ohne Weiteres nichtig seien. Zudem wirke das Anerkenntnisurteil im Nichtigkeitsfeststellungsverfahren auch gegen den Beklagten. Das folge aus seiner Rechtskraftwirkung und dem könne keine Arglisteinrede entgegengehalten werden. Die Entlastungsbeschlüsse wären im Übrigen auch nicht mit einer Präklusionswirkung hinsichtlich ihrer Forderungen verbunden, weil der Aufsichtsrat nicht über die Umstände, aus denen sich die Pflichtverletzungen ergeben, informiert worden sei. Schließlich sei der Beklagte von dem Entlastungsbeschluss vom 31. Mai 2001, der nur die Geschäftsführer B. und T. sowie die Aufsichtsratsmitglieder genannt habe, auch gar nicht erfasst worden. Der Beklagte habe in der Sache selbst seine Pflichten im Sinne von § 43 Abs. 2
und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB verletzt. Dagegen könne er nicht erfolgreich einwenden, die Klägerin habe es pflichtwidrig unterlassen, ihm eine D & O-Versicherung (für directors and officers) zu verschaffen; denn eine solche Verpflichtung sei dem deutschen Recht fremd. Der Beklagte habe im Fall der I.- Kredite das Fehlen der notariellen Beurkundung der Vollmacht an den Treuhänder, deren Erforderlichkeit ihm aus der anwaltlichen Ausarbeitung vom
geltend gemacht. Ferner hat er sich auf die ihm erteilte Entlastung im Sinne von § 46 Nr. 5
berufen und vorgetragen, die Alleingesellschafterin habe zur Zeit der Entlastungsentscheidung alle ihm nun zur Last gelegten Vorgänge durch Information über M.F. und T.S. gekannt. Er sei der auf Expansion ausgerichteten Geschäftspolitik der Alleingesellschafterin verpflichtet gewesen und habe daher auch riskantere Darlehensgeschäfte vornehmen können und müssen. Die Klägerin als Finanzdienstleisterin habe ihrerseits gewisse Risiken in Kauf genommen. Im Übrigen könne ihm, so hat der Beklagte unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in einem Kündigungsschutzprozess mit umgekehrtem Rubrum vorgetragen, keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Die grundlegenden Arbeiten, auch zur Informationsbeschaffung, hätten dem nachgeordneten Personal oblegen. Das vier-Augen-Prinzip sei schon eingehalten gewesen, wenn G.F.r die Kreditvorlagen erstellt und ein Genehmigungsgremium die Entscheidung über den Kreditantrag getroffen habe. Er sei nicht für die Kreditsachbearbeitung und die Prüfung einzelner Kreditvorgänge zuständig gewesen, sondern nur für strategische Aufgaben und die Außendarstellung der Klägerin. Eine Plausibilitätskontrolle der Vorlagen, die G.F. erstellt habe, sei zur Erfüllung seiner Aufgaben ausreichend gewesen und habe auch dem vier-Augen-Prinzip Rechnung getragen. Die Genehmigungsinstanzen seien auch anders gehandhabt worden, als dies die Klägerin darstelle. Insbesondere sei anstelle des Aufsichtsrats vor allem das Kreditkomitee der Alleingesellschafterin federführend gewesen und durch M.F. in K. ständig repräsentiert und durch diesen informiert gewesen. Im Fall der I.- Darlehen, die zu den Konsumentenkreditgeschäften gezählt hätten, weil keine Kreditnehmereinheit vorgelegen habe, habe er § 9 Abs. 3 VerbrKrG nicht außer Acht gelassen. Damit habe sich die Geschäftsführung der Klägerin mehrfach befasst und auch Rechtsauskünfte eingeholt. Sie habe das Risiko damals anders eingeschätzt, als es sich in nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten dargestellt habe, zumal vorher keine Einwendungsdurchgriffe erfolgt gewesen seien. Das sich später in den streitgegenständlichen Fällen realisierende Risiko sei deshalb als allgemeines Geschäftsrisiko einzustufen. Die Klägerin habe sich immerhin ein Rückgriffsrecht gegen I. für den Fall des Einwendungsdurchgriffs der Anleger einräumen lassen und insoweit dagegen Vorsorge getroffen. Der Formmangel der Treuhändervollmacht sei durch den Grundstückserwerb seitens der Treuhänderin geheilt worden beziehungsweise er werde bestritten. Er habe auch die Kreditunterlagen mitsamt dem Fondsprospekt nicht im Detail zu prüfen gehabt; das sei Sache von G.F. oder dessen Mitarbeiter gewesen. Die Nichtrückführung der Einzeldarlehen der Erwerber werde bestritten. Die Annahme eines verbundenen Geschäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG sei rechtsfehlerhaft; die Klägerin habe die Ausschöpfung von Rechtsmitteln gegen instanzgerichtliche Entscheidungen versäumt. Die Aufklärung der einzelnen Erwerber über die Risiken des Anteilserwerbs sei Sache der einzelnen Verträge gewesen, deren Gegenprüfung bei der Klägerin nicht in seine Zuständigkeit gefallen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, warum dem Aufsichtsrat eine nähere rechtliche Erläuterung zu § 9 Abs. 3 VerbrKrG zu geben gewesen sein solle, nachdem diesem die Frage des Einwendungsdurchgriffs bereits generell bekannt gewesen sei. Im Fall der Darlehen an die Pr. AG seien die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen hinreichend bestimmt gewesen. Über das Funktionsprinzip des Geschäfts seien der Aufsichtsrat der Klägerin und der Kreditausschuss der Alleingesellschafterin über M.F. informiert worden. Die Klägerin sei bewusst ein vertretbares geschäftliches Risiko eingegangen. Eine Warnung durch N.U. werde bestritten. Dieser habe die Klägerin schon verlassen gehabt, bevor deren Kontrollgremien die Genehmigung zu dem Engagement erteilt hätten. Im Kreditkomitee sei die Sache ausführlich erörtert worden; dass in der Kreditvorlage "Risiken und Bewertungen" nicht mitgeteilt worden seien, sei kein Fehler gewesen. Die Valutierung der als Sicherheit dienenden Grundschuld sei von der Kreditabteilung geprüft worden. Höhere Vorbelastungen als die angegebenen 830.000 DM seien aus dem Grundbuch nicht erkennbar gewesen; im Übrigen würden sie bestritten. Zudem sei die Überprüfung der Sicherheiten, insbesondere die Werthaltigkeit eines Grundpfandrechts und die Durchführung vereinbarter Forderungsabtretungen, nicht seine Aufgabe, sondern Sache des nachgeordneten Personals der Kreditabteilung gewesen. Ihm seien auch Detailunterlagen nicht vorgelegt worden. G.F. sei im Folgenden eigenmächtig von den internen Vorgaben abgewichen; insbesondere hätten die Projekte der R. fonds KG und D. von der Klägerin nicht finanziert werden dürfen, was G.F. aber ohne seine Kenntnis eigenverantwortlich bewilligt gehabt habe. Falsch sei die Behauptung der Klägerin, er habe selbst