teiligen Wirkungen, die mit einer auf das Betreiben eines Ausleitungskraftwerks gerichteten Gewässerbenutzung in Form des Aufstauens und Ableitens von Wasser einhergehen. 2. Die Mindestwasserführung ist im jeweiligen Einzelfall mit Blick auf die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze
1 WHG und im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele
WHG sowie gegebenenfalls unter Einbeziehung der in einem Bewirtschaftungsplan festgelegten Ziele und beschriebenen Maßnahmen für das jeweilige Fließgewässer
den Gegebenheiten vor Ort, insbesondere
der hydrologischen Situation und den ökologischen Erfordernissen zu ermitteln. 3. Zur Bestimmung der Mindestwasserführung ist eine Rechtsverordnung
G BW 2005) oder § 23 Abs. 1 WG (juris: WasG BW 2014) nicht zwingend erforderlich.
WHG und über die Durchgängigkeit
WHG, sondern ergänzt diese im Rahmen der Zulassung von Wasserkraftanlagen um besondere Anforderungen zum Schutz der Fischpopulation. 6. Die Umnutzung der Wasserkraftanlage, deren Zweck
dem für die Anlage erteilten alten Recht i.S. des § 20 Abs. 1 WHG in dem Betrieb eines Sägewerks bestand, in einen Gewerbebetrieb, dessen alleiniger Zweck die ganzjährige Erzeugung elektrischer Energie für eine Einspeisung in das öffentliche Netz gegen Vergütung
dem EEG ist, fällt nicht unter die Privilegierung des § 35b Abs. 2 WG a. F. (juris: WasG BW 2005) bzw. § 24 Abs. 2 WG (juris: WasG BW 2014), sondern bedarf im Hinblick auf die Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen auf wasserwirtschaftliche Belange einer neuen Erlaubnis oder Bewilligung
1 WHG. Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Verfügung, mit welcher der Betrieb des ihr gehörenden Wasserkraftwerks verschiedenen Einschränkungen unterworfen wird. Der Bezirksrat Ettlingen erteilte am 15.2.1934 dem damaligen Betreiber der streitgegenständlichen Anlage die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Wassertriebwerks mit Sägewerk und Klotzweier an der Alb auf der Gemarkung Burbach der Gemeinde Marxzell - Siedlung Fischweier. Das Sägewerk befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1806 im Gewann „Horntal“. Bei der Anlage handelt es sich um ein Ausleitungskraftwerk mit einer Ausleitungsstrecke von ca. einem Kilometer. Die Ausleitungsstrecke liegt im Naturschutzgebiet „Albtal mit Seitentälern“. Die Wasserkraftanlage befindet sich
dem auf der Grundlage der §§ 82 und 83 WHG aufgestellten Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ (TBG 34) innerhalb einer „Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg“. Die im Nordschwarzwald entspringende und nördlich von Karlsruhe in den Rhein mündende Alb ist ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedelung des Atlantischen Lachses zwischen der Rheinmündung und Marxzell (Einmündung des Maisenbachs) im Rahmen des Wanderfischprogramms des Landes Baden-Württemberg und dem „Masterplan Wanderfische Rhein“ der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins - IKSR. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.4.2009 erwarb die Klägerin die Grundstücke, auf denen sich die Anlage befindet, mit der Absicht, den Betrieb zur Gewinnung von Energie wieder aufzunehmen, um diese in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung einzuspeisen. Im September 2009 beantragte sie beim Landratsamt Karlsruhe die Erteilung einer Änderungsgenehmigung für die Sanierung und Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage. Geplant sind u.a. die streckenweise Offenlegung des Triebwerkskanals und die Verlegung eines zusätzlichen Rohres parallel zum Triebwerkskanal. Das wegen der Wiederinbetriebnahme der Anlage anhängige Wasserrechtsverfahren wurde bislang noch nicht abgeschlossen, da die hierfür erforderlichen Unterlagen von der Klägerin nicht vorgelegt wurden.
Einholung einer am 28.1.2010 abgegebenen Stellungnahme des Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums Karlsruhe ... zu den fischereilichen/fischökologischen Anforderungen betreffend den Mindestabfluss, Fischaufstieg, Fischschutz und Fischabstieg gab das Landratsamt Karlsruhe mit Verfügung vom 26.7.2010 der Klägerin unter Punkt I. Folgendes auf: „
weis über die Abflusseinstellung im Fischpass und der Dotiereinrichtung zu erbringen und es sind an beiden Bauwerksteilen geeignete Markierungen zum Sollwasserstand anzubringen, die ein einfaches Kontrollieren der einzuhaltenden Abflüsse erleichtern.
rechtzeitig vorheriger Absprache (mind. 2 Wochen) mit der Genehmigungsbehörde zulässig. Die Mindestwasserführung in dieser Zeit ist zu gewährleisten.
Anhörung der Klägerin änderte das Regierungspräsidium Karlsruhe die angefochtene Verfügung des Landratsamts mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2011 unter Zurückweisung des Widerspruchs wie folgt ab: „
dem Stand der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Die Ausführungsplanung ist mit der Fischereibehörde abzustimmen. Der Fischpass wird
Inbetriebnahme durch die Fischereibehörde im Rahmen eines Abnahmeverfahrens geprüft.
weis über die Einstellung von Mindestabfluss und Fischpassabfluss zu erbringen und es sind an beiden Bauwerkteilen (Fischpass und Dotiereinrichtung)
erfolgter Einstellung über direkte Abflussmessungen geeignete Markierungen anzubringen, die ein einfaches Kontrollieren der einzuhaltenden Abflüsse erleichtern. Das Stauziel am Wehr ist konstant zu halten. Stauzielunterschreitungen, welche den Mindestabfluss in der Ausleitungsstrecke mindern, sind nicht zu-lässig. Entsprechende Aufzeichnungen durch automatische Datenaufzeichnung sind 3 Jahre aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen. Eine vor Erlass des Widerspruchsbescheids an den Landtag von Baden-Württemberg gerichtete Petition des Klägers blieb erfolglos (Beschl. des Landtags vom 8.12.2011). Gegen die Verfügung des Landratsamts vom 26.7.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidium Karlsruhe hat die Klägerin am 23.12.2011 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Der von ihr am 27.12.2011 gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 28.2.2012 - 4 K 3446/11 - abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 5.6.2012 - 3 S 630/12 - zurück. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgebracht, die Anordnung stelle sich als entschädigungslose Enteignung dar. Ein Betrieb der Anlage sei mit den angeordneten Mindestwassermengen nicht mehr möglich. Da den unterliegenden Wasserkraftwerken der Spinnerei ... und der Firma ... lediglich Mindestwassermengen von 220 l/s bzw. 200 l/s auferlegt worden seien, verstoße die Anordnung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Wiederansiedlung des Lachses sei völlig fraglich. Den Lachs habe es im Oberlauf der Alb nie gegeben, weil keine geeigneten Laichplätze vorhanden seien. Weder gegen die Eigentümer und Betreiber der vorhandenen Querbauwerke noch gegen die große Anzahl von Wasserrechtsinhabern und Wasserrechtsnutzern an der Alb oberhalb Ettlingen gebe es entsprechende wasserrechtliche Auflagen, Lachsaufstiege zu bauen oder zu betreiben. Ein Lachsaufstieg würde in der Abwassereinleitung der Großkläranlage Albtal enden. Die Anwendung eines „Wasserleitfadens“ sei rechtswidrig. Die Mindestwassermenge sei unverhältnismäßig. Sie beruhe auf einer Überschätzung der Bedeutung und des Potentials der Ausleitungsstrecke als natürliches Laich- und Aufwuchsgebiet für den Lachs und dessen Bedeutung für das internationale Lachsprogramm im Rheinsystem. Die Wasserkraftanlage befinde sich nur 2,5 km unterhalb der oberen Grenze der Lachs-Programmstrecke. Der Migrationsbedarf sei daher im Vergleich zu weiter unterhalb liegenden Wasserkraft-Standorten wesentlich reduziert. Ein Aufstieg für Fische aus dem Unterlauf sei derzeit wegen bestehender Wanderhindernisse noch nicht möglich. Durch die Einleitung großer Mengen an Klärwasser bei Ettlingen erfolge eine chemische Veränderung der Wassercharakteristik. Aus ökologischer Sicht sei nicht begründbar, warum am obersten Wasserkraftwerk die höchste Mindestwassermenge zur Weitergabe in der Alb gefordert werde. Es werde insoweit auf die Analyse des öffentlich bestellten Sachverständigen ... vom 9.9.2012 und auf eine Stellungnahme des Dipl.-Ing. agr. ... vom 2.12.2013 verwiesen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 2.7.2014 - 4 K 3423/11 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung eines in der Ausleitungsstrecke zu belassenden Mindestabflusses von 700 l/s im Sommerhalbjahr und 980 l/s im Winterhalbjahr sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar bestehe für den Betrieb der streitgegenständlichen Wasserkraftanlage ein sogenanntes „altes Wasserrecht“. Auch ein solches Recht könne aber durch
trägliche Anordnungen ohne Entschädigung eingeschränkt werden, wenn dies zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden
teiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich ist. Die Gewässerbenutzung durch Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer für die Wasserkraftanlage zum Zwecke der Stromerzeugung würde ohne Einhaltung eines Mindestwassers zu einer
teiligen Veränderung der Gewässereigenschaften in der Ausleitungsstrecke (d.h. dem Mutterbett der Alb) auf ca. 1 km führen. Durch die vorhandene Wasserkraftanlage werde die natürliche Durchgängigkeit der Alb in erheblichem Maße eingeschränkt und darüber hinaus verliere deren Mutterbett als Lebensraum größtenteils seine Funktion. Die hydromorphologischen Eigenschaften des Gewässers, welche die Lebensgrundlage für die natürliche Gewässerflora und -fauna im Fließgewässer seien, gingen weitgehend verloren. Durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage solle in einen Gewässerabschnitt eingegriffen werden, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe. Als Ausgleichsmaßnahme sei die Anordnung einer den Voraussetzungen des § 33 WHG entsprechende Mindestwasserführung erforderlich. Die für die erforderliche Durchgängigkeit der Alb geforderten Mindestabflüsse seien fehlerfrei ermittelt worden. Einer Rechtsverordnung zur Festlegung der Bemessungskriterien bedürfe es nicht. Der Beklagte habe sich zur Ermittlung des erforderlichen Mindestabflusses in der Ausleitungsstrecke zu Recht an den Kriterien der Durchgängigkeit des Gewässers und an dessen ökologischer Funktionsfähigkeit ausgerichtet und zu diesem Zweck den Wasserkrafterlass des Wirtschaftsministeriums vom 30.12.2006 sowie den Leitfaden der Landesanstalt für Umweltrecht „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ herangezogen. Bei Ausleitungskraftwerken betrage der Orientierungswert für Mindestabflüsse
Nr. IV.2.2 des Wasserkrafterlasses 1/3 MNQ (mittlerer Niedrigwasserabfluss), der aber bei Bestehen örtlicher Besonderheiten unter Berücksichtigung der allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze und der Bewirtschaftungsziele betreffend die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung und der Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraums zu einer Erhöhung des Mindestwasserabflusses führen könne. Diese Voraussetzungen lägen hier vor, da die Alb ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses sei und daher der Raumbedarf dieses Fisches zugrunde zu legen sei. Die Klägerin verkenne, dass die Wasserrahmenrichtlinie und die sie umsetzenden Normen nicht darauf gerichtet seien, einen historisch verbürgten Gewässerzustand wieder herzustellen. Die Alb habe
