Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.02.2001 9 Ca 4820/00 abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 177.735,67 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 ab Klagezustellung (24.07.2000) zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Streitwert: unverändert (177.735,67 DM). 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Die Klägerin betreibt bundesweit 13 Altenheime/Senioren-Residenzen. Ihre Hauptverwaltung befindet sich in D., ebenso ihre zentrale Rechnungs- und Buchhaltungsabteilung für sämtliche Einrichtungen. Der am 04.12.1969 geborene Beklagte, zurzeit 31 Jahre alt, ledig, von Beruf Bürokaufmann, war seit dem 01.10.1996 gemäß Arbeitsvertrag der Parteien vom 14.11.1996 als Finanzbuchhalter bei der Klägerin beschäftigt. Seine Vergütung betrug zuletzt rund 4.300,00 DM brutto pro Monat. Zu seinem Aufgabengebiet gehörte unter anderem die Prüfung und Bearbeitung eingehender Rechnungen sowie die Kontierung und Eingabe in das bei der Klägerin bestehende EDV-Buchhaltungsprogramm SIMBA . Für die Begleichung der Rechnungen war von ihm jeweils ein sogenannter Zahlungs-Vorschlag zu erstellen. Die Zahlungen erfolgten dann nach Unterzeichnung eines Datenträger-Begleitzettels durch eine hierfür unterschriftsberechtigte Person mittels Datenträgeraustauschs über die Hausbank der Klägerin (Dresdner Bank Düsseldorf) per Banküberweisung. In der Zeit zwischen dem 17.10.1997 und dem 02.10.1998 erfolgten in 21 näher bezeichneten Fällen verschieden hohe Überweisungen vom Bankkonto der Klägerin auf Privatkonten des Beklagten einschließlich einer Zahlung über 3.174,00 DM an eine Firma M.-Immobilien, und zwar zunächst drei Überweisungen über insgesamt 27.623,88 DM auf sein Privatkonto bei der Stadtsparkasse Aachen (Konto-Nr.: 5324629) bzw. an die Firma M.-Immobilien sowie ab Mitte Dezember 1997 weitere 18 Überweisungen auf das von ihm am 29.09.1997 eingerichtete Privatkonto bei der Bank 24, Bonn (Konto-Nr.: 2935567) über insgesamt 150.111,79 DM, auf beide Konten einschließlich der Zahlung an die Firma M.-Immobilien zusammen 177.735,67 DM. Im Herbst 1998 kam es zu Spannungen und Differenzen zwischen dem Beklagten und dem Leiter der Abteilung Controlling, dem Zeugen D. S.. In einer persönlichen Unterredung am 08. bzw. 09.11.1998 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie das Arbeitsverhältnis beenden wolle, entweder durch Kündigung oder einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag. Der Beklagte erklärte sich einverstanden. Unter dem 09.11.1998 schlossen die Parteien folgende Aufhebungsvereinbarung: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Firma im beiderseitigen Einvernehmen zum 31.12.1998 beendet wird. 2. Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 09.11.1998 bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung seiner monatlichen Bruttobezüge von abschließend 4.327,60 DM von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt. Der Resturlaubsanspruch wird mit der Freistellung verrechnet. 3. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend den §§ 9 , 10 KSchG, 3 Nr. 9 EStG eine Abfindung in Höhe von 4.300,00 DM zu zahlen. Die Abfindung wird zum 31.12.1998 fällig. 4. Der Arbeitnehmer erhält zum Zeitpunkt seines Ausscheidens ein qualifiziertes wohlwollend formuliertes Zeugnis, sowie die von dem Arbeitgeber ordnungsgemäß ausgefüllten Arbeitspapiere (Lohnsteuerkarte und Versicherungsnachweis). 5. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über sämtliche ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse und Informationen gegenüber Dritten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. 6. Mit der Erfüllung dieser Aufhebungsvereinbarung sind sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, ob bekannt oder unbekannt, vollständig ausgeglichen und endgültig erledigt. 7. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragschließenden verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. Die Vertragschließenden erklären nochmals ausdrücklich, die vorstehende Regelung ausführlich erörtert zu haben und diese in vollem Umfang durchzuführen. In diesem Zusammenhang verzichten sie auf das Recht einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, Drohung, Irrtum und auf ein eventuelles Recht zum Rücktritt von diesem Vertrag, der die rechtsgeschäftlichen Beziehungen sämtlicher Beteiligten abschließend regelt. Düsseldorf, 09.11.1998 Mit Datum vom 31.12.1998 erteilte die Klägerin dem Beklagten ein Zeugnis, auf dessen Inhalt (Bl. 64 d. A.) Bezug genommen wird. Im Zuge der Jahresabschlussarbeiten in ihrer Buchhaltungsabteilung für das Jahr 1998 im Januar 1999 stellte die Klägerin nach ihren Angaben erstmals Unklarheiten bei verschiedenen Überweisungen und deren Empfänger fest. Sie erteilte daraufhin entsprechende Suchaufträge an ihre Bank. Diese benannte als Empfänger der betreffenden Zahlungen das Konto des Beklagten. Unter dem 08.02.1999 erstattete die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf (312 Js 147/99) Strafanzeige gegen den Beklagten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13.07.1999 150 Gs 1852/99 erfolgte eine Beschlagnahme des Kontos des Beklagten bei der Bank 24, Bonn, am 29.03.2000 nach richterlicher Anordnung außerdem eine Durchsuchung der Wohnung des Beklagten. Mit Urteil vom 18.01.2001 verurteilte das Amtsgericht Düsseldorf 103 a I Ls/312 Js 147/99 den Beklagten wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage wurde unter anderem eine Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens in Höhe von 141.879,80 DM angeordnet. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren (Landgericht Düsseldorf, XXII 46/01) ist zurzeit noch nicht abgeschlossen. Mit der vorliegenden Klage, die am 17.07.2000 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen ist, beansprucht die Klägerin Schadensersatzzahlung in Höhe der genannten 177.735,67 DM. Hierzu hat sie erstinstanzlich vorgetragen: Der Beklagte sei bei seinen Straftaten so vorgegangen, dass er eingegangene Rechnungen zunächst im Buchhaltungsprogramm erfasst und eine ordnungsgemäße Bezahlung veranlasst habe. Danach habe er in wenigstens 20 Fällen einzelne Eingangsrechnungen erneut in den Zahlungslauf mit der zunächst zutreffenden Kontoverbindung des Zahlungsempfängers eingegeben. Nach Unterzeichnung des Datenträger-Begleitzettels durch die Geschäftsleitung habe der Beklagte dann auf dem an die Bank zu übersendenden Datenträger (Diskette) den jeweiligen Zahlungsempfänger ausgetauscht und sein Privatkonto als Empfängerkonto eingegeben, so dass die Rechnungsbeträge nach ursprünglich richtiger Überweisung an den Zahlungsempfänger dann zum zweiten Mal gezahlt worden seien, nunmehr auf sein Privatkonto. Daneben habe er in dem weiteren Fall der M.-Immobilien den von ihm geschuldeten Betrag in Höhe von 3.174,00 DM zu Lasten des Kontos der Klägerin ausgleichen lassen. Bis zu den Aufdeckungen im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten 1998 im Januar 1999 habe die Klägerin von diesen Manipulationen und den Straftaten des Beklagten nichts gewusst. Die insgesamt 21 aufgedeckten Zahlungen seien sämtlich zu Unrecht erfolgt und durch Straftaten des Beklagten begangen. Hieraus ergebe sich eine Schadensersatzpflicht des Beklagten und ein Anspruch auf Herausgabe aus ungerechtfertigter Bereicherung. Auf die Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag vom 09.11.1998 könne der Beklagte sich nicht mit Erfolg berufen. Zum einen erfasse sie nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, nicht auch solche aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, von denen die Klägerin bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 09.11.1998 nichts gewusst habe. Zudem hätte die Klägerin bei Kenntnis der Straftaten des Beklagten keine Veranlassung gehabt, diesem bei seinem Ausscheiden auch noch eine Abfindung zu zahlen, wie dies geschehen ist. Außerdem sei es Rechtsmißbrauch des Beklagten, sich auf die Rechtswirksamkeit der Ausgleichsklausel zu berufen. Darüber hinaus werde die Ausgleichsklausel wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 177.735,67 DM nebst 9,75% Zinsen seit dem 04.02.1999 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, es treffe nicht zu, dass er Manipulationen oder Straftaten begangen habe. Die Zahlungen an ihn seien zu Recht erfolgt. Er habe mit den im Auftrag des Vorstandes handelnden Leiter der Abteilung Controlling, dem Zeugen S., vereinbart, dass er das EDV-System der Klägerin in ihrer Hauptverwaltung in D. und in den angeschlossenen Einrichtungen im Bundesgebiet neu ausrichte. Dies sei über seine von ihm gegründete und auch aus Steuergründen in K. / N. ansässigen Firma L. F. erfolgt. Die einzelnen Überweisungen auf sein Konto seien entsprechende Honorarzahlungen für seine Tätigkeiten, die jeweils auch der Höhe nach mit dem Zeugen S. vereinbart worden seien. Die Zahlungen an ihn seien daher rechtmäßig erfolgt. Im Übrigen stehe einem Rückzahlungsanspruch der Klägerin die im Aufhebungsvertrag vom 09.11.1998 vereinbarte Ausgleichsklausel entgegen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 08.02.2001 9 Ca 4820/00 abgewiesen und dies damit begründet, dass etwaige Ansprüche der Klägerin durch die Ausgleichsklausel rechtswirksam ausgeschlossen seien. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die sie zu den im Sitzungsprotokoll vom 28.08.2001 genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet hat und mit der sie ihr Klagebegehren unter Modifizierung des Zinsanspruchs weiterverfolgt, während der Beklagte die Zurückweisung der Berufung beantragt. Auf das Berufungsvorbringen beider Parteien wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsstands auf den übrigen Akteninhalt. Das Berufungsgericht hat zu den streitigen Behauptungen Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. S.. Die Strafakte des Amtsgerichts Düsseldorf - 103 a I Ls/312 Js 147/99 und die dortigen Ermittlungsunterlagen waren Gegen- stand der mündlichen Verhandlung. Gründe I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegen- standes an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 518 , 519 ZPO). II. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist mit den zuletzt geltend gemachten Zinsen in vollem Umfang begründet. Der Beklagte ist der Klägerin sowohl aus positiver Vertragsverletzung als auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zum Schadensersatz in der beanspruchten und im Urteilstenor zuerkannten Höhe verpflichtet. 1. Aufgrund der mündlichen Verhandlung und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer zweifelsfrei fest, dass der Beklagte in den in der Klageschrift aufgelisteten 21 Fällen (Seite 4 der Klageschrift vom 11.07.2000 zu lit. a
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