Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 20.04.2012 wird zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 10, vom 20.04.2012 wird ebenfalls zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/
- Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung abwenden, - wegen des Hauptausspruchs in Höhe von € 70.000,-- wegen des Kostenausspruchs in Höhe von 110% des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung hinsichtlich des Hauptausspruchs ihrerseits Sicherheit in Höhe von € 70.000,- bzw. hinsichtlich des Kostenausspruchs Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen des Kostenausspruchs in Höhe von 110% des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, insgesamt 12 Werke der Musik auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen bzw. durch Dritte zugänglich machen zu lassen. Die Klägerin ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken der Musik. Sie vertritt ein Repertoire von ca. 8 Mio. Musikwerken. Die Klägerin ist Inhaberin des weltweiten ausschließlichen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung der im Klageantrag genannten streitgegenständlichen 12 Werke (Anlagen K 1 - K 3). Die Beklagte ist eine Konzerngesellschaft der Google Inc. und betreibt im Internet das Videoportal „Y.T.“. Auf diese Internetplattform können die Nutzer Dateien mit audiovisuellen Inhalten (im Folgenden: „Videoclips“ oder „Videos“) hochladen. Diese Videoclips werden anschließend zum kostenfreien Abruf durch andere Internetnutzer bereitgehalten. Auf der Plattform der Beklagten sind mehrere hundert Millionen Videos eingestellt. Täglich kommen mehr als eine Million neue Videos dazu. Pro Minute werden über 60 Stunden neues Videomaterial hochgeladen. Häufig enthalten die hochgeladenen Videoclips auch Musik. Nach den Nutzungsbedingungen darf nur im Wege des sog. Streamings auf die Videos zugegriffen werden. Ein Download der Videoclips ist nach den Nutzungsbedingungen untersagt. Eine Downloadfunktion wird auf der Seite nicht angeboten. Nutzer, die Videos auf die Plattform hochladen wollen, müssen ein kostenloses Nutzerkonto anlegen. Dazu müssen ein frei gewählter Kontoname, ein Passwort, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angegeben werden (vgl. Anlage K 8). Ferner müssen die Nutzungsbedingungen der Beklagten (Anlage K 9) akzeptiert werden. Der richtige Name und die Anschrift des Nutzers werden nicht verlangt. In Ziffer 9 der Nutzungsbedingungen ist unter anderem folgendes bestimmt: „9.3 Sie erklären sich damit einverstanden, dass Sie keine Nutzerübermittlungen posten oder hochladen werden, die Gegenstand fremder Eigentumsrechte sind (einschließlich Geheimhaltungs- oder Persönlichkeitsrechte), sofern Sie nicht über eine formelle Lizenz oder Erlaubnis des rechtmäßigen Eigentümers verfügen, welche das Posten des betreffenden Materials und die Einräumung einer Lizenz an Y.T. gemäß unten stehender Ziffer 10.1 gestattet.“ „9.4 Y.T. behält sich das Recht vor (soll aber nicht verpflichtet sein) darüber zu entscheiden, ob Nutzerübermittlungen den Anforderungen an Inhalte entsprechen, wie sie in diesen Bestimmungen enthalten sind. Y.T. darf jederzeit, ohne vorherige Ankündigung und nach ausschließlich eigenem Ermessen solche Nutzerübermittlungen entfernen, die diese Bestimmungen verletzen und/oder den zum Hochladen von Nutzerinhalten erforderlichen Zugang eines Nutzers sperren.“ In Ziffer 8.2 der Nutzungsbedingungen ist folgendes geregelt: „8.2 Sie behalten sämtliche Eigentumsrechte an Ihren Nutzerübermittlungen. Unbeschadet dessen ist es erforderlich, dass Sie Y.T. und anderen Nutzern der Webseite eingeschränkte Nutzungsrechte einräumen. Diese sind unter Ziffer 10 dieser Bestimmungen näher beschrieben (Rechte, die Sie einräumen).“ Die Nutzer räumen der Beklagten umfangreiche und kostenlose Nutzungsrechte zur Verwertung der eingestellten Inhalte ein. Hierzu ist in Ziffer 10 der Nutzungsbedingungen folgendes bestimmt: „10.1 Indem Sie Nutzerübermittlungen bei Y.T. hochladen oder posten, räumen Sie A. Y.T. eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und Y.T. Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege; B. jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang. 10.2 Die vorstehend von Ihnen eingeräumten Lizenzen an Nutzervideos erlöschen, sobald Sie Ihre Nutzervideos von der Webseite entfernen. Die vorstehend von Ihnen eingeräumten Lizenzen an Nutzerkommentaren sind unbefristet und unwiderruflich, lassen aber Ihre oben unter Ziffer 8.2 bezeichneten Eigentumsrechte im Übrigen unberührt.“ Die Nutzer können ihr Video mit einem Titel und weiteren Schlagwörtern versehen. Bei Eingabe des Titels oder der Schlagwörter in die von der Beklagten angebotene Suchfunktion kann das Video sodann von Dritten aufgefunden werden. Die Beklagte bietet ein Benachrichtigungsverfahren („N.-a.T.D.“) an, durch das sie von den Inhabern urheberrechtlicher Nutzungsrechte über rechtsverletzende Videos informiert werden kann, die diese Rechteinhaber auf der Plattform aufgefunden haben. Hierbei muss das betreffende Video konkret durch Angabe der Video-URL („U. R. L.“) bezeichnet werden und der Meldende muss bestätigen, insoweit berechtigt zu sein und dass die Nutzung unberechtigt erfolgt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage B 13 verwiesen. Im Falle einer anschließenden Sperrung des Videos durch die Beklagte wird durch einen sog. M.5-Filter verhindert, dass ein im Hashwert identisches Video erneut auf die Seite geladen wird. Die Beklagte bietet registrierten Nutzern zudem ein Programm zur Inhaltsprüfung (sog. „Content Verification Program“) an, das Rechteinhabern mittels einer Suchfunktion ermöglicht, Inhalte mit möglicherweise rechtsverletzenden Inhalten auf der Plattform aufzufinden und sodann selbst zu überprüfen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage B 14 verwiesen. Ferner bietet die Beklagte den Inhabern von Urheberrechten das sog. Content-ID-Verfahren an, zu dessen Nutzung eine Vereinbarung mit der Google Inc. (Anlage K 19) oder der Google Irland Ltd. (Anlage B 40) abzuschließen ist. Diese Software, die die Beklagte mit hohem Kostenaufwand entwickelt hat, soll nach dem Vortrag der Beklagten vorhandene und neu hinzukommende Videodateien auf ihrer Plattform identifizieren können, die vollständig oder zumindest teilweise mit den Audio-Inhalten und/oder den visuellen Inhalten einer zuvor ausgewählten Referenzdatei übereinstimmen. Diese Referenzdatei, bei der es sich etwa um eine Originalaufnahme eines bestimmten Musikwerks handeln kann, kann von dem Rechteinhaber selbst geliefert werden. Er kann aber auch eine bereits in der Referenzdatenbank der Beklagten vorhandene Datei als Referenzdatei heranziehen oder auch ein auf der Plattform eingestelltes Video als Referenzdatei aktivieren. Die Software kann von dem Nutzer so eingestellt werden, dass die Anzeige identifizierter Videos in einem zu bestimmenden Bereich (z.B. Deutschland oder auch weltweit) gesperrt wird. Rechteinhaber haben auch die Möglichkeit der „Monetarisierung“, indem im Zusammenhang mit dem Video Werbung geschaltet und der Rechteinhaber an den Erlösen beteiligt wird. Im Falle der Sperrung eines Videos wird der einstellende Nutzer durch eine E-Mail im Rahmen des sog. „Dispute-Verfahrens“ von der Beklagten informiert, wer Rechte an welchen Teilen des eingestellten Videos geltend macht und für welches Gebiet die Sperrung erfolgt ist. Der Nutzer wird darauf hingewiesen, dass er der Sperrung widersprechen kann. Ihm wird mitgeteilt, aus welchen Gründen ein Widerspruch berechtigt sein könnte und welche Gründe einen Widerspruch nicht rechtfertigen könnten. Ist der Nutzer danach der Ansicht, dass die Sperrung zu Unrecht erfolgt ist, kann er der Sperrung widersprechen und das Video wird ohne weiteres (zunächst) wieder freigeschaltet. Dies geschieht nach statistischen Daten der Beklagten jedoch nur in 2% der Fälle. Wird ein identifiziertes Video von dem jeweiligen Nutzer freigeschaltet, so wird der jeweilige Rechteinhaber darüber unverzüglich informiert und er erhält neben seiner Referenzdatei auch das identifizierte Video des Nutzers angezeigt. Der Rechteinhaber kann nach einer Prüfung des Nutzervideos sodann die Sperrung wieder aktivieren, wenn er der Ansicht ist, dass diese gerechtfertigt war. In diesem Fall wird wiederum der Nutzer darauf hingewiesen, dass er die Beklagte zu einer Aufhebung der Sperre auffordern kann, wenn er weiterhin der Ansicht ist, zur Einstellung des Videos berechtigt zu sein. Dies ist aber nur möglich, wenn der Nutzer der Beklagten bzw. dem (angeblichen) Rechteinhaber seinen vollständigen Namen und seine ladungsfähige Anschrift mitteilt. Der Nutzer wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der (angebliche) Rechteinhaber Klage gegen den Nutzer erheben kann. Die Beklagte hat zudem einen Melodiefilter entwickelt, der Musikmelodien in hochgeladenen Videos identifizieren kann. Die näheren Einzelheiten hierzu sind zwischen den Parteien streitig. Bei einer Recherche am 05./06.05.2010 suchte die Klägerin zu insgesamt 258 Werken aus ihrem Repertoire, unter denen sich auch die hier streitgegenständlichen Musikstücke 1-10 befinden, Videos auf der Plattform der Beklagten, die diese Musikwerke enthielten. Die Klägerin stellte pro Musiktitel jeweils mehrere Videos fest, welche diese Musik enthielten (Anlage K 14). Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.05.2010 informierte die Klägerin die Beklagte über die aus ihrer Sicht rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung der 258 Werke auf der Plattform der Beklagten. Für jedes der Musikwerke wurde die URL eines Videos genannt, in dem das Werk enthalten sei (Anlage K 15). Als Urheber der mitgeteilten Werke „Night in motion“ und „Ritmo de la noche“ wurde in dem Schreiben jeweils unter anderem H. L. genannt. Dieses Schreiben wurde der Beklagten per Kurier am 11.05.2010 an ihrem Sitz in Kalifornien zugestellt (Anlage K 16). Die Beklagte sperrte daraufhin die konkret per URL mitgeteilten Videos. Darüber hinaus aktivierte sie - nach ihrem Vortrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - die mitgeteilten Videos als Referenzdateien in ihrem Content-ID-Programm und sperrte nach ihrem Vortrag somit sämtliche mit den gemeldeten Videos übereinstimmende Musik auf ihrer Plattform. Mit E-Mail und Telefax vom 14.05.2010 bestätigte die Beklagte die Löschung der mitgeteilten Links und wies auf weitere Möglichkeiten zur Meldung und Löschung von rechtsverletzenden Videos hin, unter anderem auf das Content-ID-Verfahren (Anlage K 19). Ergänzend nahmen auch die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten Stellung (Anlage K 20). In der Zeit vom 25.
- bis 27.05.2010 ließ die Klägerin wiederum nach Videos auf der Plattform der Beklagten suchen, welche die zuvor mitgeteilten Werke enthalten. Die Klägerin fand erneut zahlreiche Videos, welche nach ihrer Ansicht die hier streitgegenständlichen Musiktitel 1 bis 10 enthalten. Hinsichtlich der im Einzelnen aufgefundenen Videos wird auf Anlagen K 21 und K 22 verwiesen. Mit Schreiben vom 02.06.2010 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen einer weiterhin bestehenden Abrufbarkeit unter anderem der Werke 1 - 10 ab, wobei sie als Beleg zu jedem Musiktitel eine Video-URL angab (Anlagen K 24a + K 24b). Als Autor der mitgeteilten Titel „Night in motion“ und „Ritmo de la noche“ wurde in der Anlage zu dem Schreiben wiederum jeweils unter anderem H. L. genannt. Soweit die in der Liste zur Abmahnung vom 02.06.2010 konkret angegebenen Videos bei Zugang des Schreibens (noch) abrufbar waren, sind auch diese von der Beklagten gelöscht worden. Darüber hinaus aktivierte sie nach ihrem Vortrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wiederum die mitgeteilten Videos als Referenzdateien in ihrem Content-ID-Programm und sperrte nach ihrem Vortrag somit sämtliche mit den gemeldeten Videos übereinstimmende Musik auf ihrer Plattform. Die Beklagte lehnte in der Folgezeit mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.06.2010 die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, eine Unterlassungsverpflichtung in Bezug auf Musikwerke könne nicht bestehen, da deren Befolgung faktisch unmöglich sei (Anlage K 27). Die Klägerin beantragte zusammen mit sieben weiteren Wahrnehmungsgesellschaften aus anderen Staaten am 07.06.2010 bei dem Landgericht Hamburg (Az.: 310 O 197/10 ) den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Beklagten untersagt werden sollte, unter anderem die hier streitgegenständlichen Musiktitel 1 - 10 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen. Mit der Antragsschrift reichten die seinerzeitigen Antragstellerinnen als Anlage ASt 42 (= Anlage B 43) eine Liste von Video-URLs ein. Diese Liste enthielt über die in dem Abmahnungsschreiben mitgeteilten Videos hinaus noch weitere bei der Recherche vom 25.
