TG ausgenommene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten überwiege das vom Kläger geltend gemachte Informationsinteresse. Das Gutachten beinhalte Geschäftsgeheimnisse, weil Mitbewerber am Markt der stationären Krankenversorgung aus den Einsatzmöglichkeiten des Programms u.a. die personalwirtschaftliche Aufstellung der Beklagten herleiten könnten. Hierbei handele es sich um einen erheblichen Kostenfaktor im Wettbewerb. Die vollständige Offenlegung der im Gutachten enthaltenen Informationen würde Rückschlüsse auf strategische Erwägungen im Bereich der Personalkostenplanung und ihrer technischen Abwicklung erlauben. Dies seien Faktoren mit erheblicher Wettbewerbsrelevanz. Das Bekanntwerden dieser Informationen würde die Umsetzung der Maßnahme selbst in Frage stellen. Demgegenüber seien die hinter dem Begehren des Klägers stehenden Belange nicht schutzwürdig. Nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften stehe ihm kein Anspruch auf Offenlegung zu. Er beschreite den Weg über das Hamburgische Transparenzgesetz nur, um ihm ansonsten nicht zugängliche Informationen zu erhalten. Der Anspruch des Klägers sei zudem nach § 9 HmbTG ausgeschlossen. Der Weitergabe stehe die in § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG geregelte Verschwiegenheitspflicht der Organe der Beklagten entgegen. Am 20.5.2015 hat die Kammer über den Rechtsstreit mündlich verhandelt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Im Hinblick auf eine etwaige vergleichsweise Regelung und auf die vertiefte rechtliche Prüfung einer etwaigen Einschränkung der Informationspflicht nach Maßgabe von § 9 HmbTG haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Mit Schriftsatz vom 29.7.2015 hat die Beklagte ihre Rechtsauffassung, das ihr zustehende Geheimhaltungsinteresse überwiege das Informationsinteresse des Klägers, nochmals vertieft dargelegt. Müsse sie dem Kläger Zugang zu dem Gutachten gewähren, wäre nicht mehr gewährleistet, dass dessen Inhalt geheim bliebe. Es stünde dem Kläger frei, das Gutachten beispielsweise an die Betriebsräte konkurrierender Krankenhäuser weiterzuleiten. Sie, die Beklagte, habe keine rechtliche Möglichkeit, dies zu verhindern. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen. Der bei der Beklagten entstandene Sachvorgang ist vom Gericht beigezogen worden. Gründe I. Infolge des Einverständnisses der Beteiligten ist die Kammer berechtigt, über den Rechtsstreit ohne (erneute) mündliche Verhandlung zu entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. II. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. 1.) Die Verpflichtungsklage ist statthaft. Das Begehren des Klägers ist auf den Erlass eines zuvor abgelehnten Verwaltungsaktes gerichtet, § 42 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO. Zwar ist das Zugänglichmachen der Information, § 13 Abs. 1 HmbTG, als solches ein Realakt. Doch ist die ablehnende Entscheidung eines entsprechenden Begehrens nach der gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 2 HmbTG als Verwaltungsakt ausgestaltet. Deshalb ist auch der actus contrarius, das Zugänglichmachen der Information, als – regelmäßig konkludent ergehende – Entscheidung über einen Einzelfall i.S. von § 35 HmbVwVfG zu bewerten. 2.) Ferner ist die Klagfrist, § 74 VwGO, gewahrt. Danach muss (auch) die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Der Kläger hat diese Frist nach seinem schlüssigen Vorbringen, welches durch die in der Sachakte enthaltenen Zustellungsvermerke bestätigt wird, eingehalten. Vertiefender Ausführungen hierzu bedarf es nicht mehr, weil die Beklagte ihre diesbezüglichen Einwendungen ausdrücklich nicht mehr aufrechterhält. III. Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Beklagte hat das Begehren des Klägers zu Unrecht abgelehnt. Dem Kläger steht nach § 1 Abs. 2 i.V.m. §§ 2 Abs. 7, 12 Abs. 1 HmbTG gegenüber der Beklagten ein gesetzlicher Anspruch darauf zu, ihm die begehrte Information zugänglich zu machen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1.)
TG hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen.
