Wird ein Gebäude auf mehreren Grundstücken desselben Eigentümers errichtet, so wird das Gesamtgebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, zu dem es nach Absicht und Interesse des Erbauers gehören soll. Absicht und Interesse können aus den objektiven Gegebenheiten erschlossen werden. Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.11.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte nach einem Streitwert von bis 20.000,-- Euro. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger ist gemeinsam mit seinen vier Kindern Miterbe der Erbengemeinschaft nach seiner verstorbenen Ehefrau. Der Beklagte ist der Bruder der verstorbenen Ehefrau. Die Erbengemeinschaft ist Eigentümerin des Grundstücks "B E ..." in H, Grundbuch von H, Blatt X, Gemarkung B, Flur X, Flurstück X (vgl. Bl. 6 ff). Der Beklagte ist Eigentümer des daran unmittelbar angrenzenden Grundstücks "Am E ...", Grundbuch von H, Blatt X, Flurstück X (vgl. GB- Auszug Anl. GA). Diese beiden Grundstücke grenzen an einen Acker, Grundbuch von H, Blatt X, Flurstück X, dessen Eigentümer zu je ½ die Erbengemeinschaft und der Beklagte sind (vgl. GB- Auszug Anl. GA). Die Grundstücke standen seit 1969 im Eigentum der gemeinsamen Mutter des Beklagten und der verstorbenen Ehefrau des Klägers, S L. Im Dezember 1993 hat diese ihren Kindern das Eigentum an den Grundstücken in der noch heute bestehenden Verteilung durch notarielle Schenkungs- und Übertragungsverträge überlassen (vgl. Bl. 47 ff). Anstelle der verstorbenen Ehefrau des Klägers ist mittlerweile die Erbengemeinschaft getreten. In der südwestlichen Ecke des Grundstücks (Flurstück X) "B E ..." befindet sich ein ca. 80 m² großes Wohngebäude. Die Erbengemeinschaft beabsichtigt, dieses Gebäude zu vermieten, was der Beklagte untersagt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Gebäude ausschließlich auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft oder zum Teil auch auf dem gemeinsamen Grundstück (Flurstück X) steht. Zudem ist streitig, wer Eigentümer des Gebäudes ist. Der Kläger hat behauptet, das Gebäude befinde sich ausschließlich auf dem Grundstück "B E ..." (Flurstück X). Ein Überbau auf das gemeinsame Grundstück (Flurstück X) liege nicht vor. Dies ergebe sich aus alten Katasterkarten aus den Jahren 1824 und 2005 (Anlage K4, Bl. 13 ff. d. A.). Soweit auf der Katasterkarte aus dem Jahr 2011 (Anlage K3, Bl. 12 d. A.) das Gebäude als auf der Grenze stehend eingezeichnet ist, beruhe dies auf einem Fehler. Laut Mitteilung eines Katasterbeamten resultiere diese Abweichung aus einer neuen Gebäudeeinmessung per GPS, welche ohne Neuvermessung der alten Karte durchgeführt worden sei. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Erbengemeinschaft sei im übrigen auch dann Alleineigentümerin des Gebäudes, wenn dieses teilweise auf dem gemeinsamen Grundstück stehe. Das Gebäude sei wesentlicher Bestandteil des Grundstücks "B E ..." und stehe auch im Fall eines etwaigen Eigengrenzüberbaus im Alleineigentum der Erbengemeinschaft. Bereits im Urkataster aus dem Jahr 1824 (Bl. 13 ff. d. A.) seien die Flurstücke mit den heutigen Grenzen eingetragen gewesen. Damals habe bereits der Bauernhof, das heutige Familienheim der Erbengemeinschaft sowie das streitgegenständliche Steinhaus auf dem Flurstück X (heute 23) existiert. Weitere Häuser habe es damals nicht gegeben, auch nicht auf dem Grundstück des Beklagten. Hieraus folge, dass das streitgegenständliche Gebäude vom Grundstück der Erbengemeinschaft aus errichtet worden sei. Das Stammgrundstück sei das Grundstück der Erbengemeinschaft, nicht das gemeinsame Grundstück. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das in der südwestlichen Ecke des Grundstücks der Erbengemeinschaft T, B E ... in H, Grundbuch von H, Blatt X, B, Flur X, Flurstück X, stehende Wohngebäude mit den Maßen 13 x 7 m im Alleineigentum der Erbengemeinschaft T steht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat zunächst die fehlende Aktivlegitimation des Klägers gerügt. Es handele sich um eine ungeteilte Erbengemeinschaft, die selbst weder partei- noch rechtsfähig sei. Außerdem habe es sich nicht um eine Nachlassforderung gehandelt. