950/97 -, S. 17 Ergänzend sei
diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass die Antragstellerin
den Breitbandnetzen,
denen xxxxxx eingespeist wird, entweder schon bislang überhaupt nicht eingespeist wurde (z.B. Meckenheim, Stolberg, Pulheim- Dansweiler) oder aber die Einspeisung des genannten belgischen Programms nicht „auf Kosten" der Antragstellerin geht, da an ihrer Stelle das von der Beigeladenen zu
soweit auch an einem „Austauschverhältnis" fehlt. Das von der Antragsgegnerin bei der Ermittlung der Rangfolge der übrigen weiterverbreiteten bzw. auf Grund einer Zulassung nach § 4 LRG NRW verbreiteten Programme gewählte System der „Rundenbildung" ist im Grundsatz sowie im Ergebnis bei der konkreten Rangfolgeentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt
sbesondere, soweit die Antragsgegnerin die Programme, die zu berücksichtigen waren,
6 Kategorien eingeordnet, diese Kategorien
eine Reihenfolge gebracht,
nerhalb jeder Kategorie eine Reihenfolge gebildet und die 3 jeweils bestplatzierten Programme - automatisch - berücksichtigt hat. Die dabei gebildeten 6 Kategorien (
formationsspartenprogramme [I], bundesweite Voll- und Unterhaltungsspartenprogramme [II], Spartenprogramm Musik [III], Spartenprogramm Sport [IV], Programme mit regionalen
halten [V] sowie fremdsprachige/mehrsprachige Vollprogramme [VI]) sind als solche nicht zu beanstanden; sie lassen sich - jedenfalls im Ansatz - bereits aus den
2 LRG NRW niedergelegten Abwägungskriterien herleiten: So wird z.B.
2 Nr. 2 lit. b) LRG NRW ausdrücklich als abwägungsrelevant benannt, welchen Anteil an (u.a.)
formation und Beratung am Gesamtprogramm ein Programm aufweist. Damit lässt sich die erste von der Antragsgegnerin gebildete Kategorie „
formationsspartenprogramme" rechtfertigen. Die zweite Gruppe der „bundesweiten Voll- und Unterhaltungsspartenprogramme" lässt sich ebenfalls aus § 41 Abs. 2 Nr. 2 lit.
sgesamt stark an die Begriffsbestimmung der Vollprogramme
2 Nr. 1 des des Staatsvertrages über den Rundfunk im Vereinten Deutschland vom 31. August 1991
der Fassung des 5. Rundfunkstaatsvertrages
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2000 (GV NRW S. 393) - Rundfunkstaatsvertrag - an. Dass die Antragsgegnerin diese beiden Programmarten
einer Kategorie zusammengefasst hat, ist aus Rechtsgründen jedenfalls hier nicht zu beanstanden. Dass eine Behörde
gewissem Rahmen zu Typisierungen greifen kann, um komplexe Sachverhalte vorzustrukturieren, ist rechtlich grundsätzlich anerkannt. Vgl. hierzu Hufen, Fehler im Verwaltungsverfahren, 3. Auflage 1998, Rz. 64 m.w.N. Vorliegend ist allerdings nicht zu übersehen, dass mit der Bildung der Kategorien und der Zuordnung der einzelnen Programme zu den Kategorien I bis VI bei dem von der Antragsgegnerin praktizierten System der Rangfolgebildung eine wichtige Weichenstellung vorgenommen wird. Denn je weniger Kategorien es gibt und je mehr Programme einer Kategorie zugeordnet werden, desto kleiner ist -
folge der größeren Konkurrenz - die Chance eines Programms,
nerhalb der Rangfolge seiner Kategorie einen der vorderen Plätze zu belegen. Umgekehrt ist es umso günstiger, wenn einer Kategorie nur wenige Programme zugeordnet werden. Dies wird vorliegend an der Kategorie III („Spartenprogramme Sport"), die - ebenso wie die Kategorie IV („Spartenprogramme Musik") - jedenfalls im Hinblick auf die Zielgruppe ihren rechtlichen Ansatz
2 Nr. 2 lit. f) LRG NRW finden dürfte, besonders deutlich, denn dort sind beide Anbieter „zum Zuge" gekommen. Auch vor dem Hintergrund, dass z.B. bei der Rangfolgeentscheidung vom 19. Februar 1997 noch 8 Programmkategorien (seinerzeit wurden die privaten Unterhaltungs- und Vollprogramme noch als jeweils eigene Kategorie angesehen) gebildet wurden, kommt der „Gruppenbildung" bei der vorliegenden Rangfolgeentscheidung besondere Bedeutung zu, sodass sie nicht ohne weiteres geändert werden darf. Angesichts des oben dargelegten Beurteilungsspielraums und des damit einhergehenden begrenzten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabes ist die Zusammenfassung der bundesweiten Voll- und Unterhaltungsspartenprogramme
die Kategorie II aber jedenfalls solange rechtlich nicht zu beanstanden, wie sie nicht aus sachfremden Erwägungen erfolgt oder sich aus sonstigen Gründen als willkürlich darstellt, etwa weil sie zu einer strukturellen Benachteiligung von (Unterhaltungs-)Spartenprogrammen gegenüber Vollprogrammen führt. Hierfür sind vorliegend greifbare Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat
dem angefochtenen Bescheid (dort S. 23, 3. Abs.)
rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, warum sie bundesweite (private) Voll- und Unterhaltungsspartenprogramme
einer Gruppe zusammengefasst hat. Ihre Annahme, der Unterhaltungsanteil mache bei Vollprogrammen -
sbesondere bei den hier zu beurteilenden - den mit Abstand größten Teil aus, wird durch aktuelle Quellen im Wesentlichen bestätigt (vgl. z.B. die Aufstellung hinsichtlich der „Anteile einzelner Sparten
den Programmen der großen Fernsehanbieter 1999"
: ARD-Jahrbuch 2000, S. 440). Von einer strukturellen Benachteiligung der Unterhaltungssparten gegenüber den Vollprogrammen kann damit entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht die Rede sein, was auch durch den Umstand verdeutlicht wird, dass vorliegend mit „xxxxxxxxx" ein Unterhaltungsspartenprogramm
nerhalb der gebildeten Kategorie II auf Platz 2 gesetzt worden ist. Die fünfte Kategorie „Programme mit regionalen
halten" lässt sich aus § 41 Abs. 2 lit. c) LRG NRW herleiten, denn dort wird ausdrücklich als Abwägungskriterium genannt,
welchem Umfang im Programm die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens
Teilgebieten des Landes Nordrhein-Westfalen dargestellt werden. Die „fremd- bzw. mehrsprachigen Vollprogramme" schließlich sind als Programmbestandteil bereits
2 lit.
formationsspartenprogramme"
nerhalb der sechs Programmkategorien an die erste Stelle und damit noch vor die Gruppe der „bundesweiten Voll- und Unterhaltungsspartenprogramme", der die Antragstellerin zugeordnet wurde, gesetzt hat. Ob dies auf Grund des der Antragsgegnerin eingeräumten Beurteilungsspielraums als rechtsfehlerfrei eingestuft werden kann, weil die Erwägungen
dem Bescheid (dort S. 17 unten) diese Einordnung tragen und im Übrigen der Gesetzgeber dem Aspekt der
formation einen besonderen Stellenwert eingeräumt hat, wie sich u.a. daraus ergibt, dass
unterschiedlichen Zusammenhängen (vgl. z.B. § 41 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) LRG NRW sowie § 2 Abs. 2 Nr. 1 Rundfunkstaatsvertrag) dieser Belang noch vor dem der Unterhaltung genannt wird, vgl. hierzu (im Ergebnis ablehnend) z.B. VG Berlin, Beschluss vom 26. März 1997 - 27 A 748.96 -, S. 13 m.w.N., mag vorliegend offen bleiben, weil sich ein etwaiger Fehler
der Rangordnung der Kategorien jedenfalls bei der Rundenbildung - auf die Einzelabwägung wird noch einzugehen sein - nicht ausgewirkt hat. Denn bei den 3 Durchgängen der Rundenbildung ist jede der Kategorien I bis VI - mit Ausnahme der Kategorie III, der nur zwei Programme zugeordnet worden waren - drei Mal berücksichtigt worden, sodass die Rangfolge der Kategorien untereinander
soweit keine Rolle gespielt hat. Das System der Rundenbildung ist auch korrekt auf die Antragstellerin angewendet worden. Dass sie selbst der Gruppe der „bundesweiten Voll- und Unterhaltungsprogramme" zugeordnet worden ist, wird von ihr nicht angegriffen; ihre Angriffe richten sich im Wesentlichen gegen die Rundenbildung als solche. Dass der Antragstellerin
nerhalb dieser Kategorie II der fünfte Platz zugewiesen worden ist, wird von ihr - substantiiert - ebenfalls nicht angegriffen und begegnet im Übrigen auch keinen rechtlichen Bedenken, da die Ausführungen zur Rangfolge
nerhalb dieser Kategorie (vgl. S. 26,
sbesondere auch unter dem gesetzlich vorgegebenen Aspekt der Akzeptanz des Programms (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 LRG NRW) - unter Berücksichtigung des der Antragsgegnerin eingeräumten Beurteilungsspielraums die Entscheidung jedenfalls tragen. Die sich an die drei Runden anschließende Einzelabwägung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, verletzt
sbesondere Rechte der Antragstellerin nicht. Die Antragsgegnerin hat