den dem Bewirtschaftungsplan zugrunde liegenden Erhebungen, zu denen auch die Erkenntnisse der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins gehörten, das für die Wiederansiedlung des Lachses erforderliche Potential. Allein der pauschale Hinweis auf die Einleitungen der unterhalb des Kraftwerks gelegenen Kläranlage Albtal rechtfertige keine andere Beurteilung. Seien sonach die Voraussetzungen für eine Anpassung des Orientierungswertes
dem Wasserkrafterlass gegeben, bestünden an der fischereifachlichen Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Festlegung des Mindestabflusses in den Sommermonaten und in den Wintermonaten keine Bedenken. Der Beklagte habe sein Ermessen im Rahmen der Anordnung eines Mindestabflusses auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit fehlerfrei ausgeübt. Er habe bei der Gewichtung der in die Ermessenserwägungen einzustellenden Belange dem Gewässerschutz als öffentlichem und in das Wasserrahmenrichtlinie verankerten Interesse den Vorrang gegenüber den privaten Interessen der Klägerin eingeräumt. Der Beklagte habe mit seinen Schreiben vom 16.5.2006 und vom 3.2.2009 zum Fortbestand des alten Wasserrechts nicht bestätigt, dass die Klägerin ohne Einschränkungen und gegebenenfalls ohne notwendige Genehmigungen den Betrieb der Anlage aufnehmen dürfe. Entgegen der Auffassung der Klägerin stelle sich die Anordnung auch nicht als entschädigungslose Enteignung dar. Durch die angefochtene Anordnung erfolge bereits deswegen kein Eingriff in die Substanz eines Gewerbebetriebs, weil im maßgebenden Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ein bereits bestehender Gewerbebetrieb nicht vorgelegen habe. Denn die Anlage sei ehemals als Wassertriebwerk für ein Sägewerk betrieben worden und habe seit ca. September 2004 stillgelegen. Die Klägerin beabsichtige, ein neues Gewerbe zur Gewinnung elektrischer Energie erst einzurichten. Der Zweck der Benutzung des Wassers habe im Übrigen
der wasserrechtlichen Verleihung im Betreiben eines Sägewerks bestanden. Das Wasserbenutzungsrecht könne nicht ohne diesen Zweck isoliert betrachtet werden. Die nunmehr beabsichtigte Neuausrichtung des Zwecks der Gewässerbenutzung werde von der 1934 erteilten wasserrechtlichen Verleihung so nicht mehr gedeckt. Hinzu komme, dass sich die Klägerin auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch deswegen nicht berufen könne, weil keine Umstände vorlägen, die mit Blick auf das beabsichtigte Gewerbe und die aufgewandten Investitionen ein schützenswertes Vertrauen hätten schaffen können. Vielmehr habe die Klägerin auf eigenes Risiko Investitionen getätigt und vollendete Tatsachen geschaffen, ohne den Ausgang des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. Hinsichtlich der Murg oder Nagold sei ein vergleichbarer Sachverhalt schon nicht darlegt worden. Hinsichtlich anderer Betreiber von Wasserkraftanlagen seien die zur Durchsetzung des Lachsprogramms erforderlichen Anordnung in die Wege geleitet worden. Die Wasserrechtsbehörde müsse im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nicht gewährleisten, dass mit der Gewässerbenutzung in jedem Fall ein angemessener Gewinn erzielt werden könne. Der festgesetzte Mindestabfluss sei auch im Übrigen verhältnismäßig, da die fischereibehördliche Stellungnahme ausgeführt habe, dass die geforderte Mindestwassermenge die unterste Grenze des Erforderlichen sei, um eine Durchwanderbarkeit der Alb noch zu gewährleisten und deren natürliche Lebensraumfunkton in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten. Auch die weiteren mit der angefochtenen Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids getroffenen Anordnungen und Nebenbestimmungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 14.10.2014 das Urteil vom 2.7.2014 hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung berichtigt und am 27.10.2014 erneut zugestellt. Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung am 6.10.2014 eingelegt und am 19.12.2014 begründet. Sie trägt im Wesentlichen vor, es sei unzutreffend, dass die Wiederinbetriebnahme der Anlage in einen Gewässerabschnitt eingreifen solle, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe. Die Festlegung der Kriterien für die Ermittlung des erforderlichen Mindestabflusses seien bei der gebotenen Abwägung zwischen den Zielen der Wasserkraftnutzung einerseits und der Fischereiökologie andererseits verkannt worden. Bereits aufgrund der fehlenden inhaltlichen Konkretisierung könne aus § 35 WHG eine in enteignender Weise in ein bestehendes Recht bzw. einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifende Maßnahme nicht abgeleitet werden. Gewässerprogramme, Wasserrahmenrichtlinien oder Wasserkrafterlasse könnten insoweit keine gesetzliche Grundlage darstellen. Die Ausführungen von Prof. Dr. Reinhard in seinem Aufsatz in der NVwZ 2011, 1089 habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen. Der Wasserkrafterlass sehe in Ausleitungskraftwerken als Orientierungswert für Mindestabflüsse 1/3 MNQ vor. Dies ergäbe eine Mindestwassermenge von ca. 150 l/s, die gewässerökologisch völlig ausreichend wäre. Die
dem Wasserkrafterlass vorgesehene Möglichkeit der Anpassung dieses Orientierungswertes werde im vorliegenden Fall um 500% überschritten und sei daher enteignend. Diese Anpassung sei vom Wasserkrafterlass nicht mehr gedeckt. Das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen des Fischereireferenten ...-... ungeprüft übernommen. Gerade vor dem Hintergrund der massiven Abweichungen von den Vorgaben des Wasserkrafterlasses hätten indessen grundsätzliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen von ... aufkommen müssen. Die Murg (gemeint ist wohl die Alb) sei für die Ansiedlung des Atlantischen Lachses grundsätzlich nicht geeignet. Die Ansiedlung könne daher nicht Grundlage für die Bestimmung der zulässigen Mindestwassermenge sein. Der Atlantische Lachs könne in der Alb keine ausreichende Lebensgrundlage finden, weil dem die Wasserqualität, die Einleitung von Abwässern sowie die vorhandenen Querbauwerke entgegenstünden. Im Übrigen sei die Alb oberhalb von Ettlingen seit unvordenklicher Zeit schon aus topographischen Gründen für den Lachs nie erwanderbar gewesen. Wenn für den Atlantischen Lachs sowohl im Winter als auch im Sommer Mindestwassermengen von weit mehr als dem mittleren Niedrigwasserabfluss erforderlich sei, zeige bereits dies, dass die Alb oberhalb von Ettlingen zu einem Großteil des Jahres keine hinreichende Wassermenge für diese Fischart biete. Es gebe keinerlei Erkenntnisse, dass es den Atlantischen Lachs jemals in irgendeiner relevanten Zahl in der Alb bei Fischweier gegeben habe, noch dass dieser dort im Rahmen des Lachsprogrammes bislang erfolgreich selbst reproduzierend wieder angesiedelt worden sei; dies werde auch in Zukunft nicht gelingen. § 35 WHG schütze allein den vorhandenen Fischbestand. Der Schutz der Fischpopulation, auf den die Vorschrift abziele, umfasse dagegen nicht Arten, die in Gewässer nie heimisch gewesen seien, nur weil deren Ansiedlung als ökologisch wünschenswert erachtet werde. Der Beklagte setze sich im Rahmen seiner Ausführungen und der Begründung der angegriffenen Entscheidung nicht einmal ansatzweise mit den Folgen der mit der verfügten Mindestwassermenge verbundenen Eingriffe in das bestehende Wasserrecht und damit in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auseinander. Sie, die Klägerin, habe rund 750.000 EUR in die Sanierung der Anlage investiert und sich
weislich in gleicher Höhe durch die Aufnahme von Krediten auf Jahrzehnte hinaus verschuldet,
dem das Landratsamt den Fortbestand des alten Wasserrechts ausdrücklich bestätigt habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde durch die streitige Mindestwasserfestlegung Sozialbindung des Eigentums überschritten. Die aus der vorgegebenen Mindestwassermenge resultierenden Verluste bzw. der im Ergebnis völligen Unwirtschaftlichkeit der wiederhergestellten Wasserkraftanlage seien völlig unberücksichtigt geblieben. Die Bewertung des Inhalts des Schreibens des Landratsamts Karlsruhe vom 3.2.2009 sei fehlerhaft. Wenn das Landratsamt bestätige, dass Dotierungsversuche in der unterhalb gelegenen Wasserkraftanlage eine Mindestwassermenge von 220 l/s für den Lachs ergeben hätten, habe ein Kaufinteressent in Kenntnis dieses Schreibens davon ausgehen können, dass für die Wasserkraftanlage in Fischweier eine dementsprechend gleiche Mindestwassermenge gefordert werden würde und darauf seine Kalkulation und die wirtschaftliche Bewertung der Anlage und deren Erwerb stützen können. Unabhängig davon stelle sich die Frage, warum bei der weiter oberhalb liegenden Wasserkraftanlage plötzlich eine Verfünffachung der Mindestwassermenge zwingend vorgegeben sein solle. Eine
vollziehbare Begründung für die gravierenden Unterschiede zwischen den beiden Standorten sei nicht gegeben worden. Rechtsfehlerhaft seien auch die Ausführungen zur Frage des Umfangs der Rechte aus einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Für die Frage des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs aus Art. 14 GG spiele es keine Rolle, ob die Wasserkraftanlage die erzeugte Energie für den Betrieb eines Sägewerkes nutze oder in das allgemeine Stromnetz einspeise. Gegenstand der wasserrechtlichen Verleihung sei die Nutzung des Gewässers und der hierfür erforderliche Aufstau für den Betrieb einer Turbine zur Stromerzeugung gewesen. Der Zweck der Stromerzeugung sei dabei völlig zweitrangig. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die „Neuausrichtung“ des Betriebs der Wasserkraftanlage zur Stromerzeugung und Einspeisung des erzeugten Stroms in das allgemeine Stromnetz von der wasserrechtlichen Verleihung aus dem Jahr 1934 „so nicht mehr gedeckt“ seien, sei rechtlich nicht haltbar. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2.7.2014 - 4 K 3423/11 zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 26.7.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert, durch die Wiederinbetriebnahme der Anlage der Klägerin würde in ein Gewässerabschnitt eingegriffen werden, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe. Es sei zwar richtig, dass aus der Zeit, in der die Wasserkraftanlage noch in Betrieb gewesen sei, keine Erhebungen oder Unterlagen zum ökologischen Zustand der Alb vorlägen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass während des seinerzeitigen Kraftwerksbetriebs dieselben beeinträchtigenden Faktoren vorgelegen hätten, die die Wiederinbetriebnahme der Anlage kennzeichneten: Aufstau, Wasserausleitung und Unterbrechung der biologischen Durchgängigkeit. Die frühere Wasserkraftanlage habe demzufolge qualitativ dieselben gewässerökologischen Auswirkungen wie jedes andere Ausleitungskraftwerk gehabt.