in einem Gespräch mit der Pr. AG detaillierte Informationen erhalten; er habe nur an einem allgemein gehaltenen Gespräch zur "Kundenpflege" teilgenommen. Den weiteren Sicherheiten, außer der Grundschuld, habe die Klägerin keine Bedeutung beigemessen. Darlehen zur Vorfinanzierung von Provisionsansprüchen der Pr. AG gegen die R. fonds KG und gegen die S. AG seien von G. F. eigenmächtig vergeben worden. Er habe erstmals im Jahre 2000 davon erfahren. Bezüglich der Darlehen für J.W. gelte hinsichtlich der Valutierung des Grundpfandrechts das schon zum Darlehen an die Pr. AG Gesagte. Die Kreditvorlage sei nicht von ihm erstellt worden; er habe Einzelheiten nicht zu überprüfen gehabt. Es sei auch nicht um einen neuen Kredit über 1.575.000 DM gegangen, sondern um die Verlängerung eines vorher schon ordnungsgemäß genehmigten Kredits über 1,5 Mio. DM, der nur auf diese Summe "gekürzt" gewesen sei. Die eingeräumte Kreditlinie sei im Lauf der Zeit mehrfach "umgeschlagen" worden. Die Sachbearbeitung habe allein bei G.F. gelegen. Im Übrigen bestreite er, dass die als weitere Sicherheiten dienenden Forderungsabtretungen unbestimmt gewesen seien. Es treffe auch nicht zu, dass eine Genehmigung des Aufsichtsrats gefehlt habe. In der "Resolution No: CA037/98" sei die Genehmigung enthalten. Bezüglich der Darlehen an Dr. V. und B. habe seine Billigung der eigenmächtigen Kreditvergabe durch G.F., die praktisch in ungenehmigten Überziehungen bestanden habe, "taktisch klugem kaufmännischem Geschäftsgebahren" entsprochen. Die Zweckmäßigkeit dieser Entscheidung entziehe sich einer Rechtskontrolle. Die sofortige Kreditkündigung hätte nur dazu geführt, dass der Kredit sogleich notleidend geworden wäre. Die Inkaufnahme einer geringfügigen Überschreitung der Kreditlinie bei der Übergabe des Schecks über 220.000 DM durch ihn sei gerechtfertigt gewesen, weil es um die Zahlung der Steuerforderung gegangen sei und dadurch die weitere Geschäftstätigkeit der V. GmbH ermöglicht worden sei. Von anderweitigen Überziehungen habe er zunächst keine Kenntnis gehabt. Überprüfungen seien nicht in seine Zuständigkeit gefallen. Es fehle hilfsweise an der (mit Nichtwissen bestrittenen) Kausalität zwischen allen behaupteten Pflichtverletzungen und den geltend gemachten Vermögensschäden. Die Klägerin sei durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, den Prüfungsverband D. und den Abschlussprüfer kontrolliert worden. Dabei seien trotz intensiver Prüfungen gerade bezüglich der Großkredite Beanstandungen der streitgegenständlichen Maßnahmen nicht erfolgt. Auch daraus ergebe sich, dass die Vorwürfe der Klägerin gegen ihn nicht gerechtfertigt seien. In allen Regressfällen komme ihm die Entlastung nach den Jahresabschlüssen zu Gute. Dass er in dem Entlastungsbeschluss für das Geschäftsjahr 2000 nicht namentlich genannt sei, beruhe nur darauf, dass er zur Zeit des Entlastungsbeschlusses bereits freigestellt gewesen sei. Er sei daher aber stillschweigend mit entlastet worden. Das später ergangene Anerkenntnisurteil über die Nichtigkeit der Beschlüsse wirke nur inter partes, zumal ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Da der allseits informierte T. S. auch Mitglied des Aufsichtsrats gewesen sei, müsse von der Erkennbarkeit der Beanstandungspunkte ausgegangen werden, der die Präklusionswirkung des Entlastungsbeschlusses zur Folge habe. Die Klägerin müsse sich entgegenhalten lassen, dass sie ihre Fürsorgepflicht zum Abschluss einer D & O (directors and officers) Haftpflichtversicherung versäumt habe. Schließlich erhebe er die Einrede der Verjährung. VI. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil der 9. Zivilkammer vom 4. September 2004 unter Abweisung im Übrigen teilweise stattgegeben. Die stattgebende Entscheidung betrifft die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten bis zum Höchstbetrag von 5.112.918,80 Euro bezüglich der Schäden der Klägerin im ersten Komplex (I./N.), im dritten Komplex (Pr. AG) und im vierten Komplex (J.W.), soweit es dort um Schäden mit Blick auf die fehlende Werthaltigkeit des Grundpfandrechts geht. Abgewiesen wurde die Klage bezüglich des zweiten Komplexes (Im.) und des fünften Komplexes (V. und B.) im Ganzen und im vierten Komplex (J.W.) bezüglich der weiteren Schadensquellen außer der nicht werthaltigen Grundschuld. Das Landgericht hat ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig, weil der Schaden der Klägerin wegen einer noch nicht abgeschlossenen Entwicklung der Vorgänge noch nicht bezifferbar sei. Es liege auch eine ausreichende Ermächtigung der Klägerin zur Klageerhebung durch ihre Alleingesellschafterin vor. Die Klage sei zum Teil aus § 43 Abs. 2
begründet, weil der Kläger insoweit seine Pflichten als Geschäftsführer nach dem Maßstab des Handelns wie ein ordentlicher Geschäftsmann in leitender Position verletzt habe. Dieser Maßstab gehe einerseits wegen der hervorgehobenen Funktion über die Anforderungen an die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hinaus, er schließe andererseits einen unternehmerischen Ermessensspielraum nicht aus, so dass letztlich nur das Eingehen unangemessener Risiken als Pflichtverletzung anzusehen sei. Nach diesem Maßstab sei im ersten Fall (I./N.) wegen des Einwendungsdurchgriffs der Erwerber von Miteigentumsanteilen an nicht fertig gestellten Wohnungen in der L. Straße in H. die Haftung des Beklagten auf Schadensersatz gemäß § 43 Abs. 2