diesem weiteren Schritt ausweislich des Bescheides unter Vielfaltsgesichtspunkten eine Gesamtbetrachtung angestellt (S. 16 f. und S. 64 bis 69 des Bescheides). Sie ist dabei allerdings von dem - nach den vorrangig einzuspeisenden bzw. den (diesen ggf. gleichgestellten) grenzüberschreitend empfangbaren Programmen -
den vorigen drei Durchgängen zugrundegelegten System der Einordnung der Programmkategorien untereinander teilweise abgewichen. Denn mit xxxxx ist an die erste Stelle der Einzelabwägung (und damit
sgesamt auf Platz 32) ein Programm aus der (zweiten) Kategorie der „bundesweiten Voll- und Unterhaltungsspartenprogramme" gesetzt worden, während das Programm xxxxxxxx - das
nerhalb der von der Antragsgegnerin an die erste Stelle gesetzten Kategorie „
formationsspartenprogramme" den vierten Platz belegte - nur auf Platz 36 gesetzt wurde. Dies ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, denn die Ausführungen
dem Bescheid und die dabei genannten Abwägungskriterien (dort S. 64,
den vorigen - mit Bescheiden vom
den früheren Rangfolgeentscheidungen keine Rolle spielten, wie die Antragstellerin bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 31. Mai 2000 zu Recht vorgetragen hat, ist
diesem Zusammenhang ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Änderung der Zielgruppenrichtung nicht zum Anlass genommen hat, das Programm der Antragstellerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt neu zu bewerten. Hintergrund für den Beschluss im März 2000, xxxx gegenüber den früheren Rangfolgeentscheidungen nur um 2 Plätze herabzustufen und den Platz 34/35
nerhalb der Rangfolge zuzuweisen, war u.a. der im Rahmen der Anhörung durch die Antragstellerin unter dem 9. Dezember 1999 vorgetragene Erwerb der Übertragungsrechte an der Champions League;
diesem Zusammenhang wurde auch der Zielgruppenwechsel (von der „überwiegend weiblichen Zielgruppe" zum „serviceorientierten Unterhaltungskanal") erläutert. Das seinerzeit übersandte Programmschema wies einen Programmanteil allein für die Champions League (Live- Übertragung sowie Vor- und Nachberichterstattung) von 13 ¾ Stunden auf. Der Wegfall der (positiv bewerteten) Fußballübertragungen bewirkte damit bereits als solcher einen weiteren nicht unerheblichen Wechsel im Programm, das sich auch im Übrigen ausweislich des Schreibens der Antragstellerin vom
den angefochtenen Bescheid (31. Oktober 2000). Selbst wenn man aber auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellen würde, wie dies die Antragstellerin für erforderlich hält - vgl. hierzu Schmidt
Eyermann, VwGO,
der Folgezeit aufgetretenen Entwicklungen berücksichtigte (vgl. z.B. Handelsblatt vom
teressenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Dabei mag die von den (Haupt-)Beteiligten aufgeworfene Frage einer generellen „materiellen Vorstrukturierung des vorläufiges Rechtsschutzes" durch Parlamentsgesetz - vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 16. August 1991 - 8 S 136.91 -, DVBl. 1991, S. 1265
teressiert ist. Bereits im Verfahren zur vorhergehenden Änderung des Landesrundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durch das
allen Fragen des Medienrechts verlange schnelle Reaktionen, die eher über eine Änderung der Kabelbelegungssatzung der LfR als über eine Änderung des Rundfunkgesetzes erreicht werden könnten. Vgl. hierzu die Stellungnahme des Hauptausschusses vom 18. Januar 1996, LT-Drucksache 12/600, S. 4. Die auf Grund der Ermächtigung
R erlassene Satzung über die Grundsätze der Kanalbelegung für die Kabelanlagen
Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 1996 - Kabelbelegungssatzung 1996 - (GV NRW S. 100) sah hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes der Rangfolgeentscheidung allerdings noch keine Regelung vor. Mit der auf Grund der