Aufgabe der Nutzung und
Beseitigung der Wehrtafel sei der ursprüngliche gewässerökologische Zustand der Ausleitungsstrecke - vor Wasserkraftnutzung - wieder weitestgehend herbeigeführt worden. Die Durchgängigkeit für Fische sei überwiegend wieder gegeben gewesen, eine Gefährdung von Fischen durch die Turbine ausgeschlossen gewesen und die Alb habe wieder ihre natürliche Abflussdynamik entwickelt. Zwar sei das Entnahmebauwerk als Bauwerk an sich nicht entfernt worden und stelle innerhalb des strukturell hochwertigen Abschnitts auf sehr kleiner Fläche eine unnatürliche Struktur dar. Mit Verstreichen vieler Jahre
Aufgabe der Nutzung der Wasserkraftanlage habe sich durch Hochwasserdynamik wieder sehr natürliche gewässerökologische Verhältnisse in der Ausleitungsstrecke einstellen können. Entgegen der Ausführungen des Klägers ergebe sich aus § 35 WHG nicht, dass bei der Bemessung der Mindestwasserführung die Wiederansiedlung des Lachses außer Betracht bleiben müsse. Zwar enthalte § 35 Abs. 1 WHG entgegen der mit ihr eng verknüpften Vorschrift des § 34 Abs. 1 WHG keinen Hinweis auf die §§ 27 bis 31 WHG. § 35 WHG müsse aber seiner Zielsetzung
im Lichte der Wasserrahmenrichtlinie interpretiert werden, weshalb die wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen auch im Rahmen dieser Norm zu beachten seien. Auch die Wiederansiedlung derzeit nicht vorhandener Fischarten könne als Bewirtschaftungsziel definiert werden und bestimme dann das Anforderungsprofil des § 35 WHG. Die vorliegend betroffene Ausleitungsstrecke der Alb sei Gegenstand des WRRL-Bewirtschaftungsplans „Bewirtschaftungsgebiet Oberrhein“. In diesem seien als Umweltziele/Bewirtschaftungsziele“ die Lachsprogrammgewässer ausdrücklich genannt. Zudem würden Maßnahmenprogramme zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele festgehalten. Danach befinde sich die Ausleitungsstrecke innerhalb einer Programmstrecke Durchgängigkeit, Mindestwasser und Fischabstieg. Der Gewässerverlauf der Alb von der Mündung bis Marxzell sei vom Land Baden-Württemberg mit einem hohen Migrationsbedarf (Lachs) für Langdistanzwanderfische festgelegt worden. Die Bestimmung der erforderlichen Mindestwassermenge sei im Einklang mit den Vorgaben des Wasserkrafterlasses ermittelt worden. Neben dem Orientierungswert für Mindestabflüsse als Ausgangswert könnten verschiedene Gesichtspunkte, u.a. die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung sowie die Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraums zur örtlichen Anpassung dieses Werts führen. Zudem könne in Einzelfällen eine zuflussabhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses aus ökologischen Gründen erforderlich sein. Maßgebend könnten hier die allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze
1 WHG und die Bewirtschaftungsziele gemäß § 27 bis 31 WHG sein. So sei auch bei der Anpassung des Werts darauf abzustellen, dass die Alb ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses sei. Der Fischereisachverständige ... habe vor dem Hintergrund dieser Kriterien die erforderliche Mindestwassermenge zutreffend ermittelt. Die von der Klägerin vorgelegten Ausführungen von ... und von Dipl.-Ing. ... könnten diese fachbehördlichen Stellungnahmen nicht in Frage stellen. Soweit die Klägerin geltend mache, oberhalb von Ettlingen biete die Alb zu einem Großteil des Jahres ohnehin keine hinreichende Wassermenge für die natürliche Wiederansiedlung des Lachses, sei daran zwar richtig, dass die natürlichen Abflüsse in der Alb die geforderten Mindestabflüsse regelmäßig unterschritten. Über die meiste Zeit im Jahr lägen jedoch in der Alb flussaufwärts von Fischweier Abflüsse von mehr als 750 l/s vor. Nur in Ausnahmejahren werde dieser Abfluss über mehrere Wochen durchgehend unterschritten. Allerdings seien solche extremen Ereignisse vergleichsweise selten und stellten natürliche „Katastrophenereignisse“ für die betroffenen Organismen im Gewässer durch Wasserspiegelverfall, Strömungsrückgang und räumliche Eingrenzung des Lebensraums dar. Grundsätzlich seien Niedrigwasserphasen sowohl auf das Jahr als auch auf die Aufwuchsphase von Fischen bezogen in den meisten der betrachteten Jahre nur vergleichsweise kurzandauernde Extremereignisse. Diese könnten von Fischen und anderen Wasserorganismen mit mehr oder minder großen Verlusten überwunden werden. Es mache somit einen großen Unterschied, ob intensivere Niedrigwasserverhältnisse zeitweise und vorübergehend aufträten oder ob sie als ermittelter Mindestabfluss als Dauerwert über die überwiegende Zeit des Jahres vorlägen. Bei zu starker und dauerhafter Absenkung des Abflusses in der Alb durch zu geringem Mindestabfluss verliere der Naturhaushalt des Gewässers seine Funktionsfähigkeit. Der angeordnete Mindestwasserabfluss sei in der Lage, diesen Verlust zu begrenzen und die gewässerökologischen Ziele gleichwohl zu erreichen. Es sei zusätzlich
dem Anforderungsprofil der Fischart Lachs weitgehend gesichert, dass mit diesem Mindestabfluss trotz der Nutzung das Ziel der Wiederansiedlung ermöglicht bleibe. Der Atlantische Lachs habe in der Alb bereits „Fuß gefasst“ und dort bereits zum wiederholten Male im Abschnitt Ettlingen-Rüppurr gelaicht. An den drei vorhandenen Wasserkraftanlagen zwischen Ettlingen und Fischweier sei der Bau von Fischaufstiegsanlagen noch in der Planung. Die Mindestwasserermittlung sei noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es für die Ermittlung des Mindestabflusses nicht auf die Historie des Gewässers ankomme, sondern auf dessen Potential. Dieses stehe im vorliegenden Fall für die Alb außer Frage. Durch die festgesetzte Mindestwassermenge werde nicht in Art. 14 GG eingegriffen. Die Mindestwasserführung beinhalte keine Enteignung. Auch in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb werde nicht eingegriffen. Die vorhandene Anlage sei früher als Wassertriebwerk für ein Sägewerk genutzt worden. Eine Wiederaufnahme oder Fortsetzung dieses Gewerbes sei von der Klägerin nicht geplant. Vielmehr solle ein neues Gewerbe erst eingerichtet werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin beinhalte das Schreiben des Landratsamts Karlsruhe vom 3.2.2009 keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass auch an der Wehranlage der Klägerin lediglich eine Restwassermenge im Bereich von 220 l/s gefordert werde. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass gegenüber dem Betreiber der Anlage Steinbrunner mit Entscheidung vom 27.3.2013 eine Erhöhung der Mindestwasserführung in der Ausleitungsstrecke der Alb auf 675 l/s angeordnet worden sei. Gegen diese Anordnung sei ein Klageverfahren anhängig. Auch bei den weiter unterhalb an der Alb auf Gemarkung Ettlingen liegenden Wasserkraftbetreibern - Firma E. und Firma W. - verfolge das Landratsamt die Herstellung der Durchgängigkeit und die Festlegung einer ausreichenden Mindestwasserführung weiter. Auch bei diesen Wasserkraftanlagen würden entsprechende Anordnungen ergehen, wenn sich keine einvernehmlichen Lösungen finden ließen. Die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe 4 K 3423/11 liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 26.7.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.12.2011 ist rechtmäßig; sie verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt zunächst für die Anordnungen in Ziffer 2 bis 6 der Verfügung, gegen die die Klägerin im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben und an deren Rechtmäßigkeit der Senat keine Zweifel hat. Aber auch die von der Klägerin beanstandete Festsetzung des jahreszeitlich gestaffelten Mindestabflusses in Ziffer 1 der Verfügung sowie die Anordnung, dass die Anlage nicht in Betrieb genommen werden darf, ohne dass dieser Abfluss sichergestellt ist, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Anordnung des Mindestabflusses sind § 100 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) und § 33 WHG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 WG.
1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die
oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes,
auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder
landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet
pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen
Satz 1 sicherzustellen.
2 Satz 2 WG kann die zuständige Wasserbehörde in Bezug auf alte Rechte und alte Befugnisse Anforderungen
2 Satz 3 WHG stellen und Maßnahmen anordnen. Letztere Vorschrift bestimmt, dass für die Zulässigkeit
träglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung § 13 Abs. 2 WHG entsprechend gilt. Die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für die
trägliche Anordnung der in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgelegten Mindestwasserführung sind erfüllt. Die am 15.2.1934 erteilte wasserpolizeiliche Verleihung und gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung stehen einer solchen Anordnung nicht entgegen (I.). Die Festlegung einer bestimmten Mindestwasserführung ist zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden
teiligen Veränderung der Gewässereigenschaften dem Grunde
erforderlich (II.). Die der Klägerin vorgeschriebene Mindestwasserführung ist auch in ihrer konkreten Form nicht zu beanstanden (III.). Art. 14 Abs. 1 GG steht dem nicht entgegen (IV.). Der Beklagte hat auch das ihm bei dem Erlass der Anordnung zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt (V.). I. Die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Wassertriebwerks vom 15.2.1934 steht der Anordnung, anders als die Klägerin meint, nicht entgegen. 1. Die wasserpolizeiliche Verleihung und die gewerberechtliche- und baupolizeiliche Genehmigung begründen zwar ein sog. „altes Wasserrecht“
1 Satz 1 Nr. 1 und 3 WHG mit der Rechtsfolge, dass für die Gewässerbenutzung
Maßgabe des Verleihungsbescheids keine - neue - Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist, solange dieses Recht nicht
2 WHG widerrufen wird.
dem Erwerb der Wasserkraftanlage ist die Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 WHG Inhaberin des „alten Wasserrechts“ geworden und daher grundsätzlich berechtigt, dieses Gewässerbenutzungsrecht im gewährten Umfang auszuüben. 2. Allerdings beabsichtigt die Klägerin nicht - wie im Verleihungsbescheid festgesetzt - die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage zum Betrieb des Sägewerks. Sie betreibt vielmehr ihren Angaben zufolge die Wassertriebwerksanlage seit Ende 2011 allein zur Erzeugung von elektrischer Energie, um diese auf der Grundlage des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG in der Fassung vom 21.7.2014, BGBl I 2014, 1066 ) durch Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung wirtschaftlich zu verwerten. Die Klägerin meint, diese Änderung des Zwecks der Gewässerbenutzung werde ebenfalls durch das alte Wasserrecht gedeckt, so dass auch insoweit eine neue Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich sei, und beruft sich hierbei auf § 35b Abs. 2 Satz 1 WG in der bis zum 1.1.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: WG 2005).
dieser Bestimmung berechtigt das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt nicht übersteigt und die Mindestwasserführung
§ 24 Abs. 2 des am 1.1.2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg vom 27.11.2013 - WG - (GBl v. 12.12.2013, S. 389) hat diese Regelung im Grundsatz fortgeschrieben. 3. Der Frage, ob die Voraussetzungen des § 35b Abs. 2 Satz 1 WG 2005 und des § 24 Abs. 2 WG vorliegen, braucht der Senat im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht weiter
zugehen (siehe hierzu im Einzelnen unter IV.). Denn unabhängig davon, ob eine rechtserhebliche Änderung des Zwecks der Gewässerbenutzung anzunehmen ist und das Vorhaben der Klägerin deshalb einer neuen wasserrechtlichen Zulassung durch Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung bedarf, unterliegen auch alte Rechte und alte Befugnisse
2 Satz 3 WHG
träglichen Einschränkungen, die von der Wasserbehörde auf der Grundlage des § 100 Abs. 1 WHG und § 15 Abs. 2 Satz 2 WG angeordnet werden können. II. Die Festlegung einer bestimmten Mindestwasserführung ist zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden
teiligen Veränderung der Gewässereigenschaften dem Grunde
erforderlich. § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG bestimmt in Bezug auf alte Rechte und alte Befugnisse, dass für die Zulässigkeit
träglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung § 13 Abs. 2 WHG entsprechend gilt.
2 Nr. 2 Buchst. d) WHG kann die Wasserbehörde Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden
teiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Das ist hier der Fall. 1. Die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage durch die Klägerin stellt die Benutzung eines Gewässers dar.
