Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.169,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen einer Verletzung von Pflichten aus einem Anwaltsvertrag in Anspruch. Der Kläger ist Arzt mit Wohnsitz in Kempen, der Beklagte ist ein in Düsseldorf niedergelassener Rechtsanwalt, der unter anderem im Bereich des Anlegerschutzrechts tätig ist. Der Kläger ist an verschiedenen Immobilienfonds, u. a. dem J GbR und dem Immobilienfonds W-Straße GbR, beide mit Sitz in Berlin, beteiligt. Im Rahmen der Gesellschafterversammlung des J GbR lernten sich die Parteien 2008 in Berlin kennen. Es wurde dort ein Sanierungskonzept vorgestellt, welches einer wirtschaftlichen Schieflage des Fonds vorbeugen sollte. Diese drohte, weil das Land Berlin 2003 entschieden hatte, diese und ähnliche Fondsgesellschaften, welche im Bereich des sozialen Wohnungsbaus engagiert sind, nicht weiter zu fördern, also die Förderung nach 15 Jahren auslaufen zu lassen. Banken, namentlich die F AG und die Investitionsbank Berlin (IBB), welche dem Fonds Darlehen gewährt hatte, forderten daraufhin von den Gesellschaftern Sanierungsbeiträge und drohten nach Auslaufen der Förderung durch das Land Berlin, die Gesellschafter für die offenen Darlehensvaluten anteilig nach ihren jeweiligen Beteiligungsquoten in Anspruch zu nehmen. Für den Fall der Erbringung der Sanierungsbeiträge stellte zumindest die F AG eine Haftungsfreistellung in Aussicht. Der Beklagte, welcher an der Gesellschaftsversammlung des J-Fonds als Vertreter eines Anlegers teilnahm, trug dort zu den neuesten Entwicklungen der Rechtsprechung vor und vertrat die Auffassung, dass die Banken lediglich leere Drohungen ausstießen. Für eine persönliche Haftung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Er habe vor den OLG München ein Urteil erstritten, aus dem sich dies eindeutig ergebe. Auch dem Immobilienfonds W-Straße drohte nach dem Verständnis des Klägers eine Inanspruchnahme der Gesellschafter wie bei dem J-Fonds. Gesellschaftszweck des Immobilienfonds W-Straße GbR ist die Errichtung und Vermietung von Gebäuden im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin. Die Gründung des Fonds W-Straße GbR und der Beitritt der Gesellschafter vollzog sich wie folgt: Am 12.12.1994 wurden von den beiden Gründungsgesellschaftern des Fonds, den Herren T und Voigt, zwei Darlehensverträge mit einer Rechtsvorgängerin der F AG, der Nürnberger Hypothekenbank, über 9,2 Mio. DM und 8,725 Mio. DM abgeschlossen. Zusätzlich hatte die W-Straße GbR bei der Investitionsbank Berlin (IBB) Aufwendungshilfen beantragt, die ihr mit Bescheid vom 13.12.1994 bewilligt wurden. Diese bestanden neben nicht rückzahlbaren Zuschüssen aus einem Aufwendungsdarlehen über rund 5,6 Mio. DM und einem Darlehen zur Finanzierung des Verwaltungskostenbeitrags i. H. v. rund 0,42 Mio. DM. Die Darlehensverträge mit beiden Banken sahen eine teilschuldnerische Haftung der späteren Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote vor. Die Anleger, unter ihnen der Kläger, beauftragten im Rahmen des Beitrittsverfahrens Herrn U, für sie den Beitritt zu der Gesellschaft zu erklären, was spätestens am 27.12.1994 in notarieller Verhandlung erfolgte. Die Gesellschafter erklärten Herrn U weiterhin für bevollmächtigt, für sie einen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Dr. H und der W-Straße GbR abzuschließen, was sodann auch geschah. Im Rahmen dessen sollte die Dr. H auch bevollmächtigt werden, für die Gesellschaft tätig zu werden und daneben im Namen der Gesellschafter deren persönliche Haftungsübernahme sowie wegen derer die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen zu erklären. Aufgrund dieser Bevollmächtigung wurden die bereits abgeschlossenen Darlehensverträge unter Einschluss aller Gesellschafter, auch des Klägers, durch die Dr. H bestätigt. Zudem wurden vollstreckbare Grundschulden