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Gebäude stehe nicht im Alleineigentum der Erbengemeinschaft. Das Gebäude, ein ehemaliger Schafstall, befinde sich teilweise auch auf dem gemeinsamen Grundstück (Flurstück X). Ursprünglich habe der Schafstall zum Flurstück X gehört, aus welchem später die Flurstücke X und X heraus parzelliert worden seien. Infolge der Grundstücksteilung sei das Gebäude an der Grenze "durchschnitten" worden. Außerdem sei das Gebäude stets über das Grundstück "B E ..." versichert gewesen, bevor es selbstständig versichert worden sei. Sein Vater habe gewollt, dass der Beklagte das Gebäude erhalte. Das Landgericht hat der Klage entsprochen und festgestellt, dass das Gebäude im Alleineigentum der Erbengemeinschaft steht. Die Klage sei zulässig, weil der Kläger prozessführungsbefugt sei. Unabhängig vom Bestehen einer Befugnis aufgrund gesetzlicher Prozessstandschaft aus § 2039 BGB sei der Kläger jedenfalls aufgrund gewillkürter Prozessstandschaft prozessführungsbefugt. Durch Einsichtnahme der notariellen Bevollmächtigungen seiner Kinder habe sich das Gericht davon überzeugen können, dass der Kläger zur Prozessführung im eigenen Namen berechtigt sei. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger sei aktivlegitimiert. Dies ergebe sich aus § 2039 BGB. Das Grundstück sei Teil des Nachlasses der verstorbenen Ehefrau des Klägers und somit betreffe auch die Feststellung eines Rechts an dem Gebäude auf dem geerbten Grundstück den Nachlass. Dieses Recht könne jederzeit auch zu einem Anspruch etwa nach § 985 BGB oder § 1004 BGB führen. Die Erbengemeinschaft sei Alleineigentümerin des Gebäudes. Es könne dahinstehen, ob das Gebäude ausschließlich auf dem Grundstück "B E ..." (Flurstück X) der Erbengemeinschaft oder auch teilweise auf dem gemeinsamen Grundstück (Flurstück X) stehe. Außerdem sei es unerheblich, dass widersprüchliche Katasterkarten vorlägen. Das Gebäude stehe im Alleineigentum der Erbengemeinschaft, selbst wenn es über die Grenze hinaus ragen sollte. Überbauendes Grundstück sei das der Erbengemeinschaft (Flurstück X). Das Gebäude sei im 19. Jahrhundert errichtet worden, als alle in Rede stehenden Grundstücke demselben Eigentümer gehört hätten. Bei einem Eigengrenzüberbau werde das Gesamtgebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, zu dem es nach Ansicht des Erbauers gehören solle. Sei dies nicht feststellbar, seien objektive Umstände maßgebend. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Gebäude über das Grundstück "B E ..." versichert gewesen sei. Die Versicherung sage nichts über die Eigentümerstellung aus. Unerheblich sei zudem, dass der Vater des Beklagten stets gewollt habe, dass der Beklagte das Gebäude erhalten solle. Es sei nicht ersichtlich, dass der Vater des Beklagten irgendwann Grundstückseigentümer gewesen sei, welcher über das Gebäude hätte verfügen können. Das Stammgrundstück für den ehemaligen Schafstall, das jetzt streitgegenständliche Gebäude, sei keineswegs der angrenzende Acker (Flurstück X), sondern der betreibende Bauernhof (Flurstück X). Dort habe der Bauer gelebt, der den Schafstall errichtet und genutzt habe. Der Beklagte greift diese Entscheidung mit seiner Berufung an. Er begehrt weiterhin die Abweisung der Klage. Das Landgericht habe zu Unrecht die Prozessführungsbefugnis des Klägers angenommen. Bereits erstinstanzlich sei darauf hingewiesen worden, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, da es sich um eine ungeteilte Erbengemeinschaft handele, welche weder partei- noch rechtsfähig sei. Die Aktivlegitimation könne nicht auf § 2039 BGB gestützt werden, da ein Feststellungsantrag nur dann auf diese Vorschrift gestützt werden könne, wenn es sich bei dem Feststellungsantrag um eine Nachlassforderung handele. Nachlassansprüche seien nur Ansprüche im Sinne des § 194 BGB. Eine gewillkürte Prozessstandschaft sei nicht möglich. Zudem sei der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht berechtigt gewesen, da zu diesem Zeitpunkt keine Vollmacht für den noch minderjährigen Sohn M T vorgelegen habe und diese erst am 01.09.2014 ausgestellt worden sei. Der Sohn M T sei auch nicht in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2014 zugegen gewesen, sodass zweifelhaft sei, ob er überhaupt mit der Erhebung der Klage einverstanden gewesen sei. Auch sei keine nachträgliche Genehmigung ersichtlich, da die notarielle Vollmacht vom 