Tenor Die Berufung der Kläger gegen das am 08.06.2000 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die Beschwer der Kläger liegt über der Revisionssumme. Tatbestand Die Beklagte war für die Klägerin und andere Kaufinteressenten für Eigentumswohnungen als (Nachweis-)Maklerin tätig. Die Parteien streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen Angaben der Beklagten, die diese gegenüber den Klägern und anderen Kaufinteressenten über die C GmbH gemacht hatte. Die Kläger machen sowohl eigene als auch Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht wegen der nach Insolvenz der Firma C GmbH (im folgenden C) entstandenen Mehrkosten zur Fertigstellung des Bauprojektes geltend. Im Februar 1994 beauftragte die Firma C die Beklagte, Gelegenheiten zu Kaufvertragsabschlüssen und Interessenten für das Bauobjekt N3 19 und 19 a in N. nachzuweisen. Nachdem die Beklagte insgesamt 12 Eigentumswohnungen des oben genannten Objektes als Vermittlerin angeboten hatte, schloß sie mit den Klägern, den Eheleuten T2 und dem Kaufinteressenten L ebenfalls Maklerverträge ab. Zwischen der Beklagten und der Firma C bestanden bereits in der Vergangenheit geschäftliche Kontakte, ohne daß hierbei Abwicklungschwierigkeiten aufgetreten waren. Es gehörte zu den Gepflogenheiten der Beklagten, Objekte vor ihrer Vermarktung auf "Kundenfreundlichkeit" der Verträge und die Bonität des Bauträgers zu überprüfen. Anfang des Jahres 1994 erkundigte sich die Beklagte bei der Sparkasse X, die ebenfalls in Geschäftsbeziehungen zu der Firma C stand, über deren Bonität. Hierbei wurde der Beklagte mitgeteilt, daß nachteilige Informationen über die Bonität der C dort nicht vorlägen. Von den Parteien ist nichts dazu vorgetragen worden, daß sich die Firma C bereits im Jahre 1994 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben könnte. Der genaue Inhalt der von der Beklagten gegenüber den Kaufinteressenten abgegebenen Erklärungen über die Bonität der C ist zwischen den Parteien streitig. Die Kläger schlossen am 13.05.1994 mit der C einen notariellen Kaufvertrag (Bl. 13 ff der Akte) über eine Eigentumswohnung mit einem 83/1000-stel Miteigentumsanteil am Grundstück zum Gesamtkaufpreis von 189.200,00 DM (einschließlich Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz). Unter § 6 Ziffer 5 enthält der notarielle Kaufvertrag folgende Regelung: "Die Beteiligten wurden auf § 34 c der Gewerbeordnung und die Bestimmungen der MaBV aufmerksam gemacht. Die Verkäuferin bestätigt, daß ihr die Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung von der Stadt X erteilt ist." Die Fertigstellung des Objektes sollte gemäß § 3 des Vertrages spätestens am 30.04.1995 erfolgen. Bezüglich des weiteren Inhaltes des Kaufvertrages wird auf Bl. 13 ff der Akte bezug genommen. Die Eheleute T2 und der Käufer L. schlossen am 11.06.1994 und am 25.11.1994 entsprechende Kaufverträge mit Kaufpreisen von 168.750,00 DM bzw. 175.000,00 DM mit der C ab. Der für Juni/Juli 1994 vorgesehene Baubeginn (vgl. Bl. 17 der Akte) verzögerte sich. Die Beklagte schaltete sich sodann in Verhandlungen über den Beginn der Bauarbeiten ein (Korrespondenz zwischen den Parteien zwischen dem 02.05.1995 und dem 12.06.1995; Bl. 237 ff der Akte). Vor Fertigstellung des Objektes fiel die C im März 1996 in Konkurs. Zwischen dem 11.04.1996 und dem 04.11.1996 verhandelten die Parteien über die Frage, ob die Beklagte sich angesichts ihrer Erklärungen über die Bonität der Firma C an Mehrkosten für die Fertigstellung des Objektes zu beteiligen habe (Bl. 83 bis 89 der Akte). Auf Grund einer Ausschreibung durch den Architeken Lewejohann vom 02.10.1996 unterbreitete die Firma Q GmbH zunächst ein Angebot zur Durchführung von Restarbeiten an dem Objekt über 845.250,00 DM (Bl. 175, 191 ff der Akte). Nachdem dieses Angebot auf einen Betrag von 520.000,00 DM reduziert worden war (Bl. 168 der Akte), erteilte der Architekt M. der Firma Q GmbH am 14.12.1996 den Auftrag zur Durchführung von Restarbeiten. Zuvor einigten sich die 11 Erwerber des Objektes am 04.12.1996 über die endgültige Fertigstellung und eine Vorfinanzierung der 12. Wohnung (Bl. 35 ff der Akte). Die Parteien verhandelten zwischen dem 14.12.1998 und dem 11.02.1999 erneut über eine Beteiligung der Beklagten an den Mehrkosten für die Durchführung der Restarbeiten (Bl. 39 ff der Akte). Die Kläger haben behauptet, daß weder die C noch deren Geschäftsführer die bereits bei Vertragsschluß erforderliche Erlaubnis gemäß § 34 c der Gewerbeordnung besessen hätten. Die