festgelegt. Der zweite Satz sieht vor, dass nicht genutzte Sondertilgungsrechte nicht
geholt werden können. Als dritter Satz folgt sodann die - allein streitgegenständliche - weitere Klausel: "Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt." Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die im vorgenannten Satz 3 der "Besondere[n] Vereinbarungen" geregelte Nichtberücksichtigung künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen. Er ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle
1 Satz 1, Abs. 2 BGB nicht standhalte und überdies gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Mit der Unterlassungsklage
G nimmt er die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, beim Abschluss von Darlehensverträgen mit Verbrauchern die Klausel zu verwenden und sich
Abschluss derartiger Verträge, insbesondere bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen, gegenüber Verbrauchern auf eine solche Vertragsbedingung zu berufen. Außerdem verlangt er von der Beklagten die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr - hinsichtlich des Zahlungsbegehrens mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsforderung - stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils. Gründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2014, 2383 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1 , 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Bei der streitgegenständlichen Klausel handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Soweit die Beklagte dies erstmals in der Berufungsverhandlung in Abrede gestellt habe, sei sie mit dem diesbezüglichen Vortrag
2 ZPO präkludiert; der betreffende Vortrag sei zudem unerheblich. Die streitgegenständliche Klausel unterliege auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Es handele sich nicht um eine Klausel, durch die im Rahmen eines Darlehensvertrages die Höhe des Entgelts einer vertraglichen Hauptleistung oder einer zusätzlich angebotenen Sonderleistung geregelt werde. Bei der Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Falle vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung handele es sich nicht um eine originäre darlehensvertragliche Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers. Letzteres seien gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB die Abnahme der Darlehensvaluta, die Rückführung des fälligen Darlehens sowie die Zahlung des geschuldeten Zinses. Zahle der Darlehensnehmer das Darlehen
einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 490 Abs. 2 BGB vorzeitig zurück, entfalle für die Zukunft seine Pflicht zur Zahlung des geschuldeten Zinses als der Vergütung für den Gebrauch des auf Zeit überlassenen Kapitals. Zum Ausgleich des
teils, den der Darlehensgeber durch den Wegfall des Zinsanspruchs im Falle vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung erleide, sehe § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vor. Die streitgegenständliche Klausel betreffe diese bei vorzeitiger Kündigung als gesetzlich begründete Verpflichtung anfallende Vorfälligkeitsentschädigung und beziehe sich nicht auf Fälle einvernehmlicher Vertragsaufhebung. Unabhängig davon, wie der Anspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer
2 Satz 3 BGB dogmatisch einzuordnen sei, handele es sich bei der Entschädigung jedenfalls nicht um eine Haupt- bzw. Primärleistung aus dem Darlehensvertrag, der
außerordentlicher Kündigung in seiner ursprünglichen Form beendet sei bzw. nicht mehr bestehe. Die beanstandete Klausel sei allerdings weder
5 und Nr. 6 BGB noch
7 BGB unwirksam. Sie sehe keine pauschalierte Schadensschätzung oder eine Vertragsstrafe vor und regele auch keine Vergütung bzw. keinen Aufwendungsersatz im Sinne von § 308 Nr. 7 BGB. Mit ihr sei jedoch eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verbunden, weil sie von allgemein anerkannten Grundsätzen der Schadensberechnung
BGB abweiche.
2 Satz 3 BGB sei unter der Vorfälligkeitsentschädigung derjenige "Schaden" zu verstehen, der dem Darlehensgeber aus der vorzeitigen Vertragskündigung des Darlehensnehmers entstehe. Für die Berechnung dieses
teils gelte
herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum im Grundsatz dasselbe wie für den Nichterfüllungsschaden bei anfänglichem Scheitern des Darlehensvertrages durch Nichtabnahme der Valuta, also die Berechnung
Schadensersatzgrundsätzen.