begründet. Durch den Rahmenvertrag der Klägerin mit der Vertriebsgesellschaft I. liege ein verbundenes Geschäft vor. Das sei ungeachtet des Fehlens einer endgültigen Klärung aller Fragen zu § 9 Abs. 3 VerbrKrG für den Beklagten sogleich erkennbar gewesen. Der Beurkundungsmangel der Vollmacht für die Treuhandgesellschaft wäre für den Beklagten bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen erkennbar gewesen. Außerdem sei bei der Durchführung des Rahmenvertrages zu prüfen und festzustellen gewesen, dass Ende 1997 ein Baufortschritt nicht zu verzeichnen gewesen sei, während die Anleger schon für eine Mietgarantie Zahlungen zu leisten gehabt hätten. Spätestens ab Beginn des Jahres 1998 sei das Konzept wegen ausbleibender Mieteinnahmen infolge der Bauverzögerung nicht mehr durchführbar gewesen; gleichwohl seien auch danach noch Darlehensverträge abgeschlossen worden. Dafür schulde der Beklagte der Klägerin Schadensersatz. Insoweit könne er sich auch nicht auf eine Entlastung berufen, weil der Schadensquell für die Gesellschafterin der Klägerin zur Zeit der Entlastungsentscheidung noch nicht erkennbar gewesen sei. Anders liege es bei der Finanzierung von Fondsbeteiligungen im zweiten Fall (Im.). Zwar bestehe auch dort die Möglichkeit eines Einwendungsdurchgriffs; jedoch habe die Klägerin konkrete Einwendungen der Anleger in jenem Fall nicht substantiiert vorgetragen. Insoweit sie die Klage unbegründet. Im dritten Fall der Kreditgewährung an die Pr. AG sei wiederum eine Pflichtverletzung des Beklagten festzustellen. Die Provisionsvorfinanzierung habe ein hohes Risiko für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Provisionspflichtigen oder einer befreienden Leistung des Schuldners an den Zedenten vor Offenlegung der Forderungsabtretung eingeschlossen, welche die einzige Kreditsicherheit dargestellt habe. Allgemein falle es in das unternehmerische Risiko der finanzierenden Bank, wenn Provisionsvorfinanzierungen wegen Nichtrealisierung von Provisionen fehlgingen. Anders sei es aber in den Fällen der Vorfinanzierung von Provisionen der Pr. AG bei Geschäften mit der R. fonds KG, bei denen die Pr. AG mit der Treuhänderin Darlehensverträge geschlossen habe, die praktisch auf eine Stundung der Provisionsansprüche hinausgelaufen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte nicht für eine Durchsetzung der an die Klägerin abgetretenen Provisionsansprüche Sorge getragen habe. Er könne sich insoweit auch nicht auf eine Entlastung berufen, weil nicht ersichtlich sei, dass die Alleingesellschafterin zur Zeit der Entlastung für das Geschäftsjahr 1999 die Pflichtverletzungen des Beklagten und das Ausfallrisiko erkannt habe. Für das Jahr 2000 sei der Beklagte auch nicht namentlich entlastet worden. Bei dem Kreditengagement der Klägerin für J.W. sei dem Beklagten anzulasten, dass er die fehlende Werthaltigkeit der als Kreditsicherheit abgetretenen Grundschuld wegen unrichtiger Angabe des Wertes der vorrangigen Grundpfandrechte in der Kreditvorlage nicht erfasst habe. Gemäß § 18 Abs. 1 KWG sei eine strenge Prüfung von Grundpfandrechten vorzunehmen. Weil hier schon aus den Grundbucheintragungen erkennbar gewesen sei, dass die vorrangigen Grundpfandrechte nebst Zinsen einen viel höheren und den Verkehrswert des Objekts ausschöpfenden Umfang hatten als er in der Kreditvorlage genannt gewesen sei, liege eine Pflichtverletzung des Beklagten vor. Andere Pflichtverletzungen könnten dem Beklagten aber bei diesem Engagement nicht angelastet werden, weil die Nichtrealisierung abgetretener Forderungen zum allgemeinen Geschäftsrisiko zu rechnen sei. Es sei auch nicht erkennbar, dass den Aufsichtsgremien der Klägerin hinsichtlich der Werthaltigkeit der Forderungsabtretungen falsche Angaben mitgeteilt worden seien. Der Beklagte hafte daher im vierten Fall nur in Höhe des Schadens, der durch den Ausfall der Grundstückssicherheit entstanden sei. Im Fall der V. GmbH komme dem Beklagten die erteilte Entlastung zu Gute. Der Gesellschafterin sei schon vor der Entlastung für das Geschäftsjahr 1999 bekannt gewesen, dass das Ausfallrisiko hoch sei. Das Anerkenntnisurteil über die Nichtigkeit der Entlastungsbeschlüsse wirke nur inter partes und könne dem Kläger, der am Anfechtungsverfahren nicht beteiligt gewesen sei, nicht entgegen gehalten werden. Der Einwand der Fürsorgepflichtverletzung durch Nichtabschluss einer Haftpflichtversicherung gehe fehl, weil ein Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin auf Abschluss einer Versicherung nicht bestanden habe; es sei ihm angesichts erheblicher Haftungsrisiken unbenommen gewesen, sich selbst zu versichern. Die Verjährungseinrede greife bei einer fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 4
nicht durch. B. Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsmittel der Klägerin und des Beklagten. I. Die Berufung der Klägerin greift das Urteil hinsichtlich der teilweisen Klageabweisung im Fall W. (A.II.4.) und im Fall V. GmbH (A.II.5.) an. Insoweit verfolgt sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Klageabweisung im Fall der G. KG, des F. Fonds und des P.- Fonds (A.II.2.) wird dagegen nicht angegriffen; insoweit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Wegen der Fassung der Berufungsanträge, denen der Tenor des Berufungsurteils entspricht, wird auf Bl. 1108 - 1110 GA verwiesen. Die Klägerin meint, die Voraussetzungen für die Darlehensvergabe an J.W. seien in der Gesamtschau zu bewerten gewesen. Wäre im Fall ihres Engagements für J.W. die fehlende Werthaltigkeit der Grundschuld als Teil der Kreditsicherheiten bekannt gewesen, so wäre der Darlehensvertrag mit J.W. von der Klägerin insgesamt nicht abgeschlossen worden. Das folge daraus, dass die Grundschuld die wichtigste - scheinbar - werthaltige Kreditsicherheit gewesen sei. Deren Wegfall hätte ihren Entschluss zur Bewilligung des Darlehens über 1,575 Mio. DM im Ganzen beeinflusst. Das Landgericht habe den Schadensersatzanspruch deshalb zu Unrecht auf die durch fehlende Werthaltigkeit der Grundschuld entstandenen Vermögensnachteile beschränkt. Auch sei nicht ersichtlich, warum es weitere Pflichtverletzungen des Beklagten außer der fehlenden Kontrolle der Werthaltigkeit des Grundpfandrechts als Kreditsicherheit verneint habe. Die Beachtung der Weisungen, bei Vergabe eines Kredits von mehr als 500.000 DM die Bewilligung des Kreditausschusses und bei mehr als 2 Mio. DM die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen, seien auch elementare Pflichten gewesen, die keinen unternehmerischen Ermessensspielraum eröffnet hätten. Gegen diese Weisungen habe der Beklagte aber gerade verstoßen. J.W. und die Pr. AG seien wegen ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Verbindung als Kreditnehmereinheit anzusehen gewesen, so dass nach Kreditvergabe in Höhe von 4 Mio. DM an die Pr. GmbH weitere Darlehen an J.W. auch der Zustimmung des Aufsichtsrats bedurft hätten. Außerdem habe der Beklagte die Entscheidungen der Genehmigungsgremien sorgsam vorbereiten müssen. Dazu sei die Beibringung zutreffender Informationen über die geschäftlichen Voraussetzungen und Risiken sowie den wirtschaftlichen Umfang des Gesamtengagements