auf dem Objekt bestellt, persönliche Schuldanerkenntnisse der bis dahin beigetretenen Gesellschafter in Höhe ihres teilschuldnerischen Haftungsbetrags abgegeben und insoweit die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen erklärt. Die Gesellschaft wurde sodann wie geplant tätig. Der Fonds erfuhr zunächst durch das Land Berlin eine öffentliche Förderung für 15 Jahre, entsprechend zahlte die IBB die bewilligten Darlehen im Juni 1996 aus. Im Hinblick auf eine etwa drohende Inanspruchnahme als Gesellschafter der W-Straße GbR bat der Kläger den Beklagten mit einem Schreiben vom 08.09.2008 (Anlage K 1) unter Übersendung verschiedener Unterlagen, nämlich dem Fondsprospekt, seiner Beitrittserklärung sowie zweier notarieller Urkunden bzgl. Grundschuldbestellung und Gesellschaftsbeitritt, zu prüfen, ob „auch in diesem Fonds die rechtlichen Verhältnisse derart gestaltet sind, dass mit mehr als 50% Sicherheit davon auszugehen ist, dass die quotale Gesellschafterhaftung auch in diesem Fonds nicht […] angewandt werden kann“. Der Kläger antwortete darauf mit Schreiben vom 24.11.2008 (Anlage K 2) unter Erläuterung der Rechtslage, dass „dies der Fall ist, dass also mit guten Erfolgsaussichten das Fehlen der persönlichen Haftung der Gesellschafter des Fonds gerichtlich geltend gemacht werden kann.“ Wie erbeten teilte er mit, dass sich Anwaltskosten i. H. v. 6.830,60 € und Gerichtskosten i. H. v. 6.168,00 € ergeben würden. Diese ließen sich aber senken und es ließe sich auch ein süddeutscher Gerichtsstand begründen, wenn es dem Kläger gelänge, noch weitere Mitgesellschafter mit einem Wohnsitz im süddeutschen Bereich für eine Klage zu gewinnen. Juristisch begründete er seine Einschätzung u. a. unter Bezugnahme auf das Urteil vom OLG München vom 05.08.2008 – Az. 5 U ...#/... – wie folgt: Zwar seien die Darlehensverträge mit der Nürnberger Hypothekenbank auf Ebene der Gesellschaften wirksam abgeschlossen worden. Der Beitritt der Gesellschafter sei aber erst nach dem Abschluss der Darlehensverträge erfolgt. Eine gesetzliche Haftung der Anleger durch ihren bloßen Beitritt analog § 130 HGB sei hier nicht eingetreten, weil § 130 HGB als gesetzliche Norm nur eine gesamtschuldnerische Haftung transportieren könne, aber keine teilschuldnerische Haftung. In dem Fall des Klägers werde vielmehr besonders deutlich, dass die Gründungsgesellschafter mit den Gläubigerbanken eine vom Gesetz abweichende Regelung getroffen hätten, denn mit Schreiben vom 24.10.1995 – gut ein Jahr nach Beitritt zu der Gesellschaft – hätte die Bank ihre Bereitschaft, die beigetretenen Gesellschafter als Mitgesellschafter in die Darlehensverträge aufzunehmen, von der Erfüllung einer Reihe von Voraussetzungen abhängig gemacht. Zudem hätte weder durch den Beitrittstreuhänder U, noch die Dr. H einen Schuldbeitritt der Gesellschafter erklären werden können, weil die Vollmachten, die Herr U den Anlegern erteilt worden seien, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam seien. Entsprechend konnte dieser auch keinen Geschäftsbesorgungsvertrag für diese mit der Dr. H abschließen. Selbst wenn dies anders gewesen wäre, gelte der Geschäftsbesorgungsvertrag jedoch nur im Verhältnis zu den Gesellschaftern und nicht zu der Gesellschaft. Hinsichtlich der Darlehensverträge mit der IBB sei abweichend davon zu konstatieren, dass diese bereits auf Gesellschaftsebene nicht wirksam entstanden seien, weil die nicht wirksam bevollmächtigte Dr. H hier tätig geworden wäre. Im Wesentlichen mit dieser Argumentation erhob sodann der Beklagte namens und in Vollmacht des Klägers am 03.03.2008 Klage vor dem LG Augsburg mit den Anträgen, die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Unterwerfungsurkunden für unzulässig zu erklären (Vollstreckungsabwehrklagen) und festzustellen, dass der Kläger den beklagten Banken gegenüber aus den o. g. Darlehensverträgen