Tenor Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Februar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.001,36 € festgesetzt. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Todesfall-Zusatzversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2007 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation, die eine Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. enthielt, sowie auf einem gesonderten Blatt ("Wichtige Hinweise") eine weitere Widerspruchsbelehrung. D. VN leistete zunächst monatliche Beiträge in Höhe von 100 € und eine Sonderzahlung von 15.000 €, insgesamt 18.200 €. Nach einer Aussetzung der Beitragszahlung und einer Beitragsfreistellung erhielt d. VN 2011 Teilauszahlungen in Höhe von 6.000,17 € und in Höhe von 5.500,16 €. Mit Schreiben vom 22. November 2012 und nochmals mit Schreiben vom 11. Januar 2013 erklärte d. VN unter anderem den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung, zahlte den Rückkaufswert von 5.696,49 € und erstattete einen Stornoabzug in Höhe von 289,28 €. Mit der Klage hat d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Nutzungszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich der Teilauszahlungen und des bereits gezahlten Rückkaufswertes, insgesamt 6.745,96 € verlangt. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in der Hauptsache in Höhe von 1.406,02 € stattgegeben. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren in Höhe von 5.001,36 € weiter. Gründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht d. VN dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien sowie Herausgabe der Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Der Widerspruch sei wirksam gewesen, da die Widerspruchsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Die Belehrung auf dem Extrablatt zum Policenbegleitschreiben sei zwar drucktechnisch hervorgehoben durch Fettdruck. Sie entspreche aber inhaltlich nicht den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., da nach ihrem Wortlaut der Lauf der Widerspruchsfrist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins beginne. Tatsächlich setze aber der Lauf der Frist die Übersendung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbrauchinformation voraus. Insoweit komme es nicht darauf an, ob d. VN mit Übersendung des Versicherungsscheins auch die weiteren maßgeblichen Unterlagen mitübersandt worden seien. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, dass allein mit der Übersendung des Versicherungsscheins die Frist beginne. Die Widerspruchsbelehrung sei auch nicht deshalb ausreichend, weil wegen der genauen Angaben über Beginn und Ablauf der Frist auf die Verbraucherinformation Bezug genommen werde. Dort werde zwar der Beginn der Frist zutreffend erklärt. Diese Belehrung befinde sich aber nicht an drucktechnisch hervorgehobener Stelle. Die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei nicht anwendbar. Die Vorschrift sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie bei Lebens- und Rentenversicherungen keine Anwendung finde. D. VN habe Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien in Höhe von 18.200 €. Des Weiteren könne sie die von dem Versicherer zugestandenen Nutzungen in Höhe von 725,84 € und 15,86 € ersetzt verlangen. Darüber hinausgehende Nutzungen habe sie nicht schlüssig dargelegt. Sie habe sich darauf beschränkt, die gezogenen Nutzungen mit einem effektiven Zinssatz von 6,0579% zu errechnen. Es fehle an einer Grundlage für die tatsächliche Vermutung, dass Nutzungen jedenfalls in dieser Höhe gezogen worden seien. Die Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens oder eine Auskunft der BaFin komme daher nicht in Betracht. Auch eine Schätzung auf Basis der üblichen gesetzlichen Verzinsung oder auf Grundlage der in der Versicherungswirtschaft üblicherweise erzielten Rendite sei nicht möglich. Im Übrigen lasse sich die Entwicklung der Fonds auch aus allgemein zugänglichen Quellen ermitteln. Außerdem könne bei Berechnung der gezogenen Nutzungen nur auf denjenigen Anteil abgestellt werden, der tatsächlich angelegt worden sei. Zwar seien Verwaltungs- und Abschlusskosten im Rahmen der vom Versicherer geltend gemachten Entreicherung nicht abzugsfähig. Sie seien aber angefallen und hätten zur Erwirtschaftung von Gewinnen nicht zur Verfügung gestanden. Von den Prämien seien die Zahlungen des Versicherers in Höhe von 17.486,10 € in Abzug zu bringen und die Risikoanteile für den Versicherungsschutz während der Laufzeit des Vertrages anzurechnen. Der Versicherer habe den Risikoanteil für die Hauptversicherung mit 28,58 € und für die Todesfall-Zusatzversicherung mit 20,80 € beziffert; diese Beträge habe d. VN unstreitig gestellt. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Einen - mit der Revision allein weiterverfolgten - Anspruch auf weitere Nutzungszinsen gemäß § 818 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt. 1. Entgegen der Auffassung des Versicherers hat es dem Grunde nach zu Recht die bereicherungsrechtlichen Voraussetzungen bejaht. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
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