und der Kreditsicherheiten erforderlich gewesen. Diese Prüfung sei unterblieben, weil nicht einmal die in Köln von G.F. geführten Akten bei dem Beklagten in K. verfügbar gewesen seien. Irgendeine sachgemäße Prüfung sei ohne Aktenkenntnis nicht möglich gewesen. Der Entscheidung über den Kreditantrag habe daher die erforderliche Tatsachenbasis gefehlt. Bei dem Kreditvertrag mit J.W. vom 17. März 1999 über 1,575 Mio. DM habe es sich um ein neues Darlehen gehandelt, nachdem der frühere Kredit über 1,5 Mio. DM, den der Aufsichtsrat gebilligt hatte, abgewickelt gewesen sei. Insoweit habe auch der Aufsichtsrat eine Wiedervorlage verfügt, der nicht entsprochen worden sei. Danach sei weisungswidrig keine neue Zustimmung zu dem weiteren Kreditvertrag über 1,575 Mio. DM eingeholt worden. Die Prüfung der Kreditsicherheiten in Form von Forderungsabtretungen und der vermeintlich werthaltigen nachrangigen Grundschuld durch den Beklagten sei ausgefallen. Dadurch sei übersehen worden, dass die Forderungsabtretung schon ihrem Umfang nach das Kreditengagement nicht abgedeckt habe und die Grundschuld wegen Ausschöpfung des Grundstücksverkehrswerts durch vorrangige Grundpfandrechte nicht werthaltig gewesen sei. Die fehlende Einholung einer Aufsichtsratszustimmung, die Missachtung der Wiedervorlageverfügung und die versäumte Kreditkontrolle seien gravierende Pflichtverletzungen des Beklagten, die das Landgericht in der Gesamtschau übergangen habe; darauf sei auch vor dem Urteil entgegen § 139 Abs. 1 ZPO nicht hingewiesen worden. Zugleich bestünden erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts, weil erheblicher Tatsachenvortrag zu den Pflichtverstößen übergangen worden sei. Im Fall der V. GmbH sei das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass das Anerkenntnisurteil aufgrund der Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse nicht gegen den Beklagten wirke. Dazu sei nach Ansicht des Landgerichts vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen worden, dass Ende 1999 das Ausfallrisiko des Engagements der Klägerin als erheblich eingeschätzt worden sei; daraus folge, dass die Alleingesellschafterin nicht nur über die Höhe, sondern auch über das Risiko des Engagements informiert gewesen sei. Insoweit sei aber die Begründung des angefochtenen Urteils nicht tragfähig. Der Schluss von der angeblichen Kenntnis der zuständigen Kontrollgremien der Klägerin über das Ausfallrisiko auf dessen Ursachen im Hinblick auf eine Pflichtverletzung des Beklagten entbehre einer Begründung. Nicht einmal der Beklagte selbst habe einen solchen Schluss gezogen, sondern unsubstantiiert eine Information des Aufsichtsrats und des Kreditkomitees über alle maßgebenden Umstände behauptet. Unrichtig sei ferner die Annahme des Landgerichts, die Klägerin könne sich im Verhältnis zum Beklagten nicht auf die Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit der Entlastungsbeschlüsse berufen. Bei zutreffender Bewertung der Frage der Entlastung des Beklagten hätte das Landgericht dessen Pflichtverletzungen feststellen müssen, die in der fehlenden Kreditkontrolle und dem Unterlassen der Einschaltung der Aufsichtsgremien bei Überschreitung der Kompetenzgrenzen für die autonome Kreditbewilligung bestanden hätten. Der Sollsaldo auf den drei betroffenen Konten habe schließlich 1.232.237,99 DM betragen. Insbesondere die Neubewilligung eines Darlehens über 220.000 DM zur - unzureichenden - Finanzierung der Steuerverbindlichkeiten der V. GmbH ohne Prüfung der sonstigen Kreditinanspruchnahme sei offensichtlich ein Sorgfaltspflichtverstoß gewesen. Die Zulassung weiterer Auszahlung unter Überschreitung aller eingeräumten Kreditlinien lasse ebenfalls einen Mangel der Kreditkontrolle erkennen. Dafür sei der Beklagte verantwortlich, zumal er bei der Zustimmung zu dem Kreditantrag durch G.F. seine eigenen Kompetenzgrenzen überschritten habe. Darüber seien auch M.F. und T.S. nicht unterrichtet worden. Der Rückzug aus dem Engagement ("exit mode") sei verspätet eingeleitet worden. Das Landgericht habe in den mündlichen Verhandlungen nicht darauf hingewiesen, dass es den Vortrag der Klägerin zu diesen Pflichtverstößen nicht als erheblich ansehen wolle. II. Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Ziel der Klageabweisung (Bl. 1137 GA), soweit das Landgericht ihn verurteilt hat. Gegenüber der klägerischen Berufung verteidigt er das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat. Der Beklagte hält die Feststellungsklage der Klägerin wegen Vorrangs der Leistungsklage und fehlender Konkretisierung der Verteilung des Haftungshöchstbetrages auf die einzelnen Komplexe für unzulässig. Außerdem rügt er eine fehlende Ermächtigung der O. Bank A.S. zur Klageerhebung nach § 46 Nr. 8
. In der Sache selbst meint er, das Landgericht sei zu Unrecht von seiner Haftung nach § 43 Abs. 2
ausgegangen. Sein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Umfang der Geschäftsführerpflichten und zur Bedeutung der Bankenaufsicht und der Kontrolle durch Jahresabschlüsse sei zu Unrecht übergangen worden. Ihm sei als Entscheidungsträger im Gesamtentscheidungsprozess der Klägerin auch ein unternehmerisches Ermessen zugekommen, das sich einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung entziehe. Das Landgericht sei zwar von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen, habe diesen alsdann aber nicht richtig angewendet. Es habe in diesem Zusammenhang auch unbeachtet gelassen, dass die Geschäftspolitik der O. Gruppe auf rasche Expansion ausgelegt gewesen sei, was nur durch Eingehen höherer Risiken habe ermöglicht werden können. Auch sei das arbeitsteilige Vorgehen innerhalb der Organisationsstrukturen der Klägerin unbeachtet geblieben, wonach vielfach die Verantwortung bei G.F. oder bei der Leiterin der Kreditabteilung D. gelegen habe und nicht auf ihn übergewälzt werden könne. So habe es ihm im Fall der I.