- bis 27.05.2010 ermittelte Videos, die nach dem Vortrag der Antragstellerinnen auch die hier streitgegenständliche Musik enthielten. Die Anlage ASt 42 wurde wie folgt bezeichnet: „Listen mit sämtlichen von der Software gefundenen Treffern (URLs) für die streitgegenständlichen Werke der Antragstellerinnen“ (Bl. 46 der Akte 310 O 197/10 ). Die Antragschrift vom 07.06.2010 wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit den dazugehörigen Anlagen am 11.06.2010 zugestellt. Bei einer Überprüfung der in der Anlage ASt 42 aufgeführten Video-URLs am 27.07.2010 stellten die dortigen Antragstellerinnen nach ihrem Vortrag fest, dass einige der in dieser Liste aufgeführten Video-URLs weiterhin über die Seite der Beklagten aufgerufen werden konnten. Diese weiterhin aufrufbaren Videos wurden erst nach Erörterung des Sperrungsverlangens der Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung des Verfügungsverfahrens am 29.07.2010 und anschließender Korrespondenz (Anlagen B 38 + B 39) am 02.08.2010 gesperrt. Das Landgericht Hamburg wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 27.08.2010 zurück, da es die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit als nicht glaubhaft gemacht ansah. Mit E-Mail vom 01.10.2010 setzte C. B., der Komponist der beiden streitgegenständlichen Musikstücke „Zwei kleine Italiener“ und „Akropolis Adieu“ (Werke 11 und 12), die Beklagte davon in Kenntnis, dass diese beiden Werke in Videos auf der Plattform der Beklagten enthalten seien. Er teilte jeweils eine URL mit, über die das jeweilige Lied abgerufen werden konnte (Anlage K 17). Auf Anforderung der Beklagten ergänzte er seine Angaben mit weiterer E-Mail vom 06.10.2010 (Anlage K 18). Die Beklagte sperrte wiederum die mitgeteilten Videos (Anlage B 18). Darüber hinaus aktivierte sie - nach ihrem Vortrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - ebenfalls die mitgeteilten Videos als Referenzdateien in ihrem Content-ID-Programm und sperrte nach ihrem Vortrag somit sämtliche mit den gemeldeten Videos übereinstimmende Musik auf ihrer Plattform. Bei einer Recherche am 15.11.2010 ermittelte eine Mitarbeiterin der Klägerseite mehrere Videos auf der Plattform der Beklagten, welche die beiden streitgegenständlichen Musikwerke „Zwei kleine Italiener“ und „Akropolis Adieu“ enthielten. Wegen der im Einzelnen aufgefundenen Videos wird auf die Screenshots in Anlage K 23a und auf den Datenträger in Anlage K 23b Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe in das von ihr wahrgenommene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der hier streitgegenständlichen Musikwerke eingegriffen. Sie sei hierfür als Täterin, zumindest jedoch als Störerin verantwortlich. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, die streitgegenständlichen Musiktitel seien sämtlich urheberrechtlich geschützt. Sie vertrete die Rechte mindestens eines Miturhebers der streitgegenständlichen Werke (Anlage K 3). Das genüge, um das Verbotsrecht hinsichtlich dieser Werke auszuüben. Bei der Recherche am 05./06.05.2010 seien - wie unstreitig ist - mehrere Videos von der Plattform der Beklagten abrufbar gewesen, welche die hier streitgegenständlichen Werke 1 - 10 enthielten. Bei der weiteren Recherche vom
- bis 27.05.2010 sei erneut unstreitig eine Vielzahl von Videos abrufbar gewesen, die die hier streitgegenständlichen Werke 1-10 enthielten. Das gelte auch für das Werk „Ritmo de la noche“ des Urhebers C., welches 1990 auf einem Tonträger der Interpreten „Chocolate“ veröffentlicht worden sei. Auch die öffentliche Zugänglichmachung von Bearbeitungen dieses Werks verletze die von ihr wahrgenommenen Rechte. Unstreitig seien zudem am 15.11.2010 Videos abrufbar gewesen, welche die beiden Werke „Zwei kleine Italiener“ und „Akropolis Adieu“ enthielten. Die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Werke über die Plattform der Beklagten sei rechtswidrig gewesen. Weder die Nutzer, die die Videos hochgeladen hätten, noch die Beklage hätten das erforderliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in Deutschland erworben. Die Beklagte lasse sich von ihren Nutzern noch nicht einmal erläutern, aufgrund welcher Lizenzverträge diese glaubten berechtigt zu sein, eine kostenlose, weltweite öffentliche Zugänglichmachung vorzunehmen. Die Beklagte sei für die rechtswidrige Nutzung verantwortlich. Sie hafte als Täter, da sie sich die über ihre Plattform abrufbaren Videos - die von Dritten eingestellt würden - zu eigen mache. Die Videos stellten sich für einen objektiven Betrachter jedenfalls auch als eigene Videos der Beklagten dar, so dass diese zumindest als Mitnutzerin anzusehen sei. Bei der Beklagten handele es sich - entgegen ihrer eigenen Darstellung - nicht um eine neutrale Videoplattform oder ein Meinungsforum, sondern um eine kommerzielle Handelsplattform im Bereich der Musiknutzung. Nicht zuletzt durch die „Monetarisierung" der eingestellten Inhalte durch Werbung habe die Beklagte ein unmittelbares eigenes Interesse an den Inhalten, um möglichst viele Nutzer möglichst lange auf ihrer Plattform zu halten. Deshalb könnten ihr Haftungsprivilegien eines Host-Providers nicht zu Gute kommen. Die Beklagte beschränke sich nicht auf die rein technische und automatische Verarbeitung der vom Nutzer eingegebenen Daten, sondern spiele im Sinne der EuGH-Rechtsprechung eine "aktive Rolle". Dies ergebe sich insbesondere aus folgenden Umständen: •Beim Abruf eines Videos werde - wie unstreitig ist - das Logo der Beklagten eingeblendet. Das Video wirke schon dadurch wie ein Angebot der Beklagten.•Die einstellenden Nutzer blieben anonym. Die Beklagte überprüfe die Richtigkeit und Verlässlichkeit der Nutzerangaben nicht. Ein schützenswertes Interesse, eine anonyme Nutzung der Plattform anzubieten, bestehe jedoch nicht.•Die Beklagte nutze die Attraktivität der Videos auf ihrer Seite zum Verkauf von Werbung, die auf der Seite umfangreich, zu unterschiedlichen Zeitpunkten und an unterschiedlichen Stellen eingeblendet werde. Je attraktiver die eingestellten Videos seien, desto attraktiver sei die Plattform der Beklagten, desto besser könne sie Werbeeinnahmen erzielen. So werbe die Beklagte etwa für Konzerte in der Nähe des jeweiligen Nutzers (Anlage K 40).•Die Beklagte nehme auf die redaktionelle Ausgestaltung der Inhalte erheblichen Einfluss. Sie verwalte die eingestellten Inhalte und bereite ihr Angebot inhaltlich auf. Sie gebe thematische Kategorien wie z.B. Bildung, Comedy, Nachrichten usw. vor, die der Nutzer auswählen könne. Sie personalisiere das Angebot und gebe auf Basis der bisherigen Abrufe eines Nutzers Empfehlungen, z.B. welche Videos den Nutzer noch interessieren könnten. Sie biete auch Rubriken wie „beliebteste Videos“ und „Was gibt’s Neues“. Sie generiere für den Nutzer Wiedergabelisten.•Eine redaktionelle Kontrolle finde augenscheinlich statt. Es fänden sich keinerlei pornographische oder eindeutig rechtsradikale Inhalte oder sonst strafrechtlich relevante Inhalte auf der Plattform. Das sei ein Anscheinsbeweis für eine redaktionelle Kontrolle. Eine vollkommene Freiheit von derartigen Inhalten lasse sich durch eine reine Nutzerkontrolle nicht erklären.•Die Beklagte lasse sich schließlich umfangreiche Nutzungsrechte an den Videos einräumen, die weit über das hinausgingen, was zum Betrieb der Seite erforderlich sei. Die Nutzungsrechtseinräumung ziele auf eine umfassende Verwertung der Videos zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken ab.Die Beklagte handele vorsätzlich. Soweit sie von den einzelnen Nutzungshandlungen und Urheberrechtsverletzungen keine positive Kenntnis habe, liege das in der Natur ihres Geschäftsmodells, welches Rechtsverletzungen in einem unüberschaubaren Umfang ermögliche. Dies könne die Beklagte indes nicht entlasten. Gleiches gelte, wenn sie sich allein auf die pauschale Beteuerung ihrer Nutzer, über die erforderlichen Rechte zu verfügen, keine Nachweise der Rechtekette vorlegen lasse. Auf ihr Content-ID-Verfahren könne die Beklagte sie, die Klägerin, nicht verweisen. Die Überprüfung und Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen obliege allein dem Dienstanbieter und könne nicht auf den Rechteinhaber abgewälzt werden. Soweit in der Rechtsprechung hierzu abweichende Entscheidungen ergangen seien, habe es sich um besonders gelagerte, nicht vergleichbare Situationen gehandelt. Insbesondere sei in diesen Fällen der Nutzer für den Rechteinhaber eindeutig identifizierbar gewesen, so dass dieser dann habe in Anspruch genommen werden können. Zudem sei es ausschließlich um Fälle gegangen, in denen eine softwarebasierte Überprüfung praktisch nicht möglich bzw. Erfolg versprechend gewesen sei. Dies verhalte sich hier grundlegend anders. Das Content-ID-Verfahren diene letztlich auch gar nicht den Rechteinhabern, sondern der Beklagten selbst, die hiermit eine Monetarisierung musikalischer Inhalte im eigenen Interesse vorantreiben wolle. Jedenfalls sei die Beklagte aber als Störer verantwortlich. Sie betreibe die Server, auf die die Videodateien hochgeladen würden, und habe damit eine entscheidende Ursache für die Begehung der Rechtsverletzungen gesetzt. Die Beklagte habe auch die Möglichkeit gehabt, die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen zu verhindern. Dies sei für eine Inanspruchnahme als Störer im Ausgangspunkt ausreichend. Die Beklagte sei den ihr zumutbaren, ihr Geschäftsmodell nicht gefährdenden Prüfungspflichten nicht nachgekommen. Schon aufgrund der von den Nutzern bereitgestellten Metadaten habe die Beklagte Videoclips, die die streitgegenständlichen Werke enthielten, unschwer identifizieren, löschen bzw. für den Abruf in Deutschland sperren können. Dies umfasse im Hinblick auf den strengen urheberrechtlichen Melodienschutz, der zulässige Bearbeitungen eines Musikwerks ausschließe, auch andere Darbietungen, wie Coverversionen oder Remixe. Videoclips mit den streitgegenständlichen Werken, die weder mit einem Wortfilter noch durch das Content-ID-Programm gefunden werden könnten, wären der Beklagten nicht als schuldhafte Verstöße gegen einen tenoriertes Unterlassungsverbot vorzuwerfen. Die Beklagte habe indes noch nicht einmal alle ihr mitgeteilten rechtsverletzenden Videos unverzüglich gelöscht. Die Videos, die der Beklagten im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens mit der Anlage ASt 42 zur Antragsschrift vom 07.06.2010 mitgeteilt wurden, seien nicht unverzüglich gelöscht worden. Bei der Überprüfung der in dieser Anlage aufgeführten Video-URLs am 27.07.2010 seien weiterhin Videos zu sieben der streitgegenständlichen Werke 1 bis 10 von der Plattform der Beklagten aufrufbar gewesen. Diese Videos seien somit nicht unverzüglich nach Mitteilung der Anlage ASt 42 durch Zustellung der Antragsschrift gelöscht worden. Der Beklagten sei durch das Hinweisschreiben vom 10.05.2010 und durch die Abmahnung vom 02.06.2010 bekannt gewesen, dass sie, die Klägerin, auch verlange, sämtliche weiteren Videos mit den streitgegenständlichen Werken zu sperren. Eine ausdrückliche erneute Aufforderung zur Sperrung der in dieser Liste aufgeführten Videos sei nicht mehr erforderlich gewesen. Die Beklagte habe zudem keine Vorkehrungen dafür getroffen, dass die rechtsverletzenden Werke auch in Zukunft nicht mehr hätten über ihren Dienst genutzt werden können. Die Beklagte hätte zudem einen Wortfilter installieren müssen, der die von den Nutzern gewählte Bezeichnung des Videos nach bestimmten Suchbegriffen filtert. Sinnvollerweise seien nur Videos herauszufiltern, die den Titel des Werks und den Interpreten im Titel des Videos enthielten. Ein Filter, der auf diese Weise eingestellt sei, führe zu einer sehr hohen Trefferquote und mache eine manuelle Hörprobe entbehrlich. Denn die Nutzer des Dienstes der Beklagten bezeichneten die Inhalte jedenfalls bei Musik regelmäßig zutreffend. Es gehe ihnen gerade nicht darum, ihre Videos zu verstecken. Die Installation eines solchen Filters sei der Beklagten technisch möglich. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass eine derartige Filterung das Geschäftsmodell der Beklagten gefährden könne. Die Beklagte könne von dem ihr in den Nutzungsbedingungen eingeräumten Recht Gebrauch machen, ohne Ankündigung und nach eigenem Ermessen Videos zu sperren. Sie trage insoweit kein Risiko. Zudem habe die Beklagte ihr Content-ID-Programm in eigener Verantwortung selbst zu nutzen, um die Videos mit rechtsverletzendem Inhalt zu sperren. Die Beklagte könne die ihr mit Hinweisschreiben per URL mitgeteilten Videoclips selbst als Referenzdateien in dem Programm aktivieren. Mit der eigenverantwortlichen Nutzung der bei ihr vorhandenen Systeme werde der Beklagten nichts Unmögliches abverlangt. Geboten sei ein zweistufiges Handeln der Beklagten aus automatischer Gewinnung von Verdachtsfällen und anschließender manueller Überprüfung. Diese Verdachtsfälle könnten durch den Wortfilter und ergänzend das Content-ID-Programm gewonnen werden. Eine vollständig automatisierte und fehlerfreie Ermittlung von Rechtsverletzungen werde nach der Rechtsprechung nicht verlangt. Eine Mitwirkung durch sie, die Klägerin, sei nicht geboten. Sie müsse nur konkrete Rechtsverletzungen auf der Plattform der Beklagten klar bezeichnen. Es sei ihr unzumutbar, den Dienst der Beklagten, an dem sie nicht verdiene, sondern durch den sie lediglich Nachteile erleide, auch noch auf eigene Kosten zu bereinigen. Dies umso weniger, als das Content-ID-Programm noch nicht einmal zuverlässig und fehlerfrei arbeite. Sie, die Klägerin, sei auch nicht in der Lage, bei einem Repertoire von 8 Mio. geschützten Musikwerken für alle von ihr wahrgenommenen Musikwerke Referenzaufnahmen zu beschaffen. Der Einsatz des Content-ID-Programms allein sei zudem nicht ausreichend, weil dieses allenfalls identische Tonaufnahmen erkenne, sie, die Klägerin, aber einen umfassenden Werkschutz beanspruchen könne und auch beanspruche. Deshalb sei dieses Verfahren für Verwertungsgesellschaften und Verlage ungeeignet. Tatsächlich sei das Content-ID-Verfahrens aber offenbar auch gar nicht geeignet, selbst identische Tonaufnahmen aufzuspüren. Die Tonaufnahmen der von ihr, der Klägerin, nach der Aktivierung des Systems bei der Recherche vom