2 Satz 3 BGB seien danach insbesondere Zinsmargen- und Zinsverschlechterungsschäden für den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung des Darlehensgebers erstattungsfähig. Die übliche rechtlich geschützte Zinserwartung des Darlehensgebers bestehe bei einem Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer vertraglich zur Rückzahlung verpflichtet sei oder
1 Nr. 2 BGB mit Ablauf von 10 Jahren
dem vollständigen Empfang des Darlehens, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer den Vertrag ganz oder teilweise hätte ordentlich kündigen können, früher liege als die vereinbarte Fälligkeit. Im Rahmen vereinbarter zukünftiger Sondertilgungsrechte des Kunden habe die Bank sich einer geschützten Zinserwartung bereits bei Vertragsschluss freiwillig begeben. Das gelte unabhängig davon, dass ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. 2 BGB erst dann entstehe, wenn eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen und damit der ursprüngliche Darlehensvertrag hinfällig geworden sei. Da der Darlehensgeber sich durch Einräumung von Sondertilgungsrechten vorab seiner diesbezüglichen Zinserwartung begeben habe, seien diese Rechte
den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schadensberechnung gemäß §§ 249 ff. BGB grundsätzlich zu berücksichtigen. Dabei sei
ganz überwiegender Auffassung zu unterstellen, dass der Darlehensnehmer sämtliche ihm eingeräumte Sondertilgungsrechte frühestmöglich, d. h. rechtzeitig im Rahmen der jeweiligen Vereinbarung ausgeübt hätte. Die angegriffene Klausel weiche von diesen Grundsätzen zuungunsten des Darlehensnehmers ab. Indem sie zukünftige Sondertilgungsrechte von der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung kategorisch ausnehme, erlange der Darlehensgeber im Wege dieser Entschädigung mehr, als ihm
seiner vertraglichen Zinserwartung zustehe. Die Klausel verstoße daher gegen das schadensersatzrechtlich anerkannte sogenannte Bereicherungsverbot und sei deshalb mit wesentlichen Grundgedanken des Schadensersatzrechts unvereinbar. Gründe, die die Klausel gleichwohl als eine nicht unangemessene Benachteiligung erscheinen ließen, seien nicht erkennbar. Dass die Gewährung von Sondertilgungsrechten für den Darlehensnehmer grundsätzlich vorteilhaft sei, rechtfertige keine andere Betrachtung. Die streitige Bestimmung regele nicht die Gewährung dieser Rechte, sondern die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger vollständiger Darlehensrückzahlung. Die Klausel könne auch - entgegen der Annahme des Landgerichts - isoliert von der Gewährung der Sondertilgungsrechte betrachtet werden. Die Gewährung solcher Rechte müsse nicht zwingend mit der Verwendung einer entsprechenden Klausel verbunden sein. Ob die streitige Regelung überdies gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verstoße, sei zweifelhaft, könne aber letztlich offen bleiben. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte gemäß §§ 1 , 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel zusteht. 1. Die streitbefangene Regelung ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte die vorformulierte Bestimmung verwendet, wenn einem Verbraucher als Darlehensnehmer ein Sondertilgungsrecht eingeräumt wird. Mangels gegenteiligen Vortrages gilt diese Bedingung
3 Nr. 1 BGB als von der Beklagten gestellt. Ohne Belang ist insoweit, ob die grundsätzliche Befugnis zur Leistung von Sondertilgungen sowie deren Höhe im Einzelfall ihrerseits ausgehandelt werden oder nicht. Der allein streitgegenständliche Satz 3 der "Besondere[n] Vereinbarungen" stellt eine hiervon unabhängige, eigenständige Vertragsbedingung dar. 2. Die beanstandete Klausel unterliegt auch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat,
3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB. a)
3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (Senatsurteile vom
2 Satz 3 BGB aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer infolge der Ausübung seiner berechtigten Interessen
dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom
Maßgabe dieser Grundsätze so zu verstehen, dass jedenfalls auch bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung
2 Satz 3 BGB aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer infolge der Ausübung berechtigter Interessen
2 Satz 1 BGB darlehensvertraglich vereinbarte künftige Sondertilgungsrechte nicht berücksichtigt werden sollen. Unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und Regelungszusammenhanges sowie