nicht persönlich zur Zahlung verpflichtet sei (negative Feststellungsklagen). Das LG Augsburg wies die Klage mit Prozessurteil vom 03.07.2009 (Anlage B 6) ab, weil es sich weder für Vollstreckungsabwehrklagen noch für die negativen Feststellungsklagen für zuständig hielt. Die dagegen bei dem OLG München eingelegte Berufung hatte nur teilweise Erfolg. Das OLG München hielt sich hinsichtlich der Vollstreckungsabwehrklagen für zuständig. Insoweit erkannten die beklagten Banken den Anspruch des Klägers an, worauf das OLG München dem Kläger gemäß § 93 ZPO die Kosten auferlegte, da keine Anhaltspunkte dafür, dass die beklagten Banken beabsichtigt hätten, gegen die Kläger aus den vollstreckbaren Urkunden die Zwangsvollstreckung zu betreiben, vorgelegen und die beklagten Banken mithin nicht zu einer Klageerhebung Anlass gegeben hätten. Hinsichtlich der negativen Feststellungsklagen habe sich das LG Augsburg zu Recht für unzuständig erklärt. Einem Antrag auf Verweisung des Beklagen an das LG Krefeld, den er für den Kläger gestellt hatte, beschied das OLG München negativ, weil nicht der Gerichtsstand des Klägers, sondern der des Beklagten maßgebend sei. wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des OLG München vom 17.12.2009 – Az. 27 U 553/09 – (Anlage K 11) sowie das Urteil des LG Augsburg vom 03.07.2009 – Az. 2 O 863/09 – (Anlage B 6) verwiesen. Insgesamt sind dem Kläger durch die Verfahren Kosten in Höhe der Klageforderung von 35.169,25 € entstanden. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe die Erfolgsaussichten der Klagen und der Berufung falsch dargestellt und überdies versäumt einen zutreffenden Verweisungsantrag zu stellen. Seine Rechtsauffassung zur Haftungsfrage sei angesichts der Rechtsprechung des BGH zur BGB-Gesellschaft nicht vertretbar. Das Urteil des OLG München sei zu einem anderen Sachverhalt ergangen, weil die dortigen Gesellschafter nur über eine Treuhänderin an der Fondsgesellschaft beteiligt gewesen seien. Die Kosten, welche in den beiden Instanzen entstanden seien, stellten einen Schaden in Höhe der Klageforderung dar, dessen Eintreten der Beklagte zu vertreten habe. Bei richtiger Beratung und einem Hinweis auf die Verfahren in Berlin, in denen der Kläger mit gleich gelagerten Fällen unterlegen sei, hätte der Kläger von einer Klage abgesehen und der Schaden sei unterblieben. Überdies sei das LG Augsburg ersichtlich unzuständig gewesen. Die Haftung erstrecke sich auch auf die Gerichts- und Anwaltskosten, soweit in der II. Instanz Anerkenntnisurteile ergingen. Die prozesstechnische Vertretung seiner Interessen habe er dem Beklagten überlassen, wobei die Vollstreckungsabwehrklagen nicht besprochen worden seien. Die Rechtslage diesbezüglich sei im Sinne des Klägers bei Klageerhebung geklärt und auch den Banken hinlänglich bekannt gewesen. Der Beklagte habe gewusst, dass die beklagten Banken von den Vollstreckungsunterwerfungsurkunden keinen Gebrauch machen würden. Das ergebe sich auch daraus, dass das OLG München seinerzeit dem Kläger die Kosten aufgegeben habe. Der Kläger beantragt, zu erkennen, wie geschehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, der Kläger sei von einem ehemaligen Mitarbeiter seiner – des Beklagten – Kanzlei, mit dem er im Streit auseinander gegangen sei, kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist zur Klage veranlasst worden, nachdem er sich zuvor nie über die Beratung und den Ausgang des Prozesses unzufrieden geäußert habe. Der Kläger sei durch seinen – des Beklagten – Vortrag bei der Gesellschafterversammlung der J GbR und aus persönlichen Gesprächen in vollem Umfang über die Risiken des Prozesses informiert gewesen und habe insbesondere auch im Bezirk des Oberlandesgerichts München und nicht in Berlin klagen wollen. Dies ergebe sich auch aus verschiedenem Schriftwechsel und insbesondere aus einer E-Mail des Beklagten