1 Nr. 1 und 2 WHG ist unter Benutzung in diesem Sinne das Aufstauen von oberirdischen Gewässern sowie das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus diesen zu verstehen. Eine solche Gewässerbenutzung liegt hier vor, da zum Betrieb der Wasserkraftanlage das Wasser der Alb am vorhandenen Wehr aufgestaut und in den Triebwerkskanal abgeleitet sowie anschließend zum Zweck der Stromerzeugung durch Turbinen geleitet wird. 2. Die Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung hat
teilige Veränderungen der Gewässereigenschaften im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst.
teilig verändert. Durch eine veränderte Abflussdynamik können sich die hydromorphologischen Bedingungen für die Flora und Fauna verschlechtern. Niedrigwasser kann in physikalischer Hinsicht insbesondere zu Temperaturerhöhungen und zum Absinken der Fließgeschwindigkeit sowie zur Sauerstoffsättigung führen. Ferner kann eine Beeinträchtigung der Gewässergüte eintreten, weil Schadstoffkonzentrationen infolge industrieller oder landwirtschaftlicher Einträge nur in vermindertem Maße der Verdünnung durch natürliche Abflüsse unterliegen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 - 1 A 9/09 - ZfW 2010, 233; Breuer, Rechtsfragen des Konflikts zwischen Wasserkraftnutzung und Fischfauna, S. 33 ff.; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 6; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 33 Rn. 8; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 3; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 5). Die Wasserentnahme am Oberlauf zu Turbinen einer Wasserkraftnutzung kann weiterhin ein Trockenfallen größerer Gewässerabschnitte am Unterlauf bewirken. Dies betrifft zum einen die natürlichen aquatischen Lebensräume für Flora und Fauna im Gewässer und Gewässerbett. Zum anderen wird dadurch auch in die ökologischen Verhältnisse der von dem Wasserhaushalt der Alb, insbesondere im Hinblick auf deren mengenmäßigen Ausstattung, direkt abhängenden Landökosysteme, wie der Ufergelände und der Wiesen in diesem Bereich des Albtals
teilig eingegriffen. Ferner wird mit Wiederinbetriebnahme der Kraftwerksanlage auch die seit ca. 2004 nicht mehr genutzte Wehranlage wieder zum Einsatz gebracht und damit die natürliche Durchgängigkeit der Alb mit der Folge ökologisch unerwünschter Migrationshindernisse insbesondere für Wanderfischarten in erheblichem Maße eingeschränkt. Damit geht eine hydromorphologische Eigenschaft weitgehend verloren, die wegen ihrer positiven Auswirkungen auf die Gewässerflora und -fauna von maßgebender Bedeutung bei der ökologischen Zustandsbestimmung eines Gewässers ist. Insbesondere für Fische erfüllt die Durchwanderbarkeit eines Gewässers, für die sowohl eine ausreichende Restwassermenge in der Ausleitungsstrecke als auch die Sicherstellung der Durchgängigkeit an dem Stauwehr erforderlich ist, eine Vielzahl wichtiger Funktionen, die zum Artenreichtum und zum Erhalt der Populationen beitragen. (vgl. zur Bedeutung der Durchgängigkeit als zentrale hydromorphologische Qualitätskomponente für den ökologischen Gesamtzustand von Gewässern insbesondere Anhang V, Nrn. 1.1.1 und 1.2.1 sowie Anlage 3 Nr. 2 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 23.10.2010 [sog. Wasserrahmenrichtlinie - WRRL] und 4 Tabelle 2 zu § 5 der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer - Oberflächengewässerverordnung - vom 20.7.2011; Bay.VGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 -, ZfW 2005, 185; Fröhlich, ZfW 2005, 133 ; Reinhardt, NuR 2006, 205; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 33 Rn. 6). Die fehlende Durchgängigkeit betrifft im Übrigen nicht nur die Fischfauna, sondern auch den Transport von Sedimenten und unter anderem die Makrophyten sowie das Phytoplankton als weitere gewässerbiologische Qualitätskomponenten (vgl. WRRL, Anhang V 1.1.1 und 1.2.1). Die erneute Gewässerbenutzung ist insbesondere auch deshalb
teilig, weil sich
der Stellungnahme des Fischereisachverständigen beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... vom 16.6.2011 der Gewässerabschnitt der Ausleitungsstrecke in den letzten Jahren wegen der Aufgabe der Gewässernutzung seit ca. 2004 wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat. b) Der
dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Klägerin vom 9.12.2015 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin stellt darin die Behauptung auf, die damalige Nutzung des erzeugten Stromes für den Betrieb des Sägewerkes sei unstreitig seit längerer Zeit nicht mehr gegeben. Unabhängig davon habe, wie von Herrn ... (Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Klägerin) in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Wasserkraftanlage bis heute Bestand und sei allenfalls mit kurzen Unterbrechungen auch durchgehend in Betrieb gewesen. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Wasserkraftanlage ca. im September 2004 stillgelegt worden sei. Im Petitionsbericht vom 8.12.2011 wird ausgeführt, dass die Wasserkraftanlage ca. zehn Jahre außer Betrieb sei. Die Klägerin ist diesen Feststellungen in ihrer Berufungsbegründung nicht entgegengetreten. Dort hat sie lediglich ausgeführt, es sei unzutreffend, dass die Wiederinbetriebnahme der Anlage in einen Gewässerabschnitt eingreifen solle, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt habe. Die Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9.12.2015 widerspricht zudem ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren. Im Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn ..., in seiner Funktion als Präsident der Arbeitsgemeinschaft Wasserkraftwerk Baden-Württemberg e.V. (ARGE Wasserkraft) an das Landratsamt Karlsruhe vom 8.12.2008 hat dieser zum Zustand der Wasserkraftanlage unter anderem ausgeführt, natürlich müsse in diesem Zusammenhang auch der teilweise verlandete Oberwasserkanal instand gesetzt werden. In ihrem Schreiben vom 18.6.2009 an das Landratsamt Karlsruhe hat die Klägerin ferner unter anderem darauf hingewiesen, dass sich
dem am Wehr beginnenden offenen Kanal eine verrohrte Strecke von ca. 200 m anschließe. Die Rohre seien teilweise erodiert, eingestürzt und nicht mehr voll durchgängig. Ferner seien auf den letzten 60 m des Kanals bis zum Kraftwerk die Rohre vollständig eingedrückt. Weiter ist in diesem Zusammenhang auf die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 10.8.2011 hinzuweisen. Mit dieser wurde der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben, die Gewässerausbauarbeiten am offenen Oberwasserkanal der Wasserkraftanlage sofort einzustellen. Ohne funktionsfähigen Triebwerkskanal ist ein Betreiben der Wasserkraftanlage nicht möglich. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Veranlassung, an der Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Stilllegung zu zweifeln. 3. Die der Klägerin auf der Grundlage des § 33 WHG aufgegebene Mindestwasserführung ist als Ausgleich für die
teiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften in der Alb in Folge der Gewässerbenutzung auch dem Grunde
erforderlich im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst.
teiligen Auswirkungen der Gewässerbenutzung ferner die erforderliche Ausgleichsmaßnahme und daher dem Grunde
zu Recht angeordnet worden. aa) Die Mindestwasserführung hat - wie im Übrigen auch die Gewährleistung der Durchgängigkeit (vgl. Ziffer 5 und 6 der Verfügung) - allgemein zum Ziel, die
teiligen Folgen der Gewässerbenutzung dadurch auszugleichen, dass in der betroffenen Ausleitungsstrecke eine hinreichende Wassermenge verbleibt, um die beschriebenen
teiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden oder auf das ökologisch noch vertretbare Maß zu minimieren. Ihre Erforderlichkeit folgt ferner aus § 33 WHG.
dieser Vorschrift ist das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen (Mindestwasserführung). Die Neuregelung des § 33 WHG trägt der großen Bedeutung der Mindestwasserführung für die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers Rechnung. Ein Mindestwasserabfluss im Gewässer ist Grundvoraussetzung für den Erhalt der standorttypischen Lebensgemeinschaften eines Gewässers. In Verbindung mit geeigneten technischen Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen an der Stauanlage gehört der Mindestwasserabfluss auch zum wesentlichen Bestandteil der Durchgängigkeit eines Gewässers (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60; VG Augsburg, Urt. v. 28.7.2015 - Au 3 K 14.1201 - juris; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 4; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 33 Rn. 1; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 2; Kotulla, WHG, § 33 Rn. 2; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 2 u. 5) . § 33 steht daher in engem Zusammenhang mit § 34 Abs. 1 WHG. Danach dürfen Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele
Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Abs. 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass die zuständige Behörde, wenn vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen
Absatz 1 entsprechen, die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen hat, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele
Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Da gerade die Wasserkraftnutzung bei Ausleitungskraftwerken wie im vorliegenden Fall infolge des Ableitens von Wasser die Restwassermenge im Mutterbett des Gewässers beeinflusst und durch das den Aufstau bewirkende Wehr die Durchgängigkeit des Gewässers behindert, bestimmt § 35 Abs. 1 WHG, dass die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Rechtsdogmatisch sind die Bestimmungen des §§ 33 bis 35 WHG danach als ein Verbot des Aufstauens, Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer für den Fall einzuordnen, dass die Mindestwasserführung und die Durchgängigkeit des oberirdischen Gewässers nicht erhalten bleibt (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 15; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, Bd. 1, Stand: März 2011, WHG a. F., § 35a Rn. 3). Sowohl die Sicherstellung der erforderlichen Mindestwasserführung und der Durchgängigkeit sind daher im Grundsatz zwingender Ausgleich für die Zulassung einer Wasserkraftnutzung. bb) § 35 WHG steht der Anwendbarkeit der Bestimmung über die Mindestwasserführung
Die Klägerin ist der Auffassung, § 35 WHG sei eine die Zulässigkeit von Wasserkraftanlagen abschließend regelnde Bestimmung, die insoweit die Vorschriften über die Mindestwasserführung
WHG und über die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
Dies trifft indessen nicht zu. § 35 Abs. 1 WHG bestimmt, dass die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.
Abs. 2 dieser Vorschrift sind, wenn vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen
Abs. 1 entsprechen, die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. § 35 WHG regelt danach allein die Zulassung von Wasserkraftanlagen und stellt insoweit besondere Anforderungen zum Schutz der Fischpopulation. Die Vorschrift normiert wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung der Wasserkraft, weil Fischschäden in Kraftwerksanlagen - wie zum Beispiel die Verletzung und Tötung von Fischen durch den Turbinenbetrieb - unabhängig von der Frage der Mindestwasserführung und der Durchgängigkeit eintreten und daher genuin wasserkraftbedingt sind (vgl. Breuer, Rechtsfragen des Konflikts zwischen Wasserkraftnutzungen und Fischfauna, 2006, S. 32 ff.; Durner, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 35 Rn. 8). Die Anforderungen an die Mindestwasserführung
WHG knüpfen dagegen nicht an Wasserkraftanlagen an, sondern ganz allgemein an bestimmte Gewässerbenutzungen, die zwar häufig, aber nicht notwendig mit Wasserkraftanlagen in Zusammenhang stehen. Auch die Anforderungen an die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
Insoweit gilt das zu § 33 WHG Ausgeführte hier entsprechend. § 33 und § 34 WHG enthalten daher eigenständige Anforderungen, die allgemein für die dort beschriebenen Gewässerbenutzungen gelten. § 35 WHG enthält darüber hinausgehend die dort aufgeführten besonderen Zulassungsvoraussetzungen für Wasserkraftanlagen. § 35 WHG ergänzt die Bestimmungen über die Mindestwasserführung
WHG und über die Durchgängigkeit
Z 2011, 1089). cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es zur Bestimmung der Mindestwasserführung auch keiner Rechtsverordnung