- bis 27.05.2010 ermittelten und in Anlage K 21 dokumentierten Videos seien großenteils mit den Aufnahmen der als Referenzdateien aktivierten Videos aus dem Hinweisschreiben vom 10.05.2010 (Anlage K 15) inhaltlich identisch gewesen. Es habe sich um dieselbe Tonspur gehandelt. Dies zeige, dass selbst die Erstellung einer erstklassigen Referenzdatei noch nicht einmal identische Folgeverstöße verhindern könne (Anlage K 48). Im Übrigen sei ihr eine eigene Kontrolle auf Rechtsverletzungen auch schon deshalb nicht zumutbar, weil die Beklagte ihr im Falle einer aufgespürten Rechtsverletzung noch nicht einmal verlässlich den Namen und die Anschrift des Nutzers mitteilen könne. Denn die Beklagte verzichte auf eine Überprüfung ihrer Nutzer und ermögliche daher den Upload unter einer Scheinidentität. Die Beklagte weigere sich sogar, die wenigen ihr bekannten Daten zu rechtsverletzenden Uploadern an die Rechteinhaber herauszugeben. Schließlich verlange die Beklagte für die Nutzung des Content-ID-Verfahrens den Vertragsschluss mit einem Drittunternehmen (Google Inc.). Dies sei ihr ebenfalls nicht zumutbar. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die Musikwerke der Klägerin Urheber Titel Interpret 1 C., A. J. Ritmo de la noche C 2 C., M. In The Shadow, In The Light E. 3 C., A. J. Night in motion U. 4 L., H. (P., H.; B. H.; CK.) Club Bizarre U. 5 Z., R. Lieder, die wie Brücken sind R. Z. 6 Z., R. Im Kindergarten R. Z. 7 D., F. Lieder, die die Liebe schreibt N. M. 8 R., F. (F., F.) Rivers of Babylon B. M. 9 C., A. J. Sex An Der Bar A. C. f.. Y. 10 K. (D ), A. I feel like you X-P. 11 B., C. Zwei kleine Italiener C. F. 12 B., C. Akropolis adieu M. M.auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen, wie insbesondere durch den Dienst „Y.T.“ unter www... und www... geschehen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der vorgenannten Ordnungsmittel zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die vorgenannten Musikwerke der Klägerin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über den Dienst „Y.T.“ öffentlich zugänglich zu machen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, ihr könne keine Urheberrechtsverletzung zur Last gelegt werden. Als reiner Host-Provider habe sie alle ihr von der Rechtsprechung auferlegten Verpflichtungen vollständig erfüllt. Bereits die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der von der Klägerin angeführten Werke sei zum Teil zweifelhaft. Der Text des Liedes „Rivers of Babylon“ bestehe ausschließlich aus zwei Psalmen aus dem Alten Testament. Es sei kein Wort hinzugedichtet worden. An der englischen Fassung des Alten Testaments stünden der Klägerin keine Urheberrechte zu. Zudem sei die Rechtesituation an den konkreten Titeln für sie häufig undurchschaubar. Bei dem Titel „Ritmo de la noche“ handele es sich um die Bearbeitung eines vorexistenten Titels. In seinen charakteristischen Merkmalen bediene sich der Titel der identischen Charakteristika des Werkes „I go to Rio“ von P. A. aus dem Jahr
- Von dem Titel „Ritmo de la noche“ seien insgesamt 200 unterschiedliche Aufnahmen im Internet verfügbar. Das in dem Abmahnungsschreiben vom 02.06.2010 genannte Video zum Titel „Sex An Der Bar“ sei im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens nicht mehr abrufbar gewesen. Bei den von der Klägerin bei der Recherche am
- bis 27.05.2010 gefundenen und in Anlage K 21 dokumentierten Videos, die das Werk „Ritmo de la noche“ enthalten sollen, handele es sich bei einem Video um eine andere Einspielung, bei den übrigen Videos um vollständig andere Werkfassungen bzw. Remixe. Es treffe nicht zu, dass durch diese übrigen Videos Rechte der Klägerin an der Ausgangsfassung betroffen würden. Auch habe die Klägerin in ihrer vorgerichtlichen Schreiben hierzu unterschiedliche Urheber angegeben (H. L. bzw. A. J. C.). Es sei auch unwahrscheinlich, dass die Klägerin an keinem der streitgegenständlichen Werke jemals irgendjemandem Rechte zur Nutzung auf Y.T. eingeräumt habe. Dazu trage die Klägerin nichts vor. Sie, die Beklagte, hafte nicht aufgrund einer eigenen Nutzung als Täter. Sie habe unstreitig die im Informationsschreiben und im Abmahnungsschreiben genannten Videos nicht selbst erstellt und auch nicht auf die Plattform geladen. Sie sei auch kein Teilnehmer einer fremden Urheberrechtsverletzung. Sie kenne etwaige Rechtsverletzungen nicht und wolle diese auch nicht. Sie habe sich die genannten Videos nicht zu eigen gemacht. Jedem Nutzer der Plattform sei klar, dass es sich bei den Videos um Inhalte Dritter handele. Eine redaktionelle Vorabkontrolle der hochgeladenen Videos finde bei ihr nicht statt. Dieser Umstand sei allgemein bekannt. Die Möglichkeit einer Auswahl zwischen den von ihr zu Verfügung gestellten Themenkategorien belege eine derartige Kontrolle nicht. Die Zuordnung und Kategorisierung eines Videos erfolge durch den einstellenden Nutzer im Verlauf des Upload, nicht durch sie, die Beklagte. Ohne die Kategorisierung wäre ihre Plattform kaum zu nutzen. Diese Strukturierung nach Themen als solche stelle zudem keine redaktionelle Kontrolle dar. Auch die popularitätsbasierten Kategorien würden ausschließlich automatisiert erstellt. Unter jedem Video befinde sich ein „Meldebutton“, über den registrierte Nutzer anstößige Inhalte melden können. Pornographische oder rechtsradikale Inhalte würden nicht etwa durch einen Filter erfasst, sondern würden durch andere Nutzer schnell gemeldet und in der Folge gesperrt. Dies sei der Grund, warum solche Inhalte auf ihrer Videoplattform kaum vorhanden seien. Die Einblendung ihres, der Beklagten, Logo diene nur der Kennzeichnung der Plattform und sei nicht so gestaltet, dass man die Videos ihr zuordne. Die Nutzung des Emblems gehe auch nicht über das hinaus, was bei vergleichbaren Diensten üblich sei. Sie, die Beklagte, lasse sich von ihren Nutzern nur beschränkte Rechte einräumen. Dies diene allein dem Zweck, den Betrieb der Plattform rechtlich abzusichern. Der Nutzer habe zudem jederzeit die Möglichkeit eines Widerrufs, indem er die Inhalte von der Plattform lösche. Dadurch sei eine wirtschaftliche Verwertung durch sie ausgeschlossen. Sie ordne sich die Videos der Nutzer auch nicht wirtschaftlich zu. Im Zusammenhang mit der Anzeige der streitgegenständlichen Videos sei keine Werbung geschaltet worden. Eine "Monetarisierung" von Musikvideos erfolge in Deutschland wegen einer insoweit erforderlichen, aber fehlenden Einigung mit der Klägerin nicht. Allein die Absicht der Erzielung von Werbeeinnahmen sei kein taugliches Kriterium für die Annahme, sie, die Beklagte, habe sich die beanstandeten Videos zu eigen gemacht. Auch in anderer Weise nehme sie nicht eine "aktive Rolle" ein, was nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch Voraussetzung für eine täterschaftliche Haftung sei. Insbesondere übe sie keine redaktionelle oder sonstige inhaltliche Kontrolle aus. Ihr Dienst beschränke sich auf eine rein technische und automatische Verarbeitung der von den Nutzern eingestellten Inhalte. Sie, die Beklagte, sei auch nicht als Störer verantwortlich. Die Voraussetzungen einer solchen Haftung seien nicht erfüllt. Insbesondere habe sie nicht gegen ihr zumutbare Prüfungspflichten verstoßen. Die von der Klägerin geforderten Maßnahmen hätten - insbesondere wegen der Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit, Rechtsverletzungen verlässlich zu erkennen - eine unverhältnismäßige Erschwerung ihrer Tätigkeit zur Folge. Dabei sei insbesondere zu bedenken, dass sie nicht nur Inhalte der Klägerin, sondern auch zahlloser anderer Rechteinhaber erkennen und überprüfen müsse, die dies von ihr verlangten. Dies sei ihr unmöglich, da es um einen nahezu unendlichen Bestand sich ständig verändernder Rechte gehe. Sie sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht verpflichtet, auf eigene Kosten zeitlich unbegrenzt, generell und präventiv ein Filtersystem für alle eingehenden und ausgehenden Kommunikationen sämtlicher Nutzer einzurichten, um Musikwerke zu identifizieren und zu sperren, die Werke enthielten, an denen die Klägerin als Verwertungsgesellschaft Rechte wahrnehme. Sie toleriere keine Rechtsverletzungen. Eine Kontrolle der Videos bei ihrer Einstellung sei ihr allerdings objektiv unmöglich. Es liege in der Natur des Internets, dass offene Plattformen von einigen Nutzern auch dazu genutzt würden, Inhalte einzustellen, für die diese nicht über die erforderlichen Rechte verfügten. Sie, die Beklagte, unternehme alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen, derartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Sie habe alle ihr gegenüber beanstandeten Videos unverzüglich gelöscht. Sie habe sogar darüber hinaus weitere Videos gelöscht, die den Titel „Ritmo de la noche“ enthielten. Die im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens als Anlage ASt 42 eingereichte Liste entspreche jedoch in keiner Weise den Anforderungen, die an eine konkrete Inkenntnissetzung zu stellen seien. Zudem hätten die Antragstellerinnen im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Sperrung insoweit zunächst nicht verlangt. Dementsprechend habe sie, die Beklagte, eine solche auch nicht vorgenommen Es habe sich bei der Liste Anlage ASt 42 nur um das Ergebnis einer „softwarebasierten Recherche“ gehandelt. Die mit dieser Suche erzielten Ergebnisse seien unzuverlässig und größtenteils unzutreffend. Stichproben hätten ergeben, dass ein großer Teil der in der Anlage enthaltenen Videos gar keine rechtsverletzenden Inhalte enthielten. Der für sie, die Beklagte, tätige Herr M. habe sich unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren an die Klägerseite gewandt und angefragt, ob sie tatsächlich die Sperrung dieser Videos verlange (Anlage B 38). Nach entsprechender Antwort (Anlage B 39) seien die Videos unverzüglich gesperrt worden. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Anlagen K 14 und K 21 behaupte, trotz Inkenntnissetzung und Aufnahme in das Content-ID-Programm seien dieselben Titel von ihr gleichwohl aufgefunden worden, was die Unzuverlässigkeit des Content-ID-Programms belege, stelle die Klägerin den Sachverhalt falsch dar. Die Aufnahme in das Content-ID-Programm könne stets nur einen neuen Upload verhindern, nicht aber bereits vorhandene andere Dateien mit demselben Titel aufspüren. Hierzu sei ein sog. „„Legacy Scan“ des gesamten Bestandes erforderlich, der ausgesprochen zeitaufwendig sei. Bei den von der Klägerin bei der erneuten Suche aufgefundenen Titeln habe es sich ausnahmslos um solche gehandelt, die bereits vor der Inkenntnissetzung eingestellt worden und noch nicht im Rahmen des „Legacy Scans“ aufgespürt worden seien. Nach Erstellung und Aktivierung der Referenzdateien auf der Plattform seien rechtsverletzende Dateien hingegen nicht mehr eingestellt worden. Aus dem Suchergebnis der Klägerin - seine Richtigkeit unterstellt - könnten keine Rückschlüsse auf die Unzuverlässigkeit des Content-ID-Verfahrens gezogen werden. In Bezug auf das Werk „Ritmo de la noche“ fehle es zudem an einem hinreichend konkreten Hinweis auf eine Rechtsverletzung. Als Autor des Titels sei in dem Hinweisschreiben und dem Abmahnungsschreiben jeweils H. L. genannt. Nach dem Klageantrag sei aber A. J. C. der Urheber. Sie, die Beklagte, habe zumindest keine ihr zumutbaren Prüfungspflichten verletzt. Ihr Geschäftsmodell sei nicht darauf angelegt, Rechtsverletzungen Vorschub zu leisten. Damit werde auch nicht geworben. Im Gegenteil: Sie weise Nutzer an vielfältigen Stellen darauf hin, dass das Einstellen von rechtsverletzenden Inhalten nicht gestattet sei. Im Wiederholungsfall würden Nutzer-Accounts gesperrt. Es sei zudem offensichtlich, dass in einer großen Zahl von Fällen die einstellenden Nutzer die erforderlichen Rechte tatsächlich besäßen. Dies gelte auch für Musikwerke. Sie könne rechtsverletzende Inhalte nicht ohne Mitwirkung der Urheber identifizieren. Einem Video sei nicht anzusehen, wer welche Rechte an welchen Inhalten für welches Gebiet habe. Sie kenne die Werke der Klägerin nicht. Sie könne auch die Rechtesituation nicht verlässlich beurteilen. Der Einsatz eines Wortfilters sei ihr unzumutbar. Er würde ihr Geschäftsmodell gefährden. Ein Wortfilter könne den tatsächlichen Inhalt der Datei und deren Rechtmäßigkeit nicht erkennen. Nutzer würden ihren Videos auch nicht immer Bezeichnungen wie etwa den Titel des Werks und den Interpreten geben. Es komme zudem vor, dass Nutzer unterschiedliche Schreibweisen verwendeten. Zudem würden die Nutzer ihre Inhalte häufig unzutreffend kennzeichnen, um mehr Aufmerksamkeit für ihr Video zu erhalten. Ein Wortfilter würde insbesondere bei bekannten Titeln eine Vielzahl von Treffern ergeben, die manuell durch Hörvergleich mit der Originalversion überprüft werden müssten. Diese manuelle Kontrolle durch Hörvergleich wäre insgesamt extrem zeit-, personal- und kostenaufwendig und damit unzumutbar. Eigene Untersuchungen hätten gezeigt, dass sich bei Wortfiltern der von der Klägerin verlangten Art stets eine Fehlerquote von 15% ergebe. Dieser Anteil der durch einen solchen Filter angezeigten Videos enthalte nicht den fraglichen Inhalt. Auch die Anwendung des Content-ID-Verfahrens ohne eine Mitwirkung der Klägerin durch sie, die Beklagte, allein, würde zu unzumutbaren Belastungen führen. Sie müsse Referenzdateien identifizieren, sie müsse die Sperrungsregeln abfragen und einrichten, sie müsse die „Disputes“ zwischen den angeblichen Rechteinhabern verwalten und lösen. Dies sei ihr schon mangels eigener Kenntnis der konkreten Rechtesituation gar nicht möglich. Nur die Klägerin könne beurteilen, wer welche Rechte an welchem Titel innehabe. Ihr lägen auch alle relevanten ISWC und ISRC-Codes vor Die Klägerin verlange zudem die Verwaltung ihres gesamten Weltrepertoires. Ohne eigene Teilnahme der Klägerin am Content-ID-Verfahrens (Muster einer abzuschließenden Nutzungsvereinbarung in Anlage B 40) wäre der Aufwand für die hierzu erforderliche Kommunikation immens. Demgegenüber könne die Klägerin mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln in zumutbarer Weise selbst nach rechtsverletzenden Werken suchen. Die Klägerin habe dadurch keinen zusätzlichen Aufwand gegenüber dem von ihr gewählten Verfahren einer Benachrichtigung des Plattformbetreibers. Eine aktive Mitwirkung des Verletzten sei nach der einschlägigen Rechtsprechung auch erforderlich. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, als Geschädigte sei ihr eine derartige Mitwirkung nicht zumutbar, denn die Klägerin entspreche gerade nicht dem Bild einer typischen Geschädigten. Sie kontrolliere als Verwertungsgesellschaft auch in anderen Bereichen zum Beispiel durch Außendienstmitarbeiter die Einhaltung von Verpflichtungen bzw. Rechtsverletzungen. Die Klägerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie gleichwohl an dem Content-ID-Verfahrens nicht mitwirke, obwohl es ihr nicht nur zumutbar sei, sondern das ihr obliegende Recht der Wahrnehmung zugleich schneller, einfacher und wirksamer mache. Sie, die Beklagte, weigere sich auch nicht, Rechteinhabern die ihr bekannten Daten zu rechtsverletzenden Nutzungen herauszugeben. Die Erteilung derartiger Auskünfte sei ihr aber kraft Gesetzes nicht oder nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen gestattet, wie sich aus § 101 UrhG ergebe. Im Rahmen einer Störerhaftung bestehe ein derartiger Auskunftsanspruch ohnehin nicht. Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte mit dem angegriffenen Urteil vom 20.04.2012 in Bezug auf 7 Titel unter dem Gesichtspunkt einer Störerhaftung antragsgemäß verurteilt. Die weitergehende Klage hat das Landgericht sowohl im Hinblick auf die übrigen Titel als auch auf eine Verantwortlichkeit als Täter bzw. Teilnehmer abgewiesen. Einen gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichteten Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten hat das Landgericht mit Beschluss vom 20.06.2012 zurückgewiesen. Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Parteien insoweit Berufung eingelegt, als das Landgericht zu ihren Ungunsten entschieden hat. Die Beklagte verfolgt mit ihrem Rechtsmittel in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, und begehrt eine weitergehende Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich gestellten Anträge. Zur Begründung ihres Rechtsmittels der Berufung trägt die Klägerin weiter vor, die Beklagte sei entgegen der Auffassung des Landgerichts schon deshalb Täter, weil sie urheberrechtlich geschützte Videos mit Musik als Ware anbiete. Sie speichere die Videos nicht nur, sondern vertreibe sie. Sie sei kein Host-Provider, sondern ein kommerzieller Marktplatzbetreiber. Dieser verkaufe Inhalte an Werbekunden. Ein derartiges Verhalten stehe im Gegensatz zu Erwägungsgründen 42 und 43 der ECRL und sei von deren Art. 14 nicht gedeckt. Zudem habe die Beklagte unmittelbare Kenntnis vom exakten Inhalt der rechtsverletzenden Videos. Sie vermarkte nach eigener Darstellung im Ausland über 50% der eingestellten Videos. Dies belege, dass sie mittels Content-ID diese Videos softwarebasiert erfasse und die einzelnen Inhalte kenne. Auch im Herbst 2014 sei immer noch eine Vielzahl der beanstandeten Werke bei der Beklagten zugänglich gewesen, und zwar ohne besondere Hilfsmittel, ausschließlich mit der eigenen Suchfunktion von Y.T.. Hierzu legt die Klägerin als Anlage K 84 eine Liste der erneut aufgefundenen Rechtsverletzungen vor. Zudem mache sich die Beklagte die eingestellten Inhalte zu eigen. Die Beklagte vermarkte gezielt Musikvideos und verdiene hieran Milliarden (Anlage K 72 und K 73). Es sei auch die Beklagte, die darüber entscheide, ob bestimmte Videos in Deutschland für den Zugriff gesperrt würden oder nicht. Dabei sperre die Beklagte sogar in erheblichem Umfang Videos mit geschützten Inhalten, ohne überhaupt von ihr, der Klägerin, dazu aufgefordert worden zu sein. Dies belege, dass die Beklagte die vollständige Kontrolle nicht nur habe, sondern auch ausübe. Die Beklagte haben mit einer Reihe großer Schallplattenfirmen umfassende Nutzungsvereinbarung über deren Repertoire geschlossen (Anlage K 77 bis K 81). Dies belege, dass die Beklagte ihr Repertoire an Musikaufnahmen selbstverständlich genau kenne. Letztlich werde die Beklagte durch diese Lizenzverträge auch Content-Provider. Ohnehin sei es nicht erforderlich, dass stets ein Mensch die relevante Kenntnis habe. Eine solche reiche auch durch automatisierte Systeme, wie dies bei Content-ID der Fall sei. Auch in Deutschland verwerte die Beklagte die von Nutzern eingestellten Videos im eigenen Interesse wirtschaftlich. Sie lizenziere die Werke im eigenen Namen und zu eigenen Konditionen. So habe die Beklagte im Herbst 2014 allein 11 der streitgegenständlichen Werke in Deutschland mit Werbung verbunden. Hierbei werde entweder vor dem Abspielen der Werbespot eines Drittunternehmens eingeblendet und/oder eine Kaufempfehlung für die in dem Video erklungene Musik ausgesprochen. Durch die Lizenzierung eigne sie sich das geistige Eigentum an und lege dies auch offen für jedermann, indem sie bei dem Video den Zusatz „Lizenz Standard Y.T. Lizenz“ einblende. Es sei unerheblich, dass die von dem Einsteller der Beklagten eingeräumte Lizenz widerruflich sei. Die Beklagte räume jedem Nutzer ihres Dienstes eine Lizenz an dem Werk ein. Durch das Einblenden bzw. Vorschalten von Werbung bearbeite bzw. verändere die Beklagte zudem die von ihren Nutzern eingestellten Videos eigenmächtig. Entscheidend für die Aneignung der Beklagten sei zudem, dass sie die Videos nicht nur irgendwie, sondern gezielt werkspezifisch vermarkte. Die Beklagte ziehe die Werbeeinnahmen aus dieser Vermarktung zunächst ein und beteilige sodann die Rechteinhaber mit einem Prozentsatz. Alles dies habe nichts mit der Funktion eines technischen Speicherplatzbetreibers zu tun. Die Beklagte habe aufgrund der Vermarktung der Werke Kenntnis von den einzelnen Werken, die sie nach eigener Darstellung nur dann zu Monetarisierung freigebe, wenn alle Rechteinhaber zustimmten. Die monetarisierten Videos seien überwiegend sogar erst im Anschluss an das landgerichtliche Urteil in den Dienst der Beklagten hochgeladen worden. Die Klägerin legt unter Bezugnahme auf die Anlagen K 63 und K 64 im Einzelnen die Art der Verknüpfung mit Werbung dar. Die Beklagte habe sich bewusst zu einem maßgeblichen und führenden "Musikdienst“ entwickelt und werde in Fachkreisen auch so wahrgenommen. Sie trete auch auf internationalen Messen neben klassischen Musikdiensten auf (Anlagen K 66 bis K 68). Obwohl die Beklagte die Videos nicht selbst erstmalig öffentlich zugänglich mache, sondern dies durch den Nutzer geschehe, nehme sie gleichwohl eine urheberrechtlich relevante Werknutzung vor. Denn sie handele letztlich arbeitsteilig mit dem Uploader, dessen Handlungen sie sich für eigene Zwecke zu eigen mache. Die Handlungsform des öffentlichen Zugänglichmachens stelle maßgeblich auch auf das Bereithalten und die Übermittlung eines Werkes zur kommerziellen Auswertung ab. Der Upload durch den Nutzer sei der Beklagten deshalb urheberrechtlich als eigene Handlung zuzurechnen, obwohl sie ihn nicht selbst vornehme. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie sich von Benutzern urheberrechtliche Nutzungsrechte einräumen lassen. Es sei unzutreffend, dass die Beklagte weltweit mit einheitlichen Nutzungsbedingungen arbeite. Sie passe diese vielmehr an die jeweils bestehenden nationalen Erfordernisse an (Anlage K 70). Deshalb sei auch bei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation eine abweichende Handhabung möglich. Die Widerruflichkeit der der Beklagten von den Nutzern eingeräumten Lizenz sei ohne Bedeutung für die Stellung der Beklagten als urheberrechtliche Nutzerin. Denn ein solcher Widerruf sei auch in einer Vielzahl anderer urheberrechtlicher Verwertungssituationen durchaus üblich und deshalb nicht Ausdruck einer Rechtsposition geringerer Intensität. Weil die Beklagte ihren Zulieferern den Schutz der Anonymität gewähre, müsse sie selbst als Täter verantwortlich sein. Sie sei verantwortlich für eine Gefahrenquelle, deren Absicherung sie gezielt und vollständig unterlasse. Dementsprechend habe die Beklagte für Rechtsverletzungen auch als Täter einzustehen. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, sie sei aufgrund gesetzlicher Vorschriften - etwa § 13 Abs. 6 TMG - gehindert, ihre Nutzer zu identifizieren. Diese Vorschrift gelte lediglich im Außenverhältnis, nicht jedoch im Innenverhältnis zum Diensteanbieter. Weitere Überprüfungen hätten ergeben, dass eine anonyme Registrierung im Dienst der Beklagten ohne weiteres möglich sei. Es werde noch nicht einmal zwingend eine bereits bestehende E-Mail-Adresse abgefragt, gleichwohl aber erfolgreich ein Profil angelegt und eine neue E-Mail-Adresse vergeben. Anschließend bestehe die Möglichkeit, Videos hoch zu laden. Die Beklagte hafte aber auch deshalb als Täter, weil sie bereits nach allgemeinen Grundsätzen Nutzerin der von Dritten angelieferten Inhalte sei. Sie nehme eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 UrhG vor. In diesem Zusammenhang sei es unschädlich, dass die öffentliche Zugänglichmachung durch den einstellenden Nutzer erfolgt sei. Die Beklagte sei zumindest Nebentäter i.S.v. § 840 Abs. 1 BGB. Eine Reihe von Maßnahmen, deren Beachtung die Beklagte behauptet habe (Aktivierung des MD5-Filters, Aufnahme in Content-ID), hätte sich bei Überprüfungen im Verlauf des Berufungsrechtsverfahrens als nicht vorhanden oder zumindest nicht wirksam erwiesen. Deshalb sei das von der Beklagten behauptete hohe Schutzniveau tatsächlich noch nicht einmal vorhanden. Auch die Kostenentscheidung des Landgerichts sei fehlerhaft. Die Begründung lasse die tragenden Erwägungen hierfür nicht erkennen. Die Annahme des Landgerichts, sie habe im vorliegenden Fall zwei unterschiedliche Streitgegenstände zur Entscheidung gestellt und sei mit einem dieser Streitgegenstände unterlegen, sei unzutreffend. Vielmehr sei die Störerhaftung als "minus" in dem auf Verurteilung wegen einer täterschaftlichen Begehung gestellten Klageantrag enthalten. Sie stütze sich auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so dass auch nur ein Streitgegenstand vorliege. Die zur Beurteilung herangezogene Rechtsgrundlage sei hierfür nicht von Bedeutung. Sie habe nicht mehrere Vorwürfe in ein Eventualverhältnis gestellt. Ein eigenständiges Handeln der Beklagten habe nie zur Diskussion gestanden. Die Formulierung “Dritten zu ermöglichen...“ sei lediglich eine Klarstellung der ursprünglich verwendeten Formulierung „öffentlich zugänglich machen zu lassen" gewesen. Die Klägerin beantragt nunmehr, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die Musikwerke der Klägerin Urheber Titel wie z.B. interpretiert von 1 C., A. J. Ritmo de la noche C. 2 C., M. In The Shadow, In The Light E. 3 C., A. J. Night in motion U. 4 L., H. (P., H.; B. H.; CK.) Club Bizarre U. 5 Z., R. Lieder, die wie Brücken sind R. Z. 6 Z., R. Im Kindergarten R. Z. 7 D., F. Lieder, die die Liebe schreibt N. M. 8 R., F. (F., F.) Rivers of Babylon B. M. 9 C., A. J. Sex An Der Bar A. C. f. Y. 10 K. (D. 1), A. I feel like you X-P. 11 B., C. Zwei kleine Italiener C. F. 12 B., C. Akropolis adieu M. M.auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über den Dienst Y.T. öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen, wie insbesondere durch den Dienst „Y.T.“ unter www... und www... geschehen. II. Hilfsweise: Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten, Dritten zu ermöglichen, die in Ziffer I. genannten Werke der Klägerin auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über den Dienst Y.T. öffentlich zugänglich zu machen, wie insbesondere durch den Dienst „Y.T.“ unter www... und www... geschehen Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, das Urteil des Landgerichts Hamburg zum Az.: 310 O 461/10 , verkündet und zugestellt am 20.04.2012, mit Ausnahme des Tenors zu 2) aufzuheben und die Klage vollen Umfangs abzuweisen. Die Beklagte trägt weiter vor, eine Verantwortlichkeit als Störer komme schon deshalb nicht in Betracht, weil sie von der Klägerin über Rechtsverletzungen nicht hinreichend in Kenntnis gesetzt worden sei. Schon deshalb seien keine Handlungspflichten entstanden. Das Landgericht habe zu Unrecht auf die Anlage ASt 42 abgestellt. Bei dieser handele es sich nicht um das vorgerichtliche Rechercheergebnis. Dieses sei vielmehr in der Anlage ASt 41 zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren festgehalten. Die Anlage ASt 42 sei lediglich eine automatisch generierte "Trefferliste". Das Landgericht habe zu den einem Störer aufzuerlegenden Prüfpflichten die notwendige Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen und eine einseitige Pflichtenverteilung ausschließlich zu ihren, der Beklagten, Lasten vorgenommen. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht auch die Darlegungs- und Beweislast verkannt, die insbesondere für die technischen Möglichkeiten und die Zumutbarkeit bei der Klägerin liege. Sie, die Beklagte, sei den ihr insoweit obliegenden - sekundären - Darlegungsverpflichtungen jederzeit nachgekommen. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Anlagen K 63 und K 84 in zweiter Instanz zahlreiche weitere Rechtsverletzungen behaupte, sei dieser Vortrag prozessual nicht berücksichtigungsfähig und auch inhaltlich unzutreffend. Denn lediglich in 10% der genannten Fälle finde sich eine Werkinterpretation durch den genannten Interpreten. Die übrigen vermeintlichen Verletzungsvideos seien entweder nicht aufrufbar, enthielten das Werk nicht oder die Interpretation einer abweichenden Person. Hierauf könne die Klägerin ihre Ansprüche nicht stützen. Deshalb belegten diese Anlagen allenfalls die Leistungsfähigkeit ihres Content-ID-Programms, welches rechtsverletzende Videos erkannt und ausgefiltert habe. Ohnehin seien an umgestalteten Werkfassungen in der Regel eigenständige Bearbeiterurheberrechte entstanden bzw. Remixe seien gesondert lizenziert, zu denen noch nicht einmal ersichtlich sei, dass die Klägerin insoweit die Rechte wahrnehme. Das von ihr bereitgestellte Content-ID-Verfahrens sei ein umfassendes und leistungsfähiges Werkzeug, dessen sich auch die Klägerin zu bedienen habe, da die Nutzung durch diese zu einem ungleich geringeren Aufwand gegenüber einer Nutzung durch sie, die Beklagte, führe (sog. „cheapest cost avoider“). In das Verfahren sei nunmehr auch ein Melodiefilter integriert, der es noch leistungsfähiger mache. Der unter Videos eingeblendete Begriff „Standard-Y.T.-Lizenz“ weise entgegen der Darstellung der Klägerin nicht auf eine Aneignung des Videos durch sie, die Beklagte, hin. Er signalisiere vielmehr, dass sich der Einsteller die Urheberrechte vorbehalten habe und eine zustimmungsfreie Nutzung - anders als bei der als Alternative ebenfalls möglichen „Creative Commons-Lizenz“ - nicht gestattet sei. Von einem Musik-Streaming-Dienst wie „S.“ unterscheide sich ihr Dienst Y.T. grundlegend. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, daneben wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Landgerichts Hamburg vom 16.02.2012 und des Senats vom 25.02.2015 Bezug genommen. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 06.05.2015 (Klägerin) und vom 12.05.2015 sowie 17.06.2015 (Beklagte) nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Ablauf der ihnen als Schriftsatznachlass eingeräumten Fristen weiter vorgetragen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung in Bezug auf 7 Musikwerke zur Unterlassung verurteilt. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die zulässige Berufung der Klägerin ist ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat auch insoweit zu Recht und mit zutreffender Begründung eine täterschaftliche Verantwortung der Beklagten verneint und die Klage in Bezug auf 5 weitere Musikwerke auch unter dem Gesichtspunkt einer Störerhaftung abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen - insbesondere soweit dies die festgestellten bzw. nicht verwirklichten Rechtsverletzungen in Bezug auf die konkreten Werke angeht - auf die zutreffenden Darlegungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte in dem von dem Landgericht tenorierten Umfang nach ihrem Hilfsantrag zu. Die Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt einer Verantwortlichkeit als Störer zur Unterlassung verpflichtet. Hingegen haftet die Beklagte nicht als Täterin für die ihr vorgeworfenen Rechtsverletzungen. I. Die Klägerin verfolgt in der Berufungsinstanz weiterhin die bereits in der ersten Instanz gestellten Haupt- und Hilfsanträge.