01.09.2014 nur als Generalvollmacht ausgewiesen sei und eine Genehmigung des Handelns des Klägers damit nicht verbunden gewesen sei. Es sei im Schriftsatz vom 12.08.2014 vorgetragen worden, dass der Vater des Beklagten das Gebäude umfassend aus- und umgebaut habe und darüber hinaus aufgrund der Grundstücksteilung das Gebäude ursprünglich zu je einer Hälfte auf dem Flurstück X und X gestanden habe. Dadurch sei klar, dass es eben kein Eigenüberbau gewesen sei, sondern eine Grundstücksteilung. Das Gericht habe dies nicht berücksichtigt und sei von einem Eigengrenzüberbau ausgegangen. Es werde insoweit die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Das Landgericht habe die Feststellung nicht treffen können, da es insoweit dem klägerischen Beweisantrag auf Einholung einer amtlichen Auskunft nicht nachgekommen sei. Es habe ohne die Auskunft des Katasteramtes gar nicht entscheiden können. Bei der Ausführung des Landgerichts, eine Zuordnungsabsicht des Erbauers sei nicht feststellbar, übergehe es den Sachvortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 12.08.2014. Der Vater des Beklagten habe das Gebäude wesentlich vergrößert und darüber hinaus immer über seine Versicherung (Versicherung des Objektes "B E ...") geführt. Des Weiteren habe der Beklagte Zeugen für die Tatsachen benannt, dass sein Vater zu Lebzeiten geäußert habe, der Beklagte solle das Objekt erhalten. Diese Umstände habe das Landgericht völlig außer Betracht gelassen. Der Beklagte werde im Termin Lichtbilder vorlegen, aus denen sich ergebe, dass durch das Gebäude eine Mauer verlaufe, die auf der alten Grenze stehe. Das Gericht hätte dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachkommen müssen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Ansicht, die Aktivlegitimation sei zutreffend bejaht worden. Die Anwendung des § 2039 BGB scheitere nicht daran, dass das Eigentum als absolutes Recht kein Anspruch gemäß § 194 Abs. 1 BGB sei. Die Feststellung des Eigentums diene letztlich der Durchsetzung der Ansprüche daraus, die der Beklagte der Erbengemeinschaft streitig mache. Zudem ergebe sich die Aktivlegitimation aus gewillkürter Prozessstandschaft. Auch verletze das angefochtene Urteil nicht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör. Der dazu vom Beklagten vorgetragene Sachverhalt sei unzutreffend. Nach der Errichtung des Gebäudes habe es keine Grundstücksteilung gegeben, wodurch ein Überbau habe entstehen können. Bereits im Urkataster von 1824 seien die Grundstücke mit den heutigen Grenzen eingetragen, allerdings als Flurstücke X statt X, X statt X und X statt X. Auf dieser Karte sei das Gebäude vollumfänglich auf dem Grundstück X eingetragen. Die Grundstücksgrenzen seien bis heute nicht verändert worden. Auch seien keine Flurstücke geteilt worden. Außerdem sei das Gebäude auch im Fall einer Grundstücksteilung nach Errichtung des Gebäudes wesentlicher Bestandteil des Stammgrundstücks. Dies sei das Hofgrundstück X und nicht das bis heute unbebaute AckerFlurstück X. Einer Auskunft des Katasteramtes zur Feststellung eines etwa abweichenden Grenzverlaufs bei Errichtung des Gebäudes habe es daher nicht bedurft. Bezüglich der Veränderung des Grenzverlaufs sei der Vortrag des Beklagten zudem erstinstanzlich nicht substantiiert. Das Urkataster enthalte hierzu keinerlei Angaben. Ältere Karten seien nicht existent. Dass ein Überbau erst durch einen nachträglichen Anbau entstanden sei, werde bestritten und bereits durch die Katasterkarten widerlegt. Dieser Vortrag sei im Übrigen unsubstantiiert, verspätet und widerspreche der Behauptung, Ursache des Überbaus sei eine Grundstücksteilung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien unstreitig gestellt, dass das streitbefangene Gebäude im Bereich der südlichen Grenze zum Flurstück X nach Dezember 1993, als das Grundstück "B E ..." (Flurstück X) bereits im alleinigen Eigentum der verstorbenen Ehefrau des Klägers und das angrenzende Grundstück (Flurstück X) im gemeinsamen Eigentum des Beklagten und seiner Schwester stand, erweitert worden ist. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht das Eigentum der Erbengemeinschaft Scheffels an dem streitgegenständlichen Wohngebäude festgestellt. 1. Die Klage ist zulässig.
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