2 WG 2005.
dieser Vorschrift kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung insbesondere festlegen, welche Kriterien der Bemessung der Mindestwasserführung zugrunde zu legen sind und in welchen Fällen davon abgewichen werden kann. § 23 Abs. 1 WG enthält eine vergleichbare Regelung. Danach kann durch Rechtsverordnung
Absatz 1 WG insbesondere festgelegt werden, welche Kriterien bei der Bemessung der Mindestwasserführung, für die Durchgängigkeit und in Bezug auf die ökologische Funktionsfähigkeit zugrunde zu legen sind. Von diesen Verordnungsermächtigungen wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Dies ist indessen für die Anordnung einer Mindestwasserführung im Einzelfall auch nicht erforderlich. Denn es handelt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, bei § 35a Abs. 2 WG 2005 bzw. § 23 Abs. 1 WG lediglich um Ermächtigungen zum Erlass von Kriterien für die Bemessung der Mindestwasserführung. Dass der Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung zwingende Voraussetzung für die Bestimmung der Mindestwasserführung im Einzelfall ist, kann diesen Vorschriften nicht entnommen werden. III. Die gegenüber der Klägerin ergangene Anordnung einer bestimmten Mindestwasserführung ist auch in ihrer konkreten Form nicht zu beanstanden. 1. § 33 WHG definiert die Mindestwasserführung als die zu erhaltende Abflussmenge, die für das Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. § 33 WHG enthält aber über diese Definition hinaus weder feste Richtwerte zur Mindestwasserführung noch Vorgaben für ein bestimmtes Verfahren zur Ermittlung der Mindestwasserführung. Wie sich aus dem Hinweis auf die Ziele des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 ff. WHG ergibt, ist die Mindestwasserführung keine feststehende Größe. Sie ist vielmehr im Einzelfall mit Blick auf die in § 6 Abs. 1 WHG aufgeführten Grundsätze und insbesondere im Hinblick auf die maßgebenden Bewirtschaftungsziele
WHG sowie gegebenenfalls unter Einbeziehung der in einem Bewirtschaftungsplan festgelegten Ziele und beschriebenen Maßnahmen für das jeweilige Fließgewässer
den Gegebenheiten vor Ort, insbesondere
der hydrologischen Situation und den ökologischen Erfordernissen zu ermitteln (vgl. zum Ganzen: BT-Drucks. 16/12275 v. 17.3.2009, S. 60; VG Augsburg, Urt. v. 28.7.2015 – Au 3 K 14.1201 - juris; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 15; Durner, ebenda, WHG § 34 Rn. 25; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 33 Rn. 27; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 8). In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die Mindestwasserführung nicht nur auf das jeweilige Einzelgewässer bezieht, sondern ausdrücklich auch die mit diesem Gewässer verbundenen („kommunizierenden“) Gewässer einschließt (Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 33 Rn. 14). Bei der „erforderlichen“ Mindestwasserführung im Sinne des § 33 WHG handelt es sich danach um einen vom rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägten unbestimmten Rechtbegriff, dem die Aufgabe zukommt, das in dieser Bestimmung rechtsdogmatisch enthaltene Benutzungsverbot inhaltlich zu begrenzen (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 33 Rn. 15, 20). Bei der Auswahl des konkreten Verfahrens zur Ermittlung der Mindestwasserführung kommt den Wasserbehörden auf der Grundlage ihres Bewirtschaftungsermessens ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser ist nur daraufhin überprüfbar, ob das gewählte Verfahren geeignet ist, den maßgebenden Vorgaben aus § 6 Abs. 1 und der §§ 27 ff. WHG Rechnung zu tragen (Faßbender, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 33 Rn. 16; Niesen, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 18; Berendes, WHG, § 33 Rn. 3; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 33 Rn. 37). Für die mit der Mindestwasserführung in engem Zusammenhang stehende Sicherstellung oder Wiederherstellung der erforderlichen Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
2) gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend (Durner, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 34 Rn. 25). Denn auch diese Vorschrift verweist sowohl für die Neuerrichtung als auch für vorhandene Stauanlagen auf die Bewirtschaftungsziele
WHG, um die Erforderlichkeit der Durchgängigkeit inhaltlich zu bestimmen. 2. Die in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung festgelegten Mindestwasserführungswerte stützen sich auf die fachbehördlichen Gutachten und ergänzende Stellungnahmen des Fischereisachverständigen beim Regierungspräsidium Karlsruhe ... vom 28.1.2010, 15.3.2011, 16.6.2011, 27.7.2012 und 15.10.2012, die dieser - gestaffelt
jahreszeitlichen Erfordernissen - zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der standorttypischen Lebensgemeinschaften des Gewässers der Alb und insbesondere im Hinblick auf ihre Eigenschaft als definiertes Programmgewässer für Lachse als zwingend notwendig angesehen hat. Der Fischereisachverständige hat sich dabei auf die Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Wirtschaftsministeriums zur gesamtökologischen Beurteilung der Wasserkraftnutzung; Kriterien für die Zulassung von Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW vom 30.12.2006 - Wasserkrafterlass - (GABI. 2007, 105) gestützt, auf den auch die amtliche Begründung zum Wassergesetz (LT-Drucks. 15/3760 S. 129 f.) zur Bestimmung der Mindestwasserführung verweist. Ferner hat er seiner Ermittlung der Mindestwasserführung den Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (Gewässerökologie 97, 2005) der Landesanstalt für Umweltschutz (jetzt Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg) zu Grunde gelegt. Gegen dieses Vorgehen bestehen keine Bedenken. Der Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ bildet das fachliche Fundament für den „Wasserkrafterlass“ und basiert auf wissenschaftlich anerkannten Methoden (Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 20). In ihm werden die Grundlagen und die Kriterien für die Ermittlung von Mindestabflüssen sowie deren Berechnung dargestellt und Beispiele für die Umsetzung in der Praxis aufgeführt. Ferner beschreibt er Maßnahmen zur Überwachung der Mindestabflussregelung an der Stauanlage, der Durchflusskontrolle, der Kontrolle der Durchgängigkeit und Erfolgskontrollen in der Ausleitungsstrecke. Die Bestimmung der Mindestwasserführung
diesen beiden administrativen Handlungsanweisungen als Grundlage einer fachbehördlichen Gesamtbeurteilung ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Klägerin hat gegen die Heranziehung dieser beiden administrativen Regelwerke keine Einwände erhoben. 3.
dem Wasserkrafterlass (vgl. Ziffer IV.2.1) und dem Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ (vgl. S. 9 ff.) erfolgt die Ermittlung des Mindestabflusses in einem mehrstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt werden Orientierungswerte für den Mindestabfluss aus hydrologischen Daten ermittelt. Dieser Orientierungswert wird dann in einem zweiten Schritt anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft und gegebenenfalls angepasst. Der Leitfaden „Mindestabflüsse in Ausleitungsstrecken“ gibt insoweit insbesondere Hinweise, wie der Orientierungswert auf der Grundlage einfacher ökohydraulischer Kriterien an die örtliche Situation angepasst werden kann. Grundlage dafür sind die Anforderungen der natürlichen Fischfauna des Gewässerabschnitts an ihren Lebensraum. Der Orientierungswert ist im Hinblick auf verschiedene Kriterien unter Beachtung der naturraumspezifischen Bedingungen zu überprüfen. Gesichtspunkte für die Ermittlung eines örtlich angepassten Abflusswertes können insbesondere sein: Die Durchgängigkeit der Ausleitungsstrecke bei ausreichender Leitströmung, die Erhaltung eines zusammenhängenden und funktionsfähigen Lebensraumes, die Wassergüte, Zuflüsse in der Ausleitungsstrecke, der Grundwasserhaushalt, der Temperaturhaushalt, die Ausleitungs- und Staulänge sowie die Solstabilität. In Einzelfällen kann eine Zufluss abhängige dynamische Erhöhung des örtlich angepassten Mindestabflusses (Orientierungswert einschließlich einer gegebenenfalls örtlichen Anpassung) aus ökologischen Gründen erforderlich sein. a) Bei Ausleitungskraftwerken beträgt der Orientierungswert für Mindestabflüsse
Ziffer IV.2.2 des Wasserkrafterlasses 1/3 MNQ, d.h. ein Drittel des Mittleren Niedrigwasserabflusses. Dieser rechnerische Wert bemisst sich
den fischereifachlichen Stellungnahmen vom 28.1.2010 und vom 16.6.2011 für die Alb im betreffenden Abschnitt auf 185 l/s. b) Der Fischereisachverständige ... hat jedoch in seinen fachbehördlichen Stellungnahmen örtliche Besonderheiten angenommen, die zu einer Anpassung des Orientierungswerts führen. Diese ökologischen Besonderheiten hat er darin gesehen, dass die Alb auch im Bereich der Ausleitungsstrecke ein definiertes Lachsprogrammgewässer für die Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses ist. Er hat deshalb bei seinen weiteren Ermittlungen den Raumbedarf des Lachses als Indikator-Fisch stellvertretend für weitere Distanzwanderfische zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf die für die Alb im betroffenen Gewässerabschnitt maßgebenden Bewirtschaftungsziele
WHG und dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ nicht zu beanstanden. aa) Die in den §§ 27 bis 31 WHG geregelten Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer, die
WHG zur Bestimmung der Mindestwasserführung heranzuziehen sind, dienen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und damit der sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst.
WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird (Nr. 1) und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2).
Abs. 2 dieser Vorschrift sind oberirdische Gewässer, die
WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird (Nr. 1) und ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2). Maßgebendes Ziel ist die Sicherstellung der ökologische Funktionsfähigkeit des Fließgewässers. Ob diesen Anforderungen an die Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer genügt wird, richtet sich
den für die Bestimmung ihres ökologischen Zustands oder ökologischen Potenzials maßgebenden biologischen, hydromorphologischen und chemisch und chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten (vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Anhang V Ziffer 1.1.1 i.V.m. der Tabelle 1.2.1; VG München, Beschl. v. 30.10.2015 - M 2 SN 15.4544 - juris).
1 Buchst.
geordneten Abwägung oder Ermessensentscheidung. Sie bedürfen daher nicht erst der Ausformung in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen. Mit der Verpflichtung zur Aufstellung von Maßnahmenprogrammen (§ 82 WHG) und Bewirtschaftungsplänen (§ 83 WHG) ist keine normative Ermächtigung zur abschließenden Definition des Umfangs von Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot des § 27 Abs. 2 WHG verbunden. Die Pflicht, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern, bleibt unabhängig von längerfristigen Planungen in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen verbindlich und gilt für jeden Typ und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen. (vgl. zu alledem EuGH, Urt. v. 1.7.2015 - C-461/13 - NVwZ 2015, 1041 ; BVerwG, Vorlage-Beschl. v. 11.7.2013 - 7 A 20.11 - ZfW 2014, 51 ; OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.2013 - 5 E 11/08 - NuR 2013, 727 ; OVG Bremen, Urt. v. 4.6.2009 - 1 A 9/09 - ZfW 2010, 233; VG Cottbus, Urt. v. 23.10.2012 - 4 K 321/10 - ZUR 2013, 374; VG Aachen, Urt. v. 15.2.2013 - 7 K 1970/09 - ZfW 2013, 222 ; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 27 Rn. 7; Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 27 Rn. 100; Knopp, NVwZ 2003, 275; Ginzky, NuR 2005, 691; Reinhardt, NuR 2006, 205; ders., UPR 2015, 321; Füßer/Lau, NuR 2015, 589; Albrecht, EurUP 2015, 96; Rolfsen, NuR 2015, 437; Witt/Krause, NuR 2015, 749). cc) Auch wenn die Bewirtschaftungsziele
Art. 4 Abs. 1 Buchst.