- Dabei erfasst der Hauptantrag mit den Handlungsformen „öffentlich zugänglich zu machen“ bzw. „öffentlich zugänglich machen zu lassen“ nach inzwischen vorherrschendem Verständnis, dem der Senat folgt, eine Verantwortlichkeit als Täter einer Urheberrechtsverletzung. Demgegenüber erfasst die zum Gegenstand des Hilfsantrags gemachte Handlungsform „Dritten zu ermöglichen, [...] öffentlich zugänglich zu machen“ ein Handeln als Störer. Da - wie noch auszuführen sein wird - lediglich eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Störer vorliegt, kommt nur eine Verurteilung nach dem Hilfsantrag in Betracht.
- Auch insoweit verfolgt die Klägerin in der Berufungsinstanz allerdings wiederum eine zu weitgehende Antragsfassung, die das Landgericht zu Recht bereits in erster Instanz teilweise als unbegründet zurückgewiesen hatte, und zwar unabhängig von der Beantwortung der Rechtsfragen, die im Mittelpunkt des Streits der Parteien stehen. Ein Anspruch steht der Klägerin nur in dem Umfang zu, als die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland über den Dienst „Y.T.“ handelt. Nur dieses konkrete Geschäftsmodell ist Gegenstand des Sachvortrags beider Parteien. Nur insoweit hat die Beklagte durch ein rechtsverletzendes Verhalten urheberrechtliche Wiederholungsgefahr gesetzt. Für ein darüber hinaus gehendes rechtswidriges Verhalten der Beklagten der konkret beanstandeten Art in anderem Zusammenhang gibt es keinen Anhaltspunkt. Dementsprechend steht der Klägerin ein weiter verallgemeinerter Unterlassungsanspruch - ohne Beschränkung auf den Dienst „Y.T.“ - unverändert nicht zu. Soweit die Klägerin in zweiter Instanz die Beschränkung auf den Dienst „Y.T.“ nunmehr bereits in den verallgemeinernden Antragsteil mit aufgenommen, zugleich aber eine derartige Beschränkung in dem „insbesondere“-Teil wiederholt, kommt dem „insbesondere“-Teil keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Auch insoweit gilt, dass Wiederholungsgefahr für ein Handeln der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise als unter den URLs www... und www... nicht dargelegt ist.
- Die Frage, ob es sich bei dem geltend gemachten Hauptantrag einerseits (Täterschaft) und bei dem Hilfsantrag andererseits (Störerhaftung) um zwei unterschiedliche Streitgegenstände handelt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Haupt- und Hilfsantrag sind sprachlich unterschiedlich gefasst und enthalten unterschiedliche Verhaltensverbote. Der Senat ist in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass den Begehren jedenfalls teilweise auch unterschiedliche Lebenssachverhalte zu Grunde lägen, zumal es bei der Täterhaftung z.B. weder eine Inkenntnissetzung und noch der Zumutbarkeit von Prüfungspflichten bedarf, um eine Handlungspflicht auszulösen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung neigt hingegen offenbar dazu, hierin nur einen einheitlichen Streitgegenstand zu erblicken, wobei die Täterhaftung eine Verantwortlichkeit als Störer als „minus“ mit einschließt. Ob dieser Auffassung uneingeschränkt zu folgen ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn die Klägerin hatte bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 16.02.2012 auf Hinweis des Landgerichts zusätzlich einen Hilfsantrag formuliert und diesen zu dem Hauptantrag in ein Eventualverhältnis gestellt. Der Umstand, dass die Klägerin mit dem Hauptantrag nicht erfolgreich sein kann, hat jedoch eine anteilige Belastung mit Prozesskosten zur Folge. Hiervon ist bereits das Landgericht zutreffend ausgegangen. II. Streitgegenstand der von der Klägerin verfolgten Unterlassungsanträge sind -und waren von Anfang an - Musikwerke und nicht lediglich bestimmte Werkfassungen.
- Zwar hatten sich die Klägerin und B. in ihren vorgerichtlichen Abmahnungen vom 10.05.2010 (Anlage K 15 = ASt 37) und vom 01.10.2010 (Anlage K 17) auf bestimmte Werkfassungen bezogen. Die Klägerin hatte indes stets deutlich gemacht, dass es ihr nicht allein darum, sondern um die Werke selbst („musical works as such“) gehe. Die Klägerin hat auch in dem vorliegenden Rechtsstreit durch ihren Sachvortrag und die hierzu vorgelegten Anlagen von Anfang an deutlich gemacht, dass sich ihr Begehren nicht nur auf die im Antrag genannten „Originalaufnahmen“ beschränkt, sondern sie von der Beklagten z.B. auch in Bezug auf Bearbeitungen, Remixe, Konzertmitschnitte, Karaoke-Aufnahmen und Mash-Ups eine Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen erwartet. Dies hat die Klägerin in der Senatsverhandlung am 25.02.2015 nochmals klargestellt.
- Soweit die Spalte „Interpret“ der in den Klageantrag eingeblendeten Tabelle zu Missverständnissen Anlass geben konnte, hat die Klägerin dies ebenfalls in der Senatsverhandlung am 25.02.2015 klargestellt und ihrem Berufungsantrag eine abweichende Bezeichnung gegeben („wie zum Beispiel interpretiert durch“). Hierbei handelt es sich um eine kostenneutrale Klarstellung, die lediglich das von Beginn an verfolgte Begehren der Klägerin angemessen zum Ausdruck bringt.
- Damit steht zwischen den Parteien eine umfassende Verpflichtung der Beklagten im Streit, jedwede Art der Wiedergabe der im Klageantrag genannten Werke auf ihrem Dienst zu unterbinden und zu verhindern, soweit diese ohne Zustimmung der Klägerin erfolgt. Die Klägerin hat ebenfalls klargestellt, dass sie die von ihr wahrgenommenen Rechte an Musikwerken sowohl für die Komponisten als auch für die Textdichter verfolgt, so dass jede Art der Verwendung von Teilen eines (verbundenen) Werks rechtsverletzend sein soll. III. Die streitgegenständlichen Kompositionen sind als Werke der Musik i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Dies gilt auch für die Werke „Ritmo de la noche“ und „Rivers of Babylon“. Hiervon ist das Landgericht zu Recht ausgegangen. Diesen zutreffenden Ausführungen ist die Beklagte in zweiter Instanz nicht erheblich entgegen getreten. IV. Die Klägerin ist zur Verfolgung der streitgegenständlichen Werke aktivlegitimiert.
- Die Beklagte hatte die Aktivlegitimation der Klägerin in erster Instanz zu Protokoll der Kammersitzung ausdrücklich unstreitig gestellt. Und zwar nicht nur allgemein, sondern ausdrücklich auch in Bezug auf den Titel „Rivers of Babylon“, in Bezug auf welchen die Beklagte nunmehr eine Aktivlegitimation der Klägerin erneut bestreitet und behauptet, zu diesem Titel gäbe es eine wesentlich ältere Version aus den USA als „Originalwerkfassung“ von B. D. und T. M.N. und den „Melodians“. Die in erster Instanz nach vorherigem Bestreiten abgegebene, ausdrückliche Erklärung hat Geständniswirkung i.S.v. § 288 Abs. 1 ZPO. („Die Aktivlegitimation der Klägerin soll im Hinblick auf die Komposition auch hinsichtlich des Werkes „Rivers of Babylon“ nicht mehr bestritten werden“) Die Behauptung der Beklagten, sie habe den Sachverhalt nur in Bezug auf Bearbeiterurheberrechte des F. F. unstreitig gestellt, trifft nicht zu.
- Mit ihrem erneuten Bestreiten ist die Beklagte ausgeschlossen, obwohl die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.04.2015 unstreitig gestellt hat, dass D. und M.N. Miturheber sind. Ein Widerruf gem. § 290 ZPO kommt gleichwohl nicht in Betracht. Er ist schon weder ausdrücklich noch konkludent erfolgt. Nach dieser Vorschrift setzt ein Widerruf zudem nicht nur voraus, dass das Geständnis nicht der Wahrheit entspricht. Erforderlich ist ebenfalls, dass es "durch einen Irrtum veranlasst" ist. Auch dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Wer eine Ungewissheit bewusst in Kauf nimmt, darf ein Geständnis nicht widerrufen (Zöller/Greger, ZPO,
- Aufl., § 290 Rdn. 2). Die Beklagte hat jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, dass ihr Prozessbevollmächtigter bzw. sie selbst nach konkreten Recherchen einem derartigen Irrtum erlegen sind. Da die Beklagte die Aktivlegitimation relativ pauschal unstreitig gestellt hat, gibt es für einen derartigen - auf konkreten Tatsachen beruhenden - Irrtum auch keine Indizien. Nach dem Vortrag der Klägerin sind die von der Beklagten genannten Urheber zudem in der G.-Datenbank ebenfalls als Miturheber genannt. Die Beklagte hat - dies ergibt sich aus ihrem Vortrag - diese Datenbank überprüft. Damit fehlen Anhaltspunkte für die Befugnis der Beklagten, ein Geständnis wegen Irrtums zu widerrufen. Solche sind von dieser auch nicht dargelegt worden. V. Die Beklagte ist für die geltend gemachten Ansprüche auch grundsätzlich passivlegitimiert.
- Die Beklagte ist von ihrer Grundstruktur ein Host-Provider Hiervon ist in einer ähnlichen Situation auch der EuGH in seiner "SABAM/Netlog"-Entscheidung (EUGH GRUR 2012, 382 - SABAM/Netlog) ausgegangen. Die strukturellen Unterschiede, die zwischen einem klassischen Host-Provider - zum Beispiel im Bereich des Cloud-Computing - und der Beklagten bestehen, können jedenfalls im Ausgangspunkt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung führen. Zwar trifft es zu, dass es sich bei dem Verhältnis des Nutzers zu der Beklagten insoweit um eine "Einbahnstraße“ handelt, da der Nutzer nur einseitig liefert und seine Inhalte nicht lediglich (im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages) "in Verwahrung" gibt, was die klassische Form des „Hosting“ prägt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Dienst der Beklagten deshalb rechtlich abweichend zu beurteilen ist. Denn die Beklagten ermöglicht es dem jeweiligen Nutzer zwar nicht in erster Linie, seine eigenen Inhalte wieder herunter zu laden (wie dies z.B. beim Cloud-Computing der Fall ist). Dieser hat jedoch auch die Möglichkeit, sich Inhalte anderer Nutzer zugänglich zu machen. Insoweit unterscheidet sich die Beklagte - allerdings wiederum nur im Ausgangspunkt ihres Geschäftsmodells - nicht wesentlich von Chat-Foren, bei denen ebenfalls der Austausch der Nutzer im Vordergrund steht, ohne dass jeder, der Informationen "abruft", zuvor auch etwas "eingegeben" haben muss. Dies bedeutet nicht, dass sich der Betreiber derartiger Chat-Foren die auf seinem Dienst gespeicherten Inhalte schon deshalb zu eigen macht. Dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mehrfach entschieden worden (vgl. BGH GRUR 2012, 311 ff - Blog-Eintrag). Vor diesem Hintergrund ist es für die generelle rechtliche Einordnung unerheblich, dass der Kunde bei der Beklagten vor dem Hintergrund des Mottos „Broadcast Yourself“ im Ergebnis nur „Zulieferer“ oder Nutzer von Fremdinformationen ist. Das bedeutet entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass die Beklagte dadurch zum kommerziellen Marktplatzbetreiber wird. Denn es geht vorliegend, wie jeder Y.T.-Nutzer weiß, um Fremdinhalte.
- Sowohl Art. 14 ECRL als auch § 10 TMG enthalten für solche Anbieter von Telediensten eine Privilegierung. § 10 TMG bestimmt, dass Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich sind, sofern sie
(1)keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
(2)sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
- Grundvoraussetzung einer Haftungsprivilegierung als Host-Provider aus § 10 TMG ist die Speicherung von Informationen „für einen Nutzer“. In dieser Eigenschaft wäre die Beklagte nicht verantwortlich für im Auftrag eines Nutzers gespeicherte Informationen. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt diese Privilegierung voraus, „dass der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleiteten oder gespeicherten Informationen besitzt.“ (BGH GRUR 2014, 180 , 182 Rdn. 21 - Kartenausschnitte im Internet). Die Frage der „Kontrolle der gespeicherten Informationen“ entscheidet letztlich über eine etwaige Haftungsprivilegierung. Deshalb ist festzustellen, ob es allein um das Vorhalten von „fremden Informationen“ für einstellende Dritte geht oder die speichernde Stelle eine intensivere, eigene „Beziehung“ zu diesen Informationen hat, die über den Sachverhalt eines (ausschließlichen) „Hosting“ für Dritte hinausgeht.
- Diese Privilegierung gilt über ihren unmittelbaren Wortlaut hinaus nicht nur für Schadensersatz-, sondern auch für Unterlassungsansprüche (vgl. BGH GRUR 2010, 633 ff Rdn. 24 - Sommer unseres Lebens).
- Daraus ergibt sich, dass der Betreiber eines Teledienstes, wie es auch das Videoportal „Y.T.“ darstellt, grundsätzlich gem. Art. 14 I der Richtlinie 2000/31/EG, dessen Regelung durch § 10 TMG in deutsches Recht umgesetzt ist, für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, nicht verantwortlich ist. Ferner ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG - umgesetzt durch § 7 Abs. 2 TMG -, dass der Betreiber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (EuGH GRUR 2011, 1025 Rdnr. 139 - L'Oréal/eBay). Voraussetzung hierfür ist nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG bzw. § 10 TMG allerdings, dass der Betreiber die genannten Voraussetzungen (keine Kenntnis bzw. sofortiges Handeln nach Kenntnis) erfüllt (vgl. EuGH GRUR 2011, 1025 Rdnr. 119 - L'Oréal/eBay). Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und übernimmt eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht von dem Anwendungsgebiet des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG erfasst (EuGH GRUR 2011, 1025 Rdn. 113, 116 - L'Oréal/eBay) und kann sich deshalb insoweit auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG bzw. auf § 7 Abs. 2 TMG berufen.
