Bulgarien derzeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK. 2. Eine Abschiebungsanordnung
G darf nur ergehen, wenn die Übernahmebereitschaft des sicheren bzw. zuständigen Drittstaats, in den abgeschoben werden soll, abschließend - positiv - geklärt ist. Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Ziffer
G hinsichtlich Bulgariens vorliegt. Ziffern
eigenen Angaben am
1 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der Dublin III-Verordnung nicht stattfinden könne. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 teilte der Kläger auf
frage dem Bundesamt mit, er dürfe nicht
Bulgarien zurückgeschickt werden. Er sei dort grundlos verhaftet worden und habe drei Monate unter menschenunwürdigen Verhältnissen im Gefängnis in C. verbringen müssen. Ihm sei medizinische Behandlung sowie eine angemessene Versorgung mit Medikamenten und Essen verweigert worden. Er sei auch mehrere Mal von Aufsehern im Gefängnis verprügelt und sexuell missbraucht worden. Nun leide er an Panikattacken und schweren Herzrhythmusstörungen, welche in Bulgarien nicht behandelbar seien. Dazu überreichte er eine Bescheinigung der homöopathischen Praxis L. aus I. vom 5. September 2015, einen Krankenhausbericht des St. Josefs-Hospitals E. vom 8. Juli 2015 sowie eine ärztliche Bescheinigung der Ärztin für Allgemeinmedizin T. aus E. vom 6. Oktober 2015. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2015, zugestellt am 15. Dezember 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete dessen Abschiebung
G -
Bulgarien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltgesetzes - AufenthG - wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, ein erneutes Anerkennungsverfahren sei
G unzulässig, da dem Kläger in Bulgarien bereits internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Daher könne der Kläger keine weitere Schutzgewährung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter verlangen. Auch die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote hinsichtlich Bulgariens sei unzulässig. Der Kläger hat am 21. Dezember 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren und ergänzt,
Abschluss seines Asylverfahrens habe er das Flüchtlingsheim, in welchem er für die Dauer seines Asylverfahrens habe wohnen dürfen, verlassen müssen. Danach sei er zuerst obdachlos gewesen und dann bei einem Freund untergekommen. Während dieser Zeit habe sein Freund ihn mitfinanziert. Dieser Freund sei nun aber in die Niederlande gezogen und er kenne keine anderen Menschen in Bulgarien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2015 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote
G hinsichtlich Bulgariens bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des zugehörigen Eilverfahrens - 2a L 2531/15.A - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Gründe Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden. Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, von der Beklagten nicht die Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigter erhalten zu haben, ist die Klage unbegründet. Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit hierdurch sein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G und subsidiären Schutzes
G abgelehnt wurde, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers (im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG)
G zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil ihm bereits in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden ist.
G darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( BGBl. 1953 II S. 559 ) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt
Satz 2 auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge
dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot
diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
G gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend für Anträge auf subsidiären Schutz
G. Damit erstreckt das Gesetz die abschiebungsrechtlichen Rechtswirkungen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung auf internationalen Schutz auch auf Deutschland, und das Bundesamt ist weder berechtigt noch verpflichtet, über einen erneuten Antrag des Asylbewerbers auf internationalen Schutz im Sinne des § 13 Abs. 2 AsylG inhaltlich zu entscheiden. Ein Kläger, dem in einem Drittstaat der Status eines Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten verliehen worden ist, hat von Rechts wegen kein Sachbescheidungsinteresse daran, in einem erneuten Asylverfahren die bereits zugesprochene Schutzposition nochmals von der Beklagten zu erhalten. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom
1 der Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - VRL-2013 - müssen die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen, wenn er
dieser Vorschrift als unzulässig betrachtet wird. Gemäß Art. 33 Abs. 2 VRL-2013 können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen als unzulässig betrachten, u. a. dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat (Buchst. a). Dies ist hier der Fall, da Bulgarien dem Kläger subsidiären Schutz gewährt hat, welcher
i) VRL-2013 vom Begriff des "internationalen Schutzes" umfasst ist. Es kann in dem hier interessierenden Einzelfall dahinstehen, ob entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom
dem hier interessierenden Stichtag gestellt. Ein weiteres Asylverfahren i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist in Deutschland auch dann nicht durchzuführen, wenn dem Ausländer eine Rückkehr in den Mitgliedstaat nicht zumutbar ist, in dem er als Flüchtling anerkannt wurde oder der ihm subsidiären Schutz gewährt hat. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn dem Betroffenen in diesem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - droht. Es ist weder verfassungs- noch gemeinschaftsrechtlich geboten, den Betroffenen in einer solchen Konstellation entgegen § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen oder ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Diese Rechtsinstitute sind
ihrem Sinn und Zweck auf die Abwehr von Gefahren gerichtet, die einem Ausländer in seinem Herkunftsland drohen. Sie dienen nicht dazu, vor Missständen in einem sicheren Drittstaat zu schützen. Hierzu sind die nationalen Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ausreichend. Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14 .A -, nicht veröffentlicht. 2. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots
G begehrt, ist die Klage zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Zwar ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei Entscheidungen
G anerkannt, dass eine Anfechtungsklage und nicht die Verpflichtungsklage statthaft ist. Dies liegt darin begründet, dass eine materielle Prüfung des Begehrens durch das Bundesamt bislang nicht stattgefunden hat, da das Bundesamt im Rahmen einer "Vorprüfung" nur über seine Zuständigkeit zu befinden hat, und dem Asylsuchenden nicht eine Tatsacheninstanz verloren gehen soll. Das Bundesamt soll zudem die Möglichkeit behalten, einen Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -; OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2015 - 13 A 221/15 .A -, beide juris. Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen
G bzw. die Ablehnung von Anträgen
G jedoch nicht übertragbar. Zwar hat auch dann eine Sachprüfung noch nicht stattgefunden. Allerdings hat das Bundesamt, im Gegensatz zu Entscheidungen
G, seine Zuständigkeit zur Bearbeitung des Asylverfahrens bereits bejaht und im nationalen Verfahren entschieden. Insofern hat nicht bloß eine "Vorprüfung" hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesamtes stattgefunden. Zudem ergibt die Auslegung des Bescheids, dass das Bundesamt mit dessen Ziffer 1. nicht nur den Asylantrag des Klägers i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, sondern auch über Abschiebungshindernisse
G hinsichtlich Bulgariens entschieden hat. Denn andernfalls hätte das Bundesamt die Abschiebungsanordnung in Ziffer
Bulgarien nicht entgegenstehen. Die Klage ist hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots
G auch begründet. Ziffer 1. des Bescheids ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger kann sich gegen eine Abschiebung
Bulgarien auf Art. 3 EMRK berufen.
dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Anwendung von § 60 Abs. 5 AufenthG ist hier nicht durch § 31 Abs. 4 AsylG ausgeschlossen, der eine Prüfung von Abschiebungshindernissen
dieser Vorschrift in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich ausschließt. Die Regelung bedarf jedoch einer verfassungskonformen Auslegung.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließt das Art. 16a Abs. 2 GG, §§ 26a , 31 Abs. 4 AsylG zu Grunde liegende normative Vergewisserungskonzept es grundsätzlich aus, sich bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat auf Gefährdungen gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berufen. Vgl. BVerfG, Urteil vom
EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise begründet sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Gleichzeitig muss bei Asylsuchenden bzw. anerkannten Schutzberechtigten auch berücksichtigt werden, dass diese einer besonders unterprivilegierten und schutzbedürftigen Personengruppe angehören, da sie regelmäßig weder über die notwendigen Sprachkenntnisse noch über familiären oder anders gearteten Rückhalt im Mitgliedstaat verfügen. Es ist deshalb eine Gesamtbetrachtung der Aufnahmebedingungen in dem Zielstaat und der spezifischen Situation von Asylsuchenden sowie anerkannten Schutzberechtigten erforderlich. Vgl. nur mit Blick auf systemische Mängel im Rahmen von Rückführungen unter der Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - Rs.-Nr. 30696.09 (M.S.S ./. Belgien und Griechenland) - und vom 4. November 2014 - Rs.-Nr. 29217/12 (Tarakhel) -, beide juris; ferner VG Berlin, Urteil vom 31. Juli 2015 - VG 23 K 418/14.A - , juris; VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14 .A -, nicht veröffentlicht. Gemessen an diesen - hohen - Anforderungen droht international Schutzberechtigten im Fall der Rückkehr
Bulgarien derzeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Vgl. dazu in letzter Zeit auch VG Oldenburg, Urteil vom