Maßgabe der in der Wasserrahmenrichtlinie und ihrer Anhänge aufgeführten Vorgaben sowie dem in den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen
Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Flussgebietsbehörde seine wasserwirtschaftliche Planungskompetenz und sein Bewirtschaftungsermessen bei der Bestimmung der Bewirtschaftungsziele und der hierfür vorgesehenen Umsetzungsmaßnahmen in Form von Maßnahmenprogrammen fehlerhaft ausgeübt hat.
dem „Trittstein-Prinzip“ werden durch die Programmstrecken systematisch Lebensräume aufgewertet (Verbesserung Gewässerstruktur/Verbesserung Mindestabfluss) und diese und andere naturnahe Bereiche miteinander verbunden (Verbesserung Durchgängigkeit/Verbesserung Mindestabfluss). Durch die Programmstecken sollen die Gewässer im Bearbeitungsgebiet Oberrhein bezogen auf die Alb wie folgt vernetzt werden: Verbindung vom Oberrhein (WK 3-0R5) in den Unterlauf der Alb (WK 34-06) ? hoher Migrationsbedarf (Lachs). Freie Fischwanderung auf ca. 36 km in der Alb (WK 34-06, WK 34-04) ? hoher (Lachs) / normaler Migrationsbedarf und Vernetzung mit der Moosalb (WK 34-04) ? hoher Migrationsbedarf (Lachs).
haltig zu verbessern. Die Gewässer im Einzugsgebiet des Rheins, die gute Laich- und Jungfischlebensräume für Wanderfische aufwiesen, seien als Programmgewässer für die Wiederansiedlung identifiziert worden. Die Alb mit ihrem Zufluss Moosalb verfüge über rund 10 ha geeigneter Laich- und Jungfischhabitate. Durch den Umbau von 23 Querbauwerken solle die Durchgängigkeit bis zur Mündung des Maisenbachs in Marxzell auf einer Länge von 36 Kilometer bis 2021 hergestellt werden. Die Karte der historisch belegten Lachsgewässer im Masterplan Wanderfische Rhein (MP-K 1) zeigt, dass das Rheineinzugsgebiet einst ein sehr wichtiger europäischer Lachslebensraum gewesen ist. Zu den historisch belegten Lachsgewässern wird in dieser thematischen Karte auch die Alb aufgeführt. Die thematische Karte MP-K 2 weist die Alb als Programmgewässer aus. In dem Bericht der IKSR „Fortschritte bei der Umsetzung des Masterplans Wanderfische in den Rheinanliegerstaaten in den Jahren 2010 – 2012“ (Bericht 206, 2013) werden die bisher durchgeführten Maßnahmen für Wanderfische bewertet.
diesem Bericht ist in praktisch allen Gewässern, in denen die Laichhabitate wieder erreichbar seien, die natürliche Reproduktion von Lachsen
gewiesen worden.
vollziehbar erläutert.
Inbetriebnahme eindeutig nicht ein. Es sei vielmehr gesichert von einer erheblichen ökologischen Verschlechterung der Alb im betroffenen Abschnitt auf einer Länge von 1 km und darüber hinaus auszugehen. Die derzeit vorhandene und erforderliche ökologische Funktionsfähigkeit des Fließgewässers sei
Umsetzung der eingereichten Maßnahmen nicht mehr gegeben. Die von der Klägerin beantragte Mindestwasserführung reiche bei Weitem nicht aus, um eine gewisse ökologische Funktionsfähigkeit zu erhalten. Derzeit sei die vorgesehene Ausleitungsstrecke von sehr hoher ökologischer Qualität und zudem das gezogene Wehr zumindest für adulte Lachse passierbar. Die Anforderungen an Durchgängigkeit und Lebensraum seien damit für die potentiell natürliche Fischfauna derzeit weitestgehend erfüllt. Ein Potential für weitere Verbesserungsmaßnahmen (Kieslaichplätze) sei zudem gegeben.
einem Mindestabfluss für die Ausleitungsstrecke von 0,98 m³/s (980 l/s) - wie in der Stellungnahme vom 28.1.2010 ermittelt - werde aufrecht erhalten. Eine jüngere Untersuchung über die Eignung der Strecke zur natürlichen Reproduktion von Lachsen im Sediment habe eindrucksvoll die ökologische Bedeutung und die hohe Funktionsfähigkeit der Alb in diesem Abschnitt belegt (Hydra, 2010, Eignung von ausgewählten Kiesflächen in der Alb zur natürlichen Reproduktion von Lachsen - Wanderfisch-Monitoring Teil VII). Die ökologische Funktionsfähigkeit der bestehenden 1 km langen und naturnahen Fließwasserstrecke sei die zentrale Schlüsselposition für die Erreichung der ökologischen Ziele.
dem Wert-Punkt-System am Querprofil 1 (Pessimale Stelle 1) ergebe, dass bei einem Abfluss von 480 l/s nur die Anforderungen an den Jungfischlebensraum für die Äsche mittelmäßig erfüllt und die biologische Durchgängigkeit nicht gegeben sei. Die Talwegmessung habe ergeben, dass auf weiten Strecken Wassertiefen im Talweg - also an der jeweils tiefsten Stelle im Querprofil - vorlägen, welche die geforderten 30 cm unterschritten, sodass die Durchgängigkeit für die potentiell natürliche Fischfauna bei 480 l/s nicht gegeben sei.
den Ergebnissen der in 2009 und 2011 durchgeführten Untersuchungen in der Alb sei ein Mindestabfluss von 980 l/s der geeignete Zielwert, um die Anforderungsprofile der Leitarten an die biologischen Funktionen und damit der potentiell natürlichen Fischfauna gerade noch in ausreichendem Umfang zu erhalten. Unter Würdigung der hydraulischen Situation in den vergangenen Jahren mit den darin vorkommenden jahreszeitlichen Schwankungen sei ein Abfluss von 700 l/s die untere Grenze eines Mindestabflusses für die Alb in diesem Abschnitt, wenn man die vorgenannten Ziele nicht von vornherein vollständig gefährden wolle. Die
den Anforderungsprofilen der Indikator-Arten (Äsche und atlantischer Lachs) zur Herstellung der Durchgängigkeit erforderliche Mindesttiefe von 30 cm werde erst beim Abfluss von 700 l/s erreicht. Darunter werde weder die Lebensraumfunktion der Strecke noch deren Durchwanderbarkeit gewährleistet. Auch die notwendigen Fließgeschwindigkeiten und Mindesttiefen zur Funktion der Strecke als Jungfisch-Lebensraum und Habitat für adulte Tiere würden erst bei 750 l/s in ausreichender Qualität und Quantität erreicht. Die Abschläge für die Funktion würden bei diesem Abfluss für die Potentiale des Jungfischlebensraumes Lachs als gerade noch tolerierbar angesehen. Für die Laichplatzfunktionen sei in der hierfür maßgeblichen Zeit im Winter/Frühjahr ein höherer Abfluss von 980 l/s notwendig, um eine Durchströmung der Kiesbänke und damit einen höheren Sauerstoffgehalt zu gewährleisten. Als Ergebnis sei daher festzuhalten, dass zur Sicherung der ökologischen Funktionen „Jungfisch-Habitat“ der Albstrecke ganzjährig ein Mindestabfluss von ca. 700 l/s vorhanden sein müsse. Um die notwendigen Laichplatzfunktionen zu erhalten, sei im Zeitraum vom 15.11. bis 30.04. ein Mindestabfluss von 980 l/s erforderlich.
folgend bestätigt worden. So habe zum einen in der Alb die natürliche Reproduktion von Lachsen bereits direkt durch Laichgruben mehrfach
gewiesen werden können. Zum anderen habe eine Untersuchung von Kieslaichplätzen in der Alb im Jahr 2010 gezeigt, dass gerade im Abschnitt der gegenständlichen Ausleitungsstrecke flussaufwärts Fischweiher für die Entwicklung von Lachseiern sehr gute Bedingungen vorlägen. In diesem Abschnitt habe auch ein Versuchsbesatz mit Junglachsen besonders gute Erfolge beim Heranwachsen und bei den Überlebensraten von Lachsen gezeigt. ee) Den amtlichen Sachverständigenaussagen der Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen kommt im Verwaltungsprozess ein hoher Erkenntniswert zu. Denn die Äußerungen der sachkundigen Behördenvertreter beruhen nicht nur auf allgemeinen wasserwirtschaftlichen Erkenntnissen, sondern zugleich auf einer jahrelangen Beobachtung und Erfassung der örtlichen Gewässer-verhältnisse. Sie haben sogar in der Regel größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.4.2014 - 8 ZB 12.1118 -, KommunalPraxis BY 2014, 351; Beschl. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 -, ZfW 2013, 176; BayVGH, Beschl. v. 30.4.2014 - 8 ZB 12.1118 -, juris; Beschl. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 -, BayVBl 2012, 47 ). Die zitierten Stellungnahmen des Fischereisachverständigen des Regierungspräsidiums Stuttgart weisen weder erkennbare Mängel auf noch gehen sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Sie enthalten keine unauflösbaren Widersprüche noch bestehen Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen. Die Stellungnahmen werden auch durch die von der Klägerin erhobenen Einwendungen einschließlich ihres Vorbringens in ihrem
dem Schluss der mündlichen Verhandlung
gereichten Schriftsatz vom 9.12.2015 nicht erschüttert.
vollziehbar begründeten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen, der von diesem in Bezug genommenen wissenschaftliche Arbeiten sowie der Untersuchungen der IKSR bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Alb diese Bedingung erfüllt. Die fachbehördlichen Stellungnahmen von ... werden durch die von der Klägerin vorgelegten Ausarbeitungen von ... und von Dipl.-Ing. agr. ... nicht in Frage gestellt. Beide sehen die Ermittlung des Mindestwasserflusses allein deshalb als fehlerhaft an, weil
ihrer Auffassung der Lachs nicht als Indikatorfischart für die Ermittlung des Mindestwasserabflusses herangezogen dürfe. Dem ist jedoch - wie dargelegt - nicht zu folgen. Dass die Ermittlung des Mindestwasserabfluss auch unter Berücksichtigung des Lachs als Indikatorfischart unzutreffend sei, haben sie indessen nicht dargelegt. Insoweit fehlt jede Auseinandersetzung mit den detaillierten Ausführungen des Fischereisachverständigen.
gewiesene Gewässerzustände wiederherzustellen. Maßgebliches Bewirtschaftungsziel ist vielmehr gemäß den Vorgaben des Anhangs V zur Wasserrahmenrichtlinie einen guten ökologischen Zustand bzw. ein gutes ökologisches Potenzial der Oberflächengewässer zu erhalten oder erreichen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Ziffer i bis iii WRRL). Deshalb ist allein darauf abzustellen, dass die Gewässereigenschaften der Alb - wie aufgezeigt - das gewässerökologische Potential für eine Wiederansiedlung des Atlantischen Lachses besitzen.
wie vor zahlreiche Querbauwerke, die Aufstiegshindernisse für den Atlantischen Lachs bildeten, vermag nicht zu überzeugen. Insoweit ist entscheidend, dass
dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein“ gerade erklärtes Bewirtschaftungsziel ist, die Durchgängigkeit der Alb wiederherzustellen. Bei der Aufstellung des Bewirtschaftungsplans sowie des Maßnahmenprogramms wurde nicht verkannt, dass noch Aufstiegshindernisse in der Alb bestehen. Diese sollen jedoch insgesamt durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitnah beseitigt bzw. durch geeignete Einrichtungen (Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlagen) umgangen werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte in diesem Zusammenhang überzeugend dargelegt, dass die Wasserbehörde bereits erste Anordnungen über die Mindestwasserführung gegenüber dem Besitzer einer Wasserkraftanlage unterhalb Fischweier erlassen hat und eine weitere Anlage Gegenstand wasserbehördlicher Planung ist.