- Die Klägerin macht mit umfangreichem Tatsachenvortag geltend, die Beklagte habe sich die streitgegenständlichen Nutzervideos „zu eigen gemacht“, hierdurch und in anderer Weise eine „aktive Rolle“ gespielt und sich in Bezug auf diese Musikvideos „eigentümerähnliche Befugnisse angemaßt.“ Durch derartige Verhaltensweisen habe die Beklagte auf der Grundlage der herrschenden Rechtsprechung die aus Art. 14 ECRL sowie § 10 TMG für sie bestehende Privilegierung - ganz oder zumindest in einem bestimmten Umfang - verloren. Ein Kernstreit der Parteien dieses Rechtsstreits ist deshalb die Frage, ob die Voraussetzungen für einen solchen Verlust der Privilegierung gegeben sind. Diese Frage erlangt Bedeutung in mehrfacher Hinsicht: Kann sich der Anbieter eines Teledienstes nicht auf die genannte Privilegierung berufen, so kann er unter den von der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Grundsätzen für von seinen Nutzern begangenen Rechtsverletzungen als Störer verantwortlich gemacht werden. Darüber hinaus kann sich auch eine Situation ergeben, in der der Diensteanbieter für das Handeln Dritter unmittelbar selbst als Täter verantwortlich ist. VI. Für die von der Klägerin beanstandeten Rechtsverletzungen ist die Beklagte allerdings nicht gem. § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 15 , 19a UrhG als Täter oder Teilnehmer verantwortlich.
- Die Grundsätze, unter denen ein Diensteanbieter im Internet als Täter oder Teilnehmer für eine begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, hat der Bundesgerichtshof zuletzt in der Entscheidung „Kinderhochstühle im Internet III“ konkretisiert (BGH GRUR 2015, 485 Rdn. 35 - K. im Internet III; BGH GRUR 2011, 1018 Rdn. 17 - A.-Onlinebörse). Danach gilt Folgendes: Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH NJW 1975, 49 ; BGH NJW 1984, 1226 ). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 - Internet-Versteigerung II). Ein Internetanbieter wirkt dann nicht in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Dritten bei Rechtsverletzungen zusammen, wenn er diesen über seine Internetplattform die Möglichkeit zur Abgabe eigener - markenrechtsverletzender - Angebote eröffnete, wenn diese Angebote der Veräußerer in einem automatischen Verfahren ohne vorherige Kenntnisnahme des Diensteanbieters eingestellt worden sind (BGH GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken des Diensteanbieters mit Dritten aus, die z.B. markenrechtsverletzende Produkte anbieten (BGH GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH MMR 2012, 815 Rdn. 4 f.). Diese Grundsätze haben in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation, die die Verletzung von Urheberrechten zum Gegenstand hat, in gleicher Weise zu gelten.
- Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet grundsätzlich nur derjenige, der die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, kommt auch eine täterschaftliche Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (BGH GRUR 2007, 890 Rdnr. 22 - Jugendgefährdende Medien bei eBay) nicht in Betracht (BGH GRUR 2011, 1018 Rdn. 18 - Automobil-Onlinebörse; BGH GRUR 2010, 633 , 330 Rdnr. 13 - Sommer unseres Lebens). Im vorliegenden Fall setzt eine Haftung der Beklagten als Täter voraus, dass sie den als rechtsverletzend in Betracht kommenden Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens (§ 19a UrhG) der streitgegenständlichen Musikwerke selbst, durch einen anderen oder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen verwirklichen. Dies ist jedoch nicht der Fall. a. Die Beklagte verwirklicht den Tatbestand des § 19a UrhG nicht unmittelbar selbst. Die in Frage stehenden Musikvideos sind erstmalig nicht von der Beklagten, sondern von Nutzern in den Dienst Y.T. eingestellt und aus eigenem Entschluss über diesen Dienst hochgeladen worden. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Dieser Umstand steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Die Nutzungshandlung aus § 19a UrhG wird dadurch verwirklicht, dass ein Werk der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Diese Voraussetzungen sind mit dem ersten Upload durch den Nutzer in den Dienst der Beklagten verwirklicht worden. Die Kontrolle über die Inhalte übt dabei der Uploader aus. Als Plattformbetreiberin, die ihren Nutzern eine technische Infrastruktur zum Upload beliebiger Dateien zur Verfügung stelle, ist sie die Beklagte grundsätzlich nicht der Werknutzer im Sinne des Urheberrechts. Eine Handlung im Sinne von § 19a UrhG (öffentliches Zugänglichmachen) nimmt nur derjenige vor, der die technische Einrichtungen zur Übermittlung nutzt, nicht hingegen, wer technische Einrichtungen, die eine öffentliche Zugänglichmachung ermöglichen oder bewirken, einem anderen z.B. als Hostprovider nur zur Verfügung stellt (Dreier/Schulze, UrhG,
- Aufl., § 19a Rz. 6a, m.w.N.). Die Musikvideos sind bereits durch das Einstellen auf der Videoplattform Y.T. für alle Internetnutzer öffentlich zugänglich geworden (vgl. BGH GRUR 2013, 818 , 820 Rdn. 22 - Die Realität). Das Zugänglichmachen i.S.v. § 19a UrhG ist eine Dauerhandlung. Der Tatbestand der Vorschrift ist allerdings schon erfüllt wenn das Werk zu einer bestimmten Zeit einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (Schricker/v. Ungern-Sternberg, UrhG,
- Aufl., § 19a Rdn. 44). b. Auch ein erneutes, nachfolgendes öffentliches Zugänglichmachen durch die Beklagte scheidet hier - entgegen der Auffassung der Klägerin - aus Rechtsgründen aus. Denn die Beklagte eröffnet, selbst wenn man unterstellen wollte, sie veröffentliche die eingestellten Werke z.B. ergänzt durch Werbung nachfolgend nochmals in eigener Verantwortung, hierdurch ihrerseits kein „neues Publikum“, das nicht bereits durch das erste öffentliche Zugänglichmachen durch den einstellenden Nutzer erreicht worden wäre. Dies ergibt sich für den Senat aus den Rechtsgrundsätzen, die der EuGH in der Entscheidung „BestWater International“ aufgestellt hat (EuGH GRUR 2014, 1196 - BestWater International). Zwar hatte der EuGH dort eine Situation zu entscheiden, in der die ursprüngliche „öffentliche Wiedergabe“ i.S.v. Art. 3 der RL 2001/29 mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers erfolgt war und dieser bei seiner Gestattung an ein bestimmtes Publikum „gedacht“ hatte, während im vorliegenden Fall eine Erlaubnis der Klägerin für die von ihr vertretenen Urheber gerade nicht vorliegt bzw. bei der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Musikvideos nicht vorgelegen hat. Die Grundannahme des EuGH, eine erneute öffentliche Wiedergabe scheide aus, wenn die wiederholte Veröffentlichung nicht „gegenüber einem neuen Publikum erfolgt“ (Rdn. 16) kann jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art, bei denen beide Wiedergabehandlungen in Bezug auf dasselbe Musikvideo innerhalb desselben Dienstes erfolgen, zu keinem unterschiedlichen Ergebnis führen, selbst wenn die erste Veröffentlichungshandlung ohne Erlaubnis erfolgt ist. Für abweichende Fallgestaltungen, insbesondere bei der Einschaltung von Suchmaschinen, mögen abweichende Grundsätze zur Anwendung kommen. c. Die Auffassung der Klägerin, die Beklagte sei bereits deshalb als Täter verantwortlich, weil sie nach allgemeinen Grundsätzen selbst Werknutzerin der von Dritten angelieferten Inhalte sei, vermag der Senat ebenfalls nicht zu teilen. Unzweifelhaft wird das jeweilige Video von dem einstellenden Nutzer im Sinne von § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Es kann dabei zwar keinem Zweifel unterliegen, dass die Beklagte als Diensteanbieter insoweit erhebliche Einflussmöglichkeiten besitzt. Daraus zu folgern, dass es die Beklagte sei, die insoweit von einem Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG Gebrauch macht, erscheint dem Senat gleichwohl nicht zutreffend zu sein. Davon ist auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen. Denn das Hochladen auf die Plattform geschieht - jedenfalls zunächst - ohne Kenntnis der Beklagten durch unbekannte Nutzer. Schon deshalb hat sie in Bezug auf diesen Vorgang keine Tatherrschaft. Auf die Tatsache, dass die Beklagte als Diensteanbieter - selbstverständlich - die Kontrolle über die Verfügbarkeit der bereitgehaltenen Werke ausübt, kann es dabei nicht maßgeblich ankommen, denn ansonsten wäre jeder Anbieter von Telemedien automatisch selbst Nutzer im urheberrechtlichen Sinne. Wirtschaftliche Fragen können hier ebenfalls keine maßgebliche Rolle spielen. Dies gilt auch für den zutreffenden Hinweis der Klägerin, dass das Betreiben des Dienstes durch die Beklagte selbstverständlich "conditio sine qua non" für ein etwaiges rechtsverletzendes Handeln des Nutzers ist. Eine derartige Art der Ursächlichkeit reicht aber in Fallgestaltungen der vorliegenden Art auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus. Auch eine bestehende „Arbeitsteilung“ zwischen der Beklagten und ihren Nutzern ist durch das zulässige Geschäftsmodell vorgegeben und kann eine (Neben)Täterschaft nicht begründen. d. Die von der Klägerin als Beleg zitierten Entscheidungen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung betreffen nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellationen und können ihre Auffassung nicht stützen. aa. Der Bundesgerichtshof hatte in der Entscheidung „Sender Felsberg“ (BGH GRUR 2003, 328 , 331 - Sender Felsberg) ausgesprochen: „
- Die Bekl. verwirklicht durch die Rundfunksendungen des Senders Felsberg den Tatbestand der Rundfunksendung im Sinne des § 20 UrhG. Sie kann sich nicht darauf berufen, daß sie nicht selbst Inhalt und Zeitpunkt der Programmausstrahlung bestimmt, weil sie das gesamte Programm von ihrer französischen Muttergesellschaft zur Ausstrahlung zugeleitet erhält. Als Inhaberin der inländischen Sendeerlaubnis stellt die Bekl. nicht lediglich die technischen Hilfsmittel für die Ausstrahlung zur Verfügung, sondern ist auch urheberrechtlich für die Rundfunksendungen selbst verantwortlich.“ In diesem Fall war ersichtlich nicht allgemein die Zuleitung von Informationen durch Dritte, sondern das Kriterium einer „inländischen Sendeerlaubnis“ für die Verantwortlichkeit maßgeblich. Eine vergleichbare Situation liegt hier nicht vor, da das öffentliche Zugänglichmachen eine derartige Erlaubnis nicht voraussetzt und von jedermann vorgenommen werden kann. bb. In der Entscheidung „Save.TV“ hatte der BGH unter anderem ausgeführt (BGH ZUM 2009, 765 - Save.TV): „Das Recht aus § 20 UrhG greift vielmehr nur ein, wenn die mit funktechnischen Mitteln durchgeführte Werkübermittlung als öffentliche Wiedergabe bezeichnet werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nicht nach technischen Kriterien beurteilt werden, sondern nur aufgrund einer wertenden Betrachtung (vgl. BGHZ 123, 149 , 153 f. - Verteileranlagen). [31] Danach fällt die hier zu beurteilende Übermittlung der Sendesignale unter das Senderecht des § 20 UrhG. Die Beklagte zu 1 beschränkt sich nicht darauf, die Sendungen mit Satellitenantennen zu empfangen und dann weiterzuleiten, sondern stellt ihren Kunden mit den »Persönlichen Videorekordern« auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung, mit denen diese letztlich die vom Rundfunk übertragenen Werkdarbietungen - nach eigener Entscheidung - für sich wahrnehmbar machen können. Dieser Umstand unterscheidet ihre Tätigkeit vom bloßen Empfang durch Gemeinschaftsantennenanlagen und macht diese zugleich in ihrer Bedeutung als Werknutzung vergleichbar mit den anderen vom Gesetz dem Urheber vorbehaltenen Werknutzungen durch öffentliche Wiedergabe, also dem Vortragsrecht, dem Aufführungsrecht, dem Vorführungsrecht, dem Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und dem Recht der Wiedergabe von Funksendungen (vgl. BGHZ 123, 149 , 154 - Verteileranlagen; Schricker/v. Ungern-Sternberg, aaO., § 20 UrhG Rn. 41; vgl. auch EuGH ZUM 2007, 132 , Tz. 42 - SGAE/Rafael).“ Auch diese Entscheidung betraf Besonderheiten des urheberrechtlichen Senderechts aus § 20 UrhG, die sich ersichtlich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen lassen, weil die Beklagte ihren Nutzern keinen „Persönlichen Videorekorder“ mit Empfangsvorrichtungen zur Verfügung stellt. Entsprechende Feststellungen hatte der BGH in der Entscheidung „Shift.TV“ getroffen (BGH ZUM 2009, 508 Rdn. 33 - Shift.TV). Dementsprechend ist für den Senat nicht ersichtlich, dass die Beklagte - unabhängig von allen anderen Erwägungen - bereits wegen einer eigenen urheberrechtlichen Werknutzung als Täter verantwortlich wäre. e. Auch der Umstand, dass die Beklagte ihren Nutzern die Möglichkeit eröffnet, in einem Umfeld (relativer) Anonymität (rechtsverletzende) Inhalte in den Dienst Y.T. einzustellen, vermag eine originäre Täterhaftung weder zu begründen noch hierfür ein maßgebliches Indiz zu liefern. aa. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Beklagte eine Vielzahl von Möglichkeiten unterlässt, den rechtsverletzenden Zulieferer zu identifizieren bzw. zu kontrollieren. Die von der Klägerin daraus gezogene Schlussfolgerung, immer dann, wenn der Geschädigte nicht unmittelbar auf die Rechtsverletzer zugreifen könne, müsse der Diensteanbieter zwangsläufig selbst als Täter verantwortlich sein, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Der Bundesgerichtshof hat in den nach der landgerichtlichen Entscheidung ergangenen Urteilen "Alone in the Dark“ (BGH GRUR 2013, 370 ff Rdn. 15 - Alone in the Dark), und "File-Hosting-Dienst“ (BGH GRUR 2013, 1030 ff Rdn. 28 - File-Hosting-Dienst) jeweils eine Verantwortlichkeit des Sharehosters „RapidShare“ sowohl als Täter als auch als Teilnehmer verneint, obwohl gerade dieser Dienst in noch wesentlich stärkerem Maße als der Dienst der Beklagten dadurch geprägt ist, dass die „Zulieferer" vollständig anonym bleiben und zum Teil noch nicht einmal durch Geo-Daten, Bezahlfunktionen und ähnliche Informationen identifiziert werden können. Dementsprechend können die Rechtsgrundsätze, die der Bundesgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung in Bezug auf den Internet-Marktplatz "eBay" aufgestellt hat, jedenfalls für den Bereich täterschaftlichen Handelns nicht mehr uneingeschränkt auf andere Internet-Dienste wie den der Beklagten, die nicht die kommerzielle Abwicklung von Ankauf-/Verkauf-Aktionen zum Gegenstand haben, übertragen werden, wie dies die Klägerin jedoch unternimmt. Die Frage der Anonymität ist damit aber keineswegs bedeutungslos. Dieser Umstand bleibt ein wesentlicher Gesichtspunkt einer Verantwortlichkeit der Beklagten als Störer, der noch zu erörtern sein wird. bb. Die Frage, ob § 13 Abs. 6 TMG der Beklagten die Identifizierung ihrer Nutzer untersagt und auch im Innenverhältnis eine vollständige Anonymität der Inanspruchnahme des Dienstes als Uploader gebietet oder ob nur im Außenverhältnis ein anonymes Auftreten bzw. ein solches unter einem Pseudonym gewährleistet sein muss, bedarf deshalb keiner abschließenden Entscheidung. Allerdings geht der Bundesgerichtshof wohl davon aus, dass diese Vorschrift auch in Fällen der vorliegenden Art Anwendung findet (BGH ZUM-RD 2013, 514 , 520 Rdn. 37). In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere der Entscheidung "Spickmich.de“ (BGH NJW 2009, 2888 Rdn. 38 - Spickmich.de), eine anonyme Teilnahme im Internet als rechtlich geschützt bzw. als erforderlich zur Inanspruchnahme grundrechtlich geschützter Positionen angesehen wird: „Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. Senatsurteil ZUM 2007, 533 ). Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG, den Nachfolgeregelungen zu § 4 Abs. 4 Nr. 10 TDG. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nicht nur im schulischen Bereich, um den es im Streitfall geht, die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegengewirkt werden (vgl. Ballhausen/Roggenkamp, K&R 2008, 403, 406)“ cc. Unabhängig davon, ob man diese Auffassung in ihrer Allgemeinheit teilt, erscheint sie dem Senat jedenfalls für die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation zutreffend zu sein, selbst wenn man davon ausgeht, dass Nutzer, die urheberrechtsverletzende Musikvideos einstellen, grundsätzlich nicht schutzwürdig sind. Der Nutzer-Account in Y.T. ist - soweit ersichtlich - stets einheitlich. Das bedeutet, dass derselbe Nutzer, der heute ein Musikvideo einstellt, morgen möglicherweise einen Diskussionsbeitrag politischen Inhalts und übermorgen ein Video von alkoholischen Partyexzessen in den Dienst einstellen kann. Eine Differenzierung zwischen diesen Nutzungsvarianten wird kaum verlässlich vorzunehmen sein, weil der Nutzer im Rahmen seines Accounts in Y.T. einmal in der einen, einmal in einer anderen Weise tätig werden kann. Deswegen muss auch für die Frage der Zulässigkeit einer anonymen Nutzung ein einheitlicher Maßstab zu Grunde gelegt werden. Es kann jedenfalls so lange nicht nach Nutzungskategorien wie "Musik“ oder „Nachrichten“ bzw. „Unterhaltung“ differenziert werden, wie nicht die Beklagte ihren Nutzern die Teilnahme unter verschiedenen Accounts - je nach Art der Nutzung - anbietet und diese Möglichkeit auch offensiv bekannt macht. Dies ist nach Kenntnis des Senats nicht der Fall. dd. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner näheren Erläuterungen, dass das Merkmal einer Anonymität der Zulieferung und der Umstand, dass ein Anbieter die Rechtsposition anderer "der Beliebigkeit Preis" gibt, jedenfalls nicht geeignet ist, auf der Grundlage der gegenwärtigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur eine (eingeschränkte) Verantwortlichkeit als Störer, sondern darüber hinaus eine täterschaftliche Verantwortlichkeit zu begründen. Die Rechtsprechung nimmt damit hin, dass es im Internet Handlungen (wie z.B. Meinungsäußerungen und sogar Beleidigungen) und Warenangebote ohne einen für den Verletzten identifizierbaren Täter geben kann. Diese Wertentscheidung, die auch von dem BGH insbesondere im Äußerungsrecht z.B. in Bezug auf anonyme Bewertungsportale getroffen worden ist (vgl. in Bezug auf den Auskunftsanspruch eines Verletzten gegenüber dem Betreiber eines Ärztebewertungportals: BGH GRUR 2014, 902 Rdn. 16 - Ärztebewertung), hat der Senat zu respektieren. f. Auch die Tatsache, dass die Beklagte mit ihrem Dienst eine erhebliche Gefahrenquelle eröffnet, kann ihre Verantwortlichkeit als Täter nicht begründen. Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Beklagte durch die Ausgestaltung ihres Dienstes erhebliche Gefahren für die von der Klägerin wahrgenommenen Rechtsgüter schafft. Dieser Umstand kann aus Sicht des Senats nicht ernsthaft bezweifelt werden. Auch ist das von der Beklagten realisierte Schutzniveau für Inhaber von Urheberrechten deutlich ausbaufähig. Gleichwohl rechtfertigt der Umstand der "Eröffnung einer Gefahrenquelle" keine Verantwortlichkeit als Täter. Die insoweit maßgeblichen Gedanken bilden die Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof für die Ahndung von Verhaltensunrecht im Bereich des Lauterkeitsrechts unter dem Gesichtspunkt der Beachtung von Verkehrssicherungspflichten (vgl. BGH GRUR 2007, 890 ff - Jugendgefährdende Medien bei e.). Diese, auf strafrechtlichen Verantwortungsgrundsätzen beruhende Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof indes ausdrücklich nicht für die Ahndung von Erfolgsunrecht übernommen, wie dies die Verletzung absoluter Schutzrechte zum Gegenstand hat. Dies entspricht seit Jahren gefestigter Rechtsprechung des BGH. Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen der Klägerin in Bezug auf die "Eröffnung einer Gefahrenquelle" im vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls im Zusammenhang mit einer möglichen Täterschaft im Ergebnis nicht zielführend, wenngleich sie im Rahmen der Erörterung einer Störerhaftung einen in die Abwägung mit einzubeziehenden Aspekt darstellen. g. Eine Täterschaft der Beklagten kommt allerdings nicht nur dann in Betracht, wenn die Beklagte beim öffentlichen Zugänglichmachen der rechtsverletzenden Werke unmittelbar selbst gehandelt hat. Die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet ist vielmehr auch eine Werknutzung durch denjenigen, dem die Veröffentlichung (gegebenenfalls durch Dritte) als eigener Inhalt zuzurechnen ist (BGH GRUR 2010, 616 , 619 Rdn. 32 - marions-kochbuch.de). Eigene Informationen i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG sind nicht nur selbst geschaffene bzw. unmittelbar selbst zur Nutzung bereitgehaltene Informationen, sondern auch solche Daten dritter Personen, die sich der Diensteanbieter „zu eigen gemacht“ hat. Maßgeblich ist dafür eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (vgl. Begr. d. RegE. z. Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, BT-Dr 13/7385, S. 19 f.; BGH GRUR 2010, 616 , 619 Rdn. 23 - marions-kochbuch.de). Indem sich ein Diensteanbieter die von seinen Nutzern angebotenen bzw. eingestellten Werke zu eigen gemacht hat, liegt eine eigene urheberrechtliche Werknutzung durch den Diensteanbieter vor. Die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet ist eine Werknutzung durch denjenigen, dem die Veröffentlichung als eigener Inhalt zuzurechnen ist. Damit verlässt der Anbieter seine neutrale Vermittlerposition und spielt eine aktive(re) Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Er wird damit hinsichtlich dieser Daten nicht mehr von dem Anwendungsgebiet des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG erfasst. Auch die Voraussetzungen dieser Gestaltungsform täterschaftlichen Handelns liegen hier jedoch im Ergebnis nicht vor. aa. Bereits das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass sich die Beklagte die von ihren Nutzern eingestellten Musikvideos nicht in einer Weise „zu eigen“ gemacht hat, die die Annahme eines täterschaftlichen Handelns der Beklagten rechtfertigen könnte. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Er tritt ihnen im Ergebnis bei. Maßgeblich für die Frage, ob sich der Anbieter einer Internetplattform Inhalte Dritter zu eigen macht, ist - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände (BGH GRUR 2010, 616 , 618 Rdn. 23 - marions-kochbuch.de) Hierbei ist auf die Sichtweise eines „verständigen Internetnutzers“ abzustellen (BGH, a.a.O., Rdn. 24). Zwar entfaltet die Beklagte eine Reihe unterschiedlicher Unterstützungshandlungen in Bezug auf die von Nutzern eingestellten Videos, lässt sich von diesen weitgehende Nutzungsrechte einräumen, nimmt Überprüfungen bzw. Sperrungen von Inhalten vor bzw. verzichtet auf ihr mögliche Kontrollmaßnahmen. Alle diese Umstände rechtfertigen bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aber auch nach Auffassung des Senats nicht die Annahme, die Beklagte sei selbst Täter einer Urheberrechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG. aaa. Dabei ist die Tatsache, dass die Beklagte nicht aus "altruistischen Motiven", sondern als kommerzieller Anbieter handelt und deshalb ein erhebliches Eigeninteresse an der Nutzung ihres Dienstes hat, für sich genommen ungeeignet für die Annahme einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit Dies ergibt sich aus den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschiedenen Sachverhaltsgestaltungen zu unterschiedlichen kommerziellen Dienstanbietern. Deshalb kann auch der Umstand, dass die Beklagte über ihren Dienst (in erheblichem Umfang) Werbung schaltet, ein täterschaftliches Handeln nicht indizieren. Die allgemeine Tatsache, dass die Beklagte damit letztlich „Inhalte“ Dritter an Werbekunden verkauft, vermag hieran ebenfalls nichts zu ändern.
(1)Es ist allgemein bekannt, dass sich ein überwiegender Teil der im Internet angebotenen Dienste, die für die Nutzer kostenlos zur Verfügung stehen, über Werbeeinnahmen finanzieren. Diese Werbeeinnahmen können nur generiert werden, wenn der Dienstanbieter insoweit seine Kunden bzw. deren gewollte oder ungewollte "Beiträge“ als "Gegenleistung“ zur Verfügung stellt. Dies können bewusst zur Verfügung gestellte Inhalte wie Artikel, Meinungen, Lichtbilder usw. ebenso sein wie unbewusst (oder gar ungewollt) mitgelieferte Informationen (wie Adressdaten, Geburtsdatum, Telekommunikationskontakte, Geo-Daten usw.). Daraus lassen sich jedoch keine tragfähigen Indizien zur Natur des Dienstes herleiten. Hierauf weist die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend hin.
(2)Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall, in dem die Nutzer Videos kostenlos zur Verfügung stellen und dadurch für die Beklagte insgesamt ein interessantes Werbeumfeld schaffen. Es verhält sich nach dem Eindruck des Senats nicht so, dass sich die Attraktivität der Beklagten nahezu ausschließlich aus der Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Musikvideos speist, wie dies die Klägerin indes behauptet. Der Dienst Y.T. stellt - wie noch auszuführen sein wird - daneben eine Vielzahl weiterer Inhalte zur Verfügung. Selbst wenn es sich bei Musikvideos um einen „Magneten“ für die Akquisition von Werbekunden handeln sollte, hängt die Schaltung von Werbung auf der Plattform der Beklagten hiervon nicht allein ab. Dies zeigt der Umstand, dass sich z.B. auch Informations- bzw. Meinungsforen oder sonstige Internetangebote in nicht unerheblichem Umfang ebenfalls durch Werbung finanzieren. Die Tatsache, dass im Zusammenhang mit Musikvideos stehende allgemeine Werbeeinnahmen - der Aspekt einer „gezielten Monetarisierung von Videos“ wird Gegenstand einer gesonderten Erörterung sein - quantitativ einen überwiegenden Anteil ausmachen, vermag ein taugliches Indiz für die Annahme einer täterschaftlichen Verantwortung der Beklagten nicht zu liefern.
(3)Auch der Umstand, dass die Beklagte Werbekunden ein attraktives Umfeld zur Verfügung stellt, ohne den Zulieferer eines Videos daran zu beteiligen, ist rechtlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Ein derartiges Strukturprinzip ist im Internet ebenfalls gang und gäbe. Dies zeigt sich etwa daran, dass in Suchmaschinen vielfältige, konkret auf das Suchverhalten der Nutzer abgestimmte Werbung geschaltet wird, an der ausschließlich der Suchmaschinenbetreiber (bzw. der Werbende) verdient, obwohl das Suchverhalten des Kunden insoweit die "Gegenleistung" ist. Dies ist nicht grundsätzlich zu beanstanden sondern gehört zum Geschäftsmodell eines HOST-PROVIDER, wie auch der EuGH bereits festgestellt hat (EuGH GRUR 2010, 445 Rdn. 116 - G. und G. France; EuGH GRUR 2011, 1025 Rdn. 115 - L’Oréal/eBay). Deshalb muss der Senat auch insoweit nicht weiter auf die Ausführungen eingehen, die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 08.04.2015 allgemein zu Werbung im Internet macht. Darüber hinaus "verfolgen" in diesen Fällen Anzeigen mit der von dem Kunden betrachteten Ware diesen zuweilen in ganz andere, von dem Ursprungsanlass unabhängige Angebote hinein und werden ihm dort unerwünscht immer wieder angezeigt. Auch derartige Verhaltensweisen - die man bedauern mag - sind heutzutage üblich, bekannt und werden von dem Nutzer in der Regel hingenommen, weil er ein Interesse daran hat, ein für ihn kostenloses, sich selbst finanzierendes Internetangebot nutzen zu können. Deshalb kann die Klägerin der Beklagten auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihr täterschaftliches Handeln folge daraus, dass sie die Nutzer nicht an derartigen Werbeerlösen beteilige, sondern diese für sich alleine vereinnahme. bbb. Der Umstand, dass die Beklagte ihren Nutzern die technischen Mittel zur Verfügung stellt, durch welche diese überhaupt erst in die Lage versetzt werden, das Werk der Öffentlichkeit mitzuteilen, vermag ein täterschaftliches Handeln ebenso wenig zu begründen wie die Tatsache, dass die Beklagte ihren Nutzern Speicherplatz für deren Inhalte möglicherweise ohne Kontrolle zur Verfügung stellt (vgl. BGH GRUR 2010, 616 , 619 Rdn. 32 - marion-kochbuch.de). Denn auch diese Maßnahmen sind notwendige Grundvoraussetzung für die Funktionsfähigkeit eines Telemediendienstes. Ohne eine derartige Unterstützung könnte der Dienst als solcher schon für das reine Einstellen von Drittinhalten nicht zweckentsprechend betrieben werden. Ein täterschaftliches „Zueigenmachen“ von Fremdinhalten kann darin nicht gesehen werden. ccc. Entsprechende Grundsätze gelten für die von der Beklagten eigenverantwortlich - und in der Regel nicht allein automatisiert, sondern zumindest zum Teil von Menschen - vorgenommene bzw. veranlasste Sperrung bzw. Deaktivierung von Inhalten.
(1)Die Tatsache, dass es die Beklagte ist, die darüber entscheidet, ob ein Video gesperrt wird und welches Video dies ist, kann für die Einordnung einer täterschaftlichen Handlung nicht von maßgeblicher Bedeutung sein. Denn die Beklagte ist als Anbieter eines Teledienstes nach Maßgabe der §§ 7 ff TMG für die von ihrem Dienst ausgehenden Verletzungen rechtlich verantwortlich. Sie muss deshalb zu diesem Zweck Inhalte zur Kenntnis nehmen können und sich die Entscheidung vorbehalten, ob und gegebenenfalls in Bezug auf welche Inhalte sie ein weiteres öffentliches Zugänglichmachen unterbinden will. Insoweit sind auch nicht anlassbezogene, sondern rein vorsorgliche Kontrollmaßnahmen geschützt, mit denen die Beklagte sicherstellen will, dass sich ihr Dienst - und die einstellenden Nutzer - rechtskonform verhalten. In welchem Umfang die Beklagte derartige Überprüfungen als zweckmäßig ansieht, unterliegt keiner gerichtlichen Überprüfung. Selbst wenn die Kenntnisnahme von Inhalten insoweit vorsätzlich erfolgt, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte deshalb bei tatsächlich rechtsverletzenden Videos Täter einer Urheberrechtsverletzung ist. Andernfalls würde man einem Diensteanbieter ansinnen, dass er sich schutzlos der Inanspruchnahme Dritter wegen (Urheber)Rechtsverletzungen auszusetzen hat. Deshalb bedarf es notwendigerweise in bestimmten Umfang der Kenntnisnahme von Inhalten, damit die Beklagte ihre eigene Geschäftstätigkeit überhaupt sachgerecht ausüben kann.