- Darlehen nicht oblegen, die Unterlagen einschließlich der Prospekte im Einzelnen zu prüfen; der Beurkundungsmangel der Treuhändervollmacht und die Bauzeitverzögerungen seien aus der ex ante-Sicht nicht vorherzusehen gewesen. Die rechtlichen Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs seien von ihm nicht zu untersuchen gewesen, zumal diese jedenfalls in der damaligen Entscheidungssituation nicht geklärt gewesen seien. Die Einzelkredite an Anteilserwerber seien im Zusammenhang mit dem normalen Kundenkreditgeschäft abgewickelt worden und von ihm nicht mehr zu prüfen gewesen. Allgemeine rechtliche Erwägungen seien schon zuvor in den Gremien der Klägerin aufgrund der Stellungnahmen der Rechtsanwälte A. und E. bekannt gewesen. Für die nähere Überprüfung sei G.F. zuständig gewesen. Dass kein relevanter Sorgfaltspflichtverstoß vorgelegen habe, folge auch daraus, dass der Prüfungsverband D. die Fondsanteilfinanzierung als unauffällig bezeichnet habe. Im Übrigen seien die Aufsichtsgremien der Klägerin und ihrer Gesellschafterin durch F., S. und B. über die wesentlichen Belange der Kreditgeschäfte und das generelle Risiko des Einwendungsdurchgriffs der Erwerber unterrichtet gewesen. Darüber habe das Landgericht zu Unrecht keinen Beweis erhoben. Das Landgericht habe auch die Frage der Entlastung nicht richtig bewertet. Auch bezüglich des Engagements gegenüber der Pr. AG habe das Landgericht den Maßstab der Sorgfaltsanforderungen an ihn als damaligen Geschäftsführer der Klägerin verkannt. Auf die konkrete Abwicklung des Geschäfts sei das Gericht nicht im Einzelnen eingegangen. Es habe übersehen, dass die Kreditvorlagen von G.F. und D. erstellt worden seien. Ihm habe nur eine Plausibilitätskontrolle oblegen, die aufgrund der ihm unterbreiteten Unterlagen keinen Fehler habe erkennen lassen. Die "Offenlegung der Abtretung" sei eine Frage der Kreditabwicklung gewesen und daher bei der Entscheidung über die Darlehensbewilligung nicht relevant gewesen. Alle dafür bedeutsamen Unterlagen seien den Aufsichtsgremien der Klägerin bekannt gewesen. Darüber sei wiederum kein Beweis erhoben worden. Die Frage der wirksamen Entlastung sei vom Landgericht erneut fehlerhaft bewertet worden. Im Hinblick auf das Kreditengagement gegenüber J.W. habe das Landgericht mit der Anforderung, er habe selbst Grundbucheinsicht nehmen müssen, die den Geschäftsführern einer Bank obliegenden Pflichten "vollkommen auf den Kopf gestellt". Die Verantwortung für eine richtige Auswertung der sich aus dem Grundbuch ergebenden Informationen über die Werthaltigkeit eines Grundpfandrechts als Kreditsicherheit habe dem Kreditsachbearbeiter oblegen, nicht dem Geschäftsführer. Schließlich sei er auch in diesem Punkt wirksam entlastet worden. Schließlich bleibe der Einwand aufrecht erhalten, dass die Klägerin zu seinen Gunsten eine D & O Versicherung habe abschließen müssen. Die Einrede der Verjährung bleibe aufrecht erhalten. III. Die Klägerin ist der Berufung des Beklagten entgegengetreten. Der Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung der Klägerin beantragt und dies erläutert. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Bezüglich der Feststellungen des Landgerichts verweist der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Gründe des angefochtenen Urteils. C. Beide Rechtsmittel sind zulässig, jedoch hat nur die Berufung der Klägerin in der Hauptsache Erfolg, während das Rechtsmittel des Beklagten bis auf eine teilweise Korrektur der Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (unten D.I.) unbegründet ist. I. Die Feststellungsklage ist gemäß §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 Abs. 1 ZPO, § 46 Nr.8
zulässig.
genehmigt. Die diesbezügliche Rüge des Beklagten ist damit jedenfalls überholt. II. Die Klage ist, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, auch begründet. 1. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Entlastungsbeschlüsse der Klägerin vom 27. März 1997, 27. März 1998, 19. April 1999, 10. Mai 2000 und 31. Mai 2001 berufen.
nichtig. Allenfalls die entgegen § 47 Abs. 4 Satz 1
abgegebenen Stimmen sind gemäß § 134 BGB nichtig (Hüffer in: Ulmer/Habersack/Winter,
Großkommentar Bd.II, 2006, § 47 Rn. 186; Koppensteiner in: Rohwedder/Schmidt-Leithoff,
, 4. Aufl., § 47 Rn. 82; Zöller in: Baumbach/Hueck,
, 18. Aufl., § 47 Rn. 104), jedenfalls nicht ohne weiteres aber auch der Beschluss. Die Folge einer Nichtigkeit der Stimmabgabe für den Beschluss hängt vielmehr gegebenenfalls davon ab, ob dieser sich nach Abzug der nichtigen Stimmen ändert. Bleibt gleichwohl eine Mehrheit für die Entscheidung vorhanden, dann ist der Abstimmungsfehler ohne Bedeutung für die Wirksamkeit des Beschlusses (Hüffer in: Ulmer/Habersack/Winter,
186). So liegt es hier, weil nach Abzug von je zwei Stimmen immer noch Abstimmungsmehrheiten für die Entlastungsentscheidungen verblieben wären. Nach anderer Ansicht führt die Verletzung von § 47 Abs. 4 Satz 1
von Rechts wegen ohnehin nur zur Unwirksamkeit der Stimme und deshalb zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (OLG Düsseldorf OLG-Report Düsseldorf 1999, 425 f. m.w.N.). Aus beiden Gründen ist die Nichtigkeit der Entlastungsbeschlüsse nicht festzustellen. Ob sich daran dadurch etwas ändert, dass es bei der Klägerin um eine "Einmann-GmbH" geht, die freilich auch eine Reihe von stillen Gesellschaftern aufweist, kann offen bleiben.
Großkommentar Bd. II, Anh. § 47 Rn. 264). Auch darüber hinaus wirkt die rechtskräftige Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses für und gegen jedermann (vgl. Römermann, in: Michalski,
, 2002, Anh. § 47 Rn. 538). bb) Freilich sind die Gerichte gehalten, dem Anspruch Betroffener auf rechtliches Gehör auch dann Rechnung zu tragen, wenn diese nicht förmlich am Verfahren beteiligt sind. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs steht grundsätzlich demjenigen zu, der durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar, in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Das kann außer dem förmlich am Prozess Beteiligten auch derjenige sein, dem gegenüber die richterliche Entscheidung materiell-rechtlich wirkt (vgl. BVerfGE 60, 7 , 13; BGHZ 97, 28 , 32). Soweit der Beklagte durch die Entlastungsbeschlüsse begünstigt worden war, wirkt sich die gerichtliche Feststellung ihrer Nichtigkeit zu seinem Nachteil aus; er ist durch das Urteil über die Feststellung der Nichtigkeit beschwert. Eine Verletzung in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör liegt jedoch nicht vor.
geltend machen. Erst recht müsste dies für die deliktsrechtliche Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB gelten, auf die es indes nicht mehr notwendigerweise ankommt.