vollziehbar dargestellt, dass in vergleichbaren Fällen eine Weiterwanderung erfolge. So kämen bei Gernsbach trotz einer Einleitung in der Murg Lachse vor. Das in der Kläranlage der Stadt Karlsruhe gereinigte Wasser werde ebenfalls in die Alb eingeleitet und zwar in 500 m Entfernung zur Einmündung in den Rhein. Dennoch gebe es
weislich Lachse in der Alb bei Rüppurr. Bei der Kläranlage Albtal hielten sich im Einleitungsbereich Fische auf, so dass eine hinreichende Gewässergüte vorhanden sein müsse. Auch müsse dort ein für den Lachs ausreichender Sauerstoffgehalt vorhanden sein, da Bachforellen vorkämen, die insoweit die gleichen Anforderungen stellten. Ersichtlich würden durch die Einleitung, die breitflächig erfolge, auch keine die Weiterwanderung hindernden Strömungsimpulse verursacht. IV. Die Anordnung der Mindestwasserführung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein
GG unzulässiger Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. a) Der Senat kann im vorliegenden Fall unerörtert lassen, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb überhaupt in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt (offengelassen BVerfG, Urt. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - BVerfGE 123, 186 ; BVerwG, Urt. v. 25.6.2003 - 6 C 17/02 - BVerwGE 118, 226 ; bejaht von Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 95; mit Einschränkungen auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 9; verneint von Bryde, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 14 Rn. 18 - jeweils mit weiteren
weisen). Denn selbst wenn der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfassen sollte, verletzt die angefochtenen Anordnung nicht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz erfasst nicht Aussichten auf Gewinne, die erst aus einem künftigen, noch aufzubauenden Gewerbebetrieb gezogen werden sollen. Ebenso wenig gehören zum geschützten Recht am Gewerbebetrieb bloße Verdienstmöglichkeiten und in der Zukunft liegende Chancen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252 ; Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris; BayVGH, Urt. v. 24.9.2012 - 11 B 12.321 - juris; Urt. v. 9.7.2013 - 22 B 13.475 - GewArch 2014, 44 ; Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 100, 101 m. w. N.; Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 21). Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betrieben werden kann, fällt gleichfalls nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Urt. v. 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 - BVerfGE 110, 274 ). Die Reichweite des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkt sich deshalb, soweit das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Rede steht, auf einen Bestandsschutz und gewährt keinen Erwerbsschutz. Eigentumsschutz kann somit nur das Recht auf Fortsetzung des Betriebes im bisherigen Umfang
den schon getroffenen betrieblichen Maßnahmen genießen (BVerwG, Urt. v. 22.4.1994 - 8 C 29.92 - BVerwGE 95, 341 ; Urt. v. 25.6.2003 - 6 C 17/02 - BVerwGE 118, 226 ). Etwas anderes kann nur dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Unternehmer aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens zu bestimmten Investitionen oder sonstigen beträchtlichen Aufwendungen veranlasst worden ist (vgl. Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 100 u. 101). b)
Maßgabe dessen führt die Anordnung der jahreszeitlich gestaffelten Restwassermenge nicht zu einem unzulässigen Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Denn ein solcher lag - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - in dem für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (14.12.2011) nicht vor. Die wasserrechtliche Verleihung hatte
den Eintragungen im Wasserrechtsbuch ein Wassertriebwerk für ein Sägewerk zum Gegenstand. Der Zweck der Gewässerbenutzung richtete sich allein hierauf. Die Wasserkraftanlage wie auch der Sägewerksbetrieb wurden ca. September 2004 aufgegeben und die Gewässerbenutzung nicht mehr ausgeübt. Die Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung zum Betrieb eines Sägewerkbetriebs verfolgt die Klägerin unstreitig nicht. Sie übt vielmehr erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie und deren Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung aus. Diese Gewässerbenutzung wird von dem alten Wasserrecht nicht umfasst. Eine Gewässerbenutzung wird stets zu einem ganz konkreten Zweck zugelassen, da nur dann deren Auswirkungen auf den Wasserhaushalt des Gewässers beurteilt werden kann (§ 10 Abs. 1 WHG sowie § 2 Abs. 1 WHG a.F.; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.3.1984 - 5 S 705/82 - ZfW 1985, 109 ; Friesecke, ZfW 2011, 216; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn.14; Kotulla, WHG, § 10 Rn. 18; Pape, in: Landmann/Rohmer, UmwR I, WHG, § 10 Rn. 5; Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 10 Rn. 35). Denn damit soll insbesondere der unkontrollierte Übergang zu wasserwirtschaftlich relevanten anderen Benutzungszwecken ausgeschlossen werden (Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG, § 10 Rn. 19; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn.14; Kotulla, WHG, § 10 Rn. 18). Der geänderte Zweck der Gewässerbenutzung hat vorliegend erheblich andere Auswirkungen auf das Gewässer, weil die Ausleitung von Wasser kontinuierlich über das ganze Jahr zur maximalen Energiegewinnung erfolgt, um diese im Wege der Einspeisevergütung unmittelbar wirtschaftlich zu verwerten. Demgegenüber erforderte das Betreiben des ehemaligen Sägewerks wegen des jahreszeitlich unterschiedlichen Arbeitsanfalls keine vergleichbare Ausleitung, wie der Technische Mitarbeiter der Beklagten Herr ... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
vollziehbar erläutert hat. c) Gegenteiliges folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus § 24 Abs. 2 WG. Das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigt zwar
dieser Vorschrift auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1.000 Kilowatt nicht übersteigt. Die Umnutzung der Wasserkraftanlage der Klägerin zur Erzeugung elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung in das Stromnetz wird jedoch von § 24 Abs. 2 WG (bzw. der Vorgängervorschrift des § 35b Abs. 2 WG a. F. ) nicht erfasst. Denn die Vorschrift zielt auf ältere Wasserkraftanlagen, die lediglich die mechanische Energie nutzen, und soll ihre Umstellung auf die Erzeugung elektrischer Energie ermöglichen. Damit soll die häufig strittige Rechtsfrage geklärt werden, ob das Wasserrecht einer Mahl- oder Papiermühle mit Wasserrad – also die Nutzung mechanischer Energie - auch die Energienutzung durch den Einbau einer Turbine umfasst (Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG Baden-Württemberg, § 24 Rn. 13). Die Vorschrift betrifft damit allein die Art der mit Wasserkraft erzeugten Energie, nicht aber deren Verwendungszweck. Im vorliegenden Fall wurde das Sägewerk bereits mit durch Wasserkraft und Turbine erzeugter elektrischer Energie betrieben. Die Aufnahme eines Gewerbebetriebs, dessen Zweck die Erzeugung elektrischer Energie für eine Einspeisung in das öffentliche Netz gegen Vergütung
dem EEG ist, fällt daher nicht unter die Privilegierung des § 35b Abs. 2 WG a. F. bzw. § 24 Abs. 2 WG, sondern bedarf im Hinblick auf die Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen auf wasserwirtschaftliche Belange einer neuen Erlaubnis oder Bewilligung
1 WHG (vgl. VG Minden, Urt. v. 22.10.2010 - 8 K 1119/09 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.7.2007 - 20 A 143/06 - juris; Reinhardt, NWVBl. 2015, 408). Die Neuausrichtung des Zwecks der Gewässerbenutzung hat auch bereits zu zulassungsbedürftigen Änderungen an dem Triebwerkskanal durch die Klägerin geführt, die der Beklagte zum Anlass genommen hat, mit Verfügung vom 10.8.2011 die Einstellung dieser Tätigkeiten anzuordnen. Der Senat hat die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung bestätigt; insoweit verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 28.3.2012 - 3 S 150/12 - ( NuR 2012, 570 ) und vom 25.5.2014 - 3 S 2151/14 -. d) Die im
Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 9.12.2015 aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe die Neuausrichtung der Gewässerbenutzung auf Erzeugung von Energie zur alleinigen Einspeisung in das öffentliche Stromnetz widerspruchslos geduldet, trifft nicht zu. Unmittelbar
dem der Geschäftsführer der Klägerin, Herr ..., in seiner Eigenschaft als Präsident der ARGE Wasserkraft mit Schreiben vom 8.12.2008 das Landratsamt Karlsruhe über die beabsichtigte Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage Schönthaler und das weitere Vorgehen in Kenntnis gesetzt hat, hat dieses im Schreiben vom 3.2.2009 mitgeteilt, dass wegen der beabsichtigten Änderung des Maßes der Benutzung (höhere Leistung der Turbine) eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich werde. Die Klägerin hat daraufhin auch einen Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung gestellt. Zudem beinhaltet allein das Unterbleiben behördlicher Beanstandungen keine Erlaubnis und hat auch nicht die Rechtswirkungen einer Erlaubnis (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.12.1996 - 20 A 6862/95 - ZfW 1999, 54; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 9.5.1996 - 2 L 185/94 - ZfW 1997, 126 ; Knopp, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 10 Rn. 16; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 10 Rn. 10). Eine schriftliche Duldung der Wasserbehörde, die einen Vertrauenstatbestand begründen könnte, liegt gleichfalls nicht vor, zumal bei Änderung der Rechtslage ohnehin eine Bindung nicht mehr besteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.4.1990 - 5 S 1242/89 - ZfW 1991, 113 ). 2. Die Anordnung der Mindestwasserführung stellt ferner keine Entziehung des alten Wasserrechts dar. Die Klägerin meint, die angeordnete Mindestwasserführungsmenge führe zur Unrentabilität der -
ihren Angaben - mit hohem Investitionsaufwand wiederhergestellten Kraftwerksanlage, weil es an ausreichendem Triebwerkswasser zur gewinnbringenden Energieerzeugung und -vergütung fehle. Der Einwand greift nicht durch. a) Die Anordnung von Maßnahmen
2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 33 WHG stellt grundsätzlich keine Enteignung dar. Vielmehr handelt es sich um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 ; Beschl. v. 24.02.2010 - 1 BvR 27/09 - SächsVBl 2010, 140; BVerwG, Urt. v. 22.1.1971 - IV C 14.70 - ZfW 1972, 168; OVG Bremen, Urt. v. 24.3.1992 - 1 BA 35/91 - ZfW 1993, 218; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.5.1974 - XI A 1091/69 - ZfW 1975, 113; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 20 Rn. 76 f.; Kotulla, WHG, § 20 Rn. 39; Zöllner, in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 20 WHG Rn. 132).