Bulgarien dort obdachlos wäre und seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könnte. Er besitzt in Bulgarien weder einen faktischen Zugang zu einer Sozialwohnung und zu Geldleistungen noch kann davon ausgegangen werden, dass er die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt in Bulgarien durch eine Erwerbstätigkeit sicherstellen kann. Die Kammer stützt ihre Einschätzung maßgeblich auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom
den vorstehenden Berichten anerkannte Schutzberechtigte
der Statusanerkennung zum Teil noch in den Aufnahmeeinrichtungen für Antragsteller weiter leben können, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Zum einen geben die Berichte nur einen Kulanzzeitraum von längstens sechs Monaten an, was keine dauerhafte Lösung darstellt. Zudem wird ebenfalls davon berichtet, dass anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig (willkürlich) aus den Einrichtungen ausgeschlossen würden. Schließlich würde eine entsprechende Kulanzregelung dem Kläger als Rückkehrer
Bulgarien von vornherein nicht weiterhelfen. Für eine Wiederaufnahme von anerkannten Schutzberechtigten in Aufnahmeeinrichtungen, die von diesen zuvor verlassen wurden, ist nichts ersichtlich. Dass der bulgarische Staat anerkannte Schutzberechtigte zum Teil trotz der Statusgewährung zunächst weiter in den Aufnahmeeinrichtungen leben lässt, ist zuletzt ein Indiz, dass diese ansonsten keinen effektiven Zugang zu Obdach und Lebensunterhalt haben. So auch VG Aachen, Urteil vom
dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt in Fällen, in denen der Ausländer - wie hier - in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Es steht aber zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht fest, dass die Abschiebung tatsächlich durchführt werden kann. Zum einen steht der Abschiebungsanordnung - wie bereits ausgeführt - ein vom Bundesamt zu beachtendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis
G hinsichtlich Bulgariens entgegen. Zum anderen ist die Übernahmebereitschaft Bulgariens als sicherer Drittstaat, in den abgeschoben werden soll, nicht abschließend - positiv - geklärt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom
dem bilateralen völkerrechtlichen Rückübernahmeabkommen zwischen der Bundesrepublik und Bulgarien verwiesen. Zwar kann es für eine feststehende Übernahmebereitschaft unter Umständen ausreichen, dass zwischen der Bundesrepublik und dem Drittstaat, hier also dem bulgarischen Staat, eine gesicherte Verwaltungsübung dergestalt besteht, dass unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen bestimmter Beweismittel hinsichtlich eines Voraufenthalts im Drittstaat Flüchtlinge ohne weiteres und vor allem unverzüglich übernommen werden. Für eine solche Verwaltungsübung ist hier jedoch nichts ersichtlich. Die Übernahme von Personen, die nicht die deutsche oder die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen, setzt
. des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien vom 1. Februar 2006 über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen - Rückübernahmeabkommen - ausdrücklich ein entsprechendes Übernahmeersuchen voraus. In diesem ist das Vorliegen der Übernahmevoraussetzungen
des Rückübernahmeabkommens
zuweisen oder glaubhaft zu machen. Dazu enthält Art. 6 des Rückübernahmeabkommens bestimmte Erfordernisse, die von denen
den Dublin-Regularien abweichen. Dazu kommt, dass das Übernahmeersuchen
2 des Rückübernahmeabkommens fristgebunden ist. Entsprechend dieser Regelung hatten die bulgarischen Behörden im vorliegenden Fall bei Ablehnung des auf die Dublin III-Verordnung gestützten Wiederaufnahmeersuchens des Bundesamtes ausdrücklich ein Übernahmeersuchen
diesem Rückübernahmeabkommen erbeten. Angesichts dieses ausdrücklichen Verweises auf ein gesondertes Übernahmeersuchen der bulgarischen Behörden kann ein solches auch nicht mit Blick auf eine etwaige Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen des Rückübernahmeabkommens als entbehrlich angesehen werden. Genauso wenig kann aus der Gewährung des subsidiären Schutzstatus in Bulgarien und der damit verbundenen Rechte des Schutzberechtigten aus Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie - mit der
G erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass der bulgarische Staat den Kläger ohne Vorlage eines Übernahmeersuchens
dem Rückübernahmeabkommen zurücknimmt. Die sich aus dem Schutzstatus ergebenden materiellen Rechtspositionen des Klägers gegenüber dem bulgarischen Staat lassen das Verfahrensrecht hinsichtlich seiner Rückübernahme zwischen den Mitgliedsstaaten unberührt. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie -. Diese enthält nur die Obliegenheit der Mitgliedstaaten, Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Eine Rückübernahmepflicht des anderen Mitgliedsstaates, welcher den Aufenthaltstitel oder die Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, lässt sich dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen. Mit der Aufhebung der Abschiebungsanordnung
G entfällt auch die Grundlage für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots
G in Ziffer 3. des Bescheids. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Permalink: https://openjur.de/u/873616.html ( https://oj.is/873616 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 32 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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