R gerade die Möglichkeit gegeben werden sollte, die Kabelbelegungsentscheidung
bestimmten Abständen zu treffen - vgl. die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum
2 ausdrücklich bestimmt, dass die Rangfolgeentscheidung
der Regel alle 18 Monate getroffen wird, sofern nicht wichtige Gründe für eine frühere Entscheidung sprechen. Daraus ergibt sich, dass es aus der Sicht des Satzungsgebers zwar auch „Ausnahmen von der Regel" geben kann,
denen ein besonderes öffentliches
teresse an der raschen Umsetzung der Entscheidung nicht besteht. Für den Regelfall wird mit der genannten Bestimmung aber ein gewisser zeitlicher Rahmen gesteckt,
nerhalb dessen aus Sicht der Exekutive (mit Billigung durch den parlamentarischen Normgeber) eine zeitnahe Umsetzung der Rangfolgeentscheidung erfolgen soll, denn nur eine bereits umgesetzte Rangfolgeentscheidung kann neu getroffen bzw. ggf.
diesem Zusammenhang modifiziert werden. Im Übrigen entspricht es auch allgemeinen Grundsätzen, dass sich ein besonderes öffentliches
teresse im Einzelfall (auch bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung) bei entsprechender Begründung aus der Komplexität des genehmigten Projektes und dessen besonderer Bedeutung für die Allgemeinheit ergeben kann, und zwar auch dann, wenn der Gesetzgeber nicht (ausdrücklich) durch Aufnahme
den Katalog des § 80 Abs. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw. Klage hat entfallen lassen. Vgl. hierzu Puttler
Nomos-Kommentar zur VwGO, Band II, Stand: Juli 2000, § 80 Rz. 93 und 97; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. November 1965 - IV CB 224.65 -, DVBl. 1966, S. 273
der Vollziehungsanordnung im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass und warum ein besonderes öffentliches
teresse an der zeitnahen Umsetzung der Rangfolgeentscheidung besteht. Dieses besondere öffentliche
teresse an der zeitnahen Umsetzung des Bescheides vom 31. Oktober 2001 überwiegt das
teresse der Antragstellerin daran, die ihr bislang zustehenden Kabelbelegungsplätze bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu behalten, zumal weder ihre rundfunkrechtliche Zulassung noch die Möglichkeit, ihr Programm
sonstiger Weise zu verbreiten, berührt wird. Vgl. zu diesem Aspekt z.B. VGH BW, Beschluss vom 15. November 1993 - 10 S 2330/93 -, iuris-Dokumentation MWRE 117709300.
diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin mit ihrem jetzigen Listenplatz nicht völlig aus dem nordrheinwestfälischen Kabelnetz genommen wird. Denn sie wird ausweislich der
den vorliegenden Verwaltungsvorgängen befindlichen Aufstellungen auf Grund ihres Platzes
der Rangfolge
sgesamt 27 Breitbandverteilstellen (z.B. Arnsberg, Brilon, Höxter, Minden, Paderborn, Siegen und Soest) eingespeist und kann ca. 378.000 angeschlossene Wohneinheiten (Stand: Juni 2000) erreichen. Auf der anderen Seite hat z.B. die Beigeladene zu 4. die erstmalig die Möglichkeit zur Verbreitung im Kabel
Nordrhein-Westfalen erhält, ein erhebliches
teresse daran, das von ihr veranstaltete Programm auch
den ihr zugewiesenen Netzen an Stelle des Programms der Antragstellerin einspeisen zu können. Zudem kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass ausweislich der genannten Bestimmung
der Kabelbelegungssatzung 1998 der Antragstellerin - sofern kein Ausnahmefall von der Regel vorliegt - spätestens im Frühjahr 2002 eine neue Kabelbelegungsentscheidung zu treffen sein wird, sodass es sich ggf. nur um einen vorübergehende und - wie dargelegt - nur (teilweise) Herausnahme aus dem Kabelnetz handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die Kosten der Beigeladenen zu 1.,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.