trägliche Anordnungen auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 WHG sind ohne Entschädigungen zulässig. Überdies ist die in § 5 Abs. 1 Satz 4 WHG a. F. aufgeführte Privilegierung, die sich auf alte Rechte und alte Befugnisse erstreckte, die insoweit hinsichtlich ihres Bestandsschutzes mit der Bewilligung vergleichbar sind, durch das Wasserhaushaltsgesetz in seiner derzeit geltenden Fassung aufgehoben worden. Zudem steht das Interesse eines Gewässerbenutzers an der Rentabilität eines Betriebs der Anordnung einer - wie vorliegend - wasserwirtschaftlich erforderlichen Anordnung nicht entgegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.6.2012 - 3 S 630/12 -; BayVGH, Urt. v. 7.10.2004 - 22 B 03.3228 - ZfW 2005, 185; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 13 Rn. 73; Reinhardt, NVwZ 2011, 1089 und NWBl. 2015, 408), und zwar auch dann nicht, wenn die Erzielung eines angemessenen Gewinns des Unternehmens gefährdet wird. Rentabilitätseinbußen können nur im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. b) Allerdings mag es Fälle geben, in denen die Anordnung einer Mindestwasserführung das Altrecht zwar formal unangetastet lässt, die verfügbare Wassermenge aber derart reduziert, dass dieses inhaltlich völlig ausgehöhlt und dadurch der Bestand des Betriebs in dem
dem Altrecht genehmigten Umfang insgesamt ernsthaft gefährdet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 14.70 - ZfW 1972, 168; Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, Rn. 638). Ob auch in diesem Fall die Anordnung entschädigungslos hinzunehmen ist, bedarf indessen vorliegend keiner Entscheidung. Denn – wie dargelegt – richtete sich der Zweck der Gewässerbenutzung
der wasserrechtlichen Verleihung allein auf das Betreiben eines Sägewerks. Die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Gewässerbenutzung für einen Sägewerkbetrieb verfolgt die Klägerin unstreitig nicht. Sie übt vielmehr erstmals eine Gewässerbenutzung zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie und deren Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung aus. Diese Gewässerbenutzung wird von dem alten Wasserrecht nicht umfasst. Ferner hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass die angeordnete Mindestwasserführung das Betreiben eines Sägewerks in dem
dem Verleihungsbescheid genehmigten Umfang insgesamt ernsthaft gefährdet. Im Übrigen begegnet die Rentabilität der Wasserkraftanlage zu dem von der Klägerin betrieben Zweck
ihren eigenen Angaben durchgreifenden Zweifeln. In ihrem Schriftsatz vom 31.1.2012 hat sie unter Zugrundlegung des Altrechts ohne die angeordnete Mindestwasserführung einen jährlichen Verlust von 38.640 EUR errechnet. Hierbei ist die Klägerin von einer Jahreserzeugung von 400.000 kWh ausgegangen. Zwar hat sie im Schriftsatz vom 18.9.2014 ohne
vollziehbare Erläuterung eine Jahreserzeugung von 471.182 KWh angenommen. Auch in diesem Fall ergibt sich jedoch ein Jahresverlust von 30.334 EUR. In ihrem Petitionsantrag hat die Klägerin noch behauptet, bei der Anlage sei mit einer Jahreserzeugung von mindestens 500.000 kWh zu rechnen. Die unterschiedlichen Annahmen der Klägerin zu der Jahreserzeugung zeigen ferner, dass ihr Vorbringen insoweit keine Tragfähigkeit aufweist, weshalb der Senat auch deshalb keine Veranlassung hat, hinsichtlich der Rentabilität der Wasserkraftanlage unter Zugrundelegung der vom Altrecht nicht gedeckten Neuausrichtung des Gewässerbenutzungszwecks ein betriebswirtschaftliches Gutachten einzuholen. V. Der Beklagte hat schließlich das ihm
1 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG und § 15 Abs. 2 Satz 2 WG zustehende Bewirtschaftungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Beklagte hat ohne Rechtsfehler den Schutz der ökologischen Gewässerfunktionen, wie sie in den die Wasserrahmenrichtlinie umsetzenden Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG und dem diese konkretisierenden Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bezogen auf das Gewässer der Alb zum Ausdruck kommen, als bedeutsamen öffentlichen Belang angesehen und ihm Vorrang gegenüber den privaten Wirtschaftsinteressen der Klägerin eingeräumt. Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung. 1. Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, die Schreiben des Beklagten vom 16.5.2006 und vom 3.2.2009 begründeten einen Vertrauensschutz zugunsten einer deutlich geringeren Mindestwasserführung. Entgegen der Meinung der Klägerin ist den von ihr genannten Schreiben des Beklagten vom 16.5.2006 und vom 3.2.2009 nicht zu entnehmen, sie dürfe ohne Einschränkungen und gegebenenfalls ohne weitere Genehmigungen den Betrieb der Anlage aufnehmen. Die Klägerin verkennt den Bedeutungsgehalt dieser Schreiben. Darin wird zwar das Bestehen des „Alten Wasserrechts“ bestätigt. Diesen Schreiben lässt sich aber, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weder ein Vertrauenstatbestand noch gar eine verbindliche Zusicherung des Inhalts entnehmen, dass an dieses Wasserrecht entgegen § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG keine - entschädigungslosen -
träglichen Anforderungen und Maßnahmen gestellt werden könnten.
dem EEG wirtschaftlich zu verwerten. Ein Vertrauensschutz konnte insoweit schon im Ansatz nicht entstehen. b) Die Klägerin konnte auch im Übrigen nicht auf eine fortbestehende ungeschmälerte Gewässerbenutzung vertrauen. Ihr war bekannt, dass grundsätzlich auch alte Rechte und alte Befugnisse durch
trägliche Anordnungen entschädigungslos eingeschränkt werden können (vgl. zum Vertrauensschutz und Gewässerschutz bei der Wasserkraftnutzung auf der Grundlage alter Rechte und Befugnisse insbesondere Reinhardt, NWBl. 2015, 408). Weiter konnte es ihr nicht verborgen geblieben sein, dass sich bereits lange vor dem Ankauf des alten Wasserrechts aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie und den sie umsetzenden Maßgaben des Wasserhaushaltsrechts neue wasserrechtliche Erfordernisse hinsichtlich der Mindestwasserführung und Durchgängigkeit von Fließgewässern ergeben haben, die eine geänderte Gesamtbewertung rechtfertigen. Schließlich war insbesondere auch für die Klägerin zu erkennen, dass - wenn nicht gar aufgrund der gesamten Umstände der Widerruf des alten Wasserrechts zu gewärtigen war - eine
trägliche Einschränkung deshalb in Betracht kommen konnte, weil die Gewässerbenutzung seit ca. 2004 aufgegeben worden war und deshalb wegen des Wegfalls der Aufstauung die
folgende Gewässerstrecke - die vormalige Ausleitungsstrecke - eine Verbesserung ihrer ökologischen Funktionen erfahren haben musste. Mit dieser konkreten Vorbelastung hat die Klägerin das alte Wasserrecht erworben und musste deshalb in dieser Situation mit Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des verbesserten ökologischen Gewässerzustands rechnen. Dem Geschäftsführer der Klägerin musste als Präsidenten der ARGE Wasserkraft das Bestehen des Bewirtschaftungsplans „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ bekannt sein. Daraus war ohne Zweifel zu ersehen, dass insbesondere bei Programmgewässern für die Wiederansiedlung von Langdistanzwanderfischen, wie im konkreten Fall, im Einklang mit dem Wasserkrafterlass mit erhöhten Mindestwassermengen zu rechnen ist. Ferner ist es eine Selbstverständlichkeit, dass konkrete Mindestwasserfestlegungen in aller Regel erst aufgrund konkreter Untersuchungen im Einzelfall möglich sind. Schließlich weist das Verwaltungsgericht zu Recht daraufhin, dass dem Geschäftsführer der Klägerin als damaligem Präsidenten der ARGE Wasserkraft mit Schreiben des Beklagten vom 3.2.2009 mitgeteilt wurde, für die Modernisierung der Wasserkraftanlage sei eine neue wasserrechtliche Erlaubnis bzw. eine Änderung des alten Wasserrechts erforderlich und ein Wasserrechtsantrag mit entsprechenden Antragsunterlagen einzureichen. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin, sofern sie Investitionen getätigt hat, dies ohne hinreichende wasserrechtliche Absicherung auf eigenes Risiko getan. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sich diese Investitionen durch eine uneingeschränkte Gewässerbenutzung nicht nur amortisieren, sondern darüber hinaus auch einen Gewinn abwerfen, wird weder durch die für alte Wasserrechte geltenden Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes noch durch das Verhalten des Beklagten begründet. 3. Der Auffassung der Klägerin, bei der Abwägung zwischen den betroffenen Belangen des Gewässerschutzes einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien andererseits ergebe sich zugunsten des Letzteren schon aufgrund der Wertung des Gesetzgebers im Erneuerbare-Energien-Gesetz ein Übergewicht, ist nicht zu folgen. Der Zweck dieses Gesetzes (vgl. § 1 EEG) und das in ihm zum Ausdruck kommende gesamtpolitische Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms in den nächsten Jahren und Jahrzehnten kontinuierlich zu erhöhen, begründet keinen Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umweltschutzes (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 22.11.2012 - 12 LB 64/11 - NuR 2013, 196 ; BayVGH, Beschl. v. 26.2.2007 - 8 ZB 06.879 - ZfW 2009, 45 ; Fröhlich, ZfW 2005, 133 ; Reichardt, NuR 2006, 205). Der Annahme eines Vorrangs stehen bereits die zwingenden Anforderungen an die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
Art. 4 Abs. 1 WRRL und dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ entgegen. 4. Der festgesetzte Mindestabfluss verstößt weiterhin auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. a) Wie aus den vorgehend aufgeführten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen ersichtlich ist, ist die Festlegung der jahreszeitlich gestaffelten Mindestabflüsse erforderlich, um den Zielen des in Umsetzung der Wasserrahmenrechtsrichtlinie geänderten Wasserhaushaltsgesetzes zu entsprechen, nämlich der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der Erreichung eines guten ökologischen Zustands der Alb.
den in der ergänzenden fischereifachlichen Stellungnahme vom 16.6.2011 getroffenen Feststellungen reduzieren sich bei einem Mindestabfluss von 980 l/s die Lebensraumverluste für Junglachse noch deutlich und gerade der für das Lachsprogramm entscheidende energiereiche Wasserkörper würde für diese Funktion nur noch 64 % des Ausgangswertes betragen. Zwar sei in den Sommermonaten der vom Beklagten zugrunde gelegte geringere Abfluss von 700 l/s gerade noch ausreichend, da in diesen Monaten keine Laichplatzfunktion zu erfüllen sei. Ein Abfluss von 980 l/s sei jedoch in den Wintermonaten unbedingt erforderlich, um eine Mindestversorgung der abgelegten Eier und der noch nicht ausgeschlüpften Brut im Kieslückensystem mit Sauerstoff zu gewährleisten. Dies betreffe in dem angegebenen Zeitraum die beiden Arten Äsche und Lachs, gelte jedoch auch für die Bachforelle und andere kieslaichende Fischarten. b) Die Anordnung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil sich der gewässerökologische Gewinn lediglich als geringfügig darstellte. Die streitgegenständliche Anordnung stellt sicher, dass die fischökologischen Mindestanforderungen in der Ausleitungsstrecke entsprechend den Bewirtschaftungszielen
4 Abs. 1 Buchst. a) WRRL i.V.m. dem Bewirtschaftungsplan „Bearbeitungsgebiet Oberrhein (Baden-Württemberg)“ sowie dem Wanderfischprogramm der IKSR nicht gefährdet werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage in einen Gewässerabschnitt eingegriffen wird, der sich in den letzten Jahren durch den Wegfall der Nutzung des Gewässers für die vorhandene Wasserkraftanlage wieder hin zu seinem ursprünglichen natürlichen Zustand entwickelt hat. Wie den Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen des Fischereisachverständigen zu entnehmen ist, liegen kleinräumig hochwertige und abwechslungsreiche Habitatbedingungen für Fische unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Längenklassen mit ihren sehr unterschiedlichen Anforderungsprofilen vor. Die natürliche Abfolge von flachen und rasch überströmten Rauschen (Riffels) und Tiefengumpen (Pools) sei hier in ausreichendem Maße gegeben. Gerade diese Voraussetzungen seien erforderlich, um den Indikatorarten Äsche und Lachs einen geeigneten Lebensraum zu bieten. Hinsichtlich der Gewässergüte weise die Alb mit einer Gewässergüteklasse (LFU 2004) I-II (geringbelastet) eine Einstufung im ökologisch hochwertigen Bereich auf. Die ökologische Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausleitungsstrecke sei deshalb als hoch zu bewerten. Schließlich weise die Ausleitungsstrecke ein gutes Potential für zusätzliche ökologische Aufwertungen auf. Diese durch die Stilllegung der Anlage hervorgerufene günstige gewässerökologische Situation würde durch die Wiederinbetriebnahme der Wasserkraftanlage in erheblicher Weise verschlechtert. Die Gutachten des Fischereisachverständigen belegen, dass durch den Wasserentzug grundsätzlich von einer erheblichen Verschlechter
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.