279). 2. Der Beklagte hat seine Sorgfaltspflichten nach § 43 Abs. 2
zumindest fahrlässig verletzt. Bei deren Bestimmung geht es hier aufgrund der unstreitigen Tatsachen zuvörderst um rechtliche Wertungen, so dass es auf den vom Beklagten angebotenen Sachverständigenbeweis nicht ankommt. Der Geschäftsführer hat - wie aus § 43 Abs. 1
folgt - die Sorgfalt eines ordentlichen, gewissenhaften Geschäftsmanns einzuhalten. Der Sorgfaltsstandard hat sich dabei an der Person eines selbstständigen, treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen zu orientieren. Diesem Sorgfaltsmaßstab haben die Maßnahmen des Beklagten nicht entsprochen. a) Der rechtliche Beurteilungsmaßstab ist vom Landgericht nicht zutreffend gehandhabt worden, weshalb das Rechtsmittel der Klägerin erfolgreich ist. Der Beklagte geht von grundlegend falschen rechtlichen Voraussetzungen aus; seine Berufung ist deshalb unbegründet, weil seine Einwendungen bei Berücksichtigung der richtigen Sorgfaltsmaßstäbe nach § 43 Abs. 1
unerheblich oder unsubstanziiert sind. aa) Der Beklagte hat in den Bereichen, die Gegenstand der Klageforderungen sind, nicht allein als autonomer Entscheidungsträger gehandelt, sondern im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen der internen Kontrollgremien, nämlich des Kreditausschusses und des Aufsichtsrats der Klägerin sowie des Kreditkomitees der Alleingesellschafterin. Bei einer unzureichenden Vorbereitung der Entscheidungsgrundlage kommt dem Geschäftsführer generell nicht der Spielraum des Handlungsermessens zu (vgl. Haas in: Michalski,
74). Dasselbe gilt für eine Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten (vgl. Scholz,
, 9. Aufl., § 43 Rn. 74, 92), die hier hinzukommt. Zustimmungsvorbehalte, wie sie die Satzung der Klägerin für Geschäfte in bestimmten Größenordnungen vorgesehen hat, sind das Instrument vorbeugender Kontrolle des Aufsichtsrats, Maßnahmen der Geschäftsleitung, die möglicherweise nicht mehr rückgängig gemacht werden können, von vornherein zu unterbinden (vgl. BGH NJW-RR 2007, 390 f.). Ist bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein vorhandener Aufsichtsrat in die Entscheidung eingebunden, haben die Geschäftsführer den Aufsichtsrat über die für die Entscheidung wesentlichen Umstände zu informieren. Der Bericht der Geschäftsführer hat in solchen Fällen den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Geschäftsführer sind dem Aufsichtsrat zu unbedingter Offenheit verpflichtet (vgl. BGHZ 20, 239 , 246). Der Bericht der Geschäftsführer muss vollständig und sachlich zutreffend sein, Tatsachen und Bewertungen sind zu trennen. Der Bericht oder die Vorlage der Geschäftsführung an den Aufsichtsrat muss alle Informationen enthalten, die den Aufsichtsrat in die Lage versetzen, die anstehende Entscheidung zu treffen, und die für die Willensbildung ersichtlich von Erheblichkeit sind oder sein können (vgl. OLG Oldenburg NZG 2007, 434 , 437). Insoweit kam dem Beklagten, der die Entscheidungen des Aufsichtsrats vorbereiten und herbeiführen sollte, nicht das unternehmerische Ermessen zu, das er für sich in Anspruch nehmen will. Es geht in den streitgegenständlichen Fällen nicht um seine alleinige eigene Entscheidung über die Begründung oder Fortführung der Kreditengagements, sondern um die Vorbereitung und Herbeiführung der Entscheidungen des Kontrollgremiums, die der Beklagte als Letztverantwortlicher auf der vorgeschalteten Ebene der Vorbereitung und Herbeiführung der Kontrollentscheidungen zu ermöglichen hatte. Bei der Entscheidungsvorbereitung durch vollständige und zutreffende Information des Kontrollgremiums konnte der Beklagte kein Ermessen ausüben. Er hatte insoweit auch als leitender Geschäftsführer nicht etwa nur die ihm präsentierten Kreditvorlagen zur Weitergabe an den Aufsichtsrat und das Kreditkomitee ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung abzuzeichnen, sondern auch deren wesentliche Grundlagen auf erkennbare Fehler zu überprüfen. Dazu genügte nicht eine Plausibilitätskontrolle der ihm selbst unterbreiteten Kreditvorlagen ohne Sichtung der wesentlichen Unterlagen oder Überprüfung des ihm mit vorgelegten Materials; denn eine Prüfung ohne ausreichende Tatsachenbasis ist wertlos. Über Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung, wie hier bei der Vergabe von Großkrediten durch eine kleinere Bank, muss auf Geschäftsführerebene befunden werden. Der zuständige Geschäftsführer kann sich seiner Verantwortung nicht durch Delegation entziehen (vgl. Koppensteiner in: Rohwedder/Schmidt-Leithoff,
, § 43 Rn. 17). Die Klägerin hat in den streitgegenständlichen Fällen, soweit es dabei um eine Einschaltung und Unterrichtung des Aufsichtsrats und des Kreditkomitees geht, aufgrund ihrer sekundären Darlegungslast vorgetragen, der Beklagte habe nicht die entscheidungserheblichen Informationen vermittelt. Der Beklagte hingegen, dem nach dem Maßstab aus dem entsprechend anwendbaren § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG die primäre Darlegungslast zufällt, hat nur pauschal behauptet, der Aufsichtsrat der Klägerin und das Kreditkomitee der Gesellschafterin seien über alle wesentlichen Punkte informiert worden. Das reicht schon auf der Ebene der Darlegungslast nicht aus, so dass es auf Beweisfragen nicht ankommt. Der Beklagte hatte nicht nur, wie er meint, eine Plausibilitätskontrolle der im selbst von G.F. oder den Mitarbeitern der Kreditabteilung unterbreiteten Kreditvorlagen durchzuführen, sondern er war auch zumindest zu einer Grobsichtung der Unterlagen zuständig. Er hatte sich dazu die wesentlichen Unterlagen zur Gegenprüfung vorlegen zu lassen. Er durfte nicht blind darauf vertrauen, dass etwa G.F. im Fall J.W. die Grundbucheintragungen bezüglich des Grundstücks, für das eine nachrangige, aber gleichwohl werthaltige Grundschuld als Kreditsicherheit an die Klägerin abgetreten werden sollte, geprüft und den Wert der vorrangigen Grundpfandrechte richtig addiert und mitgeteilt hatte. Als ein gegenüber dem Aufsichtsrat verantwortlicher Geschäftsleiter hatte er, weil er letztverantwortlich in die Entscheidungsvorbereitung des Aufsichtsgremiums eingebunden war, eigene Prüfungspflichten. Im Grundsatz gilt dasselbe auch für die Durchführung der genehmigten Geschäfte. Auch insoweit hatte er etwa dafür Sorge zu tragen, dass die Bestätigung und Offenlegung von Forderungsabtretungen im Fall