PersVG auch die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die das Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes ermöglichen. Dieser Mitbestimmungstatbestand würde auch die von dem streitgegenständlichen Gutachten behandelten Sachverhalte erfassen. Das ist, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig und muss daher nicht weiter ausgeführt werden. Somit kann aus der gesetzlichen Ausgestaltung der Mitwirkung des Personalrates schon im Ansatz keine Einschränkung der die Beklagte grundsätzlich treffenden Informationspflicht hergeleitet werden. b) Die Beklagte leitet ein spezialgesetzliches Informationsweitergabeverbot zudem aus der in § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG geregelten Verschwiegenheitspflicht her. Dem vermag sich das Gericht nicht anzuschließen.
2 Satz 1 UKEG haben die Mitglieder der Organe der Beklagten über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des UKE Verschwiegenheit zu bewahren. Zwar ist ein grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliegendes Organ der Beklagten
1 UKEG auch deren Vorstand. Doch statuiert die Vorschrift kein spezialgesetzliches, mit dem allgemeinen Informationsanspruch kollidierendes Informationsweitergabeverbot der Beklagten.
TG vorzunehmende Abwägung zugunsten des vom Kläger geltend gemachten Informationsinteresses aus. a) Aus Sicht der Kammer enthält das streitgegenständliche Gutachten keine schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten. Dies sind
TG alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.
TG liegt ein berechtigtes Interesse vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebes im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Weil schutzwürdige Geheimnisse von der allgemeinen Informationspflicht ausgenommen sind, § 7 Abs. 3 Satz 3 HmbTG, obliegt es der informationsverpflichteten Stelle das Vorliegen dieser Voraussetzungen plausibel darzulegen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 HmbTG). Die Beklagte hat das Gericht mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht überzeugt. Sie macht insoweit nicht geltend, dass konkrete Tatsachen, die sich ggfs. unkenntlich machen oder abtrennen ließen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 HmbTG) geheimhaltungsbedürftig seien. Vielmehr soll, so kann das Vorbringen der Beklagten nur verstanden werden, dies auf das Gutachten insgesamt zutreffen, weil sich aus den hierin vorgenommenen Bewertungen, Einschätzungen und Empfehlungen in ihrer untrennbaren Gesamtheit „Rückschlüsse“ auf ihre künftige personalwirtschaftliche Strategie und Aufstellung ergäben. Dies sei im Wettbewerb ein relevanter Kostenfaktor, dessen Bekanntwerden geeignet sei, ihre, der Beklagten, Wettbewerbsposition zu schmälern. (1.) Zwar wird sich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten nicht bereits unter Hinweis auf den Normwortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbTG, der ausdrücklich (nur) auf Tatsachen abstellt, verneinen lassen. Man wird hierin eine redaktionelle Unschärfe des Gesetzes zu sehen und die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes des berechtigten Interesses auf „Umstände und Vorgänge“, welche nach § 7 Abs. 1 neben Tatsachen ebenfalls „geheimnisfähig“ sind, zu erstrecken haben. (2.) Doch kann die Kammer dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen, inwiefern ein berechtigtes Interesse daran bestehen sollte, das Gutachten insgesamt geheim zu halten. Es ist davon auszugehen, dass die in dem Gutachten getroffenen Bewertungen und Einschätzungen sich auf die spezifischen Verhältnisse und Strukturen der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts beziehen. Diese dürften jedoch schwerlich mit denen eines privatrechtlich organisierten Wettbewerbers am regionalen Markt der stationären Krankenversorgung vergleichbar sein. Die Beklagte erfüllt
UKEG hoch komplexe Aufgaben, nämlich neben der eigentlichen Krankenversorgung noch medizinwissenschaftliche Forschung und Lehre. Auch im Rahmen der Versorgung der Bevölkerung mit eigentlichen Krankenhausleistungen bleibt es bei der Verzahnung mit Aufgaben der Forschung, Lehre und Ausbildung (vgl. § 2 Abs. 2 UKEG). Es ist angesichts dieser singulären Stellung und Ausstattung dem pauschalen Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, inwiefern in dem Gutachten verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse (Bewertungen, Einschätzungen und Empfehlungen) enthalten sein könnten, die beim Bekanntwerden zum Vorteil der Mitbewerber bzw. zum Nachteil der Beklagten gereichen würden. (3.) Zusätzliche Zweifel am Bestehen eines berechtigten Interesses der Beklagten an der Geheimhaltung