ihrem Sinn und Zweck bezieht sich die beanstandete Klausel aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden zumindest auch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung
2 Satz 3 BGB. Denn beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird das Vorfälligkeitsentgelt zwischen den Parteien vereinbart und lediglich an § 138 BGB gemessen (Senatsurteile vom
2 Satz 3 BGB, dessen Umfang durch das Gesetz und die hierzu ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. die Regierungsbegründung zur Einführung des § 490 BGB, BT-Drucks. 14/6040, S. 255 ) festgelegt wird. Namentlich für diesen Fall hat die Beklagte aus der Sicht eines Durchschnittskunden ein Interesse daran, die (Nicht-)Berücksichtigung künftiger Sondertilgungsrechte bereits vorab zu regeln und hierbei ggf. die gesetzliche Regelung zu modifizieren. bb) Auf der Grundlage dieser Auslegung weicht die Klausel von gesetzlichen Regelungen ab, wodurch die Inhaltskontrolle
2 Satz 3 BGB hat der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Die Anspruchshöhe ist
den für die Nichtabnahmeentschädigung geltenden Grundsätzen zu ermitteln (Senatsurteil vom
zehn Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) die Obergrenze darstellt (Krepold, BKR 2009, 28, 29). Darüber hinaus wird die rechtlich geschützte Zinserwartung durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt. Sondertilgungsrechte begründen ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers zur Rückerstattung der Valuta ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die Pflicht zur Zinszahlung für den getilgten Anteil der Valuta endet - soweit die Vertragsparteien nicht anderes vereinbart haben -
der ungeschriebenen Regel des Darlehensrechts, wonach die Zinspflicht vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist, im Zeitpunkt der Rückzahlung (Senatsurteil vom
2 Satz 3 BGB weicht die beanstandete Regelung zum
teil des Darlehensnehmers ab, indem dessen künftige Sondertilgungsrechte, die die Zinserwartung der Beklagten und damit die Höhe der von ihr im Falle einer Kündigung
2 Satz 1 BGB zu beanspruchenden Vorfälligkeitsentschädigung beeinflussen, bei der Berechnung ausgenommen werden. 3. Wie das Berufungsgericht ferner zutreffend ausgeführt hat, hält die beanstandete Klausel einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie ist vielmehr
1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. a) Wesentlicher Grundgedanke des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB ist der Ausgleich der
teile, die dem Darlehensgeber durch die im Interesse des Darlehensnehmers ausnahmsweise zulässige vorzeitige Kündigung des Darlehensvertrages und die Rückzahlung der Darlehensvaluta entstehen. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist dabei so zu bemessen, dass der Darlehensgeber durch die Kreditablösung im Ergebnis weder finanziell benachteiligt noch begünstigt wird. Dieses Leitbild der Vorfälligkeitsentschädigung ist bereits der Legaldefinition des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB ("Schaden..., der...aus der vorzeitigen Kündigung entsteht") zu entnehmen. Darüber hinaus folgt es aus den Rechtsprechungsgrundsätzen des Senats, die angesichts ihrer ausdrücklichen Inbezugnahme in der Gesetzesbegründung zur Einführung der Norm ( BT-Drucks. 14/6040, S. 255 ) einen wesentlichen Grundgedanken dieser Regelung darstellen.
2 Satz 1 BGB nicht nur das ausgereichte Kapital vorzeitig unter voller Kompensation aller
teile zurückerhält, sondern auch einen höheren Reingewinn als das Kreditinstitut bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung beanspruchen kann. Darüber hinaus werden durch diese Gestaltung die Darlehensnehmer gerade bei hochverzinsten - und deshalb für die Bank besonders vorteilhaften - Darlehensverträgen eher davon abgehalten, ihr Kündigungsrecht auszuüben, weil sie in diesem Fall nicht in den Genuss der zinsreduzierenden Wirkung der Sondertilgungsrechte kommen würden, die jedoch ihrerseits nicht selten ein wesentlicher Grund zum Abschluss des konkreten Darlehensvertrages gewesen sein werden. 4. Die vom Kläger beantragten Rechtsfolgen sind auch insoweit einer Entscheidung im Verfahren
G zugänglich, als der Kläger verlangt, der Beklagten zu untersagen, sich im Rahmen bestehender Verträge bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung auf die beanstandete Klausel zu berufen. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG umfasst neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die beanstandete Klausel nicht anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.