Gründe I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils Bezug genommen. Nach der Zurücknahme der Berufung des Klägers gegen das der Widerklage des Beklagten teilweise stattgebende Teilurteil verfolgt der Beklagte mit der von ihm form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung nunmehr noch die auf Freistellung von dem mit der Klage gemäß § 64 Satz 1 GmbHG gegen ihn geltend gemachten Erstattungsanspruch gerichtete Drittwiderklage weiter. Der Beklagte hält im Anschluss an sein erstinstanzliches Vorbringen daran fest, dass der Drittwiderbeklagte – der Kläger persönlich und insofern nicht als Partei kraft Amtes für die von ihm vertretene Schuldnerin – sich ihm gegenüber gemäß § 60 Abs. 1 InsO dadurch schadensersatzpflichtig gemacht habe, dass er die zu seinen, des Beklagten, Gunsten aufgrund einer entsprechenden Zusatzvereinbarung zu seinem Managementvertrag am 1. Juli 2008 zustande gekommene D&O-Versicherung nach der am 25. Mai 2010 über das Vermögen der Schuldnerin erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens im September 2010 beendet habe. In Ansehung dessen, dass der Kläger bereits in seinem Bericht an das Insolvenzgericht vom 4. August 2010 (Anlage BK 1) davon ausgegangen sei, dass die Schuldnerin schon im Mai 2008 zahlungsunfähig gewesen sei und mithin eine Antragsverschleppung von ca. 16 Monaten vorgelegen habe, habe es dem Kläger oblegen, den zu seinen, des Beklagten, Gunsten bestehenden Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Unter anderem für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin habe der Versicherungsvertrag nämlich den Ausschluss der nach den Versicherungsbedingungen regelmäßigen dreijährigen Nachmeldefrist nach Ablauf des Versicherungsvertrags vorgesehen. Mit dieser Begründung habe, was als solches unstreitig ist, die Allianz Versicherungs-AG ihm, dem Beklagten, dementsprechend auch die Gewährung des Versicherungsschutzes verweigert, nachdem der Kläger ihn schließlich erst mit Schreiben vom 30. Dezember 2012 wegen der in der Zeit seit dem 30. Dezember 2008 auf einem debitorischen Konto der Schuldnerin in Höhe von € 2.729.934,93 eingegangenen Zahlungen auf Erstattung in Anspruch genommen habe. Der Beklagte meint ferner, unbeschadet der aus seinem ungekündigt fortbestehenden Anstellungsvertrag auf den Kläger übergegangenen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes habe der Kläger ihn von der beabsichtigten Beendigung der D&O-Versicherung zumindest rechtzeitig in Kenntnis setzen müssen, um ihm hierdurch die Gelegenheit zu geben, sich innerhalb der Kündigungsfrist selbst um eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, ggf. durch eigene Übernahme der Prämienzahlungen in jährlicher Höhe von € 5.239,12, kümmern zu können. Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Teilurteils den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, den Beklagten von dem mit dem Antrag zu Ziff. 1. der Klage vom 10.12.2012 geltend gemachten Anspruch i. H. v. € 2.729.934,93 nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 freizustellen. Der Drittwiderbeklagte beantragt, die Berufung des Drittwiderklägers zurückzuweisen. Er hält die Drittwiderklage bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. In Ansehung seines vom Landgericht zu Recht als unstreitig festgestellten erstinstanzlichen Vorbringens, der Beklagte habe ihm bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mitgeteilt, den Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt zu haben, habe für ihn, den Drittwiderbeklagten, keine Veranlassung bestanden, die D&O-Versicherung mit Mitteln der Insolvenzmasse weiter aufrechtzuerhalten, was mangels hinreichender liquider Mittel auch überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Im Übrigen fehle es unverändert an substanziiertem Vorbringen des insoweit darlegungspflichtigen Beklagten dazu, worauf die Beendigung des Haftpflichtversicherungsvertrags überhaupt zurückzuführen sei. Eine Pflichtverletzung gegenüber dem Beklagten wäre indes auch nicht dann anzunehmen, wenn der Vertrag durch ihn, den Drittwiderbeklagten, gekündigt worden wäre oder durch Einstellung der Prämienzahlungen geendet hätte. Die Wahrnehmung der Interessen des Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin falle nicht in den Pflichtenkreis eines Insolvenzverwalters, der vielmehr lediglich den Interessen der Gemeinschaft der Insolvenzgläubiger verpflichtet sei. Insofern sei der Beklagte schon nicht Beteiligter im Sinne des § 60 Abs. 1 InsO. Ohnehin fehle es hinsichtlich der ihm mit der Drittwiderklage vorgeworfenen Pflichtverletzung an der haftungsausfüllenden Kausalität für den Wegfall des zu Gunsten des Beklagten bestehenden Versicherungsschutzes. Die Nachmeldefrist habe vorliegend nämlich bereits mit der vom Beklagten verursachten verspäteten Insolvenzeröffnung geendet, ohne dass die Aufrechterhaltung der Versicherung darauf Auswirkungen gehabt hätte. Die Insolvenzreife stelle die Grenze für die von der D&O-Police erfasste Pflichtverletzung dar, insbesondere Haftungsansprüche wegen Insolvenzverschleppung aus der Verletzung der Antragspflicht nach § 15a InsO seien von der D&O-Deckung ohnehin nicht umfasst. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. 1. Soweit der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 8. Mai 2015 eine Zurückweisung der Berufung des Beklagten bereits wegen Bedenken an der Zulässigkeit der von dem Beklagten erhobenen Drittwiderklage erwogen hat, hält er im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2003 ( 14 W 22/03 - NJOZ 2004, 1307 ff.) hieran nicht fest. In Ausübung des dem Senat gemäß § 145 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO insoweit eröffneten Ermessens besteht allerdings auch für eine Abtrennung der Drittwiderklage keine Veranlassung mehr, nachdem der Kläger seine gegen das angefochtene Teilurteil gerichtete Berufung zurückgenommen hat und insofern eine Sachentscheidung des Senats nunmehr lediglich noch über die – ihrerseits entscheidungsreife – Drittwiderklage des Beklagten zu treffen ist (vgl. OLG München, Urt. v. 12. Januar 2000 - 7 U 4183/99 -, OLGR München 2000, 279 f., juris Rn. 11). 2. Die Drittwiderklage des Beklagten ist indes unbegründet.
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