des Gutachtens ergeben sich ferner aus der Erwägung, dass die Erfüllung des Informationsanspruches gegenüber dem Kläger schwerlich mit einem Bekanntwerden im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbTG gleichgesetzt werden kann. Dies wird freilich für den Regelfall der Erfüllung einer Informationspflicht anzunehmen sein, weil damit die grundsätzlich informationsverpflichtete Stelle die ihrem Wesen nach geheime Information gleichsam aus der Hand gegeben hat und von ihr weder kontrollierbar noch überschaubar ist, welchen Gebrauch der jeweilige Anspruchsteller davon macht. Doch sind die Verhältnisse hier besonders gelagert. Der Kläger ist der Beklagten nämlich auf doppelte Weise verbunden. Zum einen ist dies infolge seiner rechtlichen Sonderverbindung mit der Beklagten als Angestellter der Fall. Hieraus ergibt sich in Bezug auf die ausschließlich ökonomische Prägung des berechtigten Interesses in § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbTG eine Interessenkoinzidenz. Seine berufliche Existenz und sein wirtschaftliches Auskommen hängen davon ab, dass die Beklagte gegenüber den konkurrierenden Einrichtungen keine konkreten oder strukturellen ökonomischen Nachteile erfährt. Zum anderen ist der Kläger als Personalrat spezifisch funktionaler Teil der Beklagten. Hieraus erwächst diesbezüglich eine gesteigerte Verantwortung insofern, als das vorerwähnte Interesse sich nicht nur auf seine individuelle wirtschaftliche Position, sondern auf die der Arbeitnehmer insgesamt bezieht. Dies lässt es als fernliegend, zumindest jedoch als höchst zweifelhaft erscheinen, ob die Erfüllung der Informationspflicht vorliegend mit einem „Bekanntwerden“ etwaiger Geheimnisse gleichzusetzen ist. b) Doch selbst wenn man der Beklagten trotz ihres wenig substantiierten Vorbringens ein grundsätzlich berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zusprechen wollte, würde die
TG vorzunehmende Abwägung zugunsten des vom Kläger vertretenen Informationsinteresses ausgehen.
TG besteht auch bei Vorliegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses kein absolutes Informationsverbot. Vielmehr knüpft das Gesetz die Erfüllung des Informationsanspruches, selbst wenn ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, an dessen Nichtbekanntwerden ein grundsätzlich berechtigtes Interesse der informationsverpflichteten Stelle besteht, an eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse im Einzelfall. Für den Anspruch des Klägers streitet neben dem hohen Wert des mit dem Informationsanspruch einhergehenden Transparenzgebotes sein konkretes Informationsinteresse. Dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten kommt ein nicht annähernd gleiches Gewicht zu.
TG vorzunehmende Abwägung einzustellen wäre. Denn das Gesetz belässt es nicht etwa bei einer Abwägung zwischen dem „Informationsanspruch“ und dem Geheimhaltungsinteresse, sondern stellt ausdrücklich auf das Informationsinteresse ab und bezieht daher die vorgenannten Umstände ein. Ins Gewicht fällt daher, dass der Kläger sein Informationsinteresse unmissverständlich bezeichnet hat. Dieses Interesse ist legitim und von der Rechtsordnung ausweislich der Ausgestaltung der betrieblichen Mitbestimmung positiv bewertet. Insgesamt überwiegt dieses das Begehren des Klägers stützende Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten annimmt, bestimmte Wertungen und Einschätzungen in dem Gutachten könnten grundsätzlich überhaupt geeignet sein, deren ökonomische Belange zu beeinträchtigen, vermag das Gericht jedenfalls nichts für eine schwerwiegende oder gar nachhaltige ökonomische Beeinträchtigung zu erkennen. Vielmehr lassen die sehr abstrakten Ausführungen der Beklagten dies als eher fernliegend erscheinen. Hinzu kommt, dass die Beklagte im Wettbewerb mit den privatrechtlich organisierten Erbringern von Krankenhausleistungen ohnehin eine ökonomisch gleichsam unerschütterliche Position besitzt. Sie ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert und wird wirtschaftlich von der Freien und Hansestadt Hamburg getragen (vgl. § 3 UKEG). Selbst wenn die privatrechtlich organisierten Konkurrenten der Beklagten messbar von durch die Bekanntgabe der in Rede stehenden Einschätzungen und Bewertungen in dem Gutachten profitieren sollten, kann jedenfalls eine ins Gewicht fallende Verschlechterung der Situation der Beklagten nicht ansatzweise erkannt werden. IV. Als unterlegener Teil hat die Beklagte
GO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/874151.html ( https://oj.is/874151 ) Verweise Volltext Zitate 2 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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