Tenor I. Die Beteiligung der M... AG als Nebenbeteiligte an dem Verfahren wird angeordnet. Es wird im selbständigen schriftlichen Verfahren entschieden. II. Gegen die Nebenbeteiligte wird wegen ihr zurechenbarer Straftaten des Angeschuldigten M... eine Geldbuße von Euro 75.300.000,00 (in Worten: fünfundsiebzig Millionen dreihunderttausend Euro) festgesetzt. III. Der Nebenbeteiligten wird gestattet, die Geldbuße bis spätestens 21.12.2009 zu bezahlen. IV. Die Nebenbeteiligte trägt die durch die Nebenbeteiligung entstandenen Kosten dieses Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 17 Abs. 4, 30 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 OWiG, § 334 StGB i.V.m. Art. 2 § 1 Nr. 2 IntBestG, § 299 Abs. 2, Abs. 3 StGB, §§ 13 , 25 Abs. 2,53 Abs. 1 StGB, § 444 StPO, § 30 Abs. 4 OWiG. Gründe I. Die M... AG, im Handelsregister des Amtsgerichts D... unter der Registernummer HRB ... eingetragen, ist ein Tochterunternehmen der M... SE (früher: M... AG), München. Unternehmensgegenstand sind Entwicklung, Konstruktion, Fertigung, Vertrieb und Service von Turbomaschinen, Kompressoren und anderen Maschinen sowie die Erbringung aller in diesem Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Die M... AG ist weltweit tätig, im Jahr 2008 gingen mehr als 80 % der Aufträge für Neuanlagen aus Ländern außerhalb Deutschlands ein. ... Im Jahr 2008 beschäftigte das Unternehmen 4.493 Mitarbeiter. ... Umsatz und Jahresüberschuss des Unternehmens haben sich im verfahrensgegenständiichen Zeitraum wie folgt entwickelt: Umsatz Jahresüberschuss 2004: 659 Mio. € 18,626 Mio. € 2005: 694 Mio. € 25,758 Mio. € 2006: 908 Mio. € 42,944 Mio. € 2007: 1.108 Mio. € 78,735 Mio. € 2008: 1.328 Mio. € 109,180 Mio. € Der Angeschuldigte M... hat den Beruf des Industriekaufmanns erlernt und war ab Oktober 1966 bei der Firma M... GHH... angestellt, wo er zunächst mit der Betriebsabrechnung, später mit dem Aufbau des Gemeinkostencontrollings befasst war. Ab 1979 war er als Controller im Geschäftsbereich Maschinen und Kompressoren tätig, ab 1982 kaufmännischer Leiter dieses Geschäftsbereiches und ab 01.03.1996 Geschäftsführer der ... GmbH. Seit Begründung der Rechtsform der Aktiengesellschaft im September 1999 war der Angeschuldigte Mitglied in deren Vorstand, von 01.01.2002 bis September 2007 Vorstandsvorsitzender. Bei der M... AG wurden Bestechungsgelder zur Auftragserlangung an wichtige Entscheidungsträger auf Kundenseite, teilweise Amtsträger, unter Beteiligung oder mit Wissen des Angeschuldigten gezahlt, wobei er in letzteren Fällen bewusst und entgegen der ihm bekannten Pflicht als Vorstandsvorsitzender nicht eingeschritten ist. Die Gelder waren versprochen worden, um die Entscheidungsträger hierdurch zu zukünftigen pflichtwidrigen bzw. unlauteren Entscheidungen zugunsten der M... AG und zum Nachteil der deutschen und internationalen Konkurrenz zu veranlassen. Diese Bestechungszahlungen wurden zur Verschleierung über Zwischenempfänger, überwiegend über zwischengeschaltete "Berater", "Türöffner" oder "Vertreter" abgewickelt, die als Strohmänner für die tatsächlichen Geldempfänger auftraten. Teilweise wurden die Bestechungszahlungen an Briefkastenfirmen überwiesen. Die Überweisungen wurden zum Teil