C habe insoweit eine bewußt falsche Erklärung im notariellen Kaufvertrag abgegeben. Sie haben ferner behauptet, der Gebietsleiter der Beklagten T3 habe ihnen gegenüber erklärt, es handele sich bei der Firma C um einen zuverlässigen Bauträger, das Projekt sei überprüft worden und das Objekt könne ohne weiteres gekauft werden. Gegenüber dem Käufer Kaiser, einem selbständigen Bankkaufmann, sei auf dessen Erkundigungen nach der Seriosität der C seitens der Immobilienberaterin der Beklagten M. erklärt worden, er brauche sich bezüglich des Bauträgers keinerlei Sorgen zu machen und alle Objekte, die die LBS in die Vermittlung nehme, seien im Hinblick auf den Bauträger überprüft worden. Die C sei sowohl von der LBS als auch von der West LB "durchgecheckt" worden. Der Immobilienberater T der Beklagten habe gegenüber den Eheleuten T2 erklärt, der Bauträger sei "in Ordnung", die Beklagte habe ihn überprüft und bereits mehrere Objekte mit diesem Bauträger abgewickelt. Sämtliche Verhandlungen und Vorbereitungen zum Vertragsschluß seien von der Beklagten durchgeführt worden. Die Kläger haben die Ansicht verteten, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, zumindest auch die formalen Voraussetzungen der Bauträgereigenschaft der C zu überprüfen. Sie sei dem entsprechend verpflichtet gewesen, sich darüber zu informieren, ob die C die Erlaubnis zum Verkauf bzw. zur Durchführung eines Bauvorhabens gemäß § 34 c der Gewerbeordnung besitze. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die weitergehende Erklärung der Beklagten, der Bauträger sei auf jeden Fall in Ordnung und durchgecheckt worden. Sie haben behauptet, daß notarielle Kaufverträge nicht abgeschlossen worden wären, wenn Nachforschungen ergeben hätten, daß die C nicht über die erforderliche Erlaubnis gemäß § 34 c der Gewerbeordnung verfügte. Eine Kenntnis über das Fehlen der Erlaubnis hätte bei ihnen nicht überwindbare Zweifel an der Seriosität des Bauträgers begründet. Der Käufer Kaiser und die Eheleute T2 hätten Schadensersatzansprüche an sie abgetreten. Nach ihrer Auffassung sind sie berechtigt, als Schadensersatz einen - näher ausgeführten (Bl. 8 ff der Akte) - Differenzschaden im zwischen dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis und dem höheren, tatsächlich aufgewandten Betrag von der Beklagten zu verlangen. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 71.286,00 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 11.01.2000 zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, gegenüber den Kaufinteressenten lediglich die im Rahmen ihrer Geschäftspraxis - Verträge auf Kundenfreundlichkeit und den Bauträger auf Bonität zu überprüfen - erhaltenen Informationen weitergegeben zu haben. Ihr Gebietsleiter T3 habe den Immobilienberatern mitgeteilt, daß nachteilige Informationen über die Bonität der C bei der Sparkasse X nicht vorgelegen hätten. Diese Mitteilung sei seitens der Immobilienberater an die Kaufinteressenten weitergegeben worden. Nach ihrer Auffassung hat die Beklagte insoweit keine Zusicherung abgegeben, sondern lediglich über ihren eigenen Kenntnisstand zu diesem Zeitpunkt zutreffend informiert. Mangels eigener Erklärungen über eine dem Bauträger gemäß § 34 c der Gewerbeordnung erteilten Erlaubnis und mangels bestehender Anhaltspunkte über das Fehlen einer solchen Erlaubnis sei sie nicht verpflichtet gewesen, insoweit weitere Nachforschungen zu betreiben. Sie habe auch nicht den Eindruck erweckt, daß sie die Erlaubniserteilung überprüft habe. In diesem Zusammenhang hat sie behauptet, sie sei an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt gewesen und habe lediglich die Kaufinteressenten der C zugeführt. Eine fehlende Erlaubnis gemäß § 34 c der Gewerbeordnung ist ihrer Ansicht nach für einen Schaden nicht ursächlich geworden, da auch bei einer erteilten Erlaubnis eine Verschlechterung der Vermögenslage des Bauträgers während der Bauphase hätte eintreten können. Da die Kläger nicht dargelegt hätten, die Baumaßnahme mit einem anderen Bauträger zu dem gleichen Preis, der mit der C vereinbart worden sei, durchgeführt zu bekommen, seien die Kläger allenfalls berechtigt, Rückabwicklungskosten zu verlangen, falls der Vertrag bei Kenntnis der Kläger von der fehlenden Erlaubnis nicht geschlossen worden wäre. Das Landgericht Münster hat durch Vernehmung der Zeugen T3, K, der Eheleute T2 und des Zeugen C2 erhoben. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 08.05.2000 (Bl. 181 ff der Akte) Bezug genommen. Durch das angefochtene Urteil, auf das zur weiteren Darstellung des Sachverhalts verwiesen wird, hat das Landgericht Münster die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß die Beklagte als Maklerin zu einer besonderen Überprüfung des Bauträgers nicht verpflichtet gewesen sei und damit gegenüber den Klägern auch keine Untersuchung geschuldet habe, ob die C im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 34 c der Gewerbeordnung gewesen sei. Eine derartige Verpflichtung ergebe sich weder aus einer besonderen Vereinbarung der Parteien noch aus einer Verkehrssitte oder aus der geschäftlichen Praxis der Beklagten. Durch ihre Erklärung, die C sei überprüft worden und in Ordnung, habe die Beklagte gegenüber den Klägern und anderen Kaufinteressenten weder den Eindruck erweckt, sie habe den Bauträger auch im Hinblick auf das Vorliegen der gewerberechtlichen Erlaubnis überprüft, noch zu erkennen gegeben, daß sie auch für die zukünftige Vertragsabwicklung insgesamt habe einstehen wollen. Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Berufung der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und vertiefen. Unter Aufrechterhaltung ihrer Behauptung, der Vertragsentwurf sei unter Mitwirkung der Beklagten erstellt worden und die jeweiligen Kaufinteressenten seien hieran nicht beteiligt gewesen, tragen die Kläger vor, daß die Zusicherung in § 6 Ziffer des Kaufvertrages "ausschließlich auf Veranlassung der Beklagten" in den Vertrag gelangt "sein dürfte" (Bl. 230 der Akte). Bei Erarbeitung und Überprüfung des Vertragsentwurfes sei die Beklagte verpflichtet gewesen, auch zu überprüfen, ob die gewerberechtliche Erlaubnis tatsächlich erteilt worden sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, daß die Beklagte den Eindruck erweckt habe, als habe sie die Firma C und das Vertragswerk insgesamt und vollständig überprüft. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung von 71.286,00 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 11.01.2000 an sie zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung vom 19.10.2000 nebst Anlagen (Bl. 223 ff. d.A.), den Schriftsatz vom 07.03.2001 (Bl. 260 ff. d.A.) sowie auf die Berufungserwiderung vom 09.02.2001 (Bl. 252 ff. d.A.) Bezug genommen. Gründe Die Berufung der Kläger bleibt ohne Erfolg. Den Klägern stehen die mit der Berufung teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht weiter verfolgten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Es ist nicht feststellbar, daß die Beklagte zur Begründung einer hier allein in Betracht kommenden Haftung aus positiver Vertragsverletzung der mit den Klägern und den weiteren Kaufinteressenten geschlossenen Maklerverträge Beratungs- bzw. Aufklärungspflichten verletzt hat. I. Zwischen der Beklagten einerseits und den Klägern, dem Käufer Kaiser und den Eheleuten T2 andererseits sind im Frühjahr 1994 Maklerverträge geschlossen worden, die den Nachweis des Erwerbs von Eigentumswohnungen in dem als Wohnanlage mit 12 Eigentumswohnungen konzipierten Bauprojekt "Q N2 in N zum Gegenstand hatten. II. Auch auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Kläger kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte gegenüber den Klägern, dem Käufer L und den Eheleuten T2 vertragliche Treuepflichten verletzt oder gegen Beratungs- und Aufklärungspflichten verstoßen hat. Der Makler ist im Rahmen des durch den Maklervertrag geschaffenen besonderen Treueverhältnisses zwar verpflichtet, das Interesse seines Auftraggebers im Rahmen des Zumutbaren zu wahren. Er hat den Auftraggeber über alle ihm bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände aufzuklären, die sich auf den Geschäftsabschluß beziehen und die für seine Willensentschließung wesentlich sein können (BGH WM 1982, 428 ; Palandt-Sprau, BGB, 60. Auflage, § 654 Rdnr. 3; T, Maklerrecht, 4. Auflage, Rdnr. 308). Hierbei ist der Makler aber grundsätzlich nur zur Weitergabe eigenen Wissens verpflichtet. Eine Erkundigungs- und Nachprüfungspflicht trifft ihn im Regelfall nicht, wenn er nicht die Einholung entsprechender Auskünfte übernommen oder durch sein Geschäftsgebaren den Eindruck einer Überprüfung vermittelt hat (Schwerdtner, Rdnr. 315, 317 m.w.N.). 1. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte im Hinblick auf die Bonität des Bauträgers C weder gegen Nachforschungspflichten verstoßen noch kann ihr vorgeworfen werden, sie habe gegenüber den Kaufinteressenten unrichtige oder irreführende Angaben gemacht.
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