der Pr. AG tatsächlich durchgeführt wurde. Der Formfehler der Treuhändervollmacht im ersten Fall war aus der Kreditvorlage selbst zu erkennen. Der Beklagte schuldete hier den nicht im deutschen Recht versierten Verantwortlichen der Gesellschafterin Aufklärung über die rechtlichen Risiken eines Einwendungsdurchgriffs. Er kann sich nicht auf Rechtsunklarheiten verweisen, weil die Eigenschaft der Darlehensgeschäfte als verbundene Verträge wegen des Rahmenabkommens mit der I. Vertriebsgesellschaft auf der Hand lag. Auch eine Risikoaufklärung hinsichtlich des naheliegenden rechtlichen Risikos oblag in diesem Fall dem Beklagten. Die Klägerin war insoweit nicht gehalten, aussichtslose Berufungen oder eine Revision zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage einzulegen. bb) Auch soweit der Beklagte selbst als Entscheidungsträger eigenverantwortlich tätig geworden ist, sind Pflichtverletzungen festzustellen. Eine Schadensersatzpflicht kommt bei autonom handelnden Entscheidungsträgern in der Leitungsverantwortung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung freilich erst dann in Betracht, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, deutlich überschritten sind, die Bereitschaft unternehmerisches Risiko einzugehen in unverantwortlicher Weise überspannt worden ist oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss. Der Handlungsspielraum ist dort überschritten, wenn aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Bank das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine vernünftigen geschäftlichen Gründe dafür sprechen, es dennoch einzugehen. Eine Pflichtverletzung ist gegeben, wenn ein Organmitglied gegen die in dieser Branche anerkannten Erkenntnisse und Erfahrungssätze verstößt. Dies bedeutet für die Bankentätigkeit, dass Kredite grundsätzlich nicht ohne übliche Sicherheiten und nur unter Beachtung der Beleihungsobergrenzen gewährt werden dürfen (vgl. BGH DStR 2005, 933 , 935). Daran ändert auch eine generell auf Expansion ausgerichtete Geschäftspolitik der Beklagten und ihrer Alleingesellschafterin nichts, weil jedenfalls keine konkreten Weisungen darüber vorlagen, dass bestimmte Risiken zur Erreichung eines vertretbaren unternehmerischen Ziels bewusst eingegangen werden sollten (vgl. Haas in: Michalski,
85). Die Tatsache, dass Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrats bezüglich größerer Kreditgeschäfte vorhanden waren, spricht auch gegen eine rechtlich beachtliche Vorgabe der Klägerin oder ihrer Gesellschafterin, dass im Interesse einer raschen Expansion andere als die üblichen Bankgeschäfte getätigt werden sollten. Auch die Anwendung der so genannten Business Judgement Rule durch den Entscheidungsträger setzt voraus, dass die Entscheidung mit aller Sorgfalt branchenüblich vorbereitet wurde (vgl. Jula, Der GmbH-Geschäftsführer, 2006, S. 289). Dafür wiederum gibt es keinen weiten Ermessensspielraum und nur dieser Bereich steht hier bezüglich der Vorwürfe von Pflichtverletzungen des Beklagten in Rede. Nur wenn die Vorgaben an eine zuverlässige und ausreichende Information über die für die Entscheidung wesentlichen geschäftlichen Aspekte beachtet sind, kann der zuständige Entscheidungsträger in verantwortlicher Weise Risiken eingehen, darf er sich hinsichtlich künftiger Entwicklungen irren oder Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen unterliegen. Die Entscheidung des übergeordneten Gremiums muss daher ohne Fahrlässigkeit sorgsam vorbereitet und auf der Grundlage umfassender Information gefasst werden. Neben einer klaren aufbauorganisatorischen Trennung der Bereiche Markt und Marktfolge bis zur Ebene der Geschäftsleitung sind bei Kreditvergabe jeweils zwei Votierungen vorzunehmen. Das vier-Augen-Prinzip besagt dabei auch, dass zwei Verantwortliche die wesentlichen Faktoren der Tatsachenbasis des Geschäfts selbst prüfen müssen. Es ist nicht gewahrt, wenn nur ein Verantwortlicher die verfügbaren Unterlagen prüft, eine Vorlage jedenfalls ohne detaillierte Darstellung der ausgewerteten Unterlagen und der daraus ersichtlichen Informationen macht und der andere Verantwortliche allein pauschalierende Angaben der Vorlage aufgrund einer Schlüssigkeitsprüfung billigt. Es bestehen vielmehr detaillierte Anforderungen an die Prozesse der Kreditbearbeitung, Kreditgewährung und Weiterbearbeitung, der Bearbeitungskontrolle, der Intensivbetreuung und der Behandlung von Problemkrediten. Diese organisatorischen Anforderungen haben maßgebliche Bedeutung für die Haftungsfrage. Bearbeitungsfehler werden häufig nicht auf der Ebene des letztverantwortlichen Entscheidungsträgers, sondern von den zuständigen Bearbeitern verursacht. Eine mangelhafte Aufbau- oder Ablauforganisation begünstigt Fehlentwicklungen. Es erscheint sogar möglich, dass mangelhafte Vorgaben für die Kreditbearbeitung und Risikokontrolle den Anscheinsbeweis für in diesem Zusammenhang auftretende Fehler und daraus resultierende Schäden erbringen können. Alle für eine Kreditentscheidung maßgeblichen Zahlen, Daten und sonstigen Beurteilungsgrundlagen müssen deshalb im Vorfeld der Entscheidung des Aufsichtsgremiums ermittelt, sorgfältig ausgewertet und - notfalls mittels externer Sachkunde - bewertet werden. Die ermittelten Daten müssen richtig, vollständig und relevant sein. Die zukunftsbezogenen Prämissen der geschäftlichen Entscheidung für oder gegen ein Kreditengagement müssen plausibel, relevant und neutral sein. Dafür war der Beklagte als leitender Geschäftsführer letztverantwortlich gegenüber den Aufsichtsgremien zuständig. Er kann mit Blick auf die Allzuständigkeit als Geschäftsführer (vgl. Haas in: Michalski,
165) und seine Ressortzuständigkeit für die "Spezialfinanzierung Immobilien" die Verantwortung hierfür hinsichtlich der objektiv bei Auswertung auch der vorhandenen Unterlagen erkennbaren Fehler nicht auf G.F. oder die Sachbearbeiter der Kreditabteilung der Klägerin abwälzen oder seinerseits auf die Primärverantwortlichkeit der übergeordneten Entscheidungsträger verweisen, wenn diesen die wesentlichen Informationen nicht zur Verfügung gestanden haben. Aus denselben Gründen entlastet es den Beklagten nicht, dass die Risikobereiche in der internen Revision und bei den Jahresabschlüssen erst ab 1999 aufgefallen sind, zumal offen bleibt, ob und nach welchen rechtlichen Maßstäben sowie aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage die konkreten Engagements der Klägerin dort geprüft wurden. Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers liegt schließlich bei Kompetenzüberschreitungen entgegen den vorgesehenen Zustimmungsvorbehalten stets vor (vgl. Haas in: Michalski,