unmittelbar durch die AG bei Banken in Auftrag gegeben, zum Teil auf "Zahlungsanweisung" der M... AG hin durch Mitarbeiter der M... AG in M... bei der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank in München zu Lasten des dortigen Kontos der M... AG beauftragt. Die entsprechenden Beträge wurden dann dem "Inter-Company-Account" (ICA) belastet, einem Konto zur buchhalterischen Abbildung aller konzerninternen Verrechnungen und Finanzierungen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: Nr. Projekt Vertragspartner / Leistungsempfänger Projektland Auftragsvolumen Bestechungszahlungsvolumen Datum erste Zahlung Datum letzte Zahlung Zwischenempfänger rechtliche Einordnung 1 K... S... Co. Ltd. ... 23.465.573 € 818.200 € / 350.657 € 16.05.2006 / 15.05.2006 13.12.2007 / 13.12.2007 T... / A... § 299 II, III StGB 2 K... P... Ltd. VAE ... 12.016.000 € 150.000 € 23.06.2006 23.06.2006 A... § 299 II, III StGB 3 P... I... GmbH, Hamburg ... 5.676.405 € 335.318 € 13.01.2005 13.01.2005 M... Group § 299 II, III StGB 4 U... S... ... 10.463.020 € 88.094 € 27.07.2006 03.09.2008 J. ... Company § 299 II, III StGB 5a / 5b / 5c I... / N... / N... K... Co., Iran; K... Ltd., UK / N... Company ... (staatliche Firma) ... 5.313.549 € / 1.481.433 € / 1.308.211 € 405.000 € / 96.293 € / 85.033 € 31.05.2005 / ./. 30.11.2005 / 31.12.2004 / 31.12.2004 ... Corp. N.V. § 344 StGB, Art. 2 § 1 Nr. 2 IntBestG 6 J... B... SA, UK / P... Ltd. ... ... 72.555.421 € 102.000 € (versprochen 567.500 €) ./. 11.09.2006 ... Ltd. § 299 II, III StGB 7 D... E... BV ... 7.890.000 € 315.600 € 02.01.2006 01.10.2007 W... Ltd. § 299 II, III StGB 8 S... J... Corporation / S... (staatliche Firma) ... 10.966.542 € 50.000 € 16.02.2004 01.02.2005 ... Ltd. § 334 StGB, Art. 2 § 1 Nr. 2 IntBestG Gesamtergebnis 151.136.154 € 4.341.709 € Die Staatsanwaltschaft bejahte hinsichtlich der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 301 Abs. 1 StGB das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Der Angeschuldigte ist daher der Bestechung ausländischer Amtsträger in zwei Fällen und der Bestechung im geschäftlichen Verkehr in sechs Fällen, teilweise in Mittäterschaft, teilweise durch Unterlassen schuldig. Die M... AG erzielte durch unter der Verantwortung des Angeschuldigten begangene Taten wirtschaftliche Vorteile unter Einschluss von realisierten Folgeaufträgen in Höhe von mindestens 75 Millionen Euro vor Ertragsteuern. II. Das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten wurde insoweit von der Staatsanwaltschaft München I gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Gegen weitere Personen im Sinn des § 30 Abs. 1 OWiG richtet sich das hier vorliegende Verfahren nicht. Es war daher nach § 30 Abs. 4 OWiG im selbständigen Verfahren zu entscheiden. Da weder die Staatsanwaltschaft noch die Nebenbeteiligte eine mündliche Verhandlung gemäß § 444 Abs. 3 StPO i.V.m. § 441 Abs. 3 StPO beantragt haben, konnte gemäß §§ 444 Abs. 3, 441 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren durch Beschluss entschieden werden, (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann Kommentar zum OWiG § 30 Rdnr. 62 und Erich Göhler, Kommentar zum OWiG,
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