(2)Vor diesem Hintergrund kann der Beklagten auch der Umstand, dass sie den Bestand ihrer Videos fortlaufend mittels Content-ID überprüfen und in Einzelfällen sperren lässt, nicht entgegengehalten werden. Denn hierbei handelt es sich zunächst ebenfalls um eine Maßnahme, die die Beklagte nicht allein im eigenen wirtschaftlichen Interesse vornimmt, sondern mit der die Beklagte ihrer rechtlichen Verantwortung gerecht werden will, damit als rechtsverletzend erkannte Inhalte nicht länger öffentlich zugänglich bleiben. Hierzu ist die Beklagte in rechtlicher Hinsicht verpflichtet, auch wenn sie kein Interesse an den eingestellten Inhalten ihrer Nutzer hat, allein um sich nicht einer urheberrechtlichen Verantwortlichkeit auszusetzen. Auf der Grundlage der im Folgenden noch zu erörternden Rechtsprechung des EuGH kann die insoweit softwarebasiert erlangte Kenntnis von den Inhalten jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn diese der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen dient. Eine derartige Kenntnis kann schon aus der Natur der Sache nicht dem Anwendungsbereich von Art. 14 ECRL entgegenstehen, weil ansonsten dem Diensteanbieter jede Art der Vorsorge bzw. Beseitigung von Rechtsverletzungen von vornherein unmöglich wäre, weil er den Inhalt der in seinem Dienst gehosteten Informationen nicht zur Kenntnis nehmen darf, ohne seinen Status als Host-Provider zu gefährden. Eine derartige Folge kann vom Richtliniengeber nicht gewollt sein.
(3)Diese Auffassung steht auch im Einklang mit der "E-Commerce-Richtlinie“ (Richtlinie 2000/31/EG). Erwägungsgrund 42 knüpft die Privilegien der Richtlinien zwar u.a. an die Voraussetzung, die entfaltete Tätigkeit sei „rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet, daß der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.“ Diese Einschränkung gilt - soweit ersichtlich - auch für das Hosting gem. Art. 14 der Richtlinie. Die allein aus administrativen Gründen erfolgte Kenntnisnahme von Inhalten - z.B. um das Einstellen von gewaltverherrlichenden oder pornographischen Inhalten zu verhindern bzw. diese beseitigen zu können - kann hierfür nicht genügen und zur Folge haben, dass ein Anbieter bereits dadurch den Status eines Host-Provider verliert. Dies entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH. Dieser hat gerade das Erfordernis einer "aktiven Rolle" als Ausschlussgrund für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen der Richtlinie hervorgehoben. Auch der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des EuGH „G. France“ (EuGH GRUR 2010, 445 Rdn. 112 - G. France) kann ihren Rechtsstandpunkt nicht stützen. Der EuGH führt im Zusammenhang mit kommerziell geschalteten „AdWords“-Anzeigen des Internet-Referenzierungsdienstes „G.“ u.a. aus: „
- Zu dem in den Ausgangsverfahren fraglichen Referenzierungsdienst geht aus den Akten und aus der Beschreibung in den Rdnrn. 23ff. des vorliegenden Urteils hervor, dass G. mittels der von ihm entwickelten Programme die von den Werbenden eingegebenen Daten verarbeitet und dass als Ergebnis unter Voraussetzungen, die G. kontrolliert, Anzeigen gezeigt werden. So bestimmt G. die Reihenfolge der Anzeigen unter anderem nach der von den Werbenden gezahlten Vergütung.
- Der bloße Umstand, dass der Referenzierungsdienst entgeltlich ist, dass die Vergütungsmodalitäten von Goggle festgelegt werden und dass G. seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt, kann nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2000/31/EG hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen auf G. keine Anwendung finden.
- Ebenso wenig reicht die Übereinstimmung zwischen dem ausgewählten Schlüsselwort und dem von dem Internetnutzer eingegebenen Suchbegriff aus für die Annahme, dass G. die Daten kennt oder kontrolliert, die von den Werbenden in sein System eingegeben und auf seinem Server gespeichert werden.“ Trotz dieser Umstände erachtet der EuGH den Suchmaschinenanbieter „Google“ weiterhin als einen Anbieter, der auch im Sinne von Art. 14 ECRL „neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.“ Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten.
(4)Selbst wenn die Beklagte - was die Klägerin ihr vorhält - sogar überobligatorisch Videos mit geschützten Inhalten gesperrt hat, an denen die Klägerin die Rechte wahrnimmt, obwohl diese insoweit (noch) keine Rechtsverletzungen beanstandet hatte, lassen sich hieraus keine Rückschlüsse auf eine etwaige Tatherrschaft oder einen Täterwillen der Beklagten ziehen. Denn der Beklagten ist aus vielfältigen Beanstandungen der Klägerin nunmehr bekannt, dass die Klägerin grundsätzlich und einschränkungslos mit einer zustimmungsfreien Verwertung des von ihr wahrgenommenen Repertoires in Deutschland über den Dienst Y.T. nicht einverstanden ist. Deswegen wäre auch eine "vorauseilende", nicht verlangte Sperre von Inhalten durch die Beklagte in rechtlicher Hinsicht kein Indiz für ein täterschaftliches Handeln. ddd. Auch die vielfältigen allgemeinen unterstützenden Leistungen, die die Beklagte unterschiedslos allen ihren Nutzern anbietet, können die Annahme einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit jedenfalls dann nicht begründen, wenn der Nutzer das jeweilige Musikvideo in einem automatisierten Verfahren ohne vorherige Kenntnis der Beklagten einstellt und damit Dritten den Abruf ermöglicht.
(1)Der Bundesgerichtshof hat für den Fall eines Internet-Marktplatzes festgestellt, dass von dem Diensteanbieter ohne konkrete Veranlassung durch den Einsteller veranlasste Maßnahmen wie •der E-Mail-Versand von Suchergebnissen an Kaufinteressenten•die Unterstützung von Anbietern bei der Erstellung und der Präsentation von Verkaufsangeboten•das Angebot einer Verkaufsabwicklung sowie•das Angebot eines Bezahlsystemseine Verantwortlichkeit als Täter einer Rechtsgutverletzung jedenfalls dann nicht rechtfertigen können, wenn diese Maßnahmen automatisiert erfolgen, ohne dass der Diensteanbieter hierbei von dem Inhalt des Angebots Kenntnis nehmen kann (vgl. BGH GRUR 2015, 485 , 488 Rdn. 37 - Kinderhochstühle im Internet III).
(2)Eine vergleichbare Situation ergibt sich auch in dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit. (
- a)Die Beklagte bietet ihren Nutzern ebenfalls eine Vielzahl von Unterstützungshandlungen an, die ganz oder zum Teil von ihr selbst veranlasst werden, ohne dass der Nutzer diese überhaupt nachfragen muss. Hierbei handelt es sich z.B. um •eine thematische Kategorisierung der eingestellten Inhalte•eine Personalisierung des Angebots des Nutzers•die Abgabe von Empfehlungen, z.B. welche Videos den Nutzer ebenfalls interessieren könnten•das Generieren von Wiedergabelisten•die Darstellung bestimmter Rubriken wie „beliebteste Videos“ und „Was gibt es Neues“(
- b)Wegen des unterschiedlichen Charakters des Dienstes der Beklagten unterscheiden sich diese Unterstützungshandlungen zwar von denjenigen, die bisher Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung waren. In den zu dem Internet-Marktplatz e. entschiedenen Fällen ging es aus der Natur der Sache in erster Linie um solche Maßnahmen, die der Verkaufsunterstützung des einstellenden Nutzers dienten, damit dieser sein entgeltliches Angebot optimal präsentieren konnte. Das Einstellen von Inhalten auf der Video-Plattform Y.T. verfolgt in seiner Grundausrichtung zunächst keine unmittelbar kommerziellen Zwecke, da Y.T. - anders als eBay - keine Verkaufsplattform ist. Auf die zwischen den Parteien eingehend erörterte Frage einer Monetarisierung wird der Senat noch in anderem Zusammenhang zurückkommen. Dementsprechend sind die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Maßnahmen in erster Linie solche, die der Abrufunterstützung des konsumierenden Nutzers dienen. In ihrer rechtlichen Beurteilung sind diese Maßnahmen jedoch mit jenen unmittelbar vergleichbar, so dass dem Senat ein abweichendes Ergebnis nicht gerechtfertigt erscheint. Auch diese Unterstützungsmaßnahmen werden unabhängig von der Person des Nutzers und dem konkreten Inhalt des eingestellten Musikvideos letztlich jedem Nutzer zur Verfügung gestellt. Auch insoweit bedarf es keiner persönlichen Kenntnisnahme der eingestellten Videos durch Mitarbeiter der der Beklagten. eee. Auf den Dienst der Beklagten werden - wie im Tatbestand für den Zeitraum bis 2012 ausgeführt - täglich eine große Zahl neuer Videos hochgeladen. Angesichts des erheblichen Umfangs der täglich neu in den Dienst der Beklagten eingestellten (Musik)Videos liegt es in der Natur der Sache, dass diese Inhalte - vor einer etwaigen Freigabe zur Nutzung durch Dritte - nicht jeweils von Menschen zur Kenntnis genommen, in den Dienst aufgenommen und einzelnen Kategorien zugeordnet werden können. Dies ist ersichtlich schon aus Kapazitätsgründen unmöglich zu leisten.
(1)Der Hinweis der Klägerin auf die BGH-Entscheidung „Kartenausschnitte im Internet“ vermag den Senat deshalb in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. (BGH GRUR 2014, 180 , 182 Rdn. 21 - Kartenausschnitte im Internet). Im dortigen Fall lag die Kenntnisnahme durch einen Menschen gerade vor: „Demgegenüber musste im Streitfall der handelnde Mitarbeiter der Stiftung von dem Einladungsschreiben Kenntnis nehmen, bevor er es als PDF-Dokument im Download-Center ablegen und einen entsprechenden Terminhinweis mit Link im Terminkalender anlegen konnte. Dabei bestand für den Mitarbeiter auch Kontrolle über den Speichervorgang. Soweit das BerGer. bei seiner rechtlichen Beurteilung die Formulierungen „Automatisierung der Übernahme der Einladung“ und „automatisch generierte Terminhinweise“ verwendet, liegt darin eine unzutreffende Bewertung des von ihm zuvor festgestellten Sachverhalts.“
(2)Allerdings beruht jede automatisierte Kontrolle letztlich stets ebenfalls auf menschlichem Handeln. Denn die Entscheidung, welche Maßnahmen ergriffen werden und in welcher Weise eine Software dazu automatisierte Abläufe zur Verfügung stellt, setzt nicht nur Grundentscheidungen, sondern auch programmtechnische Umsetzungen voraus, die (jedenfalls gegenwärtig noch überwiegend) von Menschen vorgenommen werden müssen. Heutzutage werden in einer Vielzahl von Lebensbereichen in großem Umfang Daten automatisiert verarbeitet, ohne dass sie bzw. ihre Inhalte von Menschen im Einzelnen noch anlasslos zur Kenntnis genommen werden. In allen diesen Fällen von einer fehlenden Kenntnis - und damit möglicherweise von einer fehlenden Verantwortlichkeit - auszugehen, würde der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Dementsprechend sind Anbieter auch für diejenigen Fehlleistungen verantwortlich zu machen, die von ihnen initiierte automatisierte Abläufe hervorrufen. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine solche Kenntnis mit derjenigen eines Täters im Sinne von Tatherrschaft durch verarbeitende Computerprogramme gleichgesetzt werden kann. Insoweit hat es dabei zu bleiben, dass der für ein täterschaftliches Handeln erforderliche Vorsatz in der Regel nur durch eine tatsächliche menschliche Kenntnis erlangt werden kann. Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet nicht nur ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit Dritten, sondern gleichermaßen eine Tatherrschaft über deren Handeln aus. Sofern das automatisierte Verfahren keiner manuellen Überprüfung der einzelnen Videos durch die Beklagte unterliegt, kann auch eine Tatherrschaft nicht in Betracht kommen. bb. Auch im Rahmen der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs auf die Senatsentscheidung „Chefkoch“ (BGH GRUR 2010, 616 , 618 Rdn. 23 - marions-kochbuch.de) waren die bisher erörterten Handlungen für sich genommen nicht geeignet, eine täterschaftliche Verantwortung durch ein „Zueigenmachen“ zu begründen. Vielmehr kam es dafür nach Auffassung des BGH zusätzlich entscheidend darauf an, dass die Anbieterin „tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen [habe]“ (BGH, a.a.O., Rdn. 24). aaa. Schon insoweit lag dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die Kontrolle und inhaltliche Verantwortung eine besondere Sachverhaltskonstellation zu Grunde, die nicht ohne weiteres zu verallgemeinern und uneingeschränkt auf andere Fallgestaltung zu übertragen ist. Denn dort ging es um Kochrezepte und damit um eine Art „Bedienungsanleitungen“ für die Nutzer, damit diese in Eigenarbeit ein bestimmtes, gewünschtes Ergebnis erlangen konnten. In einer derartigen Situation konnte die Veröffentlichung fehlerhafter bzw. unvollständiger oder sonst wie ungeeigneter Kochrezepte für den Anbieter des Dienstes gravierende Konsequenzen haben, weil sich Nutzer im Falle einer misslungenen Speise, das auf ein mangelbehaftetes Kochrezept zurückzuführen ist, enttäuscht von dem Anbieter abwenden und ihn möglicherweise im Internet gezielt negativ bewerten würden. Dementsprechend konnte in derartigen Fällen eine inhaltliche Kontrolle des Dienstanbieters ein Indiz dafür sein, dass er an den konkret eingestellten Inhalten ein maßgebliches Eigeninteresse hatte, zumal dann, wenn es sich hierbei um das „redaktionelle Kerngeschäft“ seines Dienstes handelte. bbb. Das Kriterium einer „inhaltlichen Kontrolle“ ist indes bei abweichenden Geschäftsmodellen nicht oder nicht in gleicher Weise zur Abgrenzung geeignet.
(1)Insbesondere bei Geschäftsmodellen wie demjenigen der Beklagten, bei denen es in Bezug auf Musikvideos allein um den passiven Konsum eingestellter Inhalte geht, kommt einer inhaltlichen Kontrolle durch den Diensteanbieter keine vergleichbare Bedeutung zu. Eine redaktionelle - inhaltliche - Kontrolle der eingestellten Inhalte ist in Bezug auf die Tätigkeit der Beklagten - anders als in dem ebenfalls von dem Senat entschiedenen Rechtsstreit "Chefkoch" - schon nicht erkennbar. Hierfür reicht eine allgemeine, softwarebasierte Kontrolle durch das Content-ID-Verfahrens ersichtlich nicht aus. Wie bereits ausgeführt, stehen diese Maßnahmen nach dem Verständnis des Senats nicht in erster Linie im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Auswertung der urheberrechtlich geschützten Inhalte. Die Überlegung, ob eine Kontrolle auf Rechtsverletzungen zumutbar wäre, betrifft nicht maßgeblich die Frage einer täterschaftlichen Verantwortlichkeit der Klägerin,