H-Geschäftsführers, 2007, Rn. 90a), ohne dass dafür ein unternehmerischer Entscheidungsspielraum in Anspruch genommen werden könnte, wie es der Beklagte reklamiert. Das gilt hier in den Bereichen, in denen das jeweils zuständige Aufsichtsgremium vom Beklagten weisungswidrig nicht eingeschaltet wurde. In einem solchen Fall gibt es auch keine Entlastungsmöglichkeit und der Gegenbeweis, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre, ist in einem solchen Fall ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 1997, 314 f.). Im Übrigen trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Aufsichtsgremium, wenn es angerufen worden wäre, den Kredit gleichwohl bewilligt hätte (vgl. Fischer DStR 2007, 1082, 1087). Dem hat er wiederum bereits auf der Ebene der Darlegungslast nicht Genüge getan, so dass es auf Beweisfragen nicht ankommt. cc) Den Beklagten trifft generell die Darlegungslast für die Wahrnehmung der erforderlichen Sorgfalt. Nur § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG und § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG sehen eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast vor. Ist streitig, ob die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt wurde, trifft den Geschäftsleiter danach die Darlegungs- und Beweislast. Diese Abweichung von dem Grundsatz der Beweislast des Anspruchstellers für sämtliche anspruchsbegründenden Umstände rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass das jeweilige Organmitglied die Umstände seines Verhaltens und damit auch die Gesichtspunkte überschauen kann, die für die Beurteilung der Pflichtmäßigkeit seines Verhaltens sprechen, während die von ihm verwaltete Korporation in diesem Punkt immer in einer Beweisnot wäre (vgl. BGHZ 152, 280 , 283). Obwohl es dafür keine besondere gesetzliche Regelung im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gibt, wird die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast allgemein auch auf den Fall der Geschäftsführerhaftung in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung angewendet (vgl. Koppensteiner in: Rohwedder/Schmidt-Leithoff,
36; Lutter/Hommelhoff,
26; Mertens in: Hachenburg,
66; Scholz,
167b), zumal die Umkehr von der Rechtsprechung bereits angewandt wurde, als es eine gesetzliche Regelung hierfür noch nicht gab (vgl. Fischer DStR 2007, 1083, 1088). Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung trifft danach im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2
die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr auch die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1
nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (vgl. BGHZ 152, 280 , 283). Gegenüber einem ausgeschiedenen Geschäftsführer, wie hier dem Beklagten, gilt im Wesentlichen nichts anderes. Vor einer Überspannung seiner Darlegungs- und Beweislast ist er dadurch geschützt, dass die Gesellschaft die angebliche Pflichtverletzung im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast näher zu bezeichnen hat; das ist durch die Klägerin geschehen. Soweit zur Verteidigung des Beklagten erforderlich, hat die Gesellschaft ihm außerdem Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen zu gewähren; seinen Einsichtsanspruch hat er aber nicht ausgeschöpft. Der Beklagte hat nicht ausreichend dargelegt, dass ihm keine Pflichtverletzung zur Last fällt. Er kann dagegen nicht erfolgreich einwenden, dass die Klägerin im Prozess nicht sämtliche verfügbaren Unterlagen vorgelegt habe und er dadurch, dass er im Jahre 2001 aus deren Diensten ausgeschieden sei, in Beweisnot gerate. Einerseits sind zentrale Sachverhaltsteile unstreitig und andererseits hat die Klägerin tatsächlich eine große Vielzahl relevanter Unterlagen vorgelegt. Die Existenz und Relevanz weiterer Unterlagen ist vor dem Hintergrund der näheren Erläuterung der Pflichtverletzungen des Beklagten durch die Klägerin nicht ausreichend dargetan, zumal dieser von einem falschen Beurteilungsmaßstab für seine Pflichten und für deren Darlegung im Prozess ausgeht. Schließlich stehen vorwiegend Unterlassungen des Beklagten in Rede, die sich aus den Unterlagen der Klägerin weder beweisen noch widerlegen lassen. b) Nach dem genannten Bewertungsmaßstab liegen in allen vier Komplexen, die noch Gegenstand des Berufungsverfahrens (A.II.1. und 3. - 5.) sind, schuldhafte Pflichtverletzungen des Beklagten im Sinne von § 43 Abs. 2
vor, die mit Sicherheit zu einem Schaden der Klägerin geführt haben. aa) Im ersten Komplex (A.II.1.) hat der Beklagte seiner Pflicht zur Prüfung und Überwachung des Engagements nicht Genüge getan.
geforderte Sorgfalt. Der Beklagte hätte auch prüfen müssen, ob die Darlehensnehmer der Klägerin den Formfehler der Treuhandverträge im Wege des Einwendungsdurchgriffs ihren Ansprüchen auf Darlehensrückzahlung entgegen halten können. Die Problematik des Einwendungsdurchgriffs im Allgemeinen war bekannt; ob sie im konkreten Fall eine Rolle spielen konnte, war vom Beklagten schon deshalb nicht geprüft worden, weil er den Anknüpfungspunkt des nahe liegenden Einwendungsdurchgriffs, nämlich den Formfehler der Treuhandverträge, nicht geprüft hatte. Wäre das geschehen, dann hätte auch die Berufung der Darlehensnehmer auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG für den Beklagten auf der Hand gelegen. Für die Frage, ob ein institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen den Vertriebsunternehmen I. GmbH und der Klägerin vorlag, war der Rahmenvertrag zwischen beiden von Bedeutung (vgl. BGH Urt. vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05 - Rn. 17). Daraus ergab sich das vom Beklagten vernachlässigte, aber hier besonders nahe liegende Risiko des Einwendungsdurchgriffs. Weil der Beklagte schon das beträchtliche Risiko einer solchen Rechtslage von der Klägerin abzuwenden hatte, kann er sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin der späteren Geltendmachung des Einwendungsdurchgriffs durch die Darlehensnehmer nicht mit der Führung von Rechtsstreitigkeiten bis zum Bundesgerichtshof entgegen getreten ist.
zu kurz.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.