vom 24.02.2009 an Herrn O2 (Anlage B 23). Die Beauftragung zur Erhebung der Vollstreckungsabwehrklagen sei besprochen worden und der Kläger sei dem auch nach Klageeerhebung nicht entgegen getreten. Über die Abwehrklagen habe die Zuständigkeit auch für die negativen Feststellungsklagen sichergestellt werden sollen, wie sich dies aus seinem später, aber nicht erst im Zuge dieses Rechtsstreits gefertigten Aktenvermerk gemäß Anlage B 2 ergebe. Der Beklagte ist der Ansicht, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hätte der Kläger keinesfalls davon ausgehen können, dass die beklagten Banken die Zwangsvollstreckungsgegenklagen sofort anerkennen würden, wie Urteile in vergleichbaren Verfahren zeigten. Weiterhin sei eine Haftung aufgrund der materiellrechtlich Beratung schon deshalb nicht gegeben, weil der Prozess durch Prozessurteile, Abweisung der Klage wegen Unzuständigkeit, und nicht durch Sachurteil verloren gegangen sei. Es stehe überhaupt nicht fest, wie das LG Augsburg und das OLG München die negativen Feststellungsklagen des Klägers in der Sache entschieden hätten. In Bezug auf die Beklagte zu 2) des Ausgangsverfahrens, die Investitionsbank Berlin, ergebe sich die Erfolgsaussicht daraus, dass die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers unwirksam gewesen sei. Im Übrigen seien seine auf die I AG bezogenen Ausführungen auch nicht „schlicht unvertretbar“, wie der Kläger ihm vorwerfe. Dies ergebe sich schon aus einem Urteil des OLG München vom 05.08.2008 – Az. 5 U ...#/... Abweichend von den vom BGH in den Urteilen vom 18.07. und 17.10.2006 entschiedenen Fällen, in denen die Kapitalanleger eigenhändig dem Fonds beigetreten seien, sei der Kläger über den (unwirksam) bevollmächtigten Beitrittstreuhänder U (unmittelbar) beigetreten. Überdies sei nach dem Prospekt der Geschäftsbesorger verpflichtet gewesen, eine erste Gesellschafterversammlung einzuberufen, um über die Fremdfinanzierung Beschlüsse zu fassen, weshalb Kapitalanleger davon ausgehen konnten, dass vor der Gesellschafterversammlung keine Darlehensverträge über Fremdfinanzierungen abgeschlossen wurden. Das Gericht hat auf Antrag des Beklagten durch Vernehmung des Klägers Beweis erhoben. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.06.2014 verwiesen. wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 35.169,25 € nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zinsen seit dem 1.2.2013. I. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 35.169,25 € ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 675 BGB. Der Beklagte hat eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt, infolge dessen ist bei dem Beklagten ein Schaden in Höhe von 35.169,25 € eingetreten. Der Beklagte hat den Kläger hinsichtlich der Erfolgsaussichten der vor dem LG Augsburg erhobenen Klage und der dagegen erhobenen Berufung vor dem OLG München falsch beraten. Die Aufgabe des Anwalts ist allgemein so zu bestimmen, dass er die Interessen des Mandanten in den Grenzen des erhaltenen Mandats in jeder Richtung umfassend wahrzunehmen und sein Verhalten so auszurichten hat, dass Schädigungen des Mandaten möglichst vermieden werden. Bezüglich der daraus ergebenden Beratungspflicht legt der BGH strenge Maßstäbe an: Der um eine Beratung ersuchte Anwalt hat den Mandanten umfassend und erschöpfend zu belehren. Er hat dabei dem Mandanten den sichersten und gefahrlosesten X vorzuschlagen, der zu dem angestrebten Ziel führt. Dabei ist der Mandant über mögliche Risiken aufzuklären, damit er eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Sind die Erfolgsaussichten einer Klage gering oder ist eine Klage zweckwidrig, muss der Rechtsanwalt darauf hinweisen (Heermann in: Münchener Kommentar BGB, § 675 Rn. 29 ff. m. w. N.; BGH, Urteil v. 8.12.1983 – Az. I ZR 183/81 , NJW 1984, S. 791
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